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Schweizerisches Bundesblatt.

58. Jahrgang. IV.

Nr. 33.

15. August 1906.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend dem von Friedrich Gisiger, in Zürich, erhobenen Militärsteuerrekurs.

(Vom

10. August 1906.)

Tit.

Auf Gisiger, Friedrich, geb. 1873, Zimmermann, in Zürich, früher Wachtmeister im Füsilierbataillon Nr. 49/IV, war im Jahre 1905 ein Verlustschein ausgestellt worden. Infolgedessen wurde der Genannte aus der Kontrolle seiner Einheit gestrichen und zur Entrichtung des Militärpflichtersatzes verhalten. Gisiger erhob gegen seine Besteuerung Einspruch; er wurde jedoch mit seiner Beschwerde zuerst von der Militärdirektion des Kantons Zürich ' und sodann vom Bundesrate, vom letztern am 9. Juni 1906, abgewiesen. Der Rekurrent zieht nun den Entscheid des Bundesrates mit Zuschrift vom 27. gleichen Monats an die eidgenössischen Räte weiter.

Es ist in Erwägung zu ziehen: Am 21. November 1893 (A. S. n. F. XIII, 723) hat der Bundesrat folgenden Beschluss gefasst : 1. ,,Offiziere, gegen welche infolge Konkurses oder fruchtloser Pfändung ein oder mehrere Verlustscheine ausgestellt sind, oder welche infolge Bevogtung in den bürgerlichen Ehrenrechten eingestellt worden sind, werden in Anwendung des Art. 77 der Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. IV.

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Militärorganisation auf so lange ihres Kommandos enthoben, als sie nicht den urkundlichen Nachweis erbringen, dass der oder die Verlustscheine durch Zahlung oder durch Nachlass oder Verzicht der Gläubigerschaft getilgt sind, beziehungsweise die über sie verhängte Bevogtung aufgehoben ist."

2. ,,Unteroffiziere, welche sich in einem der unter Ziffer l erwähnten Fälle befinden, werden, solange sie nicht den betreffenden Nachweis erbringen, nicht in den Militärdienst einberufen."

Mit Schlussnahme vom 17. August 1900 (Bundesbl. 1901, II, 423) hat der Bundesrat sodann verfügt, dass die vorerwähnte Kategorie von Offizieren und Unteroffizieren, zu der auch der Rekurrent gehört, zur Bezahlung der Militärsteuer heranzuziehen ist.

Diese Verfügung beruht auf der Erwägung, dass die Offiziere und Unteroffiziere während der Dauer der Enthebung vom Kommando beziehungsweise der Insolvenz oder Bevogtung keinen persönlichen Militärdienst zu leisten haben und in den Korpskontrollen ihrer Einteilungseinheit in Abgang gebracht bleiben (§§ 18 und 19 der Verordnung über das militärische Kontrollwesen, vom 15. August 1902). In Anbetracht dessen muss hier Art. l des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz, vom 28. Juni 1878, zur Anwendung gelangen, und zwar ist, wie von den eidgenössischen Räten am 7./9. Juni 1893 in Sachen Bérard entschieden wurde, die Tatsache der Dienstversäumnis für die Ersatzpflicht entscheidend (Bundesbl. 1894, I, 921). Der von Gisiger gegen seine Besteuerung gerichtete Rekurs erscheint somit als unbegründet.

Von der Militärdirektion des Kantons Zürich war sodann noch festgestellt worden, dass der Rekurrent auf die in Art. 6 des Militärpflichtersatzgesetzes vorgesehene Rechtswohltat der Steuerermässigung keinen Anspruch besitzt. Der zitierte Artikel lautet: ,,Wehrpflichtige, welche mindestens acht Jahre Dienst getan haben und für den Rest des militärpflichtigen Alters dienstuntauglich oder nach Art. 2 des Gesetzes über die Militärorganisation temporär befreit werden, haben die Hälfte des für die betreffende Altersklasse festgesetzten Ersatzes zu leisten, sofern letzterer ihnen nicht nach den Bestimmungen des Art. 2 ganz erlassen werden muss." Der Beschwerdeführer, der acht Dienstjahre aufweisen mag, ist nun weder einer der in Art. 2 der Militärorganisation aufgeführten Personenkategorien (z. B. Post-

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und Eisenbahnangestellte) beigetreten, noch bleibend dienstuntauglich geworden. Die Voraussetzungen, unter welchen der Art. 6 des Gesetzes über den Militärpflichtersatz eine Ermässigung des letztern eintreten lässt, treffen demnach im vorliegenden Falle nicht vollständig zu, und es musate daher der angefochtene Entscheid der kantonalen Rekursinstanz auch in diesem Punkte geschützt werden.

In seiner an den Bundesrat gerichteten Eingabe hatte der Beschwerdeführer auch das Urteil des zürcherischen Gewerbegerichts, auf Grund dessen er betrieben worden war, als ungerecht angegriffen. Es ist nun klar, dass der Bundesrat dieses Zivilurteil nicht überprüfen konnte, sondern dass er nur zu beurteilen hatte, ob der Steuerentscheid der kantonalen Militärdirektion dem Gesetze entspreche.

Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, es sei der Rekurs des F. Gisiger abzuweisen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 10. August 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Müller.

Der II. Vizekanzler: tügandet.

-·5s-O*§-

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den von Friedrich Gisiger, in Zürich, erhobenen Militärsteuerrekurs. (Vom 10. August 1906.)

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Jahr

1906

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33

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15.08.1906

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377-379

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