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Schweizerisches Bundesblatt.
58. Jahrgang. V.
Nr. 45.
7. November 1906.
Jahresabonnement (portofrei in der ganzen w 5 Franken.
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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpßi & Cie. in Bern.
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Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die am 20. Oktober 1906 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossene Handelsübereinkunft.
(Vom 5. November 1906.)
Tit.
Wir beehren uns, Ihnen hiermit die nach langwierigen und höchst mühevollen Unterhandlungen am 20. Oktober in Bern unterzeichnete Handelsübereinkunft mit Frankreich zur Genehmigung vorzulegen.
Die Hergänge seit unserer letzten, am 26. März an Sie gerichteten Botschaft über die Handelsbeziehungen mit diesem Lande sind, in Kürze zusammengefasst, folgende. Um die am 12. Dezember vorigen Jahres in Paris begonnenen Handelsvertragsunterhandlungen, die noch nicht zum Abschlüsse gediehen waren, ohne Unterbrechung der gegenseitigen Handelsbeziehungen zu Ende führen zu können, ermächtigten Sie uns, auf Grund jener Botschaft, das in der gegenseitigen Behandlung auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation bestehende Provisorium, das gemäss Ihrer frühern Vollmacht und analoger Beschlüsse des französischen Parlaments nur bis 1. April dauern sollte, noch bis längstens 15. Juli fortzusetzen.
Eine Verlängerung des Provisoriums wurde demgemäss vereinbart, die Vertragsunterhandlungen nahmen aber während desBundesblatt. 58. Jahrg. Bd. V.
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selben keinen guten Fortgang. Nachdem die dritte Lesung in Paris beendigt war, wurden sie wegen den Neuwahlen in die Kammer, sowie zum Zwecke der beidseitigen Einholung neuer Instruktionen zunächst abgebrochen und später auf d i p l o m a t i s c h e m Wege weitergeführt. Trotz dem Eingreifen des mittlerweile ernannten neuen französischen Botschafters in Bern und einer gewissen weitern Annäherung waren die Differenzen, als das Provisorium dem Ende entgegenging, in den Hauptpunkten, namentlich hinsichtlich der Seidengewebe und Stickereien, noch gross, und die Situation spitzte sich in einer Weise zu, dass ein Bruch unvermeidlich schien. In der französischen Kammer war schon am 9. Juni ein Gesetzentwurf eingebracht worden, in welchem auf den 15. Juli eine Erhöhung der Zölle für Seidengewebe, Stickereien, dynamo-elektrische Maschinen und elektrische Apparate vorgesehen wurde. Am 10. Juli verband die französische Regierung mit neuen, aber ungenügenden Offerten die Erklärung, dass sie, wenn keine Verständigung eintrete, genötigt sein werde, die erhöhten Zölle, die inzwischen von der Kammer bereits beschlossen worden waren, in Anwendung zu bringen. Dieser Eröffnung setzten wir die Erklärung entgegen, dass wir in diesem Falle gezwungen wären, auf französische Waren unsern Generaltarif mit teilweise erhöhten Ansätzen anzuwenden.
Ein Differentialtarif war von uns im Einvernehmen mit den Vertretern der Industrie, der Landwirtschaft und des Gewerbes vorbereitet worden, und die nötigen Instruktionen waren bereits an die Zollämter abgegangen, so dass am Morgen des 16. Juli ein neuer Zollkrieg zwischen den beiden Ländern ausgebrochen wäre. Da wurde im französischen Parlamente, um einen letzten Verständigungsversuch zu ermöglichen, am 13. Juli der Beschluss gefasst, die Regierung zu ermächtigen, die Inkraftsetzung des erhöhten Tarifes in jedem Falle noch bis Ende des Monats und, wenn bis dahin ein Vertrag abgeschlossen werden sollte, bis zur Ratifikation desselben zu sistieren.
Da ein solcher Verlauf der Dinge während Ihrer Junitagung nicht vorauszusehen war, befanden wir uns ohne Vollmacht zu einer abermaligen Verlängerung des Provisoriums und mussten auf eigene Verantwortlichkeit handeln. Wir entschlossen uns, wenn auch mit geringer Hoffnung auf Erfolg, aber im Gefühle, dass es unsere Pflicht sei, auch unserseits das letzte zur Verhütung eines wirtschaftlichen Bruches zwischen den beiden Ländern zu tun, in die neue, kurze Verständigungsfrist einzuwilligen.
Die scheinbar unmögliche Einigung kam während derselben zu stände. Am 30. Juli konnte vorläufig durch einen Notenaustausch der prinzipielle Ausgleich der letzten Differenzen konstatiert werden.
Konsequenterweise mussten wir nun auch unser Einverständnis mit der Fortsetzung der provisorischen gegenseitigen Meistbegünstigung bis zur Inkraftsetzung des zu unterzeichnenden Vertrages erklären, obwohl dies unter anderm die sehr nachteilige weitere Anwendung der hohen französischen Minimalzölle von 1892 für Seidengewebe und einen Teil der Stickereien in sich schloss.
Es wäre aber nicht wohl angegangen, und auch ebenso wenig von Vorteil gewesen, in dem Momente, wo man sich geeinigt hatte, noch eine gegenseitige provisorische Differentienmg in Szeng zu setzen. Als Bedingung für die Fortdauer der Meistbegünstigune hatten wir jedoch verlangt und zugestanden erhalten, dass im Vertrage selbst für dessen Inkraftsetzung ein bestimmter, möglichst naher Termin bezeichnet werde. Als solcher wurde der 20. November vereinbart.
Die so mühsam erzielte und für definitiv gehaltene Verständigung wurde nochmals ernstlich in Frage gestellt. Die vereinbarten Tarife und Textbestimmungen bedurften nämlich, bevor die Konvention unterzeichnet werden konnte, noch in mehreren Punkten einer teilweise komplizierten redaktionellen Bereinigung, namentlich hinsichtlich der Seidengewebe und der Stickereien. Bei den Verhandlungen hierüber traten noch Differenzen zu Tage, die nicht nur von formeller Bedeutung, sondern auch von grosser materieller Tragweite wäret». Nur mit grosser Mühe und neuem, beidseitigem Entgegenkommen gelang es, auch diese Schwierigkeiten hinwegzuräumen. Die Übereinkunft konnte aber infolge derselben erst am 20. Oktober unterzeichnet werden.
Im Gegensatze zum Arrangement von 1895, handelt es sich heute um einen eigentlichen Vertrag, durch welchen die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich nach einem 14jährigen Provisorium zum ersten Male wieder in vollständiger Weise geregelt werden. Das genannte Arrangement hatte sich bekanntlich darauf beschränkt, dass die französische Regierung sich verpflichtete, dem Parlamente vorzuschlagen, eine Anzahl mit ihr vorher vereinbarter Zollermässigungen auf auto-
nomem Wege zu beschliessen, wogegen sich die Schweiz dazu verstand, von dem Tage an, an welchem die Ermässigungen in Kraft treten würden, die französischen Waren wie diejenigen der meistbegünstigten Nation zu behandeln. Diesmal liegen nun eigentliche Vertragstarife für die Einfuhr in die Schweiz und in Frankreich vor, in welchen gegenseitige bestimmte Zugeständnisse enthalten sind, und die einen integrierenden Bestandteil der Konvention bilden. Die Textbestimmungen enthalten die Meistbegünstigungsklausel und die üblichen Abmachungen über die Ursprungszeugnisse, die internen Abgaben und die Monopole, die Handelsreisenden und ihre Warenmuster, die Kolonien, ferner Festsetzungen über die Kontrollierung von Gold- und Silberwaren, eine Schiedsgerichtsklausel, etc.
Auch werden die bisher von uns fakultativ angewendeten Begünstigungen des Pays de Gex für die Dauer des Vertrages gewährleistet, ebenso die Übereinkunft vom 23. Februar 1882 betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen, sowie der Zusatzartikel über die gegenseitige Ermässigung des Zolles für Holz aus der Grenzzone.
Was die zollfreie Zone von Hochsavoyen betrifft, so wird der Status quo durch den vorliegenden Vertrag in keiner Weise geändert; die bezüglichen Verhältnisse werden, soweit sie nicht durch unsere allgemeinen gesetzlichen und administrativen Bestimmungen geregelt sind, noch bis Ende des Jahres 1912 durch die bekannte Übereinkunft vom 14. Juni 1881 über die Zoll Verhältnisse zwischen dem Kanton Genf und der genannten Zone gewährleistet.
Was die D a u e r der Übereinkunft anbelangt, so erklärte die französische Regierung, die Festsetzung einer bestimmten, längern Periode ablehnen und verlangen zu müssen, dass jederzeit auf ein Jahr gekündet werden könne. Wir haben diese Bestimmung angenommen, weil wir uns sagen mussten, dass es auch für uns Vorteile bieten könnte, nicht zu lange an die Konvention gebunden zu sein, zumal die von uns verlangte Bindung der bisherigen Zölle für verschiedene Artikel, die uns wesentlich interessieren, abgelehnt wurde.
Im einzelnen bemerken wir zum Inhalt des Vertrages folgendes :
Textbestimmungen.
Die allgemeinen Textbestimmungen sind zum grössten Teil aus unsern frühem Handelsverträgen mit Frankreich, von 1864 und 1882, sowie aus dem Handelsabkommen von 1892 herübergenornmen worden, das im Dezember gleichen Jahres von der französischen Kammer abgelehnt wurde und dahinfiel.
Die A r t i k e l l und 2 weisen auf die neuen K o n v e n t i o n a l t a r i f e hin und bestimmen ferner, dass sich beide Teile hiüsichtlich der Zölle für alle in diesen Tarifen nicht genannten Gegenstände die M e i s t b e g ü n s t i g u n g zusichern. Der Vorbehalt, duss allfällige Erhöhungen der neuen Vertragsansätze erst 12 Monate nach erfolgter Anzeige an die Regierung des anderà Teils angewendet werden können, nimmt sich etwas eigentümlich aus; er war aber auch in dem erwähnten 1892er Abkommen enthalten, und Frankreich wünschte dessen Aufnahme, unter Hinweis darauf, dass die neue Konvention ohnehin zu jeder beliebigen Zeit auf ein Jahr gekündet werden könne. Der eigentliche Sinn dieses Vorbehaltes ist der, dass wenn die Schweiz oder Frankreich während der Dauer der neuen Übereinkunft es für durchaus notwendig erachten sollten, den einen oder ändern Vertra°szoll zu erhöhen,i die Konvention deshalb noch nicht O eeo kündet werden müsste, sofern der andere Teil seine Zustimmung zu der Erhöhung geben würde.
A r t i k e l 3 verpflichtet die Schweiz, die Begünstigungen aufrecht zu erhalten, die den Erzeugnissen der L a n d s c h a f t G ex nach Ziffer 2 des Bundesratslieschlusses vom 16. August 1895 (A. S. n. F. XV, 206 und 208) bisher gewährt wurden.
Die Landschaft Gex ist durch die Wiener Kongoessakte von 1815 aus dem französischen Zollgebiet ausgeschieden worden, mit Rücksicht auf ihre geographische Lage und ihre Verhältnisse zur Schweiz; sie bildet daher fiirsich eine zollfreie Zone. Schon «seit 1853 gewährt die Schweiz den Produkten dieser Landschaft gewisse Zollbefreiungen und Zollerleichterungen, und zwar bis 1892 nach vertraglichen Vereinbarungen mit Frankreich, seit 1895 auf Grund des erwähnten ßundesratsbeschlusses. Das Reglement, worin diese Begünstigungen festgestellt sind, stimmt bis auf einige redaktionelle Änderungen mit dem frühern wörtlich überein und bildet eine Beilage (C) zur neuen Übereinkunft.
A r t i k e l 4 ergänzt in allgemeiner Form die schon in den Artikeln l und 2 stipulierte M e i s t b e g ü n s t i g u n g für die.
Zölle.
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A r t i k e l 5 war schon in unsern frühem Verträgen mit Frankreich enthalten. In diesem Lande unterliegen fremde Waren, die nicht im d i r e k t e n V e r k e h r (en droiture) aus dem Herkunfts- oder Produktionslande eingeführt werden, besondern Zuschlägen (surtaxes d'entrepôt). Nach Artikel 5 ist es aber z. B.
gestattet, schweizerische Sendungen auch über italienisches oder deutsches Gebiet nach Frankreich zu spedieren, ohne dass jene Zuschläge erhoben werden dürfen, vorausgesetzt, dass die Wagen oder Stückgüter unter schweizerischem Zollverschluss an der französischen Grenze eintreffen.
Die A r t i k e l 6 bis 9 enthalten die üblichen Bestimmungen und Vorbehalte betreffend i n n e r e A b g a b e n , R ü c k z o l l e etc. Der Schlussabsatz des Artikels 6, der gleich den übrigen hier in Rede stehenden Bestimmungen aus frühern Verträgen mit Frankreich herübergenommen ist, verbietet beiden Teilen, A u s f u h r p r ä m i e n in irgendwelcher Form auszurichten.
Durch die A r t i k e l 7 und 8 wird uns die Gewähr geboten, dass die in den meisten grössern Gemeindewesen Frankreichs noch bestehenden O k t r o i s für die schweizerischen Erzeugnisse nicht höher bemessen werden, als für die gleichartigen französischen Erzeugnisse selbst.
A r t i k e l 10 regelt die K o n t r o l l e ü b e r den F e i n g e h a l t der E d e l m e t a l l w a r e n , die aus dem einen Lande in das andere ausgeführt werden. Im zweiten Teil dieses Artikels verpflichtet sich Frankreich, die Kontrollämter an der Schweizergrenze während der Dauer der Übereinkunft nicht aufzuheben.
A r t i k e l 11 steht im Zusammenhang mit Artikel 5. Frankreich erhebt zur Förderung seines Zwischenhandels und seiner Schiffahrt Z o l l z u s c h l ä g e von solchen Waren, die nicht unmittelbar aus dem Produktionslande kommen, also bereits in den Zwischenhandel eines ändern Landes übergegangen sind. Diese Zuschläge sind in besondern Anlagen zum Zolltarif festgesetzt.
Die vorliegende Bestimmung, die schon im 1864er Vertrag stand, , sichert dem schweizerischen Zwischenhandel mit fremden Waren
in dieser Hinsicht die gleiche Behandlung zu, die irgend einem ändern europäischen Staate zu teil wird.
A r t i k e l 12 enthält, wie unsere übrigen neuen Verträge, den Vorbehalt, U r s p r u n g s z e u g n i s s e zu verlangen, wenn von den Waren eines dritten Staates Differentialzölle erhoben werden. Die Ausstellung und das Visum der Zeugnisse soll gebührenfrei erfolgen.
Die A r t i k e l 13 bis 16 betreffen die Erledigung von Z o l l a n s t ä n d e n , die Z o l l d e k l a r a t i o n e n etc. und geben uns zu keinen besondern Bemerkungen Anlass; sie sind ebenfalls aus den frühern Verträgen mit Fraakreich herübergenommen.
A r t i k e l 17 verbietet die Erhebung von Zöllen bei deiD u r c h f u h r ; beide Teile sichern sich im übrigen für den Transit die Meistbegünstigung zu. Der Vorbehalt betreffend die Durchfuhr von nachgemachten Waren, Schi esspul ver, Kriegswaffen etc. stand auch im 1882er und teilweise schon im 1864er Vertrag.
Die A r t i k e l 18 bis 20 regeln den Verkehr der H a n d e l s r e i s e n d e n und die Behandlung zollpflichtiger Waren,
Nach einem Notenaustausch mit Frankreich, vom 25. Juni 1893, sind die sog. Engros-Reisenden des einen Landes im ändern von jeder Patentabgabe befreit; die Reisenden, die auch bei Privatpersonen Bestellungen aufsuchen (sog. Detail Reisende), bezahlen gegenseitig in beiden Staaten die Gebühren, die unser Patenttaxengesetz vom 24. Juni 1892, Art. 2 (A. S. n. F. XIII, 43) vorschreibt.
Durch Art. 18 der vorliegenden neuen Handelsübereinkunft wird dieses Reciprozitätsverhältnis in allen Teilen beibehalten.
Eine Erleichterung, die bisher nicht bestand, wird für den Verkehr mit zollpflichtigen Warenmustern durch die Bestimmung in Art. 20, Ziffer 2, AI. 2, geschaffen, wonach die von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes an den Mustern angebrachten Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Bleie) von den Zollbehörden des ändern Landes in der Regel anerkannt, also keine neuen Zeichen angebracht werden sollen. Eine analoge Bestimmung ist auch in unserm Handelsvertrag mit Deutschland enthalten.
8 A r t i k e l 21 schliesst die ambulanten Gewerbe und den H a u s i e r h a n d e l von den vorhergehenden Vereinbarungen aus und wahrt in dieser Hinsicht jedem Teil die volle Freiheit seiner eigenen Gesetzgebung. Diese Materie ist in den neuen Verträgen mit dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn im gleichen Sinne geregelt.
Zu A r t i k e l 22, betreffend den Erlass von V e r k e h r s v e r b o t e n , haben wir keine Bemerkungen anzubringen. Abmachungen analoger Natur finden sich auch in unsern Handelsverträgen mit Deutschland, Österreich-Ungarn und Italien.
A r t i k e l 23 bestimmt, dass Schweizer für die in Frankreich gesetzlich hinterlegten M u s t e r und M o d e l l e auch dann gegen Nachmachung geschützt sein sollen, wenn sie die betreffenden Artikel nicht in Frankreich selbst fabrizieren, und dass den Franzosen in der Schweiz Gegenrecht zu halten sei. Die unmittelbare Veranlassung zu dieser von uns vorgeschlagenen Vereinbarung gab ein Mnsterschutzprozess.
Das neue Bundesgesetz vom 30. März 1900 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle enthält folgende restriktive Ï1 Bestimmung (Artikel 11, Absatz 2): ,,Des gesetzlichen Schutzes geht verlustig: der Hinter,,leger, der das Muster oder Modell im Inlande nicht in an,,gemessenem Umfange zur Ausführung bringt, während im ,,Ausland hergestellte Gegenstände desselben Musters oder ,,Modelles auf seine Veranlassung oder unter Zulassung von ,,seiner Seite eingeführt werden."
Eine Abänderung dieses Bundesgesetzes wird durch die neueBestimmung in der Handelsübereinkunft mit Frankreich nicht herbeigeführt, da der Schlussatz von Artikel 11 desselben dem Bundesrate ausdrücklich die Kompetenz gibt, die oben zitierte Ziffer 2 gegenüber Staaten, die Gegenrecht gewähren, ausser Kraft zu setzen. Das Übereinkommen mit Deutschland vom 13. April 1892 über den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz enthält übrigens in Art. 5 den gleichen Rechtsgrundsatz, der in Art. 23 der vorliegenden Konvention ausgedrückt ist.
A r t i k e l 24 bestimmt, dass Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Übereinkunft und ihrer Beilagen, sowie über
9 die mit ändern Staaten vereinbarten Zölle durch ein S c h i e d s g e r i c h t zu erledigen seien. Beilage E enthält die nähern Bestimmungen über dessen Einsetzung und Verfahren. Gegenüber dem Vorschlage Frankreichs, es bei dem zwischen beiden Ländern bereits bestehenden, allgemeinen Schieds v ertrag vom 14. Dezember 1904 (A. S. n. F., XXT, 627) bewenden zu lassen, hielten wir daran fest, dass diese Materie in der Übereinkunft selbst geregelt werde, gleich wie in unsern übrigen neuen Handelsverträgen. Der Vertrag von 1904 bezieht sich auf die zwischen den beiden Staaten vorkommenden Streitfälle überhaupt, also namentlich auch auf solche politischer Natur. Er verweist die streitenden Paneien in allen Fällen an den ständigen Schiedsgerichtshof im Haag und verpflichtet sie, sich vorher über den Streitgegenstand, den Umfang der Befugnisse der Richter, die Fristen, überhaupt über das ganze Verfahren durch besondere Vereinbarung zu verständigen. Diesem komplizierten System gegenüber verdiente die Aufnahme einfacherer Bestimmungen zur Erledigung von Differenzen, die sich auf die Zölle und andere Punkte des Handelsvertrages beziehen, den Vorzug.
Ähnliche Vereinbarungen enthalten unsere neuen Handelsverträge mit Deutschland. (Artikel 10 a und Schlusspi-otokoll, Ziffer IX), Italien (Artikel 18 und Zusatzbestimmungen) und Österreich-Ungarn (Artikel 14 und Schlussprotokoll zu demselben).
Durch A r t i k e l 25 werden die in der vorliegenden Übereinkunft enthaltenen Vereinbarungen auf A l g e r i e n und die f r a n z ö s i s c h e n K o l o n i e n und Besitzungen ausgedehnt.
Die Vorschrift, dass die nach Algerien gehenden schweizerischen Waren Frankreich transitieren müssen, um der Vorteile der Übereinkunft teilhaftig zu werden, war schon in den Verträgen von 1864 und 1882 enthalten ; sie basiert auf den französischen Grundsätzen betreffend die direkte Einfuhr, die wir bereits ;.n unsern Bemerkungen zu den Artikeln 5 und 11 erwähnt haben.
A r t i k e l 26 bestimmt, dass Gegenstände der S t a a t s m o n o p o l e durch die Übereinkunft nicht berülirt werden. Der in unsern neuen Verträgen mit Deutschland, Österreich-Ungarn und Italien stipulierte Vorbehalt, dass auch die zur Herstellung monopolisierter Waren dienenden Materialien ausgenommen seien, wurde auf Wunsch Frankreichs weggelassen ; es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die Schweiz nicht gehindert sein soll, die für gewisse, zur Alkoholfabrikation verwendete Stoffe
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bei der Einfuhr erhobenen Monopolgebühren auch fernerhin zu beziehen.
A r t i k e l 27 sichert den Fortbestand der am 23. Februar 1882 mit Frankreich abgeschlossenen Übereinkunft betreffend die g r e n z n a c h b a r l i c h e n V e r h ä l t n i s s e und die Beaufsichtig u n g der G r e n z W a l d u n g e n (A. S. n. F. VI, 468) und des Zusatzartikels zu derselben, vom 25. Juni 1895 (A. S. n. F. XV, 2183, botreffend gegenseitige Zollerleichterungen für die gesägten Hölzer im Grenzverkehr.
Nach A r t i k e l 28 soll die Übereinkunft am 20. November 1906 in Kraft treten und jederzeit auf ein Jahr kündbar sein.
Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, weigerte sich Frankreich, einen Vertrag auf längere Dauer abzuschliessen.
A r t i k e l 29 enthält den üblichen Ratinkationsvorbehalt.
Konventionaltarif für die Einfuhr in die Schweiz.
Der am 1. Januar 1906 in Kraft getretene, neue schweizer i s c h e G e b r a u c h s t a r i f beruht auf dem Zolltarifgesetz vom 10. Oktober 1902 und den Abänderungen, die sich aus den neuen Handelsverträgen mit I t a l i e n (vom 13. Juli 1904) und dem D e u t s c h e n R e i c h e (vom 12. November 1904) ergaben.
Weitere Modifikationen traten ein durch den am 12. März d. ,1s.
provisorisch und am 1. August definitiv in Kraft gesetzten Handelsvertrag mit Ö s t e r r e i c h - U n g a r n (vom 9. März 1906).
Durch die neue Handelsübereinkunft mit Frankreich werden die Zölle von zirka 30 Positionen des schweizerischen Tarifes, die bereits durch die Verträa-e mit Italien, Deutschland und Österreich-Ungarn ermässigt wurden, weiter herabgesetzt; bei zirka 40 Positionen werden die Ansätze des Generaltarifes, die zum Teil schon gebunden sind, reduziert oder ganz aufgehoben; ferner werden einige noch ungebundene Zölle des Generaltarifes durch die Konvention festgelegt. Diese berührt im ganzen etwas über 80 Positionen unseres Tarifes. Auf die blosse Bindung von Ansätzen, die bereits in ändern Tarifverträgen der Schweiz enthalten sind, hat Frankreich mit ganz wenigen Ausnahmen verzichtet, so dass z. B. die Position 117, W e i n in Fassern, als solche im neuen Konventionaltarif nicht erscheint.
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11 Bei einer Reihe von Artikeln, für die wir Konzessionen gemacht haben, ist Frankreich am schweizerischen Import in erster Linie beteiligt, und einige der betreffenden neuen Ansätze sind denn auch für die Unterhandlungen mit Frankreich speziell reserviert worden. Die hauptsächlichsten Artikel dieser Gruppe sind folgende: 1904 Neuer I Jetziger aus Zoll VertragsTotal Toi 'rankreich (Gebrauchstarif) zoll Fr. per Stück
in 1000 Fr.
Fr.
Ochsen . . . .
Mastkälber . . .
Pferde . . . .
32,346 453 8,234
14,200
2,535
2,135 1,621
264 2,547
32.-- 1^ 10.-- -L v.
27.-- 12.-- 5.--
Fr. per 100 ig
Sesamöl . .
Automobile .
Fischkonserven Büchsen .
2,180
2.--
1 40.-- l 60.--
1.--
25.-- 40.--
in
1,660
Schaumweine
1,058
Spirituosen .
Romanzement Gips . . .
Dachschiefer Rohglas .
1,130 684 388 210 331
Parfümerien .
348
1,040 1,033 784 651 344 131 124 184
40.-- 10.-- / 40.-- 60.-- i 34.1 t --· 40 0 -- . 20 1 40.-- 30.-- 1.-- --.80 --.35 --.40 2. -- 1.50 12.-- 7.-- / 50.-- 45.-- 90.-- 1100.--
. Zum Teil schon bei diesen Artikeln (Ochsen, Mastkälber, Sesamöl, Fischkonserven), dann aber auch noch bei einer Gruppe anderer Waren konnten wir uns zu Konzessionen an Frankreich um so eher entschliessen, als dieselben zugleich im Interesse des allgemeinen Konsums oder im Interesse einiger Industrien oder Gewerbe lagen, die für den Bezug gewisser Halbfabrikate mehr oder weniger auf das Ausland angewiesen sind. Der schweizerische Gewerbeverein hat Ihnen am 6. Februar 1905, nach Abschluss der neuen Verträge mit Italien und Deutschland, eine Petition eingereicht, worin er das Gesuch stellte, es möchten die ·Zölle des neuen Tarifes für eine Anzahl von Halbfabrikaten ent>) Per Grad und 100 kg.
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weder in den damals noch bevorstehenden Handelsvertragsunterhandlungen oder, sofern dies nicht angehe, auf autonomem Wege herabgesetzt werden. Ähnliche Eingaben gingen uns seither aus industriellen und Handelskreisen (speziell der Lebensmittelbranche) zu. Mehrere dieser Wünsche fanden bereits im Vertrag mit Österreich-Ungarn ihre Berücksichtigung; andere werden nun durch die neuen Verträge mit Frankreich und Spanien erledigt.
Von diesem Gesichtspunkte aus gewährten wir Frankreich Zollermässigungen für leinene Webgarne, rohen Seiden- und Florettseidenzwirn, genähte Schirmüberzüge, Blöcke und Knüppel aus Eisen (für Zeugschmiede und Schlosser), Gussstahldraht zur Kratzenfabrikation, Stahlblech zur Werkzeugfabrikation, roho Edelsteine (für die Uhrenindustrie), ferner für Zucker, Oleomargarin und Kokosbutter und einige andere Artikel.
Was den Z u c k e r betrifft, so haben die Zucker verbrauchenden Industrien der Schweiz, d. h. die Milchsiedoreien, Schokolade-, Kindermehl- und Zuckerwarenfabriken ihr früheres Gesuch erneuert, die vom 1. Januar 1890 bis zum 31. Dezember 1892 gewährte Rückerstattung des Zolles für den bei der Fabrikation von kondensierter Milch verwendeten Zucker allgemein, zu gunsten aller genannten Industrien wieder einzuführen oder die Zuckerzölle herabzusetzen. Ein Gesuch um Zollreduktion ·wurde auch vom Verband schweizerischer Grossisten der Kolonialwarenbranche eingereicht. Anderseits ist die möglichste Herabsetzung oder gänzliche Aufhebung des Zuckerzollcs ein altes Postulat der Landwirtschaft, speziell des schweizerischen Bauernverbandes und entspricht überhaupt einer allgemeinen Tendenz, da man im Zuckerverbrauch der Haushaltungen längst nicht mehr einen Luxus erblickt. Wir haben uns entschlossen, auf eine namhafte allgemeine Entlastung des Zuckers auf dem Vertragswege einzutreten, obschon damit ein sehr bedeutendes finanzielles Opfer verbunden ist. Die konzedierten Ermässigungen sind nämHch folgende : Roh- und Kristallzucker; Stampf- (Pilé-) Zucker, Traubenzucker (Stärkezucker) in fester Form : bisher Fr. 7.50, nun Fr. 5.
Zucker in Hüten, Platten, Blöcken etc. : bisher Fr. 9. -- nun Fr. 7.50.
Da ferner nach dem Handelsvertrag mit Deutschland der Zoll für geschnittenen und fein gepulverten Zucker (Tarif Nr. 70) nicht mehr als um Fr. 1. 50 höher sein darf als derjenige für
13 Hutzucker, so reduziert sich ersterer infolge der oben genannten Zollermässigung von Fr. 10. 50 auf Fr. 9. Die schweizerische Zuckereinfuhr belief sich im Jahre 1904 auf rund 760,000 q.
(Roh-, Kristall- und Pilézucker, Abfallzucker, Traubenzucker 514,756 q., Hutzucker 157,870 q., geschnittener oder gepulverter Zucker 123,178 q.), wovon aus Frankreich 190,451 q., aus Deutschland 197,132 q., aus Österreich-Ungarn 398,397 q. Die finanzielle Einbusse des Bundes muss hiernach auf l'/g bis 2 Millionen Franken berechnet werden. Eine andere Folge der Zollermässigung wird leider eine empfindliche Beeinträchtigung der Interessen der Zuckerfabrik in Aarberg sein, die bereits schon dadurch benachteiligt worden ist, dass infolge unseres Beitritts zur internationalen Zuckerkonvention die bernische Staatssubvention für den Rübenbau künftig in Wegfall kommt.
Bei der Bedeutung, die der Weinbau und der Weinexport für Frankreich hat, spielte der W e i n z o l l in den Unterhandlungen selbstverständlich eine wichtige Rolle. Infolge unseres entschiedenen Widerstandes hat die französische Regierung auf ihr Begehren der Ermässigung unseres neuen Weinzolles von Fr. 8 schliesslich, wie bereits angedeutet, verzichtet, hingegen mit allem Nachdruck verlangt, dass die in Ziffer l, ad 117 des Tarifes A aufgeführten Spezialweine bis zu 18° gleich behandelt werden, wie die italienischen Weine Marsala, Malvasia, Moscato und Vernaccia, die spanischen Weine Malaga und Xeres, sowie die Weine, die im Artikel 3 der Handelsübereinkunft mit Portugal vom 20. Dezember 1905 genannt sind. Wir haben diesem Begehren entsprochen.
Ferner ist zu bemerken, dass der Artikel 4, Ziffer 4 des Bundesratsbeschlusses vom 18. Dezember 1905 (A. S. n. F. XXI, 741), wonach Weine mit mehr als l Gewichtsprozent unvergorenen Zucker als Kunstweine zu behandeln sind, gemäss den getroffenen Vereinbarungen auf die hiervor erwähnten Spezialweine, sofern sie sieh im übrigen als Naturweine qualifizieren, nicht anwendbar ist.
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Konventionaltarif für die Einfuhr in Frankreich.
Die Ansätze des französischen Zolltarifes, die in dieser Übereinkunft festgesetzt sind, umfassen in zirka 120 Positionen und Unterpositionen annähernd zwei Drittel der schweizerischen Gesamtausfuhr nach Frankreich, die im Jahre 1904, ohae rohes und gemünztes Edelmetall, rund 105 Millionen Franken betrug.
Die wichtigern Artikel, für die Frankreich grössere oder kl einere Z o 11 e r m a s s i g u n g e n zugestanden hat, sind folgende : Flüssige Milchschokolade (bisher Fr. 101. 70, neu Fr. 40. --), goldene Ankeruhren mit gewöhulichem Werk (bisher Fr. 4. --, neu Fr. 3. 75 per Stück), Datumuhren (montres- quantièmes) und solche mit Weckervorrichtung (bisher je nach der Schale Fr. 10. --, 4. -- und Fr. 2. 50, neu Fr. 5. --, 2. -- und 1. 25 per Stück), Uhrwerke und Hemmungsträger (porteéchappements), mit den nötigen Vorarbeiten für das Einsetzen der Hemmung (bisher Fr. 3. 50, neu Fr. --. 75 per Dutzend), Uhrenfournituren (bisher Fr. 120. --, neu Fr. 50. --). Kältemaschinen von 500 kg. und darüber (bisher Fr. 14. --, neu Fr. 12. --), bedruckte Baumwolltücher in einer Farbe auf weissem Grund (bisheriger Zuschlag zum Gewebezoll Fr. 3. 75, neuer Zuschlag Fr. 1. 85 per 100 m2), in 3 Farben (bisheriger Zuschlag Fr. 6.25, neuer Zuschlag Fr. 5.--), Ätzstickereien mit Tüllapplikation (bisher Fr. 1400. -- und Fr.
1(>16. --, neu Fr. 1200. --), Hutgeflechte, ganz oder vorwiegend aus Seide, Ramie oder Baumwolle (bisher Fr. 180.-- bis Fr. 450.--, neu teils Fr. 50. --, teils Fr. 225. --).
Ausserdem treten Zollermässigungen und andere Erleichterungen ein für glacierte Baumwollgarne und -zwirne, Verbandstoffe aus Baumwolle, Wirkwaren mit Verzierungen, Uhren mit gestanzten oder geprägten Deckeln (fonds frappés), die bisher verboten waren, Tapezierernägel, gewisse elektrische Apparate, sowie Teile von solchen und von Dynamomaschinen, in gewissen Gewichtsgrenzen, Isolationsmaterialien aus Mica und Micanit, u. s. w.
Die gesamte Ausfuhr der Waren, für welche die Zölle herabgesetzt werden, beträgt zirka 7--8 Millionen Franken.
Dieser verhältnismässig nicht bedeutenden Summe steht leider ein Ausfuhrbetrag von zirka 25 Millionen Fr. gegenüber, für den wir E r b ö hu n g en der bisherigen Zölle annehmen mussten.
Es betrifft dies die S e i d e n g e w e b e und die S t i c
k e r e i e n .
Für den Rest unserer Ausfuhr nach Frankreich, etwas über 70 Millionen Franken, bleiben dio Zölle, wie sie während dorn Handelsabkommen von 1895 bestanden haben, u n v e r ä n d e r t .
15 Dies gilt insbesondere für K ä s e (Ausfuhr 1904: 10,7 Millionen Franken). Wir haben uns sehr darum bemüht, für diesen wichtigen Exportartikel eine Zollermässigung zu erlangen, mussten uns aber schliesslich mit dem bisherigen Ansatz von Fr. 12. -- begnügen, da'Frankreich eine Reduktion desselben als unmöglich bezeichnete. Für ungefähr die Hälfte der genannten Summe von 70 Millionen Franken, nämlich für zirka 36 Millionen, sind die Zölle in der vorliegenden Übereinkunft festgelegt, für einen annähernd gleich grossen Betrag unserer Ausfuhr hat sich Frankreich hinsichtlich der Zölle freie Hand vorbehalten.
Wir haben es natürlich nicht an Bemühungen fehlen lassen, alle wichtigern Artikel des schweizerischen Exports nach Frankreich in den Bereich der vertragsmässigen Zollvereinbarungen hineinzuziehen. So hatten wir namentlich für Rindvieh, frisches Fleisch (Filets, aloyaux und Zungen), frisches Obst, Papierstoff, Bausteine, Aluminium, rohe Baumwollgarne und -Gewebe, Leder und Treibriemen aus solchem, Schuhwaren, Dampfmaschinen, Maschinenteile, Kardengarnituren, Strohhüte, wissenschaftliche Instrumente etc. Konzessionen verlangt. Frankreich verweigerte dieselben und wollte sich auch nicht zu einer Bindung der Ansätze für diese Artikel herbeilassen.
Zu einzelnen Hauptartikeln unserer Ausfuhr nach Frankreich haben wir folgendes zu bemerken: S e i d e n g e w e b e . Vor 1892 liess Frankreich die Seiden gewebe zollfrei ein. Die Lyoner Industrie, die auch heute noch jmit einer Jahresproduktion von über 400 Millionen Franken derenigen aller ändern Länder weit voransteht, hatte sich einen Zollschutz bis zu jenem Zeitpunkte verbeten. Unsere Ausfuhr nach Frankreich betrug weit über 20 Millionen Franken, 1889 z. B. 26 Millionen, wovon allerdings ein Teil im Zwischenhandel Frankreichs nach dritten Staaten wieder exportiert wurde. Frankreich war damals unser erstes Absatzgebiet und nahm an schweizerischen Seidenstoffen in gewissen Jahren mehr auf, als England und die Vereinigten Staaten zusammen.
Der Minimaltarif von 1892 brachte, entgegen den Wünschen der Lyoner Handelskammer und des Pariser Zwischenhandels, einen Zoll von 400 Fr. ; unser Export ging im genannten Jahre auf 18 Mili. Fr. und während des Zollkrieges (1893--1895) auf 8 Mili. Fr. zurück. Im 1892er Abkommen, das die französische Kammer verwarf, war uns ein Ansatz von 50 Fr. zugestanden worden. Audi noch während den Unterhandlungen von 1895 hatte die Lyoner Handelskammer erklärt, dass die französische
16 Seidenstoffweberei eines Zollschutzes nicht bedürfe ; die Opposition gegen eine Reduktion des Zolles ging damals von einer Gruppe syndizierter Lyoner-Fabrikanten aus, die sich unter der Herrschaft des Generalzolles von 600 Fr., der seit dein 1. Januar 1893 gegenüber der Schweiz Anwendung fand, auf die Fabrikation schweizerischer Spezialitäten geworfen hatten. Wir erlangten schliesslich im Jahre 1895 eine Reduktion auf 200 Fr.
für schwarze und 240 Fr. für farbige Seidenstoffe. Bei diesen Zöllen vermochte sich unsere Ausfuhr nach Frankreich langsam wieder zu erholen; sie erreichte 1904 den Betrag von 19,c Millionen Fr., wovon, wie früher, ein bedeutender Teil im Zwischenhandel wieder ausgeführt wurde.
Wie nachteilig der Ansatz des Minimaltarifes von 400 Fr., der seit dem 1. Januar 1906 erhoben wird, auf den Export schweizerischer Seidengewebe nach Frankreich wirkt, zeigt die Tatsache, dass in den ersten 9 Monaten dieses Jahres bloss 342 q.
dorthin ausgeführt wurden, gegen 1865 q. im gleichen Zeitraum des Vorjahres und 2351 q. im Jahre 1904.
Die neuen Zölle, die wir nun in den langen Verhandlungen erreicht haben, betragen für einen Teil der schwarzen Seidenstoffe 250 Fr. (statt bisher 200 Fr.), für einen Teil der andersfarbigen Stoffe 325 Fr. (statt 240 Fr.). Die rohen Gewebe, deren Zoll (mit Ausnahme desjenigen für Beuteltuch) von 400 auf 500 Fr.
erhöht wird, kommen für uns wenig in Betracht. Für Gaze und Etamine wird der Mi ni m al tarif von 400 Fr. gebunden. Hinsichtlich der übrigen undichten Gewebe, die für uns von geringerer Bedeutung sind, hat Frankreich jede Zollherabsetzung und auch die Bindung der neuen Minimalzölle abgelehnt.
S t i c k e r e i e n . Bis zum Jahre 1892 hatte Frankreich für diese einen einheitlichen Zoll von 45Ü Fr. ; Seidenstickereien waren, gleich den Seidenstoffen, frei. Unter diesem Zollregime schwankte die Stickereiausfuhr in den Jahren von 1886--1891 /wischen 5,4 und 7,s Mili. Fr., wobei zu bemerken ist, dass die geringern und mittlern Qualitäten infolge des erheblichen Zolles schon damals der französischen Konkurrenz mehr und mehr weichen uiusstcn.
Der Minimaltarif von 1892 belastete alle Stickereien mit einem Zuschlag von 800 Fr. zu den Gewebezöllen, die ebenfalls erhöht wurden. Die Wirkung dieser hohen Ansätze machte sich sofort stark fühlbar; der Export sank 1892 auf 4,s Mili Fr.
und 1894, unter der Herrschaft des Generaltarifes (mit einem Stickereizuschlag von 1000 Fr.), auf 3,4 Mili. Fr.
17 Im Handelsabkommen von 1892, das dahinfiel, waren uns ziemlich weitgehende Konzessionen gemacht worden, z. B. für baumwollene Besatzartikel 40 °/o Ermässigung der Zölle für die Stickböden (Grundgewebe) und Reduktion des Zuschlages auf 450 Fr. Das Abkommen von 1895 brachte eine Herabsetzung der Zölle nur für baumwollene Bandes, Entredeux und Volants von bestimmter Fabrikationsart (siehe die Fussnote zu Nr. 459 bi8 im Tarif B der vorliegenden Übereinkunft) um 30 % ; für alle ändern Stickereien blieb der kombinierte Zoll von 1892 unverändert.
Seither hat der Export nach Frankreich wieder den frühern Betrag zu erreichen vermocht und ihn sogar noch etwas überschritten. Im Jahre 1904 betrug er 8,5 Millionen Franken. Hierbei ist immerhin zu bemerken, dass, wenn auch die Ausfuhr gewisser Spezialitäten zugenommen hat, dafür andere Artikel stark zurückgegangen sind.
Es ist uns leider nicht möglich gewesen, von Frankreich in der Hauptsache auch nur den Status quo für die uns speziell interessierenden Stickereien zu erlangen. Die baumwollenen Besatzartikel (Bandes und Entredeux), sowie die Volants erhalten zwar auch künftig einen Abzug von 30 °/0 des Zolles für das G-rundgewebe ; der Slickereizuschlag wird hingegen bloss auf Fr. 600, statt auf Fr. 560 (Abzug von 30 °/o auf dem ganzen Zuschlag von Fr. 800) ermässigt.
Eine Ermässigung tritt ein für die Spezialität der Ätzstickereien und für ausgeschnittene Stickereien, mit Tüllapplikation (Nr. 459bi8, Ziffer 4), die bisher je nach der Art des verwendeten Tülls mit Fr. 1400 oder Fr. 1616 (Ansatz von Fr. 816 für feinmaschigen Tüll plus Fr. 800 Zuschlag) zu verzollen waren und nun mit einem fixen Zoll von Fr. 1200 im Vertragstarif eingestellt sind. Ferner wird der Ansatz von Fr. 1050 (Nr. 459bis, Ziffer 3) für dergleichen Stickereien, in denen der Grundstoff noch teilweise sichtbar ist, in einzelnen Fällen etwas günstiger sein, als die frühere Verzollung.
Für Ätzstickereien ohne Grundstoff, sowie für Stickereien, in denen der Fond durch Ausschneiden gänzlich entfernt ist, wird dagegen der Zoll von Fr. 800 (blosser Stickereizuschlag, da kein Grundgewebe mehr vorhanden ist) auf Fr. 1050 erhöht; das gleiche gilt für Stickereien auf Tüll, wo der erwähnte Zuschlag auf Fr. 900 steigt, so dass in Zukunft Stickereien auf gröborm Baumwolltüll Fr. 1500 (statt Fr. 1400), solche auf feinerm Tüll Bundesblatt. 58. Jahrg. Bd. V.
2
18
Fr. 1716 (statt Fr. 1616) und Stickereien auf seidenem Tüll Fr. 1300 (statt Fr. 1200) zu entrichten haben werden.
Für alle hiervor nicht besprochenen Artikel der Stickerei (Nr. 459 bis, 16 und 5) wird der Zuschlag von Fr. 800 gebunden.
U h r e n . Im französischen Tarif, der vor 1892 bestand, war weder zwischen Taschenuhren mit einfachem und kompliziertem System, noch zwischen solchen mit Zylinder- und Ankerhemmung unterschieden; die Zölle betrugen: für goldene Fr. 3. 50, für silberne Fr. l und für solche aus gemeinem Metall 50 Cts.
per Stück. Rohwerke und Finissages unterlagen einem Zoll von Fr. 50 per q., fertige Werke einem Zoll von Fr. 30 per Dutzend.
Durch den Minimaltarif von 1892 wurde die Zollabfertigung infolge Einführung der genannten Unterscheidungen wesentlich erschwert und der Tarif fast durchwegs, namentlich für Ankeruhren, sowie für alle Uhren mit kompliziertem System, bedeutend erhöht.
Die Tarifermässigungen, die uns Frankreich damals zugestanden hatte, gingen unverändert in das Handelsabkommen von 1895 über.
Unter dem alten Tarif variierte unsere Ausfuhr von Uhren und Uhrenbestandteilen zwischen 5,s Millionen Franken (1890) und 8,s Millionen Franken (1888). Während der Anwendung des Miiiimaltarifes, d. h. im ganzen Jahre 1892, ging der Export auf 4,i Millionen Franken und zur Zeit des Zollkrieges (1904") auf 2,5 Millionen Franken zurück ; unter der Herrschaft des 1895er Abkommens erholte er sich sukzessive wieder und erreichte im Jahre 1904 6,1 Millionen Franken.
Durch die neue Übereinkunft treten einige Zollerleichterungen ein. Werke und Hemmungsträger mit Vorarbeiten für das Einsetzen der Hemmung, aber ohne Steine, werden aus Nr. 498 in Nr. 497 des französischen Tarifes versetzt und entrichten künftig bloss 75 Ct. statt Fr. 3. 50 und Fr. (i per Dutzend; für goldene Ankeruhren einfachen Systems (Ausfuhr 1904 zirka l Million Franken) tritt eine Ermässigung von Fr. 4 auf Fr. 3. 75 ein ; sogenannte Datumuhren (montres-quantiùmes) und Uhren mit Weckervorrichtung, die bisher unter die Nrn. 501--501ter fielen und je nach der Schale Ansätzen von Fr. 10, 4 und 2. 50 unterworfen waren, sind nun den Chronographen (Nr. 501
19
.ist die Zulassung von Uhren und Schalen mit sogenannten Fonds frappés (s. Alinea 3 der allgemeinen Anmerkungen zu den Nrn. 500 bis 503bis), deren Einfuhr unter Berufung auf das Münzregal bisher verboten war. Für die unter Nr. 509 genannten fertigen Uhreiifournitureri tritt eine Zollermässigung von Fr. 120 auf Fr. 50 per q. ein. Endlich ist noch zu erwähnen, dass die Bestimmungen über die Zollbehandlung von vergoldeten oder versilberten Uhren und Uhrenschalen, sowie solchen mit Verzierungen aus Edelmetallen, in befriedigender Weise präzisiert werden (s. Alinea l und 2 der allgemeinen Anmerkungen zu den Nrn. 500 bis 503bis).
Im übrigen enthält der neue Vertragstarif die gleichen Bestimmungen und Ansätze, wie das Abkommen von 1895; eine Erschwerung tritt also für unsern Uhrenexport nach Frankreich nirgends ein.
M a s c h i n e n . Der Minimaltarif von 1892 brachte für Maschinen und Maschinenteile fast durchwegs starke Erhöhungen, die vielfach prohibitiv wirkten. Die Ansätze wurden z. B. für Dynamomaschinen von Fr. 6, 10 und 15, je nach dem Gewicht, auf Fr. 20 bis 80, für Dampfmaschinen von Fr. 6 auf 12, für Webstülile von Fr. 5 auf 8, für Papiermaschinen von Fr. 5 auf 9 erhöht. Im Abkommen von 1892 hatte uns Frankreich für einige unserer Spezialitäten wesentliche Konzessionen gemacht, namentlich für schwere elektrische Maschinen ; im Arrangement von 1895 fielen die Zugeständnisse viel spärlicher aus.
Die wenigen Konzessionen, die wir in der neuen Handelsübereinkunft zu erreichen vermochten, sind ebenfalls keineswegs befriedigend. Ermässigungen treten nur ein für elektrische Apparate mit Wickelung, von 1000 kg. und darüber (Nr. 524bis), von Fr. 35 und 40 auf Fr. 30, für Apparate gleicher Art ohne Wickelung, von 50 kg. und darüber, von Fr. 35 bis 60 auf Fr. 20 bis 40, für Kältemaschinen von 500 kg. und mehr {Nr. 527bis), von Fr. 14 auf Fr. 12, für Teile von Dynamos und elektrischen Apparaten von 50 kg. und mehr (Nr. 536), von Fr. 35 bis 60 auf Fr. 25 bis 50.
Bei den Dynamomaschinen ist uns eine besondere Konzession dadurch gemacht worden, dass der Stahlguss dem Grauguss hinsichtlich der Bestimmung der Zölle gleichgestellt wird. Dafür mussten wir für Maschinen dieser Art im Gewichte von 5000 kg.
an aufwärts, mit wenigstens 50 °/o GUSS eine Erhöhung von Fr. 12 auf 13 und für leichte Maschinen gleicher Art, unter
20
10 kg., die immer mehr für kleingewerbliche Zwecke in Gebrauch kommen, die hohen Ansätze von Fr. 100 und 110 annehmen. Auch für elektrische Apparate, sowie Teile von solchen und von Dynamomaschinen, in gewissen Gewichtsstufen, treten Zollerhöhungen ein, wie aus den vergleichenden Angaben zu den betreffenden Tarifnummern (Tarif B, Nrn. 524bis und 536") näher ersichtlich ist.
Eine Orientierung über den Handelsverkehr zwischen der Schweiz und Frankreich gestattet die statistische Beilage zu dieser Botschaft.
Um die Prüfung der Übereinkunft im einzelnen zu erleichtern, sind den verschiedenen Tarifpositionen die nötigen vergleichenden Angaben und Anmerkungen über die bisherigen Zölle beigefügt worden.
Damit empfehlen wir Ihnen nun die Übereinkunft, durch welche unser neues Vertragssystem seinen Abschluss erhält, zur Genehmigung und fügen einen bezüglichen Beschlussentwurf bei.
Empfangen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeich neten Hochachtung.
B e r n , den S.November 1906.
Tm Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: L. Forrer.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
Statistische Beilage zur Botschaft.
Inhalt.
Seite I.--III. Summarische Übersichten des Gesamthandels der Schweiz und Frankreichs IV. Ausfuhr nach Frankreich in den Jahren 1886, 1890, 1895, 1900 und 1905, nach Artikeln V. Einführ aus Frankreich in den Jahren 1886, 1890, 1895, 1900 und 1905, nach Artikeln
22--24 25 36
22
Statistische Beilage zur Botschaft.
i.
Schweizerische Ein- und Ausfuhr 1892--1905, (Ohne rohes und gemünztes Edelmetall.)
Total
Einfuhr aus Frankreich
Millionen Franken
852 808 800
890 857 993 1,026 1,121 1,068 1,006 1,088 1,159 1,206 1,340
171 103 94 122 155 165 176 182 177 172 187 198 218 251
Ausfuhr Total Jahr 1892 1893 1894 1895 1896 1897 1898 1899 1900 1901 1902 1903 1904 1905
nach Frankreich
Millionen Franken
654 642 617 659 682 688 718 789 830 829 868 882 883 959
101 73 72 71 79 82
81 93 107 106 110 111 105 11(>
23 II.
Anteil der einzelnen Länder am schweizerischen und französischen Warenverkehr im Jahre 1904.
(Ohne rohes und gemünztes Edelmetall.)
Schweizerische Einfuhr 2)
Französische Einfuhr ')
aus Großbritannien . . . .
Vereinigte Staaten . . .
Deutschland Belgien Britisch Indien Argentinien Algier Rußland China Spanien Italien Schweiz
Millionen Franken
523 483 429 306 252 252 234 213 178 164 151 91
Französische Ausfuhr ') nach
Großbritannien Belgien Deutschland Algier . . . . .
Schweiz
Vereinigte Staaten .
Italien Spanien Argentinien . . .
Indo-China . . .
Tunis Türkei
Millionen Franken.
aus Deutschland
368
Frankreich
218
Italien 167 Ö s t e r r e i c h - U n g a r n . . . . 82 Rußland 81 Großbritannien 57 Vereinigte Staaten . . . 5 4 Belgien . 26 Donauländer 23 Ägypten . . 17 La Piata 13 Spanien 13Schweizerische Ausfuhr ~)
Millionen Franken
1214 678 555 315 251 190
111 73 62 57 51 50
*) Nach französischer Statistik.
2 ) Nach schweizerischer Statistik.
nach
Deutschland Großbritannien Vereinigte Staaten Frankreich
Millionen.
Franken
205 172 . . . 106 105
Italien 53 Österreich-Ungarn . . . . 5 2 : Rußland 22 Britisch Indien 18Spanien 15 Belgien 15La Piata 14 Kanada &
24 III.
Spezialhandel mit den verschiedenen Ländern im Jahre 1905.
(Ohne rohes und gemünztes Edelmetall.)
Ausfuhr
Einfuhr Millionen Franken °/o ')
aus
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
Deutschland . . 428,4 32,0 Frankreich . . . 250,7 18,7 Italien . . . . 174,5 13,0 Österreich - Ungarn 91,= 6,8 Rußland . . . . 77,i 5,8 Großbritannien 68,8 6,1 Belgien . . . . 31,8 2,4 Donauländer . . 22,5 1,7 Spanien . . . . 19,i M Niederlande . .
8,0 0,6 Griechenland . .
2,o 0,15 0,13 Europ. Türkei . .
1,8 Skandinavien . .
1,' 0,12 Dänemark . . .
0,04 0,5 0,, 0,01 Portugal . . . .
Europa .
Amerika 3) Asien5) .
Afrika7) .
.· .
.
.'
. 1 1 78,2 87,0 .
94,3 7,i . 37,, 2,8 . 19,! 1,4
Australien
. .
10,2
0,8
Total 1340,o 100
3
) ) a ) ') 5
nach 1. Deutschland . .
2. Großbritannien .
3 . Frankreich . . .
4 Italien 5. Österreich-Ungarn 6. Rußland . . .
7. Belgien . . .
8. Spanien . . .
9. Donauländer .
10. Niederlande . .
11. Skandinavien .
12. Europ. Türkei .
13. Dänemark . .
14. Portugal . . .
15. Griechenland .
Europa . . .
Amerika4) .
Asien0) . .
Afrika8) . .
Australien .
Unbestimmbar
Millionen Franken
°/o
. 225,2 23,r, . 175,j 18,, . 116,5 12,
57,05" .
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
54,4 27,7 17,7 14,7
5,8 ")»
5,7
2,,, 1.» !,«>
7,«,
0,8
6,6
0,7
5,o
OK,
5,5
3,0 3,o
0,o 0,* 0,:,
1,0
0,8
. 721)5 75,n . 170,4 17,« . 44,s 4,« . 11,0 l,t 5,i 0,, .
6,8 .
0,,
Total 959,o 100
2 ') Prozente der Gesamteinfuhr.
) Prozente der Gesamtausfuhr.
4 Vereinigte Staaten 66,9 (4,!%). ) Vereinigte Staaten 125,o (18,o°/o).
Britisch Indien 8,2; Niederländisch Indien 6,4; Japan 8,5; China 11,».
Britisch Indien 16,s ; Niederländisch Indien 3,7 ; Japan 10,» ; China 8,8.
Ägypten 17,2. 8) Ägypten 5,s.
25
IV.
Ausfuhr nach Prankreich 1886--1905.
Wert in Tausend Franken.
(Ganz unbedeutende Positionen sind nicht besonders aufgeführt.)
1886
1890
1895
1900
1905
Total 1905
Abfälle und DUngstoffe . .
Davon : Animalische Abfälle . .
Abfälle von Edelmetall . Ì Andere mineralische Ab- > fälle J Viehfutter (Kleie, Ölkuchen, etc.) . . .
Lumpen, etc Stalldünger, Düngererde, Aschen, etc
488
910
642
888
980
5,086
119
93 209
57
81 222
36
190
222
235 262
14
41
47
98
515
107 146
332 150
150 126
258 196
323 161
1,400 1,978
27
78
62
65
118
296
Apothekerwaren . . . .
Davon : 13 a Drogerien . . . . .1 13 c Limonade gazeuse . ./ 14 Alkaloide i 15 a Chinaextrakt ; Kampfer, 1 raffiniert, etc. . . . j 15 c Formaldehyd . . . . 1 1 9 Mineralwasser . . . .
20/21 Pharmazeutische Präparate 23/24 Parfümerien und Kosmetika
366
703
472
699
912
9,109
77
52
»{ 178
86 28 155
183 44 264
620 44 3,310
92
67 37 105
166 4 65
1,326 27 106
Nr. der
Schweiz.
Artikel
Statistik
1 3 4 6 7 8
49 J V
117
f 267 < l 125
22
34
27
77
136
3,248
50
26
44
36
29
318
13
Af\ *v} *tU
26 1886
1890
1895
1900
1905
Total 1905
511
617
533
826
887
10,342
42 85 -- ?
2 48 --?
54 28 -- 176
57 57 504 117
125 40 15 86
480 112 2,779 433
11
67
5
96
41
272
46
1
7
29
99
460
f
2
8
18
31
396
l
?
60
16
41
174
5 10 83
3 21 73
9 41 155
19 50 126
24 120 732
1,775
1,827
1,180
826
744
20,532
327 1,303
344 1,420
1 *,*112 .i..*
42
56 725
30 674
379 20,014
Glas
43
59
64
91
63
304
Davon : Glaswaren aus farblosem Glase -- matt, bemalt, vergoldet
12 2
11 15
17
12
21
32
18 11
46 94
4,886 Davon : Brennholz, etc. : Laubholz 30 Nutzholz, roh, Laubholz \ 990 -- Nadelholz . . · . . } Bretter, etc.,2 von anderm Laubholz ) . . . .
101 -- von Nadelholz . . . 1,862 Balken, Schwellen, etc., ausgenommen eichene 621 Korkwaren 10 GrobesVerpackungsmaterial . . . .
.
63 Vorgearbeitete Holzwaren; Holzdraht . .
144
3,952
1,716
2,441
2,317
5,783
43 55 30 775 |565
88 58 648
114 47 729
436 465 861
Nr. de; schwel:.
Statistik
Artikel
Chemikalien Davon : 30 Teer,f l ü s s i g. . . .
32 Weinstein, roh . . . .
34 c Calciunikarbid . . . .
37 Gerbstoffextrakte, flüssig 466 Anilinverbindungen zur Farbent'abrikation . .
47 a Anthracen, ßenzoesäure; Benzin ; Benzol ; Karbolsäure, roh ; Naphthalin, etc 50 Gallussäure ; Gerbsäure ; feste Gerbstofl'extrakte Ì 72 Brom, Jod, kohlensaure > Magnesia, etc. . . . J 77 Stärke, Dextrin, Stärkegummi: Detailpackung 87 Wichse 89 Gelatine, Fischleim . .
98 103
115 117
Farbwaren Davon : Farbstoffextrakte . . .
Teerfarben
79 ') 9 .
6 39
Holz
128 133 134 139 140 141 149 150 152
') Nicht genannte zubereitete HUlfsätoffe.
57 1,806
4 356
22 540
26 287
134 497
272 17
11 15
49 22
17 15
56 29
57
86
108
139
175
29
39
55
60
514
') Ausgenommen 'eichenes. '
27 Nr. der Schweiz, Statistik 154
155
157 159 160 162 163 164 167 179
188 189
190 191 192 194 195 197 198 200
206 208
Artikel Parkettriemen, etc. . .
Wagner-, Zimmer- und Rechenmacherarbeiten, roh, ohne Metallbeschläge Parkettafeln, etc. . . .
Böttcher- und Ktibler"waren .
. . . .
Möbel, roh -- bemalt, gefirnißt, furniert -- poliert 1 -- geschnitzt, gepolstert, > etc 1 Hokschnitzlereien . .
Grobe Biirstenbinderwaren .
. . . .
Landwirtschaftliche Erzeugnisse Davon : Bäume, Sträucher, etc. : mit Wurzelballen, ete.
-- ohne Wurzelballen, etc.
Leder und Schuhwaren Davon : Sohlenleder . . . . . .
Zeug- und Riemenleder; .. Kalbleder Ì Übrige Ledersorten ; Kopf- > und Bauchleder . . J Fertige Lederwaren . .
Schuhwaren : vorgearbeitete Teile aus Leder .
Grobe Lederschuhe . .
Feine Lederschuhe . .
Schuhwaren aus Geweben, mit Ledersohle . . .
Literarische, technische und Kunstgegenstände . . .
Davon : Bücher und Karten . .
Gemälde, Stiche, Photographien
*) Inbegriffen in Nr. 160.
1886
1890
1895
1900
1905
Total 1905
M
18
20
24
29
64
i) ')
136 3
14 4
25 12
27 25
69 116
19 162
18 136
15 113
152 94
68 171
102 419
"
58 · f 125-^ l 182
30 33
52 48
64 74
157 153
35 100
68 129
80 94
158 62^
7
17
11
22
24
136
77
129
82
103
113
785
6 7
10 17
36 25
29 26
35 24
73 47
635
677
529
754
2,402
9,122
44
63
86
36
37
506
124
81
14
670
22 12
66 23
57
27
185 98
1 1 49 ' 71 140 182
9 88 432
33 65 2,131
63 70 6,037
77 101 218
333
372 1
19
31 .
1 34 198 3
9
5
10
16
1,240
1,177
1,466
1,011
1,829
2,418
11,953
451
467
344
536
555
3,963
342
447 . 248
374
329
2,256
28 Nr. de; Schweiz.
Statistik
209 210 211 213 214 215 216 222
Artikel Gestochene Platten, Clichés, etc Klaviere, Harmoniums . \ Andere Musikinstrumente j Wissenschaftliche Instrumente und Apparate . 1 Mikroskope, Brillen, etc. [· Elektrische Apparate . J Orthopädische Apparate und Verbandmittel Naturalien
1886
1890
1895
1900
1905
Total 1905
17
15 60 32
12 34 22
68 31 47
56 31 31
167 1 00 101
207
369 J
152 8 128
185 28 429
287 44 945
1,371 173 3,144
44 18
55 30
13 15
23 30
37 23
241 197
5.664
2.832
6.486
4.774 123.466
') 8 22 307
639 4 19 189
1,384
1,239
2,430
6 41 293
45 60 241
185 142
598 380 532
1,885
1,948
771
727
1,211
1,558
28,495 33,987 48,644
31
126
413
324
1,624
71 4 35 236
24 26 16 53
62 5 22 197
75 36 13 92
6,193 1,696 1,428 1,400
1 2282)
219
180
311
5,032
3,581
3,356
9,651
12,177
61,202
3
12
78
78
760
535
3,784
2,963
12,090
34 668
74 488
80 753
16 ·42 187 176
181 296 532 250
342 183 1,335
357 5,919 54(1 2,785 2,474
256
874
636
634
439
4,519
"{
Uhren
223 226 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238
239 240 242 243 244 245 246 247 248
7.305 Davon : Vorgearbeitete Teile von Taschenuhren . . .
') Gewichtuhren . . . .
7 Federtriebuhren . . .
23 Musikwerke 328 Taschenuhren von Nicke) , 1,519 etc .
-- v o n Silber . . . . 2,489 -- v o n Gold . . . .
2,247 Chronographen, Repetier1 uhren, etc.
Fertige Uhrwerke für Taschenuhren . . .
29 Gehäuse von Nickel, etc.
9 -- v o n Silber . . . .
41 -- v o n Gold . . . .
101 Fertige Teile von Taschenuhren . .
499") Maschinen und Fahrzeuge .
3,302 Davon : Dampfkessel . . . .
15 Dynamo-elektrische Ma3 schinen J) Land- u. hauswirtschaftliche Maschinen . . 1 768 Müllereimaschinen . . J Nähmaschinen . . . .
') 3 Spinn- u. Zwirmnaschinen ) Stickmaschinen . . .
70 3 Strick- u. Wirkmaschinen ) Wehstühle und Webereimaschinen . . . .
241
1,612
958 1,125
±j**tJ\J
J
3
)
/
888 {
·p ') 66 108 304
') Inbegriffen bei Nr. 238. ') Vgl. Nr. 223. ') Inbegriffen in Nr. 250.
1,453
29 Nr. der Schweiz, Statistik
Total
Artikel
1886
249 Werkzeugmaschinen . .
') 250 Andere Maschinen . . 2,085 252/53 Roh vorgearbeitete Ma28 schinenteile . . . .
254 Treibriemen 36 257 Ökonomie- u. Lastwagen und -Schlitten . . .
4 259 Personenfuhrwerke . . 1 27 260 Fahrräder /
Eisen und Eisenwaren . .
Davon : 278 Roheisen .
280 Schienen, Stabeisen, etc. : feine Dimensionen . .
284 Gezogener Draht, roh .
286 Gußwaren, ganz grobe, rohe .
. . . .
287 -- andere 288 Rohe Röhren . . . .
289 Schmiedewaren : ganz grobe, rohe . . . .
291 Gemeine Schmiedewaren, roh etc 1 292 -- abgeschliffen, verzinnt, > verzinkt J 293 Feine Schmiedewaren, poliert, bemalt, etc. . .
291/95 Uhrmacherwerkzeug . .
297 Waffen
301 302 303
305
Kupfer und Kupferwaren .
Davon : Kupfer und Messing in Barren, etc -- gewalzt, etc. . . .
Vorgearbeitete Waren ; Drahtgewebe ; Schrauben, Stifte, etc. ; Draht, mit Kautschuk umhüllt Kupferschmiede-, Rot- u.
Gelbgießerwaren . .
1896
1900
1905
1906
2,017
)
104 730
230 2,528
229 3,819
24,142
34 33
11 27
20 97
53 125
784 646
12 38 1
6 14 19
15 44 34
1890 l
812
405 71 1,038 2) (22,728 1603) (3422
936
842
884
1,909
2,513
11,039
59
55
29
108
235
1,825
52 7
36 14
50 43
171 85
105 67
176 80
56 24 17
29 31 20
28 29 31
38 105 169
133 316 277
371 975 651
5
15
27
78
80
446
i 392 467 { | ; 15 ·*·"
212
417
485
1,388
125
300
495
2,531
53 7 23
44' 97 14
48 71 18
73 104 10
97 75 10
520 536 407
204
445
461
1,210
1,443
3,563
108 30
257
40;
354 34
930 120
952 206
1,530 295
15
83
25
57
44
270
44
40
31
81
201
1,293
') Inbegriffen in Nr. 250. !) Mit mechanischem Motor 956 ; 2607.
·) Mit mechanischein Motor 138 ; 364.
30 Nr. der schweb.
Statistik
Artikel
32t
Edelmetalle und Waren daraus 1 ) Davon : Edelmetalle, gewalzt, in Platten, Streifen etc. .
Blattgold, etc.; Gold- und Silberdraht, etc. . .
Echte Bijouterie . . .
325 327
275 308 311 315 316
331 337 3
368 369 371 372 377 378 379 380 383 384
übrige Metalle und Waren daraus .
Davon : Neue Lettern . . . .
Nickel und Argentan, roh Zink in Barren, etc. . .
Zinn in Barren, etc. . .
Zinn und Britanniametall, gewalzt, etc Mineralische Stoffe . . .
Davon : Bruchsteine, Kies, Sand Asbestf'abrikate . . .
Hydraulischer Kalk . .
Portlandzeinent . . .
Zementsteine , - Röhren , etc., ornamentiert, etc.
Edelsteine, ungefaßt . .
Asphalt, etc.
1886
1890
1895
1900
1905
Total 1905
3,919
1,999
870
6,798
5,535
11,046
3,283
1,784
307
523
656
1,858
5 613
2 202
438 121
577 5,692
436 4,484
465 8,700
143
196
185
372
433
3,528
19 23 20 2
39 18 39 3
58 19 49 2
66 16 160 10
65 18 242 8
233 99 319 43
--
32
21
27
47
263
600
441
480
469
624
5,962
11 -- 54 21
11 -- 34 32
9 -- 17 8
10 3 IS 57
15 49 53 119
291 203 364 136
2 143 121
10 123 106
18 125 61
56 2,596 1,131
·)
?
114
70
173
55
Nahrungs- und Genussmittel 27,443 23,584 19,577 24,173 23,212 129,127 Davon : 38 5» f 448 226 Frische Butter . . . . 1 Butter, gesotten, gesalzen; > 1,787 452-1 33 7 30 Margarine, etc. . . . J l 3 Kakaopulver , Schoko1,464 44 473 ladetei" .1 f 21 13 328 1 480 748 2,482 2,794 30,395 Schokolade . .
.J l ·*·'-"-' 234 7 29 3 Kandierte Früchte . . 1 ( 3 924 1.613 795 426 Andere Zuckerwaren, etc. > 297 \ 486 16 26 180 6 Feine Eßwaren . . . J [ 54 925 448 620 448 Frische Fische . . .
146 205 1,988 Frisches Fleisch . . . 5,238 4,299 3,300 3,099 1,913 Fleisch und Speck, geräuchert ; Fleischkon97 56 36 54 serven 171 183
*) Abgenommen die rohen und gemünzten.
31 Nr, der Schweiz, Statistik
Artikel
188«
1890
1895
1300
1905
Total 1905
34 59 67 Getötetes Geflügel . . ) 4 79 f Wildbret . : . . . . [ 17 56 100 { 54 40 40 Wurstwaren . . . .J 57 91 50 74 \ 48 Frisches Obst . . . .
2,904 316 37 85 26 15 Dürres Obst, eingestampfte 137 Früchte, etc. . . .
22 28 113 201 155 32 17 25 186 400 Frische Gemüse . . .
36 23 1 16 47 402 Gemüse, trocken, offen .
1 2 16 -- 29 116 414 Reis, geschält . . . .
3 2 20 37 6 50 415 Graupe, Gries, Grütze . 1 1,877 3 15 4166 Mehl | 574 767 937 2,093 547 42 66 44 145 417 Brot 26 88 24 102 133 418 Teigwaren 101 13 245 419 Feine Bäckerwaren, ohne Zucker 1 4 64 73 6 13 41 24 32 149 36 71 425 Kaffeesurrogate, trocken 1 33' 72 427 Weichkäse f 24 29 / 13,203 10,664 \10,173 12,533 12,324 45,874 428 Hartkäse -- 15 1,128 430 Frische Milch . . . .
9 18 15 372 343 389 28,590 431 Kondensierte Milch . .
288 318 210 1,008 437 Suppenartikel . . . . \ 14 151 15 393 J 660 2,256 438 Kindermehl 431 534 463 371 22 444 Zigarren und Zigaretten 49 2,826 133 64 4.50 Bier und Malzextrakt: i n Fässern . . . .
285 423 313 178 530 166 451 - - in Flaschen . . .
60 304 261 96 408 261 -- 148 268 .2 119 453 Preßhefe -- 134 323 307 123 237 455 Naturwein in Fässern . 1,277 64 . . .
84 89 53 166 457 -- in Flaschen 80 287 73 127 461 Branntwein: in Fässern 257 72 88 70 375 1 198 463 Liköre 449 131 j A QQ 4oy 472 464 Wermut J 344 323 1,108 l 693 386 387 388 390 394
{
{
473 474
476 477
478 479 480
Ö l e u n d Fette . . . .
Davon : Kerzen Gewöhnliche Seifen . .
Papier und Papierwaren .
Davon : Faserstoffe, naß . . .
-- trocken Gemeines Packpapier Druck- und Schreibpapier, etc Mehrfarbiges Papier; Tapeten
209
159
89
139
135
343
33
4 23
18 26
31 52
32 42
37 58
1,965
1,209
1,057
1,456
1,934
4,452
1,448 4 176
719 192 48
257 588 17
93 945 45
52 1,148 68
53 1,675 139
233
93
51
53
81
324
12
23
3
59
24
45
32 Nr. der Schweiz.
Statistik
481
Artikel Briefpapier, Enveloppen in Kartons, etc. . .
Etiketten,Formulare, etc.: bedruckt, etc. . . .
Buchbinder- und Kartonnagearbeiten . . . .
1886
1890 1895
1900
1905
l
46
18
34
81
64
184
409'
41
28
47
68
Baumwolle u. Baumwollwaren 16,656 16,436 Davon : 489 Baumwollabfälle . . .
159 337 490 Baumwollwatte. . . .
5 2
5,620
482 485
491 492 494 495 496 497
499 501 502 503 504
506 507 508
516
523 524
Baumwollgarne . .
-- einfach, roh : bis Nr. 40 englisch -- einfach, roh: über Nr. 40 englisch . . .
-- gebleicht, einfach oder dubliert -- gefärbt, einfach . .
-- gefärbt, dubliert . .
-- auf Spulen, etc., oder mehrfach
Total 1905 287
41 34
1,522
198
7,763 10,121 185,841
185 l
167 l
200 23
2,178 47
5,167
1,553
890
567
13,796
4,576 4,739
1,063
333
130
2,733
5,493
657
186
265
338
204
5,190
73 133 39
24 92 9
42 87 13
59 77 13
58 22 24
913 3,191 180
15
68
49
66
105
80ft
Baumwollgewebe 4,053 4,883 1,273 1,340 Rohgewebe, glatte : 6 kg.2 und mehr auf 100 m 797 613 162 79 -- weniger als 6 kg. auf 2 100 m *) 278 1,408 19 161 Gebleichte Gewebe:a über 7 kg. auf 100 m . .1 74 37 281 134· -- bis 7 kg. auf 100 m3 / 24 20 Bunte Gewebe8 : über 7 kg.
auf 100 m . . . .
159 186 253 438 Gefärbte Gewebe: 2 über 7 kg. per 100 m . . ) 313 418 830 583 26 -- bis 7 kg. auf 100 m 2 ) 52 Bedruckte Gewebe: 2 über 7 kg. auf 100 m . . 1,204 1,167 399 284 Plattstich- und Spitzengewebe, gebleicht und farbig 9 22 190 45
1,486
Baumwollstickereien Kettenstichstickereien : Vorhänge -- andere
7,809 125,630
') Mehr als 20 Fäden auf 5 mms.
6,567
5,554
2,536
5,270
325 63
128 51
17 11
23 22
43,571»
60
4,657
306
1,874
39 160
1,397 3,924
137
5,039
452 125
3,492 5.72S
129
5,810
28
7,072
32 40
7,932 1,926
33
1905
Total 1905
1,323 2,209 3,720 280 207 494
88,418 ~"
Nr. der
Schweiz.
Statistik
Artikel
525
Plattatichstickereien: Besatzartikel . . . .
-- auf Tüll -- Spezialitäten, Roben, etc Baumwollene Spitzen
527 529
536 542 546 550 552 553
1886
1890
4,994 4,410 170 86
Flachs, Hanf, Jute, etc., und Waren daraus . . . .
Davon : Feine Garne, einfach, roh und gebaucht . . .
Grobe Leinengewebe, etc. : roh oder gebaucht Feine und appretierte Leinengewebe, etc.
Stickereien und Spitzen Seilerarbeiten, ausgenommen Stricke und Taue Gurten, Schläuche, Säcke
') In Nr. 570 Inbegriffen.
1900
981 2
697 36
900 6
2,756 48
3,451 19
25,914 331
296
689
734
632
578
2,690
47
64
12
27
17
27
12
18
29.
41
10
18
58 46
184 87
- 35 409
73 363
71 387
505 1,727
25 21
106 31
_
23 36
29 18
122 49
Seide und Seidenwaren. . 36,630 42,423 Davon : 558 Déchets 905 1,608 177 769 559 Peignée 560 Grège . . . .
828 445 172 561 Ungezwirnte Florettseide 37 562 Organsin und Trame 3,612 3,731 563 Gezwirnte Florettseide . 5,355 4,566 566 Rohe Näh-, Stick-, etc.
-Seide 126 199 568 a Gefärbte Näh-, Stick-, etc.
?
-Seide und -Florettseide 96 5686 Seide und Florettseide auf Spulen, etc 97 51 569 Seidenbeuteltuch . . . \22,224 1 230 570 Gewebe aus reiner Seide j 24,161 572 Gewebe aus Halbseide . 1,282 2,000 573 Schals, Schärpen, etc., i) i) a u s Seide .
. . .
575 Bänder aus Seide . . .
562 756 353 2,265 " 576 Bänder aus Halbseide .
208 1,128 579 Seidene Stickereien . .
581 Seidenwaren in Verbindung mit edlen Metallen 13 53
Bundesblatt. 58. Jahrg. Bd. V.
1895
5 39
17,206 25,384 28,488 250,728 342 627 497 211 752 1,551
471 1,064 207 314 985 2,091
659 1,411 74 23 475 1,429
1,686 2,375 8,016 2,790 30,676 25,271
49
209
141
1,659
77
101
100
703
162 242 406 1,517 102 215 4,543 156 8,673 14,372 19,573 100,791 182 316 352 7,562
1,103 522 1,512 732
1,181 1,453 910 1,184
8
19
599 1,576 297 1,044 29.
2,982 29,173 9,398 7,476 442
34 Nr, der schwel;.
Statistik
1886
1890
1895
1900
1905
Total 1905
2,042
2,474
744
1,001
862
23,297
133 ,
85
413
164
2,743
8
18
21
156
16&
620
49 577
116 212
171 161
286 86
772 2,256
526
394J
140 93
78 61
40 50
567 4,786
22
133
10
23
24
1,311
409
508
34
32
64
1,134
393
496
22
13
20
978
1,465
1,875
2,536
2,954
2,865
11,697
30 1,043 100
11 503 1,078
67 1,652 803
78 2,410 457
2,125
58
667
110 9,272 2,144
Konfektion und Modewaren Davon : Baumwollene Leibwäsche Baumwollene Konfektion Leinene Konfektion . .
Seidene Konfektion . .
Wollene Konfektion . .
Baumwollene Wirkwaren Seidene Wirkwaren . .
Wollene Wirkwaren . .
Ungarnierte Strohhüte .
Garnierte Strohhüte . .
Bettzeug, fertig gefüllt .
1,975
3,330
1,982
1,910
1,859
13,51$
16 39 12 234 57 689 116 173 372 12
24 110 16 71 285 50 631 78 22 340 16
51 111 28 59 288 33 428 91 169 309 14
700 1,141 116 287 538 2,260 2,754 3,627 700 509 22
Tiere
4,918
3,099
3,518
999
893
14,995
280 19
432 11
502 26
404 36
465 15
1,925 42
Artikel Wolle und Wollenwaren
582 591 592 595 596 597 607
616
618 621 622
628 625 627 62t)
630 632 634 635 639 641 642
Davon : Wolle, roh und gewaschen; Abfälle; Kunstwolle Kammgarn, gebleicht, etc.: mehrfach Wollgarne auf Spulen, etc., zum Detailverkaufe .
Rohe Kammgarngewebe .
Wollgewebe, gebleicht, gefarbt,bedruckt: über 300 g. per m2 . . . \ bis 300 g. per m2 J Wollene Stickereien und Spitzen Kautschuk, Guttapercha und Waren daraus . . . .
Davon: Elastische Gewebe . .
Stroh und Strohwaren Davon : Stroh, Rohr, Bast, roh .
Strohtressen . .
Feine Waren . .
Davon :
651 654
Pferde Füllen
. .
317 --
5
etc., . .
. .
30 69 8 783 215 79 267 334 385 574 7
9 52 9 314 167146 1,201 400 564395 32
41
«
35 Nr, der Schweiz, Statistik 657 658
659 660 661 662 668
669 670 671 676 683 686
Artikel
1886
Zuchtstiere . . . . i n l Kühe | Rinder . . . .
Jungvieh .
. . .\ 538 .
Mastkälber über 60 kg.
Kälber bis 60 kg. . .
191 Nicht genannte Tiere 13
Ì
Tierische Stoffe . . . .
Davon: Rohe Häute .
Rohe Felle Sattler- und Kürschnerfelle, zugerichtet, etc.
Pferde- und Btiffelhaare, gereinigt, etc. . . .
Blasen, Därme, Käselab Homer, roh .
Tonwaren
709 710 711
713 714 715 718 719 723
Davon : Gemeine Töpferwaren .
Feine Töpferwaren . .
Porzellan Verschiedene Waren . . .
Davon : Gemeine Quincaillerie : Schmucksachen . . .
-- andere Blei- und Farbstifte ; Schiefertafeln u. Griffel Schreib- und Zeichnungsmaterialien . . . .
Antiquitäten . . . .
Total in Millionen Fr.
(ohne die rohen und gemünzten Edelmetalle)
1900
1906
Total 1905
89 2,110 78 ,,-_ | 186 367 l 13 247 198 27 20
17 367 18 27 5 17 30
39 112 31 37 14 57 44
2,427 6,595 1,602 1,400 399 170 173
3,643
4,150
15,459
1 455 1 773 1 934 1 983
7 107 6,688
2,627
3,207
2062 363
1,526 856 1,339 · 1 559
2,665
30
87
18
20
26
107
34 76 11
34 75 6
48 88 11
41 149 20
83 215
553 822 49
116
97
67
117
89
1 012
30 42 13
15 36 32
13 22 18
16 38 28
19 16 19
94 112 56
292
391
359
354
566
2,929
18 131
20 216 11
11 179 12
18 155 14
25 221 55
241 1,294 593
30
42
26
29
9
}
1895
1890
·
13
22 1
73
76
24 63
36 54
51 129
127 375
130
123
71
107
120
969
') 1886: Bindvieh über 150 kg.: Schlachtvieh 828; Nutzvieh 28«.
1880: Ochsen nnd Stiere: Schlachtvieh 25, Nutzvieh 107; Kühe und Binder: Schlachtvieh 49, Nutzvieh 1784.
36
V.
Einfuhr aus Frankreich 1886--1005.
Wert in Tansend Franken» (Ganz unbedeutende Positionen sind nicht besonders aufgeführt.)
1886
1890
1895
1900
l«0ä
Total 1905
1,865
1,726
2,384
3,029
4,930
14,272
41 87 53
116 340 174
178 5 200
77 11 243
151 27 347
614 54 670
393 283
419 175
1,400 136
1,718 247
2,939 514
5,597 1,448
169
63
121
123
127
279
644 194
196 114
209 79
339 204
354 439
3,627 1,798
1,323
1,091
730
1,189
1,793
9,094
337 107 222 192
283 143 36 213
53 110 67 212
50 232 32 310
07 287
72 460
441 3,366 404 1,252
154 44
144 109
150 71
309 139
367 365
1,431 800
Chemikalien 3,791 Davon : 28 Rohe Harze und Kolophonium ; Pech . . .
488 34» Atzkali und Ätznatron: fest 1 107 34 & -- flüssig )
3,229
2,100
3,750
4,277
31 ,453
315
201
172
377
710
486 28
79 30
1,215 2S9
Nr. der Schweiz.
Statisti:;
Artikel
Abfälle und DUngstoffe . .
Davon : 1 Animalische Abfalle . .
·2 Vegetabilische Abfälle .
;> Ablalle von Edelmetallen (i Viehfutter (Kleie , Ölkuchen, etc.) . . .
'/'
iS
9
10
Stalldünger, Düngererde, Asche, etc Kunstdünger: nicht aufgeschlossen . . . .
-- aufgeschlossen . . .
Apothekerwaren . . . .
Davon : 11 Pharmazeutische Rohstoft'e, unzei'kleinert .
13« Drogerien 14 Alkaloide 19 Mineralwasser . . . .
20/21 Pharmazeutische Präparate . .
23/24 Parfümerien . . . .
25
., [ 45^
37 Total
Nr. der Schweiz.
Artikel Statistik 37 Gerbstoffextrakte, flüssig 40 a Schwefelsäure u. Vitriol-
Öl 410 Soda, kristallisiert . .
44 Eisen-, Kupfer- und Zinkvitriol 45 Arsenige Säure, Schwerspat, Beinschwarz, etc.
47 a Anthracen, Benzoesäure ; Benzin, Benzol, etc. .
48 a Arsensäure, Bleizucker, Borax, etc 480 Natron, chlorsaures . .
. . . .
51 Glycerin 526 Holzgeist, roher; Aceton 53« Kali: blausaures gelbes, chromsaures rotes . .
53& -- chlorsaures . . . .
56 Olein (Ölsäure) . . .
57 Phthalsäure; ßesorzin .
59 Rizinusöl zu technischen Zwecken ; Türkischrotöl 65 Stearin 66 Terpentinöl 70 Borsäure , Karbolsäure, Phosphorsäure, etc. .
73 Zitronensäure, Weinsteinsaure 74 a Albumin ; Buchdruckerwalzenmasse, etc. . .
76 Stärke und Dextrin in Engrospackung . . .
82 Sprengschnüre . . . .
88 a Roher Leim (Tischlerleim) 89 Gelatine; Fischleim . .
90 93 94 98
Farbwaren Davon : Farberden, roh . . .
-- gemahlen, etc.
. .
Farbbeeren , etc. : gemahlen, etc Krappextrakt, Garancine, Indigolösung . . . .
1886
1890
1895
1900
1905
1905
30
100
132
181
257
475
51 42
21 36
15 53
78 57
37 47
790 56
13
126
13
86
456
1,298
191
127
101
70
934
2
K)
21
64
2,971
131 12 128 3
115 25 27 34
1,428 38 301 324
164 ')· 33 ?
12 40 305 ?
10 l 13 J 277 6
40 1 186 80
3 51 301 129
11 159 300 15
492 170 474 184
51
163 92 ?
155 248
62
222 294 420
91 273 778
183 701 1,233
112
157
145
761
98
68
90
413
345 2 )
f
t, l 45{ 48
14 l ?J 13 14
,
"{ s
2
)
346 )
34
56
164
605
148 14
3 282*)
11 2
65 18
51 40
811 98
103 54
105 76
109 42
126 86
106 97
683 247
1,164
,081
651
970
1,402
7,574
13 230
23 266
22 117
27 93
30 135
41 351
16
29
. 12
4
27
123
13
67
.19.2 .
68
129
383
*) Sammelposition, alt Nr. 17. !) Nicht genannte zubereitete Hülfsstoffe 225.
B ) Nicht genannte zubereitete Htilfsstoffe. *) Sprengmaterialien, Sprengschnüre.
38 1886 1890 Schweiz.
Artikel Statistik 11 16 996 Mennige 100 a Bleiweiß, Bleigelb: nicht abgerieben . . . . \ f 100 6 Zinkweiß , Zinkoxyd : 36 1 nicht abgerieben . . > 101 Bleiweiß, Zinkweiß, Perl| weiß, etc. : abgerieben ) 1 52 102 Chromgelb, Chromgrftn, Pariserblau, etc. . .
'39 40 103 Teerfarben 154 265 42 79 104 Andere bunte Farben .
105« Farben, zubereitet: in Schachteln, etc. . .
30 43 86 28 106 Firnisse und Lacke . .
1895
1900
1905
Total 1905
12
14
39
98
1'.
41
83
303
1
23
83
299
85
333
604
794
56 13 12
110 116 32
103 18 18
730 1,471 247
26 55
24 62
19 95
170 1,045
809
813
648
1,244
6,362
2 59
15 141
120 42
66 122
106 144
418 1,313
26
25
30
26
35
284
93
66
31 '
5
8
94
413
31
39
18
27
26
231
100
105
81
123
132
895
358 16
145 41
135 51
196 114
200 132
867 559
46
73
56
71
77
87
8
48
4
182
164
784
4
79
40
100
27
193
Holz und Holzwaren . . 2,665 Davon : 128 Brennholz, Reisig: Laubholz 38 1 2 9 -- Nadelholz . . . .
15 131 Gerberrinde, Gerberlohe 567 132 Holzkohlen 181 133 Bau- und Nutzholz, gemeines : roh : Laubholz \ 143 134 -- Nadelholz . . . . f
4,768
3,257
4,318
5,695
40,399
444 191 585 262
371 135 577 165
387 176 587 143
474 176 370 152
1,775 1,564 721 844
179l
108 123
182 75
318 72
1,276 2,528
Nr. der
Glas und Glaswaren . .
Davon : 108 Dachglas, Glasziegel . .
109 Fensterglas, gewöhnliches 111 Glaskugeln, -Stangen, -litzen 112 Flaschen aus gewöhnlichem Glase . . .
114 Hohlglas : nicht geschliffen : aus halbgrünem Glas 115 -- aus gewöhnlichem farblosen Glas . . .
HG -- geschliffen, graviert, farbig 117 -- matt, bemalt, vergoldet 122 Glasflüsse, Email, Glasperlen 124 Spiegelglas, unbelegt: von 18 dm 2 und darüber .
127 -- belegt,a und Spiegel von 18 dm und darüber .
14
1,119
39 Nr, der 1886 Schweiz.
1890 Artikel Statistik ?
7 136 Rebstecken 552 ' 138 Eichene Schnittwaren . 1 35 J 139 Bretter, Latten, Schin- > dein : Laubholz . . . J 128 232 140 -- Nadelholz . . . .
210 141 Balken, Schwellen, andere 64 9 a l s eichene . . . .
143 Flechtweiden , geschält oder gespalten . . .
22 15 146 Furniere aus gemeinen 36 Holzarten 99 215 149 Korkwaren .
. . .
321 150 Grobes Verpackungsmaterial 30 42 152 Holzwaren, vorgearbeitet ; Holzdraht 16 47 155 -- fertige, aus gemeinem Holze, roh, ohne Metallbeschläge 132 157 9 158 -- mit Metallbeschlägen 17 ?
?
360 Möbel, etc., roh . . .
162 -- bemalt, gefirnißt, furniert .
. . . .
123 131 i 163 -- poliert 164 -- geschnitzt, gepolstert, > 159 330 1 etc 1 46 112 165 -- aus Ebenistenholz 166 Andere Holz waren : be?
malt, poliert, lackiert 160 171 Rahmen für Spiegel und Bilder: verziert, etc. .
68 69 24 173 Korbflechterwaren, grobe 20 22 24 179 Bürstenbinderwaren, grobe 56 180 -- ferne 71 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Davon: 181 Feld-, Wald- und Gartengewächse, frisch . .
182 Gras- und Kleesaat . .
183 Andere Sämereien . .
184 Heu 185 Laub, Schilf, Stroh . .
186 Ölsamen und Ölfrüchte .
188 Bäume, etc. : mit Wurzelballen 189 -- ohne Wurzelballen .
1,071
2,427
Total
MOO
1905
1905
8 19 '150 . 540
41 1,207
104 4,730
1895
79 56
81 108
118 · 131
922 10,610
78
46
69
250
115
175
215
225
78 164
52 255
91 380
409 911
29
51
51
157
' 30
57
74
437
29 18 76
56 23 154
94 44 143
311 134 1,051
44 77
91 87
94 100
861 1,128
246 ' 75
399 113
589 116
1,388 371
39
48
42
453
35 59 15 68
52 84 24 105
74 104 28 136
421 250 225 470
1,660
3,169
4,533
7,979
2 512 13 110 107 60
55 988 62 490 370 75
73 103 478 283 422
114 93 572 1,219 851
441 141 407 1,030 2,107
654 804 583 1,608 2,587
61
84
146
591
161 97
201 152
147 88
125 156
100 156
773 273
40 Nr. der Schweiz, Statistik
Artikel Leder und Lederwaren . .
190 191 192 194 196 198 200 201 203 205
206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 219 220 221 222
223
1886
5,660 Davon : Sohlenleder 846 Zeug- und Riemenleder ; Kalbleder .
. .1 Übrige Ledersorten . . |1,783 Lederwaren, fertige, ausgenommen Reiseartikel 781 Vorgearbeitete Teile von Schuhwaren , ausge121 nommen lederne . .
Lederschuhe, feine . . 1,132 Schuhwaren aus Geweben mit Ledersohle . . .
435 ?
-- ohne Ledersohle . .
Filzschuhe ohne Leder?
sohle Handschuhe, lederne 480
1890
1895
1900
1905
Total ·190»
4,861
3,342 · 4,706
5,263
38,643
259
341
392
, .,,_ f 340 I,o37^ 1,747
190 1,858
520 2,373
1,866 18,458
642
5,791
964
268
266
358
1,684
57 837
14 284
105 695
172 532
607 4,921
350 ?
46 64
279 64
273 183
1,585 237
?
390
1 294'
87 672
64 350
98 931
Literarische, technische und Kunstgegenstände . . . 2,216 2,918 3,285 3,950 5,851 Davon : Bücher und Karten . . 1,477 2,111 l-,927 2,183 3,641 Musikalien 49 18 30 30 39 Stiche, Photographien, etc.
266 369 165 183 486 Clichés, etc 17 4 35 · 71 28 66 142 Pianos, Harmoniums . . ) 55 41 i100 An <1 Andere Musikinstrumente J 24 94 85 45 Teile für Musikinstrumente 29 28 27 69 39 Wissenschaftliche Instrumente und Apparate . 1 154 323 273 Mikroskope, Brillen, etc. > 318 203 209 340 J 155 Elektrische Apparate . J 352 497 l 153 Orthopädische Apparate, 2 36 64 112 Verbandmittel . . .
5 Bildhauerarbeiten . . .
30 194 . .29 12 13 Statuen aus Metall, ausgenommen Gußeisen und Zink 5 45 54 19 49 Abgüsse aus Gips, Schwefel, etc 27 39 82 56 26 Glasmalereien , Photographien auf Glas . .
22 8 64 86 ', 9 Naturalien 22 27 36 41 36 Uhren 3,171 5,262 952 2,107 2,726 Davon : · Vorgearbeitete Teile und Rohwerke von Taschenuhren 1.665 1.848 622 1.525 1.339
26,296 11,965 526 2,927 475 1,679 932 362
1,276 665 3,642 858 163 107 206 243 255
4,387
1.520
41 1886
1890
1895
1900
1905
Total 1905
Federtriebuhren . . .
Taschenuhren: aus Nickel, etc. .
-- a u s Gold . . . .
Fertige Uhrwerke für Taschenuhren . . .
Gehäuse für Taschenuhren : aus Nickel, etc.
-- a u s Silber . . . .
-- a u s Gold . . . .
Andere fertige Teile für Taschenuhren . , .
225
89
69
71
74
201
562 172
1,157
173
9 23
22 104
26 198
34 199
12
52
--
HO
92
107
41 97 51
91 57
-- · --
1,546
19
82 10 71
416 41 51
942 46 52
?
?
172
32
432
543
Maschinen und Fahrzeuge .
Davon : 239 Dampfkessel . . . .
240 Dynamo-elektrische Maschinen 242 Land- u. hauswirtschaftliche Maschinen . .
245 Spinnerei- und Zwirnereimaschinen . . . .
249 Werkzeugmaschinen . .
250 Nicht genannte Maschinen 252/53 Maschinenteile, roh vorgearbeitet 254 Treibriemen 256 Ackergeräte (Pflüge, Eg-
1,390
3,868
6,309
46,435
Nr. der Schweiz.
Statistik 228
230 232 234 235 236 237 238
257
Artikel
ökonomie- u. Lastwagen, -Schlitten Fuhrwerke zum Personentransporte . . . .1 Fahrräder J Ljaxusschiffe . . . .
259 260 266
277 278 279 280 281 282 283
1,786
3,628
6
2
12
5
80
507
?
?
2
42
30
527
159
93
102
239
210
2,774
·?
?
807
?
5 98 658
74 100
75
?'
1,919
140
1,096 2,640 14,520
1,256
1,778
163 60
1,174
324 49
654 110
652 120
8,600
154
8
14
67
70
109
540
13
14
11
22
42
244
64 62 6
48 .175
437 612 26
7!
t 2
Eisen und Eisenwaren . .
3,868 Davon : 39 Eisenerze Roheisen 274 Schienen, Stabeisen, Blech i grobe Dimensionen 125 -- feine Dimensionen .
308 Walzdraht, roh . . .
27 Blech unter 3 mm., roh 1 284 -- .verzinnt, etc. . . . /
6
2,526') C1 3,548 354 2)/ (22,508 63 33
5,573 12,228 12,353
9,940
869
80,049
.
143
197
254
256
395
1,197
1,334
2,826
3,912
9,209
730
87 251 2
1,701
1,597
368 15
270 26
35 27
38 74
24 116
1 7,376 7,062 1,083 1,924 7,986
1,495
383 1,064 1
') Darunter solche mit mechanischem Motor 2313; total 3074.
') ,, ,, ,, ,, 42 ; total 128.
42 1900
1905
Total 1905
Gezogener Draht, roh . 1 13 16 1 -- verzinkt, vernickelt, > 109 J 27 1\ 9 etc J 72 286 Gußwaren , ganz grobe, 402 rohe . . . .
345 490 2,150 404 470 270 449 287 -- andere 4 109 2 128 288 Rohe Röhren . . . .
289 Schmiedewaren, ganz grobe, rohe . . . .
158 131 137 268 200 Laschen, etc. ; Sensen, Sicheln \ 80 29 1 [ 291 Andere gemeine Schmiede- 1 2,795 -1 waren, roh . . . . | 1,379 1J463 1,705 l 171 . 548 1,310 292 -- abgeschliffen, etc. . J 293 Feine Schmiedewaren, poliert, bemalt, etc. . .
319 440 205 150 37 50 56 294 -- emailliert . . . .
31 · 21 10 21 43 205 -- vernickelt . . . .
?
114 20 67 291/93 Uhrenmacherwerkzeug .
241 242 190 173 296 Messerschmiedewaren .
95 297 Waffen 30 35 57
32
433
132
849
480 852 34
1,686 2,963 4,133
159
3,139
189
500
1,431 1,857
5,790 5,930
281 57 76 112 440 21
1,875 1,104 1,070
Nr. der Schweiz.
Statistik 284 285
300 301 302 303
305 307
324 325
Artikel
Kupfer und Kupferwaren .
Davon : Kupfererze Kupfer und Messing, in Barren, etc -- gewalzt, etc. . . .
Vorgearbeitete Waren ; Drahtgewebe , etc. ; Draht, mit Kautschuk umhüllt Kupferschmied-, Rot- und Gelbgießerwaren . .
Kupfer, vergoldet, etc. : gewalzt, etc., auf Garn oder Seide gesponnen; Bronzewaren . . . .
Edelmetalle und Waren daraus1) Davon : Edelmetalle, gewalzt, in Piatten, Streifen . .
Blattgold, etc. ; Gold- und Silberdraht, etc. . .
*) Ausgenommen roh oder gemünzt
1886
1890
1895
128 1,438
502
1,124
2,617
1,922
5,288
7,925
20,275
-- 111
-- 353
16
47
83
943
173
647
1,623
1,360
471 3,974
357 6,669
2,823 11,747
86
190
112
215
186
751
223
247
.188 ,
376
523
3,225
0
,, .
29
120
48
101
96
223
2,147
2,465
2,173
2,074
5,004
11,775
1,144
1,235
942
478
514
686
94
46
82
289
318
537
43 1886
1890
1895
1900
1905
Total 1905
69 628
116 743
119 1,030
163 1,143
393 3,769
1,393 9,159
617
1,118
973
1.784
2,456
12,690
15
124
9
68
29
1,343
112 6 29
125 8 81
188 11 74
179 19 90
100 34 109
594 59 825
102 9 14 95
271 7 21 190
134 7 16 422
204 19 55 805
470 30 68 1,073
1,445 276 633 1,488
11 100
23 147
25 19
23 144
54 247
261 4,832
g 14
3 23
7 15
6
8
47
122
69 759
4,538 11,850 12,842 15,053 14,840
90,933
Nr, der
Schweiz, Statistik
Artikel
326
Plattierte Waren (Christofle) Echte Bijouterie . . .
327
272 273 274 275 309 310 311 312 314 315 317 318
Übrige Metalle und Waren daraus Davon : Weichblei in Barren, etc.
Blei, gewalzt, etc. ; Hartblei; alte Lettern . .
Rohe Bi ei waren . . .
Neue Lottern . . . .
Nickel, Argentan, Neusilber: gewalzt, etc. .
Nickel- u. Neusilberwaren Zink in Barren, etc. . .
-- gewalzt, etc. . . .
Zinkwaren, poliert, bemalt, gefirnißt . . .
Zinn in Barren, etc. . .
Zinn- u. Britanniawaren, roh -- poliert, etc.
. . .
Mineralische Stoffe . . .
Davon : 331 Bruchsteine, Kies, Sand, etc 332 Gips- und Kalkstein, Ton, etc 333 Polierbare Steinblöcke .
334 Bimssteine , Kryolith, Schmirgel, etc. . . .
338 Dachschiefer . . . .
340 Mühlsteine, Porzellanwalzen 342 Wetzsteine 345 Schmirgelfabrikate (ausgenommen Leinwand) .
347 Gips, gebrannt, gemahlen 349 Hydraulischer Kalk . .
350 Romanzement . . . .
351 Portlandzement . . .
355 Steinhauerarbeiten, etc., roh 356 c Arbeiten aus Marmor und Granit, etc. : poliert, etc.
357 Edelsteine, ungefaßt . .
40
2,221
2,053
1,722
2,098
4,187
30 2
91 18
392 185
81 310
189 243
2,454 993
50 75
75 132
113 127
203 206
525 158
1,293 212
57 66
151 15
78 70
69 24
55 35
132 209
?
87 233 469 234
?
99 349 689 205
18 160 530 666 253
25 334 273 665 98
43 312 20 694 69
142 346 78 722 410
178
265
535
1,199
1,233
1,874
27
32 66
76 154
251 615
8 --
13 21 · .
89
44 Nr. der Schweiz.
Statistik
359 301 362 363 366
Artikel Coaks . .
Briketten.
188«
1890
1895
1900
1905
Total 1905
1,290 614 937 68 56
4,434
4,946 1,193
6,076 2,103 1,385 45 41
5,669 2,241 854 55 25
46,297 7,455 11,848 237 1,805
1,653
1,333
1,122 39 96
21 18
15,500 46,907 24,955 44,243 72,519 371,397 368 369
373 378 379 380 381 382 383 384 385 386 387 388 390 391 392 393 394 398 b 398 e 399 400 401 403 b 404 406 407 410 412 415 4166 417
Davou : Butter, frisch -- gesotten, gesalzen ; Margarine . .
Eier Zuckerwaren . .
Feine Eßwaren .
Frische Fische Fische, getrocknet, etc. : in Gefäßen über 5 kg.
-- bis zu 5 kg. . . .
Frisches Fleisch . . .
Fleisch und Speck, geräuchert, etc. ; Fleischkonserven Lebendes Geflügel . .
Getötetes Geflügel Wildbret . . .
Wurstwaren. .
Frisches Obst .
Frische Tafeltrauben Trauben zur Kelterung .
Kastanien Dürres Obst und eingestampfte Früchte . .
Datteln, Feigen, Mandeln, Haselnüsse . . . . l Andere Südfrüchte . . J Kartoffeln Frische Gemüse . . .
Sauerkraut, etc. . . .
Gemüsekonserven bis zu 5 kg Weizen Hafer Gerste Bohnen Andere Hülsenfrüchte (ausgenommen Erbsen) Graupe, Gries, Grütze Mehl Brot
2,467
3,971
8,073
48 \ 'i 954 1,296 1,617 83 25 81 279 1/ 80 67 39 504 627 227 383
1,012 1,663 246 199 1,133
2,241 13,646 708 607 3,248
96 120 156 366 643 1,843 649 4,343 6,154
790 3,215 8,978
26 210 13 118 157 411 . 195 198 l 2,537 3,079 3,899 5,372 32 18 9 2,037 1 12 17 33 6 1 i?
660 1,078 2,353 830 296 114 92 265 800 84 8 37 40 149 389 102 58 64 33 99
3,852 1,176 7,731 893 2,268 4,170 t, 207 1,786 582
f 1,813 926
1,816 l
660
66 268 417
99 451 923
31 4Ü6
187
153 ·
196
304
045
2,020
443 216 640 8
f 668 t 250 841 8
250 33 452 544 15
270 42 477 1,217 29
270 55 786 1,888 35
2,038 412 3,172 4,775 56
108 936 137 419 13
216 191 172 238 65
378 83,239 19,881 3,044 867
22 . 31 2,164 2,788 1,752 3,525 · 23 62
43 3,595 4,188 92
140 5,576 6,398 174
119 840 1,020 1,118 34
162 . 140 1,374 102 785 . 191 323 . 386 · 18 80
52 67 51 2,784 t1 2,382 37 73
45 Nr. der Schweiz.
Artikel Statistik 418 Teigwaren 420 Gewürze 421 Honig 425 Kaffeesurrogate, trocken 427 Weichkäse \ J 428 Hartkäse 429 Malz 430 Frische Milch . . . .
434 Koch-, Siede- und Seesalz 436 Frische Schaltiere . .
437 Suppenartikel . . . .
440 Senf, zubereitet . . .
443 Rauch-, Schnupf- und Kautabak 444 Zigarren und Zigaretten 446 Melasse und Sirup . .
447 Roh-, Kristall-, Pilé-, Abfall- u. Traubenzucker 448 Zucker in Hüten, Platten, Blöcken 449 Zucker, geschnitten oder fein gepulvert . . .
454 Obstwein 455 Naturwein in Fässern .
457 -- i n Flaschen . . . 1 459 Schaumwein in Flaschen j 461 Branntwein, Cognac, Rum, etc. : in Fässern . .
462 ·--· in Flaschen . . .
463 Liköre
Total
1886 85 28 18 5 1,102 180 1 307 42 48 26 21 142 75
1895
1900
1905
1905
41 30 51 82 43 33 9 . 13 917 1 496 328 140 103 590 577 193 288 53 69 37 28 3 37
34 40 75 20 771 901 330 726 217 100 31 34
65 108 126 34 862 359 949 907 176 108 30 43
182 1,069 829 86 1,857 1,475 13,812 1,142 194 153 110 62
52 49 61
63 86 22
89 "260 26
287 3,290 438
1890
18 206 69-
1,372
2,288
553
3,952
4,498
21,556
2,262
3,489-
306
1,967
2,108
5,923
108 13 9,276 923
279 41 9,625
952 1,354 29 23 5,736 18,162 163 395 785 1,941
5,773 25 51,542 767 1,993
833 86 410
234
Ö l e u n d Fette . . . . 3,843 Davon : 465 Olivenöl in Fässern . .
381 466 Andere Speiseöle in Fässern ') 467 Leinöl, roh, in Fässern 102 4680 Andere fette Öle in Fässern ; Pflanzenwachs . . .
1,492 469 Speiseöle in Flaschen .
155 132 471 Talg 472 Tran, Degras; Walrat .
103 474 Gewöhnliche Seifen . . 1,345 475 Parfümierte Seifen . .
65 .
Davon : Druck- u. Schreibpapier, etc
Papier und Papierwaren
479
*) Inbegriffen in Nr. 468 6.
156 . 46 4,486 739 l 165 611
122
581 76 92
518 84 184
873 97 305
1,271 129 392
5,342
3,749
4,248
5,959
13,402
413 ') 59
275 1,291 30
591 1,584 29
863 1,971 57
1,526 2,260 1,354
1,886 166 1,316 92 1,291 90
476 50 611 51 811 120
703 51 462 69 659 59
1,246 84 789 29 808 74
4,699 96 1,142 979 882 308
766
1,084
492
970
1,116
13,758
107
190
11
173
213
2,633
76
46 Nr. der
Schweiz.
Artikel Statistik 480 Mehrfarbiges Papier ; Tapeten 481 Briefpapier u. EnveJoppen in Kartons, etc. . .
482 Etiketten , Formulare ; Enveloppen . . . .
485 Buchbinder- und Kartonnagearbeiten . . . .
489 497 499 502 503 504 506 507 508 513 514 515
51(J 518 519 520 522 523 524
529 531
1800
1905
Total 1905
261
216
186
1,573
25
34
104
68
927
76
144
60
231
289
2,537
248
272
. 99
222
316
1,991
2,591
3,870
97,221
223
277
1,977
129
132
3,316
66
129
14,635
70 28
194 18
926 101
58
138
1,675
149 28
350 18
3,319 60
113
216
3,403
92
140
510
443
682
5,783
246
286
1,640
111 28 61
311 26 68
1,328 28 7S6
36
31
418
129
166
27 3 199
103 20 185
272 240 909
23
39
684-
1886
1890
233
325
?
1895
Baumwolle und Baumwollwaren 3,599 4,527 1,373 Davon : Baumwollabfälle . . .
154 153 260 Baumwollgarne auf Spulen, etc. . . .
54 80 56 Rohgewebe, glatte, 6 kg.2 und darüber per 100 m 74 36 35 Gebleichte Gewobe, 3 über 7 kg. auf 100 m . .1 206 | 21 -- unter 7 kg. auf 100 ma j 186 7 Bunte Gewebe, über 7 kg.
2 auf 100 m . . . .
74 67 13 Gefärbte Gewebe, über 2 7 kg. auf 100 m . . 1 75 626 1 -- unter 7 kg. auf 100 m2 / 600 19 Bedruckte Gewebe,2 über 7 kg. auf 100 m . .
121 272 293 Plattstich- und Spitzen-- gewebe, r o h . . . .
52 28 Gemusterte Gewebe, ge123 bleicht und farbig . .
54 169 Samtartige u. broschierte Gewebe, gebleicht und farbig; broschierter Tüll 1 f 145 Plattstich- und Spitzen- l 17fi 137/ Decken, r o h . . . .
i 17 23 -- gebleicht und farbig 1 42 69 f -- mit Posamentierarbeit, > 88 { 1V.
4 etc .
J 31 Bänder und Posamentierwaren 254 276 81 Kettenstichstickereien : Vorhänge 38 5 15 1 -- andere 43 28 Spitzen .
.
.
36 63 Wachstuch zu Möbeln, etc 29 53 13
1,921
47 Nr. der schweb.
Statistik
1905
Total 1905
1,255 2,243
19,072
Artikel
1886
1890
1895
Flachs, Hanf, Jute, etc. und Waren daraus . . . .
Davon :
1,625
2,252
743
67 118
55 136
109 106
96 147
111 193
1,536 487
17
24
62
145
162
1,268
1,048
1,614
249
548
1,080
6,938
12
15
14
27
17
84
54 36 42 50
66 50 27 49
37 54 18 36
68 63 33 57
90 319 54 72
339 979 262 354
Flachs, Hanf, etc., roh .
Garne auf Spulen, etc. .
Leinengewebe, roh oder gebaucht:14-22 Fäden a u f 5 mm2 . . . .
546 -- über 2 22 Fäden auf 5 mm , sowie alle gebleichten, etc. Gewebe 547 Gewebe aus Jute, etc., roh oder gebaucht : über 22 Fäden auf 5 mm2, sowie alle gebleichten, etc.
Gewebe 549 Bänder und Posamentierwaren 550 Stickereien und Spitzen 551 Stricke und Taue . . .
552 Andere Seilerarbeiten .
533 539 544
Seide und Seidenwaren . .
Davon : 558 Déchets 559 Peignée 561 Ungezwirnte Florettseide 562 Organsin und Trame 563 Gezwirnte Florettseide .
564 Gefärbte Seide . . . .
5656 Gefärbte Resten- u. Ausschußseide . . . .
567 Rohe Näh-, Stick-, etc.
-Florettseide . . . .
5686 Seide und Florettseide auf Spulen, etc 570 Gewebe aus reiner Seide 572 Gewebe aus Halbseide .
573 Schals, Schärpen, etc. aus Seide 575 Bänder aus Seide . . .
576 -- aus Halbseide . . .
aus 577 Posamentierwaren Seide 578 -- aus Halbseide . . .
579 Stickereien 580 Spitzen . . . .
') Inbegriffen in Nr. 570.
1900
51,648 50,223 21,994 26,915 28,317 154,339 3,958 3,745 12,854 15,551 200 21 7,273 5,318 562 169 630 · 413
1>
274 210 867 9,381 12,640 13,302 122 55 178 8,703 6,887 7,905 257 378 191 153 84 1,609
6,513 1 5,407 460 90,959 983 662
?
?
118
108
71
206
-- 22 4,239 132
-- 55 4,400 132.
9
47
126
188
21 1,552 72
27 2,714 88.8
38 2,811 853
288 9,867 2,341
i) 1,657 144
2,007 550
141 488 59
98 ,234 322
105 474
358
258 1,313 1,003
251 23 103 349
255 26 168 180
742 247 379 359
164 112 330
!)
,,.,,"l ' 280 246-^ 17 404 43 796 347
48 1890
1895
1900
1905
Total 1905
10,547 Wolle und Wollenwaren Davon : Wolle, roh u. gewaschen ; Abfälle, Kunstwolle .
204 gemahlen, gefärbt, gekämmt . . . . 1,080 Streichgarn, roh : einfach oder dubliert . . .
57 Kammgarn, roh: einfach oder dubliert . . .
71 -- gebleicht, etc.: einfach oder dubliert . . ^ 14 mehrfach . . . ) Garne auf Spulen, etc.
zum Detailverkauf. .
62 87 Rohe Streichgarngewebe Gebleichte, gefärbte, bedruckte Gewebe, schwere 1 6,546 -- leichte / ?
.Filztücher 294 Decken, ungenäht, etc. .
-- andere 53 Bodenteppiche, grobe, un10 genäht .
. . . .
385 -- andere . . . .
76 Bänder Posamentierwaren . .
329 61 Filzstoffe .
. .
Filz waren, ungenäht, ge169 färbt, etc
9,714
5,580
8,582 10,859
72,425
533
606
697
2,450
17,443
285
1,356
1,542
1,041
5,234
8
2
5
121
407
88
34
14
683
4,423
40 77
103 56
101 68
1,209 613
24 123
51 206
53 207
2,331 296
516 5,568 1 1,989 1 26 108 389 41 9
1,210 3,280 27 88 26
1,084 3,508 54 180 34
11,817 18,667 222 473 140
7 511 365 489 32
3 174 25 157 144
12 761 48 256 125
23 617 60 218 253
75 2,325 930 2,182 790
94
48
25
17
1,004
Kautschuk und Guttapercha Davon: Kautschuk, etc. in Kugeln, Platten, Riemen, etc. .
-- in Schläuchen, Röhren, etc Kautschukwaren, ausgenommen elastische Gewebe
188
192
113
330
514
5,069
46
45
53
89
118
1,235
49
28
26
93
301
1,744
31
56
19
82
74
909
Stroh und Strohwaren . .
Davon : 619 Stroh, Rohr, Bast, etc. : gefärbt, gesponnen, etc.
6206 Grobe Waren ; Matten, Körbe, Besen, etc. . .
1,419
1,253
71
92
94
3,539
913
979
21
26
21
479
52
24
21
38
50
177
Nr. der Schweiz.
Statistik
582 583 584 585 589 591 592 594 59« 597 599 600 601 602 608 605 GOli 608 610
612 615 617
Artikel
1886
·{ 53 152
49 Nr. der Schweiz.
Statistik
623 624 625 626 627
Artikel
1886
1890
Konfektions- und Modewaren 7,342 6,552 Davon : Baumwollene Leibwäsche 133 151 Baumwollene Korsetten .
448 594 Andere baumwollene Konfektion 519 511 44 Leinene Leibwäsche . . ' 36 Andere leinene Konfektion 213 334 Seidene Krawatten . . 1 l1 Andere seidene Konfek- > 1,984 \ 1[ 920 tion J Wollene Konfektion . .
1,763 1,137 Spitzenkleider und ge?
stickte Kleider . . .
?
Baumwollene Wirkwareu 72 64 Seidene Wirkwaren . .
15 12 486 Wollene Wirkwaren . .
140 Pelzwerk . . . . . . .
162 189 Putzmacherwaren . . .
1,267 365 ?
?
Ungarnierte Filzhüte Ungarnierte Strohhüte, etc.
118 139 Garnierte Filzhüte . .
218 261 874 Garnierte Strohhüte, etc.
') Bettzeug, fertig gefüllt .
21 23 Halbseidene Schirme . 1 104 176 Seidene Schirme . . . / Schirmgestelle, Schirmstöcke 42 44 Getragene Kleider und Leibwäsche . . . .
64 107
r
628 629 630 631 632 634 635 636 . 637 638 639 640 641 642 645 646 647 648
Tiere
1895
1900
1905
Total 1905
2,595
6,795 10,089
44,496
127 160
242 463
485 588
1,717 1,864
139 71
815 152
1,463 280
5,431 1,827
90 63
394 123
572 99
1,937 1,344
241 437
647 1,564
793 2,224
1,598 13,062
11 35 73 120 75 438 57 71 114 150 14
( -2
14 134 18 502 189 621 23 95 213 370 45 23 33
139 231 23 533 687 702 43 238 154 602 72 37 30
498 2,296 413 3,473 2,331 1,673 336 821 1,377 1,056 177 283 134
27
27
31
345
47
71
42
189
8,413 23,373
60,046
1,775 3,501 886 1,157 4,411 12,736 168 2,015 108 68 793 176 37 37' 105 3,249 2 67 71 279
9,238 1,468 30,897 3,566 1,463 423 42 7,730 136 3,561
84
12,050 14,922 12,279 Davon :
651 654 656 '657 658 661 662 663 664 665
Pferde 2,095 Füllen 877 2 Ochsen ) 2 Zuchtstiere ) 2 Kühe ) 2 Mastkälber über 60 kg.
) Kälber bis und mit 60 kg.
141 Schweine über 60. kg. . V 1,244 -- bis zu 60 kg. . . . ) 497 Schafe
1,666 216 2 ) *) 2 ) *) 201 2,038 f l 389
2,529 832 4,392 68 1,617 1,006 148 413 311 67
') Inbegriffen in Nr. 637.
') 1886 : Rindvieh über 150 kg. : Schlachtvieh 3902 ; Nutzvieh 1330 ; Rindvieh von 60 bis 150 kg. 1927.
1890: Ochsen und Stiere: Schlachtvieh 5337, Nutzvieh 627; KUhe und Binder: Schlachtvieh 352, Nutzvieh 2126; Jungvieh, ungeschaufelt: 1437.
Bundesblatt. 58. Jahrg. Bd. V.
4
50 Nr. dir
Total
scftwoiz.
Artikel
1886
1890
1895
1900
1905
1905
674
771
858
1,072
1,641
13,682
129 18
67 169
212 62
250 135
323 361
1,431 2,889
170
110
82
141
249
965
?
59 30
12 14 24
2 16 34
12 13 38
19 29 39
132 433 554
61 13
73 21 33
117 8 67
140 16 36
106 23 78
1,423 790 191
29 40 40 60 39 -- ?
20 46 17 69 22 l 32
10 41 84 30 24 l 28
5 65 116 69 37 35 42
27 2,008 969 395 53 228 280
Statistik
Tierische Stoffe . . . .
Davon : 669 670 671
Rohe Häute Rohe Felle Sattler- und Kürschnerfelle, zugerichtet, etc.
672 Kürschnerfelle in Tafeln oder Säcken . . . .
673 Gemeine Tierhaare . .
674 Borsten, sortiert, etc. .
675 Pferde- und Büffelhaare, roh 676 -- eereinist 677 M e n s c h e n h a a r e . . . .
678 Perrückenmacher- und Haararheiten....
681 Bettfedern 683 Blasen, Därme, Käselab 684 Wachs 690 Fischbein, abgeschliffen.
6926 Perlen, ungefaßt . . .
693 Waschschwämme . . .
Tonwaren
6946 695 696 697 699
706 708 709 710 711
Davon : Falzziegel, roh. . . .
Rohe Röhren, ohne Muffen Feuerfeste Steine . . .
Backsteine, Platten, Fliesen: roh Tonröhren,-Fliesen,-riatten : einfarbig, glatt : gedämpft, etc.; architektonische Verzierungen Steinzeugfliesen u. -Platten: geschiefert, etc. .
Waterclosets aus Porzellan, etc Gemeine Töpferwaren .
Feine Töpferwaren . .
Porzellan
') Inbegriffen in Nr. 694 b.
25 20 60 44 l -- ?
748
t,208
1,121
984
1,236
7,921
219 ') 65
117 42 82
81 49 72
55 21 77
57 11 72
207 16 677
')
324
273
101
119
32*
?
?
9
17
54
te«
21
21
16
20
42
254
?
105 92 239
?
99 147 362
24 60 106 358
13 82 133 389
26 114 180 492
507 1,349 1,771 1,897
51 Nr. der Schweiz.
Statistik
Artikel Verschiedene Waren
1886
1890
1895
1900
1905
Total 1905
3,209
2,222
1,531 1,931
2,290
13,321
26
23
108
129
112
857
212 2,835
?
324 1,763 25
239 841
355 1,050
24
294 1,330 57
1,541 6,505 573
219 121
245 154
174 125
133 222
190 281
1,104 1,686
176
207
122
181
271
1,380
Davon :
712 713 714 715 719 720
Feine Quincaillerie . .
Gemeine Quincaillerie : Schmucksachen . . .
-- andere Lampen Schreib- und Zeichnungsmaterialien . . . .
Spielzeug Total in Millionen Fr.
(ohne die rohen und gemünzten Edelmetalle)
30
52
(Entwurf.)
Bundesbeschluss betreffend
die am 20. Oktober 1906 abgeschlossene HandelsUbereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich.
D i e B u n d e s v e r s a m in l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht 1. der am 20. Oktober 1906 mit Frankreich abgeschlossenen Handelsübereinkunft, 2. der betreffenden Botschaft des Bundesrates vom 5. November 1906, beschliesst: Art. 1. Der genannten Übereinkunft wird die Genehmigung erteilt.
Art. 2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
53
Handelsübereinkunft · zwischen
der Schweiz und Frankreich.
Abgeschlossen am 20. Oktober 1906.
Übersetzung nach dem französischen Originaltext.
Der schweizerische Bundesrat .
und der Präsident der französischen Republik, von dem gleichen Wunsche beseelt, die Entwicklung des Handels zwischen den beiden Völkern zu begünstigen, haben beschlossen, zu diesem Zweck eine Übereinkunft abzuschliessen und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten 'ernannt: Der schweizerische Sundesrat: Herrn Bundesrat Dr. A d o l f D e u c h e r , Chef des Handels-, Industrie- und Landwirtschafts-Departements ; Herrn K a r l E d u a r d L a r d y , Doktor der Rechte, ausser· ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der · schweizerischen Eidgenossenschaft bei der französischen Republik ; Herrn A r n o l d K ü n z l i , Mitglied des schweizerischen Nationalrates ; Herrn Alfred Frey, Mitglied des schweizerischen National: · rates;
54
Herrn Louis Martin, Mitglied des schweizerischen Nationalrates 5 Herrn Dr. E r n s t L a u r , Sekretär des schweizerischen Bauernverbandes ; Der Präsident der fransösisclien Eepublik:
Seine Excellenz Herrn R è v o i l, Botschafter der französischen Republik bei der schweizerischen Eidgenossenschaft; Herrn T h i é b a u t , bevollmächtigten Minister; Herrn C h a p s a l , Direktor des Handels im Handelsministerium, die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich über folgende Artikel geeinigt haben:
Art. 1.
Die Gegenstände französischen Ursprungs oder französischer Fabrikation, die in der Beilage A zu dieser Übereinkunft bezeichnet sind und direkt aus dem französischen Gebiet eingeführt werden, sollen in der Schweiz zu den in dieser Beilage festgesetzten Zöllen, in denen alle Zuschlagstaxen Inbegriffen sind, zugelassen werden. Die in der genannten Beilage nicht enthaltenen Gegenstände sollen in der Schweiz den niedrigsten Zöllen unterliegen. Wenn einer der in der genannten Beilage A eingetragenen Zölle erhöht werden sollte, so darf der neue Ansatz auf die Erzeugnisse französischen Ursprungs oder französischer Fabrikation erst zwölf Monate nach erfolgter Anzeige an die französische Regierung angewendet werden.
Art. 2.
Die Gegenstände schweizerischen Ursprungs oder schweizerischer Fabrikation, die in der Beilage B zu dieser Über-
55 einkunft bezeichnet sind und direkt aus dem schweizerischen Gebiet eingeführt werden, sollen in Frankreich zu den in dieser Beilage festgesetzten Zöllen, in denen alle Zuschlagstaxen inbegriffen sind, zugelassen werden. Die in der genannten Beilage nicht enthaltenen Gegenstände sollen in Frankreich den Ansätzen des Minimaltarifes unterliegen.
Wenn einer der in der genannten Beilage B eingetragenen Zölle erhöht werden sollte, so darf der neue Ansatz auf die Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs oder schweizerischer Fabrikation erst zwölf Monate nach erfolgter Anzeige an die schweizerische Regierung angewendet werden.
Art. 3.
Die schweizerische Regierung verpflichtet sich, den Erzeugnissen der Landschaft Gex die Vorteile der Bestimmungen zu gewähren, die in dem dieser Übereinkunft beigefügten Reglement, Beilage C, enthalten sind.
Art. 4.
Jeder der vertragschliessenden Teile verpflichtet sich überdies, den ändern unentgeltlich an jeder Begünstigung, edem Vorrecht oder jeder Ermässigung der Zolltarife für die Einfuhr oder die Ausfuhr teilnehmen zu lassen, die er einem dritten Staate einräumen sollte.
Art. 5.
Als direkt eingeführt sollen auch diejenigen Waren schweizerischen Ursprungs oder schweizerischer Fabrikation gelten, die auf ausländischen, an die Schweiz anschliessenden Eisenbahnen nach Frankreich versandt werden, sofern in diesem Falle die Eisenbahnwagen oder die Frachtstücke, die diese Waren enthalten, vom schweizerischen Zollamte verschlossen oder verbleit sind, die Vorlegeschlösser oder
56
Bleie bei der Ankunft in Frankreich unversehrt befunden werden und die Beförderung nach den zwischen den beiden Regierungen für den internationalen Eisenbahodienst vereinbarten Normen stattfindet.
Die Waren französischen Ursprungs odor französischer Fabrikation sollen unter den nämlichen Bedingungen bei der Einfuhr in die Schweiz genau gleich behandelt werden.
Art. 6.
Wenn einer der beiden vertragschliessenden Teile es für notwendig hält, eine neue Zuschlags- oder Verbrauchsabgabe oder eine Zuschlagstaxe für einen Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation einzuführen, so kann der gleichartige ausländische Gegenstand bei der Einfuhr sofort mit einer Steuer oder einer Zuschlagstaxe im gleichen Betrage belegt werden.
Im Falle der Aufhebung oder Ermässigung der vorerwähnten Steuern und Abgaben sind die Zuschlagsgebühren aufzuheben oder im Verhältnis herabzusetzen.
Wenn jedoch im Falle einer Aufhebung. die Fabrikate einer Überwachung oder sonstigen administrativen Massnahme unterstellt werden, so sind die direkten oder indirekten Lasten, die den einheimischen Fabrikanten hieraus entstehen, durch eine gleichwertige Zuschlagstaxe auf den Erzeugnissen des ändern Landes auszugleichen.
Die Rückzölle bei der Ausfuhr französischer oder schweizerischer Erzeugnisse sollen genau nur die Zuschlagsoder innern Verbrauchsabgaben repräsentieren, die auf den genannten Erzeugnissen oder auf den Stoffen lasten, die zu deren Herstellung verwendet werden.
Art. 7.
Waren jeder Art, die aus einem der beiden Länder herstammen und in das andere eingeführt werden, dürfen v
57 keinen höhern Zuschlags- oder Verbrauchsabgaben unterworfen werden, als wie sie von den gleichartigen Waren einheimischer Erzeugung jetzt oder in Zukunft erhoben werden. Die Einfuhrabgaben sollen jedoch um so viel erhöht werden dürfen, als die durch das Verbrauchssteuersystem den einheimischen Produzenten verursachten Kosten betragen.
Art. 8.
Die Regierung der Eidgenossenschaft leistet Gewähr dafür, dass die französischen Erzeugnisse von den Verwaltungsbehörden der Kantone oder Gemeinden in keinem Falle mit ändern oder höhern Zuschlags- oder Verbrauchs· abgaben belegt werden, als wie sie den Produkten des eigenen Landes auferlegt sind; die französische Regierung ihrerseits leistet Gewähr dafür, dass die schweizerischen Erzeugnisse von den Verwaltungsbehörden der Departemente oder Gemeinden in keinem Falle mit ändern oder höhern Zuschlags- oder Verbrauchsabgaben belegt werden, als wie sie den Produkten des eigenen Landes auferlegt sind.
Art. 9.
Die beiden vertragschliessenden Teile behalten sich .das Recht vor, die alkoholhaltigen oder mit Alkohol hergestellten Erzeugnisse mit einer Abgabe zu belegen, die der auf den verwendeten Alkohol entfallenden, innern fiskalischen Belastung gleichkommt.
Art. 10, Goldschmiede- und-Bijouterie war en aus Gold, Silber, Platin oder ändern edeln Metallen sollen bei der Einfuhr aus einem der beiden Länder ins andere dem für die gleichartigen Waren einheimischer Fabrikation geltenden
58
Kontrollverfahren unterliegen, und vorkommendenfalls nach den nämlichen Grundsätzen, wie diese, die Stempel- und Garantiegebühren bezahlen.
Die zur Kontrolle und Stempelung der oben bezeichneten Gegenstände gegenwärtig in Bellegarde und in Pontarlier errichteten besondern Bureaux oder diejenigen, die an Stelle dieser beiden Bureaux in jedem ändern, nahe an der Schweizergrenze liegenden Orte errichtet werden könnten, sollen während der Dauer dieser Übereinkunft fortbestehen. Man ist einverstanden, dass die Gold- und Silberwaren auch im rohen Zustande kontrolliert werden können, sofern die Arbeiten derart vorgerückt sind, dass sie bei der Fertigstellung keinerlei Veränderung erleiden; ferner, dass die rohen oder fertigen Uhrenschalen den französischen Kontrollämtern zugesandt werden können, sofern für deren Wiederausfuhr durch eine verbürgte Erklärung (soumission cautionnée) Sicherheit geleistet wird.
Art. 11.
Waren von anderm als schweizerischem Ursprung, die aus der Schweiz in Frankreich eingeführt werden, sollen nicht höhern Zuschlagsabgaben unterworfen sein, als die gleichartigen Waren, die aus irgend einem ändern europäischen Lande auf anderm Woge als direkt mit französischen Schiffen in Frankreich eingeführt werden.
Art. 12.
Die Importeure französischer oder schweizerischer Waren sollen der Verpflichtung, Ursprungszeugnisse vorzuweisen, gegenseitig enthoben sein.
Sofern jedoch zwischen einem dritten Lande und dem einen oder ändern der vertragschliessenden Teile kein Meistbegünstigungsverhältnis besteht, darf die Vorweisung
59 von Ursprungszeugnissen ausnahmsweise verlangt werden.
In diesem Falle sollen die Zeugnisse entweder vom Vorstand des Ausfuhrzollamtes oder, an den Versandorten, von den Handelskammern, den Konsuln oder Konsularagenten des Landes, in das die Einfuhr stattzufinden hat, oder von einer Ortsbehörde ausgestellt werden. Die Ausstellung und das Visum der Ursprungszeugnisse haben unentgeltlich zu geschehen.
Art. 13.
Die Anstände über die Art, die Gattung, die Klasse, den Ursprung oder den Wert der eingeführten Waren sollen nach der allgemeinen Gesetzgebung des Bestimmungslandes erledigt werden.
Art. 14.
Die Zolldeklarationen müssen alle für die Verzollung erforderlichen Angaben enthalten; es sollen also darin ausser der Art, Gattung, Beschaffenheit, Herkunft und Bestimmung der Waren je nach Umständen auch deren Gewicht, Anzahl, Mass oder Wert angegeben sein.
Wenn es dem Deklaranten nicht möglich ist, die zu verzollende Warengattung oder Menge anzugeben, so kann ihm das Zollamt gestatten, die Gattung, das Gewicht, das Mass oder die Anzahl auf seine Kosten in einem vom Zollamte bezeichneten oder genehmigten Lokal zu ermitteln, worauf der Importeur die ausführliche Deklaration der Ware innerhalb der von der Gesetzgebung eines jeden Landes bestimmten Fristen anzufertigen hat.
Art. 15.
Wenn der Deklarant wünscht, dass der Zoll für die nach dem Nettogewichte abzufertigenden Waren vom wirklichen Nettogewichte erhoben werde, so hat er dieses
60
Gewicht in seiner Deklaration anzugeben. Geschieht dies nicht, so findet die Verzollung nach dem Bruttogewichte unter Abzug der gesetzlichen Tara statt.
Art. 16.
Man ist darüber einverstanden, dass die nach dieser Übereinkunft zu erhebenden Zölle wegen Havarie oder irgendwelcher Verschlechterung der Waren in keiner Weise ermässigt werden sollen.
Art. 17.
Die durch eines der beiden Länder durchgehenden Waren jeder Art sind gegenseitig von jedem Transitzoll befreit.
Die Durchfuhr nachgemachter Waren ist untersagt; diejenige von Schiesspulver, von Explosiv- und Sprengstoffen, von Kriegswaffen und Schiessbedarf kann ebenfalls untersagt oder von besondern Bewilligungen abhängig gemacht werden.
Die Gleichbehandlung mit der meistbegünstigten Nation wird gegenseitig jedem der beiden Länder für alles, was die Durchfuhr betrifft, zugesichert.
Art. 18.
Kaufleute, Industrielle und andere Produzenten des einen der beiden Länder, sowie ihre Handelsreisenden, sollen das Recht haben, im ändern Lande gegen Vorweisung einer Legitimationskarte, ohne Entrichtung irgend einer Patenttaxe, Ankäufe für ihren Handel oder ihre Industrie zu machen und dort bei Personen oder Häusern, die ihre Artikel wiederverkaufen oder in ihrem Gewerbe verwenden, Bestellungen aufzusuchen. Sie können Muster oder Modelle mit sich führen ; das Hausieren mit Waren ist ihnen jedoch
61
untersagt, sofern sie hierfür nicht die Erlaubnis nach der Gesetzgebung des Landes, das sie bereisen, erhalten haben.
Da die in Frankreich niedergelassenen Kaufleute, Industriellen und ändern Produzenten, sowie ihre Handelsreisenden, in der Schweiz beim Aufsuchen von Bestellungen bei Privatpersonen, die weder Handel noch Industrie betreiben, eine besondere Patenttaxe zu entrichten haben, so sollen umgekehrt die in der Schweiz niedergelassenen Kaufleute, Industriellen und ändern Produzenten, sowie ihre Handelsreisenden, wenn sie in Frankreich unter den nämlichen Bedingungen Bestellungen aufsuchen, einer gleichen Taxe unterworfen sein.
Ferner bleibt vereinbart, dass wenn den im ersten Absatz dieses Artikels genannten Personen im einen der beiden Länder eine Patenttaxe auferlegt werden sollte, die Kaufleute, Industriellen und sonstigen Produzenten dieses Landes, sowie ihre Handelsreisenden, im ändern Lande einer gleichen Steuer unterworfen werden können.
Art. 19.
Die Legitimationskarte für -Handelsreisende ist nach dem dieser Übereinkunft beigefügten Formular (Beilage D) auszustellen. Den beteiligten Personen des einen der beiden Länder wird gegen Vorweisung dieser Karte im ändern Lande eine neue Karte verabfolgt, die sie berechtigt, daselbst ihre Kaufs- und Verkaufsgeschäfte auszuführen, und zwar nach Entrichtung der Patenttaxe, wenn eine solche vorgeschrieben ist.
Die beiden Regierungen werden sich gegenseitig das Verzeichnis der Behörden mitteilen, die zur Ausstellung der verschiedenen, im vorhergehenden Absatz bezeichneten Karten ermächtigt sind.
,
62 Art. 20.
Zollpflichtige Waren, die als Muster oder Modelle dienen und von den im Art. 18 dieser Übereinkunft genannten Personen in eines der beiden Länder eingeführt werden, sind zollfrei zuzulassen, sofern die nachstehenden, zur Sicherung der Wiederausfuhr oder der Aufbewahrung in einem Niederlagshause erforderlichen Formalitäten erfüllt werden : 1. Das Zollamt, über das die Muster oder Modelle eingeführt werden, bestimmt den Betrag des Zolles, dem die genannten Gegenstände unterliegen. Der Handelsreisende hat diesen Betrag beim Zollamte bar zu deponieren oder dafür genügende Sicherheit zu leisten.
2. Zur Festhaltung der Identität ist jedes einzelne Muster oder Modell, soweit dies möglich ist, mit einem Stempel (estampille, timbre), Siegel oder Blei zu bezeichnen.
Diese Zeichen können ausnahmsweise auch an den Behältern angebracht werden, mit denen die Gegenstände direkt verbunden sind, wenn das Einfuhrzollamt findet, dass dieses Verfahren genügende Sicherheit biete.
Die amtlichen Erkennungszeichen zur Festhaltung der Identität von Mustern und Modellen, die aus einem der beiden Länder ausgeführt werden und zur Wiedereinfuhr in dasselbe bestimmt sind, sollen gegenseitig anerkannt werden.
Die von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes angebrachten Zeichen sollen also dazu dienen, die Identität der Gegenstände auch im ändern Gebiete festzustellen. Immerhin können die Zollbehörden des einen oder ändern Landes Ergänzungszeichen anbringen, wenn sie diese Vorsichtsmassnahme als unerlässlich erachten.
3. Dem Importeur ist ein Erlaubnisschein oder eine Bescheinigung auszustellen, worin enthalten ist:
63
a. ein Verzeichnis der eingeführten Muster oder Modelle mit nähern Angaben über die Art der Gegenstände, sowie der besondern Zeichen, die zur Feststellung ihrer Identität dienen können; b. die Angabe des Zollbetrages, dem die Muster oder Modelle unterliegen, sowie die Angabe, ob der Zollbetrag bar deponiert oder sichergestellt worden ist; c. die Beschreibung des Erkennungszeichens (Stempel, Siegel oder Blei), das auf den Mustern, Modellen oder, wenn dies zutrifft, auf den Behältern angebracht worden ist; d. die Frist, nach deren Ablauf der Zollbetrag, je nachdem er hinterlegt oder sichergestellt wurde, der Zollkasse verfallen ist oder entrichtet werden muss, sofern die Muster oder Modelle innerhalb dieser Frist nicht wieder ausgeführt oder in ein Niederlagshaus gebracht worden sind. Die genannte Frist darf zwölf Monate nicht übersteigen.
4. Ausser den Stempelabgaben für die Ausstellung der Bescheinigung oder des Erlaubnisscheines sind vom Importeur keine Gebühren zu erheben, auch nicht für die Anbringung der Zeichen zur Sicherung der Identität der Muster oder Modelle.
5. Die Muster oder Modelle können sowohl über das Zollamt ihres Eintrittes, als auch über jedes andere, zur Abfertigung von Mustern oder Modellen ermächtigte Zollamt wieder ausgeführt werden.
6. Wenn die Muster oder Modelle vor Ablauf der oben bestimmten Frist (3, lit. d) einem hierfür geöffneten Zollamt zur Wiederausfuhr- oder Übergabe an ein Niederlagshaus vorgewiesen werden, so hat sich dieses Zollamt durch eine Prüfung zu überzeugen, ob die ihm vorge-
64 wiesenon Artikel wirklich diejenigen sind, wofür die Einfuhrbewilligung erteilt worden ist. Wenn hierüber kein Zweifel besteht, hat das Zollamt die Wiederausfuhr oder die Übergabe an ein Niederlagshaus zu bestätigen und den bei der Einfuhr hinterlegten Zollbetrag zurückzuerstatten oder die Löschung der Kaution anzuordnen.
Art. 21.
Die Bestimmungen der Art. 18, 19 und 20 dieser Übereinkunft sind sowohl auf Gewerbe, die im Umherziehen ausgeübt werden, als auf den Hausierhandel nicht anwendbar. Jeder der vertragschliessenden Teile behält sich in dieser Hinsicht volle Freiheit seiner Gesetzgebung vor.
Art. 22.
Die beiden vertragschliessenden Teile verpflichten sich, gegen einander keinerlei Verbot oder zeitweilige Beschränkung der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr in Kraft zu setzen, die nicht gleichzeitig auf die ändern Nationen Anwendung fänden. Vorbehalten bleiben jedoch Ausnahmen, die aus sanitarischen Gründen, zur Verhinderung der Ausbreitung von Tierseuchen oder der Zerstörung von Ernten, sowie mit Rücksicht auf Kriegsereignisse notwendig würden.
Art. 23.
Die schweizerischen Landesangehörigen sind nicht gehalten, in Frankreich eine Fabrik zu besitzen, um dort in B.eziehung auf die gewerblichen Muster und Modelle den gleichen Schutz zu gemessen, wie die eigenen Landesangehörigen. Die französischen Landesangehörigen sollen in der Schweiz den nämlichen Vorteil gemessen. ·
65
Art. 24.
Wenn zwischen den vertragschliessenden Teilen über die Auslegung dieser Übereinkunft oder ihrer Beilagen, sowie über die Anwendung der Zölle, die in den Tarifverträgen der vertragschliessenden Teile mit dritten Mächten festgesetzt sind, ein Streit entstehen sollte, so ist dieser auf Verlangen des einen oder ändern Teils nach den in der Beilage B vorgesehenen Bedingungen auf schiedsrichterlichem Wege zu schlichten, und zwar gilt dies auch für die Entscheidung der Vorfrage, ob die Streitigkeit sich auf die Auslegung der Übereinkunft beziehe.
Art. 25.
Die Bestimmungen dieser Übereinkunft gelten auch für Algerien.
Immerhin können die Vorteile dieser Bestimmungen auf schweizerische Waren bei ihrer Einfuhr in Algerien nur dann Anwendung finden, wenn diese Frankreich transitiert haben.
Die Waren schweizerischen Ursprungs, die direkt in die französischen Kolonien und Besitzungen und in die Protektoratsländer Hinterindiens eingeführt werden, sollen dort zu den niedrigsten Taxen zugelassen werden, die auf fremde Erzeugnisse anwendbar sind ; ferner sollen der Handel und die Industrie der Schweiz in diesen Gebieten die Vorteile der meistbegünstigten Nation geniessen. Die aus den französischen Kolonien und Besitzungen und aus den Protektoratsländern Hinterindiens herstammenden Waren, die direkt in die Schweiz eingeführt werden, geniessen ebenfalls die Vorteile der meistbegünstigten Nation. Die Bestimmungen dieser Übereinkunft sollen übrigens auch für jene Gebiete gelten.
Bundesblatt. 58. Jahrg. Bd. V.
5
66
Art. 26.
Die Bestimmungen dieser Übereinkunft finden keine Anwendung auf solche Waren, die im einen oder ändern der beiden Länder jetzt oder in Zukunft den Gegenstand von Staatsmonopolen bilden.
Art. 27.
Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, während der Dauer dieser Übereinkunft die von den beiden Regierungen am 23. Februar 1882 abgeschlossene Übereinkunft betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen, sowie den Zusat/artikel zu derselben, vom 25. Juni 1895, nicht aufzukünden.
Art. 28.
Diese Übereinkunft soll am 20. November 1906 ÌE Kraft treten und wirksam bleiben bis zum Ablauf einesJahres von dem Tage an, wo der eine der vertragschliessenden Teile dem ändern seine Absicht, sie aufhören zu lassen ,, kund gegeben haben wird.
Art. 29.
Diese Übereinkunft soll ratifiziert, und es sollen die Ratifikationsurkunden so bald als möglich in Bern ausgewechselt werden.
o Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diese Übereinkunft unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
67
Geschehen "in doppelter Ausfertigung in B e r n , am 20. Oktober 1906.
(L.
(L.
(L.
(L.
(L.
(L.
S.j S.)
S.)
8.)
8.)
S.)
(gez.)
(gez.)
(gez.)
(gez.)
(gez.)
(gez.)
A. Deucher.
Lardy.
A. Künzli.
Alfred Frey.
Louis Martin.
Ernst Laur.
(L. S.) (gez.) Révoil.
(L. S.) (gez.) Thiébaut.
(L. S.) (gez.) Chapsal.
68
Beilage .A_.
Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz.
NB. Die Buchstaben und Ziffern nach dem Texte jeder Position (In Klammern) bedeuten : a: den Ansatz des bis zum 31. Dezember 1905 angewendeten alten Gebraucbstarifes ; g: den Ansatz des geltenden neuen Gebrauchstarifes.
Fette Ziffern: Ermässigung unter den Ansatz des geltenden neuen Gebrauchstarifes.
Das Zeichen plus (+) bei den neuen Vertragszöllen bedeutet Erhöhung, das Zeichen minus (--) Ermässigung des alten, bis zum 31. Dezember 1905 angewendeten Zolles.
Alle nicht fett gedruckten Ansätze sind Bindungen des neuen Gebrauchstarif'ex.
Nummern des Schweiz.
Tarife«
Benennung der Gegenstände
Zölle Franken per 100 kg.
316
37 a ad 40ö ad 41 ad 42
Weintrauben, frische : -- Tafeltrauben in kleinen Paketen oder Schachteln oder Körben von höchstens 5 kg. Gewicht, lose oder je 4 bis 10 zu Cageots oder Traglasten vereinigt, mit Papier- oder Leinwandumhüllung, auch in ganzen Wagenladungen (a und g 2. 50)
2.50
frei Trüffeln, frische (a und g 50. - ^ . . . frei 2 Trüffeln, getrocknet (a und g 50. -- ) 5.-- Datteln (a 3.-, g 15.-)
Trüffeln, Kapern und Oliven, eingesalzen: in Fässern 8)
5.--
*) Bisher nach Nr. 103: Gegenstände des feinern Tafelgenusses.
-') Bisher nach Nr. 103: Gegenstände des feinern Tafelgenusses.
3 ) Trüffeln : a und g 50. -- ; Kapern und Oliven : a 25. --, g 5. --
69 Nummern des Schweiz.
Tarifes
Zölle
Benennung der Gegenstände
Franken per 100 kg.
Gemüse, konserviert, in Essig oder anderswie eingemacht : in Gefässen aller Art von 5 kg.
Gewicht oder darunter :
44 &
-- andere 1 ) (a 30.-, g 35. -)
30. --
Zucker 2) :
68
69
-- Roh- und Kristallzucker 5 Stampf-(Pilé-) Zucker ; Traubenzucker (Stärkezucker) in fester Form (a und g 7. 50) . . . .
5
-- in Hüten, Platten, Blöcken, etc. ; Abfall von raffiniertem Zucker (a: Abfallzucker 7.50, anderer 9.-; g 9.-) . . . .
7.50
Speiseöle in Gelassen aller Art von mehr als 10 kg. Gewicht:
l
-- andere Speiseöle 8) (a 1 . -, g 2. -)
73 74«
85
Olivenöl in Gefässen von 10 1. oder weniger und im 'Gewichte von höchstens 10 kg.
(a 20.-, g 15.- 4) Geflügelkonserven (a 6. -, g 10. --)
.
.
.
10.-- 6. -
*) D. h. andere als Tomatenkonserven.
) Infolge der Ermässigung des Zolles für Hutzucker (Nr. 69) geht auch der Ansatz für die hier nicht aufgeführte Nr. 70, ,,Zucker, geschnitten oder fein gepulvert", von Fr. 10. 50 auf Fr. 9. -- zurück, da nach einer Vereinbarung im Vertrag mit Deutschland der Zoll für Nr. 70 nur Fr. 1. 50 höher sein darf als der Zoll für Nr. 69.
3 ) D. h. andere als Olivenöl.
*) Nach dem alten Tarif wurde Olivenöl in Blechgefässen von weniger als 10 1. Inhalt mit Fr. 20. -- verzollt; der neue Gebrauchszoll von Fr. 15. -- gilt für Olivenöl in Gefässen aller Art von 10 kg. Gewicht und darunter.
2
70 Nnmmern des Schweiz.
Tarifes
'.
Zölle
Benennung der Gegenstände
Franken per 100 kg.
Fische, getrocknet, gesalzen, mariniert, geräuchert oder anderswie zubereitet :
89
-- in Gefässen aller Art von 3 kg. Gewicht oder darunter (a 16. --, g 40. -) .
10. -
ad 93
Tafelbutter, frisch, auch gesalzen (frisch: a und g 7.-; gesalzen: a 10.-, g 20.-) .
7_
96
Oleomargarin ; Speisetalg (a 10. -, g 12. 50)
10.--
Kokosbutter (a 10. -, g 20. -)
15.
97ô ad 99
Die harten oder halbharten Käse, wie: Roquefort, Sept-Moncel, Gex, Sassenage, MontCenis, Port-Salut, Auvergne, Cantal, Laguiole, werden wie die Grana -Käse 2 ) behandelt (a und g 4. -).
Es ist vereinbart, dass die obigen Bezeichnungen von Spezialitäten nicht den Ort der Produktion, sondern die Art der Fabrikation angeben. Der Zoll von Fr. 4. - wird daher auf alle Käsesorten dieser Fabrikationsart angewendet, ohne Rücksicht auf die Gegend, woher sie kommen.
100«
Juliennes, fein zerkleinert, in offener Verpackung fa 7. --, s 20. --1
7.--
Obstwein (Most) (a 1. 50, g 5. -) .
3.--
116
.
. .
*) Eine Ermässigung tritt nur für gesalzene Butter ein.
) Für Grana (Parmesan, Lodigiano und Reggiano) ist im Vertrag mit Italien ein Zoll von Fr. 4. -- , für andere Hartkäse ein Zoll von Fr. 10. -- vereinbart worden.
2
71 Kammern des Schweiz.
Tarifes
Benennung der Gegenstände
Zölle Franken per 100 kg.
ad 117
1. Die Weine von Lunel, Grenache, Banyuls, Frontignan, Blanquette de Limoux, bis zu 18 ° Alkohol, unterliegen, ohne Rücksicht auf ihren Zuckergehalt ') wie Marsala und andere Weine 2) dem Zoll nach Nr. 117 (in Fässern) oder dem von Flaschenweinen (Nr. 119) der meistbegünstigten Nation erhobenen Zoll 3).
Muskateller- und andere französische oder algerische Süssweine bis zu 18° Alkohol sind ohne Rücksicht auf ihren Zuckergehalt J) gleich zu behandeln.
2. Für neuen Wein wird ein Abzug von 6 °/o gestattet, das heisst, 100 Kilogramm neuen Weines werden bloss für 94 Kilogramm berechnet, wenn die Einfuhr jeweilen bis und mit dem 31. Dezember des Lesejahres in nicht verspundeten oder in solchen Fässern oder Reservoirwagen stattfindet, die mit Luftspunden versehen sind4).
3. Die schweizerischen Zollämter werden für die zur Einfuhr in die Schweiz bestimmten französischen Naturweine die Analysezeugnisse anerkennen, die von den staatlichen
') Vgl. Art. 4, Ziffer 4, des Bundesratsbeschlusses vom 18. Dezember 1905 (A. S. n. F. XXI, 741), sowie die Bekanntmachung der schweizerischen Oberzolldirektion vom 12. Oktober 1906 (Bundesbl. 1906, IV, 898) betreffend Abänderung jenes Beschlusses.
0 2 ) D. h. Malvasia-, Moscato- und Vernaccia -Weine (Vertrag mit Italien), Malaga-, Xeres- und susse Prioratoweine (Vertrag mit Spanien), sowie die im Art. 3 der Handelsübereinkunft mit Portugal aufgeführten Spezialweine (Porto, Madeira, etc.).
3 ) Wein in Fässern: a 3. 50, g 8. -- ; Flaschenweine: a und g 25. -- .
*) Diese Bestimmung entspricht sowohl der frühern als auch der jetzigen Zollpraxis (Verträge, mit Italien und Oesterreich-tlngarn), mit der einzigen Ausnahme, dass der Endtermin für die begünstigte Einfuhr früher auf den 30. November (statt 31. Dezember) festgesetzt war.
72 Nummern des Schweiz.
Tarifes
Zölle
Benennung der Gegenstände
Franken per 100 kg.
önologischen Stationen Frankreichs (Nimes, Montpellier, Beaune, Toulouse und Bordeaux, sowie denjenigen, die allenfalls künftig errichtet werden) ausgestellt sind.
Durch diese Bestimmung wird jedoch das Recht der Schweiz, ihrerseits die Analyse der eingeführten Weine zu untersuchen, in keiner Weise beschränkt.
Schaumweine, auch aus Obst: . . . 40.
121«
-- in Flaschen (a 40. -, g 60. -)
1216
-- in halben Flaschen (a 40. -, g 60. -} .
34.--
Cognac, Armagnac und andere aus Wein hergestellte natürliche Branntweine ; natürliche Fruchtbranntweine; Rum und Tafla:
126 a
127 a 128
132
-- in Fässern: für jeden Grad reinen Alkohols, mit dem eidgenössischen ThermoAlkoholometer gemessen (a -. 20, g -. 40) -- in Flaschen oder Krügen, ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt (a 30. -, g 40. -) Liqueurs, Liqueurweine und andere arotnatisierte oder versüsste gebrannte Wasser : in Fässern, Flaschen oder Krügen (a 30. -, g 40. -)
per Grad und 100 kg.
--.20 per 100 kg.
30.-
30.--
Pferde und Füllen (a: Pferde 3.-, Füllen 1 -; g 10. -Ì
per Stttch
136
Ochsen (a 15. -, g 32. -)
27.--
141
Mastkälber über 60 kg. Gewicht (a 10.-, e 1 5 --T .
.
. . .
. . .
12. -
5. --
73 Nummern des Schweiz.
Tarifes
Benennung der Gegenstände
208«
Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanzen: -- in Kübeln oder Töpfen : Phönix-, Kentia-, Kokos-, Areka-, Sago(Cycas-), Zwerg- (Chamaerops-),Pandaneen und andere Palmen ; Heidekraut (bruyères) und Ericaceen (a 1. -, g 3. -) . . .
1.--
-- -- andere (a 1.-, g 3.-)
2.60
-- nicht in Kübeln oder Töpfen : -- -- mit Wurzelballen (a 1. -, g 3. -)
2.50
Zölle Franken per 100 kg.
208 &
210 228 a
2280 374 375
Korkholz, verarbeitet, Sohlen, Stöpsel, etc. :a -- Korkschrot zur Korksteinfabrikation; Korkmehl (a 5. -, g 30. -)
10.--
-- anderes (a 5. -, g 30. -)
20.--
Baumwollgewebe : -- Tüll, broschiert (a 45.-, g 60.-)
. .
e5.--
-- Bobbinetgewebe (Spitzengewebe) (a : rohe 30. -, andere 45. - ; g 60. -) . . . . 45.--
ad 382
Der Zoll dieser Nummer findet auf alle Litzen Anwendung, die den Barmerlitzen ähnlich und für den gleichen Gebrauch verwendbar sind1)-
398«
Leinengarne, roh, einfach, von Nr. 25 englisch und darüber (a 6. -- , g 8. --) .
2.--
') Für Barmerlitzen (Nr. 382) wurde im neuen Generaltarif der bisherige Zoll von Fr. 45. -- beibehalten und im Handelsvertrag mit Deutschland sodann ein Ansatz von Fr. 20. -- zugestanden.
74 Nummoin des Schweiz.
Tarifes
Zölle
Benennung der Gegenstände
Franken per 100 kg.
400
404
443
Garne, gekocht, gelaugt (gebaucht), cremiert, gebleicht : von Nr. 41 oder darüber, sowie Leinengarne von Nr. 25 und darüber (a: gebaucht 6. -, gebleicht 10. - ; g *) . . .
2.--
Garne aus den unter Nr. 366 genannten Spinnstoffen 2) : für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen, etc.) (a 40. -, g 50. -)
45.--
Seide und Florettseide (Cordonnet), zum Nähen, Sticken, Posamentieren: roh (a 6. -, s 30. -)
7_
Andere Leibwäsche 33 , Wirk- und Strickwaren ausgenommen :
533
-- aus Seide (a 175. -, g 250. -)
.
.
.
225.-
Korsetten, Wirk- und Strickwaren ausgenommen:
535
-- a u s Baumwolle u n d Leinen 4 ) . . . .
547
-- aus Seide (a 175. -, g 250. -)
100. --
Kleidungsstücke für Herren und Knaben : .
. .
225.--
Kleidungsstücke für Damen und Mädchen :
550
-- aus Seide (a 175. -, g 250. -)
.
. .
225. --
*) Neuer Gebrauchstarif: Garne von Nr. 41 und darüber 2. -- , gröbere 9. -- .
") Es sind dies Flachs, Hanf, Jute, Ramie, Manilahanf, etc.
9 ) D. h. andere als Hemden, Hemdenkragen, Hemdeneinsätze, Chemisetten, Manschetten, etc. aus Baumwolle oder Leinen.
4 ) Aus Baumwolle: a 65. -- . g 100. -- ; aus Leinen: a 70. --, g 190.--.
75 Nummern des Schweiz.
Tarifes
; Zölle
Benennung der Gegenstände
Franken per 100 kg.
ad 552
In diese Nummer 1) fallen nur solche aus Geweben hergestellte Kleidungsstücke für Damen und Mädchen (ausgenommen Leibwäsche, Umschlagtücher, Schürzen u. dgl.), sowie solche Wirkwaren aller Art, die bestickt oder mit Spitzen besetzt sind.
Gegenstände, die sich wegen der kleinen Menge oder wegen des geringen Wertes der Stickereien oder der Spitzen, die sie aufweisen, nicht als eigentliche Luxusartikel qualifizieren, sind nach den Nummern 539, 542, 545 oder 549/551 zu verzollen..
Konfektionswaren, nicht anderweit genannt, wie montierte Vorhänge, Draperien, Lambrequins, etc. :
558 ·
571«
571ö
-- aus Seide (a 175.-, g 250.-)
.
. .
225.--
Pelz werk, nicht anderweit genannt, zugeschnitten und fertig: -- aus Schaf- und Ziegenfellen, ausgenommen solches aus chinesischem Schaffell, Astrachan und Caracul (a 150. -, g 200. --) .
120.--
-- anderes (a 150. -, g 200. - ) . . . .
200.--
*) Nr. 552 des Gebrauchstarifes lautet : ,,Kleidungsstücke für Damen und Mädchen: bestickt; Spitzenkleider (a und g 300)."
Die am Schlüsse dieser Tarifbestimmung genannten Positionen enthalten die Wirk- und Strickwaren (ausgenommen Handschuhe und Strümpfe) aus Baumwolle (a 60. -, g 70. --),· Leinen (a 80. --, g 70. --), Seide (a und g 250. --) und Wolle (a 75. --, g 100. --), ferner unbestickte und nicht mit Spitzen garnierte Kleidungsstücke für Damen und Mädchen aus Baumwolle (a 65. --, g 90. -- ), Leinen (a 70. --, g 90. --), Seide (a 175. -- , g 250. -- , resp. nach dem vorliegenden Tarif nun 225. -- ) und Wolle (a 105. --, g 150. --).
76 ··MH^HMI^H«
Nummern des Schweiz.
Tarifes
Zölle
Benennung der Gegenstände
Franken per 100 kg.
574
582 583
Putzmacherwaren, nicht anderweit genannt (a 200.-, g 250.-) Schirmbezüge, genäht: -- aus Seide Ca 175.-, g 300.-)
.
.
.
1
-- andere (a ), g 180.-)
595 a
Steinhauer- und Steindrechslerarbeiten aus weichen oder halbharten Steinen, deren Gewicht 2000 kg. per Kubikmeter nicht erreicht : -- nicht profiliert: -- --- geschliffen oder poliert (a 3. -, g 4. -)
596 a
-- profiliert: ungeschliffen (a2', g 4. -) .
597«
-- --> geschliffen oder» poliert fa 8 ', g 6.-)
.
. .
200.-- 250.-- 130.--
2.50 3.-- 5. -
607
Dachschief er (a 1. --, g 2. --)
1.50
611
Gips, gebrannt oder gemahlen (a -. 20, V e -. 40) ö J
--.35
618
Romanzement (a -. 50, g 1. --)
--.80
626
Bimssteine; Feuersteine; Kryolith; Magnesit; Putzsteine ; Wienerkalk ; Speckstein ; Trippel; Sand, gewaschen oder gefärbt: -- in Gefässen aller Art von 5 kg. Gewicht oder darunter (a -. 50, g 5. -)
3
') iUte Zölle : baumwollene 65. -- , leinene 70. -- , wollene und halbwollene 05.--.
2 ) iWie Zölle : nicht ornamentiert -- . 75, ornamentiert 4. -- VVite Zölle: nicht ornamentiert 3. -- , ornamentiert 4. -- .
77 Nummern des Schweiz.
Tarifes
ZOlle
Benennung der Gegenstände
Franken per 100 kg.
638
640«
684 709 714 715
718a 723«
730« 782«
Edelsteine aller Art, nicht anderweit genannt, ungefasst ; rohe Granaten und rohe Rubinen (a : Edelsteine 30. -, Granaten und Rubinen 10. -; g 30. -)
3.--
Asphalt in Platten, Fliesen, etc., für Bodenbelag (a -. 30, g 1. 50) . . . . . .
1
Rohglas (gegossenes Glas), wie Dachglas und Glasziegel, Boden- und Wandplatten von Glas, sogenanntes Diamantglas : -- gefärbt, matt, poliert, etc. (a 7. --, g 12. -)
7.--
.
12.--
Rundeisen unter 75 mm. Dicke, Walzdraht der Nr. 715 ausgenommen (a, 1. 70, g 2. -)
2.--
Walzdraht in Ringen : über 5 mm. und unter 13 mm. Dicke (a J> g 1. 50) . .
1.50
Blöcke und Knüppel über 100 cm. bis und mit 150 cm. Länge (a -- . 10, g 2. -) .
--.10
Gusstahldraht zur Kratzenfabrikation, in einer Dicke von weniger als 5 mm., unter Vorbehalt der nötigen Kontrollmassregeln (a 4. --, e 4. 50)
--.60
Stahlblech zur Werkzeugfabrikation, unter Vorbehalt der nötigen Kontrollmassregeln (a und g 2.50)
--.60
Viehschellea aus Stahlblech, auch verzinnt, verzinkt, verkupfert oder vernickelt (a 10. - und 12. - ; g 30. -) . . .
20.--
Stahlspäne (Stahlwolle) (a 12. -, g 15. -)
' ) -(Ute Zölle : über 5 mm. und unter 11 mm. 1. 30. übei 11 mm.
und unter 13 mm. 1. 70.
78 Nummern des Schweiz.
Tarifes
Zölle
Benennung der Gegenstände
Franken per 100 kg.
788«
Elastische Matratzenfedern aus verkupfertem Eisen (a 12. -, g 20. -) Blitzableiterformen aus Eisen Amboss- oder WagenachsenEisen; Feilenstahl in Feilenbehauen (a 3.-, g 6. -) .
6.--
Nieten, Schrauben, Schwülen, Nägel, Stiften1) fa 10. -, e 15 -1
15.--
839«
Gewebe und Gitter aus Bronzedraht (a und g 60 -)
10.--
843 a
Blei, gewalzt (a und g 1. 50)
1.50
8435
Bleidraht; 'Kugeln, Schrot (Draht a 1.50, g 2. -; Rest a und g 1. 50)
1.--
843 c
Blei in Blech; Röhren (a 1.50, g 2.-)
.
2. --
893 a
Spritzapparate (pulvérisateurs) ; Siebmaschinen und Sortiermaschinen (trieurs) für Getreide und Sämereien; Milchzentrifugen; Hagelkanonen und -Mörser (a 2), g 7. -) .
4.--
802 a
830
Hufeisen- und oder Stahl; formen aus form, "nicht
15.--
') Aus Kupfer und Messing.
) Alte Zölle: Böller (Katzenköpfe) und Hagelschiesskanonen wie Eisenwaren, meist Fr. 10. -- und Fr. 12. -- ; alle ändern Maschinen dieser Nummer Fr. 4. -- .
2
79 Nummern des Schweiz.
Tarifes
Zölle
Benennung der Gegenstände
Franken per 100 kg.
913a 914« 934
950 951
Andere Fuhrwerke zum Personen- oder Gütertransport *) : -- mit mechanischem Motor, ausgenommen Motorbicycles und -Tricycles, etc. : -- -- .nicht mit Leder überzogen, nicht gepolstert (a 20. -, g 40. -) . . . .
25.--
-- -- mit Leder überzogen oder gepolstert (a 20.-, s 60. -)
40.--
Andere2") fertige Bestandteile von Taschenuhren (a und g 100. -)
50. --
Accumulatoren und Accumulatorenplatten ; Elemente und Batterien ; montierte Elektroden : -- in Verbindung mit Kautschuk oder Celluloïd (a 6. -, g 15. -)
10.8. --
· -- andere (a 6. --, g 8. --) Parfümerien und kosmetische Mittel; synthetische Riechstoffe : -- in Gefässen aller Art von mehr als 1 kg.
Gewicht (a und g 50. -)
45.--
-- in Gefässen aller Art von 1 kg. Gewicht oder darunter (a und g 100.--)
90.--
1040
Soda, kristallisiert (a -. 30, g -. 5'0) .
--.50
1042
Unterchlorigsaure Salze (a -. 30, g 2. -)
982 983
. .
L--
*) D. h. andere als : Ökonomie- und Lastwagen, Schubkarren, Möbelwagen, Wohnwagen, Kinderwagen, Kinderfahrräder mit wenigstens 3 Rädern, Krankenfahrstühle.
2 ) D. h. andere als: vorgearbeitete Teile und Rohwerke, fertige Werke, rohe und fertige Gehäuse.
80 Nummern des Schweiz.
Tarifes
Zölle
Benennung der Gegenstände
Franken per 100 kg.
Chemische Farben, trocken, in Stücken oder in Pulverform, nicht zubereitet: -- Bleiweiss (a 3 --, g 5. --)
4.50
Farben aller Art, zubereitet: -- Bleiweiss, Zinkweiss, Perlweiss (a 5. -, K 7 -) · . . . .
6.50
1124
Bienenwachs, zubereitet (gebleicht, gefärbt, etc.) (a 1 . 50, g 8. -1 .'
6.50
1133
Türkischrotöl und andere Sulforicinate (a. 1.g 2. -) . .
.
. . . .
2.--
Stearin, Degras (a : Stearin 1 . -, -. 50; e 1. -)
1.--
1100 a 1107
1134 aus 1155 a
1163 a
Degras
Schreibkreide, natürliche, in vierkantigen Stücken, nicht in Papier eingefasst (a -- . 60, g 20. -)
3.
Statuen aus Gusseisen oder Zink (a 5. -, 0-20.-)
10.-
Zölle bei der Ausfuhr aus der Schweiz.
5
Knochen (a -. 10, g 2. -) J
1
) Eine Erhöhung des alten Zolles ist nur für Degras eingetreten.
81
Beilage B.
Zölle bei der Einfuhr in FrankreichNB. Die Buchstaben und Ziffern nach dem Texte jeder Position (in Klammern) bedeuten : MI: den Ansatz des zurzeit geltenden französischen Minimaltarifes; a: den Ansatz des am 31. Dezember 1905 erloschenen schweizerisch-französischen Handelsabkommens vom 25. Juni 1895 (französisches Gesetz vom 16. August 1895).
Fette Ziffern (in der Kolonne ,,Zölle"): Ermässigung unter den Ansatz des zurzeit geltenden Minimaltarifes.
Das Zeichen plus (+) bei den neuen Vertragszöllen bedeutet Erhöhung, das Zeichen minus (--) Ermässigung der Zölle, die während dem Handelsabkommen von 1895 bestanden haben.
Wo nichts bemerkt ist, bleiben die Zölle, wie sie während dem Abkommen von 1895 galten, unverändert.
Nummern des Tanzösischen Tarifes
Zölle
Benennung der Gegenstände
Franken per 100 kg.
35 bis
35 aus 35ter
Milch, auch sterilisiert oder peptonisiert, nicht eingedickt 1 ) Milch, konzentriert, rein (m 5. -) .
a. Milch, konzentriert, mit einem Zucker- ( zusatz von weniger als 40 % 23 · · · 1 b. Kindermehl mit einem Zuckerzusatz von) weniger a l s 40°/o3) . . . ' . . . (
2.50 5. -- 40V. der Abgaben für raffinierten Zucker plus Fr. 6. -- per li'U kg.
netto 3j.
*) Bisherige Zölle : frische Milch m Fr. 2. 50, sterilisierte m und a Fr. 2.
50 ; peptonisierte : wie gezuckerte Milch, s Nr. 35ter 2 ) Die bisherigen Ansätze waren : Nach dem Minimaltarif Hälfte des Zuckerzolles plus Fr. 6. -- = Fr. 22. -- ; nach dem Abkommen von 1895, 40 % des Zuckerzolles plus Fr. 6. -- = Fr. 18. 80 per 100 kg. Die Abgaben für raffinierten Zucker betragen Fr. 32. -- per 100 kg. ; sie setzen sich zusammen aus der internen Steuer von Fr. 25. --, der Raffinadegebühr von Fr. 1. -- (seit 1. September 1906; vorher Fr. 2. --) und dem nach der Brüsselerkonvention zulässigen, eigentlichen Einfuhrzoll von Fr. 6. -- per 100 kg.
3 ) Wie bisher, zusammen Fr. 18.80 per 100 kg. Vgl. Fussnote 2 hiervor.
Bundesblatt.
58. Jahrg. Bd. V.
6
52 Nummern dea französischer Tarifes
Benennung der Gegenstände
aus 36
Käse, sog. Gruyère (m 15. -, a 12. -) . .
Zölle Franken per 100 kg
12.--
Ad ex 36. Etnmenthalerkäse (mit Einschluss von bernesines oder petits bernois), Greyerzer(Freiburger-) Tisch- oder Reibkäse, Saaneukäse, Sbrinz und andere Spalenkäse sind nach dieser Nummer zu verzollen.
aus 93 aus 98
Bonbons; in Zucker eingemachte Früchte (m : Zoll des raffinierten Zuckers ') . . J
Zoll des roffiuierten Zuckers V-
a. Chokolade mit 55 °/o oder weniger Kakao 100.-- (m 101. 70 2) b. Milchchokolade, flüssig, mit höchstens 5 °/o vollständig entfettetem und trockenem Kakao und mit höchstens 25 °/o Zucker 40.-- (m 101. 70 2) Ad ex 98 a und b. Wenn Frankreich die Zölle für Kakao oder Zucker ermässigen oder erhöhen sollte, so wird der Zoll für Chokolade im Verhältnis der darin enthaltenen Mengen von Kakao oder Zucker herabgesetzt oder erhöht werden.
aus 238bis aus 293
Galläpfel- und Sumachextrakt (m 3. -) .
Extrakte aus Farbhölzern und andern Farbstoffen , andere 8) : schwarz und violett (m 15. -, a 10. -) . .
3.--
10.--
') Fr. 32. -- per 100 kg. Siehe die Fussnote 2 auf der vorhergehenden Seite.
'-) Seit 1. September 1906, infolge Ermässigung der Raffinadesteuer für Zucker; vorher Fr. 102. 25.
*) D. h. andere als Garancine und Krappextrakt.
83 Nummern des ranztisischen Tarifes
Zölle
Benennung der Gegenstände
Franken por 100 kg.
aus 294
Farben aus Steinkohlenteer: andere Farbstoffe ') : Rote, gelbe, blaue, violette und grüne Derivate des Di- und Triphenylrnethans ; Farbstoffe aus Alkylanilinen und Azofarbstoffe : . . .
100.--
in Teigform, mit mindestens 50 °/o Wassergehalt (m 56. --)
56.--
trocken (m 100 --) .
.
aus 368
Garne aus reiner Baumwolle , einfach : gè- 1 bleicht (m: Zoll der rohen plus 15%) J
Zoll der rohen Garne mit 15 °/» Zuschlag.
368bi8
Garne aus reiner Baumwolle, einfach : glaciert (m : Zoll der gebleichten oder gefärbten plus -- . 45 per kg. 8)
Zoll der gebleichten otî. gefärbten einfachen Garne mit 30 Cts.
Zuschlag per kg. >).
aus 369
Garne aus reiner Baum wolle, gezwirnt: glaciert (m : Zoll der gebleichten oder gefärbten Zwirne plus -- . 45 per kg. 2)
2oll der gebleichten od. gefärbten Zwirne mit 30 Cts.
Zuschlag per kg.1).
Garne aus Florettseide:
379
roh, gebleicht, lasurblau (azurés), einfach : per kg. messend: 80,500 m. oder weniger (m 75. -) .
mehr als 80,500 m. (m 120. -)
]
. .
75.-- 120.--
) D. h. andere als Pikrinsäure.
) Rohe glacierte Garne und Zwirne unterliegen dem Zoll der rohen gewöhnlichen Garne mit einem Zuschlag von 45 Cts. per kg.
2
84 Nummern des französischen Tarifes
Zölle
Benennung der Gegenstände
Franken per 100 kg.
roh, gebleicht, lasurblau (azurés), gezwirnt: per kg. messend: 80,500 m. oder weniger im einfachen Gavn (m 85. -) .
.
mehr als 80,500 m. im einfachen Garn (m 140.-)
gefärbt (m : gleiche Zölle plus 50. -) .
380
85. --
140.--
<
GleicheZOllv mit Fr. 50. Zuschlug per 10Ü kg.
Seide zum Nähen, Sticken, Posamentieren, für den Kurzwarenhandel und andere:
300.-- gefärbt (m 400. -, a 300. - ) . . . . 300.roh (m 300.-)
aus 382
aus 392
Käsetücher aus Flachs oder Hanf, glatt, roh, geschlichtet oder nicht, in der Grosse von höchstens 2,5 m. auf 1,5 m., oder in Quadratform von höchstens 2 m. Seite, die im Fond des Gewebes, nach Teilung der Summe durch 2, nicht über 6 Ketten- und Schussfäden in einem Quadrat vou 5 mm. Seite enthalten, nach den in den Einfuhrzollämtern hinterlegten Mustern (m 45. --) .
30.--
Leinene Taschentücher, gestickt (m : wie andere Stickereien, d. h. Gewebezoll plus
Wie Stickereien auf anderà als
Qf\r\ -- )\ oUO.
405 bi8
Binden aus reinem glattem Baumwollgewebe, zu Verbänden, höchstens 15 cm. breit und nicht über 10 m. lang, im Gewichte von mehr als 3 kg. per 100 m2 und mit höchstens
<,
gewoben uud Tüll Nr.459biB,5)
85 Nummern des 'ranzösischen Tarifes
Benennung der Gegenstände
Zölle Franken per 100 kg.
16 Ketten- und Schussfäden in einem Quadrat von 5 mm. Seite ; Abschnitte (Coupons) von Baumwollgeweben gleicher Art, von l m.
Länge und darunter, in einzelnen Paketen : roh (m meist 230. --)
150.--
gebleicht, auch aseptisch (A) (m meist 276.-)
200.--
(A) Ausserdem, für die mit Jodoform imprägnierten Binden und Abschnitte, die auf Jodoform lastenden Abgaben1).
406
aus 407
Gewebe aus reiner Baumwolle, glatte, geköperte und Zwillich: gefärbt Cm: Zoll der rohen plus 30. -) < Taschentücher, Halstücher (Foulards), Cachenez, Fichus, Shawls, aus reiner Baumwolle, glatt, auch gaufriert, am Stück oder zerschnitten, auch mit offenen oder geknüpften Gewebefransen : bedruckt 2 ) :
Zoll der rohen Geivebf mit Fr. 80. Zuschlag per 100 kg.
J ) Der Zoll für Jodoform (Nr. 236) beträgt Fr. 400. -- per 100 kg. ; hierzu kommt noch die Alkoholverbrauchssteuer von Fr. 495. -- per 100 kg. (225 1. Alkohol à Fr. 2. 20 per 1.).
*) Nach dem Minimaltarif von 1892 betragen die Zölle für bedruckte Gewebe : in 1 und in 3 bis in 7 und mehr 2 Farben 6 Farben Farben Zoll des rohen Gewebes plus : 3.75 6.25 10.-- per 100 m. Länge des Gewebes; wenn dieses über l m. breit ist, wird der Zuschlag entsprechend erhöht.
Das Abkommen von 1895 liess die Zölle der rohen Gewebe und die Druckzuschläge als solche unberührt, setzte aber fest, dass diese Zuschläge per 100 m 2 (statt auf 100 m. Länge) zu erheben seien.
Das franz. Gesetz vom 21. Dezember 1905, wodurch die hl jenem "Abkommen getroffenen Änderungen des Minimaltarifes in der Hauptsache wieder aufgehoben wurden, behielt den seit 1895 bestehenden Verzollungsmodus (Berechnung der Druckzuschläge per 100 m2) bei.
Die heutigen franz. Zölle für die Schweiz. Sorten bedruckter Baumwolltücher variieren zwischen Fr. 148.-- und Fr. 241. -- per 100 kg.
86 Nummern des französischen Tarifes
Zölle
Benennung der Gegenstände
Franken
-- in einer Farbe auf weissem Grund .
.<
-- in zwei Farben
·!
Zolle der lohen Gewebo {a nach der Art, mit Fr. 3.75 Zuschlag par 100 m».
-- in drei Farben
<
Zollo dar rohen Gewebe je nach dar Art, mit Fr. 6.- Zuschlag per 100 m'.
<
Zolle der rohen Gewebe je nich der Art, mit Fr. 6.25 Zrahlai per 100 m".
-- in vier bis sechs Farben 412
419bis
ad 419, 443 und 459 3)
per 100 kg.
Z« Ilo der rohen Gewebe je nach der Art, mit Ft. 1.85 Zuschlag per 100 iaa.
Gewebe aus reiner Baumwolle : Brillantes oder gemusterte, roh (m Zoll der glatten i plus 30°/o) .
i Gipssehienen oder Binden, schlauehförmig, aus Baumwolle gewirkt, mit Gips gefüllt, zu Verbänden, mit Zutaten aus Jutegewebe, Baumwollgaze, Sicherhcits-Stecknadeln, die verlötete Büchse Inbegriffen : sofern das Gewicht des Gipses mindestens 70°/o des Gesamtgewichtes beträgt 1)
Zolle der glatter.
Gewebe, je nach der K lusse, mit 30 °/o Zuschlaj,
12.--
Wirkwaren mit Häkelarbeiten (crochets), Spitzen, Bändern, Litzen, Galons und andern Verzierungen werden nicht als bestickt oder
') Nach gegenwärtiger Zollpraxis wird jeder einzelne Bestandteil dieser Gipsbinden nach Material und Beschaffenheit verzollt, was einen Ansatz von ungefähr Fr. 13. 50 per 100 kg. ergibt.
2 ) Diese Tarifmunmern umfassen die Wirkwaren aus Baumwolle, Wolle und Seide, rein und gemischt.
87 Nummern des ranzösischen Tarifes
Benennung der Gegenstände
Zölle Franken per 100 kg.
mit Spitzen oder Posamentierarbeit verziert angesehen, wenn diese Zutaten den Preis der Ware um weniger als 1 5 % erhöhen ').
aus 457 aus 459
Transmissionsriemen aus Kamelhaar, auch mit ölhaltiger Masse imprägniert (m 30. -) Tücher (Foulards), Krepp, Tüll, Posamenterie und alle andern Gewebe aus reiner Seide, jeden andern Ursprungs als aus den Ländern des äussersten Ostens 2) : 1. Krepp, Tüll und Posamenterie aus reiner Seide 2. Sammet und Plüsch aus reiner Seide .
3. Mousselines, Grenadines, Schleierstoffe (voiles) und gleichartige Gewebe aus reiner Seide: glatt, gemustert oder broschiert ·. . .
4. Gaze und Etamine aus reiner Seide, glatt oder gemustert
30.--
Zolle nach dim Minimaltarif, nicht gebunden 3 )
400.--
') Im Abkommen von 1895 war eine Limite von bloss 10 % festgesetzt. Wenn die Zutaten den Preis der Ware um 10% oder mehr erhöhten, so unterlagen baumwollene und wollene Unterkleider einem Zoll von Fr. 600. -- statt Fr. 300. -- , seidene einem Zoll von Fr. 800. -- statt Fr. 400.-- per 100 kg.
2 ) Minimallarif (Gesetz vom 21. Dezember 1905): Gewebe, Foulards, Krepp, Tüll und Posamenterie aus reiner Seide, aus den Ländern des äussersten Ostens Fr. 900. --, andern Ursprungs Fr. 400. --· Handelsabkommen von 1895 : Gewebe und Foulards aus reiner Seide, roh Fr. 400. -- , in anderer Farbe als schwarz Fr. 240. --, schwarz Fr. 200.
3 ) Vom Inkrafttreten dieser Übereinkunft, d. h. vom 20. November 1906 an : Krepp, Tüll und Posamenterie Fr. 400. --, Sammet, Plüsch und Mousseline Fr. 600. --, Grenadine, Scheierstoffe und gleichartige Gewebe Fr. 560. -- (Gesetz vom 13. Juli 1906).
88 Nummern des ranzôsischen Tarifes
Benennung der Gegenstände
Zölle Franken por K'O kg.
5. Glatte Gaze aus reiner Seide, speziell für Beutlereien, mit Einschluss der zum Aufspannen fertiggestellten Beutel tücher (m und a 400. - ') 6. Dichte Gewebe, sowie Tücher (Foulards) und alle ändern Gewebe aus reiner Seide, die unter 1, 2, 3, 4 und 5 hiervor nicht genannt sind : roh
400.--
in anderer als schwarzer Farbe .
500. -- -h 325.-- +·
schwarz
250.-- -h
5
Wirkwaren] ) : andere Gegenstände aller Art 3) : alle ändern Gegenstände mit Binschluss der Kleidungsstücke oder der Bestandteile von solchen (fertig oder nicht) (m 500. -, a 400.-)
éOO. --
Bänder aus Seide oder Florettseide, rein oder mit ändern Spinnstoffen gemischt, sofern, die Seide oder die Florettseide im Gewichte vorherrschen : andere *' (m 400. -) . . . 400.-- 459bie
1. Stickereien auf Baumwollgeweben : . a. Maschinenstickereien aus Baumwollgarnen auf glattem Baumwollgewebe
') Die zum Aufspannen fertiggestellten Beuteltücher unterlagen bisher dem Konfektionszuschlag von 10 °/o.
2 ) Ganz oder vorwiegend aus Seide.
s ) D. h. andere als Handschuhe und Wirkstoffe am Stück (Meterware).
4 ) D. h. andere als Sammetbänder.
89 Nummern ranzösischen Tarifes
Benennung der Gegenstände
Zölle Franken
(mit Kette und Schuss), in B a n d e n o d e r S t r e i f e n mit regelmässigen Abständen zwischen dem bestickten und dem unbestickten Teil des Gewebes, bei denen der unbestickte Teil sichtlich gleich breit oder breiter ist als der bestickte Teil; Maschinenstickereien aus Baumwollgarnen auf glattem Baumwollgewebe (mit Kette und Schuss), sogenannte V o l a n t s , bei denen der unbestickte Teil des Gewebes erheblich breiter ist als der bestickte Teil (m : Gewebezoll plus 800. - j a 1 )
b. andere (m : Gewebezoll plus 800. -)
Zoll des Gewebes mit 30 "/» Ermässigung, plusFr.600.per 100 kg.
Zoll des Gewebes mit einem Zuschlag von Fr. 800. per 100 kg.
') Das Handelsabkommen von 1895 enthielt folgende Bestimmungen : Die Stickereien in Banden und Streifen auf glattem Baumwollgewebe (mit Kette und Schuss), bei denen der bestickte und der unbestickte Teil in sichtlich gleichen Abständen wechseln, entrichten : 1. Den Stickereizuschlag nach dem bestickten Teil, d. h. nach dem Gesamtgewicht unter Abzug des zu 30°/o angenommenen Gewichtes des unbestickten Gewebes; 2. den Zoll nach dem Grundgewebe, d. h. nach dem Gesamtgewicht unter Abzug des zu 30% angenommenen Gewichtes des Stickfadens.
In gleicher Weise werden auch die als ,,Volants" bezeichneten Stickereien auf Baumwollgeweben verzollt., bei denen der unbestickte Teil des Gewebes erheblich breiter ist als die Stickerei. Die Breite der Stickflächen, die in Zacken oder Festons endigen, werden von den Spitzen der Zacken bis zu den entgegengesetzten äussersten Punkten der gestickten Bande gemessen.
90 Na minern des französischen Tarifes
Zölle
Benennung der Gegenstände
Franken
2. Stickereien auf Tüll, auch mit Effekten in Ätzstickerei oder solchen, die durch Ausschneiden entstanden sind, oder mit Applit Zoll des Tülls kation eines ändern sichtbaren Gewebes mit einem 1 (m: Zoll für Tüll ' plus 800. -) . . .{ vonZuschlag Fr. 900. -
{
per 100 kg.
3. Ätz- oder Luftstickereien, sowie Stickereien, in denen der Grundstoff durch Ausschneiden entfernt ist : ohne Gewebe oder per 100 kg.
mit teilweise sichtbarem Gewebe 2 ) . . 1050. -- 4. Ätz- oder Luftstickereien, sowie Stickereien, in denen der Grundstoff durch Ausschneiden entfernt ist : mit teilweise sichtbarem Tüll (m : Tüllzoll plus 800. -, meist 1616.-)
1200. -- Zoll des Gewehes mit einem Zuschlag von Fr. 800. per 100 kg.
aus 495
Juwelierwaren, Bijouterie aus Gold, Silber und Platin (m 500. -)
per 100 kg.
500.--
x ) Die Ansätze des jetzigen Minimaltarifes betragen : für rohen Baumwolltüll mit weniger als 7 Maschen auf 1 cm. Fr. 500. -- , für solchen mit 7 und mehr Maschen Fr. 680. --, für Seidentüll Fr. 400. -- per 100 kg.
Gebleichte oder gefärbte baumwollene Tülle unterliegen überdies dem Bleichezuschlag von 20 %> bezw. dem Farbzuschlag von Fr. 30. -- per 100 kg.
2 ) Ätzstickereien ohne Grundstoff, sowie Stickereien, in denen der Grundstoff durch Ausschneiden gänzlich entfernt ist, unterliegen nach dem gegenwärtigen Minimàltarif dem Zoll von Fr. 800. . -- per 100 kg.
Sobald jedoch noch Grundstoff vorhanden oder untergelegt ist, werden diese Stickereien wie andere (Gewebezoll plus 800. -- ) verzollt.
91 Nummern des Yanzdsischeu Tarifes
Benennung der Gegenstände
Zölle Franken per Dutzend
Taschenuhrwerke ohne Gehäuse :
497
498
499
Werke und Hemmungsträger (porte-échappements), roh oder fertig, mit oder ohne Vorarbeiten für das Einsetzen der Hemmung, aber' ohne Steine 1)
--.75
Werke und Hemmungsträger, mit eingesetzter Hemmung, jedoch weder vergoldet, versilbert, noch vernickelt : mit Cylinderhemmung (m 5. -, a 3. 50)
3.50
mit Anker- oder anderer Hemmung (m 8. -, a 6 -) .
.
. . .
6.--
Uhrwerke, ganz fertige, ' vergoldet, versilbert oder vernickelt : mit Cylinderhemmung (m 24. -, a 27. -)
27.--
mit Anker- öder anderer (m 36. -, a 33 -)
33.--
Hemmung
Allgemeine Anmerkungen au 500 bis 503bis.
Schalen mit Verzierungen aus Gold oder Silber sind als goldene oder silberne Schalen zu verzollen. Jedoch werden Schalen aus Silber, deren Olivetten (onglettes), Scharniere und Aufziehkronen aus Gold bestehen oder
') Bisherige Zölle : Werke und Hemmungsträger ohne Vorarbeiten für das Einsetzen der Hemmung m l . - , a -.75 per Dutzend; andere nach Nr. 498 (s. dort). Nach bestehender Zollpraxis wird aber das blosse Punktieren der Löcher und das Durchbohren der obern Brücke der Unruhe (coq) nicht als Vorarbeit angesehen, die eine Versetzung der Gegenstände in Nr. 498 zur Folge hat.
92 Nummern des französischen Tarifes
Benennung der Gegenstände
Zölle Franken
vergoldet oder plattiert sind, als silberne angesehen ; ferner werden als Schalen aus unedlen Materialien solche behandelt, an denen das Mittelstück (carrure), der Rehaut, die Lünetten, der Schalenknopf (pendant), die Aufziehkrone, der Ring, die Olivetten (onglettes), die Scharniere, ein Schildchen, eine Zahl, Initialen oder eine Verzierung vergoldet, versilbert oder plattiert sind x).
Silberne Schalen, die teilweise vergoldet sind, werden als silberne Schalen angesehen.
Silberne Schalen, die ganz vergoldet sind, werden als silberne Schalen behandelt, wenn auf der Innenseite die Worte argent doré eingraviert sind. Schalen aus unedlem Material, die ganz vergoldet oder versilbert sind, werden als Schalen aus unedlem Material behandelt, wenn auf der Innenseite die Worte métal doré oder métal argenté eingraviert sind1).
') Der Minimaltarif von 1892 bestimmt, dass Schalen aus unedlen Materialien mit goldenen, silbernen, vergoldeten oder versilberten Verzierungen als goldene, bezw. als silberne Schalen zu behandeln seien.
Der gleiche Grundsatz findet selbstverständlich auch auf die fertigen Uhren Anwendung, deren Schalen Verzierungen genannter Art aufweisen, ferner auf silberne Uhren und Schalen mit goldenen oder vergoldeten Dekorationen.
Durch das Handelsabkommen von 1895 wurde dieser allgemeinen Bestimmung folgender mildernde Zusatz beigefügt: ,,Jedoch werden Gehäuse, bei denen das Mittelstück (carrure), ,,der Rehaut, die Lünetten, der Schalenknopf (pendant), die Krone ,,oder der Ring vergoldet, versilbert oder plattiert sind, als Ge,,häuse aus unedlem Metall behandelt. Die vollständig vergoldeten ,,Silbergehäuse und die ganz vergoldeten oder versilberten Ge,,häuse aus unedlem Metall werden als silberne, beziehungsweise ,,als solche aus unedlem Metall behandelt, wenn sie im Innern der ,,Schale die Inschrift ,,argent doré" oder ,,métal doré" oder ,,métal ,,argenté" tragen."
93 Nummern 'ranzosische Tarifes
Benennung der Gegenstände
Zölle Franken per StUck
Uhren mit Schalen, deren Deckel gestanzt oder geprägt sind, sowie einzelne Schalen und Schalenbestandteile dieser Art werden zu den gleichen Zöllen und unter den gleichen Bedingungen zugelassen, wie die ändern Uhren, Schalen oder Schalenbestandteile, sofern jene Uhren, Schalen, Schalendeckel und Schalenbestandteile gewölbt ,,(convexes) sind und nicht die platte Form einer Medaille haben *)· Taschenuhren, System : 500
500bis
500"
fertige,
ohne kompliziertes
mit goldenen Schalen: mit Cylinderhemmung (m und a 3. 25)
3.25
mit Anker- oder anderer (m 4.25, a 4. -). . .
Hemmung . . . .
3.75
mit silbernen Schalen: mit Cylinderhemmung (m 1. 25, a l . -- ) .
1.--
mit Anker- oder anderer Hemmung (m 1. 75, a 1. 25)
1.25
mit Schalen aus unedlem Material: mit Cylinderhemmung (m -. 75, a -. 50) .
--.50
mit Anker- oder anderer Hemmung (m 1. 25, a -. 75)
--.75:
a ) Gegenwärtig ist die Einfuhr von Uhren und Uhrenschalen mit gestanzten oder geprägten Deckeln in Frankreich verboten, und zwar auf Grund eines Beschlusses vom 5. Germinal des Jahres XII, wonach einzig der Münze in Paris das Recht zusteht, Medaillen und ähnliche Gegenstände zu prägen.
94 Na mmern des französischen Tarifes
Benennung der Gegenstände
Zölle Franken per Stllck
Taschenuhren, komplizierte (Repetieruhren, Uhren mit unabhängigem Sekundenzeiger), ohne Unterscheidung nach der Art der Hemmung ; Taschenchronom eter, deren Hemmung durch eine Wippe (bascule) oder eine Feder bewirkt wird :
501 501
bìs
501"* 501 quoter
mit goldenen Schalen (m 15. -, a 10. -) .
mit silbernen Schalen (m 8. -, a 4. -)
4.--
mit Schalen aus unedlem Material (m 5. -, a 2 50)
2.50
Chronographen, Datumuhren (mon très- quantièmes), Uhren mit Weckervorrichtung, ohne Unterscheidung nach der Art der Hemmung: mit goldenen Schalen (m 15. -, a 5. -1) .
5. --
mit silbernen Schalen (m 8. -, a 2.-1)
2.-
mit Schalen aus unedlem Material (m 5. -, a 1.25 0
502
10.--
Taschenzähler aller Art (Schrittzähler [podomètres], Zeitzähler, etc.2)
1.25 Wie fertige Uhren ohne complmertes System, mit Cylinderhemmung.
J ) Die in der Klammer angegebenen Zölle des Abkommens (a) von 1895 gelten nur für die Chronographen. Die übrigen, unter Nr. 501*uator genannten Uhren unterlagen bisher den höhern Ansätzen für komplizierte Taschenuhren (Nrn. 501-- 501tor)2 ) Taschenzähler und Schrittzähler wurden schon bisher wie fertige Taschenuhren ohne kompliziertes System mit Cylinderhemmung (in Schalen aus unedlem Metall m -- . 75, a -- . 50) verzollt; Zeitzähler (compteurs de temps) unterlagen dagegen der gleichen Zollbehandlung wie Chronographen (in Schalen aus gemeinem Metall m 5. -- , a 1. 25).
95 Nummern des 'ranzüsischeu Tarifes
Benennung der Gegenstände
Zölle Franken per StUck
503
Taschenuhrenschalen, fertige : aus Gold (m 1. 25) aus Silber (m -- .60) aus unedlem Material (m und a -. 25) .
bis
503
Taschenuhrenschalen, rohe, aus Gold, Silber oder unedlem Material (m1*, a 16. -) .
1.25 --.60 --.25 per 100 lg.
brutto
16.--
bi8
Ad 503 . Als rohe Uhrenschalen werden solche angesehen, die weder poliert, noch mit eingesetzten Stiften versehen sind und keine von Hand angebrachten Verzierungen aufweisen. 2) 507 und
Spielwerke und Musikdosen jeder Grosse 3)
per 100 lg.
50.-
508 aus 509
Ringe, Aufziehkronen für Taschenuhren, Spiralfedern, Zeiger, Unruhen, Rädchen, Triebe, Schlüssel, Stifte, Spiralklötzchen, Zwingen (Spiralrollen) , Anker, Cylinder, Achsen, Einfassungen für die Steine, Hebesteine für Ankerhemmung, Assortimente (Anker, Ankerrad, Gabel und Hebescheibe) für Ankerhemmung, verschiedene, zum Mechanismus des Taschenuhrwerkes gehörende Teile, Aufzugskronenstifte, Federn: ausschliesslich für Taschenuhren (m 120. -(i)
per 100 kg.
brutto
50.--
*) Minimaltarif: goldene und silberne 500. -- , solche aus Nickel, Argentan (maillechort) und vernickeltem Metall 100. ---, aus andern gemeinen Metallen 50. -- .
2 ) Diese Bestimmung entspricht der gegenwärtigen Zollpraxis.
s ) Minimaltarif: von 20 cm. Länge und darüber Fr. 45. -- , von weniger als 20 cm. Länge Fr. 90. -- ; Abkommen von 1895: Einheitszoll von Fr. 50. -- per 100 kg.
4 ) Der Ansatz des Minimal tarif e s für Uhrenfotirnituren wurde durch Gesetz vom 20. Juli 1904 von Fr. 50. -- auf Fr. 120. -- per 100 kg. erhöht.
96 Nummern des französischen Tarifes
Benennung der Gegenstände
Zölle Franken per 100 kg.
512bis
Hydraulische Rad-, Kolben- und Turbihenmaschinen ; Pumpen, Ventilatoren, im Gewichte von : mehr als 3000 kg., enthaltend: wenigstens 50°/o Guss (m 10. - a 8. -)
8.--
weniger als 50 °/o Guss (m und a 10. -)
10.--
250 bis 3000 kg. (m und a 10.-) . .
10.--
weniger als 250 kg. (m und a 15. -) .
15.--
aus 518
Webstühle für Seide und Baumwolle (m 8. -)
g
520
Maschinen zur Papierfabrikation u (m 9. -, a 8.-)
8.--
524
Dynamo-elektrische Maschinen, im Gewichte von: 5000 kg. und darüber, enthaltend : wenigstens 50 °/o Grauguss oder Stahlguss (m 20. -, a 12. - 2 )
18.--
weniger als 50°/o Grauguss oder Stahlguss (m und a 20. -- )
20.--
J ) Nach gegenwärtiger Zollpraxis fallen unter diese Nummer nicht nur die eigentlichen Papiermaschinen, sondern auch alle Hülfsmaschinen und -Apparate.
2 ) Nach dem Abkommen von 1895 galt der ermässigte Zoll nur für Maschinen mit wenigstens 50% G r a u g u s s.
97 Nummern des ranzöBischen Tarifes
Benennung der Gegenstände
Zölle Franken per 100 kg.
2000 kg. und darüber, aber weniger als 5000 kg., enthaltend: wenigstens 50°/o Grauguss oder Stahlguss (m 20. -, a 18. - ') . . . .
18.--
weniger als 50°/o Grauguss oder Stahlguss (m und a 20. -)
20.--
1000 kg. und darüber, aber weniger als 2000 kg. (m und a 20. -) . . . .
20.--
50 kg. und darüber, aber weniger als 1000 kg. (m und a 30. -) . . . .
30.--
10 kg. und darüber, aber weniger als 50kg.
(m und a 80. -)
80.--
5 kg. und darüber, aber weniger als 10 kg.
fm 2 1 .
. . .
100.-- +
2
weniger als 5 kg. (m ) 524bis
110.-- +
Elektrische und elektro-technische Apparate (rn meist 75.-; a: siehe unten bei den einzelnen Positionen 3) : mit Wickelungen aus isoliertem Metalldraht, im Gewichte von :
] ) Nach dem Abkommen von 1895 galt der ermässigte Zoll nur für Maschinen mit wenigstens 50% G r a u g u s s .
2 ) Das amtliche Warenverzeichnis zum französischen Zolltarif bestimmt, dass dynamo-elektrische Maschinen und Apparate unter 10 kg.
Gewicht wie physikalische Instrumente (Nr. 634) zu behandeln und somit zollfrei zuzulassen seien. Durch nachträgliche Verfügungen der Generalzolldirektion ist aber diese Bestimmung zum Teil aufgehoben worden, so für Ampère-, Volt- und Wattmeter, sowie montierte Isolatoren. Diese sind nun nach Nr. 524Ws (s. dort) zu verzollen.
3 ) Die meisten dieser Apparate wurden bisher nach Nr. 536 verzollt.
Bundesblatt. 58. Jahrg. Bd. V.
98 Nummern des französischen Tarifes
Benennung der Gegenstände
Zölle Franken poi 100 kg.
1000 kg. und darüber (a: 1000-2000 kg.
40.-, über 2000 kg. 35.-) . . .
30.-
200 kg. und darüber, aber weniger als 1000 ke. (a 45. -)
45.-
50 kg. und darüber, aber weniger als 200 kg. (a 60. -)
60.--
10 kg. und darüber, aber weniger als 50 ke. (a 60. -)
80.--
5 kg. und darüber, aber weniger als 10 kg;, fa 60. -)
100.-
weniger als 5 kg. (a : unter 1 kg. 75. · über 1 kg. bis zu 5 kg. 60. -1 . . 110.-
aus525 bis
527 ws
ohne Wickelungen aus isoliertem Mctalldraht, im Gewichte von: 1000 kg. und darüber (a: 1000-2000 kg.
40.-, über 2000 kg. 35.-) . . .
20.--
200 kg. und darüber, aber weniger als 1000 kg. (a 45. -)
30.-
50 kg. und darüber, aber weniger als 200 kff. (a 60. -)
40. --
10 kg. und darüber, aber weniger als 50 ks (a 60. -)
60.--
weniger als 10 kg. (a: unter 1 kg. 75. -, über 1 kg. bis zu 10 kg. 60. -) . .
80.--
Müllercimaschinen, Walzenstühle ; Maschinen zur Herstellung von Teigwaren ; Hebeapparate (m 10. -- )
10.--
Maschinen und Apparate zur Kälteerzeugung, im Gewichte von :
99 Nummern des ranzosischen Tarifes
Zölle
Benennung der Gegenstände
Franken per 100 sg.
500 kg. und darüber (m 15. -- , a 14. --) von 250 kg. und darüber, aber weniger als 500 kg. (m 15. --, a 14. -- ) .
weniger als 250 kg. (m und a 25. -- )
536
14.-- 25.--
Indukte für dynamo - elektrische Maschinen und einzelne Teile, wie volle oder leere Spulen aus Metall mit Wickelung aus isoliertem Kupfer ; bearbeitete Teile aus Metall, zusammengesetzt oder zerlegt, für elektrische Maschinen, elektrische und elektro-technische Apparate,Transforrnatoren und andere Vorrichtungen für angewandte Elektrizität, im Gewichte von (m 75. -- ; a: siehe unten): .
25.--
1000 kg. und darüber, aber weniger als 2000 kg. (a 40 -)
30.--
200 kg. und darüber, aber weniger als 1000 kg. (a 45. -)
40.--
50 kg. und darüber, aber weniger als 200 kg. (a 60. -)
50.--
10 kg. und darüber, aber weniger als 50 kg. (a 60. -) . . . . . . .
80.--
5 kg. und darüber, aber weniger als 10 kg. (a 60. -)
100.--
weniger als 5 kg. (a: weniger als 1 kg.
75. -, über 1 kg. bis zu 5 kg. 60. -) .
110.--
Verbindungsstücke aller Art für Röhren aus Eisen oder Stahl (m 18. -)
18.--
2000 kg. und darüber (a 35.-)
aus 567
12.--
.
100 Nummern des französischen Tarifes
Benennung der Gegenstände
Zölle Franken per 100 kg.
575bìs
aus 607
Tapezierernägel, mit Stift aus Eisen oder Stahl und mit Kopf aus reinem oder mit Zink oder Zinn legiertem Kupfer, poliert oder gefirnisst (m 40. --)
30.
Geflechte (tresses, nattes) oder gewobene Bänder (bandes) zur ausschliesslichen Verwendung in der Hutfabrikation, ohne Beimischung von Kunstseide oder künstlichem Rosshaar : *) a. aus Stroh, Bast, weissem Holz, Hanf, Pflanzenfasern, Schilf und und andern ähnlichen vegetabilischen Stoffen: zusammengesetzt oder zusammengeklebt, oder mit Spinnstoffen gemischt, sofern das Stroh, der Bast, das weisse Holz, etc.
im Gewichte vorherrschen (m 2. -) b. aus natürlicher Seide oder aus Ramie, zusammengesetzt oder zusammengeklebt, oder mit vegetabilischen oder Spinnstoffen gemischt, sofern die Seide oder die Ramie i m Gewichte vorherrschen . . . .
2.--
50.--
*) J e t z i g e Z ö l l e : «. Geflechte und Bänder aus Stroh, Bast, Manilahanf, Holzspan und ähnlichen vegetahüischeii Flechtstoffen, rein oder unter sich gemischt (z. B. Stroh und Bast), oder auch in Verbindung mit Seide, Baumwolle, Hanf, Rosshaar, Metallfäden, etc., sofern die pflanzlichen Flechtstoffe im Gewichte vorherschen, Fr. 2. -- per 100 kg. hr., nach Nr. 607. Diese Geflechte dürfen auch bis zu 5 % Kunstseide enthalten, ohne dass dies auf die Zollbehandlung einen Einfluss hat.
&. Geflechte, ganz oder dem Gewichte nach vorherrschend aus Gespinstwaren: aus B a u m w o l l e , rein Fr. 450. -- per 100 kg., mit Seide gemischt, Baumwolle vorherrschend Fr. 372. -- , mit Metallfäden, Baumwolle und Metallfaden zusammen vorherrschend Fr. 350. --, mit Hanf, Rosshaar, Stroh, Bast, etc. gemischt, Baumwolle vorherrschend Fr. 450. ·. Aus H a n f oder Ramie, rein oder gemischt, Hanf oder Ramie vorherrschend Fr. 180. -- . Aus Rosshaar, rein oder gemischt, Haar vorherrschend : Tressen Fr. 160. --, in Form von Geweben Fr. 300. -- . Aus natürlicher Seide, rein Fr. 400. -- , gemischt, Seide vorherrschend Fr. 300. -- , mit Metallfäden Fr. 350. -- . Alle Tressen, die K u n s t s e i d e im Verhältnis von mehr als > 5 °/o enthalten : Fr. 940. -- .
101 Nummern lanzösiachen Tarifes
Benennung der Gegenstände
Zölle
Franken per 100 kg.
c. aus Baumwolle, gemischt mit vegetabilischen Stoffen oder mit ändern Spinnstoffen, sofern die Baumwolle im Gewichte vorherrscht
620"
Mica in Blättern oder Platten ; Gegenstände aus Mica, Micanit und Micaverbindungen ; Micanitpapier und Micanitleinwand, auch mit ändern Stoffen gemischt (m 60. -- *) .
225.--
35.--
x ) Nach jetziger Zollpraxis werden alle Erzeugnisse aus Mica (Glimmer) und Micanit (durch einen Klebstoff verbundene Glimmerplättchen) nach Nr. 646 als Bimbeloterie verzollt. Eine Ausnahme wird nur für Micanitleinwand gemacht ; diese unterliegt dem Zoll des betreffenden Gewebes und für den Glimmer ebenfalls dem Zoll von Fr. 60. -- nach Nr. 646.
102
Beilage C.
Reglement betreffend die Landschaft Gex.
Die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft verpflichtet sich, für die Erzeugnisse der Landschaft Gex, ausser den in der heutigen Handelsübereinkunft besonders bezeichneten Vorteilen, noch folgende Erleichterungen /AI gewähren : Artikel 1.
Die längs der Grenze der Landschaft Gex errichteten schweizerischen Zollämter werden ausser den schon nach dem Gesetz zollfreien Gegenständen auch die in diesem Artikel erwähnten Erzeugnisse frei von jedem Eingaugszolle zulassen, nämlich : 1. Gerberrinde und Lohkuchen; 2. Brennholz, roh, gespalten, gesägt oder in Reiswelleu, sowie Holzkohle; 3. Bauholz mit der Rinde oder ins Geviert behauen, Bretter, Leisten und Rebstecken; 4. Gras und Buchenlaub, sowie anderes Laub zur Viehfütterung oder Streue, Maulbeerbaumblätter und Riedstreue, Heu und Stroh ; 5. gewöhnliche junge Bäume und Sträucher zur Obstoder Waldkultur; 6. gemeine tierische und pflanzliche Abfälle, wie Dünger, nicht chemisch bereiteter, Sägespäne, Kleie, nicht aber Abfalle von Tabakblättern und andere Abfälle, die zu einem besondern gewerblichen Zwecke verwendbar sind;
103 7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Getreide in Garben; Reps in Garben; Hanf und Flachs, roh oder gebrochen; Medizinalpflanzen ; Knochen, Hörner und Talg; Steine, rohe, behauene, mit dem Meissel ausgehauene oder mit dem Kronhammer behauene; Dachziegel und Backsteine; Kalk aller Art; Lehm, Töpferton, Huppererde, Schlacken; gemeine Korbwaren und Siebe für die Landwirtschaft.
Art. 2.
Die genannten Zollämter werden auch die folgenden, aus der Landschaft Gex herkommenden Erzeugnisse frei von jedem Eingangszolle zulassen: 1. frische Gemüse und Gartengewächse ; 2. frisches Obst; 3. Kartoffeln; 4. Brot; 5. lebendes oder totes Geflügel; 6. frische Eier; 7. Milch; 8. frische Butter; 9. Honig.
Die in diesem Artikel bezeichneten Erzeugnisse werden nur dann zollfrei zugelassen, wenn sie im Marktverkehr eingebracht werden. Dieselben sollen daher durch die Feilbietenden selber in Traglasten, auf Karren oder Handwagen, .auf Strassen- oder Eisenbahnen in die Schweiz getragen oder geführt werden. Die von Frachtbriefen begleiteten ·Sendungen sind von der zollfreien Einfuhr in die Schweiz ausgeschlossen.
104
Das Gewicht jeder Einfuhr dieser Erzeugnisse darf fünf metrische Zentner nicht übersteigen ; für frische Butter wird jedoch das zulässige Maximum jeder zollfreien Einfuhr auf fünf Kilogramm festgesetzt.
Man ist im übrigen einverstanden, dass die zur Versorgung des Marktes in Genf bestimmten Lebensmittel keinerlei Verbot bei der Ausfuhr aus der Landschaft Gex unterworfen werden dürfen.
Art. 3.
Die folgenden Produkte sollen bei der Einfuhr über die Grenzen der Kantone Waadt und Genf bis zu den hiernach bezeichneten Mengen zollfrei zugelassen werden -, Mctr. Zentner (100 kg.)
brutto
1. Wein | weisser l. roter 2. Bier und Obstwein 3. Käse jeder Art 4. Rohe Häute und Felle 5. Kalb-, Schaf- oder Ziegenfelle, gegerbte, auch gefärbt 6. Grobes Leder 7. Werkzeuge für die Landwirtschaft und für Zeugschmiede 8. Packkisten aus Holz 9. Kunsttischlerarbeiten, Möbel- und Schreinerarbeiten . .
' 10. Fässer, Zimmerwerk 11. Marmor von Thoiry, roh oder gesägt, in polierten oder unpolierten Platten . . .
12. Gemeine Töpferwaren 13. Grobe Eisenwaren, mit Ausschluss der Schlosserwaren 14. Kleider und Leibwäsche
3
JOO 500 300 2500 700 200 600 200 600 100 200 500 3000' 200 50'
105Art. 4.
Die Gerbereien der Landschaft Gex dürfen jährlich, frei vom Ausgangszeile, bis auf tausend rohe (behaarte)' Ochsen- oder Kuhhäute und bis auf achttausend rohe Kalb-, Schaf- oder Ziegenfelle über die Kantone Waadt und Genf ausführen.
Art. 5.
Weder von Vieh, noch von Gegenständen aller Art..
die von Bewohnern der Landschaft Gex in Savoyen gekauft und über schweizerisches Gebiet heimgeführt werden, soll irgend ein Durchfuhrzoll erhoben werden.
Die Schweiz behält sich jedoch für diese Durchfuhr die erforderlichen Kontroll- und Polizeimassnahmen, sowie die Befugnis vor, bei Viehseuchen die Durchfuhr oder dieEinfuhr des Viehes gänzlich zu verbieten. Die Gebühren für die sanitarische Untersuchung werden für das durchgeführte Vieh auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 6.
Die vom Eingangszoll befreiten Waren dürfen über alle an der Grenze der Kantone Waadt und Genf gelegenen Zollämter und Zollbezugsposten eingeführt werden; dabei sind die Zollstrassen einzuhalten und die Gegenstände bei den genannten Zollämtern oder Zollbezugsposten anzumelden.
Die in Art. 3 hiervor bezeichneten, sowie die gemässArt. 4 zollfrei auszuführenden Waren dürfen nur über die Zollämter Grand-Sacconnex, Meyrin, Crassier, Chavannes,, Sauverny und Chancy ein- oder ausgeführt werden.
Die schweizerische Zollverwaltung wird für die in den Art. 3 und 4 hiervor bezeichneten Waren Freikarten ausstellen, die vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres Gültigkeit haben, jedoch nur bis auf die in den genannten Artikeln festgesetzten Mengen.
106 Die in den fünf vorhergehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen finden .auf alle Einwohner der Landschaft Gex, "ohne Rücksicht auf ihre Nationalität, Anwendung, sofern die Aufsichts- und Kontrollmassregeln, wie Ursprungszeugnisse, etc., die die schweizerische Zollverwaltung für nötig erachtet, um sich über die Herkunft der eingeführten Waren Gewissheit zu verschaffen, innegehalten werden. Die im Art. 3 aufgezählten Erzeugnisse sollen stets von Ursprungszeugnissen der Unterpräfektur von Gex begleitet sein.
Art. 7.
In der Schweiz zugeschnittene Kleider, die nach der Landschaft Gex gesandt werden, um dort genäht zu werden, können frei von dem auf fertige Kleider gelegten Einfuhrzolle wieder in die Schweiz eingeführt werden. Die Einund Ausfuhr dieser Gegenstände kann nur über die Zollstätten Meyrin, Sacconnex und Vireloup erfolgen.
Die schweizerische Zollverwaltung behält sich die Ausübung einer Kontrolle durch Büchlein vor, die den Personen, die von dieser Begünstigung Gebrauch machen wollen, zuzustellen und von ihnen den schweizerischen Zollämtern vorzuweisen sind.
Die in der Landschaft Gex wohnenden Arbeiter, die sich nach der Schweiz an ihre Arbeit begeben, sollen für ihre Werkzeuge von jedem Zolle befreit sein. Zu diesem Zwecke werden ihnen durch die schweizerische Zollverwaltung Büchlein zugestellt werden.
Art. 8.
Es wird vereinbart, dass das Grenzbureau Les Fourgs, im Doubs-Departement, wie bisher Käse, Gegenstände der Uhrenmacherei, mit Einschluss der Musikdosen, Uhrenmacher-
107
Werkzeuge und Uhrenbestandteile, sowohl zur Durchfuhr als zur Einfuhr in Frankreich, abfertigen darf.
Art. 9.
Die vorstehenden Bestimmungen sollen gleichzeitig mit der heutigen Handelsübereinkunft in Kraft gesetzt werden und die .gleiche Dauer haben.
Geschehen in doppelter Ausfertigung in Bern, am 20. Oktober 1906.
(gez.)
(gez.)
(gez.)
(gez.)
(gez.)
(gez.)
A. Deucher.
Lardy.
A. Künzli.
Alfred Frey.
Louis Martin.
Ernst Laur.
(gez.) Révoil.
Cgez.) Thiébaut.
(gez.) Chapsal.
10 ·
Beilage D.
(Formular.)
Legitimationskarte für Handelsreisende.
Für das Jahr 19
/ Wappen \ | oder Siegel ) Nr. der Karte: \ (Stempel) /
Gültig in der Schweiz, in Frankreich, in Algerien und in den französischen Kolonien nnd Besitzungen.
Inhaber: Geschlechts- und Taufname:
., den (Stempel der zuständigen Behörde.)
19.
(Titel und Unterschrift der zuständigen Behörde.)
109 Es wird bescheinigt, dass der Inhaber dieser Karte: eine (Art des Handelsgeschäftes, der Fabrik oder des landwirtschaftlichen Betriebes) in
unter der Firma oder
dem Namen besitzt.
Handelsreisender im Dienste des Hauses in
ist, das dort ein.....
(Art des Handelsgeschäftes, der Fabrik oder des landwirtschaftlichen Betriebes) besitzt.
Da der Inhaber dieser Karte beabsichtigt, für dieses Haus, sowie für folgende Häuser:
l
in
2
in
Bestellungen aufzunehmen und Ankäufe zu machen, so wird , , . . , n das genannte Haus , ,, ist , bescheinigt, dass -- gehalten ----T, für die genannten Häuser sind j. A ...
seines .seiner r . . seines. , .
die Ausübung -- Handels (--.
Industrie. -^ landwirtihres ihrer ihres schaftlichen Betriebes) im hiesigen Lande die gesetzlichen Abgaben zu entrichten.
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Signalement des Inhabers : Alter: Gestalt: Haare: Besondere Kennzeichen: Unterschrift des Inhabers: Bemerkung. Der Inhaber dieser Karte darf nur auf der Reise und nur für das oben genannte Haus (oder für die oben genannten Häuser) Bestellungen aufnehmen oder Ankäufe machen. Er darf Muster oder Modelle mitführen ; ohne besondere Bewilligung ist ihm jedoch das Mitfuhren von Waren untersagt. Im übrigen hat er sich den Vorschriften zu unterziehen, die in jedem der beiden Länder, wo er Geschäfte macht, in Kraft bestehen.
NB. Für den Chef eines Handelsgeschäftes, einer Fabrik oder eines landwirtschaftlich Betriebes ist nur die Rubrik l, für einen Handelsreisenden nur die Rubrik 2 des Formulars auszufüllen.
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Beilage E.
Wenn nach Artikel 24 ein Schiedsspruch zu erfolgen hat, so soll das Schiedsgericht im einzelnen Falle auf folgende Weise gebildet werden : 1. Jeder der vertragschliessenden Teile ernennt aus seinen eigenen Landesangehörigen eine geeignete Person als Schiedsrichter.
2. Die beiden vertragschliessenden Teile wählen sodann aus den Angehörigen einer dritten Macht den Obmann des Schiedsgerichts.
3. Wenn sie sich hierüber nicht einigen können, so stellt jeder Teil einen Kandidaten auf, der anderer Nationalität ist, als die in Anwendung des vorhergehenden Paragraphen vorgeschlagenen Personen.
4. Aus den beiden so bezeichneten Kandidaten wird der Obmann des Schiedsgerichts durch das Los bestimmt, wenn zwischen den beiden Teilen nicht allenfalls vorher eine Verständigung hierüber erfolgt.
5. Der Obmann ist Vorsitzender des Gerichtshofes, dessen Beschlüsse durch die Mehrheit der Stimmen gefasst werden.
Für den ersten Streitfall wird das Schiedsgericht im Gebiete desjenigen Teils Sitzung halten, der durch das Los bestimmt wird, für den zweiten Fall im Gebiete des
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ändern Teils, und so abwechselnd in dem einen oder dein ändern Gebiete, in der Stadt, die von der Regierung des Landes bestimmt wird, in dem das Schiedsgericht zusammenkommt. Die betreffende Regierung hat das Personal und das Lokal, die für die Arbeiten des Schiedsgerichts erforder lieh sind, zu dessen Verfügung zu stellen.
Jeder Teil wird dem Gerichtshofe einen Vertreter stellen, der als Vermittler zwischen dem Gericht und der ·Regierung dient, die ihn ernannt hat.
Das Verfahren findet ausschliesslich auf schriftlichem Wege statt; der Gerichtshof ist jedoch befugt, sich von den Agenten der beiden Parteien, sowie von den Sachverständigen und Zeugen, deren Vorladung er für nützlich erachtet, mündliche Aufschlüsse erteilen zu lassen.
Um die Vorladung und Einvernahme dieser Sachverständigen oder Zeugen zu sichern, wird auf Verlangen des Schiedsgerichtshofes jeder der verfcragschliessenden Teile unter den gleichen Bedingungen mitwirken, wie bei der Vollziehung von Rechtshülfegesuchen.
Die Kosten des Schiedsgerichts werden beiden Parteion zur Hälfte übertrafen.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die am 20. Oktober 1906 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossene Handelsübereinkunft. (Vom 5.
November 1906.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1906
Année Anno Band
5
Volume Volume Heft
45
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
07.11.1906
Date Data Seite
1-112
Page Pagina Ref. No
10 022 141
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