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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des zwischen der Eisenbahngesellschaft Martigny - Châtelard und der Generaldirektion der Bundesbahnen abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 26. März 1906.)

Tit.

Unterm 24. Oktober 1905 hat die Generaldirektion der Bundesbahnen einen Vertrag betreifend den Betrieb der Linie MartignyChâtelard und die Mitbenützung der Station Martigny mit der Eisenbahngesellschaft Martigny-Châtelard abgeschlossen. Mit Zuschrift vom 12. Januar 1906 sucht die Generaldirektion um Genehmigung dieses vom Verwaltungsrate der Bundesbahnen am 29. Dezember 1905 ratifizierten Vertrages nach.

Gleich wie beim Abschlüsse der früheren Verträge sei die Generaldirektion von der Annahme ausgegangen, dass die Bundesbahnen zum Betriebe von Nebenbahnen Hand bieten sollen, wo es von der betreffenden Bahn gewünscht werde. Sie hätte um so weniger Grund, die Betriebsübernahme abzulehnen, als es sich um eine Bahn handle, die das Wallis und den Genfersee mit dem Chamonix verbinde und direkt an die im Eigentum der ParisLyon-Mittelmeer-Bahn stehende Bahn anschliesse. Für die Bedingungen der Betriebsübernahme sei auch bei Abschluss dieses Vertrages der Grundsatz massgebend gewesen, dass die Bundesbahnen nur den Ersatz der ihnen aus der Betriebsbesorgung für die Nebenbahn tatsächlich erwachsenden Kosten verlangen zuzüglich eines massigen Ansatzes für allgemeine Kosten. Von den ändern bisher von ihnen genehmigten Betriebsverträgen unterscheide sich dieser Vertrag dadurch, dass es sich um einen elektri-

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sehen Betrieb handle, wobei die Lieferung der elektrischen Kraft Sache der Bahneigentumerin sei.

Zu den Einzelheiten des Vertrages übergehend bemerken wir zunächst, dass Artikel 2 die zeitliche und räumliche Ausdehnung des Betriebes in' der Weise regelt, dass die Bundesbahnen den Betrieb der Linie Martigoy-Châtelard mit Einschluss des auch im Winter aufrecht zu erhaltenden Tramwaydienstes von der Station zur Stadt Martigny, sowie des Betriebes der Strecke ChatelardVallorcine zur Verbindung mit der im Eigentum der Paris-LyonMittolmeer-Bahn stehenden Bahn von Chamonix besorgen.

Nach dem gleichen Artikel 2 umfassen die von den Bundes* bahnen übernommenen Verpflichtungen: a. den Dienst auf der Station Martigny, als dem Anfangspunkt der Linie Martigny-Châtelard ; b. den gesamten Stations- und Zugsdienst; c. den Fahrdienst; d. die Bahnaufsicht und den Unterhalt der Linie mit ihren elektrischen Einrichtungen, sowie des Rollmaterials; e. die Kontrolle und das Rechnungswesen Über Einnahmen und Ausgaben ; f. das Reklamationswesen.

Die Bedingungen des Betriebes der Paris-Lyon-MittelmeerBahnstrecke von Chatelard (Grenze) bis zum Anschlussbahnhof Vallorcine werden im vierten Absatz des Artikels 2 folgendermaasen festgestellt: ,,Die Eisenbahn Martigny - Chatelard schliesst im ßahnhof Vallorcine an die Linie von Chamonix der Paris-Lyon-MittelmeerBahn an. Der Betrieb der Teilstrecke von Chatelard (Grenze) nach Vallorcine ist Sache der Eisenbahngesellschaft MartignyChâtelard, nach Massgabe der Bestimmungen des zwischen den Gesellschaften der Eisenbahn Martigny-Châtelurd und der ParisLyon - Mittelmeer - Bahn direkt abgeschlossenen SpezialÜbereinkommens, das auch die Bedingungen für den Betrieb des Bahnhofes Vallorcine enthält, auf welchem der Verkehrsübergang stattfindet. Die Bundesbahnen besorgen die Ausführung dieses Übereinkommens für Rechnung der Bahn Martigny-Châtelard.u Gemäss Artikel 4 erfolgt die Lieferung der für den Betrieb erforderlichen elektrischen Kraft durch das Elektrizitätswerk Vernayaz, nach Massgabe der Bedingungen des zwischen der Bahneigentumerin und dem Lieferanten direkt abgeschlossenen Speziai Vertrages.

Artikel 6 regelt das Tarif- und Fahrplanwesen in dem Sinne, dass die Martigny-Châtelard-Bahn befugt ist, ihre Tarife und Fahr-

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plane nach eigenem Gutfinden aufzustellen; dagegen sorgen die Bundesbahnen für deren Erstellung, Genehmigung und Publikation.

Die Anstellung und Entlassung des gesamten Personals für den Betriebsdienst ist, laut Artikel 7, Sache der Betriebsverwaltung. Die Folgen von Verlust, Irrungen, Unterschlagung, Beschädigung, Unfällen von Personen und Sachen und von. Brandschäden hat, nach Artikel 8, die Bahueigentümerin zu tragen.

Der Vertrag tritt, gemäss Artikel 11, auf den Zeitpunkt der Betriebseröffnung der Linie in Kraft und dauert bis zum 31. Deaetnber 1909. Von diesem Zeitpunkte an bleibt er stillschweigend für je ein weiteres Jahr verlängert, wenn er nicht von dem einen der beiden Kontrahenten mindestens ein Jahr im voraus gekündigt wird.

In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 1906 befürwortet der Staatsrat des Kantons Wallis die Genehmigung des Vertrages.

Er möchte jedoch im Artikel 2 nach den Worten ,,gemäss den Konzessionsbestimmungen* beifügen ^den Verträgen mit den Gemeinden, den kantonalen Beschlüssen". Da es sich von selbst versteht, dass diese Vorschriften, soweit sie in der Konzession vorbehalten sind, auch von den Bundesbahnen respektiert werden, erachten wir einen solchen Vorbehalt als entbehrlich.

Der Vertrag gibt uns sonst zu keinen Bemerkungen Anlass.

Wie üblich, wird in den Genehmigungsbeschluss der Vorbehalt aufzunehmen sein, dass für Erfüllung der gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten neben der betriebsführenden Verwaltung auch die Bahneigentümerin hafte.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benutzen wir auch diese Gelegenheit, Sie.

Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 26. März 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundcsrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung des zwischen der Eisenbahngesellschaft Martigny - Châtelard und der Generaldirektion der Bundesbahnen abgeschlossenen Betriebsvertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Generaldirektion der Bundesbahnen vom 12. Januar 1906; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 26. März 1906, beschliesst: 1. Der unterm 24. Oktober 1905 zwischen der Eisenbahngesellschaft Martigny-Châtelard und der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen abgeschlossene Betriebsvertrag wird mit dem Vorbehalt genehmigt, dass für die Erfüllung der von den schweizerischen Bundesbahnen übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigen Bflichten im Sinne des Artikels 28 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1872 auch die Bahneigentümerin haftet.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher am 15. April 1906 in Kraft tritt, beauftragt.

-·^-o-*^-

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Konzession einer Drahtseilbahn von der Matt auf den Bürgenberg.

(Vom 26. März 1906.)

Tit.

I.

Mittelst Eingabe vom 3. Januar 1906 stellten die Herreu Hans P f y f f e r in Luzern und Dr. Karl O d e r m a t t in Stans das Gesuch, es möchte ihnen zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und den Betrieb einer Drahtseilbahn von der M a t t auf den B ü r g e n b e r g erteilt werden.

Der allgemeine Bericht geht davon aus, dass der Bürgenberg, welcher sich östlich der Harn metschwand bis zur untern Nase ausdehne und im allgemeinen sehr wenig bekannt sei, unstreitig einer der schönsten Punkte am Vierwaldstättersee sei. Die Temperaturverhältnisse seien durch die freie Lage im Sommer ausnahmsweise günstig; es sei möglich, in den Waldungen des Grates gegen die untere Nase hin einen Naturpark anzulegen, wie er selten zu treffen sei. Auf diesem Punkte (Mattgrat) solle ein Kuretablissement ersten Ranges erstellt werden. Damit das letztere auch leicht erreicht werden könne, müsse eine gute Verbindung mit dem See und Luzern hergestellt werden, und es werde dies einzig durch eine Drahtseilbahn erreicht. Die Bahn und das Kuretablisse-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des zwischen der Eisenbahngesellschaft Martigny - Châtelard und der Generaldirektion der Bundesbahnen abgeschlossenen Betriebsvertrages. (Vom 26. März 1906.)

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04.04.1906

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