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Bekanntmachungen von

Umarmten li andern Verwaltungsstellen des Bundes Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Tramwaygesellschaft Chaux-de-Fonds in Chaux-de-Fonds stellt das Gesuch, die Linien dieser Gesellschaft, nämlich: 1. Rue des Armes-Réunies, Leopold-Robert, Collège; 2. Abzweigung Rue du Versoix, Charrière; 3. Abzweigung Rue de l'Hôpital (Casino, Stand); 4. Abzweigung neuer Bahnhof, mit einer Gesamtbaulänge von 8,325 km. samt Betriebsmaterial und Zubehörde im Sinne des Artikels 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im I. Rang verpfänden zu dürfen zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 22,000, das zur Rückzahlung eines Anleihens von Fr. 12,000, sowie zur Deckung eines Defizits von Fr. 10,000 verwendet werden soll.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Strassen angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau mit den elektrischen Leitungen, das Betriebsmaterial und die Zubehörden, nicht aber auch den Strassengrund.

Gemäss gesetzlicher Vorschrift wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 19. September 1906 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrat .schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 29. August 1906.

Im Auftrage des Bundesrates : Bundeskanzlei.

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Schweizerische Handelsstatistik.

Der Jahrgang 1905 der Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande (Jahresband, Bericht nebst 2 graphischen Tabellen) wird anfangs 'September 1906 ausgegeben und kann bei allen Postbureaux, sowie direkt beim Bureau für Handelsstatistik in Bern bestellt werden (Preis Fr. 3).

Jahresbericht (à Fr. 1) und graphische Tabellen (je à 50 Cts.)

können auch separat bezogen werden.

B e r n , den 10. August 1906.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforderungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1906

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

35

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.08.1906

Date Data Seite

468-469

Page Pagina Ref. No

10 022 065

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