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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Gewährleistung der Artikel 12bis, 35bis, 39 und 41bis der Staatsverfassung des Kantons Luzern vom Jahre 1875.

(Vom 28. Dezember 1906.)

Tit.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 1906 macht uns der Regierungsrat des Kantons Luzern die Mitteilung, dass der Grosse Rat dieses Rantons am 23.Mai 1906 folgende Gesetze erlassen hat: 1. Gesetz betreffend Ergänzung der Staatsverfassung des Kantons Luzern vom Jahre 1875 (Bodenverbesserung und Anlage öffentlicher Güterstrassen) ; 2. Gesetz betreffend Ergänzung der Staatsverfassung des Kantons Luzern vom Jahre 1875 (Gesetzgebungsinitiative) 5 3. Gesetz betreffend Abänderung der §§ 35bis und 39 der Staatsverfassung (Erleichterung der Ausübung der Verfassungsinitiative und des Gesetzesreferendums).

Diese drei Gesetze wurden am 1. Juli 1906 vom Volke angenommen und hierauf vom Grossen Rat durch Dekret vom 27: November 1906 in Kraft erklärt.

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Gemäss Art. 6 der Bundesverfassung stellt der Regierungsrat das Gesuch, die Bundesversammlung möge den erwähnten Verfassungsänderungen die eidgenössische Gewährleistung erteilen.

Das unter Ziffer l erwähnte Gesetz bestimmt, dass der Kanton für die Anlage öffentlicher Guterstrassen und ebenso für Bodenverbesserungen und andere Bestrebungen zur Verbesserung des land- und alpwirtschaftlichen Betriebes, welche der Bund unterstützt, Beiträge leistet; die Voraussetzungen, unter denen die Beiträge geleistet werden, und die Höhe dieser Beiträge stellt ein Gesetz fest. Es ist dies eine vollständig neue Verfassungsbestimmung, die in die Staatsverfassung als § 12bu aufgenommen ist.

Das unter Ziffer 2 erwähnte Gesetz räumt dem Volk, dem bisher nur die Verfassungsinitiative zustand, auch das Recht der Gesetzgebungsinitiative ein. Dieses Recht wird in der Weise ausgeübt, dass 4000 stimmfähige Bürger beim Grossen Rate mit amtlich beglaubigter Unterschrift ein Begehren um Erlass, Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes stellen ; solche Begehren können in der Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht werden. Diese Bestimmung bildet den neuen Art. 41bi" der Staatsverfassung.

Durch das unter Ziffer 3 angeführte Gesetz wird die Ausübung bereits bestehender Volksrechte erleichtert. Nach dem bisherigen Art. 35bi8 der Staats Verfassung konnte die Verfassungsinitiative nur in der Weise ausgeübt werden, dass 5000 stimmfähige Bürger von einer ordentlichen Versammlung des Grossen Rates bis zur folgenden bei dieser Behörde, das Begehren um Aufhebung oder Abänderung bestehender oder Aufstellung neuer Verfassungsbestimmungen stellten. Die zeitliche Schranke dieser Vorschrift für die Ausübung der Initiative ist durch den neuen Art. 35bu beseitigt. Der neue Art. 35bi" setzt ausserdem fest, dass solche Begehren in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht werden können.

Die nähern Bestimmungen wird ein Gesetz feststellen. Im. weitem wird der gegenwärtige Art. 39, Absatz l, der Kantonsverfassung in der Weise abgeändert, dass fortan 4000 stimmfähige Bürger mit amtlich beglaubigter Unterschrift das Begehren um Abstimmung über Gesetze, Staats vertrage und Finanzdekrete, welche eine einmalige ausserordentliche Ausgabe von wenigstens 200,000 Fr.

oder eine neue, jährlich wiederkehrende Ausgabe von wenigstens 20,000 Fr. zur Folge haben, stellen können. Die. Verfassung

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verlangte bisher dazu 5000 Burger, aber bloss ein schriftliches Begehren.

Alle diese Änderungen und Ergänzungen enthalten nichts dem Bundesrecht widersprechendes ; wir beantragen Ihnen daher, Tit., ihnen die nachgesuchte Gewährleistung in Form des nachfolgenden Beschlussesentwurfes zu erteilen.

B e r n , den 28. Dezember 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die eidgenössische Gewährleistung der Artikel 12bis 35''. 39 und 41bis der Verfassung des Kantons Luzern vom Jahre 1875.

Die Bundesversammlung ·der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 28. Dezember 1906 betreffend die eidgenössische Gewährleistung der Art. 12bis, 35bis, 39 und 41bis der Verfassung des Kantons Luzern; in Anbetracht: dass die erwähnten Artikel nichts enthalten, das den Vorschriften der Bundesverfassung widerspricht; dass diese Artikel am 1. Juli 1906 vom Volke angenomme worden sind; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: Den abgeänderten Artikeln 35bi und 39 und den neu aufgenommenen Artikeln 12bis und 41bis der Staatsverfassung des Kantons Luzern wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Gewährleistung der Artikel 12bis, 35bis, 39 und 41bis der Staatsverfassung des Kantons Luzern vom Jahre 1875. (Vom 28. Dezember 1906.)

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29.12.1906

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