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Bekanntmachungen von

DepartemenandernVerwaltungsstellenBundes.ai Aenderungen Bestände der Auswanderungsagenturen und ihrer Unteragenten während des IV, Quartals 1905.

Das den 24. Januar 1905 den Herren Samuel I m ob erst e g und Anton G r a f in Basel erteilte Auswanderungsagenturpatent ist infolge Austritts des Herrn Graf aus der Leitung der Agentur Zwilchenbart erloschen. Unterm 7. November ist dem Herrn Samuel I m o b e r s t e g , als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Firma Zwilchenbart, ein Patent zum Betrieb einer Auswanderungsagentur erteilt worden.

Unterm 14. Dezember hat der Bundesrat Herrn Karl Stähli in Basel das Patent zum Betrieb einer Auswanderungsagentur erteilt.

Das den 15. August 1905 dem Herrn Francesco Techxz in Giubiasco als Leiter der Firma Techxz, Sulmoni & Cie. erteilte Auswanderungsagenturpatent ist erloschen. Unterm 26. Dezember 1905 ist den Herren Francesco Techxz, Biaggio Sulmoni und Riccardo P a g a n i , als bevollmächtigten Geschäftsführern der Firma Techxz, Sulmoni & Cie. in Giubiasco, ein Patent zum Betrieb einer Auswanderungsagentur erteilt worden.

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Als Unteragenten sind a u s g e t r e t e n : Von der Agentur La Svizzera in Chiasso: Augusto Cavadini in Chiasso.

Von der Agentur Corecco und Brivio in Bodio: Kaspar Bühler in Schiers.

Heinrich Örtli in Ennenda (gestorben).

Karl Ed. Stähli in Basel.

Von der Agentur Eugen Bär in Lasern: Eduard Arnegger in Brunnen.

Von der Agentur F. Ludwig in Chiasso: Heinrich Öhninger in Basel.

Von der Agentur H. Meiss in Zürich: Emil Sartori in Davos.

Otto Barblan in Chur.

Von der Agentur Bommel & de. in Basel: Gabriel Baud in Meiringen.

Von der Agentur Louis Kaiser in Basel: François Choulat in Cornol.

Von der Agentur Berta & de. in Oinbiasco: Plinio Berta in Criubiasco.

Felice Bustelli in Locamo.

Als Unteragenten sind a n g e s t e l l t worden: Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: Hermann Rawyler in Biel.

Johannes Oswald in St. Gallen.

Fritz Amstein in Basel.

Von der Agentur Bommel & de, in Basel: Ulrich Zumbrunn in Meiringen.

117 Von der Agentur Berta & de. in Ginbiasco : Silvio Strozzi in Biasca.

Ornerò Codaghengo in Biasca.

Von der Agentur La Svizzera in Chiasso : Andrea Camponovo in Chiasso.

Von der Agentur E. Bär in Lnsern: Thomas B. Howell in Vevey.

Jakob Crisi n in St. Gallen ist von der Agentur Zwilchenbart in Basel zur Agentur Imobersteg & Cie. in Basel und Luigi C a m p a g n o l i in Locamo (früher in Muralto) von der Agentur Berta & Cie. in Giubiasco zur Agentur Techxz, Sulmoni & Cie.

in Giubiasco ü b e r g e t r e t e n .

B e r n , den 30. Dezember 1905.

Schweizerisches Politisches Departement, Abteilung Answandernngswesen.

Ankauf von Artillerie-Bundespferden im Januar 1906.

Im Auftrage des schweizerischen Militärdepartements werden im Jahre 1906 an nachbezeichneten Tagen und Plätzen A r t i l l e r i e - B u n d e s p f e r d e angekauft : Montag 22. Januar Thun, vormittags 9 Uhr, Bern, nachmittags 2 Uhr, Les Ponts - de - Martel, vormittags 9 Uhr, Dienstag 23.

Burgdorf, vormittags 9 Uhr, Payerne, vormittags 8 Uhr, Cossonay, nachmittags 2 Uhr, Schüpfheim, vormittags 9 Uhr, Luzern, nachmittags 2 J /2 Uhr, Benken (Kaltbrunn), vormittags 9 Uhr, Mittwoch 24.

Tavannes, vormittags 9 Uhr, Landquart, vormittags 10 Uhr, Sarnen, vormittags 9 Uhr, Aigle, vormittags 10 Uhr,

118 Donnerstag- 25. Januar

Freitag

26.

,,

Delsberg, vormittags 9 Uhr, Pruntrut, nachmittags 2 Uhr, Buchs, vormittags 9 Uhr, Schwyz, vormittags 81/» Uhr, Binsiedeln, nachmittags 3 Uhr, Altstätten, vormittags 8 Uhr.

Für den Ankauf gelten folgende Vorschriften : 1. Die anzukaufenden Pferde müssen die Formen und Eigenschaften eines guten, auch zum Reiten geeigneten Artilleriepferdes haben und ein Stockmaß von mindestens 152 cm.

aufweisen.

2. Die Pferde sollen nicht unter 5 Jahre und nicht über 7 Jahre alt sein.

3. Die Pferde müssen von Bundeshengsten oder sonst vom Bunde anerkannten Hengsten abstammen und soll deren Abstammung durch Abgabe des Geburtsscheines ausgewiesen werden.

4. Sollte bei Kontrollierung dieser Geburtsscheine durch das schweizerische Landwirtschaftsdepartement eine Unregelmäßigkeit sich zeigen, so ist der Verkäufer verpflichtet, das Pferd sofort gegen Rückerstattung des Kaufpreises und Vergütung der erwachsenen Kosten an die Hand zu nehmen.

Ebenso, wenn ein Pferd innert 10 Tagen sich als Beißer oder Schläger zeigt, oder demselben sonst von den im Art. 71 des Vewaltungsreglements erwähnten Krankheiten oder Schäden anhaften sollten.

T h u n , den 30. Dezember 1905.

Eidg. Pferderegieanstalt, Abteilung Depot Artillerie-Bundespferde:

Vigier.

Eidgenössische Maturitätsprüfungen fUr Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte.

Im Laufe des Jahres 1906 werden zu den nachstehend angegebenen Terminen eidgenössische Maturitätsprüfungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte stattfinden:

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I. F ü r die d e u t s c h e S c h w e i z : A. Frühjahrssession: am 21.---24. März.

B. Herbstsession: am 22.--25. September.

II. Für die französische

Schweiz:

A. Frühjahrssession: am 21.--24. März.

B. Herbstsession: am 22.--25. September.

Für diese Prüfungen sind das Maturitätsprogramm I vom 19. März 1888 und das Regulativ vom 1. Juli 1891 maßgebend.

Die Anmeldungen zur Frühjahrssession sind spätestens bis aura 1. Februar, diejenigen für die Herbstsession bis spätestens 1. August dem Unterzeichneten einzureichen. Programm und Regulativ können durch das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei in Bern, das Anmeldeformular durch den Präsidenten der Maturitätskommission bezogen werden.

Kandidaten, welche das Maturitätszeugnis einer mit dem ·eidgenössischen Polytechnikum im Vertragsverhältnisse stehenden schweizerischen Real- (Industrie-) Schule besitzen, haben (in Abänderung von Art. 13 des Regulativs) eine Ergänzungsprüfung in der lateinischen Sprache vor der zuständigen kantonalen Behörde abzulegen.

K ü s n a c h t - Z ü r i c h , den 1. Januar 1906.

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission : Geiser.

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz, Monat.

Januar bis Ende November Dezember Januar bis Ende Dezember

1905.

4866 183 5049

1904.

4582 236 4818

Zu- oder Abnahme.

+ 284 53 _j_ 231

B e r n , den 8. Januar 1906.

(B.-B1. 1905, VI, 273.)

Eidg. Auswanderungsamt.

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Neuer Zolltarif. Futtermehl.

Das Zolldepartement hat in betreff der auf 1. Januar 1906 einzuführenden Denaturierung der Futtermehle den nachstehenden Entscheid getroffen: 1. Als Denaturierungssubstanz für Futtermehl, für welches zollfreie Einfuhr nach Nr. 21 ti a des neuen Gebrauchstarifs verlangt wird, ist bis auf weiteres arsenikfreies Rosanilin im Mischungsverhältnis von 5 Gramm auf netto 100 kg. Mehl zu verwenden.

2. Die Denaturierungssubstanz ist durch den Zollpflichtigen zu liefern.

3. Der Zollpflichtige hat dafür zu sorgen, daß die Ware am Versandorte oder auf dem Wege von letzterem zur schweizerischen Grenze denaturiert und demgemäß dem Zollamt erst nach vollzogener Denaturierung zur Einfuhr deklariert werde.

4. Die Mitwirkung der Zollämter darf für die Denaturierung in keiner Weise in Anspruch genommen werden ; dieselben befassen sich lediglich mit der Kontrollierung des bereits denaturierten Mehles.

B e r n , den 22. Dezember 1905.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Denaturierung der Futtermehle.

Die Bezüger von ausländischem Futtermehl werden hiermit zur Vermeidung von allfälligen Mißverständnissen darauf aufmerksam gemacht, daß unter dem für die Denaturierung von Futtermehl vorgeschriebenen Rosanilin nicht das in farblosen Nadeln oder Tafeln kristallisierende reine Rosanilin verstanden wird, das im freien Zustande kein Farbstoff ist, sondern die unter den Bezeichnungen salpetersaures, essigsaures oder salzsaures Rosanilin im Handel vorkommenden Produkte.

B e r n , den 4. Januar 1906.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Vorladung.

ist vom schweizerischen Bundesrate mit Schlußnahme vom 21. November 1905 in Anwendung von Art. 80 der Militärorganisation, vom 13. November 1874, sowie von Art. 23, 24 und 170 ff. der Militärstrafgerichtsordnung, vom 28. Juni 1889, behufs Beurteilung der Frage, ob er als Offizier entlassen und in die Klasse der Ersatzpflichtigen versetzt werden soll, dem Disziplinargericht überwiesen worden. Kraft dessen ergeht nun an Oberlieutenant Guldin der Befehl, Samstag den 3. Februar 1906, nachmittags 3 Uhr, im Konferenzsaale des Bundeshauses Ostbau in Bern vor dem Disziplinargericht in Diensttenue zu erscheinen.

B e r n , den 5. Januar 1906.

Schweiz. Militär département : Müller.

Abonnementseinladung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, daß der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt Fr. 5 per Jahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz Inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten : die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrates ; alle Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluß- und Gesetzentwürfen ; die bundesrätlichen Kreisschreiben; die Berichte der nationalrätlichen und ständerätlichen Kommissionen; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben : die sukzessiv erscheinenden Nummern der eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland u. s. w.), die Staatsrechnung, die Übersicht der Verhandlungen der eidgenössischen Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande; ferner als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: das P u b l i k a t i o n s -

organ für das Transport- und Tarifwesen der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t .

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur für ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch pro 1906 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, yom Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Reklamationen bezüglich der Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden. Die Reklamationen sind am besten sofort, spätestens aber binnen drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer an gerechnet, anzubringen.

Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1905.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerische Handelsstatistik.

Mit dem 1. Januar 1906 tritt die Verordnung des Bundesrates betreffend die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande, vom 17. November 1905 (A. S. n. F. XXI, 706), in Kraft.

Gegenüber den Bestimmungen der bisherigen Verordnung vom 12. Januar 1892: Art. 9. Bei der Ausfuhr kann der Versender zur Ausstellung der Deklarationen, bei der Einfuhr der Empfänger zur Ergänzung, beziehungsweise Berichtigung mangelhafter Deklarationen angehalten werden.

Art. 11. Für dio Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Deklarationen ist gegenüber der Zollverwaltung der Deklarant verantwortlich, enthält die neue Verordnung folgende Vorschriften: Art. 9. Bei der Ausfuhr ist der Versender (Exporteur) zur Ausstellung und Unterzeichnung der Deklarationen verpflichtet ; jedoch dürfen Sendungen von Privatpersonen, sofern sie nicht für den Handel bestimmt sind, durch Speditionsfirmen

123 und öffentliche Transportanstalten deklariert werden. In letzterem Falle muß die Ausfuhrdeklaration nebst der Unterschrift des Warenführers auch den Namen und Wohnort des wirklichen Absenders enthalten.

Art. 11. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Deklarationen ist gegenüber der Zollverwaltung verantwortlich : a. bei der Ausfuhr: der Absender der Ware; b. bei den übrigen Verkehrsarten : der Deklarant, beziehungsweise der Warenführer.

Mit Bezug auf die übrigen Bestimmungen wird auf den Text der Verordnung und auf die Instruktion auf der Rückseite der Deklarationen verwiesen.

Das neue L ä n d e r v e r z e i c h n i s für die Statistik des Warenverkehrs, das ebenfalls auf der Rückseite der neuen Deklarationsformulare aufgedruckt ist, enthält 39 Ländergruppen anstatt der bisherigen 31.

B e r n , den 18. Dezember 1905.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungstellen des Bundes.

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1906

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02

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.01.1906

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115-123

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10 021 777

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