Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe Änderung vom 17. Februar 2017 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 24. April 2012, vom 18. November 2014 und vom 1. Dezember 2016 1 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schreinergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Zusatzvereinbarung über die Löhne vom 25. November 2016 Art. 1 Die am 31. Dezember 2016 effektiv ausbezahlten Löhne der vom GAV Schreinergewerbe erfassten Betriebe werden um 20 Franken pro Monat generell und 30 Franken pro Monat individuell erhöht.
Art. 2 Lohnerhöhungen, welche in den letzten 12 Monaten vor Inkrafttreten dieser Allgemeinverbindlichkeit gewährt wurden, können angerechnet werden.
Art. 4 Die neuen Löhne gelten für alle dem GAV unterstellten Betriebe ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung dieser Zusatzvereinbarung.
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BBl 2012 5369, 2014 8877, 2016 8783
2017-0427
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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe. BRB
BBl 2017
Der GAV für das Schreinergewerbe wird zudem wie folgt geändert:
Anhang I
Mindestlöhne 18. Altersjahr
19. Altersjahr
20. Altersjahr
21. Altersjahr
22. Altersjahr
23. Altersjahr
24. Altersjahr
Mt.
Std.
Mt.
Std.
Mt.
Std.
Mt.
Std.
Mt.
Std.
Mt.
Std.
Mt.
Std.
3501
19.40
3501
19.40
3501
19.40
3577
19.85
3653
20.25
3729
20.70
4000
22.20
Ungelernte Arbeitnehmende Hilfskräfte
Die übrigen Mindestlöhne bleiben unverändert.
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II Dieser Beschluss tritt am 1. April 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017.
17. Februar 2017
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Bundespräsidentin, Doris Leuthard Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr
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