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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung der inter nationalen Übereinkommen über den Dienst der Post, des Zolls, des Telegraphen, der Polizei und der Gesundheitspolizei auf der Simplonbahn.

(Vom 26. März 1906.)

Tit.

Artikel 15 des Übereinkommens zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Anschluss des schweizerischen Bahnnetzes an das italienische durch den Simplon, die Bezeichnung des internationalen Bahnhofes und den Betrieb der Bahnstrecke IselleDomodossola, vom 2. Dezember 1899, lautet folgendermassen : ,,Vor der Betriebseröffnung der Linie werden zwischen beiden Regierungen besondere Übereinkommen abgeschlossen werden, um die nachstehend verzeichneten Dienste in ihren Einzelheiten zu regeln : a. Post: bezüglich des Dienstes der Bureaux des Bahnhofes Domodossola und der zwischen Brig und Domodossola gelegenen Poststellen, sowie bezüglich des Dienstes der Bahnpostwagen auf der Linie von Iselle nach Domodossola ; b. Zoll; c. Telegraph; d. Polizei und Gesundheitspolizei."

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Mit bezug auf die unter b und d genannten Übereinkommen ergriff Italien die Initiative, indem es drei Entwürfe (in italienischer Sprache) betreffend 1. den Zolldienst; 2. den Polizeidienst und 3. den Gesundheitspolizeidienst (Epidemien- und Viehseuchenpolizei) vorlegte. Die Schweiz machte den Anfang mit den beiden ändern Konventionen und stellte (in französischer Sprache) zwei Entwürfe auf betreffend 1. den Postdienst; 2. den Telegraphenund Telephondienst.

Im Juni 1905 besass Italien für alle fünf Übereinkommen die schweizerischen Entwürfe, die von den betreffenden Departementen französisch abgefasst, durch das Eisenbahndepartement den verschiedenen Dienstzweigen der Bundesverwaltung zum Mitbericht vorgelegt und vom Bundesrat genehmigt und durch die schweizerische Gesandtschaft in Rom der italienischen Regierung zugestellt worden waren. Die Entwürfe fanden bei dieser gute Aufnahme und zwei davon konnten am 18. Januar 1906 als Übereinkommen betreffend den Telegraphen- und TelephonDienst und betreffend den Polizeidienst unterzeichnet werden.

Zwei andere Entwürfe, betreffend den Post- und den Zoll'-dienst, wurden einer Konferenz von schweizerischen und italienischen Beamten der fraglichen Dienstzweige, die im Januar 1906 in Mailand stattfand, zur Prüfung unterbreitet. Der letzte Entwurf, derjenige über den Gesundheitspolizeidienst, musste, als er schon unterzeichnet war, einer nachträglichen Änderung unterworfen werden. Am 24. dieses Monats konnten endlich diese drei Übereinkommen ebenfalls unterzeichnet werden. Wir sind daher in der Lage, Ihnen alle fünf im Artikel 15 des schweizerisch-italienischen Staatsvertrages vom 2. Dezember 1899 vorgesehenen Übereinkommen zur Genehmigung zu unterbreiten.

Es dürfte nicht unangebracht sein, daran zu erinnern, dass für die Übereinkommen im ganzen und für die Gestaltung der einzelnen Konventionen folgende Verhältnisse massgebend waren : 1. Die Gebietshoheit Italiens von der Mitte des Simplontunnels an.

2. Die Konzession des Bundes für die italienische Strecke im Tunnel bis zur nördlichen Einfahrtweiche der Station Iselle.

3. Die Besonderheit des Betriebes der Strecke Iselle-Domodossola, welche im Eigentum der italienischen Staatsbahnen steht.

Dieser Betrieb wird von den schweizerischen Bundesbahnen überaommen, soweit es sich um den Fahr- und Zugsdienst handelt, während der übrige Dienst den italienischen Staatsbahnen obliegt.

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4. Die Einrichtung des internationalen Betriebsanschlusses im Bahnhof Domodossola, wo die italienischen Züge die schweizerischen aufnehmen und umgekehrt.

Nach diesen Vorbemerkungen glauben wir, uns beschränken zu können auf einige zusammenfassende Erklärungen über die Übereinkommen, die wir in der Reihenfolge behandeln werden, in welcher sie der zitierte Artikel 15 aufführt, wobei wir bemerken, dass der unter lit. d (Polizei und Gesundheitspolizei) genannte Dienst in zwei besondern Übereinkommen behandelt ist, deren eines die Polizei im engern Sinne und deren anderes die Gesundheits-(Epidemien- und Viehseuchen-) Polizei beschlägt.

I. Postübereinkommen.

Nach dem Wortlaut dieses Übereinkommens findet der Austausch des gesamten Postverkehrs (Brief- und Fahrpost) in Domodossola statt, wo die schweizerische Postverwaltung zu diesem Zwecke eine Agentur einrichten wird. Die Folge davon ist, dass auch der Postdienst in den zwischen Brig und Domodossola verkehrenden Zügen durch die schweizerische Postverwaltung besorgt wird.

Die Zollbehandlung mit bezug auf den Postverkehr wird auch für die Stationen zwischen Domodossola und der Grenze in Domodossola erfolgen. Indessen haben die Vorsteher des schweizerischen wie des italienischen Zolls das Recht, auf den Endstationen Brig und Domodossola die Postwagen, sowie die dein Postdienst eingeräumten Waggon- und Gepäckwagenabteilungen zu inspizieren.

Während der Verkehr der Postkutschen auf der Gotthardstrasse mit der Betriebseröffnung des Tunnels eingestellt wurde, kann bei der Simplonstrasse diese Einstellung nicht erfolgen, weil sie .auf dem schweizerischen Hang Berisal bedient und auf dem italienischen Hang Simplon und Gondo. Unsere Postverwaltung hat sich deshalb entschlossen, während des Sommers (15. Juni bis 15. September) einen direkten vierplätzigen Kurs zwischen Brig und Iselle und im Winter (16. September bis 14. ,Iuni) einen Postkurs zwischen Simplon-Dorf und Iselle zu führen. Dieser Dienst, der natürlich auf Rosten der schweizerischen Verwaltung eingerichtet wird, ist im Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen.

Die Artikel 17--19, die in den ändern Übereinkommen wiederkehren, enthalten Bestimmungen über die Rechte und

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Pflichten derjenigen Beamten und Angestellten der schweizerischen Postverwaltung, welche ihre Tätigkeit auf italienischem Gebiet auszuüben berufen sind. Die italienischen Behörden haben diesen Beamten und Angestellten den gleichen Schutz angedeihen zu lassen wie den Organen der italienischen Post. Sie und ihre Familienangehörigen dürfen weder zum Militärdienst noch zu einer ändern persönlichen Leistung für den italienischen Staat angehalten werden. In allem, was den Dienst und die Disziplinarverhältnisse betrifft, sind sie ausschliesslich den schweizerischen Behörden unterstellt.

Der Schlussartikel 20 enthält die auf das Inkrafttreten und auf die Kündigung des Übereinkommens bezüglichen Bestimmungen.

Diese Frage ist in allen fünf Übereinkommen in einheitlicher Weise geregelt.

II. Zollübereinkommen.

Das Grundprinzip dieses Übereinkommens ist niedergelegt in folgender Bestimmung, enthalten im zweiten und dritten Alinea des Artikels 2 des Übereinkommens vom 2. Dezember 1899 : ,,Die zollamtlichen Verrichtungen werden getrennt: der schweizerische Zolldienst wird in Brig eingerichtet, der italienische Zolldienst in Domodossola mit Bureaux der letzten Klasse des letzten Ranges für den Lokalverkehr auf den Stationen Iselle, Varzo und Preglia.

,,Mit bezug auf die Poststücko und Fahrpoststücke, sowie den Reisendenverkehr findet der schweizerische Zolldienst in Domodossola statt."

Das Tätigkeitsgebiet des schweizerischen Zollbureaus in Domodossola ist somit genau umschrieben und auf den Reisendenverkehr und auf die Zollabfertigung der Post- und Fahrpoststücke beschränkt. Dieses Bureau muss also in Domodossola die Revision des zum Eintritt in die Schweiz bestimmten Gepäcks vornehmen.

Immerhin ist im Artikel 9 vorgesehen, dass die Revision in gewissen Fällen unterwegs stattfinden könne, wie dies auf der Gottbardbahn schon jetzt in den Schnellzügen geschieht und wie es auch zur Abkürzung des Aufenthaltes in Domodossola für die Züge gleicher Art der Simplonlinie wird verlangt werden können.

Anderseits wird im Artikel 10 gesagt, dass mit bezug auf Gepäck, welches nach einer schweizerischen oder italienischen Ortschaft mit einem Zollbureau bestimmt ist, der Reisende oder in seiner Abwesenheit die Bahn verlangen könne, dass die Revision auf der Bestimmungsstation erfolge.

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Da sich auf italienischem Gebiet zwischen Dornodossola und der Grenze drei Stationen befinden, nämlich Preglia, Varzo und Iselle, so sollen die Züge in der Richtung nach der Schweiz von einem schweizerischen Zollbeamten begleitet werden, welcher das Handgepäck der ab diesen Stationen nach der Schweiz reisenden Personen revidiert (Artikel 3 des Übereinkommens).

Nach dem ersten Alinea desselben Artikels steht den italienischen Zollbehörden die Überwachung der Bahnhöfe Domodossola, Preglia, Varzo und Iselle und der Bahn von Domodossola bis zur Grenze im Tunnel zu, was zur Folge hat, dass die italienischen Zollbeamten die Züge auf der Strecke Iselle-Brig begleiten müssen.

Wir erwähnen noch, dass gemäss Artikel 5 das schweizerische Zollamt in Domodossola in seinen Dienstverrichtungen die Vorschriften der schweizerischen Gesetze und Verordnungen anwenden wird und dass gemäss Artikel 7 die in Domodossola begangenen Übertretungen des schweizerischen Zollgesetzes nach Massgabe der schweizerischen Gesetze konstatiert und verfolgt werden ; auch hat bei verschiedenen Vorkehren in Übertretungsfällen die italienische Behörde dem Schweizerzoll seine Mitwirkung zu leihen.

Wie in dem Postübereinkommen, so wird auch hier das schweizerische Personal einerseits des Schutzes der italienischen Behörden bei der Ausübung seiner Verrichtungen teilhaftig erklärt und anderseits vom Militärdienst in Italien und von jeder persönlichen Leistung zu gunsten des italienischen Staates befreit.

Eodlich gewährt Artikel 24 allem schweizerischen Dienstpersonal der Strecke Domodossola-Iselle und des Bahnhofes Domodossola die freie Einfuhr für das Mobiliar anlässlich ihrer Niederlassung; ferner bestimmt er, dass für alles Mobiliar, für Werkzeuge, Gerätschaften, Formularien, für die Uniformen aller schweizerischen Verwaltungen, welche auf der Strecke Domodossola-Iselle Beamte haben, kein italienischer Eingangszoll bezahlt werden muss, und ebenso für das Brennmaterial, das Schmier- und Brennöl und Ersatzstücke für Eisenbahnmaterial, soweit sie für die Strecke von Domodossola bis zur Grenze notwendig sind.

III. Telegraphen- und Telephonübereinkommen.

Das allgemeine Ziel, das unser Post- und Eisenbahndepartement bei dieser Angelegenheit im Auge hatte, war die Vermeh-

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rung der telegraphischen und telephonischen Verbindungen zwischen der Schweiz und Italien durch den Simplon. Diesem Bestreben entgegenkommend, hat das italienische Ministerium der Posten und Telegraphen mit dem genannten Departement am 3 /5. Mai 1905 ein Übereinkommen abgeschlossen, welches die Legung eines Telegraphen- und Telephonkabels durch den Simplontunnel vorsieht. Dieses ausschliesslich für den öffentlichen Telegraphen- und Telephondienst (also nicht für Bahntelegraph und -telephon) reservierte Kabel ist gelegt und kann unverzüglich dem Betrieb übergeben werden. Es besteht aus sieben Adern, wovon die einen für den Telegraphen-, die ändern für den Telephondienst bestimmt sind.

Das Post- und Eisenbahndepartement verfolgte aber noch ein besonderes Ziel, nämlich : den Reisenden und dem Ilandel öffentliche Telegraphen- und Telephonbureaux in den Bahnhöfeu Brig und Domodossola zur Verfügung zu stellen, welche durch das erwähnte Kabel miteinander direkt verbunden werden sollen. Dieses Ziel wurde erreicht durch das Übereinkommen, welches wir Ihrer Genehmigung unterbreiten, und welches im ersten Artikel die Errichtung eines öffentlichen Telegraphenhureaus und einer öffentlichen Telephonsprechstation im internationalen Bahnhof Domodossola durch die italienische Telegraphenverwaltung vorsieht. Die schweizerische Telegraphenverwaltung hat mit bezug auf den Bahnhof Brig die gleiche Verpflichtung übernommen. Der grosse Vorteil dieser Lösung besteht darin, dass das Publikum im Bahnhof telegraphieren und telephonieren kann, ohne die Zuschlagstaxen bezahlen zu müssen, welche die Bahnverwaltungen erheben, wenn man sich ihrer Vermittlung bedient.

Die übrigen Bestimmungen des Übereinkommens bedürfen keiner Erklärung oder Begründung, was uns weiterer Ausführungen enthebt.

IY. Polizei - Übereinkommen.

Durch diese Übereinkunft wird in Ausführung des Übereinkommens betreffend den Anschluss des schweizerischen Bahnnetzes an das italienische durch den Simplon, vom 2. Dezember 1899, der darin vorgesehene allgemeine Polizcidienst auf dem internationalen Bahnhof von Domodossola und der Simplonlinie von der schweizerischen Grenze bis nach Domodossola näher geregelt. Die Übereinkunft ist im wesentlichen dem

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Staatsvertrage über den Polizeidienst in den internationalen Stationen der Gotthardbahn, vom 16. Februar 1881 (A. S. n. F.

V, 577), nachgebildet, und sind die meisten Bestimmungen gleichlautend. Es wird hierdurch, unter Vorbehalt der italienischen Landeshoheit, der Schweiz das Recht eingeräumt, einen.

Polizeiposten auf dem Bahnhof in Domodossola einzurichten, dem es zukommt, vor allem die Transporte von Individuen aus Italien nach der Schweiz zu übernehmen und für deren Weiterführung besorgt zu sein, sowie bei der Übergabe der Individuen, die von der Schweiz nach Italien abgeschoben, beziehungsweise heimgeschafft oder ausgeliefert werden, mitzuwirken.

Durch Art. 9, der auf spezielles Begehren der italienischen Regierung aufgenommen worden ist, wird Vorsorge getroffen für den Dienst der öffentlichen Sicherheit in den Bahnzügen, im Gegensatz zur blossen Bahnpolizei, die den Bahnangestellten zukommt. Die Überwachung der Linie selbst und der Bahnhöfe auf dem italienischen Gebiet von Domodossola bis zur Schweizergrenze ist ausschliesslich Sache der italienischen Behörden (Art. 10).

¥. Gesundheitspolizei -Übereinkommen.

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens beziehen sich einerseits auf die sanitarische Untersuchung der Reisenden und ihres Gepäcks, anderseits auf die Viehseuchenpolizei.

Dies a n i t a r i s c h e U n t e r s u c h u n g der Reis e n d e n u n d i h r e s G e p ä c k s wird i n d e m Gebäude vorgenommen, das zu diesem Zwecke im internationalen Bahnhof eingeräumt ist. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann auf seine Kosten im Bahnhof einen mit diesem Dienst betrauten Arzt einsetzen. Das Übereinkommen sorgt auch dafür, dass der Arzt über die nötigen Desinfektionslokale und -apparate verfügt. Ferner enthält es Bestimmungen zu gunsten der Personen, welche durch diesen Sanitätsdienst in Domodossola zurückgehalten werden. Schliesslich erwähnen wir noch, dass gemäss Art. 7, Alinea 3, des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien, vom 2. Juli 1886, die sanitätspolizeiliche Überwachung des internationalen Verkehrs an der Grenze im Falle von Epidemiegefahr den Kantonen obliegt. Der Bund trägt zwar an die Kosten bei, hat aber nur das Recht der Kontrolle. Die Anordnung der erforderlichen Massregeln im Bahnhof Domodossola ist also Sache des Kan-

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tons Wallis. Die für diesen Bahnhof vorgesehenen sani tari sehen Einrichtungen werden übrigens nicht hindern, als Vorsichtsmassregel auch in Brig ähnliche Einrichtungen zu treffen: Mit bezug auf die V i e h s e u c h e n p o l i z e i schafft das Übereinkommen für das auf der Simplonroute zu transportierende Vieh eine eben so strenge Überwachung, wie sie gegenwärtig durch die Bureaux in Chiasso und Luino ausgeübt wird. Die Bedeutung des Verkehrs des Bahnhofes Domodossola, sowie die Viehuntersuchungen, welche auf den Zwischenstationen Preglia, Varzo und Iselle vorzunehmen sein werden, verlangen die Anwesenheit zweier schweizerischer Tierärzte auf italienischem Gebiet. Sie werden ausserdem noch in Gondo alle Tiere zu untersuchen haben, welche zu FUSS auf der Simplonstrasse eingeführt werden.

Auf unser Verlangen haben wir erreicht, dass das Übereinkommen die Rücksendung jedes auf der Grenzstation Dorno-dossola als krank erklärten Tieres nach Brig vorsieht. Zu einer ändern Lösung hätten wir nicht Hand bieten können wegen der Bestimmungen des italienischen Gesetzes, welches die Schlachtung wegen Maulseuche erlaubt. Hatte man eine so schwerwiegende Massnahme auf unsern Viehhandel anwendbar erklärt, so wäre das dem Ruin unserer Viehexporteure gleichgekommen, die in Zukunft nicht der Gefahr sich hätten aussetzen wollen, Vieh über die Simplonlinie nach Italien einzuführen. Die Rücksendung nach Brig hat ohne Zweifel Unzukömmlichkeiten, die aber nicht zu vergleichen sind mit der Schlachtung im Ausland.

Indem wir Ihnen die Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 26. März 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Riagier.

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{Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Genehmigung der zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Übereinkommen über den Post-, Zoll-, Telegraphen- und Telephon-, Polizei- und Gesundheitspolizeidienst im internationalen Bahnhof Domodossola und auf der Bahnstrecke von Domodossola bis zur Grenze im Simulontunnel.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. der zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Übereinkommen : a. betreffend den Postdienst auf der Simplonbahn zwischen Brig und Domodossola und im internationalen Bahnhof, vom 24. März 1906; b. betreffend den Zolldienst auf der Simplonbahn zwischen Brig und Domodossola, vom 24. März 19U6; c. betreffend den Telegraphen- und Telephondiepst im internationalen Bahnhof Domodossola, vom 18. Januar 1906; d. betreffend den Polizeidienst im internationalen Bahnhof Domodossola, vom 18. Januar 1906; «. betreffend den Dienst der Gesundheits- (Epidemien- und Viehseuchen-) Polizei im internationalen Bahnhof Domodossola, vom 24. März 1906; 2. einer Botschaft des Buudesrates vom 26. März 1906, beschließt: 1. Den hiervor genannten fünf Übereinkommen wird die Genehmigung erteilt.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug und mit der Inkraftsetzung dieses Beschlusses beauftragt.

488 Übersetzung.

Beilage 1.

Übereinkommen zwischen

der Schweiz und Italien betreffend den Postdienst auf der Simplonlinie zwischen Brig und Domodossola und im internationalen Bahnhof Domodossola.

(Vom 24. März 1906.)

Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaff

und Seine Majestät der König von Italien, in der Absicht, den Postdienst auf der Simplonlinie zwischen Brig und Domodossola und im internationalen Bahnhof Domodossola durch ein Übereinkommen zu ordnen, in Ausführung der Art. 2 und 15 des Übereinkommens zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Anschluss des schweizerischen Bahnnetzes an das italienische durch den Simplon und den Betrieb der Strecke Iselle-Domodossola, vom 2. Dezember 1899, und der Art. 20 und 21 des Weltpostvertrags, haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der schweizerische Sundesrat: Herrn G-. B. Pi o da, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft bei Seiner Majestät dem König von Italien, und Seine Majestät der König von Italien: Seine Exzellenz Herrn Grafen G. G u i c c i a r d i n i , neten, Minister der auswärtigen Angelegenheiten,

Abgeord-

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welche nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, sich über folgende Artikel geeinigt haben :

Art. 1.

Soweit im gegenwärtigen Übereinkommen nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten im Postverkehr zwischen der Schweiz und Italien in allen Teilen die Bestimmungen der Verträge, Übereinkommen und Ausführungsreglemente des Weltpostvereins, ferner des Postvertrags zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien vom 8. August 1861 mit seinen Nachträgen und Ausführungsreglementen, soweit dieser Vertrag und seine Nachträge und Ausführungsreglemente nicht durch die Vereinbarungen des Weltpostvereins «rsetzt worden sind.

Art. 2.

1. Zwischen dem Gebiete der Schweiz und dem Gebiete von Italien findet durch Vermittlung der beiderseitigen Postanstalten über die Simplonlinie ein geregelter Austausch der im unmittelbaren gegenseitigen wie im Durchgangsverkehr vorkommenden Brief- und Paketpostsendungen statt.

2. Die Verwaltungen machen sich verbindlich, für möglichst schleunige Beförderung der ihnen zugeführten Brief- und Paketpostsendungen Sorge zu tragen. Insbesondere sollen für die Beförderung der Briefpostsendungen jederzeit die schnellsten vorhandenen Beförderungsgelegenheiten benutzt werden.

Art. 3.

1. Die Übergabe der zwischen der Schweiz und Italien auszuwechselnden, mit der Simplonbahn zu befördernden Briefund Paketpostsendungen findet in Domodossola statt.

2. Die schweizerische Postverwaltung errichtet und unterhält zu diesem Zwecke auf dem internationalen Bahnhof in Domodossola eine Postagentur.

3. Die erforderlichen Lokale für diese Postagentur werden der schweizerischen Postverwaltung von den italienischen Eisenbahnen gemäss Art. 3 des Simplon-Übereinkommens vom 2. Dezember 1899 unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

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Art. 4.

1. Die Übergabe erfolgt in Domodossola : a. für die Briefpostsendungen : von den schweizerischen Bahnposten oder von der schweizerischen Postagentur im internationalen Bahnhof in Domodossola direkt an die italienischen Bahnposten oder an das italienische Postamt in Domodossola und umgekehrt ; b. für die Postpakete : von der schweizerischen Postagentur im internationalen Bahnhof in Domodossola an das italienische Postamt daselbst und umgekehrt ; c. für die Fahrpoststücke : von der schweizerischen Postagentur im internationalen Bahnhof in Domodossola an die italienische Bahnverwaltung daselbst und umgekehrt auf Grund einer zu treffenden Vereinbarung.

2. Die Übergabe der Postsendungen an die italienischen Bahnposten, das italienische Postamt und die italienischen Eisenbahnen im Bahnhof Domodossola erfolgt durch schweizerisches Personal.

Die Übergabe der Postsendungen an die schweizerischen Bahnposten und an die schweizerische Postagentur im Bahnhof Domodossola erfolgt durch italienisches Personal.

3. Die .die Übergaben besorgenden Angestellten haben Dienstabzeichen zu tragen.

4. Die Poststücke und Fahrpoststücke sollen in Domodossola gegenseitig täglich wenigstens zweimal übergeben werden.

Art. 5.

Die Übergabe der Postsendungen erfolgt auf Grund VOQ Übergangsfrachtzetteln, die in zwei Doppeln ausgefertigt werden. Das eine Doppel gehört dem übernehmenden Teil, während das andere Doppel, vom Übernehmer gehörig quittiert, der Anstalt zurückzugeben ist, welche die Sendungen überliefert hat. Mit der unbeanstandeten Übernahme der Sendungen erlischt die Verantwortlichkeit der übergebenden Anstalt.

Art. 6.

Die übrigen Poststellen und die Bahnposten, welche zum Austausch von Briefsendungen und von Frachtkartenschlüssen für Postpakete mit der Simplonbahn in Verbindung zu setzen sind, werden im gegenseitigen Einverständnis der beiderseitigen

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Postverwaltungen bezeichnet. Letztere bestimmen im weitern, in Berücksichtigung der Fahrtordnung der Eisenbahnzüge und Postkurse, sowie der Diensterfordernisse, die Abfertigungszeiten und die Zusammensetzung der Briefsendungen und Frachtkartenschlüsse für Postpakete.

Was den Austausch von Frachtkartenschlüssen für Fahrpoststücke anbelangt, so werden sich hierüber die Verwaltung der italienischen Bahnen und die schweizerische Postverwaltung verständigen.

Art. 7.

Die beiderseitigen Postverwaltungen räumen sich gegenseitig das Recht des Transits von Postsendungen des innern Verkehrs ein. Der Transit hat in geschlossenen Kartenschlüssen zu erfolgen. Für Briefpostsendungen und für Poststücke kann jedoch ausnahmsweise und soweit es sich um eine geringe Anzahl von Sendungen handelt, auch von der Überlieferung im Einzeltransit Gebrauch gemacht werden.

Art. 8.

Der Postdienst auf der Eisenbahn zwischen Brig und Domodossola wird durch die schweizerische Postverwaltung besorgt.

Für die Beförderung von Brief Sendungen durch das Fahrpersonal der Eisenbahn sorgt ebenfalls die schweizerische Postverwaltung.

Art. 9.

1. Briefpostsendungen des innern Verkehrs werden gegenseitig unentgeltlich befördert.

2. Für die Beförderung der Paketpostsendungen, welche zwischen den an der Linie Domodossola-lselle gelegenen italienischen Postanstalten ausgewechselt werden, durch schweizerisches Personal, auf der genannten Linie vergütet die italienische Postverwaltung der schweizerischen Postverwaltung 7 Rappen für jedes Paket.

Wenn jedoch eine Begleitung von Zügen auf der Strecke Domodossola-Iselle-Domodossola durch Postpcrsonal einzig zur Bedienimg der italienischen Stationen notwendig wird, so vergütet die italienische Postverwaltung der schweizerischen Verwaltung die effektiven Kosten dieser Begleitung. Indessen ist es der italienischen Verwaltung anheimgestellt, die Begleitung

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solcher Züge durch eigenes Personal ausführen zu lassen, in welchem Falle dann jede Entschädigung an die schweizerische Verwaltung wegfällt.

3. Die beiderseitigen Postverwaltungen behalten sich vor, die in Ziffer 2 erwähnten Vergütungen im gemeinsamen Einverständnis in einen festen Jahresbetrag umzuwandeln und diesen, nach gegenseitiger Verständigung, entsprechend den Schwankungen des Verkehrs abzuändern.

4. Eine weitere Entschädigung beansprucht die schweizerische Postverwaltung für die Besorgung des Postdienstes auf der Eisenbahn zwischen Iselle-Domodossola von der italienischen Verwaltung nicht.

5. Die italienischen Verwaltungen verzichten ihrerseits gegenüber der schweizerischen Postverwaltung auf jede Entschädigung für die Beförderung der schweizerischen Bahnpostwagen samt ihrer Ladung und des schweizerischen Begleitpersonals auf der italienischen Strecke. Das Manövrieren und das Remisieren der Bahnpostwagen in Domodossola und nötigenfalls auch auf den ändern Stationen wird ebenfalls unentgeltlich besorgt.

6. Der Austausch der Postsendungen auf den Stationen findet an den Bahnpostwagen statt.

7. Die Kosten für die Beförderung zwischen dem Bahnhofe und der Postanstalt des gleichen Ortes oder zwischen mehreren Bahnhöfen des gleichen Ortes untereinander trägt diejenige Verwaltung, auf deren Gebiet die Bahnhöfe gelegen sind.

Art. 10.

1. Die Briefeinwürfe der schweizerischen Bahnposten und Landpostkurse, die ihre Fahrt auf italienisches Gebiet ausdehnen, sind auf allen Stationen, ohne Rücksicht auf deren Staatszugehörigkeit, dem Publikum zur Benutzung offen zu halten.

2. Zur Frankierung der aufgegebenen Briefpostgegenstände müssen Wertzeichen des Postgebiets verwendet werden, zu dem die Station gehört, und es findet der Tarif dieses Postgebietes Anwendung.

3. Das schweizerische Postpersonal darf auf dem fremden italienischen Gebiet keinerlei Privatkorrespondenzen direkt a» ·das Publikum bestellen.

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Art. 11.

1. Die Bahnpostwagen und die Abteilungen der Eisenbahnwagen, die zum Transport von Postsendungen und zur Besorgung des internationalen Postdienstes zwischen der Schweiz und Italien dienen, können durch die Vorsteher der italienischen und der schweizerischen Zollämter untersucht werden. Die Untersuchung darf aber nur an den Endstationen in Domodossola und Brig vorgenommen werden.

2. Die zollamtliche Untersuchung kann nur im Beisein der Postbeamten des zu untersuchenden Bahnpostwagens oder des die Sendungen begleitenden Angestellten stattfinden. Sie soll in der Weise vorgenommen werden, dass durch sie weder die Postgeschäfte leiden, noch eine Verspätung der Züge verursacht wird.

3. Die Vorsteher der Zollämter können die Vorweisung der Frachtzettel oder Stundenpässe, auf welchen die Postsendungen verzeichnet sind, verlangen, dagegen dürfen sie in keinem Falle verschlossene und etikettierte Postsendungen öffnen.

Art. 12.

1. Die Regierung des Königreichs Italien gestattet der schweizerischen Eidgenossenschaft die Ausführung eines regelmässigen Postwagenkurses für die Beförderung von Briefen, Paketen und Reisenden und deren Gepäck zwischen den schweizerischen Ortschaften an der Simplonstrasse und der italienischen Eisenbahnstation Iselle.

2. Die schweizerische Postverwaltung lässt den Postkurs vollständig auf eigene Rechnung und Verantwortlichkeit durch einen von ihr zu bezeichnenden Unternehmer betreiben. Sie bestimmt allein die Zahl der Fahrten, die Fahrzeiten und die Bespannung.

3. Bei jedem Postkurs wird dem Begleiter beim Abgang ein Stundenpass mit Angabe des Namens des Begleiters, der Zahl der zu befördernden Sendungen, der Namen der mitfahrenden Reisenden und der eingenommenen Reisenden- und Gepäcktaxen, des Tages und der Stunde des Abgangs, sowie der von einer Postanstalt zur ändern bewilligten Fahrzeit mitgegeben.

Die Endpostanstalt des Kurses hat die genaue Zeit der Ankunft der Post, die Anzahl der empfangenen Sendungen und die Gründe etwaiger Verspätungen auf dem Stundenpass zu verBuadesblatt. 58. Jahrg.

Bd. II.

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zeichnen. Der Stundenpass wird sodann, gehörig ausgefüllt, an die Abgangs-Postanstalt zurückgesandt.

Art. 13.

1. Für den Einschrieb der Postreisenden und ihres Gepäckes, für die Abfertigung der Postkurse der Simplonstrasse.

für die Besorgung des Umlades der Postsendungen des innern schweizerischen Verkehrs am Bahnhof und für die Besorgung der dienstlichen Verrichtungen überhaupt, die sich für die schweizerischen Posten daselbst ergeben, errichtet und unterhält die schweizerische Postverwaltung auf dem Bahnhof in Iselle eine Postagentur.

2. Die italienische Eisenbahnverwaltung liefert der schweizerischen Postverwaltung im Bahnhof Iselle unentgeltlich ein Lokal für die Einrichtung dieser Agentur.

Art. 14.

1. Den Paketpostsendungen von den schweizerischen Ortschaften an der Simplonroute nach der Schweiz und weiter durch die Schweiz und umgekehrt gewährt die italienische Regierung zoll- und gebührenfreien Transit durch das italienische Gebiet.

2. Die Pakete werden soweit als möglich in Säcke verpackt, die zu verschliessen und mit dem Siegel oder der Plombe -der abfertigenden Poststelle oder Bahnpost zu versehen sind.

Eignet sich ein Gegenstand nicht zur Aufnahme in einen Sack.

so wird er einzeln befördert.

3. Der Umlad der Postsendungen vom Postwagen der Simplonstrasse in den Bahnpostwagen und umgekehrt am Bahnhof Iselle erfolgt durch schweizerisches Personal.

4. Das schweizerische Begleitpersonal der Postwagen wird sich den Anordnungen der Organe des italienischen Zolles zum Zwecke der Untersuchung der Wagen und der Sendungen fügen. Diese Anordnungen dürfen aber nicht derart sein, dass die Kurse oder Sendungen durch sie in der Beförderung aufgehalten werden. Kein verschlossener und etikettierter Postgegcnstand darf geöffnet werden.

Die Organe des italienischen Zolles haben das Recht, den Postwagen auf dem italienischen Gebiet zu begleiten.

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5. Die Paketsendungen aus den schweizerischen Ortschaften an der Simplonstrasse nach Italien und weiter durch Italien und umgekehrt erhalten ihre Zollbehandlung ohne Ausnahme in Domodossola.

6. Die vom italienischen Zoll vorgeschriebenen Formalitäten für die im gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Transporte sind von den schweizerischen Posten zu erfüllen.

Art. 15.

Die Regierung des Königreichs Italien enthebt die schweizerische Eidgenossenschaft in Gemässheit von Art. 5 des Postvertrages zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien vom 8. August 1861 von der Bezahlung jeder Staatssteuer für den Betrieb des in Ziffer l des Art. 12 erwähnten Postkurses und für das Wagen- und Pferdematerial, das zu diesem Betrieb erforderlich ist. In Anwendung des nämlichen Prinzips enthebt die Regierung des Königreichs Italien; die schweizerische Eidgenossenschaft auch von jeder Staatssteuer für den Betrieb der in Art. 3, Ziffer 2, und in Art. 13 erwähnten schweizerischen Postagenturen und für die zu diesem Betrieb gehörenden Materialien und Einrichtungen. Für das gesamte, zum Betrieb der genannten Postagenturen und des Postkurses gehörende Material, das von der Schweiz in Italien eingeführt wird, gewährt die italienische Regierung auch Zollfreiheit.

Art. 16.

Die Zollbehandlung der durch die schweizerischen Posten beförderten Sendungen findet im Bahnhof Domodossola statt, und zwar auch für die Sendungen der zwischen Brig und Domodossola gelegenen Ortschaften.

Art. 17.

Die italienischen Behörden werden den Beamten und Angestellten der schweizerischen Posten in der Ausübung ihrer Funktionen den nämlichen Schutz angedeihen lassen wie den Organen der italienischen Postverwaltung.

Art. 18.

Die Beamten und Angestellten der schweizerischen Posten, die in Domodossola und Iselle, sowie auf der Route Iselle-Do-

496 modossola in dienstlicher Verwendung stehen, sind in allem, was den Dienst und die Disziplin anbetrifft, ausschliesslich don schweizerischen Behörden unterstellt.

Art. 19.

Die oben bezeichneten Beamten und Angestellten, sowie die Glieder ihrer Familien dürfen zu keinem Militärdienst und zu keiner ändern persönlichen Leistung zu gunsten des italienischen Staates angehalten werden.

Art. 20.

Das gegenwärtige Übereinkommen soll ratifiziert werden, \md die Ratifikationen sollen in Rom so bald als möglich ausgetauscht werden.

Es tritt in Kraft mit dem Tage des Austausches der Ratifikationen und behält seine Wirksamkeit bis nach Ablauf eines Jahres vom Tage an, an welchem es vom einen oder ändern der hohen vcrtragschliessenden Teile gekündet worden sein wird.

.'Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegen-wärtige Übereinkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

Doppelt ausgefertigt in R o m am 24. März 1906.

(L. S.) sig. 6. B. Pioda.

(L. S.) sig. Guicciardini.

497 Übersetzung.

Beilage 2.

Übereinkommen zwischen

der Schweiz und Italien betreffend den Zolldienst auf der Simplonlinie zwischen Brig und Domodossola.

(Vom 24. März 1906.)

Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der König von Italien, in der Absieht, den Zolldienst auf der Simplonlinie zwischen Brig und Domodossola, in Vollziehung der Art. 2 und 15 des Übereinkommens vom 2. Dezember 1899 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Anschluss des schweizerischen Bahnnetzes an das italienische durch den Simplon und den Betrieb der Bahnstrecke Iselle-Domodossola, durch besondere Übereinkunft zu ordnen, haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Bundesrat der sctnvei/serisclien Eidgenossenschaft: Herrn G. B. Pi o d a , ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft bei Seiner Majestät dem König von Italien, und Seine Majestät der König von Italien : Seine Exzellenz Herrn Grafen F. G u i c c i a r d i n i , Abgeordneten, Minister der auswärtigen Angelegenheiten, welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und dieselben in guter und gehöriger Form befunden, folgende Artikel vereinbart haben :

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Art. 1.

Die Simplonbahn von der Grenze bis Domodossola wird als Zollstrasse betrachtet.

Die Personen- und Güterzüge können unter Beobachtung der vereinbarten Vorschriften auf dieser Strasse frei verkehren, sowohl nachts als am Tage und an Feier- wie an Werktagen.

Art. 2.

Den italienischen Zollämtern in Domodossola, Preglia, Varzo und Iselle und dem schweizerischen Zollamte in Domodossola werden diejenigen Befugnisse und Kompetenzen eingeräumt, welche in Art. 2 des Übereinkommens vom 2. Dezember 1899 festgesetzt sind ; den beidseitigen Verwaltungen steht jedoch jederzeit das Recht zu, diese Befugnisse im allgemeinen Verkehrsinteresse zu erweitern.

Art. 3.

Die Bahnhöfe in Domodossola, Preglia, Varzo und Iselle, sowie die Bahnstrecke von der Grenze bis Domodossola sind der Überwachung der italienischen Zollverwaltung unterstellt.

Die schweizerischen Zollbehörden können ihr Personal beauftragen, die Bahnzüge auf dieser Strecke zu begleiten und die zollamtliche Behandlung desjenigen Gepäckes vorzunehmen, welches die von den Stationen Preglia, Varzo und Iselle nach der Schweiz sich begebenden Reisenden mit sich tragen. Das nämliche Recht steht den italienischen Zollbehörden zu für die Strecke Iselle-Brig.

Die Bahnverwaltungen werden dem mit der Begleitung beauftragten Personal freie Fahrt gewähren.

Art. 4.

Das Zollpersonal beider Staaten hat nicht nur das Recht, im Umkreise des Bahnhofes von Domodossola die Magazine und Lagerplätze der zur Einfuhr in das eigene Land bestimmten Waren zu beaufsichtigen, sondern es hat in Ausübung seines Dienstes auch das Zutrittsrecht zu allen ändern Magazinen und Lagerplätzen, welche im Umkreise des genannten Bahnhofes liegen, und es kann dasselbe den vom Bahnpersonal vorzunehmenden Operationen des Ausladens, Verladens und des Abwägens beiwohnen.

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Art. 5.

Die Zollämter beider Staaten in Domodossola besorgen ihren Dienst und die bezüglichen Verrichtungen gemäss den Gesetzen und Verordnungen des eigenen Landes, wobei sie behuîs Beschleunigung der Abfertigungen alle zolldienstlichen Erleichterungen und Vereinfachungen gewähren, welche tunlich sind.

Speditionen dringlicher Natur, der Transitverkehr und die einfache Ausfuhr aus Italien nach der Schweiz werden den Gegenstand ihrer ganz besondern Vorsorge bilden.

Art. 6.

Die schweizerischen Zollbureaux in Domodossola können äusserlich mit entsprechender Aufschrift und mit dem schweizerischen Wappenschilde gekennzeichnet werden.

Das Personal derselben kann die durch das Reglement vorgeschriebene Uniform und Bewaffnung tragen, mit Ausnahme des Gewehrs, welches nur bei Begleitung der Züge oder zur Bewachung der Waren und der Kasse zur Nachtzeit getragen werden darf.

Art. 7.

Dem schweizerischen Zolldienste steht das Recht zu, in. den Fällen und in der Weise, wie dies in den schweizerischen Gesetzen vorgesehen ist, strafrechtlich gegen jede Verletzung der schweizerischen Zollvorschriften vorzugehen, welche im Bahnhofe von Domodossola oder auf der Bahnstrecke zwischen diesem Bahnhofe und der Grenze begangen werden sollte.

Die schweizerischen Behörden, denen das schweizerische Zollamt in Domodossola unterstellt ist, sind berechtigt, Untersuchungen behufs Feststellung solcher Übertretungen vorzunehmen, erfolgte Beschlagnahmen zu bestätigen und die Übertretungen selbst nach den schweizerischen Gesetzen abzuurteilen.

Auf Ansuchen der genannten schweizerischen Behörden verpflichtet sich die italienische Behörde : 1. Zeugen und Sachverständige einzuvernehmeu ; 2. amtliche Besichtigungen und Durchsuchungen durchzuführen und deren Ergebnis zu bescheinigen ; 3. den Beklagten die Vorladungen und Erkenntnisse der schweizerischen Behörden zu behändigen.

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Art. 8.

Das italienische Zollamt und das schweizerische Zollamt in Domodossola haben auf Ansuchen sich gegenseitig mittelst der ihnen zur Verfügung stehenden bewaffneten Macht Beistand zu leisten, ohne dass dafür der Verwaltung des Staates, in dessen Interesse der Beistand geleistet wird, irgendwelche Kosten überbunden werden dürfen.

Art. 9.

In den Fällen, in denen die Revision des Reisendengepäcks und die bezüglichen zollamtlichen Verrichtungen nicht vorher, unterwegs oder nachher stattfinden, haben diese Verrichtungen gleichzeitig durch die Zollämter der beiden Staaten in dem hierfür bestimmten gemeinschaftlichen Saale des Bahnhofes von Domodossola und sofort nach Ankunft der Züge stattzufinden, so dass die Weiterbeförderung der Reisenden und ihres Gepäcks mit dem gleichen Zuge erfolgen kann.

Art. 10.

Auf Ansuchen der Bahnverwaltung oder den Reisenden kann die Revision des eingeschriebenen Gepäcks einem hierzu ermächtigten Zollamte im Innern des betreffenden Staates vorbehalten werden. Dem Gepäck sind in diesem Falle die notwendigen, durch das zuständige Zollamt in Domodossola auszustellenden zollamtlichen Begleitpapiere beizugeben.

Art. 11.

Behufs Vornahme der in die Kompetenz der Zollämter beider Staaten in Domodossola fallenden Verrichtungen sollen die Waren aus der Hand der einen Zollverwaltung in die Hand der ändern übergehen ohne Vermittlung von Speditoren oder ändern Vermittlern, mit einziger Ausnahme der nötigen Beihülfe des Bahnpersonals, welchem allein auch die Vermittlung bei allen ändern in die Kompetenz der italienischen Zollämter fallenden Amtsverrichtungen zugestanden wird und unter Vorbehalt der in Art. 10 des internationalen Übereinkommens von Bern, vom 14. Oktober 1890, über den Transport auf Eisenbahnen, enthaltenen Bestimmungen.

Die zollamtliche Revision der Fahrpoststücke (einzeln beförderten Warenstüeken in Eilfracht) ist zuerst vom Personal

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des Staates, aus welchem sie austreten, und sodann von demjenigen des Staates, in welchen sie übertreten sollen, vorzunehmen.

Art. 12.

Die an den Wagen und einzelnen Kolli angebrachten Verbleiungen, Vorlegeschlösser etc., welche die Sicherung der in Domodossola auf Rechnung der beiden Staaten zollamtlich zu behandelnden Waren bezwecken, dürfen vom Personal des Ausgangszollamtes nur in Gegenwart desjenigen des ändern Staates entfernt werden, welch letzteres gegebenenfalls seinerseits sofort die abgenommenen Verbleiungen, Schlösser etc. zu ersetzen hat.

Art. 13.

Die aus der Schweiz mit Bestimmung nach Italien eintreffenden Züge müssen von Ladlisten begleitet sein, in welchen die Anzahl der eingeschriebenen Gepäckstücke und die in jedem Wagen verladenen Frachtstücke verzeichnet sind.

Beim ersten Halt auf italienischem Gebiet müssen diese Ladlisten mit allen ändern vorgeschriebenen Begleitpapieren dem italienischen Zollpersonal, welches mit der Bogleitung des Zuges bis Domodossola betraut ist, übergeben werden.

Die verschiedene Warengattungen enthaltenden Stückgüter, welche in ein und demselben Wagen verladen sind, können in den vorgenannten Ladlisten summarisch vorgemerkt werden ; in diesem Falle ist jedoch die Bahnverwaltung verpflichtet, dem zuständigen Zollamte zur Vornahme der Zollbehandlung Ergänzungslisten zu verabfolgen, in welchen die in jedem einzelnen Wagen enthaltenen Waren beschrieben sind.

Die genannten Ladlisten müssen in Form und Anzahl den Vorschriften derjenigen Zollverwaltung entsprechen, der sie dienen sollen.

Die Zollformalitäten betreffend diejenigen Waren, welche mit aus der Schweiz kommenden Zügen in Domodossola anlangen, sind durch die italienischen Bahnen zu erfüllen, nachdem die Übergabe seitens der schweizerischen Bahnen erfolgt ist.

Art. 14.

Alle nach der Schweiz abgehenden Züge sollen von Ladlisten begleitet sein, in welchen sämtliche mitgeführten Waren

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-verzeichnet sind. Diese Ladlisten müssen unverzüglich mit -allen Begleitpapieren dem Zollamte in Brig ausgehändigt werden.

Diesen Zügen ist im fernem ein Verzeichnis der vom italienischen Zolle verbleiten Wagen mitzugeben und das schweizerische Zollamt in Brig hat auf dem Verzeichnisse, unter Beisetzung des Datumsstempels, den Eingang dieser Wagen in die Schweiz zu bescheinigen. Das Verzeichnis ist sodann der Bahn zurückzugeben, welche dasselbe dem italienischen Zollamte ab.zuliefern hat.

Die als Stückgut nach der Schweiz gehenden Waren müssen von italienischen Ausfuhrzollscheinen begleitet sein.

Auf Verlangen des italienischen Zolles wird das schweizerische Zollamt auf diesen Scheinen seinen Datumstempel beisetzen, wie dies für das Verzeichnis der verbleiten Wagen vorgesehen ist.

Sowohl der italienischen als der schweizerischen Zollverwaltung steht es frei,' jederzeit zu verlangen, dass ihr Wagen oder getrennte Wagenabteile zur Verfügung gestellt werden für Waren und Gepäckstücke, welche auf den Zwischenstationen von Preglia, Varzo und Iselle auszuladen sind oder auf den genannten Stationen mit Bestimmung nach der Schweiz eingeladen -werden müssen.

Art. 15.

Die italienische Herkunft der Waren und Gepäckstücke, ·welche in Iselle, Varzo und Preglia in die aus der Schweiz kommenden Züge verladen werden, ist durch besonderes Dokument des italienischen Zolles zu bescheinigen.

Art. 16.

Die Zollbehandlung der von den Postverwaltungen beförderten Sendungen erfolgt im Bahnhofe in Domodossola, und zwar ist dies auch für diejenigen Sendungen der Fall, welche die Postbureaux in Preglia, Varzo und Iselle betreffen.

Art. 17.

Von der Ankunft im internationalen Bahnhofe in Domodossola an bis zum Abgang unterliegen das zur Einfuhr nach ·der Schweiz bestimmte Gepäck und diejenigen Waren, deren Abfertigung eventuell durch den schweizerischen Zolldienst an

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Ort und Stelle vorgenommen wird, den schweizerischen Zollvorschriften, soweit es die Kontrolle, das Abladen, Verladen und die Überwachung betrifft, immerhin unter Berücksichtigung der Interessen der italienischen Zollverwaltung.

Art. 18.

Die durch jedes der Zollämter der beiden Staaten ausgeübte Aulsicht über die Magazine und Warenlagerungsplätze im Bahnhofe Domodossola bezweckt nur die Wahrung der fiskalischen Interessen der beiden Staaten und vermindert in keiner Weise die Verantwortlichkeit der Bahnverwaltungen für die Sicherheit der Waren den Eigentümern und Adressaten gegenüber.

Art. 19.

Die Verwaltung der italienischen Eisenbahnen ist verpflichtet, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit die der Zollbehandlung unterworfenen Waren, Reisenden und deren Gepäckstücke nur durch diejenigen Zugänge in den Bahnhöfen in Domodossola, Preglia, Varzo und Iselle ein- und austreten können, welche im zolldienstlichen Interesse beider Staaten hierfür bestimmt werden.

Art. 20.

Die Bahnverwaltungen sind gehalten, die lokalen Zollämter beider Staaten rechtzeitig von allen gewöhnlichen oder aussergewöhnlichen Änderungen in den Fahrplänen der Personen- und Warenzüge, sowie vom Ablassen eines jeden Extrazuges zu benachrichtigen.

Art. 21.

Den Bahnverwaltungen und den sie vertretenden Bahnbureaux liegt es ob, unter eigener Verantwortlichkeit zu verhindern, dass irgendwelche Waren- oder Gepäckstücke den Bahnhof verlassen, ohne vorherige Erfüllung sowohl der italienischen, als auch der schweizerischen Zollformalitäten.

Im Falle der Ausserachtlassung dieser Vorschrift unterliegen «lie genannten Verwaltungen den gesetzlichen Strafbestimmungen beider Staaten.

504

Ebenso haben die Bahnverwaltungen unter eigener Verantwortlichkeit darüber zu wachen, dass die mit spezieller Bestimmung in den besondern Lokalen eingelagerten Waren aus diesen Lokalen zwecks anderweitiger Bestimmung nicht ohne die ausdrückliche Einwilligung der beteiligten Zollämter entfernt werden können.

Art. 22.

Die italienischen Behörden werden den schweizerischen Zollbeamten und -angestellten in Ausübung ilirer amtlichen Funktionen den gleichen Schutz gewähren wie den italienischen Zollbeamten und -angestellten.

Art. 23.

Die in Domodossola im Dienst stehenden schweizerischen Zollbeamten und -angestellten sind in bezug auf Dienst und Disziplin ausschliesslich der schweizerischen Behörde unterstellt.

Die genannten Beamten und Angestellten und die Glieder ihrer Familien sind zu keinerlei Militärdienst oder ändern persönlichen Leistung zu gunsten des italienischen Staates verpflichtet.

Art. 24.

Die auf der Strecke Domodossola-Iselle oder im internationalen Bahnhof Domodossola im Dienst stehenden Beamten und Angestellten sämtlicher schweizerischen Verwaltungen, sowie deren Familien, gemessen anlässlich ihrer ersten Niederlassung Befreiung von Zoll- und ändern Gebühren für ihre Möbel, Effekten und alle Haushaltungsgegenstände, welche bereits gebraucht sind.

Im fernem sind bei ihrem Eingange nach Italien von Zollund ändern Gebühren befreit : die Uniformen des gesamten Personals der schweizerischen Verwaltungen, die Waffen der in Domodossola stationierten schweizerischen Grenzwächter, sowie alle Mobilien, Werkzeuge, Geräte, Formulare u. s. w., welche für sämtliche auf der Bahnstrecke zwischen Domodossola und Iselle und ini Bahnhofe in Domodossola errichteten schweizerischen Bureaux notwendig sind.

Die Brennstoffe, das Schmiermaterial, die Ersatzstücke für Rollmaterial und Lokomotiven, welche für den Betrieb (inbe-

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griffen Beleuchtung, Heizung und Reinigung) und die Führung der Züge auf der Strecke von Domodossola nach der italienischschweizerischen Grenze erforderlich sind, sind italienischerseits ebenfalls von jeder Zoll- oder ändern Gebühr befreit.

Art. 25.

Das vorliegende Übereinkommen ist zu ratifizieren, und der Austausch der Ratifikationen hat baldmöglichst in Rom stattzufinden.

Dieselbe tritt mit dem Tage des Ratifikationsaustausches in Kraft und bleibt gültig bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an, an welchem dessen Kündigung von Seiten des einen oder ändern der beiden vertragschliessendcn Teile erfolgen sollte.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu R o m in doppelter Ausfertigung, den 24. März 1906.

(L. S.) sig.

G. B. Pioda.

(L. S.) sig. Guicciardini.

506 Übersetzung.

Beilage 3.

Übereinkommen zwischen

der Schweiz und Italien, betreffend Regelung des Telegraphen- und Telepliondienstes in dem internationalen Bahnhof Domodossola.

(Vom 18. Januar 1906.)

Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft und

Seine Majestät der König von Italien, vorn Wunsche geleitet, den Telegraphen- und Telephondienst in dem internationalen Bahnhot' Domodossola zu ordnen haben zu diesem Zwecke, in Ausführung des Artikels 15 des Übereinkommens vom 2. Dezember 1899 zwischen der Schweiz und Italien, betreffend den Anschluss des schweizerischen Bahnnetzes an das italienische durch den Sirnplon und den Betrieb der Bahnstrecke Iselle-Domodossola, zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Sundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft, Herrn Gr. ß. Pi o da, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft bei Seiner Majestät dem König von Italien, und

507 Seine Majestät der König von Italien, Seine Exzellenz Herrn Marquis A. di San G i u l i a n o , Senator des Königreiches, Seinen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und dieselben in guter und gehöriger Form befunden, folgende Artikel vereinbart haben :

Art. 1.

Die italienische Telegraphenverwaltung errichtet auf dem internationalen Bahnhof in Domodossola ein öffentliches Telegraphenbureau und eine öffentliche Telephonstation.

Art. 2.

Das öffentliche Telegraphenbureau wird in den Telegraphendraht Nr. 19/42, Brig-Domodossola-Novara, eingeschaltet, während die öffentliche Telephonstation vermittelst einer Telephonschleife an die Telephonzentralstation in Brig angeschlossen wird.

Für den Fall, dass in Domodossola eine Telephonzentralstation errichtet wird, hat diese Telephonschleife als Telephonverbindung zwischen den beiden Telephonzentralen in Brig und in Domodossola zu dienen und wird dann die öffentliche Telephonstation auf dem internationalen Bahnhofe in Domodossola, mit der Zentralstation dieses Ortes verbunden.

Art. 3.

Die Kostenverteilung für den Bau und Unterhalt dieser internationalen Telegraphen- und Telephondrähte auf die beiden Staaten wird durch ein Spezialabkommen zwischen dem Postund Eisenbahndepartemente der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Post- und Telegraphenministerium des Königreiches Italien geordnet.

Art. 4.

Die Privatkorrespondenz des öffentlichen Telegraphenbureaus ist dem Telegraphen tarife des Königreiches Italien unterworfen; für die Privatkorrespondenz der öffentlichen Telephonstation gilt das provisorische Abkommen zwischen Italien und der Schweiz vom 20. April/7. Mai 1904.

508

Art. 5.

Die für die Dienste auf dem Bahnhofe Domodossola und auf der Strecke von Brig nach Domodossola verwendeten schweizerischen und italienischen Beamten und Angestellten der Posten und Telegraphen, der Polizei, der Gesundheits- und Tierarztpolizei und des Zolles haben das Recht, in Dienstangelegenheiten die Telegraphen und Telephone der beiden Staaten und diejenigen der Eisenbahnen auf der Strecke von Brig nach Domodossola unentgeltlich zu benutzen. In der Regel sollen diese Telegramme indessen auf den Drähten des öffentlichen Telegraphen befördert werden.

Art. 6.

Die Eisenbahntelegraphenbureaux der Strecke von Brig nach Domodossola sollen Privattelcgramme weder übermitteln noch empfangen. Diese Telegramme sollen durch die öffentlichen Bureaux der beiden Staaten gehen, gemäss der für den internationalen privaten Telegraphenverkehr aufgestellten allgemeinen Regel.

Art. 7.

1. Ausnahmsweise und wenn man sich des nächstgelegenen öffentlichen Telegraphen nicht in nützlicher Weise bedienen kann, sind die Eisenbahntelegraphenbureaux von Brig bis Domodossola ermächtigt, auf den Bahndrähten Privattelegramme zu übermitteln und zu empfangen : a. im Falle von Nachforschung nach verirrtem oder verlorenem Gepäck ; b. im Falle von Zugsverspätungen oder in Angelegenheit betreffend Reisende, welche irrig gefahren sind; c. im Falle von Nachforschung nach verlorenen Eisenbahnbillets ; d. für Bestellung von Kollektivbillets ; e. in schweren Krankheits- oder Unglücksfällen.

2. Diese Privattelegramme müssen an eine der Dienststellen, die auf dem Gebiete des einen oder ändern der Bahnhöfe von Brig und Domodossola eingerichtet sind, adressiert werden.

Ausserhalb der beiden Bahnhöfe werden keine Privattelegramme bestellt.

509 3. Die Privattelegramme werden, gemäss den in den beiden Ländern in Kraft bestehenden Vorschriften taxiert. Die Taxen verbleiben den Verwaltungen, welche sie erhoben haben, solange ·das Übereinkommen zwischen der Schweiz und Italien vom 29. Juli 1879 in Kraft besteht; nach der Kündigung des genannten Übereinkommens werden sie gemäss den Bestimmungen des internationalen Telegraphenreglements den beiderseitigen Verwaltungen in Rechnung gestellt.

Schlussartikel.

Das gegenwärtige Übereinkommen soll ratifiziert und die Ratifikationen sollea baldmöglichst in Rom ausgewechselt werden.

Es tritt am Tage der Auswechslung der Ratifikationen in Kraft und bleibt in Wirksamkeit bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an welchem es von dem einen oder ändern ·der hohen vertragschliessenden Teile gekündet wird.

Zur Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterschrieben und besiegelt.

Geschehen in Rom, in doppelter Ausfertigung, den 18. Januar

1906.

(L. S.) sig. G. B. Pioda.

(L. S.) sig. A. di San Giuliano.

Bundesblatt. 58. Jahrg. Bd. II.

33

510 Übersetzung.

Beilage 4-

Übereinkommen zwischen der

Schweiz und Italien zur Regelung des Polizeidienstes ire dem internationalen Bahnhof Domodossola.

(Vom 18. Januar 1906.)

Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft

und Seine Majestät der König von Italien, von der Absicht geleitet, in Ausführung von Art. 15 des Übereinkommens zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Anschluss des schweizerischen Bahnnetzes an das italienische durch den Simplon und den Betrieb der Bahnstrecke Iselle-Domodossola vom 2. Dezember 1899 den Polizeidienst in dem interiiationalen Bahnhof Domodossola und auf der Simplonlinie von der schweizerischen Grenze bis Domodossola durch eine Übereinkunft zu regeln, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der schiveiserisclie Sundesrat: Herrn G. B. P i o d a, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft bei Seiner Majestät dem König von Italien, und

511 Seine Majestät dei' König von Italien: Seine Exzellenz den Marquis A. di San G i u l i a n o , Senator des Königreichs, Seinen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden, folgende Artikel vereinbart haben:

Art, 1.

Der Polizeidienst in dem internationalen Bahnhofe von Domodossola wird je nach den Bedürfnissen des Dienstes im Einverständnis zwischen den schweizerischen und italienischen Polizeibehörden ausgeübt, wobei im übrigen die Hoheitsrechte Italiens vorbehalten bleiben.

Art. 2.

Die Fremdenpolizei, sowie alle Feststellungen der Identität von Personen, auf welche seitens der beiden Staaten oder von ändern fremden Staaten gefahndet wird, werden im Bahnhofe von Domodossola vorgenommen; es soll daraus weder eine Verspätung noch Störung des Zugsverkehrs entstehen.

Art. 3.

Die Polizeibeamten der beiden Staaten übergeben sich gegenseitig im Innern des Bahnhofes Domodossola diejenigen Individuen, welche gemäss den bestehenden Verträgen von einem der beiden Staaten heimgeschafft, ausgewiesen oder ausgeliefert werden In gleicher Weise verfahren sie gegenüber denjenigen Individuen, welche ihnen von einem ändern Staate behufs Zuführung an die Schweiz oder an Italien oder zum Zwecke der blosscn Heimschaffung übergeben werden.

Fremde Vaganten, die behufs Instradierung nach ihrem Heimatlande durch das Gebiet des einen der beiden Staaten transportiert werden müssen, werden nur unter der Bedingung übernommen, dass der abschiebende Staat sich verpflichtet, die Transportkosten zu tragen und diejenigen Individuen, die, am Bestimmungsorte wegen ihrer Eigenschaft als Fremde oder aus irgend einem ändern Grunde zurückgewiesen werden, wiedor aufzunehmen.

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Bettler schweizerischer oder italienischer Herkunft, welche im Bahnhof Domodossola oder zwischen dieser Station und der Grenze aufgegriffen werden, können ohne weitere Förmlichkeit in ihr Land zurückgeführt werden.

Art. 4.

Mit Ausnahme der im vorstehenden Artikel erwähnten Bettler sollen die von der schweizerischen an die italienische Polizei und umgekehrt übergebenen Individuen von einem Transportbefehl begleitet sein, ähnlich demjenigen, welcher nach Massgabe des Übereinkommens für die Stationen Chiasso und Luino festgestellt worden ist.

: Dieser Transportbefehl soll enthalten : 1. das Signalement des übergebenen Individuums; 2. den Grund seiner Übergabe (Angabe der Verbrechen oder Vergehen) ; 3. die Behörde, an welche der Transportierte abgeliefert werden soll; 4. Ort, Tag und Stunde der Übergabe.

Wenn die Polizei der die Auslieferung bewilligenden Regierung hinsichtlich des Beschuldigten spezielle Vorsichtsmassregeln als notwendig erachtet, so soll dies irn Transportbefehl besonders angegeben werden.

Art. 5.

Wenn ein von der schweizerischen Behörde der italienischen Behörde oder umgekehrt zum Transport übergebenes Individuum von den Beamten, an die es abgeliefert werden soll, aus irgend einem Grunde nicht angenommen wird, so ist es an diejenige Grenzbehörde zurückzuführen, von welcher der Transportbefehl ausgegangen ist. Diese ist verpflichtet, das Individuum wieder zu übernehmen und dem ändern Staate alle Kosten für Hin- und Bücktransport zu vergüten.

Art. tt.

Wenn die schweizerischen Polizeibeamten auf italienischem Gebiet einen Verbrecher entdecken, so sollen sie sofort den italienischen Polizeibeamten hiervon Kenntnis geben, um diese in den Stand zu setzen, zur Verhaftung zu schreiten.

513

Art. 7.

Der Transport der Individuen, die der schweizerischen Polizei in Domodossola übergeben werden, wird bis an die Landesgrenze durch die schweizerischen Polizeibeamten ausgeführt. Die italienische Polizeibehörde ist berechtigt, den Transport bis an die Grenze zu überwachen, und soll ihre Unterstützung gewähren, wenn solche verlangt wird.

Die italienische Polizeibehörde ist gleichfalls berechtigt, den Transport aller Individuen, die von der schweizerischen Polizei der italienischen in Domodossola übergeben werden sollen, während der Eisenbahnfart auf italienischem Gebiete, von der Grenze bis nach Domodossola, zu überwachen.

Art. 8.

Wenn es das öffentliche Interesse erheischen sollte, so kann die italienische Regierung verlangen, dass die schweizerischen Polizeibeamten zeitweise jede Tätigkeit einstellen und sich auf ihr eigenes Gebiet zurückziehen. Von einer solchen Verfügung wird die italienische Regierung der schweizerischen unverzüglich Mitteilung machen.

Art. 9.

Unter Vorbehalt der Vorschriften in Art. 9 und 13 des Übereinkommens vom 2. Dezember 1899 wird der öffentliche Sicherheitsdienst in den Zügen der Linie Domodossola-Iselle durch die italienischen und schweizerischen Polizeibehörden von jeder selbständig ausgeübt.

Art. 10.

Die Überwachung der Linie und der Bahnhöi'e von Domodossola bis zur Landesgrenze im Simplontunnel geschieht ausschliesslich durch die italienischen Behörden.

Art. 11.

Die unterm 11. November 1884/12. Januar 1885 zwischen der Schweiz und Italien ausgetauschte Erklärung ist auf den in der gegenwärtigen Übereinkunft vorgesehenen Polizeidienst anwendbar.

514

Schlussartikel.

Das gegenwärtige Übereinkommen ist zu ratifizieren und die Ratifikationen sollen sobald als möglich in R o m ausgetauscht werden.

Es tritt am Tage der Auswechslung der Ratifikationen in Kraft und bleibt vollziehbar bis nach Ablauf eines Jahres von dem Tage hinweg, an welchem es von dem einen oder ändern der hohen vertragschliessenden Teile gekündigt worden ist.

Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigefügt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung in R o m , den 18. Januar 1906.

(L. S.) G. B. Pioda.

(L. S.) A. di San Giuliano.

515

Obersetzuny.

Beilage- 5.

Übereinkommen zwischen

der Schweiz und Italien betreffend den Dienst der Gesundheits-(Epidemien- und Viehseuchen-) Polizei im internationalen Bahnhof Domodossola.

(Vom

24. März 1906.)

Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der König von Italien, in der Absicht, den Dienst der Gesundheits-(Epidemienund Viehseuchen-) Polizei im internationalen Bahnhof Domodossola und auf der Bahnlinie von der Schweizergrenze bis Domodossola durch ein Übereinkommen zu ordnen, in Ausführung des Art. 15 des Übereinkommens zwischen der Schweiz und Italien betreffend denAnschluss des schweizerischen Bahnnetzes an das italienische durch den Simplon und den Betrieb ·der Bahnstrecke Iselle-Domodossola, vom 2. Dezember 1899, haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Bundesrat der schweizerischen Mdgenossenscliaft : Herrn Gr. B. Pio d a , ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft bei Seiner Majestät dem König von Italien, und Seine Majestät der König von Italien: Seine Exzellenz Herrn Grafen F. G u i c c i a r d i n i , neten, Minister der auswärtigen Angelegenheiten,

Abgeord-

welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und dieselben in guter und gehöriger Form befunden, folgende Artikel vereinbart haben :

516 § 1.

Sanitarische Untersuchung der Beisenden and ihres Gepäcks.

Art. 1.

Die von den beiden Staaten angeordneten sanitarischem Untersuchungen der Reisenden und des Reisegepäcks, welche auf der Simplonlinie von der Schweiz nach Italien oder von Italien nach der Schweiz befördert werden, sind in dem hierfür bestimmten Gebäude im internationalen Bahnhof Domodossola vorzunehmen.

Art. 2.

Jeder der beiden Vertragsstaaten hat das Recht, auf seine Kosten im Bahnhof einen Arzt zu halten, um den vorgenannten!

Dienst zu leiten.

Art. 3.

Das Dienstpersonal in der Desinfektionsanstalt kann von den beiden Regierungen gemeinschaftlich ernannt werden ; in diesem Falle werden die Kosten je zur Hälfte getragen. Andernfalls wird jeder Staat auf seine Kosten für eigenes Personal sorgen.

Art. 4.

Die Räume der Desinfektionsanstalt stehen dem schweizerischen und dem italienischen Arzt in gleicher Weise zur Verfügung.

Die Kompetenz der Ärzte richtet sich nach dem Reiseziel der Passagiere und des Gepäcks.

Die Benutzung der Desinfektionsapparate und ändern Desinfektionseinrichtungen soll im Einverständnis der beiden Ärzte derart geregelt werden, dass die Sanitätsmassnahmen möglichst rasch durchgeführt und Verspätungen der Züge vermieden werden können.

Art. 5.

Die Kosten der Desinfektionen und der Inbetriebsetzung, der betreffenden Apparate (Kohlen, Chemikalien etc.) sind voa dem Staate zu tragen, dessen Arzt die Massnahmen angeordnet hat.

517

Art. 6.

Das in der Desinfektionsanstalt befindliche Krankenzimmer ist zur Aufnahme oder vorläufigen sofortigen Isolierung derjenigen Reisenden bestimmt, welche der schweizerische oder der italienische Arzt, innerhalb seiner Kompetenz, als an einer kontagiös-epidemischen Krankheit leidend oder derselben verdächtig erkannt und welche er für nötig erachtet hat zurückzubehalten.

Wenn sich die Verbringung der erkrankten Reisenden in ein Absonderungshaus als notwendig erweist, so ist die Ortssanitätsbehörde durch den Arzt davon in Kenntnis zu setzen.

Letztere ist alsdann verpflichtet, die Kranken so rasch als möglich und mit den erforderlichen Vorsichtsmassnahmen in das zunächst gelegene Absonderungshaus zu transportieren und für die notwendige ärztliche Behandlung und Verpflegung zu sorgen.

Art. 7.

Die Kosten der Isolierung der genannten Personen in dem Krankenzimmer der Desinfektionsanstalt (Behandlung, Nahrung, Medikamente, Krankenwart etc.) und des Transports nach dem Absonderungshaus fallen zu lasten desjenigen Staates, dessen Arzt diese Massnahmen, im Interesse seines Landes, angeordnet hat.

Für die Tragung der Kosten der Verpflegung im Absonderungshaus, welche von den isolierten Personen nicht selbst bezahlt werden können, sind die Bestimmungen der bestehenden Konventionen über die Verpflegung armer Kranken massgebend.

§ 2.

Veterinärpolizei.

Art. 8.

Die Ausübung des polizeilichen grenztierärztlichen Dienstes hinsichtlich des Viehes, der Fleischwaren und sonstigen tierischen Produkte, welche auf der Simplonlinie aus der Schweiz nach Italien oder aus Italien nach der Schweiz befördert werden, hat auf den Quais und in den zu diesem Zweck bestimmten Gebäulichkeiten im internationalen Bahnhof Domodossola stattzufinden. Die Einladequais werden auch für die mit dem Viehtransport zusammenhängenden bahndienstlichen Verrichtungen benutzt.

518

Art. 9.

Jeder der beiden Vertragsstaaten wird auf seine Kosten in diesem Bahnhol einen oder mehrere Tierärzte halten, denen die Aufgabe obliegt, den Dienst nach den Gesetzen und Vorschriften zu leiten, welche hierüber im eigenen Lande massgebend sind.

Die Kompetenz dieser Beamten richtet sich nach dem Bestimmungsort des Viehes, der Fleischwaren und der sonstigen tierischen Produkte.

Art 10.

Diese Tierärzte sind berechtigt, nach Massgabe des Art. 9 -die sanitarische Untersuchung der den internationalen Bahnhof in Domodossola transitierenden Sendungen von Vieh, Fleischwaren und sonstigen tierischen Produkten, sowie die Untersuchung der Wagen, in denen der Transport erfolgt, vorzunehmen.

Die Tierärzte des einen der Vertragsstaaten sind nicht berechtigt, bei den Dienstvorrichtungen zu intervenieren, welche die Tierärzte des ändern Staates im Rahmen ihrer Befugnisse vornehmen.

Art. 11.

Weil das aus Italien auszuführende Vieh nach dem Wortlaut des Gesetzes vom 26. Juli 1902, Nr. 276, vor der Ausfuhr aus dem Königreich durch einen italienischen Tierarzt untersucht werden muss, wird beschlossen, dass, um Zeit zu gewinnen, die beiden Untersuchungen, die italienische und die schweizerische, durch die Tierärzte der beiden Staaten gleichzeitig vorgenommen werden.

Art. 12.

Wenn anlässlich der in den Art. 10 und 11 vorgesehenen Untersuchungen eine infektiöse oder eine kontagiöse Tierkrankheit konstatiert oder vermutet wird, ist von demjenigen Tierarzt, der diese Feststellung gemacht hat, ein Protokoll aufzunehmen.

In diesem Protokoll sind anzugeben : die festgestellte oder vermutete Krankheit, die Herkunft der Tiere, ihr Signalement, Name und Vorname des Absenders und des Transportführers, die Nummern der Ursprungszeugnisse und alle ändern nennenswerten Umstände.

519

Derjenige Tierarzt, welcher das Protokoll aufgenommen hat, soll gleichen Tages eine Abschrift davon dem Tierarzt des ändern Staates zustellen.

Art. 13.

Werden anlässlich der in den Art. 10 und 11 vorgesehenen Untersuchungen ein oder mehrere erwiesene oder verdächtige Fälle einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit festgestellt, so müssen die kranken oder verdächtigen Tiere, sowie alle ändern Tiere, welche im gleichen Wagen befördert worden sind, sofern der Transport aus der Schweiz stammt, unverzüglich nach Brig zurückgewiesen werden.; sind die Tiere italienischer Herkunft, so müssen sie unter Beobachtung aller zur Verhinderung der Seucheverbreitung geeigneten Vorsichtsmassregeln sofort nach der Absonderungsstallung übergeführt werden.

Im Falle des Ausladens müssen der oder die Wagen, in denen die Tiere sich befanden, gleichzeitig nach der Desinfektionsanlage des Bahnhofs befördert und dort einer vollständigen Desinfektion unterworfen werden. Ebenfalls zu desinfizieren sind die Ladequais, der benutzte Untersuchungsplatz, der innerhalb der Bahnhofanlage von den Tieren begangene Weg, die beweglichen Ladebrücken, die Gerätschaften und alle ändern beim Transport und beim Ausladen benutzten Gegenstände.

Art. 14.

Die Durchführung der Desinfektionen und der übrigen in Art. 13, Alinea 2, erwähnten Massregeln, sowie die Leitung der Absonderungsstallung sind unter dessen Verantwortlichkeit dem italienischen Tierarzt übertragen.

Art. 15.

Nach der Schweiz bestimmte Sendungen von Gross- und Kleinvieh, welche ab den zwischen Domodossola und der Grenze beider Länder liegenden Stationen zur Spedition gelangen, sind vor ihrem Abtransport durch die in Domodossola stationiertea Tierärzte zu untersuchen.

520 § 3.

Bäume und Einrichtungen für den Sanitätsdienst (Epidemien) und den Yeterinärpolizeidienst.

Art. 16.

Gemäss Art. 3, Alinea l, des Übereinkommens vom 2. Dezember 1899, wird die schweizerische Bundesregierung der italienischen Regierung die Hälfte der Zinse zu 5 % des Kapitals vergüten, welches für die dem Sanitätsdienst (Epidemien) bestimmten Einrichtungen verwendet worden ist.

Die schweizerische Bundesregierung wird ebenfalls der italienischen Regierung die Hälfte der Kosten für den Unterhalt der Beleuchtung und die Heizung derjenigen Räume vergüten, welche für den Sanitätsdienst (Epidemien und Epizootien) bestimmt sind.

Die Kosten für die Einrichtung, die Beleuchtung und die Heizung des von den schweizerischen Tierärzten benutzten Bureaus fallen zu lasten der schweizerischen Bundesregierung.

§ 4.

Das gegenwärtige Übereinkommen ist zu ratifizieren und die Ratifikationen sind in Rom sobald als möglich auszutauschen.

Es tritt am Tage des Austausches der Ratifikationen in Kraft und bleibt ausführbar bis nach' Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an welchem es von der einen oder ändern der hohen Vertragsparteien gekündigt worden ist.

Zur Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterschrieben und besiegelt.

Geschehen in R o m in doppelter Ausfertigung den vierundzwanzigsten März 1906.

(L. SO s-!g. G. B. Pioda.

(L. SO sig. Guicciardini.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung der internationalen Übereinkommen über den Dienst der Post, des Zolls, des Telegraphen, der Polizei und der Gesundheitspolizei auf der Simplonbahn. (Vom 26. März 1906.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

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1906

Année Anno Band

2

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14

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.04.1906

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479-520

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