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Schweizerisches Bundesblatt.

58. Jahrgang. IV.

Nr. 31.

1. August 1906.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & Gie. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Zusicherung von Bundesbeiträgen an die Kantone Bern und Freiburg für die Fortsetzung der Korrektionsarbeiten an der Sense, von der Einmündung des Schwarzwassers an abwärts bis zum Zusammenlauf mit der Saane bei Laupen.

(Vom 30. Juli 1906.)

Tit.

Mit Schreiben vom 9. Mai 1906 hat die Regierung des Kantons Bern dem Bundesrate zu Händen der Bundesversammlung ein Gesuch um Subventionierung der Fortsetzung der Korrektionsbauten an der Sense, von der Einmündung des Schwarzwassers abwärts bis zum Zusammenlauf mit der Saane bei Laupen eingereicht.

In demselben wird bemerkt, dass das eidgenössische Oberbauinspektorat einen diesbezüglichen Beschlussentwurf der Baudirektion des Kantons Bern zur Vernehmlassung unterbreitet habe. Diese habe mit 2 Änderungen grundsätzlich ihre Zustimmung hierzu gegeben; die Regierung sei ebenfalls damit einverstanden.

Inzwischen sei im Einvernehmen mit dem Oberbauinspektorate Plan und Voranschlag für die notwendigen bernischen Bauten aufgestellt worden, nämlich: Bundesblatt. 58. Jahrg. Bd. IV.

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322 A. Schwarzwasser-Eisenbahnbrücke Thörishaus.

1300 m. Leitwerke. 540 m. Binder, 1800 m. Hochwasserdamm und 1000 m. Sinkwalzen . . . Fr. 103,200 B. Eisenbahnbrücke Thörishaus - Flamattstrassen brücke (rechtsufrig).

1400 m. Leitwerke, 660 m. Traversen, 1500 m. Hochwasserdamm und 1400 m.

Sinkwalzen

,,

108,900

G Flamattstrassenbrücke-Bärenklaue (rechtsufrig).

1800 m. Leitwerke, 800 m. Traversen, 600m.

Hoch wasserdämme, 1800 m. Sinkwalzen .,

120,200

D. Bärenklaue-Riedlisau (rechtsufrig).

2200 m. Leitwerke, 960 m. Traversen, 2200 m.

Hochwasserdämme, 2200 m. Sinkwalzen .

,,

167,000

E. Riedlisau-Saane (rechtsufrig).

600 m. Leitwerke, 300 m. Traversen, 700 m.

Hochwasserdamm, 1000 m. Sinkwalzen .

,,

50,250

F. Expropriationen und Entschädigungen . . .

.,,

30.000

G. Unvorhergesehenes : Terrainaufnahmen, Projektkosten, Fixpunkte, Bauleitung, Aufsicht, Unfallversicherung der Arbeiter, zirka 13 %

,,

74,450

,,

50,000

,,

180,000

,,

96,000

Hierzu kommen noch : I. Ausräumungsarbeiten im Flussbett und auf den Vorländern längs dieser Bauten während einer Periode von 10 Jahren II. Ergänzungen und Nacharbeiten in den schon korrigierten Uferstrecken zirka 9000 1. m. .

III. Übernahme von Bauten auf herrenlosen Strecken, eventuell auf Freiburgergebiet, Verschiedenes Total

Fr. 980,000

Die Regierung bemerkt hierzu, dass durch das eingereichte Projekt die schon ausgeführten Teilkorrektionen zu einer voll-

323 standigen, durchgehenden Korrektion rationell ergänzt werden, und ersucht um Genehmigung und Subventionierung im Sinne des eingangs erwähnten Projektbeschlusses und ihrer Bemerkungen zu demselben.

Ihre Aussetzungen betreffen nun das Jahresmaximum, welches Bern zu Fr. 40,000 angesetzt wünscht, und eine Redaktionsänderung bei Art. 7, die so redigiert werden sollte : ,,Die vorstehende Zusicherung des Bundesbeitrages tritt für jeden einzelnen Kanton Bern und Freiburg in Kraft, sobald von denselben die sukzessive Ausführung der Korrektionsbauten zugesichert sein wird.cc Hierzu ist folgendes zu bemerken : Schon am 22. Juni 1899 hat die Regierung des Kantons Bern einen Situationsplan eingereicht,. in welchem die Korrektionslinien für Bauten an der Sense zwischen der Eisenbahnbrücke von Thörishaus und der Einmündung in die Saane bei Laupen eingezeichnet waren. Sie verband damit das Gesuch, es möchte die Regierung von Freiburg angefragt werden, ob sie mit diesen Korrektionslinien einverstanden sei und ob sie zu einer rationellen Ausführung der Bauten auf beiden Flussufera die Hand bieten wolle.

Mit Schreiben vom 29. Juli/16. August 1899 hat die Regierung von Freiburg letzteres vorläufig abgelehnt, gegen die eingesandten Korrektionslinien aber keine Einsprache erhoben.

Auf Grund dieses Planes ist dann zum Schütze des Dorfes Neuenegg zuerst ein Hochwasserdamm gebaut worden, welchem andere Arbeiten folgten.

Durch den Bau der Sensetalbahn in den Jahren 1902 und 1903 wurde dann die Fortsetzung der Arbeiten an der Sense mächtig gefördert und bei Neuenegg, bei der sogenannten ßärenklaue und oberhalb Laupen grössere Korrektionsstrecken erstellt.

Seither sind weitere Gesuche eingelangt, in letzter Zeit noch am 13. Dezember 1905, am 21. Februar 1906 und zuletzt noch am 9. Mai 1906. Indem hierseits beabsichtigt war, den im Jahre 1899 bereits vorgesehenen Ausführungsmodus wieder aufzunehmen und die Sensekorrektion bis zum Schwarzwasser als einheitliches Ganzes zu behandeln, so wurde der Regierung von Bern nur jeweilen die Bewilligung zur sofortigen Inangriffnahme der Arbeiten erteilt und ihr die Zusicherung gegeben,

324 dass diese Bauten als integrierender Bestandteil einer eventuell durch die eidgenössischen Räte zu erteilenden Subvention angesehen werden sollen.

Unterdessen wurden auch vom Kanton Freiburg verschiedene Gesuche eingereicht, so für Arbeiten bei Neuenegg am 29. Mai 1903, bei Bösingen und Salzau am 20. Oktober 1903 und 12. Juli 1904, bei Bösingen am 24. Oktober 1905 und endlich noch zwischen Thörishaus und Neuenegg im April 1906.

Die 4 ersten Gesuche-wurden sofort behandelt und die betreffenden Subventionen gemäss Fortschreiten der Arbeiten ausbezahlt, für die letztern wurde nur die Zusicherung gegeben, dass dieselben bei einer eventuellen Subventionierung mitberilcksichtigt werden sollen.

Unterm 30. März 1906 hat unser Departement des Innern der Regierung von Frei'burg mitgeteilt, dass sie nunmehr eia Generalprojekt erwarte, worauf diese dem Grossen Rate einen diesbezüglichen Dekretsentwurf unterbreitete, welcher von diesem in seiner Sitzung vom 5. Mai 1906 auch angenommen wurde und am 14. Mai Gesetzeskraft erhielt.

Mit Schreiben vom 16./19. Juni 1906 hat uns dann die Regierung folgendes mitgeteilt: ,,Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen, dass unser Grosse Rat in seiner Sitzung im vergangenen Mai die Ausführung einer allgemeinen und rationellen Korrektion der Sense zwischen der Einmündung des Schwarzwassers und dem Zusammenlauf mit der Saane bei Laupen beschlossen hat.

Die Arbeiten sollen entsprechend den von der bernischen Baubehörde und imsern- technischen Organen erstellten Vorprojekten ausgeführt werden.

Die vollständige Durchführung dieser Korrektionsarbeiten wird für unsern Kanton die ungefähre Summe von Fr. 300,000 erfordern. Diese Ausgabe soll auf zwanzig Jahre verteilt werden.

Wir behalten uns vor, diejenigen Detailabänderungen am Projekte vornehmen zu dürfen, welche zur guten Ausführung der Arbeiten notwendig sein sollten. Dabei ist es selbstverständlich, dass diese Abänderungen nur in Übereinstimmung mit den eidgenössischen Organen und der bernischen Behörde stattfinden werden.

Demgemäss beehren wir uns, das Gesuch an Sie zu stellen, die Pläne und den Devis, welche wir Ihnen bezüglich der Ein-

325 wuhrung der Sense von der Einmündung des Schwarzwassers bis zur Ausmündung in die Saane bei Laupen einreichen, zu genehmigen und an dieses Unternehmen eine Subvention von 40 °/o der wirklichen Ausgaben bewilligen zu wollen.a Zu den Projekten selbst ist zu bemerken, dass das angenommene Normalprofil ein Doppelprofil ist, mit einer innern Flussbreite von 32 m. und Vorländern von bis 30 m. Breite. Die Höhe der Leitwerke ist zu l,so m. über Niederwasser angenommen, mit dreifacher innerer Böschung. Der Packwerkkörper erhält so eine Basis von zirka 6,es m. und eine obere Breite von 4,io m. Die vordere Böschung ist mit Flusskies abgepflastert, ebenso die flussseitige Berme von 0,5o m. Breite. Bei eintretender Vertiefung werden Sinkwalzen vorgelegt und zwischen den Hochwasserdämmen, welche die höchsten Hochwasserstände um 0,so m.

überragen, und der Leitwerklinie behufs Kolmatierung des Vorlandes Traversen eingebaut.

Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Breite des innern Profiles eher zu stark bemessen ist; da aber die Flusssohle noch überall in Vertiefung begriffen ist, so erscheint es vorsichtiger, diese Breite vorläufig beizubehalten und die allmähliche Verengerung durch Einlegen von Sinkwalzen zu bewerkstelligen.

Das weitere Vorgehen in der Ausführung der Sensekorrektion wird nun darin bestehen, bei Aufstellung des jährlichen Bauprogramms alle Sorgfalt auf den rationellsten Ausbau der beidufrigen Leitwerklinien zu legen, damit das Umlegen der Geschiebsbänke in möglichst günstiger Weise erfolge. Ausnahme hiervon wird nur durch den sofortigen Schutz angebrochener Ufer gemacht werden müssen.

Für eine gute Ausbildung des Flussbettes werden dann noch periodische Ausräumungen auszuführen sein; das grobe Material findet aber seine Verwendung bei den Bauten selbst, das feinere dient zu Auffüllungen zwischen Leitwerk und Hochwasserdamm, soweit die Bildung des letztern solches nicht mehr erheischt.

Zu dem im Schreiben der Regierung von Bern vom 9. Mai 1906 angegebenen Kostenvoranschlage ist zu bemerken, dass bei den unter l angeführten Arbeiten im Betrage von Fr. 50,000 keine U n t e r h a l t u n g s a r b e i t e n verstanden sind, indem solche gemässWasserbaupolizeigesetz nicht subventioniert werden können, sondern Ausräumungsarbeiten im innern Profil (Flussbett) zur

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bessern Ausbildung desselben. Es sind diese Arbeiten bei der grossen Geschiebsführung durchaus notwendig, da sonst, wie die Erfahrung dies bisher erwiesen hat, kostspielige einseitige Vorsicherungen ausgeführt werden müssten.

Die unter II angeführten Ergänzungen und Nacharbeiten in den schon korrigierten Uferstrccken betreffen das Einsetzen von Sinkwalzen, das Aufhöben eingesunkener Leitwerke und Binder und nachträgliche Befestigung und Erhöhung von Hochwasserdämmen.

Bei III handelt es sich um Strecken zumeist auf dem freiburgischen Ufer, wo solche Bauten im Interesse der bernisehen Arbeiten ausgeführt werden müssen, wie z. B. gegenüber der Thörisbausau und Sensenmatt, wo eben der Kanton Bern dio Arbeiten allein an Hand nehmen muss.

Was das Jahresmaximum anbelangt, so wünscht der Kanton Bern, dass solches auf Fr. 40,000 angesetzt werde. Da wir aber beabsichtigen, sämtliche bestehenden Bundesratsbeschlüsse, die Sense betreffend, nach Inkrafttreten des vorstehenden Bundesbeschlusses als erloschen zu erklären und in letzter Zeit viel gebaut worden ist, so erscheint es vorsichtig, während 2 Jahren das Jahresmaximum auf Fr. 60,000 zu erhöhen, nachher wird man mit Fr. 40,000 gut auskommen.

Im Schreiben der Regierung von Freiburg wird gesagt, dass die Voranschlagsumme für sämtliche Arbeiten an der Sensekorrektion sich auf Fr. 300,000 belaufen werden, wofür eine Bauzeit von 20 Jahren anzunehmen wäre. Es würde dies pro Jahr eine Ausgabensumme von Fr. 15,000 ausmachen, mit einem Subventionsbetrage von höchstens Fr. 6000.

Hierzu ist nun zu bemerken, dass diese Angabe nicht mit dem gegenwärtigen Baubetriebe übereinstimmt. Die jährlichen Anzahlungen betragen jetzt schon Fr. 3900--5800, dazu kommen noch 3 neue Anmeldungen, wobei die letzte Arbeiten an 7 verschiedenen Stellen vorsieht, so dass es vorsichtig erscheint, das jährliche Maximum auf Fr. 20,000 zu erhöhen. Damit ist nun nicht gesagt, dass diese Summe auch jährlich benötigt werde.

Sind die Verhältnisse günstig, so baut man mehr, sind sie ungünstig, so wartet man zu; es sei denn, dass ausserordentliche Hochwasser zu energischerem Bau zwingen. Eine Erhöhung des jährlichen Maximums liegt also im Interesse des Unternehmens und des ausführenden Kantons.

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Die Subventionsquote mit 40 % erscheint den Verhältnissen angemessen und wird von beiden Kantonen angenommen.

Somit erlauben wir uns, den hohen eidgenössischen Räten den hier nachfolgenden Beschlussesentwurf zu unterbreiten und und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie. Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 30. Juli 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Forrer.

Der I. Vizekanzler: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung von Bundesbeifrägen an die Kantone Bern und Freiburg für die Fortsetzung der Korrektionsarbeiten an der Sense, von der Einmündung des Schwarzwassers an abwärts bis zum Zusammenlauf mit der Saane bei Laupen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Schreiben der Regierung des Kantons Bern vom 9. Mai 1906, sowie derjenigen von Freiburg vom 16./19. Juni gleichen Jahres; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 30. Juli 1906, auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Den Kantonen Bern und Freiburg werden für die allmähliche Ausführung von Korrektionsarbeiten an der Sense, von der Einmündung des Schwarzwassers an abwärts bis zum Zusammenlauf mit der Saane bei Laupen im Maximum folgende Subventionen bewilligt:

329a. dem Kanton Bern è. dem Kanton Freiburg

Fr. 392,000.-- .,, 120,000. -- Total

Fr. 512,000.--

Art. 2. Das Beitragsverhältnis wird auf 40 °/o festgesetzt.

Art. 3. Die Kantone Bern und Freiburg haben jährlich bis Mitte des Monats Juli dem. eidg. Departement des.

Innern Projekte samt Kostenvoranschlägen über sämtliche auf dieser Strecke der Sense im folgenden Jahre auszuführenden Korrektionsarbeiten einzureichen.

Nach Prüfung dieser Vorlagen wird die Gesamtsumme der für das folgende Jahr ausgesetzten Subventionsbeträge in das eidgenössische Budget aufgenommen, jedoch nur bis zu dem Betrage des absoluten Jahresmaximums von Fr. 60,000 für Bern und Fr. 20,000 für Freiburg.

Art. 4. Die Ausbezahlung dieser Subventionen erfolgt m Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten gemäss den von den Kantonsregierungen eingesandten und vom eidg.

Departement des Innern geprüften Ausweisen über die effektiven Kosten ; die erste Anzahlung findet im Jahre 1907 statt.

Art. 5. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, ausschliesslich Expropriationen uad unmittelbare Bauaufsicht, ferner die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speziellen Kostenvoranschlages, sowie die Kosten der Aufnahme des Primeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. la des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe),, auch nicht die Kosten für Geldbeschaffung und Verzinsung.

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Art. 6. Der Bundesrat lässt die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostentuisweise kontrollieren. Die Kantonsregierungen werden zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die vorstehende Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem von den Kantonen Bern und Freiburg die allmähliche Ausführung der Korrektionsbauten gesichert sein wird.

Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird den Regierungen von Bern und Freiburg eine Frisi, von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, eingeräumt.

Art. 8. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist getnäss dem eidg. Wasserbaupolizeigesetz von den Kantonen Bern und Freiburg zu besorgen und vom Bundesrat zu überwachen.

Art. 9. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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1906

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31

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.08.1906

Date Data Seite

321-330

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