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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 10. Juni 1906 über das Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.

(Vom 20. April 1906.)

Gestützt auf den Umstand, daß die Zahl der die Volksabstimmung über das Bundesgesetz vom 8. Dezember 1905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen anbegehrenden Schweizerbürger 30,000 übersteigt, haben wir die Volksabstimmung über dieses Bundesgesetz auf den 10. Juni nächsthin festgesetzt. Indern wir uns vorbehalten, die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften später zu veröffentlichen, beehren wir uns, Ihnen nachfolgende weitere Mitteilungen zugehen zu lassen : Unser Beschluß wird Ihnen in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag zugeschickt werden, und wir ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. X, 915, bezw. vom 20. Dezember 1888, A. 8. n. F.

XI, 60, und 30. März 1900, A. S. n. F. XVIII, 119, sowie vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. I, 116).

Sie wollen dafür besorgt sein, daß die Abstimmungsvorlage so b a l d als m ö g l i c h , spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage, in die Hände der Stimmberechtigten gelange, und daß die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung

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an gerechnet, hierher gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis auf weiteres zu Händen der Bundesbehörden aufzubewahren sind.

Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Maßstab der letzten Volksabstimmung zu Grunde gelegt; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Bundeskanzlei gelangen lassen.

Die Telegraphenverwaltung ist von uns angewiesen worden, seinerzeit die Bekanntgebung der Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe beförderlicher Feststellung. des Gesamtresultates so rasch als möglich zu vermitteln. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach erfolgter Abstimmung durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbureaus an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden, welche dann ihrerseits an die Bundeskanzlei zu berichten hätte.

Diese Meldungen, sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen der letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

Im übrigen benützen wir diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 20. April 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Riiigier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 10. Juni 1906 über das Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen. (Vom 20. April 1906.)

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Jahr

1906

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17

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25.04.1906

Date Data Seite

50-51

Page Pagina Ref. No

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