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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

1906.

Monat.

Januar bis Ende Februar .

März Januar bis Ende März .

1905.

Zu- oder Abnahme.

427 827

465 632

-- 38 4-1 195 ·

1254

1097

+ 157

xvv

B e r n , den 17. April 1906.

(B.-Bl. 1906, I, 674.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der elektrischen Strassenbahn A l t s t ä t t e n - B e r n e c k stellt das Gesuch um Bewilligung der Verpfändung der nachstehend genannten Anlagen zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 5 0 0 , 0 0 0 , welches verwendet werdeu soll zur Ablösung bestehender Schuldverpflichtungen, zur Deckung von Baukosten für die Sekundärnetze, zur Vergrösserung der Zentralen und zu verschiedenen Anschaffungen und Bauten.

Das Pfandrecht soll umfassen : im I. R a n g : die Transformatorenstationen in Altstätten und die Reservekraftanlage mit Schallstation neben der Liegenschaft im Schöntal ;

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im II. R a n g : die elektrische Strassenbahn vom Bahnhof Altstätten bis zum Rathaus in Berneck mit einer Baulänge von 11,348 km. samt der Liegenschaft im Schöntal, nebst Zubehörden und Betriebsmaterial im Sinne des Artikels 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874.

Da die Bahn in ihrer ganzen Länge auf der öffentlichen Strasse angelegt ist, so ergreift das Pfandrecht ausser den Oberbaueinrichtungen und den Leitungsanlagen lediglich das Rocht zur Benutzung der Strasse nach Massgabe der kantonalen Konzession.

Gemäss gesetzlicher Vorschrift wird das Verpfändungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem I . M a i 1906 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 12. April 1906.

Im Auftrage des Bundesrates : Bundeskanzlei.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforderungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Lehrerheim Melchenbühl Berset-Müller-Stiftung.

Auf den 20. Mai 1906 können wieder zwei Pfleglinge aufgenommen werden. Zur Aufnahme berechtigt sind Lehrer und Lehrerinnen, auch Lehrerswitwen, schweizerischer oder deutscher Nationalität, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt haben und wenigstens 20 Jahre in der Schweiz im Lehrerberuf tätig gewesen sind.

Die Eintrittsbegehren sind bis 10. Mai nächsthin schriftlich an den Unterzeichneten zu richten, unter Anschluss des Heimat- und Geburtsscheines, eines Leumundszeugnisses, eines ärztlichen Zeugnisses und solcher Schriftstücke, aus denen sich eine 20jährige Tätigkeit im Lehrerberuf ergeben.

Das Reglement, welches über die Bedingungen der Aufnahme nähere Auskunft gibt, kann unentgeltlich von der Kanzlei des schweizerischen Departements des Innern bezogen werden.

B e r n , den 16. April 1906.

(H. 2779 Y.)

Der Präsident der Verwaltungskommission: Elie Ducommun, Kanonenweg 12.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile:

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I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

U.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

Eidgenössische Niederlagshäuser.

;1 V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

n Vu.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Beglaubigung von Beweisurkunden für Russland.

Laut Mitteilung der russischen Gesandtschaft schreibt die russische Zivilprozeßordnung vor, daß Beweisurkunden, die anderwärts errichtet worden sind, von den dortigen Behörden nur dann in Berücksichtigung gezogen werden können, wenn sie die seitens der kompetenten russischen Behörde abgegebene Erklärung enthalten, daß sie ordnungsmäßig, d. h. formgerecht nach Mitgabe der Ortsgesetze errichtet seien.

Begreiflicherweise nimmt aber die russische Gesandtschaft Anstand, eine derartige Erklärung zu Händen der russischen Behörden abzugeben, wenn nicht eine solche der Bundeskanzlei vorliegt, und diese selbst ist nicht in der Lage, sie von sich aus abzugeben, weil sie die fünfundzwanzig schweizerischen Kantonalgesctzgebungen, welche bezügliche Formvorschriften enthalten, weder kennt, noch zu kennen zensiert ist. Die erwähnte Erklärung hat daher jeweilen von der kantonalen Staatskanzlei auszugehen,

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falls diese hierzu kompetent erscheint ; wenn nicht, von der kompetenten kantonalen Behörde, in welchem Falle die kantonale Staatskanzlei sich mit der Bescheinigung begnügen kann, daß die Urkunde, nach Mitgabe der Erklärung der kompetenten kantonalen Behörde, formgültig errichtet sei.

Es ist nun schon öfter vorgekommen, daß Prozeßvollmachten, Kontokorrentauszüge und ähnliche Urkunden, welche jener Erklärung ermangelten, seitens der russischen Behörden zur nachträglichen Ergänzung an die russische Gesandtschaft und von dieser an die Bundeskanzlei zurückgemittelt worden sind, wodurch, abgesehen von unnützen Kosten, ein für die Interessenten höchst verdrießlicher und vielleicht nicht wieder gut zu machender Zeitverlust herbeigeführt wurde.

Um diesem Übelstande abzuhelfen, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Urkunden, welche die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche irgendwelcher Art zu erleichtern bestimmt sind, mit der erwähnten Erklärung versehen an die Bundeskanzlei gelangen. Diese wird dann nicht ermangeln, ihrerseits zu bescheinigen, daß die Urkunde, nach Mitgabe der von der kompetenten Behörde abgegebenen Erklärung, formgerecht sei.

(Vgl. Bundesbl. 1883, III, 487; 1887, III, 19.)

Endlich wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß jedes durch die russische Gesandtschaft zu legalisierende Aktenstück, mit Ausnahme der Reisepässe und Zivilstandsakten, von einer Abschrift zu Händen des Gesandtschaftsarchivs begleitet sein muß.

Die auf dem Originalakt befindlichen Beglaubigungen können in der Kopie weggelassen werden.'

B e r n , 1. November 1904.

Bundeskanzlei.

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1906

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.04.1906

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954-958

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