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Bekanntmachungen # S T #

v o n

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1905 und 1906.

1906.

1905.

Monate.

1906.

Mehreinnahme,

Fr.

Fr.

'

Fr.

645,333. 99

Mindereinnahme, Fr.

Januar . . .

Februar . .

3,117,303.04 3,762,637. 03 4,303,850. 87 3,681,428. 06

--

622,422. 81

März April

4,930,564. 63 4,677,986. 73 4,747,341. 83 4,402,263. 61

--

252,577. 90

--

345,078. 22

. . .

. . .

Mai . . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

.

.

4,977,498. 46 4,998,933. 56 4,604,138. 76 5,055,249. 92

.

.

.

4,714,727. 97 5,238,227. 10

.

5,604,017. 57 5,770,588. 61

4,735,679. 76 5,181,189. 89

--

21,435. 10

--

551,111. 16

--

523,499. 13 445,510. 13

-- --

5,108,843. 77

.

. 11,031,159. 94

Total 63,545,715. 21 Auf Ende Aug. 36,031,105. 32 36,997,915. 90

966,810. 58

--

536

Tarifentscheide des

schweizerischen Zolldepartements im Monat August 1906.

Nr. S.

TarifDummer

Bezeichnung: der Ware

24 &

270 271 905 962

8. --

Johannisbeeren schwarze : frisch, nicht eingestampft, entstielt oder nicht.

Blend- oder Spannrahmen für Kunstmaler, sowie fertig zugeschnittene Leisten zu solchen.

Strassenkehrichtwagen.

Klavierspielapparat Phonola.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Tramwaygesellschaft Chaux-de-Fonds in Chaux-de-Fonds stellt das Gesuch, die Linien dieser Gesellschaft, nämlich: 1. Rue des Armes-Réunies, Leopold-Robert, Collège; 2. Abzweigung Rue du Versoix, Charriere; 3. Abzweigung Rue de l'Hôpital (Casino, Stand); 4. Abzweigung neuer Bahnhof, mit einer Gesamtbaulänge von 3,3S5 km. samt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Artikels 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im I. Rang verpfänden zu dürfen zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 22,000, das zur Rückzahlung eines Anleihens von Fr. 12,000, sowie zur Deckung eines Defizits von Fr. 10,000 verwendet werden soll.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Strassen angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau mit den elektrischen Leitungen, das Betriebsmaterial und die Zubehörden, nicht aber auch den Strassengrund.

537

Gemäss gesetzlicher Vorschrift wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 19. September 1906 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrat schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 29. August 1906.

Im Auftrage des Bundesrates : Bundeskanzlei.

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar bis Ende Juli August

1906.

1905.

Zu- oder Abnahme.

. . 2921 356

2853 383

+ 68 -- 27

3236

+ 41

Januar bis Ende August

. 3277

B e r n , den 10. September 1906.

(B.-B1. 1906, IV, 386.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Warenverkehr mit Spanien.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 1. dies sind s p a n i s c h e Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Schweiz vom 5. September an bis auf weiteres wieder nach den Ansätzen des Gebrauchstarifes zu verzollen.

Infolgedessen findet sich die hierseitige Verfügung vom 10. August abhin, wonach vom 1. September an für gewisse Warengattungen anderer als spanischer Provenienz Ursprungszeugnisse verlangt wurden, in dem Sinne aufgehoben, dass vom 5. September an und bis auf weiteres keine Ursprungszeugnisse mehr beizubringen sind.

In weiterer Vollziehung der bundesrätlichen Schlussnahme ist hinsichtlich der Abfertigung im gebundenen Verkehr folgendes angeordnet worden :

538

1. In eidgenössischen N i e d e r l a g s h ä u s e r n eingelagerte Waren spanischer Herkunft, welche vom 5. September an zur Einfuhrverzollung gelangen, sind nach den Ansätzen des Gebrauchstarifes abzufertigen.

2. Die Hinterlagen im F r e i p a s s v e r k e h r für Waren spanischer Herkunft erleiden keine Änderungen, die Verrechnung hat also vorkommendenfalls nach Mitgabe des hinterlegten Zolles stattzufinden.

3. Seit dem 1. Juli 1906 für spanische Erzeugnisse ausgestellte e i n - u n d z w e i m o n a t l i c h e G e l e i t s c h e i n e haften ebenfalls für den sichergestellten beziehungsweise hinterlegten Zoll.

4. Die Inhaber von in der Zeit vom 1. Juli bis 4. September 1906 ausgestellten J a h r e s g e l e i t s c h e i n e n für spanische Erzeugnisse können die Ansätze des Gebrauchstarifes beanspruchen für diejenigen Warenquantitäten, welche sich am 5. September noch unverzollt auf Lager befinden. Diese Geleitscheine müssen bis spätestens den 20. September 1906 dem Zollamt, welches dieselben ausgestellt hat, vorgewiesen werden, und zwar in Begleit eines auf 4. September abgeschlossenen, notarialisch oder behördlich beglaubigten Buchauszuges, aus welchem ersehen werden kann, wie viel von der im Geleitschein vorgemerkten Ware am 4. September noch unverkauft auf Lager ist (Angabe des Ortes, wo die Ware gelagert ist, ferner der Art der Verpackung, der Zeichen, Nummer und des Bruttogewichtes).

Gestützt auf diesen Auszug und den eventuellen Befund werden für dasjenige Warenbetreffnis, das nach Abschreibung der wiederausgeführten und der bis 4. September in den innern Konsum gelangten Quantitäten auf Lager verblieben ist, neue Geleitscheine mit Berechnung des Zolles nach den Ansätzen des Gebrauchstarifes und mit Endefrist wie im alten Geleitschein ausgestellt.

Für die in den einheimischen Konsum übergetretenen Mengen ist der Zoll nach dem auf dem alten Geleitschein vorgemerkten Ansatz zu entrichten.

Vom 5. September ab werden auf den alten Geleitscheinen keine Abschreibungen mehr vorgenommen. Früher stattgehabte partielle Abschreibungen sind ebenfalls bis spätestens 20. September nächsthin geltend zu machen.

539

Jahresgeleitscheine, welche innert der angesetzten Frist nicht eingesandt werden, sind unter Verrechnung des sichergestellten bezw. hinterlegten Zolles zu liquidieren.

Für diejenigen Warengattungen indessen, deren Ansätze unverändert bleiben, haben die Geleitscheine bis zu ihrem Ablauf Gültigkeit.

B e r n , den 3. September 1906.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Warenbeschädigungen anlässlich der Verzollung.

(Reproduziert.)

Infolge häufiger Reklamationen wegen Warenbeschädigungen bei Anlaß der Verzollung wird auf die Bestimmungen von Art. 23 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und Art. 41, letztes Alinea, der Vollziehungsverordnung zu genanntem Gesetz aufmerksam gemacht, wonach das Ab- und Wiederaufladen der zur zollamtlichen Revision zu stellenden Frachtgüter und Gepäckstücke, das Ö f f n e n , das Aus- und W i e d e r e i n p a c k e n , sowie das Abwiegen, das Hin- und Hertransportieren zu und von den Revisionslokalen S a c h e des W a r e n f ü h r e r s, d. h. der Güterexpedition oder des mit der Vermittlung b e a u f t r a g t e n S p e d i t o r s und nicht der Organe der Zollverwaltung ist.

Einzig bei den Postsendungen geschieht das Aus- und Wiedereinpacken durch das betreffende Zollpersonal.

Reklamationen wegen Warenbeschädigung sind daher, abgesehen von Postsendungen, nicht an die Zollverwaltung, sondern an d i e j e n i g e S p e d i t i o n s v e r m i t t l u n g zu richten, welche im Namen des Empfängers die Zollformalitäten zu erfüllen hatte.

B e r n , den 28. Januar 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

540

Beglaubigung von Beweisurkunden für Russiand.

Laut Mitteilung der russischen Gesandtschaft schreibt die russische Zivilprozeßordnung vor, daß Beweisurkunden, die anderwärts errichtet worden sind, von den dortigen Behörden nur dann in Berücksichtigung gezogen werden können, wenn sie die seitens der kompetenten russischen Behörde abgegebene Erklärung enthalten, daß sie ordnungsmäßig, d. h. formgerecht nach Mitgabe der Ortsgesetze errichtet seien.

Begreiflicherweise nimmt aber die russische Gesandtschaft Anstand, eine derartige Erklärung zu Händen der russischen Behörden abzugeben, wenn nicht eine solche der Bundeskanzlei vorliegt, und diese selbst ist nicht in der Lage, sie von sich aus abzugeben, weil sie die fünfundzwanzig schweizerischen Kantonalgesetzgebungen, welche bezügliche Formvorschriften enthalten, weder kennt, noch zu kennen zensiert ist. Die erwähnte Erklärung hat daher jeweilen von der kantonalen Staatskanzlei auszugehen, falls diese hierzu kompetent erscheint ; wenn nicht, von der kompetenten kantonalen Behörde, in welchem Falle die kantonale Staatskanzlei sich mit der Bescheinigung begnügen kann, daß die Urkunde, nach Mitgabe der Erklärung der kompetenten kantonalen Behörde, formgültig errichtet sei.

Es ist nun schon öfter vorgekommen, daß Prozeß v ollmachten, Kontokorrentauszüge und ähnliche Urkunden, welche jener Erklärung ermangelten, seitens der russischen Behörden zur nachträglichen Ergänzung an die russische Gesandtschaft und von dieser an die Bundeskanzlei zurückgemittelt worden sind, wodurch, abgesehen von unnützen Kosten, ein für die Interessenten höchst verdrießlicher und vielleicht nicht wieder gut zu machender Zeitverlust herbeigeführt wurde.

Um diesem Übelstande abzuhelfen, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Urkunden, welche die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche irgendwelcher Art zu erleichtern bestimmt sind, mit der erwähnten Erklärung versehen an die Bundeskanzlei gelangen. Diese wird dann nicht ermangeln, ihrerseits zu bescheinigen, daß die Urkunde, nach Mitgabe der von der kompetenten Behörde abgegebenen Erklärung, formgerecht sei.

(Vgl. Bundesbl. 1883, III, 487; 1887, IH, 19.)

Endlich wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß jedes durch die russische Gesandtschaft zu legalisierende Aktenstück, mit Ausnahme der Reisepässe und Zivilstandsakten, von einer

541 Abschrift zu Händen des Gesandtschaftsarchivs begleitet sein muß.

Die auf dem Originalakt befindlichen Beglaubigungen können in der Kopie weggelassen werden.

B e r n , I.November 1904.

Bundeskanzlei.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforderungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1906

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4

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37

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.09.1906

Date Data Seite

535-541

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10 022 081

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