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Schweizerisches Bundesblatt.

§8. Jahrgang. L

Nr.-5.

31. Januar 1906.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschwerde des Konrad Schläpfer, Landwirtes in St. Margarethen, Kanton St. Gallen, gegen den Beschluß des Bundesrates vom 10. November 1905 betreffend Verweigerung einer Wirtschaftsbewilligung durch den Regierungsrat des Kantons St. Gallen.

(Vom

23. Januar 1906.)

Tit.

Wir beehren uns, Ihnen eine Eingabe des Konrad Schläpfer, Landwirtes in St. Margarethen, Kanton St. Gallen, vom 30. November/2. Dezember 1905 zu übermitteln, in welcher unser Beschluß vom 10. November 1905 betreffend Verweigerung eines "Wirtschaftspatentes rechtzeitig an Ihre Behörde weiter gezogen wird.

Wir haben diese Eingabe der Regierung des Kantons St. Gallen zur Vernehmlassung zugestellt und übermitteln Ihnen anmit auch die regierungsrätliche Antwort d. d. 16. Dezember 1905.

Was die Vorbringen des ßekurrenten betrifft, so sind sie im wesentlichen einfach die Wiederholung derjenigen, über die wir uns in unserm Beschlüsse auszusprechen hatten; wir enthalten uns einer Wiederholung dessen, was wir dort gesagt haben, und verweisen auf die Erwägungen dieses Beschlusses.

Sundesblatt. 58. Jahrg. Bd. I.

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230 Neu in der Rekursschrift ist die Angabe des Namens zweier Wirtschaftsinhaber, die wie der Beschwerdeführer Analphabeten sein sollen, und denen die Regierung trotz ihres Bildungsfehlers Patente erteilt habe; Beschwerdeführer glaubt, mit dieser Angabe seine Behauptung begründen zu können, daß es ein Akt der Rechtsungleichheit sei, wenn ihm wegen Unkenntnis des Schreibens und Lesens ein Wirtschaftspatent verweigert würde.

Diesem Vorbringen könnte, soweit es Neues enthält, schon der Grundsatz des formalen Rechtes entgegengehalten werden, daß Nova im gegenwärtigen Stadium des Rekursverfahrens nicht mehr berücksichtigt werden. Materiell steht der Behauptung einer Verletzung der Rechtsgleichheit die Erklärung der st. gallischen Regierung gegenüber, daß sie weder bei der Erteilung der beiden angefochtenen Wirtschaftspatente noch seither von dem behaupteten Mangel der persönlichen Eignung jener Wirte Kenntnis erhalten hat, und daß sie wissentlich keinem Analphabeten je ein Wirtschaftspatent erteilt habe. Wenn diese Erklärung richtig ist -- und es besteht für die Bundesbehörde kein Grund, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln -- so ist, wie wir schon in unser m Beschluß vom 10. November 1905 ausgeführt haben, der Vorwurf der Rechtsungleichheit entkräftet ; dies um so mehr, als die Patente der beiden in Frage stehenden Wirte seither aus ändern Gründen dahingefallen sind. Übrigens ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer den einen der genannten Wirte, Constantini, das eine Mal als Analphabeten bezeichnet, das andere Mal von ihm sagt, daß er mit Mühe schreiben und lesen könne.

Was die Behauptung des Rekurrenten betrifft, es dürfe nicht das neue Wirtschaftsgesetz vom Jahre 1905, sondern es müsse das alte vom Jahre 1888 auf sein Patentgesuch Anwendung finden, weil das Gesuch noch unter der Herrschaft des alten Wirtschaftsgesetzes eingereicht worden sei, so ist darauf zu erwidern, daß nach allgemeiner Regel dasjenige Recht zur Anwendung kommt, das zur Zeit der Entscheidung in Kraft steht (Salis, Bundesrecht, II, Nr. 930}.

Wenn wir in unserm Beschluß von der Führung von Koutroll- und Nachtbüchern gesprochen haben, so geschah es, um darzutun, daß das st. gallische Wirtschaftsgesetz die Fähigkeit des Lesens und Sehreibens bei Patentbewerbern überhaupt voraussetzt; daß der Rekurrent zufälligerweise zur
Führung der genannten Kontrollen nicht verpflichtet ist, hindert nicht, daß das Erfordernis auch ihm gegenüber im Sinne des Gesetzes ist. Wir verweisen hier beispielsweise auf die Art. 43 und 38 des Wirt-

231 Schaftsgesetzes, wonach der Wirt das Amtsblatt zu führen hat und speziell zur Beobachtung der Vorschriften sanitätspolizeilicher Art und über den Verkauf von Lebensmitteln verhalten wird. Auch abgesehen davon erscheint die Forderung keine unberechtigte, daß der Wirt im stände sei, das Wirtschaftsgesetz, welches seine Pflichten bestimmt, zu lesen.

Wir beantragen somit die Aufrechterhaltung unseres Beschlusses und die Abweisung der vorliegenden Beschwerde.

Für den Fall, daß Sie die Beschwerde aus dem von uns angenommenen Grunde nicht abweisen, · stellen wir den Antrag auf Rückweisung der Beschwerdesache an uns zur Entscheidung über den zweiten Abweisungsgrund betreffs schlechten Leumundes des Rekurrenten.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 23. Januar 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Eingier.

Beiluge.

Bnndesratsbeschluss vom 10. November 1905.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschwerde des Konrad Schläpfer, Landwirtes in St. Margarethen, Kanton St. Gallen, gegen den Beschluß des Bundesrates vom 10. November 1905 betreffend Verweigerung einer Wirtschaftsbewilligung...

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1906

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05

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31.01.1906

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229-231

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