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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Öffnung des Zollamtes Brig für den Pflanzenverkehr.

Das Zollamt Brig wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Simplons für den Pflanzenverkehr im Sinne von Art. 61 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, vom 10. Juli 1894 (A. S.

n. F. XIV, 287), geöffnet.

B e r n , den 18. Mai 1906.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Zentralausstellung von Zuchttieren.

Vom 13. bis 17. Juni 1906 findet in Paris eine Zentralausstellung von Zuchttieren des Pferde- und Eselgeschlechts statt, worauf Interessenten besonders aufmerksam gemacht werden.

Vom betreffenden Programme kann auf der Kanzlei des unterzeichneten Departements Einsicht genommen werden.

B e r n , den 14. Mai 1906.

Schweiz.

Landwirtschaftsdepartement.

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Falsche Münzen,

Warnung an das Publikum.

Spanischen Polizeiagenten ist es gelungen, in Barcelona in Spanien eine ganze Falschmünzerbande mit fabrikmässigem Betriebe aufzuheben. Diese Falschmünzer haben unter anderm auch schweizerische Zweifrankenstücke mit der Jahrzahl 1894 angefertigt und suchen sie durch Zwischenpersonen in den Verkehr zu bringen. Die Falsifikate sind aus Zinn gegossen. Von den echten Stücken unterscheiden sie sich durch ihre auffallende, von der des Silbers abweichenden, milchweissen Farbe, durch zu leichtes Gewicht (nur zirka 7 Gramm statt 10 Gramm), durch stellenweise sichtbare Gussporen an der Grundfläche und einige unvollkommene Randkerben bei der Eingussstelle oberhalb des Kopfes der Helvctia. Da die Nachahmung aber im ganzen sonst recht gut und auch der Klang gut ist, so wird das Publikum zur Vorsicht beim Auftreten derart beschaffener Zweifrankenstücke gemahnt.

B e r n , im Mai 1906.

Eidg. Finanzdepartement.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Kcemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachonbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforderungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Vollziehungsverordnung zum Zoilgesetz.

Angesichts der Stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachfin, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

G. Zollamtliehe Kontrolle und Warenrevision.

III.

^ Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

Die Abfertigung mit Freipaß.

fl VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

Vu.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schwell. Oberzolldirektion.

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Jahr

1906

Année Anno Band

3

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21

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.05.1906

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715-717

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10 021 951

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