Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau Änderung vom 9. Mai 2017 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende, in Fettschrift gedruckte Änderungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 3. Oktober 2000, vom 8. Juni 2005, vom 13. August 2007, vom 21. Oktober 2008, vom 14. Januar 2010, vom 29. Juni 2010, vom 11. September 2012, vom 6. März 2014 und vom 25. Juli 20161 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den Gleisbau werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 3 Abs. 4 (Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge) Alle dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden haben unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft einen Vollzugskostenund Aus-/Weiterbildungsbeitrag von 0,7 % der UVG-pflichtigen Lohnsumme 2 zu leisten. Der Arbeitgeber sorgt für Einzug und Ablieferung der Beiträge an den Parifonds. Die dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitgeber haben einen Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag von 0,5 % der UVGpflichtigen Lohnsumme der dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden inkl. der Lernenden zu leisten. Arbeitgeber mit einer Tätigkeit bis 90 Tage pro Jahr haben 0,4 % der UVG-pflichtigen Lohnsumme (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag) der dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden inkl. der Lernenden zu leisten, mindestens aber 20 Franken pro Monat und Arbeitgeber.

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Art. 17 Abs. 7

(Lohn [Basislöhne, Lohnklassen, Lonauszahlung, 13.

Monatslohn])

Lohnauszahlung allgemein: Der Lohn wird monatlich, in der Regel per Ende Monat bargeldlos entrichtet (...). Arbeitnehmende haben -- unabhängig ihrer 7

1 2

BBl 2000 5185, 2005 3949, 2007 6101, 2008 8601, 2010 279 5047, 2012 8067, 2014 2355, 2016 6751 Entspricht der SUVA-Lohnsumme.

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Entlöhnungsart -- Anspruch auf eine monatliche, detaillierte Lohnabrechnung, welche neben dem Lohn auch eine Abrechnung der gearbeiteten Stunden zu enthalten hat.

Art. 19 Abs. 3

(Zulagen, Auslagenersatz, Entschädigungen)

Verpflegungsentschädigung: Zur Abgeltung der Auslagen bei auswärtiger Arbeit (Art. 327a und 327b OR) wird allen Gleisbauarbeitern eine Zulage von 16 Franken pro Tag vergütet. Wird dem Arbeitnehmer die Verpflegung seitens der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) oder in einer betriebseigenen Kantine zur Verfügung gestellt, entfällt die Zulage. Die dabei für die Verpflegung entstehenden Kosten werden vom Arbeitgeber getragen. Kann ein Arbeitnehmer aus begründetem Anlass, insbesondere aus religiösen Gründen, die Verpflegung nicht in der Kantine einnehmen, hat er Anspruch auf eine Entschädigung von 11 Franken pro Tag (...).

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Art. 21

Krankentaggeld-Versicherung

Versicherungspflicht: Der Arbeitgebende ist verpflichtet, zugunsten der dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.

1

Beginn des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag, an dem die Arbeitnehmenden aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnehmen oder hätten aufnehmen müssen.

2

Unbezahlter Karenztag: Für Absenzen infolge Krankheit gilt pro Ereignis höchstens ein unbezahlter Karenztag zu Lasten des Arbeitnehmenden. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).

3

Versicherungsleistungen: Die Versicherung beinhaltet folgende minimalen Leistungen: 4

a)

90 % des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes nach Ablauf des unbezahlten Karenztages.

b)

Taggeldleistungen bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles.

Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.

c)

Das Taggeld wird bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, jedoch maximal während der Bezugsdauer gemäss lit. b).

d)

Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staat-

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lichen Mutterschaftsversicherung können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.

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Prämien und Aufschub von Versicherungsleistungen: a)

Die effektiven Prämien für die Kollektivtaggeldversicherung werden vom Arbeitgebenden und vom Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.

b)

Schliesst der Arbeitgebende eine kollektive Krankentaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und unter Einhaltung von einem Karenztag je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubszeit 90 % des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

c)

Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.

Lohnbasis/Tagesverdienst: Basis für das Taggeld ist der wegen Krankheit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen werden im Krankheitsfall berücksichtigt.

6

Maximale Höhe der Versicherungsleistungen: Die Lohnersatzleistungen bei Arbeitsverhinderung können dann und insoweit gekürzt werden, als sie das wegen des Versicherungsfalles entgangene Nettoeinkommen übersteigen. Die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung darf nicht grösser sein als die Auszahlung bei Arbeitsleistung (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn).

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Versicherungsvorbehalte: Arbeitsunfähigkeiten infolge Wiederauftreten von schweren Leiden, für die der Versicherte vor Eintritt in die Versicherung behandelt worden ist, werden nach folgender Skala entschädigt: 8

Wiederauftreten des Leidens während der ununterbrochenen Anstellungsdauer in einem dem GAV Gleisbau unterstellten Betrieb:

Maximale Leistungsdauer je Krankheitsfall:

bis 6 Monate

4 Wochen

bis 9 Monate

6 Wochen

bis 12 Monate

2 Monate

bis 5 Jahre

4 Monate

Die volle Leistung wird gewährt, sobald der Versicherte ununterbrochen 5 Jahre im schweizerischen Bauhauptgewerbe und/oder Gleisbau tätig gewesen ist. Unterbrüche von weniger als 90 Tagen (bzw. 120 Tagen für saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter) werden nicht berücksichtigt.

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Ende des Versicherungsschutzes: a)

Der Versicherungsschutz erlischt in folgenden Fällen: ­ mit dem Austritt aus dem versicherten Personenkreis bzw. aus dem Arbeitsverhältnis; 3663

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­ ­ b)

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wenn der Versicherungsvertrag aufgehoben oder sistiert wird; wenn das Leistungsmaximum erreicht ist.

Für Versicherungsfälle, die während der Dauer des Versicherungsschutzes eingetreten sind, sind die Leistungen bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, maximal bis zur Leistungsgrenze gemäss Abs. 4 vorstehend auszurichten.

Übertritt in die Einzelversicherung: a)

Arbeitnehmende haben das Recht beim Austritt aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung innert 90 Tagen in die Einzelversicherung überzutreten.

b)

Die Arbeitnehmenden sind rechtzeitig schriftlich über das Übertrittsrecht zu informieren.

c)

Es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden.

Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs.

Haftung des Arbeitgebers: (...)

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b)

Bei Arbeitnehmenden, für welche die Krankentaggeld-Leistungen nicht oder nur unter Vorbehalt versichert werden können, hat der Arbeitgeber Leistungen nach Artikel 324a OR zu erbringen.

c)

Der Arbeitgeber haftet nicht für Leistungsverweigerungen der Versicherung, die auf eine vom Arbeitnehmer verschuldete Verletzung von Versicherungsbedingungen zurückzuführen sind, soweit der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nachgekommen ist.

d)

Soweit diese Ansprüche durch einen Versicherungsvertrag nicht erfüllt sind, haftet der Arbeitgeber für allfällige Differenzen. Er ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden über die Versicherungsbedingungen und einen allfälligen Wechsel des Versicherers zu informieren.

Örtlicher Geltungsbereich: a)

Die Versicherung gilt weltweit. Sie tritt ausser Kraft, sobald sich der Versicherte länger als drei Monate im Ausland aufgehalten hat (das Fürstentum Liechtenstein gilt nicht als Ausland). Bei Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten hat der Versicherte Anspruch auf Krankentaggeld, sofern er sich in einer stationären medizinischen Betreuung aufhält und die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.

b)

Ein erkrankter Versicherter, der sich ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers ins Ausland begibt, hat erst vom Zeitpunkt seiner Rückkehr in die Schweiz an wieder Anspruch auf Leistungen.

c)

Für ausländische Arbeitnehmende, die weder den Status des Jahresaufenthalters noch eine Niederlassungsbewilligung besitzen, erlischt jede

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Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligung oder dem Verlassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ausgenommen bei nachweisbar medizinisch notwendigen stationären Aufenthalten in der Schweiz, unter Vorlage der entsprechenden Bewilligung der zuständigen Behörde.

d)

Der Grenzgänger ist hinsichtlich seiner Ansprüche gegenüber der Versicherung gleich zu behandeln wie jeder andere Versicherte, der sich in derselben gesundheitlichen und versicherungsrechtlichen Lage befindet.

Dies gilt, solange er in der benachbarten Grenzzone wohnt und dort den von der Versicherung für notwendig erachteten medizinischen und administrativen Kontrollen zugänglich bleibt. Allerdings darf die Versicherung ihre Leistungen vom Zeitpunkt an einstellen, ab dem der Versicherte seinen Wohnsitz von der benachbarten Grenzzone endgültig in eine andere ausländische Gegend verlegt.

e)

Vorbehalten bleiben Ansprüche aufgrund der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Union/EFTA.

Übergangsbestimmungen: Bestehende Versicherungsverträge müssen bis spätestens Ende 2018 angepasst werden.

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Anhang 2

«Merkblatt» Krankentaggeld-Versicherung für die Gleisbauarbeiter

Aufgehoben II Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2018.

9. Mai 2017

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Bundespräsidentin, Doris Leuthard Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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