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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschwerde des Antoine Venat, französischen Bürgers, gegen den Bundesratsbeschluss vom 16. März 1906 betreffend die Ausweisung des Rekurrenten aus dem Kanton Genf.

(Vom 11. Mai 1906.)

Tit.

Mit Beschluss vom 16. März 1906 haben wir die staatsrechtliche Beschwerde des französischen Bürgers Antoine Venat gegen eine Ausweisungsverfügung des Staatsrates des Kantons Genf als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat Venat mit Zuschrift an den Bundesrat vom 31. März 1906 die Weiterziehung an die Bundesversammlung erklärt und das Rechtsbegehren auf Aufhebung unseres Beschlusses gestellt. Zur Begründung seines Rechtsbegehrens wiederholt er die vor unserer Behörde vorgebrachten Tatsachen und Ausführungen.

Wir haben dem Staatsrat des Kantons Genf die Eingabe zur Vernehmlassung zugestellt; die Regierung beantragt mit Zuschrift vom 20. April 1906 die Abweisung des Rekurses.

Wir schliessen uns diesem Antrage an und beantragen Ihnen, unsern Beschluss vom 16. März 1906 aufrecht zu halten und die Beschwerde des A. Venat abzuweisen. Da wir die Beschwerdebegründung des Rekurrenten in unserem Beschluss eingehend gewürdigt haben, und der Rekurrent in der au Sie ge-

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richteten Beschwerde keine neuen Tatsachen oder Rechtsgründe vorbringt, so können wir uns darauf beschränken, Sie zur Rechtfertigung unseres Abweisungsantrages auf die Begründung unseres Beschlusses vom 16. März 1906 zu verweisen. Wir lassen ihn nachstehend in extenso folgen.

Genehmigen Sie, Tit., den Ausdruck unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 11. Mai 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

1. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschwerde des Antoine Venat, französischen Bürgers, gegen den Bundesratsbeschluss vom 16. März 1906 betreffend die Ausweisung des Rekurrenten aus dem Kanton Genf. (Vom 11. Mai 1906.)

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Bundesblatt

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Jahr

1906

Année Anno Band

3

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20

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16.05.1906

Date Data Seite

466-467

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