Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe Änderung vom 17. Februar 2017 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 24. April 2012, vom 18. November 2014 und vom 1. Dezember 2016 1 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schreinergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Zusatzvereinbarung über die Löhne vom 25. November 2016 Art. 1 Die am 31. Dezember 2016 effektiv ausbezahlten Löhne der vom GAV Schreinergewerbe erfassten Betriebe werden um 20 Franken pro Monat generell und 30 Franken pro Monat individuell erhöht.

Art. 2 Lohnerhöhungen, welche in den letzten 12 Monaten vor Inkrafttreten dieser Allgemeinverbindlichkeit gewährt wurden, können angerechnet werden.

Art. 4 Die neuen Löhne gelten für alle dem GAV unterstellten Betriebe ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung dieser Zusatzvereinbarung.

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BBl 2012 5369, 2014 8877, 2016 8783

2017-0427

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe. BRB

BBl 2017

Der GAV für das Schreinergewerbe wird zudem wie folgt geändert:

Anhang I

Mindestlöhne 18. Altersjahr

19. Altersjahr

20. Altersjahr

21. Altersjahr

22. Altersjahr

23. Altersjahr

24. Altersjahr

Mt.

Std.

Mt.

Std.

Mt.

Std.

Mt.

Std.

Mt.

Std.

Mt.

Std.

Mt.

Std.

3501

19.40

3501

19.40

3501

19.40

3577

19.85

3653

20.25

3729

20.70

4000

22.20

Ungelernte Arbeitnehmende Hilfskräfte

Die übrigen Mindestlöhne bleiben unverändert.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe. BRB

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II Dieser Beschluss tritt am 1. April 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017.

17. Februar 2017

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Bundespräsidentin, Doris Leuthard Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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