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Schweizerisches Bundesblatt.

58. Jahrgang. I.

Nr. 10.

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7. März 1906.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übertragung der Konzession und Fristverlängerung für eine Eisenbahn von Meiringen nach Innertkirchen.

(Vom 6. März 1906.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 24. April 1902 (E. A. S. XVIII, 58) haben Sie Herrn J. R. Müller-Landsmann in Zürich zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Meiringen nach Innertkirchen erteilt. Der Konzessionär starb am 5. November 1905.

Mittelst Eingabe vom 30. Dezember 1905 stellte nun dessen Sohn, Herr Dr. phil. E. R. Müller, Ingenieur in Zürich, das Gesuch, es möchte die Konzession auf seinen Namen übertragen werden, indem er zur Begründung folgendes geltend machte: Der Bau einer leistungsfähigen, wenn immer möglich normalspurigen Eisenbahn Meiringen-Innertkirchen sei von jeher im Zusammenhang mit der von seinem Vater sei. und dem Gesuchsteiler gemeinsam angestrebten industriellen Verwertung der Eisenerze und Wasserkräfte des Oberhasli gefördert werden. Für letzteres Unternehmen seien die Kapitalien bereits vertraglich gesichert, Bundesblatt. 58. Jahrg. Bd. I.

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526 und es habe der Gesuchsteller die Projekte für die Bahn Meiringen-Innertkirchen in letzter Zeit durch den Proj ektverfasser, Herrn Ingenieur G. Anselmier in Bern, in mehrfacher Hinsicht ergänzen lassen.

Im Nachgange zu diesem Konzessionsübertragungsgesuche stellte sodann Herr Dr. Müller unterm 12. Januar 1906 das Gesuch, es möchte die am 24. April 1906 auslaufende Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, um zwei bis drei Jahre verlängert werden. Er motivierte dieses Gesuch mit dem Hinweis auf den Umstand, daß die Frage des Baues der Brienzersee-Bahn und der Spurweite derselben noch nicht abgeklärt sei, die Gestaltung der Eisenbahn Meiringen-Innertkirchen als Fortsetzung der Aaretallinie von der Lösung jener Frage aber wesentlich beeinflußt werde, und daß ferner die Chancen einer baldigen Realisierung des fraglichen Eisenbahnprojektes durch die bevor stehende Konstituierung einer Gesellschaft für industrielle Nutzbarmachung der Wasserkräfte im oberen Haslital bedeutend vermehrt worden seien.

Der Regierungsrat des Kantons Bern erhob weder gegen die Übertragung der Konzession noch gegen die Bewilligung einerneuen Frist von zwei Jahren zur Einreichung der vorschriftsmäßigen Vorlagen Einwendungen.

Auch unserseits besteht kein Hindernis, dem Gesuche des Herrn Dr. Müller zu entsprechen. Wir sehen uns jedoch veranlaßt, bei dieser Gelegenheit nochmals auf das Verhältnis des.

Bahnprojektes Meiringen-Innertkirchen zum Grimselbahnprojekt aufmerksam zu machen. Wie wir nämlich schon in unserer Botschaft vom 10. Dezember 1904 betreffend die Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Meiringen nach Gletsch (Bundesblatt 1904, VI, 443) ausführten, wurde anläßlich der konferenziellen Verhandlungen, an welchen allerdings der Konzessionär der Eisenbahn Meiringen-Innertkirchen nicht teilgenommen hatte,, folgendes festgestellt : 1. Wenn Herr Müller-Landsmann die Strecke MeiringenInnertkirchen vor Erstellung der Grimselbahn normalspurig baut, dann findet der Anschluß der Grimselbahn in Meiringen statt, da die Brünigbahn mit der Grimselbahn in direkte Verbindung gesetzt werden muß.

2. Wenn Herr Müller-Landsmann die Strecke MeiringenInaertkirchen vor Erstellung der Grimselbahn schmalspurig baut,,

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dann findet der bauliche Anschluß der Grimselbahn in I n n e r t k i r c h e n statt. In diesem Fall kann jedoch die Grimselbahn, gestützt auf Art. 30 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872, den technischen und Betriebsanschluß über die Schmalspurbahn des Herrn Müller-Landsmann in M e i r i n g e n verlangen.

3. Wird die Grimselbahn zuerst mit Anschluß in Meiringen erstellt, so kann Herr Müller-Landsmann auf Grund seiner Konzession nachher die Strecke Meiringen-Innertkirchen normal- oder schmalspurig bauen. Es dürfte jedoch nur noch die Normalspur für den Fall, daß die Brienzerseebahn normalspurig erbaut wird, in Frage kommen. Die Erstellung einer zweiten Schmalspurbahn auf der Strecke Meiringen-Innertkirchen erscheint mangels eines Bedürfnisses und wegen der Aussichtslosigkeit der Finanzierung als ausgeschlossen.

Um jeden Zweifel über das allfällige Mitbenutzungsrecht der Grimselbahn auszuschließen, halten wir es für angezeigt, bei Anlaß dieser Konzessionsübertragung eine entsprechende Bestimmung aufzustellen.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme und benützen auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 6. März 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

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(Entwurf.)

Bunde sbcschluß betrefi'end

Übertragung der Konzesion und Fristverlängerung für eine Eisenbahn von Meiringen nach Innertkirchen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben des Herrn Dr. phil. E. R. Müller, Ingenieur in Zürich, vom 30. Dezember 1905 und 12. Januar 1906; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 6. März 1906, beschließt: 1. Die durch Bundesbeschluß vom 24. April 1902 (E. A. S.

XVIII, 58) Herrn J. R. Müller-Landsmann in Zürich zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft erteilte Konzession für den Bau und den Betrieb einer Eisenbahn von M e i r i n g e n nach I n n e r t k i r e h e n wird auf dessen Sohn, Herrn Dr. phil. E.

R.JMüller, Ingenieur in Zürich, unter den nämlichen Bedingungen übertragen, jedoch mit der Maßgabe, daß die im Art. 5 festgesetzte Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an zu berechnen ist.

2. Falls die konzessionierte Bahn v o r der Erstellung einer Schmalspurbahn von Meiringen, beziehungsweise Innertkirchen, über die Grimsel nach Gletsch, und zwar schmalspurig gebaut wird, so kann der Bundesrat die Gesellschaft dazu anhalten, der Grimselbahn die Mitbenützung der Bahnlinie Meiringen-Innertkirchen gegen eine Entschädigung zu gestatten, welche im Streitfalle vom Bundesgericht festgesetzt wird.

3. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher am 15. April 1906 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übertragung der Konzession und Fristverlängerung für eine Eisenbahn von Meiringen nach Innertkirchen.

(Vom 6. März 1906.)

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1906

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07.03.1906

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