587

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Martigny nach Orsières.

(Vom 13. Dezember 1906.)

Tit.

Durch Bundesbeschluss vom 23. Juni 1904 (E. A. S. XX, S. 144) haben Sie den Herren G. Dietrich, Ingenieur in Lausanne, M. de Cocatrix, Ingenieur und A. Closuit in Martigny und F. Troillet, Kantonsrichter in Orsières, die Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Eisenbahn von Martigny nach Orsières erteilt. Unterm 25. August 1906 hat der Bundesrat die Frist zur Einreichung der vorschriftsmässigen Vorlagen bis zum 15. Juli 1908 verlängert. Mittelst Eingaben vom 17. August und 19. November 1906, stellte die Bahngesellschaft von Martigny-Orsières das Gesuch, es möchte die Konzession MartignyOrsières dahin abgeändert werden, dass Art. 8 folgende Fassung erhält : ,,Die Bahn wird mit Spurweite von 1,435 Meter und eingeleisig erstellt und mittelst Elektrizität oder Dampf betrieben.

Der Gesellschaft ist immerhin anheimgestellt, die Bahn mit Spurweite von l Meter zu erstellen."

Der frühere Art, 8 lautete wie folgt : Bahn wird mit Spurweite von l Meter und eingeleisig Die erstellt und mittelst Elektrizität betrieben."

588

Zur Begründung dieses Gesuches machte die Bahngesellschaft im wesentlichen folgendes geltend: Die Bahn werde besonders zur Beförderung der Erzeugnisse der Steinbrüche des ,,Val d'Entremont a dienen. Wenn diese Steine (Schiefersteine, Steinplatten) in Martigny umgeladen werden sollten, würde die Unternehmung keinen Vorteil haben, dieselben von Orsières, Sembrancher etc. nach Martigny zu befördern, da die Kosten dieser Umladung bedeutend wären.

Es sei zudem vorgesehen, dass grössere industrielle Anlagen bei Orsières oder bei Martigny erstellt werden, um die hydraulischen Kräfte der beiden ,,Dransesa zu benützen. DeiBau einer mit den schweizerischen Bundesbahnen verbundenen normalspurigen Bahn werde von grosser Bedeutung sowohl für die Erstellung als für den Betrieb dieser Anlagen sein. Die Bundesbahnen werden übrigens aus dem Transporte der Erzeugnisse dieser industriellen Anlagen Vorteil ziehen. Die Erstellung einer normalspurigen Bahn scheine also den lokalen, sowie den allgemeinen Interessen vorteilhaft zu sein.

Der Betrieb werde mittelst Elektrizität stattfinden. Die Konzessionäre behalten sich aber nötigenfalls vor, den Dampf anzuwenden.

Der Staatsrat des Kantons Wallis, dem das Konzessions.änderungsgesuch vom 19. November 1906 zur Vernehmlassung zugestellt worden ist, erklärte sich unterm 3. Dezember 1906 mit der entsprechenden Änderung der Konzession unter den nachfolgenden Vorbehalten einverstanden: 1. Der Betrieb der normalspurigen Eisenbahn MartignyOrsières soll das ganze Jahr ununterbrochen fortgesetzt werden.

Für die Beförderung von Personen sollen täglich eine genügende Anzahl Züge auf der Strecke verkehren.

2. Der Bevölkerung der Bezirke Martigny und Entremont sind reduzierte Taxen, die nur 50 °/o der gewöhnlichen Taxen ausmachen, zu gewähren.

3. Die Endstation Orsières ist in der Art zu, erstellen, dass eventuell eine Verlängerung der Linie im Sinne des im Oktober 1906 eingereichten Konzessionsgesuches für eine elektrische norihalspurige Bahn Martigny-Grand St. Bernard ermöglicht wird.

Der Staatsrat des Kantons Wallis fügt bei, er werde verlangen, dass das Tracé der Bahn auf dem linken Ufer der Dranse zur Bedienung der Gemeinden Martigny-Combe, Trient (über das Tal der Forclaz) und Bovernier ausgeführt werde.

589

Bezüglich des Vorbehaltes zu Ziffer l bemerken wir, dass im Art. 12 der frühem Konzession vom 23. Juni 1904, welcher ungeändert bleibt, dem Begehren des Staatsrates des Kantons Wallis bereits entsprochen ist.

Hinsichtlich des Vorbehaltes zu Ziffer 2 erlauben wir uns, darauf hinzuweisen, dass gemäss der gegenwärtigen Praxis der Bundesbehörden Ausnahmebestimmungen zu gunsten der Einheimischen in den neuen Konzessionen nicht mehr aufgenommen werden, da kein hinlänglicher Grund vorliegt, die einheimische Bevölkerung günstiger zu behandeln als die übrige kantonale, schweizerische und ausländische Bevölkerung.

Was endlich den unter Ziffer 3 gestellten Vorbehalt betreffend die Lage der Station Orsières und die Traceänderung der Linie anbelangt, bemerken wir, dass diese Fragen, die technischer Natur sind, anlässlich der Genehmigung des allgemeinen Bauprojektes geprüft und erledigt werden.

Wir empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Beschlussentwurf, durch welchen dem Konzessionsänderungsgesuche entsprochen werden soll, zur Annahme und benützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

!

B e r n , den 13. Dezember 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

590

(Entwurf.)

Bundesbescfeluss . betreffend

Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Martigny nach Orsières.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben der Eisenbahngesellschaft Martigny-Orsières, vom 17. August und vom 19. November 1906; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember 1906, beschliesst: 1. Artikel 8 der durch Bundesbeschluss vom 23. Juni 1904 (E. A. S. XX, 144} erteilten Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Eisenbahn von Martigny nach Orsières wird abgeändert und erhält folgende Fassung: ,,Die Bahn wird mit Spurweite von 1,435 m. und eingeleisig erstellt und mittelst Elektrizität oder Dampf betrieben. Der Gesellschaft ist immerhin anheimgestellt, die Bahn mit Spurweite von l m. zu erstellen."

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1907 in Kraft tritt, beauftragt.

591

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Übertragung der Konzession der Drahtseilbahn vom Hotel Reichenbach zum obersten Reichenbachfall bei Meiringen.

(Vom 13. Dezember 1906.)

Tit.

Durch Bundesbeschluss vom 1. April 1905 (B. A. S. XXI, 104) wurde Herrn Fr. Jos. Bucher-Durrer in Luzern die am 19. Juni 1896 (E. A. S. XIV, 188) erteilte Konzession für den Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn vom Hotel Reichenbach zum obersten Reichenbachfall übertragen und zugleich in einigen Punkten abgeändert.

Infolge des Todes des Herrn Bucher ist sein Sohn, Herr Arnold Bucher-Berner, in Luzern, in seine Rechtsverhältnisse eingetreten und ersucht mittelst Eingabe vom 27. November 1906 an das Eisenbahndepartement zu Händen der Bundesbehörden um Übertragung der Konzession auf seinen eigenen Namen.

In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 1906 erklärt sich der Regierungsrat des Kantons Bern mit der Konzessionsübertragung einverstanden.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Martigny nach Orsières. (Vom 13. Dezember 1906.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1906

Année Anno Band

6

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.12.1906

Date Data Seite

587-591

Page Pagina Ref. No

10 022 215

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.