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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschwerde des Staatsrates des Kantons Wallis gegen den Bundesratsbeschluss vom 15. August 1905 betreffend die Wahlbeschwerde von François Gross und Genossen (Gemeinderatswahlen von St. Maurice).

(Vom 23. März 1906.)

Tit.

I.

1. Mit Beschluss vom 15. August 1905 (Bundesbl. 1905, V, 17) haben wir die staatsrechtliche Beschwerde von François Gross und Genossen betreffend die Gemeinderatswahlen von St. Maurice vom 11. Dezember 1904 gutgeheissen und dem Antrage der Rekurrenten entsprechend einen Beschluss des Walliser Staatsrates vom 18. März 1905 aufgehoben. Der Staatsrat hatte in seinem Beschluss die Wahl zweier der neun in St. Maurice gewählten Gemeinderäte kassiert, weil zwei Wähler, namens Barman, von der Abstimmung unrichtigerweise ausgeschlossen worden seien, bei Berücksichtigung der Wahlstimme der beiden Barman aber das absolute Mehr auf eine höhere Ziffer als die Stimmenzahl steige, welche die beiden vom Staatsrat als nicht gewählt erklärten Gemeinderäte erreicht hatten. Die Rekurrenten dagegen hatten behauptet, dass die beiden Barman nie das Gesuch gestellt und keinen Versuch gemacht hätten, an den Gemeinderatswahlen teilzunehmen, dass daher nicht von einem Ausschluss Stimmberechtigter

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durch die Behörden, sondern höchstens von einer Wahlenthaltung Stimmfähiger die Rede sein könne. Neben ändern Beweisakten legten die Rekurrenten ihrer Beschwerdeschrift eine Erklärung dreier Mitglieder (Monnay, P. F. Barman und Cheval ley) des für die Wahlen vom 11. Dezember 1904 bestellten Wahlbureaus ins Recht, welche besagt, dass die beiden Barman beim Wahlbureau keinerlei Schritte zur Ermöglichung der Stimmabgabe getan haben.

Da der Staatsrat hinsichtlich der beiden Barman die in der Beschwerdeschrift gemachten Angaben der Rekurrenten nicht bestritt (auch der Inhalt der eingelegten ,,Erklärung" wurde nicht angefochten), so haben wir diese Angaben als zutreffend angenommen, die Annahme eines Ausschlusses Stimmberechtigter abgelehnt und demgemäss die Kassation der zwei oben genannten Gemeinderäte durch den Staatsrat aufgehoben.

Unser Beschluss ist am 21. August 1905 an die Regierung des Kantons Wallis abgesandt worden und spätestens am 22. August angekommen; er ist im Bundesbl. 1905, V, 17 veröffentlicht.

2. Mit einem undatierten, bei der Bundeskanzlei am 14. Oktober 1905 eingelangten Schreiben an den Bundesrat hat die Regierung des Kantons Wallis ein vom 12. Oktober 1905 datiertes Schriftstück übermittelt, in welchem der Advokat Charles de Stockalper in St. Maurice erklärt, unsero Beschluss vom 15. August 1905 an die Bundesversammlung weiterzuziehen, ,,weil der Beschluss auf einem falschen Dokument beruhe, das die Bundesbehörde irregeleitet habe". Der Staatsrat erklärt in seiner Zuschrift, ,,seinerseits gleichermassen gegen den Bundesratsbeschluss vom 15. August 1905 zu rekurrieren, indem er sich vorbehalte, in einem spätem Schreiben die Gründe anzugeben, die für seinen Rekurs sprechen".

Diesen beiden Schriftstücken sind seitens deren Unterzeichner bi» zum 6. Dezember 1905 keine weitern Eingaben nachgefolgt.

3. Mit Schreiben vom 5. Dezember 1905 hat der Vertreter von François Gross und Genossen dem Buudesrat die Mitteilung gemacht, dass der Bundesratsbeschluss vom 15. August 1905 immer noch nicht vollzogen sei, indem nicht der am 11. Dezember 1904 gewählte Gemeinderat, dessen Wahl der Bundesrat gültig erklärt hatte, die Geschäfte von St. Maurice besorge, sondern der frühere Gemeinderat, dessen Amtsdauer mit dem Ende des Jahres 1904 abgelaufen war.

4. Wir haben daraufhin den Staatsrat des
Kantons Wallis mit Verfügung vom 8. Dezember 1905 eingeladen, unsern Beschluss zur Vollziehung zu bringen, und dafür zu sorgen, dass der am 11.' Dezember 1904 gewählte Gemeinderat seine amtlichen Funktionen ausüben könne. ID unserm Schreiben machten wir

349 den Staatsrat darauf aufmerksam, dass wir die von ihm an den Bundesrat gerichtete undatierte Eingabe nicht als staatsrechtliche Beschwerde im Sinne des Art. 178 des Organisationsgesetzes über die Bundesrechtspflege betrachten können, da dieser Eingabe sowohl ein Rechtsbegehren wie eine Begründung fehle ; das gleiche gelte für die Eingabe des Charles de Stockalper; da nun zurzeit die Frist zur Weiterziehung des Beschlusses vom 15. August abgelaufen sei, so sei derselbe vollziehbar.

Diese Verfügung haben wir am 23. Dezember 1905 bestätigt.

5. Mit Eingabe vom 4./6. Dezember 1905 hat der Staatsrat ·des Kantons Wallis dem Bundesrat mitgeteilt, er wolle, ,,gestützt auf den Vorbehalt11 in dem beim Bundesrat am 14. Oktober 1905 «ingelangten Sehreiben, ,,die Rechtsgrilnde geltend machen, die er gegen den Bundesratsbeschluss (vom 15. August 1905) vorzubringenhabe1*' (.,,Au bénéfice de cette réserve, nous venons aujourd'hui faire valoir les moyens que nous avons à opposer a l'arrêté par lequel vous avez annulé notre décision"). Als solche Aufechtungsgründe gibt der Staatsrat an, erstens sei die Behauptung der Rekurrenten François Gross und Genossen, dass die beiden Barman ihre Zulassung zur Wahl nicht verlangt hätten, unrichtig, die Barman hätten vielmehr wiederholt um ihre Auftragung auf die Wählerlisten von St. Maurice nachgesucht; zweitens sei die angebliche Erklärung des Wahlbureaus eine Fälschung; möglich sei, dass einzelne Mitglieder des Wahlbureaus eine Erklärung abgegeben hätten, diese Erklärung sei aber dem Staatsrat nie zu Gesicht gekommen, so dass er keine Gelegenheit gehabt habe, selbst sie auf ihren Inhalt zu prüfen, um sie vor dem Bundesrat auf ihren wirklichen Wert zurückzuführen. Das Schreiben schliesst mit dem Antrag auf Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 15. August 1905 durch die Bundesversammlung und Anerkennung des Beschlusses des Staatsrates vom 18. März 1905.

In weitern Schreiben vom 18. und 19. Dezember 1905 stellte der Staatsrat sodann beim Bundesrat das Gesuch, es möchten seine Eingaben, sowie diejenige des Advokaten Stockalper an die Bundesversammlung weitergeleitet werden, damit sie entscheide, ob eine rechtsgültige Weiterziehung des Bundesratsbeschlusses vom 15. August 1905 stattgefunden habe oder nicht. Der Staatsrat behauptet, die Weitemehung habe stattgefunden,
weil seine eigene undatierte und die Eingabe des Advokaten Stockalper vom 12. Oktober 1905, die beide innert 60 Tagen seit der Mitteilung des Bundesratsbeschlusses vom 15. August 1905 eingereicht worden seien, als staatsrechtliche Rekurse den Vorschriften des Art. 178 des Organisationsgesetzes über die Buudesrechtspflege genügen.

350 Übrigens sei diese Bestimmung des Organisationsgesetzes auf die Beschwerden nicht anwendbar, in welchen Beschlüsse des Bundesrates an die Bundesversammlung weitergezogen werden; Art. 190 des Organisationsgesetzes bestimme nur, dass die Vorschriften des Art. 178 für die staatsrechtlichen Beschwerden beim Bundesrat anwendbar seien, das Verfahren vor der Bundesversammlung werde damit nicht betroffen. Zur Weiterziehung einer Beschwerde gegen einen Bundesratsbeschluss genüge die Einlegung einer Rekursschrift (Art. 192 des Organisationsgesetzes). Der Bundesrat selbst habe in seiner Botschaft vom 11. November 1863 (Bundesbl. 1863, III, 825) diese weitherzige Auffassung vertreten, weil es, wie er sagt, für verfassungsmäßige Rechte der Bürger keine Präklusivfristen geben könne. Der Staatsrat beruft sich schließlich auf Art. 57 der Bundesverfassung.

In einer Eingabe vom 11. Januar 1906 verbreitet der Staatsrat sich über die gleichen Gesichtspunkte.

6. Die Rekurrenten antworteten auf die Eingabe des Walliser Staatsrates in einem Bericht datiert vom 24. Februar 1906.

Schon vorher, nämlich in einem Briefe vom 18. Dezember 1905, hatten sie dem eidgenössischen Justizdepartement eine vom 17. Dezember 1905 datierte Erklärung zur Verfügung gestellt, in welcher Joseph Mettiez, Mitglied des Wahlbureaus vom 11. Dezember 1904 bescheiüigt, die von drei ändern Mitgliedern des Wahlbureaus unterzeichnete Erklärung betreffend die beiden Barman abgefaßt zu haben; Mottiez selbst habe die Erklärung nur aus dem Grunde nicht mit den drei ändern unterschrieben, weil er einer der Mitunterzeichner des Rekurses Groß und Genossen an den Bundesrat gewesen sei.

II.

Dem Wunsche des Staatsrates des Kantons Wallis entsprechend,, übermitteln wir Ihnen sämtliche Akten und beehren uns, bei Ihnen den Antrag zu stellen, sie möchten auf die Beschwerde des Staatsrates wegen Verspätung nicht eintreten, eventuell sie wegen verspäteter Bestreitung von Tatsachen abweisen.

1. B e t r e f f e n d den H a u p t a n t r a g . Art. 192 des Organisationsgesetzes bestimmt hinsichtlich der Beschwerden gegen Bundesratsbeschlüsse in Staatsrechtsachen, daß innerhalb ,,sechzig Tagen nach Mitteilung der bundesrätlichen Entscheidung die Sache durch Einlegung einer Rekursschrift beim Bundesrat an die Bundesversammlung weitergezogen werden" kann.

Über die B e r e c h n ung der F r i s t besteht keine Meinungsverschiedenheit ; die Frist zur Anfechtung unseres Beschlusses vom

351 15. August 1905 lief, da die Mitteilung am 21 ./22. August 1905 stattgefunden hat, am 21. Oktober 1905 ab.

Was eine R e k u r s s c h r i f t im staatsrechtlichen Verfahren ist, entscheidet sich auf Grund des Organisationsgesetzes. Dieses verlangt in Art. 178, Ziffer 3, zu einer staatsrechtlichen Beschwerde der Form nach die Schriftlichkeit, dem Inhalte nach die Anträge des Beschwerdeführers und die Begründung dieser Anträge. Diese Erfordernisse gelten nicht nur für den Rekurs beim Bundesgericht und beim Bundesrate (Art. 190), sondern, wie es bisher stets gehalten wurde und wie es der Natur des Rekursrechtes entspricht, auch für den Rekurs bei der Bundesversammlung; denn eine Beschwerde kann nicht gutgeheißen oder abgewiesen werden, wenn der Beschwerdeführer keine Anträge stellt oder seine Anträge nicht begründet. Die beiden letztern Erfordernisse einer Rekursschrift werden weder von der vom Staatsrat am 14. Oktober 1905 eingereichten undatierten Eingabe, noch von der Eingabe des Advokaten Ch. de Stockalper, datiert vom 12. Oktober 1905, erfüllt, da die Eingaben weder Begründung noch Anträge enthalten; wir verweisen darauf, daß sich der Staatsrat, wie aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut seiner Eingabe ersichtlich ist, das Recht, seine Beschwerde später zu begründen, ausdrücklich glaubte wahren zu müssen. Da die beiden beim Bundesrate am 14. Oktober 1905 eingelangten Eingaben die einzigen sind, die innert der Rekursfrist abgeschickt wurden, so hat eine Weiterziehung unseres Beschlusses nicht stattgefunden; der Beschluß ist daher am 21. Oktober 1905 in Rechtskraft erwachsen.

Der Bericht des Bundesrates vom 11. November 1863 ist durch das Organisationsgesetz von 1893 längst überholt; der Bericht spricht sich gegen eine Neuerung, die Einführung einer Rekursfrist aus, die nun seit Jahren verwirklicht ist, und die damals vorgebrachten Gründe sind in der Botschaft vom 5. April 1892 (Bundesbl. 1892, II, 391 ff.) an Hand der Erwägungen widerlegt.

Gerade der vorliegende Fall, wo die Kantonsregierung den von ihr angekündigten Rekurs fast volle 4 Monate nach der Fällung des bundesrätlichen Entscheides begründet und dabei noch den Anspruch erhoben hat, es dürfe der Beschluß vor der Entscheidung der Bundesversammlung nicht vollstreckt werden, illustriert deutlich genug, wohin es führen würde, wenn sich
die Rekursparteien das Recht vorbehalten könnten, zu beliebiger Zeit ihre Anträge und ihre Begründung einzureichen. Sie hätten es in der Hand, die endgültige Entscheidung von Wahlbeschwerden solange hinauszuziehen, bis die Amtsdauer der Gewählten abgelaufen und die Entscheidung gegenstandlos geworden wäre.

352 2. Der E v e n t u a l a n t r a g geht dahin, Sie möchten auf eine Untersuchung der vom Walliser Staatsrat bei Ihnen erhobenen Beschwerdebehauptung, daß die beiden Bürger Barman wiederholt ihre Zulassung zu den Gemeinderatswahlen vom 11. Dezember 1904 verlangt hätten, und daß die dem Bundesrate vorgelegte angebliche Erklärung des Wahlbureaus vom 11. Dezember 1904 eine Fälschung sei, nicht eintreten und die Beschwerde abweisen.

Die Regierung hätte diese Behauptungen im Verfahren vor dem Bundesrate anbringen sollen ; im gegenwärtigen Stadium sind sie unzulässige Nova.

Die Rekurrenten François Groß und Genossen hatten in ihrer Rekursschrift vom 5. Mai 1905 wörtlich geschrieben : ,,Ils (les deux Barman) n'ont adressé a u c u n e r é c l a m a t i o n à a u c u n e d e s i n s t a n c e s prévues et l'article 30 de la loi les déclare f o r c l o s .

Passé le délai de recours le prédit article ne réserve que les cas d ' e r r e u r s m a n i f e s t e s . Mais encore faut-il les i n v o q u e r , les é t a b l i r et les f a i r e val oir. Or dans l'espèce, le bureau électoral n'a été nanti d ' a u c u n e r é c l a m a t i o n q u e l c o n q u e .

Félix et François-Joseph Barman ne se sont pas présentés au bureau le jour de la votatiou p o u r r e v e n d i q u e r l e u r p r é t e n d u d r o i t (pièce n° l)."1 Das als Nr. l bezeichnete Aktenstück ist die von Monnay, Barman und Chevalley, Mitgliedern des Wahlbureaus vom 11. Dezember 1904 unterschriebene Erklärung, die wir oben, Ziffer I, l, vollinhaltlich wiedergegeben haben. Die Rekurseingabe vom 5. Mai 1905 ist, wie aus den Kontrollen des eidgenössischen Justizdepartementes nachweisbar ist, der Regierung des Kantons Wallis, begleitet von dem als Nr. l bezeichneten Aktenstück, arn 10. Mai 1905 zugeschickt worden; die Regierung hat die Eingabe am 30. Mai/3. Juni 1905 beantwortet und die Beilage Nr. l zurückgeschickt ; sie hat aber trotz der langen Ausführungen, die sie einzelnen Beschwe.rdepunkten widmete, die oben wiedergegebenen Behauptungen der Beschwerdeführer, ihren hauptsächlichen Beschwerdegrund, mit keinem Worte bestritten, noch irgendwelche Bemerkung über das ,,Aktenstück !"· gemacht. Wir haben, wie oben bemerkt, aus diesem Verhalten der Regierung den einzig zulässigen Schluß gezogen, daß die Behauptungen der Rekurrenten richtig
seien; anderseits aber hat sich die Regierung mit ihrem Stillschweigen des Rechts begeben, die schon vor dem Bundesrate erhobenen Behauptungen der Rekurrenten vor der höhern Instanz anzufechten, es wäre denn, daß unterdessen der Regierung Tatsachen bekannt geworden wären, von denen sie zur Zeit der Beschwerdeinstruktion vor dem Bundesrate noch nichts wußte. Da nun aber neue Tatsachen nicht vorgebracht werden, noch auch behauptet wird,

353 ·daß der Regierung das heute vorgelegte Beweismaterial erst nachträglich bekannt geworden sei, so kann auf die heutigen Einwendungen der Regierung wegen verspäteter Anbringung nicht eingetreten werden. Wir müssen der nachträglichen Zulassung dieses Beschwerdegrundes des Walliser Staatsrates des entschiedensten ·entgegentreten, da eine solche Praxis mit einem geordneten Rekursverfahren unvereinbar wäre.

Da der Nachdruck, mit welchem der Staatsrat des Kantons Wallis seine Behauptung der Fälschung einer angeblichen ^Erklärung des Wahlbureaus" vom 11. Dezember 1904 betont, den Anschein erwecken könnte, als wäre diese Erklärung bei der Entscheidung des Bundesrates vom 15. August 1905 von Bedeutung gewesen, so dürfen wir nicht unterlassen, uns sowohl über die Bezeichnung dieser Erklärung in unserm Beschluß wie über ihren Wert als Beweismittel auszusprechen.

Das in unserm Beschluß als ,,Erklärung des Wahlbureaus tt 'bezeichnete Aktenstück, die von 3 Mitgliedern des Wahlbureaus vom 11. Dezember 1904, Monnay, Barman und Chevalley unterschriebene Erklärung ist, genau gesprochen, keine ,,Erklärung des Wahlbureaus11; da das Wahlbureau nach Vornahme der Wahlen ipso jure aufgelöst war, konnte es überhaupt als solches keine Erklärungen mehr abgeben, wie viele Mitglieder desselben auch .sich zu einer Erklärung zusammengetan hätten. Die richtige Be.zeichnung wäre die einer ,,Erklärung von Mitgliedern des frühem Wahlbureaus a gewesen.

Von einer ,,Fälschung11 kann aber keine Rede sein, da das Schriftstück sich selbst keineswegs als ,,Erklärung des Wahlbureaus''1' bezeichnet, und im übrigen war es für den Bundesrat gleichgültig, ob die Erklärung von allen oder ob sie nur von einigen der Mitglieder des Wahlbureaus unterschrieben war, da ja der I n h a l t der Erklärung vom Staatsrat unbeanstandet geblieben war.

Was nun die Bedeutung dieser Erklärung als Beweismittel betrifft, so geht schon aus unserer Darstellung unter Ziffer II, 2, hervor, daß wir den Rekurs der François Groß und Genossen nicht deswegen gutgeheißen haben, weil die Rekurrenten eine Erklärung oder gewisse andere Dokumente ins Recht gelegt hätten, sondern deswegen, weil der Staatsrat die entscheidende Behauptung der Rekurrenten nicht bestritten hatte; wir hätten im ganz gleichen Sinne entscheiden müssen, wenn die Rekurrenten von ·sich aus überhaupt keine Beweismittel namhaft gemacht hätten.

Bundesblatt. 58. Jahrg. Bd. II.

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354 Der Staatsrat hat erklärt, er berufe sich in letzter Linie auf Art. 57 der Bundesverfassung, welcher das Petitionsrecht gewährleistet. Wir enthalten uns hier eines Antrages und bemerken, nur, daß die Petition kein Rechtsmittel ist, noch auch an Stelle eines solchen treten kann, und daß sie der angerufenen Behörde eine Entscheidungskompetenz nicht zu verleihen vermag, welche die Behörde sonst nicht besitzen würde.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 23. März

1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschwerde des Staatsrates des Kantons Wallis gegen den Bundesratsbeschluss vom 15. August 1905 betreffend die Wahlbeschwerde von François Gross und Genossen (Gemeinderatswahlen von St.

Mauric...

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1906

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28.03.1906

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347-354

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