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Bekanntmachungen von

Departementundn M

Verwalungsstel ensteta des Blies.

Ursprungszeugnisse bei der Wareneinfuhr in die Schweiz.

Mit Rücksicht darauf, dass Waren spanischer Herkunft, bei der Einfuhr in die Schweiz gemäss Bundesratsbeschluss vom 28. Juni 1906 erhöhten Zöllen unterliegen, ist für die unter Ziffer l nachstehend erwähnten Warengattungen anderer als spanischer Herkunft vom 1. S e p t e m b e r 1906 an behufs Zulassung zu den Ansätzen des Gebrauchstarifs das Erzeugungs- bezw. Ursprungsland durch Vorlage von Ursprungszeugnissen nach Mitgabe folgender näherer Bestimmungen nachzuweisen : 1. Bis auf weiteres werden Ursprungszeugnisse für folgende Warengattungen verlangt : Tarif Nr.

36 38 ex39a 39b 89

Citronen und Orangen.

Mandeln, mit oder ohne Schale, Haselnüsse mit oder ohne Schale.

Andere Südfrüchte.

Fische, getrocknet, gesalzen, mariniert, geräuchert oder anderswie zubereitet: in Gefässen aller Art von 3 kg.

Gewicht und darunter.

117 Wein und Weinmost in Fässern: Naturwein.

228 Korkholz : verarbeitet, Sohlen, Stöpsel, etc.

2. Waren der vorgenannten Arten, für welche bei der Einfuhr in die Schweiz weder ein gültiges Ursprungszeugnis, noch sonstige von der Zollverwaltung als genügend erkannte Belege beigebracht werden können, sind nach .den Ansätzen des gegenüber Waren spanischer Herkunft zur Anwendung kommenden Höchsttarifs verzollbar.

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Letzterer hat allgemeinhin auch gegenüber Waren spanischenHerkunft zur Anwendung zu kommen, welche in einem ändern Land durch Einfuhrverzollung nationalisiert und dann von hier aus zur Einfuhr nach der Schweiz gebracht werden.

3. Die Ursprungszeugnisse müssen dem von 'der schweizerischen Zollverwaltung aufgestellten Formular entsprechen, vorschriftsgemäss ausgestellt und mit dem amtlichen Stempel der ausstellenden Behörde versehen sein.

Ausnahmsweise können auch andere Ausweise als Ursprungsnacliweis berücksichtigt werden, sofern dei' wirkliche Ursprung der Ware sich daraus mit Sicherheit erkennen lässt.

4. Die Ursprungszeugnisse sollen vorbehaltlich nachstehender Spezialbestimmungen von Ortsbehörden, Handelskammern. Polizeibehörden, Zollämtern oder schweizerischen Konsulaten ausgestellt sein. Für Erzeugnisse überseeischer Länder werden Ursprungszeugnisse der gleichen Behörden bezw. Amtsstellen des Ausschiffungshafens zugelassen.

Ursprungszeugnisse für Waren aus Grossbritannien müssen von einer britischen Handelskammer, für Waren aus den Niederlanden, sowie aus Portugal von einem der schweizerischen Konsulate in Amsterdam oder Rotterdam bezw. Lissabon oder Porto ausgestellt sein.

Für Wein und Südfrüchte aus Italien werden Ursprungszeugnisse schweizerischer Konsulate oder italienischer Zollämter ausbedungen, in der Meinung, dass für Sendungen ab solchen Plätzen, wo sich ein schweizerisches Konsulat befindet (Mailand, Venedig, Genua, Livorno, Florenz, Ancona, Rom, Neapel, Palermo), nur Konsulatszeugnisse anerkannt werden.

Die konsularische Beglaubigung der Ursprungszeugnisse, welche von Ortsbehörden, Handelskammern, Polizeibehörden oder Zollämtern ausgestellt sind, wird einstweilen nicht gefordert.

5. Für Postsendungen werden Ursprungszeugnisse nicht verlangt.

6. Unrichtige Angabe des Produktionslandes in den Ursprungszeugnissen zum Zwecke der Umgehung des höhern Zolles zieht das Strafverfahren wegen Zollübertretung gemäss Art. 55 des Bundesgesetzes über das Zollwosen vom 28. Juni 1893 nach sich.

7. Formulare für Ursprungszeugnisse können bei sämtlichen schweizerischen Zollämtern und Niederlagshäusern zum Preise

431 von 50 Cts. per 100 Stück (eventuell plus 10 Cts. Frankaturauslagen) bezogen werden. Unter 10 Stück werden nicht abgegeben.

Anderswo erstellte oder handschriftlich ausgefertigte Ursprungszeugnisse sind ebenfalls zulässig, wenn sie dem vorgeschriebenen Wortlaut entsprechen.

B e r n , den 10. August 1906.

Schweiz. Oberzoildirektion.

Schweizerische Handelsstatistik.

Der Jahrgang 1905 der Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande (Jahresband, Bericht nebst 2 graphischen Tabellen) wird anfangs September 1906 ausgegeben und kann bei allen Postbureaux, sowie direkt beim Bureau für Handelsstatistik in Bern bestellt werden (Preis Fr. 3).

Jahresbericht (à Fr. 1) und graphische Tabellen (je à 50 Cts.)

können auch separat bezogen -werden.

B e r n , den 10. August 1906.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Bundesblatt

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Jahr

1906

Année Anno Band

4

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34

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.08.1906

Date Data Seite

429-431

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10 022 060

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