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Departementen ml andern Verwaltungsstellen les Bundes Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Société des forces motrices de l'Avançon in Bex stellt das Gesuch um Bewilligung, die 12,466 km.

lange schmalspurige elektrische Eisenbahn von Bex über Gryon nach Villars nebst der zirka l,oso km. langen Fortsetzung nach Chesières samt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Artikels 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im B. Range zu verpfänden, zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. l ,500,000, welches verwendet werden soll : 1. zur Rückzahlung der beiden Anleihen von Fr. 800,000 und Fr. 350,000, für welche die Bahnlinie Bex - Gryon-Villars bisher im I., beziehungsweise II. Rang verpfändet war; 2. zum Bau der Fortsetzung von Villars nach Chesières, zum Ankauf von Rollmaterial und zur Konsolidierung schwebender Schulden mit zusammen Fr. 350,000.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Straßen angelegt ist oder noch angelegt werden soll, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Einrichtungen, nicht aber auch den Straßengrund.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird das Verpfändungsgesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 13. März 1906 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 27. Februar 1906.

Im Auftrag des Bundesrates: Bundeskanzlei.

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Anwendung des Zolltarifs. Verzollung der Warensendungen.

Es wird in neuerer Zeit immer mehr zur Gewohnheit, Auskunftsbegehren aller Art über Anwendung des Zolltarifs und der Handelsverträge, sowie Reklamationen wegen Verzollung von Warensendungen und eine Menge anderweitiger Anfragen untergeordneter Bedeutung direkt an die Oberzolldirektion in Bern zu richten, während sechs Zollgebietsdirektionen (Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf) bestehen, welche zunächst berufen sind, Geschäfte der erwähnten Art, soweit es sich nicht um Rekurse an die obere Instanz handelt, zur Erledigung zu bringen.

Da die Oberzolldirektion über die bei ihr anhängig gemachten Reklamationen nicht entscheidet, ohne zuvor den Bericht der Zolldirektion, beziehungsweise des abfertigenden Zollamtes einzuholen und hierfür Zeit benötigt wird, so liegt es übrigens- im eigenen Interesse der Warenempfänger, sich zur Vermeidung von Zeitverlust zuerst an die zuständige Zolldirektion zu wenden, welche, wenn sie sich nicht kompetent erachtet, von sich aus den Entscheid der Oberbehörde veranlasst.

Indem wir die Zollpflichtigen hierauf aufmerksam macheu, fügen wir bei, dass inskünftig Eingaben aller Art, deren Erledigung in die Kompetenz der Zolldirektionen fällt, diesen zur Weiterbehandlung zugewiesen werden.

B e r n , den 19. Februar 1906.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforderungen stets eia kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Formulare fdr Zolldeklarationen.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Formulare für die Zolldeklarationen seit dem 1. Januar 1906 in bezug auf die Nummern, das Länderverzeichnis und den übrigen Text der Instruktion abgeändert worden sind.

Es betrifft dies die nachstehend verzeichneten, in drei Sprachen erstellten Zolldeklarationen: alt Nr. 2, neu Nr. 2 Einfuhr (weißes Papier); ,, ., 5, ,, ,, 7 Geleitscheinabfertigung (gelbes Papier); ,, ,, 10, ,, ,, 12 Durchfuhr (blaues Papier) ; ,, ,, 12, ,, ,, 13 Einlagerung (graues Papier); ,, ,, 16, ,, ,, 19 Ausfuhr (rosarotes Papier); ,, ,, 17, ,, ,, 20 Ausfuhr im Postverkehr (rosarotes Papier); ,, ,, 19, ,, ,, 22 Provisorische Ausfuhrdeklaration (rotes Papier); ,, ., 21, ,, ,, 24 Freipassabfertigung (orangefarbenes Papier) ; ,, ,, 22, ,, ,, 25 Freipassabfertigung für den Stickereiverkehr (orangefarbenes Papier); ,, ,, 28, ,, ,, 30 Freipasslöschung (grünes Papier).

Der Preis beträgt für sämtliche Formulargattungen 1/s Rappen per Stlick (Minimum der Abgabe 10 StUck).

Bestellungen nehmen entgegen: 1. die Zollgebietsdirektionen Basel, Schaff hausen, Chur, Lugano, Lausanne, Genf (Quantitäten von mindestens 100 Stück); 2. sämtliche Zollämter.

Die Formulare Nr. 20 für die Ausfuhr im Postverkehr liefern wie bisanhin die Postbureaux.

Die bisher gültigen Formulare können kostenlos gegen neue Formulare umgetauscht werden und es sind die alten Formulare bis spätestens 30. April nächsthin an die Gebietsdirektionen ^Quantitäten von mindestens 100 Stück) abzuliefern.

Vom 1. Mai 1906 an haben nur noch die neuen, im Jahre 1906 erstellten Formulare Gültigkeit.

B e r n , den 5. März 1906.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Vollziehungsverordnung zum Zoligesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12, Februar 1895, einläßlich vertraut au machen.

Bundesblatt. 58. Jahrg. Bd. I.

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Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen yon der Zollpflicht, Retourwaren.

VU.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar

1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1906

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.03.1906

Date Data Seite

539-542

Page Pagina Ref. No

10 021 834

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