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Bekanntmachungen von

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Lausanner Tramwaygesellschaft in Lausanne stellt das Gesuch um Bewilligung zur Verpfändung ihres Straßenbahnnetzes zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 500,000, das zum Bau der neuen Strecke von Lausanne (Place du Tunnel) über Cugy nach Montherond verwendet werden soll.

Das Pfandrecht soll umfassen : a. im l. Rang die Linien Chauderon - Renens, Gare C. F. F.Ouchy, Epinettes-Montoie und die im Bau befindliche Linie Tunnel-Montherond mit einer Baulänge von insgesamt zirka 16,844 km., samt Zubehörden und einem gemäß Artikel 25 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, zu bestimmenden Teile des Betriebsmaterials; b. im II. Rang die Linien Place St. François-Gare C. F. F., Place St. François-Riponne-Ecole de Médecine-Place St. François, Bel Air-Gare d'Echallens, Monthétan-Prilly, Riponne-Pontaise, Ecole de Médecine-Chailly-Rosiaz, Georgette-Lutry und Ecole de Médecine - Hôpital mit einer Baulänge von insgesamt 14,278 km., samt Zubehörden und einem gemäß Artikel 25 des zitierten Gesetzes zu bestimmenden Teil des Betriebsmaterials, sowie die Immobilien und die Depotanlage Prélaz.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Straßen angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau mit den elektrischen Leitungen, aber nicht den Straßengrund.

1066 Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird das Verpfändungsgesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 27. März 1906 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 13. März 1906.

Im Auftrag des Bundesrates: Bundeskanzlei.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft Locarno-Pontebrolla-Bignasco stellt das Gesuch um Bewilligung, die zirka 27,3i4 km. lange, im Bau befindliche elektrische Schmalspurbahn von Locamo nach Bignasco samt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Artikels 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im I. Rang zu verpfänden zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 600,000, welches zum Bau der genannten Bahn verwendet werden soll.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird das Verpfändungsgesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 27. März 1906 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 9. März 1906.

Im Auftrag des Bundesrates : Bundeskanzlei.

Handelsvertrag mit Österreich-Ungarn; provisorische Inkraftsetzung.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 9. dies ist der mit Österreich-Ungarn vereinbarte neue Handelsvertrag, durch welchen die Zollansätze für eine grössere Anzahl von Positionen des

1067 gegenwärtig gültigen schweizerischen Gebrauchstarifs abgeändert werden, a u f d e n 12. d i e s und vorläufig bis Ende Juni nächsthin p r o v i s o r i s c h in Kraft zu setzen. Die Besitzer von Exemplaren jener Gebrauchstarifausgabe können bei derjenigen Zollstelle, bei welcher sie letztere bezogen haben, unentgeltlich eine Zusammenstellung erheben, welche die durch den Vertrag bedingten A b ä n d e r u n g e n am Gebrauchstarif enthält und welche nur einseitig bedruckt ist, damit sie in Tekturen zerschnitten und in die Tarifexemplare eingeklebt werden kann.

Die neuen mit Österreich-Ungarn vereinbarten Zollansätze für die Einfuhr in die Schweiz haben kraft der Meistbegünstigung bis auf weiteres dem ganzen Ausland gegenüber zur Anwendung zu kommen.

Mit bezug auf die Interimsabfertigungen (provisorische Verzollungen, Niederlags-, Geleitschein- und Freipassverkehr) ist ein analoges Verfahren zu beobachten, wie es kürzlich bei Inkrafttreten des neuen Zolltarifgesetzes vorgeschrieben war. Es ergibt sich demnach folgendes: 1. Bei p r o v i s o r i s c h e n V e r z o l l u n g e n , welche nach Gebrauehstarif (mit den durch das provisorische Abkommen mit Österreich-Ungarn bedingten Änderungen) stattgefunden haben, bleiben für die definitive Abfertigung die bis 11. Märzgeltenden Ansätze massgebend.

2. N i e d e r l a g s v e r k e h r . Für die vor 12. März eingelagerten Waren, welche von diesem Zeitpunkt ab zur Einfuhrverzollung gelangen, sind die neuen, vertragsmässigea Zölle zu erheben.

3. G e l e i t s c h e i n v e r k e h r . Vordem 12. März ausgestellte ein- und z w e i m o n a t l i c h e Geleitscheine haften für den zur Zeit ihrer Ausstellung zu Kraft bestandenen Ansatz..

Dagegen haben Inhaber von z w ö l f m o n a t l i c h e n , seit 1. Januar 1906 ausgestellten Geleitscheinen für: Z u c k e r in Hüten, Platten, Blöcken etc. ; Abfall von.

raffiniertem Zucker ; -- geschnitten oder fein gepulvert, bei welchem Artikel der neue Vertrag eine Reduktion des bisherigen Zolles vorsieht, Anspruch auf den ermässigten Zoll für diejenigen Quantitäten, über welche bis zum 12. März nicht disponiert wurde. Diese Geleitscheine müssen bis z u m 24. M ä r z dem Zollamt, welches dieselben ausgestellt hat, vorgewiesen werden, und zwar in Begleit eines

1068 auf 11. März abgeschlossenen, notarialisch oder behördlich beglaubigten Buchauszuges, aus welchem ersehen werden kann, wieviel von der im Geleitschein vorgemerkten Ware auf jenen Zeitpunkt noch unverkauft auf Lager war (Angabe des Ortes, wo die Ware gelagert ist, ferner der Art der Verpackung, der Zeichen, Nummern und des Bruttogewichts).

Die Zollämter sind befugt, in Fällen, wo sie es angezeigt erachten, die noch auf Lager befindlichen Warenquantitäten sich vorweisen zu lassen, eventuell unter Inanspruchnahme des nächstgelegenen Zollamtes.

Gestützt auf den erwähnten Auszug und den eventuellen Befund hat das Zollamt neue Geleitscheine mit Berechnung des ermässigten Zolles für das nach Abschreibung der wiederausgeführten und der bis 11. März in den innern Konsum gebrachten Quantitäten restierende Betreffnis auszustellen mit Endefrist wie im alten Geleitschein.

Wer den hiervor erwähnten Ausweis mit dem Geleitschein einzureichen unterlässt, bezahlt den Zoll für das bis 11. März nicht ausgeführte und zur Abschreibung angemeldete Quantum nach den alten (höheren) Tarifansätzen.

4. F r e i p a s s v e r k e h r . Die Hinterlagen erleiden keine Veränderung. Mit Freipass abgefertigte, in die Schweiz eingeführte Gegenstände, welche nicht mehr aus der Schweiz ausgeführt werden sollten, haften für den hinterlegten Zoll.

B e r n , den 10. März 1906.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Es wird hiermit bekannt gemacht, dass das Bundesgericht ·die von ihm am 20. Februar 1903 angeordnete Liquidation der Gesellschaft der Drahtseilbahn zum Reichenbachfall in Meiringen nach Durchführung des Verfahrens mit Beschluss vom 7. März 1906 als geschlossen erklärt hat, L a u s a n n e , den 14. März 1906.

Im Auftrage des Bundesgerichts : Bundesgerichtskanzlei.

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