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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Aenderungen.

im

Bestände der Auswanderungsagenturen und ihrer Unteragenten während des L Quartals 1906.

Die den 3. Oktober 1891 dem Herrn Leo Rommel und den 24. Januar 1893 dem Herrn Konrad Schneebeli in Basel erteilten Auswanderungsagenturpatente sind erloschen.

Unterm 16. Januar ist den Herren Leo Rommel und Jakob Brodbeck, Inhabern der Firma Rommel de Cie., und unterm 19. Januar Herrn Paul Konrad Schneebeli, Inhaber der Firma Konrad Schneebeli, und Herrn Gerrit van Spyk, alle in Basel, das Patent zum Betrieb einer Ausvvanderungsagentur erteilt worden.

Unterm 19. März hat der Bundesrat den Herren Hermann, Alfred und Simon Wilhelm Kuoni und Arthur Brandt, bevollmächtigten Geschäftsführern der Firma Gebrüder Kuoni in Zürich, dasPatent zum geschäftsmässigen Verkauf von Passagebilletten erteilt..

Als Unteragenten sind a u s g e t r e t e n : Ton der Agentur Rommel und Cie. in Basel: Jakob Brodbeck in Basel.

Martin Rey in Altdorf.

572 Von der Agentur Louis Kaiser in Basel: Sirach Neuweiler in Kreuzungen (gestorben).

Von der Agentur C. Schneebeli in Basel : Paul Konrad Schneebeli in Basel.

Von der Agentur Imobersteg & Cie. in Basel: Werner Bolliger in Aarau.

Von der Agentur H. Meiss in Züricii : Jos. Zimmerli in Lachen.

Kasp. Otto Muggli in Winterthur.

Giovanni Egli in Lugano.

Von der Agentur Corecco & Brivio in Bodio : Ludovico Lesnini in Locamo.

Job. Sonderegger in Chur.

Zefferino Catenazzi in Chiasso.

Alfeo Mattei in Cevio.

Augusto Forni in Pollegio.

Vinc. Tomasini in Someo.

Eugenio Sacchi in Crudo.

Von der Agentur M. Bonetti in Locamo: Massimo Cattori in Gordola.

Pierino Pedruzzi in Bellinzona.

Von der Agentur E. Bär in Lusern: Werner Türler in Biel.

Von der Agentur A. M. Naturai in Genf: A. W. Ammann-Stähli in Basel.

Von der Agentur La Svizzera in Chiasso : Job. Ad. Thurnheer-Krieg in Basel.

573 Als Unteragenten sind a n g e s t e l l t worden: Ton der Agentur H. Meiss in Zürich : F. S. Gautschi in Davos.

W. Emil Beyer in Zürich.

Fried. Erwin Bossong in Winterthur.

Oskar Kesselring in Lugano.

Von der Agentur Bommel & Cic. in Basel: Anton Graf in Basel.

Xaver Meienberg in Altdorf.

Von der Agentur Konrad Schneebeli m Basel: Konrad Schneebeli in Basel.

Von der Agentur Imobersteg & Cie. in Basel: Gottfried Studer in Basel.

Joli. Bapt. Peter in Buchs.

Von der Agentur Louis Kaiser in Basel: Theodor Lötscher in Luzern.

Alfred Trachsel in Frutigen.

Von der Agentur Gerrit van Spyk in Basel : Karl Meyer-Dinkel in Basel.

Von der Agentur Zuiilchenbart in Basel: Ulrich Nägeli in Basel.

Von der Agentur Corecco & Brimo in Bodio : Carlo Canova in Chiasso.

Von der Agentur Techxä, Sulmoni & Cie. in Giubiasco : Giovanni Pozzi in Chiasso.

Von einer Agentur zu einer ändern sind ü b e r g e t r e t e n : Hans Kupli in Basel von der Agentur Zwilchenbart in Basel zur Agentur A. M. Naturai in Genf.

Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. II.

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Viktor Klaus-Wildi in Zofingen von der Agentur Zwilchcnbart in Basel zur Agentur Imobersteg & Cie. in Basel.

B e r n , den 1. April 1.906.

Schweizerisches Politisches Departement, Abteilung Aîtsivandenmyswesen.

Ankauf von dreijährigen inländischen Pferden fUr die eidg. Pferderegieanstait im April 1906.

Im Auftrage des schweizerischen Mililärdepartemenls werden an nachbezeichneten Plätzen und Tagen dreijährige inländische Remonten, die für die eidgenössische Pferderegieanstait geeignet sind, angekauft.

Thun (alte Regieanstalt), den 17. April, vormittags 9% Uhr ; Bern (Tierarzneischule), den 17. April, nachmittags 2 Uhr ; Luzern (Platz bei der Pferdekaserne), den 18. April, vormittags 11 Uhr ; Schwyz (beim neuen Schulhaus), den 19. April, vormittags 9^ Uhr; Einsiedelii (Klosterhof), den 19. April, nachmittags 3^ Uhr ; Buchs (bei der Traube), den 20. April, -vormittags 11 Uhr ; Sargans (beim Schwefelbad), den 20. April, nachmittags 4 Uhr ; Saignelégier (Place de foire), den 24. April, mittags 12 Uhr ; Les Ponts-de-Martel (Place de foire), den 25. April, vormittags 9 Uhr; Lausanne (Place du Tunnel), den 26. April, vormittags 9 Uhr; Aigle (Champ de foire), den 26. April, nachmittags l Uhr.

Für den Ankauf gelten folgende Vorschriften : 1. Die Pferde müssen die Formen eiü'es Reitpferdes haben, mit korrektem Gang und Stand, von edeln Bundeshengsten abstammen und sowohl von Vater- als Mutterseite der Veredlungszucht angehören.

2. Das Stockmass der Pferde soll im Minimum 153 Centimeter betragen.

575 3. Die Abstammung muss durch Abgabe der Geburtsscheine ausgewiesen werden.

4. Falls bei der Kontrollierung der Geburtsscheine durch das schweizerische Landwirtschaftsdepartement Unregelmässigkeiten sich zeigen sollten, so ist der Verkäufer verpflichtet, das Pferd sofort gegen Rückerstattung des Kaufpreises an seinem Unterkunftsort an die Hand zu nehmen. Ebenso wenn ein Pferd innert 8 Tagen sich als Beisser oder Schläger zeigt, oder demselben sonst von den im Artikel 71 des Verwaltungsreglements erwähnten Krankheiten oder Schäden anhaften sollten.

T h u n , den 28. März 1906.

Direldimi der eidg. PferderegiecmstaU : Yigier, Oberst.

Beglaubigung von Beweisurkunden für Russland.

Laut Mitteilung der russischen Gesandtschaft schreibt die russische Zivilprozeßordnung vor, daß Beweisurkunden, die anderwärts errichtet worden sind, von den dortigen Behörden nur dann in Berücksichtigung gezogen werden können, wenn sie die seitens der kompetenten russischen Behörde abgegebene Erklärung enthalten, daß sie ordnungsmäßig, d. h. formgerecht nach Mitgabe der Ortsgesetze errichtet seien.

Begreiflicherweise nimmt aber die russische Gesandtschaft Anstand, eine derartige Erklärung zu Händen der russischen Behörden abzugeben, wenn nicht eine solche der Bundeskanzlei vorliegt, und diese selbst ist nicht in der Lage, sie von sich aus abzugeben, weil sie die fünfundzwanzig schweizerischen Kantonalgesetzgebungen, welche bezügliche Forinvorschrifton enthalten, weder kennt, noch zu kennen zensiert ist. Die erwähnte Erklärung hat daher jeweilen von der kantonalen Staatskanzlei auszugehen, falls diese hierzu kompetent erscheint ; wenn nicht, van der kompetenten kantonalen Behörde, in welchem Falle die kantonale Staatskanzlei sich mit der Bescheinigung begnügen kann, daß die Urkunde, nach Mitgabe der Erklärung der kompetenten kantonalen Behörde, formgültig errichtet sei.

Es ist nun schon öfter vorgekommen, daß Prozeßvollmachten, Kontokorrentauszüge und ähnliche Urkunden, welche jener Er-

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klärung ermangelten, seitens der russischen Behörden zur nachträglichen Ergänzung an die russische Gesandtschaft und von dieser an die Bundeskanzlei zurückgemittolt worden sind, wodurch, abgesehen von unnützen Kosten, ein für die Interessenten höchst verdrießlicher und vielleicht nicht wieder gut zu machender Zeitverlust herbeigeführt wurde.

Um diesem Übolstande' abzuhelfen, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Urkunden, welche die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche irgendwelcher Art zu erleichtern bestimmt sind, mit der erwähnton Erklärung versehen an die Bundeskanzlei gelangen. Diese wird dann nicht ermangeln, ihrerseits zu bescheinigen, daß die Urkunde, nach Mitgabe der von der kompetenten Behörde abgegebenen Erklärung, formgerocht sei.

(Vgl. Bundesbl. 1888, III, 487; 1887, III, 19.} Endlich wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß jedes durch die russische Gesandtschaft zu legalisierende Aktenstück, mit Ausnahme der Reisepässe und Zivilstandsakten, von einer Abschrift zu Händen des Gosandtschaftsarchivs begleitet sein muß.

Die auf dem Originalakt befindlichen Beglaubigungen können in der Kopie weggelassen werden.

B e r n , 1. November 1904.

Bundeskanzlei.

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04.04.1906

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