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Bundesratsbeschluß über

die Beschwerde des Konrad Schläpfer, Landwirtes in St. Margrethen, Kanton St. Gallen, wegen Verweigerung einer Wirtschaftsbewilligung.

(Vom 10. November 1905.)

Der schweizerische Bundes rat

hat über die Beschwerde des Konrad S c h l ä p f e r , Landwirtes in St. Margrethen, Kanton St. Gallen, wegen Verweigerung einer Wirtschaftsbewilligung, auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß gefaßt:

A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

Mit Verfügung vom 18. August 1905 hat die Regierung des Kantons St. Gallen das Gesuch eines Konrad Schläpfer, Landwirtes in Bergsteig, St. Margrethen, um Erteilung einer Wirtschaftsbewilligung abgewiesen, in Erwägung: ,,a. daß Petent sowohl des Schreibens als des Lesens nach eigener Angabe unkundig ist, und folglich Wirtschaftsführung sowie Kontrolle etc. erschwert seien und jedenfalls zu wünschen übrig lassen werden, und ,,&. daß das ,,lügenhafte" Benehmen des Gesuchstellers in der Strafuntersuchssache laut Entscheid des Kantonsgerichtes betreffend Haftentschädigung vom 7. November 1904 zur Abwei-

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sung des Entschädigungsgesuches führte, so daß auch daraus auf Mangel der in Art. 2 des Wirtschaftsgesetzes geforderten Garantie geschlossen werden muß."

II.

Mit Eingabe vom 11. September 1905 hat K. Schläpfer die staatsrechtliche Beschwerde an den Bundesrat ergriffen und das Rechtsbegehren auf Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 18. August 1905 gestellt. Zur Begründung bringt er vor: Die im Beschlüsse vom 18. August 1905 angeführten Tatsachen können eine Verweigerung des Wirtschaftspatentes gegenüber dem Rekurrenten nicht rechtfertigen ; der Beschluß steht vielmehr mit Art. 31 und Art. 4 der Bundesverfassung im Widerspruch.

Die Eheleute Schläpfer betrieben sowohl in Oberegg, wie in St. Margrethen ein kleines landwirtschaftliches Gut; von beiden Orten aus ist dem Rekurrenten das Zeugnis ausgestellt worden, daß er in bürgerlichen Ehren und Rechten stehe und daß er nie bestraft worden ist. Als das Heimwesen des Rekurrenten im Dezember 1903 abbrannte, wurde Rekurrent in Untersuchungshaft gezogen und 3 Monate in Haft behalten ; die Strafprozedur wurde indessen mangels genügender Beweise aufgehoben und Schläpfer auf freien Fuß gesetzt. Nun hat sich Schläpfer allerdings während der Haft in Widersprüche verwickelt; dies rührt aber von nichts anderem her, als von der langen Dauer der Untersuchungshaft, die nicht ohne Einfluß auf das Gedächtnis des Angeklagten war, und anderseits lag eine lange Zeit zwischen den Verhören und dem Brandfall. Auch waren es bloß vereinzelte Widersprüche, die das Kantonsgericht veranlaßten, die Untersuchungshaft als durch den Angeschuldigten selbst verschuldet zu erklären und ihm die Kosten im Betrage von Fr. 429. 60 aufzuerlegen. Zu Unrecht ist daher das Gebahren des damaligen Angeschuldigten als ,,lügenhaftesa ausgelegt worden. Auch wenn es das übrigens gewesen wäre, so dürfte es nicht genügen, um einen sonst unbescholtenen Mann für immer von der Wirtschaftsführung auszuschließen (vgl.

Salis, Bundesrecht, Bd. II, Nr. 966, und dortige Zitate). Wenn es heute wenige Leute in der Umgegend gibt, die nicht an eine völlige Unschuld Schläpfers glauben wollen, so bedeutet dies nichts besonderes; es würden sich solche auch finden, wenn statt der einfachen Entlassung aus der Haft durch den Gerichtspräsidenten eine förmliche Freisprechung durch das Gericht stattgefunden hätte. Nachdem nun Schläpfer sein Heimwesen wieder aufgebaut hat, bewirbt er sich um ein Wirtschaftspatent, das er in seinem

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neuen Hause ausbeuten könnte ; die Wirtschaft würde vorwiegend von der Frau geführt, da der Mann nicht lesen und schreiben kann und sich den landwirtschaftlichen Arbeiten widmet.

Wenn unter diesen Umständen die Regierung des Kantons St. Gallen das Wirfechaftspatent verweigert, so bedeutet dies eine Verletzung der Art. 31 und 4 der Bundesverfassung.

Der Mangel der Lese- und Schreibfertigkeit hat in concreto keine Bedeutung, weil es sich ja nicht um die Bewilligung eines Gasthofes, sondern einer einfachen Speisewirtschaft handelt. Wie die Frau des Rekurrenten alles Geschäftliche des landwirtschaftlichen Betriebes des Rekurrenten besorgt, so wird sie dies auch hinsichtlich des geschäftlichen Teiles der Wirtschaftsführung tun.

Der einzige erwähnenswerte Nachteil ist der, daß der Mann die neuen Gesetze und Verordnungen des Kantons nicht lesen kann; alle diese Erlasse kann ihm seine Frau vorlesen. Bis jetzt ist es noch nie vorgekommen, daß ein Wirtschaftspetent auf seine Fähigkeit im Lesen und Schreiben geprüft oder daß ein solcher Ausweis verlangt worden wäre, sonst hätten viele Italienerwirtschaften in St. Margrethen nicht bewilligt werden können ; denn die Italiener und Süd tiroler, die sie führen, verstehen sehr oft kein Wort deutsch und halten sich einen ständigen Buchhalter für die Führung des geschäftlichen Teiles der Wirtschaft. Wenn unter solchen Bedingungen Wirtschaftspatente erteilt werden, so ist auch Rekurrent zur Erlangung eines solchen berechtigt, da seine Frau die Dienste des Buchhalters versieht.

III.

Zur Vernehmlassung eingeladen, hat die Regierung des Kantons St. Gallen die Abweisung der Beschwerde Schläpfers beantragt und in ihren Zuschriften vom 29. September und 10. Oktober 1905 ausgeführt : Es ist richtig, daß das Wirtschaftsgesetz des Kantons St. Gallen nicht ausdrücklich die Bestimmung aufstellt, daß der Patentbewerber des Lesens und Schreibens kundig sein müsse. Das Gesetz setzt dies aber voraus, weil es vom Wirt nicht nur die Führung von Kontrollbüchern über die Ruhetage der Dienstboten (Art. 39), ferner die Führung von Nachtbüchern (Art. 8), sondern auch das Halten des kantonalen Amtsblattes verlangt. Sodann darf von einem Wirte verlangt werden, daß er die einschlägigen Verordnungen und Verfügungen kenne; eine Person aber, die hierfür auf die Mitteilung einer ändern angewiesen ist, wird wesentlich weniger Garantie für eine richtige Wirtschaftsführung bieten, als ein Lese- und Schreibkundiger. Eine rechtsungleiche Behand-

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Über das lügenhafte Benehmen des Rekurrenten bemerkt das kantonsgerichtliche Urteil vom 7. November 1904, das den Rekurrenten mit seiner Haftentschädigungsforderung abwies, folgendes: ,,Eine vom Beklagten verschuldete Verstärkung des Verdachtes und eine schuldhafte Veranlassung zur Fortsetzung der Haft bildet sodann das lügenhafte Benehmen des Angeschuldigten in der Untersuchungshaft, der Umstand, daß ei- eine ganze Reihe von anderweitig in genügend sicherer Weise festgestellten Tatsachen beharrlich und unter Anwendung von Beteuerungsformeln leugnete und dazu unwahre Angaben behauptete." Die Untersuchungshaft, auf deren Länge der Rekurrent stets abstellt, hat übrigens nur 6 Wochen, vom 30. Dezember 1903 bis 16. Februar 1904 gedauert; zudem hat sich der Angeschuldigte schon in den ersten Tagen in Widersprüche verwickelt. Daß diese Widersprüche essentieller Natur waren, geht aus dem angeführten Urteilsauszuge hervor; auch ist bezeichnend für die angebliche Gedächtnisschwäche des Rekurrenten, daß derselbe erst jetzt diesen Zustand erwähnt, früher dagegen niemanden, nicht einmal seinen Anwalt darauf aufmerksam gemacht hat. Im weitern darf wohl gesagt werden, daß die Vermutung, Schläpfer habe die Brandstiftung begangen, im allgemeinen jetzt noch besteht.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: 1. Es ist durch den Bundesrat zu untersuchen, ob in der Abweisung des Wirtschaftsgesuches des Rekurrenten wegen Mangels der Gewähr für richtige Wirtschaftsführung eine Verletzung der Art. 31 und 4 der Bundesverfassung liegt.

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2. Der dem Rekurrenten gemachte Vorhalt wird mit zwet Tatsachen begründet: erstens der Tatsache, daß der Rekurrent des Schreibens und Lesens unkundig sei ; zweitens, daß das st. gallische Kantonsgericht lügnerisches Verhalten des Rekurrenten bei einer Strafuntersuchung konstatiert habe. Eine dritte Tatsache, es bestehe die Vermutung, daß Rekurrent Brandstiftung begangen habe, scheint die Regierung, wohl mit Recht, selbst nicht als entscheidend zu betrachten.

3. Die zuerst angeführte Tatsache gibt der Rekurrent zu ; er versucht aber darzutun, daß Art. 31 der Bundesverfassung nicht gestatte, von einem Wirtschaftsbewerber zu verlangen, daß er lesen und schreiben könne. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Der Bundesrat hat in zahlreichen Rekursentscheidungen betont, daß das Wirtschnftsgewerbe wegen seiner Bedeutung für die öffentliche Wohlfahrt, namentlich in bezug auf die Person des Bewerbers, einer strengen Regelung unterstellt werden dürfe (vgl. Salis, Bundesrecht, Bd. II, Nr. 960; Bundesbl. 1899, III, 80).

Die Vorschriften des st. gallischen Wirtschaftsgesetzes, welcher dem Wirte die Führung von Kontrollbüchern und von Nachtbüchern, sowie das Halten des Kantonsblattes zur Pflicht machen, sind durchaus zulässig. Wenn nun die kantonale Regierung weiter verlangt, daß der Patentbewerber diejenigen Eigenschaften besitze, die ihm zur persönlichen Erfüllung dieser Pflichten befähigen, sokann auch darin eine Beeinträchtigung des Grundsatzes der Handels- und Gewerbefreiheit nicht erblickt werden. Rekurrent behauptet nun allerdings, das Gesetz stelle dieses Erfordernis gar nicht auf, und es sei ein Akt der Willkür, wenn es der Regierungsrat verlange. Allein über die Auslegung ihrer eigenen Gesetze hat der Bundesrat von jeher die kantonalen, als die in erster Linie berufenen Behörden anerkannt; er weicht von ihrer Auslegung nur ab, wenn sie sich als willkürlich darstellt. Davon kann aber hier keine Rede sein ; die Auslegung des Regierungsrates, daß der Gesetzgeber bei Aufstellung der erwähnten Vor^ Schriften vorausgesetzt hahe, daß der Patentbewerber schreiben und lesen könne, ist gegenteils sehr wohl möglich.

4. Der Rekurrent behauptet sodann, der Vorhalt mangelnder Lese- und Scbreibkunde bedeute eine Rechtsungleichheit gegenüber ändern Bewerbern, von welchen der Nachweis dieser Kenntnisse nicht geleistet
worden sei, sowie gegenüber Fremden, die Wirtschaften im Kanton betreiben, ohne deutsch zu verstehen. Nun hat aber der Beschwerdeführer ,,andere Bewerber", die ohneschreiben und lesen zu können ein Wirtschaftspatent erhalten, hätten, nicht genannt, und die Regierung erklärt formell, daß sie

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keinem Analphabeten je ein Wirtschaftspatent erteilt habe; was die angeführten Fremdenwirtschaften angeht, so ist aus den Angaben des Rekurrenten selbst zu entnehmen, daß deren Inhaber lese- und schreibekundig sind; jedenfalls kann keine Willkür darin erblickt werden, daß diejenigen, die der Landessprache nicht mächtig sind, den Analphabeten nicht gleichgestellt werden. Auch wurden jene Wirtschaften vor Inkrafttreten des geltenden Gesetzes, welches an den Patentbewerber erheblich strengere Anforderungen stellt, bewilligt.

5. Was den zweiten Abweisungsgrund betrifft, so ist die Charakterisierung, die der Rekurrent seitens des Obergerichte» erfahren hat, kaum geeignet, ihn in gutem Lichte erscheinen zu lassen. Nachdem aber der erste Abweisungsgrund als genügend befunden worden ist, kann es dahingestellt bleiben, ob der zweite ebenfalls die Verweigerung des Wirtschaftspatentes gerechtfertigt habe.

Demnach wird erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B e r n , den 10. November 1905.

Im Namem des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

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Bundesratsbeschluß über die Beschwerde des Konrad Schläpfer, Landwirtes in St.

Margrethen, Kanton St. Gallen, wegen Verweigerung einer Wirtschaftsbewilligung. (Vom 10. November 1905.)

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