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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die vom Bunde an die Kantone für die Ausrüstung der Rekruten pro 1907, sowie für die Reserven zu leistenden Entschädigungen.

(Vom 9. Juni 1906.)

Tit.

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend unsern Bericht betreffend die vom Bunde an die Kantone für die Ausrüstung der Rekruten pro 1907, sowie für die Ausrüstungsreserven zu leistenden Entschädigungen zu unterbreiten.

A. Ausrüstung der Rekruten.

Die Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1907 soll die gleiche sein wie in den Vorjahren, nur soll inskünftig den berittenen Artilleristen ebenfalls naturfarbenes Lederzeug verabfolgt werden.

Den T r a i n rekruten sind sogenannte Traintornister aus der Reserve abzugeben (vgl. Tabelle I). In einzelnen Kantonen gehen die Vorräte an überzähligen Traintornistern bald zu Ende oder sind nicht mehr bester Qualität. Wir haben daher angeordnet, dass die durch die Einführung einer neuen Packung bei der Artillerie verfügbar werdenden Pferdetornister jedes Jahr in ent-

948 sprechender Anzahl in Mannstornister umgeändert und für die Trainrekruten derjenigen Kantone zur Verfügung gehalten werden sollen, welche ungenügende Vorräte besitzen. Wir verweisen auf die gleichartigen Ausführungen in der Botschaft vom 17. Mai 1902.

Da die Tornister den F a h r e r n nunmehr bloss als Behälter (wenn sie zu FUSS sind) zu dienen haben, nicht aber mehr als Bestandteil der Pferdebepackung, so sollen den Fahrerrekruten Haartornister M. 75 aus der Reserve abgegeben werden.

Die Wollpreise sind seit der Festsetzung des Tarifs pro 1906 wiederum fortwährend gestiegen, so dass ein noch höherer Zuschlag zum Grundtarif als letztes Jahr gewährt werden muss.

;.?·:· Der Verband der schweizerischen Wollindustriellen hat mit seiner Eingabe vom 12. Februar 1906 die in nachstehender Tabelle vorgemerkten Preise aufgestellt. Dieselben stehen um 5 % höher als im Vorjahre, was dem Wollaufschlag, welcher zirka 10 °/o beträgt, entspricht. Die von uns bestellte Expertenkommission bezeichnet die angesetzten Lieferpreise als angemessen.

Wir beantragen, diese Ansätze seien dem Tarif pro 1907 zu Grunde zu legen, jedoch mit einer Erhöhung von 5 bis 10 Cts.

per laufenden Meter, damit den kantonalen Verwaltungen für ihre Spesen und die Lagerung der Tücher ein bescheidenes Entgelt verbleibt.

Tabelle der Wollpreise.

Grundtarife von

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Tuclisorte

1882 Fr.

Waffenrock .

10.-- Hosentuch 9.50 Reithosentuch 11.30 Kaputtuch 9.-- Blusentuch . 10. -- 10. 80

1894

1902

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8.50 9.-- 9.-- 9.20 9.65 9.70 8.-- g 8.50 8.80 9.25 9.30 9.50 10.-- 10.- 10.-- 10.50 10.60 7.40 7.20 7.20 7.60 7.95 8.-- 7.90 8.10 8-10 8.30 8.70 8.80

Auf Grund der in der letzten Koloûne vorgemerkten Preise würde sich der Preis der einzelnen Kleidungsstücke pro 1907 gegenüber dem Grundtarif von 1902 stellen : Per Waffenrock -f- Fr. l, per Fusstruppenhose -(- 30 Cts., per Stiefelhose ohne Besatz -(- 60 Cts., mit Besatz -(- Fr. l, per

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Lederreithose (Tuch) -f- 90 Cts., Tuchreithose -(- Fr. 1. 10, per Kaput + Fr. 2, per Mantel -f Fr. 2. 65, per Bluse + 95 Cts.

Auch die übrigen bei der persönlichen Ausrüstung verwendeten Materialien und Halbfabrikate sind mit der Erhöhung der Preislage auf allen industriellen Gebieten im Preis gestiegen, so das Leder und von den Metallen insbesondere das Aluminium und das Zinn.

Wir sehen uns daher veranlagst, die Ansätze wie folgt zu erhöhen: Käppi M. 88 um weitere 15 Cts. (vgl. Botschaft vom 26. Mai 1905), für Lederbesätze. der. Reithosen -f- Fr. 2. 50, Ledergamaschen für Ordonnanzen -{- Fr. 1. 50, für Tornister M. 98 -f Fr. 3, für Tornister M. 75/98 -f Fr. 6, für Brotsäcke für Fusstruppen M. 98 -f 65 Cts., für Berittene M. 98 + Fr. l, für Kochgeschirre aus Aluminium -f- 40 Cts., für verzinnte Kochgeschirre + 35 Cts., für die Feldflaschen -f 10 Cts., für Gamellen + 10 Cts.

Die Vergütungen, welche der Bund den Kantonen für die Rekruten pro 1907 zu leisten hätte, wären demgemäss die in Tabelle II angegebenen.

B." Kriegsvorrat an neuen Ausrüstungsgegenständen.

Auf den 15. März abhin waren vorschriftsgemäss zwei Jahresausrüstungen auf Lager, ausreichend für die Rekruten der Jahre 1906 und 1907. Da die Versuche mit neuartigen Ausrüstungen noch nicht abgeschlossen sind und verordnungsgemäss auf Mitte März jeweilen zwei Jahresausrüstungen auf Lager sein müssen, so muss auch dieses Jahr noch ein Jahresbedarf nach bisheriger Ordonnanz angeschafft werden.

Wir beantragen daher für das Jahr 1907 wiederum unverändert die Ausrichtung der Entschädigung von 4 °/o der Tarifwertsumme des Kriegsvorrates, pro acht Monate berechnet, in den Details gemäss der Verordnung über die Mannschaftsausrüstung vom 2. Juli 1898.

C. Unterhalt der Ausrüstung in Händen der Mannschaft und der Reserven.

Unter Hinweis auf die Tarifbotschaft vom 3. Juni 1898 beantragen wir wiederum die Ausrichtung von 12 °/o der Tarifwertsumme der Rekrutenausrüstung, in den Details gemäss ob-

950 genannter Verordnung vom 2. Juli 1898. Den Entschädigungszuschlag von Fr. 3. 50 per aus de r R e s e r v e abgegebenen Tornister (vgl. Botschaft pro 1903) beantragen wir beizubehalten, ohne Rücksicht darauf, ob Haar- oder Ledertornister abgegeben nnd ob letztere sämtlich der Reserve des betreffenden Kantons oder aus den Beständen an Pferdetornistern entnommen werden.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen.

Hochachtung.

B e r n , den 9. Juni 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die an die Kantone für die persönliche Ausrüstung der Rekruten und die Reserven pro 1907 zu leistenden Entschädigungen.

^

:

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni

1906, beschliesst: Die vom Bunde an die Kantone pro 1907 Entschädigungen werden festgesetzt wie folgt:

auszurichtenden

1. Für die Rekruten.

Für einen Füsilier Fr.

,, ,, Schützen ,, ,, ,, Guidon und Dragoner ,, ,, ,, berittenen Maximisten ,, ,, ,, Kanonier der Feldbatterien . . . . ,, ,, ,, Gebirgsartilleristen ,, ,, ,, Positionsartilleristen ^ ,, ,, Festungsrekruten ,, ,, Maximisten der Festungstruppen ,, w ,, ,, Fahrer der Batterien (inkl. Trompeter) ,, ,, ,, Trainsoldaten (inkl. Trompeter) . . . ,, ,, eine Ordonnanz fl ,, einen Geniesoldaten ,, ,, v Sanitätssoldaten fl ^ ,, Verwaltungssoldaten ,, (Vgl. Tabellen I und U Bundesbl. 1905, IV, 80.)

150. 95 151.40 192.85 194.25 164.60 168.30 165.10 166.75 166.50 197.90 199.05 182.60 170.85 163.95 161.80

952 2. Für den Kriegsvorrat an neuen Stücken.

Für den geniäss Verordnung vom 2. Juli 1898 vorgesehenen Jahresvorrat an sämtlichen AusrüstungsgOgemitänden ist den Kantonen, wie bisher, eine Geldzinsentschädigung von 4 % der Tarifwertsumme per 8 Monate auszurichten.

3. Für die Eeserven an getragenen Stücken.

Für den Unterhalt wird gemäß der Verordnung vom 2. Juli 1898 eine Entschädigung von 12 °/o der Wertsumme der Rekrutenausrüstung festgesetzt, und überdies werden für jeden an die Fahrer- und Trainrekruten abgegebenen Tornister Fr. 3. 50 vergütet. Die genannte Verordnung ist in beüug auf die Details masigebend.

4 Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Bundesbeschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Artikel 52, Ziffer 7, und 56 der Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887.

(Tom 9. Juni 1906.)

Tit.

Mit Schreiben vom 10. Mai 1906 teilt uns der Regierungsrat des Kantons Glarus mit, dass die Landsgemeinde dieses Kantons vom 6. Mai 1906 die Abänderung der Artikel 52, Ziffer 7, und 56 der Kantonsverfassung beschlossen hat. Zugleich stellt der Regierungsrat zu Händen der Bundesversammlung das Gesuch, es möchte den beiden Verfassungsänderungen die eidgenössische Gewährleistung erteilt werden.

Artikel 52, Ziffer 7, der Verfassung des Kantons Glarus lautete bisher folgendermassen : ,,Dem Regierungsrate und seinen Direktionen liegt die gesamte Verwaltung des Kantons in ihren verschiedenen Beziehungen (Art. 50) ob. In die Befugnis des Regierungsrates fallen alle daherigen Geschäfte, für die durch Verfassung oder Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt ist.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die vom Bunde an die Kantone für die Ausrüstung der Rekruten pro 1907, sowie für die Reserven zu leistenden Entschädigungen. (Vom 9. Juni 1906.)

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13.06.1906

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