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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Unzulässigkeit, Reklamezusätze zu Geschäftsfirmen in das Handelsregister einzutragen.

(Vom 9. November 1906.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Auf die Beschwerde des ,,Schweizerischen Grossistenverbandes" in Basel gegen die Firma ,,B. Dreyfus, Grossies Partie Warengeschäft der Schweiz" in St. Gallen, hat der Bundesrat am 9. November 1906 die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen eingeladen, den Handelsregisterführer von St. Gallen anzuweisen, den Zusatz ,,Grösstes Partiewarengeschäft der Schweiz" zur Firma ,,B. Dreyfus" in St. Gallen zu löschen (s. Bundesbl. v. 1906, Bd. V, Seite 607).

Damit ist es als unzulässig erklärt worden, Zusätze zu Firmen in das Handelsregister einzutragen, welche nicht lediglich zur nähern Bezeichnung der Person oder des Geschäftes dienen (Art. 867, 2, Obligationenrecht), sondern vorwiegend oder ausschliesslich einen Reklamezweck verfolgen.

Wir beehren uns, auf den angeführten Beschluss zu verweisen, von dem wir ein Druckexemplar hier anfügen.

Mit Rücksicht hierauf laden wir Sie ein, Ihre Handelsregisterbureaux anzuweisen, künftig keine Reklamezusätze zu Firmen

612 mehr in das Handelsregister einzutragen und die bereits eingetragenen Zusätze dieser Art von Amtes wegen zu löschen.

Wir benützen diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 9. November 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Rangier.

613 (Abgeänderter Entwurf. *)

Verordnung betreffend

die Ausscheidung der Geschäfte der schweizerischen Nationalbank.

(Vom 25. September 1906.)

Der schweizerische Bundesrat, in Ausführung der Art. 3 und 56 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905, beschliesst : Art. 1. Die schweizerische Nationalbank hat ihren rechtlichen und administrativen Sitz in Bern ; der Sitz des Direktoriums ist in Zürich.

Die Geschäfte werden auf drei Departemente verteilt, wovon diejenigen für das Diskontogeschäft und den Giroverkehr (I. Departement) und für die Kontrolle (III. Departement) ihren Sitz in Zürich und dasjenige für die Leitung der Notenemission, für die Verwaltung der Barvorräte und für den Geschäftsverkehr mit der Bundesverwaltung und den Bundesbahnen (II. Departement) seinen Sitz in Bern hat.

Der Vorsteher des I. Departements ist Präsident, der Vorsteher des II. Departements Vizepräsident des Direktoriums.

*) Vgl. Bundesblatt 1906, Bd. IV, S. 647.

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Art. 2. Dem I. Departement (Diskont- und Girodepartement) in Zürich werden zugeteilt: 1. das Diskontogeschäft ; der An- und Verkauf von Wechseln und Checks auf fremde Länder; die Kredittaxationslisten ; die Verwaltung des Wechselportefeuilles; der Diskontosatz; 2. der Lombardverkehr; die Führung der Taxationslisten für die Belohnung von Wertpapieren ; 3. der Giro- und Abrechnungsverkehr; die Annahme von Geldern in unverzinslicher Rechnung; Mandate und Inkassi ; 4. die Leitung der Vereinigungen für das Saldierungswesen (clearing).

Art. 3. Dem II. Departement (Notendepartement) in Bern werden zugeteilt: 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

das Notenwesen ; der Verkehr in Edelmetallen; die Ausgabe von Gold- und Silbercertißkaten ; die Hauptkasse; die Notendeckung; die Metallreserve; der Verkehr mit der Bundes Verwaltung und den Bundesbahnen ; die Annahme von Bundesgeldern in verzinslicher Rechnung ; die Verwaltung der Wertschriften des Bundes und der Nationalbank; die Annahme von Wertsehriften und Wertgegenständen zur Aufbewahrung und zur Verwaltung ; die Leitung der Beteiligung der Bank an Subskriptionen ; das statistische Bureau.

Art. 4. Dem III. Departement (Kontrolldepartement) in Zürich werden zugeteilt:

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1. die Kontrolle der Kassen, der Notendepots, der Bargelddepots, der Wertschriften ; 2. die Kontrolle der Buchführung; 3. die Kontrolle der Portefeuilles und der übrigen Kreditgewährungen ; 4. Beschwerden und Streitigkeiten.

Art. 5. Die Zuteilung der Hauptbuchhalturig oder einzelner Teile derselben an ein Departement erfolgt nach Anhörung des Bankrates durch Beschluss des Bundesrates.

Art. 6. Ungeachtet der vorstehenden Verteilung der Geschäftszweige ist jedes Departement verpflichtet, in allen Fragen, die nicht ausschliesslich seinen Geschäftskreis betreffen, die Verbindung mit den ändern Departementen zu unterhalten.

Art. 7. Dem Direktorium wird ein Generalsekretariat unterstellt, das seinen Sitz in Zürich hat.

Eine Abteilung des Generalsekretariates hat ihren Sitz in Bern.

Bern, den 25. September 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Unzulässigkeit, Reklamezusätze zu Geschäftsfirmen in das Handelsregister einzutragen.

(Vom 9. November 1906.)

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1906

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46

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14.11.1906

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