43

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Angabe der Natur des Geschäftes bei Firmalöschungen.

(Vom 26. Dezember 1905.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Aus Handelskreisen ist das Gesuch gestellt worden, es möchte bei Veröffentlichung der F i r m a l ö s c h u n g e n künftig regelmäßig, wie es seitens verschiedener Handelsregisterbureaux (z. B.

Genf, Lausanne, Zürich) bereits geschieht, auch der G e s c h ä f t s z w e i g angegeben werden.

Es wird vorgebracht, eine große Zahl Geschäftshäuser führe über den Zu- und Abgang von Firmen der sie interessierenden Branchen Register. Dadurch, daß die Branche bei der Veröffentlichung der Firmalöschung beigefügt werde, können Irrtümer und Verwechslungen vermieden werden, und eine Vereinfachung in der Arbeit der Nachführung dieser Register trete insofern ein, als die mit dem Nachführen beauftragten Angestellten beim Lesen des Namens einer erloschenen Firma auch sofort erkennen, ob letztere für sie von Bedeutung sei.

Der Zweck des Handelsregisters verlangt zwar nur, daß das Erlöschen der Firma selbst dokumentiert werde. Allein die Angabe des Geschäftszweiges ist für die Geschäftswelt zweifellos von Nutzen, indem die Interessenten dadurch der Mühe enthoben sind, die ziemlich viel Zeit raubenden Nachschlagungen im Handels-

44

amtsblatt, auf welches bei der Löschung verwiesen wird, oder im Ragionenbuch anzustellen ; übrigens besitzt nicht jedermann das vollständige Handelsamtsblatt oder ein Ragionenbuch. Wird bei der Löschung der Firma der Geschäftszweig angegeben, so sehen andere Geschäfte auf den ersten Blick, ob die Löschung für sie von Bedeutung ist.

Mit Rücksicht hierauf haben wir beschlossen, dem Gesuche zu entsprechen.

Wir laden Sie daher ein, Ihre Handelsregisterbureaux anzuweisen, von nun an bei jeder gelöschten Firma anzugeben, was für ein Geschäft sie betrieben hat, sofern sich dies nicht aus der Firma selbst oder aus ändern Umständen ergibt.

Immerhin sollen schriftliche Löschungsgesuche, welche eine bezügliche Angabe nicht enthalten, deswegen nicht zurückgewiesen werden ; der Registerführer hat in solchen Fällen die Branchenangabe auf dem an das Schweizerische Handelsregisterbureau zu sendenden Auszuge von sich aus beizufügen.

Wir benützen auch diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns dem Machtschutze Gottes zu empfehlen.

B e r n , den 26. Dezember

1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Der Kanzlei 1 der Eidgenossenschaft:

ier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Angabe der Natur des Geschäftes bei Firmalöschungen. (Vom 26. Dezember 1905.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1906

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.01.1906

Date Data Seite

43-44

Page Pagina Ref. No

10 021 768

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.