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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung von Bundesbeiträgen an den Kanton Aargau für die Korrektionsarbeiten an der Aare von oberhalb Aarau bis Stilli.

(Vom 13. Februar 1906.)

Tit.

Mit Schreiben vom 23. November 1905 hat uns die Regierung des Kantons Aargau folgendes mitgeteilt: ,,Unterm 22. April 1. J. haben wir beschlossen: 1. Das von der hierseitigen Baudirektion vorgelegte Projekt II für eine Verbauung der Aare bei Biberstein Rohr oberhalb der Fähre sei dem schweizerischen Departement des Innern zu übergeben mit dem Ersuchen um Ausrichtung eines Bundesbeitrages von 4.0 % im Maximum von Fr. 10,800 an die auf Fr. 27,000 veranschlagten Kosten dieser Unternehmung.

2. Wurde die Baudirektion beauftragt, ein weiteres Projekt für die Verbauung der Aare und der Suhre bei der Einmündung der letztern in die erstere auszuarbeiten und vorzulegen.

In seiner Antwort vom 7. Juni sprach dann Ihr Departement des Innern den Wunsch aus, es möchte anstatt der Korrektion einzelner Strecken gleich eine Korrektion größeren Stiles, zunächst der Strecke Aarau-Biberstein, in Aussicht genommen werden, um dadurch zu verhüten, daß jetzt Bauten ausgeführt werden, die nachher, bei Ausführung der allgemeinen durchgehenden Korrektion z. B. bis nach Stilli, unnütz wären.

302 Dieser Anregung wurde hierseits beigestimmt und die hierseitige Baudirektion beauftragt, beförderlich ein generelles Projekt über die Verbauung der Aare von Aarau bis Biberstein unter Beibehaltung des jetzigen Flußlaufes und anschließend an dieses Projekt Detailvorlagen über die Aareverbauung bei BibersteinRohr und an der Suhrmündung vorzulegen.

Ihrem Departement des Innern wurde mit Schreiben vom 26. Juni mitgeteilt, dass wir mit seinen Ausführungen einig gehen und demnächst ein allgemeines Projekt für die Korrektion der Aare vorlegen werden.

Indem wir diesem Versprechen hiermit nachkommen, beehren wir uns, Ihnen über die zunächst auszuführenden Teilprojekte und die sukzessive Ausführung der Aarekorrektion von Biberstein an flußaufwärts folgenden Bericht zu erstatten.

Nach der übereinstimmenden Ansicht der technischen Organe des Bundes und des Kantons und ebenso der kantonalen Baukommission soll von der ursprünglich geplanten Korrektion nach einem einzigen grossen Bogen und mit einem grossen Durchstich durch die Insel bei Biberstein Umgang genommen und eine Verbauungslinie, die sich mehr dem bestehenden Ufer anschmiegt, angenommen werden. Es wird dabei der Vorteil erzielt, daß die beiden UferstreckeUj bei Rohr und an der Suhremündung, die sofort in Angriff genommen werden sollen, nun Teile der Gesamtkorrektionslinie werden, während dieselbe früher diese beiden Strecken nicht berührt hätte.

Die früher vorgelegten Pläne haben damit insofern eineÄnderung erlitten, als das Gesamttrace ein anderes wurde, die Lokalpläne für die Strecke bei Biberstein dagegen wurden von der Änderung nur unwesentlich berührt.

Arn untern Ende musste eine Verlängerung der zu verbauenden Strecke eintreten, um einen, der neuen Generalkorrektionslinie entsprechenden guten Anschluß an das rechte Ufer .zu erhalten.

Am obern Ende der lokalen Strecke kommt die Verbauungslinie etwas mehr in das tiefe Wasser hinein und ist infolgedessen die Verwendung von Faschinen angezeigt. Zur Beschaffung des Steinmaterials für die Faschinen- (Packwerk-) Bauten und für die Hinterfüllung des Faschinendarnmes wird das nötige Material mit dem kleinen Bagger der Aarekorrektion gebaggert werden müssen.

Seit der Aufstellung des ersten Projektes sind auch die Preise etwas in die Höhe gegangen, und namentlich wollte der Steinlieferant die seinerzeit offerierten Preise nicht mehr gelten lassen»

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Der jetzige Kostenvoranschlag ist daher wesentlich höher alsder erste und beträgt Fr. 60,000.

Die übliche bisherige Verteilung ergibt dann folgende Hauptbeträge: 1. Bundesbeitrag 40 °/o Fr. 24,000 2. Kantonsbeitrag 45 °/o ,, 27,000 3. Gemeindebeitrag 15 °/o . . . . ,, 9,000 Die Kostenberechnung ist basiert auf einen detaillierten Kostenvoranschlag und hat ergeben, daß der laufende Meter verbauter Uferlinie zirka Fr. 75 kosten wird.

Wir projektieren nun ausser der Strecke bei Biberstein auch die Suhremündung, d. h. das Aareufer bei der Suhremündung, in die Korrektion einzubeziehen.

Detailpläne liegen hier noch keine vor, wohl aber ist dasTrace der Korrektionslinie in dem allgemeinen Verbauungsplan der Aare zwischen Aarau und Biberstein enthalten.

Der Typus der Uferverbauung, der zur Anwendung kommen wird, ist derselbe wie in der untern Partie, gegenüber Biberstein, nämlich Steiupflästerung mit starker Vorlage, auf Sommerwasserhöhe aufgeführt. Der Einheitspreis wird etwas höher aogenommen als bei Biberstein, weil ein längerer Transportweg für die Steine in Aussicht genommen werden muß. Wenigstens Fr. 80 per Meter sind hier anzusetzen.

Bei einer Korrektionslänge von rund 600 Metern wäre somit eine Bausumme von zirka Fr. 50,000 in Anschlag zu bringen,.

Es könnten nun zunächst die Bundesbeiträge an die sofort zur Ausführung zu bringenden Korrektionsarbeiten zwischen Aarau und Biberstein nachgesucht werden.

Wie nun aber kürzlich, anläßlich einer mündlichen Besprechung, der Vorsteher des eidgenössischen Oberbauinspektoratesmitteilte, wird von den Bundesbehörden auch die Korrektion desStückes Aarau-Biberstein als zu wenig umfassend für eine Vorlage an die eidgenössischen Räte erachtet und gewünscht, es möchtegleich die Korrektion der ganzen Aare von Aarau bis Stilli in Aussicht genommen und eine bezügliche Vorlage gemacht werden.: Grundsätzlich wird unserseits gegen diese Anregung eine Einwendung nicht erhoben, da selbverständlich die Forlsetzungder Aarekorrektion bis nach Stilli nicht vermieden werden kann, vielmehr sogar als dringend notwendig angesehen werden muß.

Hierseits bestand lediglich die Befürchtung, es" möchte sich die Angelegenheit allzu stark verzögern, wenn zunächst auch für die Strecke Biberstein-Stilli Pläne ausgearbeitet werden müssten..

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Der eidgenössische Oberbauinspektor erklärte nun aber, dass auch nicht eine summarische Planauflage verlangt werde, sondern dass es genüge, selbst nur auf der topographischen Karte anzugeben, welche Flurstrecke verbaut werden wolle und welche Mittel man gedenke, auf dieser Strecke zu verwenden, um eine entsprechende Bundessubvention zugesichert zu erhalten. Diese Subvention werde nicht in einer einmaligen Summe angegeben, sondern in einem jährlich zu verabfolgenden Maximalbetrag, der aber auf eine lange Reihe von Jahren hinaus zum voraus zugesichert werde.

Für die Korrektion der Aare sind zwei Stufen der Vorbereitung bereits vorhanden, die ganze Planvorlage und Berechnung in Rohr und die überschlägige, auf einen genauen Situationsplan sich stützende und mit den annähernd genauem Korrektionslängen und bekannten Verbauungstypus berechnete Vorbereitungsstufe Aarau-Biberstein.

Wir legen Ihnen dieselben anschließend vor.

Für den Rest der Strecke von Rupperswil nach Stilli kann zurzeit nur die Länge der Flußstrecke, die wahrscheinlich zu verbauen sein wird, angegeben werden.

Zur Begründung der Notwendigkeit dieser Korrektion führen wir folgendes an: Die Strecke Rupperswil-Stilli ist ziemlich allgemein bekannt, weil man sie fast auf die ganze Länge von der Bahn aus und im Vorbeifahren sehen kann und an einzelnen leicht zugänglichen Punkten, wie z. B. auf der Brücke von Wildegg, bei der Fähre von Birrenlauf und auf den Brücken bei Altenburg und bei Brugg sich die Verwüstungen auch in der Nähe besehen kann. Unterhalb Wildegg verzweigt sich die Aare in mehrere Gießen, von denen einer als Zulaufkanal für die Kalkfabrik dient. Der Hauptstrom wurde bis vor kurzem durch den linken Gießen gebildet, er schädigte die Schachen von Veitheim und besonders von Schinznach in ganz empfindlicher Weise und es mußten Schutzbauten in der Nähe von Birrenlauf zur Ausführung kommen. Seit einem Jahr wechselt die Aare nun ihren Lauf dort zusehends und sie wird bald ganz dem bisherigen rechten Ufer entlang fließen.

Beim Bad Schinznach findet wieder eine Zweiteilung des Flusses statt, und gegen Altenburg hin ist die Verwilderung eine vollständige, die Aare nimmt dort eine fünfmal größere Breite ein, als ihr zukommt. Unschön und sehr der Korrektion bedürftig ist ebenfalls die aus der Konzessionierung des Beznauer-Werkes wohl bekannte Strecke unterhalb Brugg, die Mündungen der Reuß und Limmat in sich schließend.

305 Ein Gesamtbild der Verwüstung gibt der Ausblick von den vier Linden auf dem Bötzberg. Maler, Natursehwärmer und HeimatschUtzler mögen dieses Bild schön finden, Techniker und Menschen aber, welche für das Wohlergehen eines Landes ein Empfinden haben, müssen sich von diesem Bilde betrübt abwenden.

Die Verbauung zwischen Aarau und Biberstein kostet nach
In Aussicht zu nehmen ist, daß bei Weglassung der schon korrigierten Strecke Rupperswil-Wildegg, einer Strecke unterhalb dem Bad Schinznach und der Strecke zwischen der Eisen'bahnbrücke in Brugg und dem Aualauf des Geniegießens oberhalb der Reußmündung zirka zehn Kilometerzwischen Rupperswil und Stilli korrigiert werden müssen. Dazu kommen die fünf Kilometer zwischen der Brücke in Aarau und dem Ende der bis jetzt planierten Korrektion, so daß im ganzen' zirka 15 Kilometer Flußlänge zu verbauen sind.

Nach der oben angestellten Überschlagsrechnung würde dies eine Summe von zirka Fr. 1,500,000 bedingen.

Nehmen wir ferner an, die Kosten Verteilung sei im allgemeinen zwischen Bund, Kanton und Gemeinden dieselbe wie bisher, so hätte zu leisten: Der Bund 40--45 °/o oder Fr. 600,000 der Kanton Aargau 45 °/o oder . . . ,, 675,000 die Gemeinden 10--15 °/o oder . . . ,, 225,000 Total Fr. 1,500,000 Es steht nun der Behörde frei, die Ausführung dieser Korrektion auf eine größere oder kleinere Anzahl Jahre zu verteilen, und es würde z. B. der vom Staat zu leitende Beitrag sein : Bei einer Verteilung der Kosten auf 10 Jahre Fr. 67,000 per Jahr 12 Jahre ,, 55,000 ,, ,, 15 Jahre ,, 45,000 ,, ,, Bei letzterer Annahme hätte der Kauton mit den Beiträgen von Bund und Gemeinden zusammengenommen zirka Fr. 100,000 an der Aare per Jahr zu verbauen und sollte unter diese Summe nicht gegangen werden, da sonst die Verwaltung zu teuer wird.

Bundesblatt. 58. Jahrg. Bd. I.

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Die Forderung, welche unter diesen Umständen an den Bund gestellt werden muß, geht dahin, es sei während einer Periode von 15 Jahren an die Verbauung der Aare zwischen Aarau und Stilli ein jährlicher Beitrag von 40--45 °/o der ergangenen subventionsberechtigten Kosten mit einem Maximum von Fr. 45,000 per Jahr zu leisten.

Wir glauben nicht, unbescheiden zu sein, wenn bei diesem Anlasse die Erhöhung der Quote des Bundes auf 45 °/o nachgesucht wird, denn in vielen ändern Fällen sind seitens des Bundes Beiträge von 50 °/o zugesichert worden, so beispielsweise bei der Korrektion der Kleinen Emme im Kanton Luzern. Der Kanton Aargau besitzt außerordentlich viele Wasserläufe, von denen eine große Zahl einer gründlichen Verbauung bedarf. Die Opfer, welche der Kanton iür diese Bauten bringen muß, sind also sehr namhafte und erscheint uns daher auch eine entsprechende Hülfe seitens des Bundes angezeigt. Es ist diese Hülfe um so mehr gerechtfertigt, als fast durchwegs bei den in Aussicht stehenden Flußbauten den beteiligten Gemeinden und Privaten nur geringe Leistungen auferlegt werden können, wenn man diese Interessenten nicht über ihre Kraft in Anspruch nehmen will. Die Situation dürfte in dieser Beziehung im Aargau die gleiche sein wie in ändern Kantonen, und es erscheint daher als angemessen, wenn dem Kanton Luzern und ändern Kantonen 50 % Bundessubvention ausgerichtet wird, auch dem Kanton Aargau eine etwas höhere Beitragsquote zukommen zu lassen.

Wir erlauben uns, bei diesem Anlasse auch darauf hinzuweisen, daß der Aargau bis jetzt die finanzielle Hülfe des Bundes auf diesem Gebiete nur in ganz bescheidenem Maße in Anspruch genommen hat, und er daher im vorliegenden Falle auf etwas höhere Beiträge rechnen darf. Wenn der Bund 45 °/o der Kosten beiträgt, so leistet er damit gleich viel wie der Kanton, ein Verhältnis, das auch auf ändern Gebieten in der Regel zur Anwendung gebracht wird. Wenn man übrigens berücksichtigt, daß die Kosten der Verwaltung, der Beaufsichtigung der Bauten, der Geldbeschaffung und der Verzinsung ausschließlich oder doch zum größten Teil von dem Kanton und den Gemeinden getragen werden müssen, so wird der Bundesbeitrag, auch wenn er auf 45 °/o festgesetzt wird, doch nicht viel mehr betragen, als 40 °/o der gesamten Ausgabensumme.

Im Anschlüsse an diese Auseinandersetzungen,
welche wir mit den entsprechenden Beilagen begleiten, verbinden wir das Gesuch: 1. Sie möchten dem Kanton Aargau für die allmähliche Korrektion der Aare zwischen Aarau und Stilli während

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15 Jahren eine Subvention von 45 °/o mit einem jährlichen Maximum von Fr. 45,000 auswirken.

2. Gleichzeitig werden Sie um die Erlaubnis ersucht, daß mit der Beschaffung der Steine für die vorgesehenen Verbauungsarbeiten zwischen Âarau und Biberstein begonnen und die Kosten dieser Steinlieferung nachträglich unter die subventionsberechtigten Summen eingestellt werden darf."

Unterm 18. Dezember 1905 haben wir dem zweiten Gesuche der Regierung von Aargau entsprochen und ihr die Erlaubnis zur sofortigen Beschaffung der für die vorgesehenen Verbauungsarbeiten zwischen Aarau und Biberstein notwendigen Steine gegeben, eventuell auch zum Beginn der speziellen Uferschutzbauten bei Biberstein und bei der Suhremündung, sofern die Witterungs- und Wasserverhältnisse hierzu günstig seien. Die hieraus erwachsenden Kosten sollen dann bei einer eventuellen Subventionierung mitberücksichtigt werden.

Zu den technischen Auseinandersetzungen im Schreiben der Regierung des Kantons Aargau ist nichts besonderes zu bemerken, die Angaben über den ferneren Verlauf der Arbeiten entsprechen dem Verfahren, welches nach und nach bei den größeren Flüssen der Schweiz angestrebt werden soll. Die Aufnahmen und Studien für die hier in Betracht fallende Strecke der Aare sollen nach und nach durchgeführt werden, so daß ein rationelles Korrektionsprojekt aufgestellt werden kann, welches streckenweise zur Ausführung gelangt, je nach den Verhältnissen im Flußbette selbst, mit Berücksichtigung der Witterungs- und Wasserverhältnisse und damit: möglichst zweckentsprechend und ökonomisch gebaut werde.

Das für die Uferverbauung der Aare bei Biberstein eingesandte Detailprojekt ist als erstes Bauprogramm zu betrachten und kann demgemäß sofort zur Ausführung gelangen, wie wir dies der Regierung von Aargau auch schon mitgeteilt haben.

Die folgende ähnlich zu behandelnde Strecke betrifft die Suhremündung, für deren definitiven Ausbau wir noch die bezügliche Vorlage gewärtigen.

Was dann die Subventionsquote anbelangt, so stellt die Regierung des Kautons Aargau das Gesuch, es möchte dem Kanton Aarginu für die allmähliche Korrektion der Aare zwischen Aarau und iätilli während 15 Jahren eine Subvention von 45 °/o mit einem jährlichen Maximum von Fr. 45,000 bewilligt werden.

Mit der Ausdehnung der Bauzeit auf 15 Jahre können wir uns einverstanden erklären, hingegen erachten wir-die Subventionsquote mit 45 % unter den vorliegenden Verhältnissen als zu

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hoch bemessen, indem die aargauischen Gemeinden und Interessenten an der Aare sehr wohl 20°/o der Korrektionskosten über.nehmen können, wenn man bedenkt, daß zum Teil Faschinenbauten vorgesehen sind, -bei welchen die Baumaterialien zum Teil auf Ort und Stelle sich vorfinden.

Die erste Anzahlung kann auf das Jahr 1907 verlegt und ein Jahresmaximum von Fr. 45,000 festgesetzt werden, damit in den ersten Jahren ein etwas intensiverer Baubetrieb erfolgen kann.

Somit erlauben wir uns, den h. eidgenössischen Räten folgenden Beschlußentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 13. Februar 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft füngier.

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Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung von Bundesbeiträgen an den Kanton Aargau für Korrektionsarbeiten an der Aare von oberhalb Aarau bis Stilli.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons Aargau vom 23. November 1905 ; einer Botschaft des Bundesrates vom 13. Februar 1906; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserba,upolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Aargau wird für die allmähliche Ausführung von Korrektionsarbeiten an der Aare von oberha,lb Aarau bis Stilli eine Subvention von Fr. 600,000 zugesichert. Dieser Beitrag wird auf 15 Jahre verteilt in der Weise, daß das Maximum der jährlichen Anzahlungen die Somme von Fr. 45,000 nicht übersteigt.

Art. 2. Das Beitragsverhältnis wird auf 40 °/o festgesetzt.

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Art. 3. Der Kanton Aargau hat jährlich bis Mitte des Monats Juli dem eidgenössischen Departement des Innern Projekte samt Kostenvoranschläge über sämtliche im folgenden Jahre an der Aare auszuführende Korrektionsarbeiten einzureichen.

Nach Prüfung dieser Vorlagen wird die Gesamtsumme der für das folgende Jahr ausgesetzten Subventionsbeträge im eidgenössischen Budget aufgenommen, jedoch nur bis zu dem Betrage des in Art. l angegebenen absoluten Jahresmaximums von Fr. 45,000.

Art. 4. Die Ausbezahlung dieser Subvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten gemäß den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Departement des Innern geprüften Ausweisen über die effektiven Kosten; die erste Anzahlung findet im Jahre 1907 statt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriation und unmittelbare Bauaufsicht, ferner die Kosten der Anfertigung der Ausführungsprojekte und des speziellen Kostenvoranschlages, sowie die Kosten der Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 5. Der Bundesrat läßt die plangemäße Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits und Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 6. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem vom Kanton Aargau die sukzessive Aasführung der Korrektionsbauten gesichert sein wird..

311 Für die Vorlegung des bezüglichen Ausweises wird der Regierung eine Frist von einem Jahre, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, angesetzt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 7. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton Aargau zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 8. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemeiner Natur, sofort in Kraft.

Art. 9. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung von Bundesbeiträgen an den Kanton Aargau für die Korrektionsarbeiten an der Aare von oberhalb Aarau bis Stilli. (Vom 13. Februar 1906.)

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14.02.1906

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