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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuche der wegen Übertretung des eidgenössischen Fischereigesetzes bestraften Hans Schenk und Albert Schenk, Inhaber der mechanischen Schreinerei in Uerkheim, Kanton Aargau.

(Vom 28. Mai 1906.)

Tit.

Die Petenten haben zu besserer Ausnutzung der von ihnen gepachteten Wasserkraft des Hinterwilerbaches, Gemeinde Uerkheim, im Jahre 1899 einen Sammelweier angelegt, wobei die Erteilung der Konzession von Seiten der staatlichen Behörde an folgende Bedingung geknüpft wurde : ,,Der Staat behält sich das Recht vor, die Fischerei im Weier und in den übrigen Wasserwerkanlagen weiterhin zu verpachten.

Die Konzessionsinhaber haben den gegenwärtigen Fischenzenpächter bis zum Ablauf des Pachtvertrages am 31. Dezember 1905 für den entstehenden Minderwert schadlos zu halten" (vgl. Nr. 5 der Akten des Bezirksgerichtes Zofingen).

Die Wasserwerkbesitzer verständigten sich mit dem Fischenzenpächter dahin, dass ihm erlaubt wurde, in ihren Weier Fische einzusetzen und zu deren Schutz am Aüslauf des Weiers ein engmaschiges Sieb anzubringen, wogegen der Pächter auf Schaden-

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ersatz verzichtete. Nachdem dieser Zustand bis im Frühjahr 1905 gedauert hatte, beseitigten die Gebrüder Schenk eigenmächtig das Sieb, welches eine für ihren Betrieb schädigende Schlammsammlung verursachte, und sie weigerten sich gegenüber Reklamationen des Pächters und des staatlichen Agenten, das Sieb wieder an der frühern Stelle zu befestigen oder für entstehenden Schaden im Fischbestande aufzukommen. Sie befestigten unterhalb der vom Weier zu ihrem Etablissement führenden Leitung vor dem Wasserrad einen Rechen, der das Durchschlüpfen der Fische verhindern sollte, und behaupteten, der Pächter sei damit genügend geschützt.

Auf ergangene Anzeige gelangte die Sache in erster Instanz zur Beurteilung an das Bezirksgericht Zofingen, das die Gebrüder Schenk mit Stimmenmehrheit von Schuld und Strafe freisprach, weil die den "Wasserwerkbesitzern bei der Konzession der Weieranlage auferlegten Pflichten nicht genügend klargestellt worden seien. Das Obergericht des Kantons Aargau dagegen erklärte die beiden Schenk der Übertretung von Art. 6, Absatz l, des eidgenössischen Fischereigesetzes schuldig und verurteilte sie zu je Fr. 25 Geldbusse und gemeinsamer Tragung der Kosten.

Gegenüber diesem Entscheide stellen die Gebrüder Schenk das Gesuch, sie ,,im Sinne des bezirksgerichtlichen Urteils von Schuld und Strafe und allen Kosten begnadigungsweise freizusprechen und die Sache der Finanzdirektion des Kantons Aargau zur beförderlichen Erledigung der kollidierenden Rechte des Fischenzenpächters und der Wasserrechtskonzessionäre zu überweisen".

Durch die im Jahre 1900 zwischen den Gebrüdern Schenk und dem Fischenzenpächter auf Grund der Wasserwerkkonzession getroffene Vereinbarung entstand eine bis 31. Dezember 1905 verbindliche Verpflichtung der erstem, den Fischbestand in dem neuerstellten Weier und dessen Zufluss durch das am Auslauf des Wassersammlers angebrachte Sieb zu schützen. Jede eigenmächtige Veränderung des Zustandes vor Ablauf der Frist involvierte eine Übertretung des Art. 6, Absatz l, des Fischereigesetzes, besonders wenn sie zum offenbaren Schaden des Fischenzenpächters den Fischen die Möglichkeit gab, über den Weier hinaus in den Ablaufkanal und in den verstärkten Abfluss unmittelbar vor dem Wasserrad zu gelangen. Die vom Staate in der Konzession den Wasserwerkbesitzern auferlegte Bedingung war durch die unzweideutige Abmachung zwischen den Interessenten in durchaus genügender Weise fixiert. Da auch die Höhe der auferlegten Bussen

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zu keinen Bedenken Anlass gibt, so liegt überall kein Grund vor, den rechtskräftigen Richterspruch auf dem Wege der Begnadigung abzuändern.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Es sei das Begnadigungsgesuch der Gebrüder Schenk abzuweisen.

B e r n , den 28. Mai 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuche der wegen Übertretung des eidgenössischen Fischereigesetzes bestraften Hans Schenk und Albert Schenk, Inhaber der mechanischen Schreinerei in Uerkheim, Kanton Aargau. (Vom 28.

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30.05.1906

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