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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Kreierung : a. einer Sektionschefstelle für den Territorialdienst, auf der Generalstabsabteilung ; b. der Stelle eines dritten Arztes der Militärversicherung ; c. der Stelle eines technisch gebildeten Gehülfen bei der Versuchsstation für Geschütze und Handfeuerwaffen in Thun.

(Vom 3. Dezember 1906.)

Tit.

Ad a. Eine der Hauptaufgaben des bisherigen Stabsoffiziers des Militärdepartements bestand in der Vorbereitung des Territorialdienstes im Frieden. Nachdem der letzte Inhaber dieser Stelle im Laufe des Frühjahrs von derselben zurückgetreten ist und der Bundesrat beschlossen hat, diese Stelle vorläufig nicht wieder zu besetzen, sah sich das Militärdepartement genötigt, die Geschäfte des Territorialdienstes wieder der Generalstabsabteilung zu übertragen, die sie ehedem schon besorgt hatte. Diese Übertragung der Geschäfte des Territorialdienstes an die Generalstabsabteilung verlangt aber die Kreierung einer besondern Sektion bei dieser Abteilung.

Für die Kriegsbereitschaft des Heeres ist die gehörige Ordnung und Vorbereitung des Territorialdienstes ebenso wichtig als die Mobilmachung. Die vollständige Durchführung und ErBundesblatt. 58. Jahrg. Bd. V.

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haltung dieser Ordnung erheischt aber einen fortdauernden Verkehr der betreffenden Dienstchefs mit eidgenössischen und kantonalen Behörden, den Territorialkreiskommandanten etc., und es ist ganz ausgeschlossen, dass von einer der 5 bestehenden Sektionen der Generalstabsabteilung diese Arbeit noch neben den übrigen könnte bewältigt werden.

Ad b. Es ist schon bei verschiedenen Anlässen darauf hingewiesen worden, dass der gegenwärtige Betrieb der Militärversicherung unter der ungenügenden Zahl der Beamten und speziell der Ärzte empfindlich leidet. Auch in Räten und Kommissionen ist vielfach auf die Notwendigkeit häufigerer Kontrollbesuche bei den Klienten der Militärversicherung hingewiesen worden ; dieser Forderung kann jedoch nur Folge gegeben werden, wenn die Zahl der Ärzte der Militärversicherung vermehrt wird. Wir begnügen uns vorläufig mit dem Gesuch um Bewilligung eines weitern ärztlichen Beamten.

Ad c. Infolge der Neubewaffnung der Artillerie, der Munitionsvermehrung und der vielen Versuche mit neuen Waffen und neuer Munition sind an die Versuchsstation in Thun derart gesteigerte Anforderungen getreten, dass es ihr nicht mehr möglich ist, mit dem vorhandenen Personal sämtliche Arbeiten auszuführen ; speziell die Verarbeitung der Schiessversuche in ballistischer Beziehung erfordert mehr Arbeit. Die Anstellung eines technisch gebildeten Angestellten zur Mithülfe bei den ballistischen Berechnungen ist schon längst ein Bedürfnis.

Gestützt auf obige Ausführungen beehren wir uns, Ihnen nebenstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zur gefälligen Genehmigung zu unterbreiten.

B e r n , den 3. Dezember 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Kreierung: a. einer Sektionschefstelle für den Territorialdienst auf der Generalstabsabteilung; b. der Stelle eines dritten Arztes der Militärversicherung ; c. der Stelle eines technisch gebildeten Gehülfen fUr die Versuchsstation in Thun.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 1906, beschliesst: Art. 1. Es werden in der Militärverwaltung folgende neue Stellen kreiert: a. Auf der Generalstabsabteilung die Stelle eines Sektionschefs für den Territorialdienst mit einer Jahresbesoldung von Fr. 5000 bis Fr. 6800, nebst Pferderation und Wartungsgebühren ; b. für die Militärversicherung die Stelle eines III. Arztes mit einer Jahresbesoldung von Fr. 5000 bis Fr. 6000 ;

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c. für die Versuchsstation für Geschütze und Handfeuerwaffen in Thun, die Stelle eines technisch gebildeten Gehülfen mit einer Jahresbesoldung von Fr. 3000 bis Fr. 4000.

Art. 2. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Jahr

1906

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05.12.1906

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785-788

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