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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuche des wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz bestraften Casimir Josef Voisard in Villars s. Fontenais, Kt. Bern.

(Vom 11. September 1906.)

Tit.

Der am 22. September 1885 geb. Petent wurde von einem bernischen Polizeiangestellten verzeigt, weil er hinter dem väterlichen Hause in Villars auf einem Käfig, in dem sich ein Distelfink als Lockvogel befand, ein Grasbüschel angebracht hatte, an welchem zwei zum Vogelfang geeignete Schlingen angehängt waren.

Voisard gab sofort die Täterschaft zu und der Polizeirichter des Bezirkes Pruntrut verurteilte ihn, gestützt auf Art. 19 und 21, Ziffer 5, lit. b, des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1904 zu einer Geldbusse von Fr. 40 und zur Tragung der Kosten. Er hat die letztern bezahlt und sucht nun darum nach, dass ihm die Busse durch Begnadigung erlassen werde. Dabei macht er geltend: er habe zwar die Schlingen gelegt, aber noch nichts damit gefangen. Er besitze keinen selbständigen Erwerb, sondern helfe lediglich seinem Vater im Gewerbe. Die hohe Busse zu bezahlen wäre er nicht im stände. Er sei weder ein gewerbsmässiger Vogelsteller noch ein Wilderer und habe noch nichts mit der Strafjustiz zu tun gehabt.

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Diese letztere Angabe ist nach dem Zeugnis der kantonalen Straf kontrolle unrichtig, welche feststellt, dass der Pètent am 30. Juli 1903 wegen Misshandlung vom Richter in Pruntrut zu fünf Tagen Gefängnis verurteilt wurde. Der Gemeindepräsident von Fontenais gibt dem Gesuchsteller ein gutes Leumundzeugnis und empfiehlt ihn zur Begnadigung.

Nach Art. 21 des geltenden Jagd- und Vogelschutzgesetzes ist die Anwendung von Fangvorrichtungen für Vögel mit Busse von Fr. 40--100 zu bestrafen, ohne Rucksicht darauf, ob dem Frevler nachgewiesen werden kann, dass ihm der Fang auch gelungen sei. Der Richter hat demnach gegen Voisard nur das Minimum der angedrohten Strafe angewendet, und es liegen keine zureichenden Gründe vor, um diese auf dem Wege der Begnadigung gänzlich oder zum Teil aufzuheben.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Es sei das Gesuch des Casimir Josef Voisard abzuweisen.

B e r n , den 11. September 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuche des wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz bestraften Casimir Josef Voisard in Villars s. Fontenais, Kt. Bern. (Vom 11. September 1906.)

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Bundesblatt

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Jahr

1906

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4

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37

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12.09.1906

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521-522

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