129

# S T #

Handelsvertrag zwischen

der Schweiz und Spanien.

(Abgeschlossen am 1 September 1906.)

Übersetzung nach, dem französischen Originaltext.

Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft und

Seine Majestät der König von Spanien, von dem gleichen Wunsche beseelt, die Bande der Freundschaft enger zu schliessen und die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern auszudehnen, haben beschlossen, einen neuen Handelsvertrag zu vereinbaren und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft:

Herrn A r n o l d Künzli Mitglied des schweizerischen Nationalrates ; Herrn A l f r e d F r e y , Mitglied des schweizerischen Nationalrates ; Bundesblatt. 58. Jahrg. Bd V.

9

130 Herrn Dr. E. L a u r, Sekretär des schweizerischen Bauernverbandes ; Herrn Dr. A r n o l d Eich m a n n , Chef der Handelsabteilung des eidgenössischen Handels-, Industrie- und Landwirtschafts-Departements ;

Seine Majestät der König von Spanien:

Seine Exzellenz Herrn J o s é de la R i c a y Calvo,, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschaft; Seine Exzellenz Herrn J u a n Blas Sitges, Generaldirektor der Zölle, die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel vereinbart haben : Artikel 1.

Die vertragschliessenden Teile sichern sich gegenseitig für die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr die Rechte und die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.

Jeder der vertragschliessenden Teile verpflichtet sich demnach, den ändern unentgeltlich an allen Vorrechten und Begünstigungen teilnehmen zu lassen, die er in den genannten Beziehungen, namentlich was den Betrag, dio Sicherstellung und die Erhebung der in diesem Vertragöder anderweitig festgesetzten Zölle, die Zollniederlagen, die innern Abgaben, die Zollformalitäten und die zollamtliche Behandlung der Güter und die auf Rechnung des Staates, der Provinzen, der Kantone oder der Gemeinden erhobenen Zuschläge oder Verbrauchssteuern anbetrifft, einer dritten Macht zugestanden hat oder noch zugestehen wird.

131 Artikel 2.

Die Zölle, denen die in der Beilage A bezeichneten Gegenstände spanischen Ursprungs oder spanischer Fabrikation bei ihrer Einfuhr in die Schweiz unterliegen, dürfen mit den Zuschlagsabgaben in keinem Falle höher sein, als die in dem genannten Tarif vereinbarten Ansätze. Anderseits dürfen die Zölle, denen die in der Beilage B und in den sich darauf beziehenden Anmerkungen bezeichneten Gegenstände schweizerischen Ursprungs oder schweizerischer Fabrikation bei ihrer Einfuhr in Spanien unterliegen, mit den Zuschlagsabgaben in keinem Falle höher sein, als die in dem genannten Tarif vereinbarten Ansätze.

Die vertragschliessenden Teile behalten sich gegenseitig das Recht vor, die Einfuhr- und Ausfuhrzölle in Gold zu erheben; sie sichern sich aber in dieser Hinsicht die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.

Artikel 3.

Die Bestimmungen der Artikel l und 2 dieses Vertrages finden keine -Anwendung auf die Begünstigungen, die Spanien Portugal oder Marokko zugestanden hat oder noch zugestehen wird.

Artikel 4.

Jeder der beiden vertragschliessenden Teile kann verlangen, dass der Importeur, als Nachweis für den einheimischen Ursprung oder die einheimische Fabrikation der Erzeugnisse, dem Zollamt des Einfuhrlandes nach dem Wortlaut der Beilage C dieses Vertrages eine amtliche Erklärung vorlege, die vom Produzenten oder Fabrikanten-, oder vom Versender vor den Behörden des Ortes der Produktion oder^der Niederlage abgegeben worden ist.

Die Ursprungszeugnisse können auch . von den Zollbehörden .des betreffenden Landes ausgestellt werden.

132

Die Gebühr für die Ausstellung oder die amtliche Beglaubigung der Ursprungszeugnisse und anderer Nachweise über den Ursprung der Waren darf 2 Franken 1 ) per Stück nicht übersteigen.

Für Postpakete sind keine Ursprungszeugnisse erforderlich.

Artikel 5.

Die innern Produktions-, Fabrikations- oder Verbrauchssteuern, die von den Erzeugnissen eines der vertragschliessenden Staaten jetzt oder künftig auf Rechnung des Staates, der Kantone, Provinzen, Gemeinden und Korporationen erhoben werden, dürfen für die gleichartigen, aus dem ändern Vertra°sstaate stammenden Erzeugnisse unter keinem Verwände höher oder lästiger sein ; es bleiben jedoch die Bestimmungen im Artikel 6 vorbehalten.

Artikel 6.

Erzeugnisse, die jetzt oder künftig den Gegenstand von Staatsmonopolen des einen der vertragschliessenden Teile bilden, sowie Stoffe, die zur Herstellung von monopolisierten Waren dienen, können zur Sicherung des Monopols bei der Einfuhr einer Zuschlagsabgabe unterworfen werden, auch wenn diese Abgabe von den gleichartigen Erzeugnissen oder Stoffen des Inlandes nicht erhoben wird.

Diese Taxe soll jedoch zurückerstattet werden, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachgewiesen wird, dass die besteuerten Materialien in anderer Weise als zur Herstellung eines Monopolartikels verwendet worden sind.

Die beiden Regierungen behalten sich das Recht vor, die alkoholhaltigen oder mit Alkohol hergestellten Erzeugnisse mit einer Abgabe zu belegen, die der auf den vor1

) In der alten Handelsübereinkunft mit Spanien war die Legalisationsgebühr auf Fr. 5 festgesetzt; sie durfte aber 25% des .Zollbetrages der betreffenden Sendung nicht übersteigen.

133 wendeten Alkohol entfallenden, innern fiskalischen Belastung gleichkommt.

Artikel 7. · Schweizerische Fabrikanten, Kaufleute und Handelsreisende, die für Rechnung eines schweizerischen Hauses in Spanien reisen und mit einer von den Behörden ihres Landes ausgestellten Legitimationskarte versehen sind, können ohne Entrichtung irgend einer Gebühr Ankäufe für den Bedarf ihrer Industrie machen und mit Mustern oder ohne solche Bestellungen aufnehmen ; sie dürfen aber nicht mit Waren hausieren. Anderseits sollen die spanischen Fabrikanten, Kaufleute und Handelsreisenden, die in der Schweiz für Rechnung eines spanischen Hauses reisen, in bezug auf die Patente wie die schweizerischen Reisenden oder wie diejenigen der meistbegünstigten Nation behandelt werden.

Gegenstände, die einem Eingangszoll unterliegen, und die von Handelsreisenden als Muster eingeführt werden, sollen beiderseits zeitweilig zollfrei zugelassen werden, unter der Bedingung, dass die zur Sicherung ihrer Wiederausfuhr oder Rückfuhr in ein Niederlagshaus erforderlichen Zollformalitäten erfüllt werden.

Die Legitimationskarten sind nach dem in der Beilage D dieses Vertrages enthaltenen Formular auszufertigen.

Artikel 8.

Dieser Vertrag soll am 20. November 1906 in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 1917 vollziehbar bleiben.

Wenn keiner der vertragschliessenden Teile dem ändern zwölf Monate vor Ablauf dieser Zeit die Absicht kundgeben sollte, den Vertrag ausser Wirkung au setzen, so bleibt er gültig bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an welchem der eine oder andere der vertragschliessenden Teile ihn gekündet haben wird.

134

Art. 9.

Dieser Vertrag soll ratifiziert, und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Madrid ausgewechselt werden.

Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in B e r n , in doppelter Ausfertigung, am ersten September eintausendneunhundertsechs.

(L.

(L.

(L.

(L.

S.)

S.)

S.)

S.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

A. Künzli.

Alfred Frey.

Ernst Laur.

A. Eichmann.

(L. S.) (gez.) José de la Rica y Calvo.

(L. S.) (gez.) Juan B. Sitges.

135

Beilage _A_.

Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz.

NB. Die Buchstaben und Ziffern nach dem Texte jeder Position (in Klammern) bedeuten: a: den Ansatz des bis zum 31. Dezember 1905 angewendeten alten Gebrauchstarifes ; g: den Ansatz des seit dem 1. Januar 1906 geltenden neuen Gebrauchstarifes.

Fette Ziffern: Ermässigung unter den seit dem 1. Januar 1906 geltenden neuen Gebrauchstarif.

Das Zeichen plus (+) bei den neuen Vertragszöllen bedeutet Erhöhung, das Zeichen minus (--) Ermässigung des alten, bis zum 31. Dezember 1905 angewendeten Gebrauchstarifes.

Alle nicht fett gedruckten Ansätze sind Bindungen des neuen Gebrauchstarifes.

Nummer des schweizer.

Tarifes

Benennung der Waren

. Zölle Franken per 100 kg.

23

Reis in Hülsen oder enthülst (a -. 30, g frei)

frei

Obst und geniessbare Beeren, frisch : -- offen oder in Säcken (a und g frei)

frei

-- in anderer Packung:

24 aus a -- -- Aprikosen (a frei, g 1. -) .

:

b -- -- andere (a und g frei) 25

-)

+

frei

Obst, gedörrt oder getrocknet: -- nicht ausgesteint (Steinobst)

(a 2. 50, g 3. -)

3. -

+

136 Nummer des schweizer.

Tarifes

Zölle

Benennung der Waren

Franken per 100 kg.

3l a ö

Weintrauben, frische, zum Tafelgenuss : -- in frankierten Poststücken bis zu 5 kg. Bruttogewicht (a und g frei *) -- in kleinen Paketen, Kisten oder Körben von höchstens 5 kg., in diesen Packungen auch in ganzen Wagenladungen eingeführt (a und

2.50

a- 2. 50)

c

-- in eichenen Fässchen von höchstens 18 kg. Bruttogewicht2)

(a 2. 50, s 5. -)

d 34

36 37 a

b

frei

2.50

.

5. --

Getrocknete Malagatrauben ) und getrocknete Deniatrauben mit der Grappe (a 3. - 5 g Malaga-Tafeltrauben 20. --, Deniatrauben 50. -)

3.--

Südfrüchte : -- Citronen, Orangen Ca 2. -, g frei)

frei

-- Datteln (a 3.-, g 15.-)

frei

-- andere (a 2. 50, g 5. -)

.

3

.

.

frei -- Feigen (a 3. -, g frei) . . .

') Nach Art. 7, lit. g, des Zolltarifgesetzes und überdies auch nach den neuen Handelsverträgen mit Italien und ÖsterreichUngarn.

a ) Nach einem besondern Protokoll (s. am Schlüsse dieses Vertrages) sind unter den in Nummer 31 c genannten Tafeltrauben nur die frischen spanischen Trauben zu verstehen ; dieselben dürfen während der Monate September und Oktober nicht eingeführt werden.

3 ) Nach einem besondern Protokoll (s. am Schlüsse dieses Vertrages) sind unter den in Nummer 34 genannten, getrockneten Malagatrauben nur T a f e l t r a u b e n zu verstehen.

137 Nnmmer des schweizer.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Franken per 100 kg.

38

-- Mandela, mit oder ohne Schale (a 3. -, g frei)

-- Andere Südfrüchte: 39 aus a -- -- Baumnüsse und Haselnüsse, mit oder ohne Schale; Kapern und Oliven, frisch (a 2. 50 bis 15'. -D, g frei) . . .

b -- -- andere, mit Einschluss deiAnanas, Bananen und Granatäpfel (a 15.-, g frei) . .

Gemüse, frisch: 40 aus a -- Esszwiebeln (a und g frei) . .

b -- andere, mit Einschluss der Artischocken, Spargeln, Gurken (Cornichons), grünen Bohnen und Erbsen, Tomaten (a und g frei) 41 Gemüse, getrocknet, offen (a und g 5. -1 aus 42 Kapero und Oliven, eingesalzen : in Fässern (a 25. -, g 5. -) . . .

Gemüse, konserviert, in Essig oder anderswie eingemacht: 43 -- in Gefässen aller Art von mehr als 5 kg. Gewicht (a 25. -, g 27. 50) -- in Gefässen aller Art von 5 kg.

Gewicht und darunter : 44« -- -- Tomatenkonserven (a 30. -, e 10. -) b -- -- andere (a 30. -, g 35. -) .

frei

frei

frei frei

frei g

.

2. --

27.50

10.-- 30.--

') Alte Zölle : Baumnüsse und Baumnusskerne 2. 5.0, Haselnüsse und Haselnusskerne 3. -, Kapern und Oliven 15. -.

138 Nummer des schweizer.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Franken per 100 fcg.

aus 46 aus 47

72 74

88 89

101«

Gewürze aller Art: -- Safran (a und g 15. -) .

-- Spanischer Pfeffer (Paprika), gemahlen (a 15. -, g 20. -- ) . .

Speiseöle : -- Olivenöl in Gefässen aller Art: von mehr als 10 kg. Gewicht (a 1. -«, g frei) . . . .

von 10 kg. Gewicht oder darunter (a 20. - L >, g 15. -) Fische, getrocknet, gesalzen, mariniert, geräuchert oder anderswie zubereitet, in Gefässen aller Art : -- von mehr als 3 kg. Gewicht (a 1.- und 16. - 2 >, g 1.-) .

-- von 3 kg. Gewicht oder darunter (a 16. -, g 40. -) Fruchtkonserven aller Art, auch in Zucker und Alkohol, ohne Rücksicht auf die Verpackung (inbegriffen die in Zucker eingelegten oder kandierten Früchte) : -- Schalen von Südfrüchten (von Orangen, Citronen, Mandarinen, Bergamotten, etc.), in Zucker eingelegt oder kandiert (a 40. -, o- 30. -)J o

15.-- 15.--

frei

10.--

j

10.--

30.-- 40.--

b -- andere Ca und g 40. -) . . .

) Nach dem alten Tarif wu;de Olivenöl in Blechgefässen von 10 1. Inhalt und darüber mit Fr. 1, solches in Blechgefässen von weniger als 10 1. Inhalt mit Fr. 20 verzollt.

2 ) Alte Zölle: bis 5 kg. 16.-, über 5 kg. 1. -.

l

139 Nummer des aelrweizer.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Franken per 100 kg.

117 a

b

Naturwein in Fässern, bis zu 15 ° Alkohol, und Weinmost (a 3. 50, s 8. -Ì . . . . '

S. --

Malvasia-, Malaga-, Xeres- und susse Prioratoweine, bis zu 18 ° Alkohol (a 3. 50, s 8. - >)

8.--

Ad Nr. 117 2). 1. Für neuen Wein wird ein Abzug von 6 °/o gestattet, d. h. 100 kg. neuen Weines werden bloss für 94 kg. berechnet, wenn die Einfuhr jeweilen bis und mit dem 31. Dezember des Lesejahres in nicht verspundeten oder mit Luftspunden versehehen Fässern oder Reservoirwagen stattfindet.

2. Naturweine, auch wenn sie einen leichten Alkoholzusatz erhalten haben und deren gesamter Alkoholgehalt 15 Volumgrade nicht übersteigt, sowie die sogenannten Malvasia-, Malaga-, Xeres- und susse Prioratoweine von höchstens 18 Volumgraden Alkohol unterliegen nur dem Zollsatze nach Nr. 117 o l ) Nach dem alten Tarif unterlag Priorato von mehr als 15 ° Alkohol für jeden weitem Grad der Monopolgehühr von 80 Rappen und dem Zollzuschlag von 20 Rappen per q. ; nach dem neuen Gebrauchstarif wird derselbe gleich behandelt.

Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages wird nun Priorato, gleich den Marsala-, Malvasia-, Moscato-, Vernaccia-, Malaga- und Xeresweinen, bis 18 ° zum Zoll von Fr. 8, ohne Monopolgebühr und Zollzuschlag, 'zugelassen.

2 ) Analoge Bestimmungen sind schon in den neuen Handelsverträgen mit Italien (A. S. n. F., XXI, 268--270) und mit Österreich-Ungarn (A. S. n. F., XXII, 441 und 442) enthalten.

+

+

140 Nummer des schweizer.

Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Franken

(in Fässern) oder dem für Flaschenweine (Nr. 119) aus meistbegünstigten Ländern erhobenen Zoll.

Naturweine mit einem 15 Grade übersteigenden Alkoholgehalt, sowie die sogenannten Malvasia-, Malaga-, Xeres- und süssen Prioratoweine von mehr als 18 Graden Alkohol unterliegen ausser dem Zollansatze nach Nr. 117 & (in Fässern) oder dem Zolle für Wein in Flaschen (Nr. 119) für jeden obige Gehaltsgrenzen übersteigenden Grad einer Monopolgebühr von 80 Rappen und einem Zollzuschlag- von 20 Rappen per Meterzentner.

3. Falls die Schweiz einem dritten Staate für die Behandlung irgend einer Weinspezialität weitere Vergünstigungen einräumen sollte, werden diese Vergünstigungen sofort in gleichem Masse auch auf die spanischen Weinspezialitäten Malvasia, Malaga, Xeres und süssen Priorato ausgedehnt werden.

4. Die schweizerischen Zollämter werden für die spanischen Naturweine, die zur Einfuhr in die Schweiz bestimmt sind, die Analysezeugnisse der Anstalten der königlich spanischen Regierung, deren Verzeichnis von den Verwaltungen beider Länder aufzustellen ist, anerkennen.

Diese Bestimmung beschränkt jedoch in keiner Weise das Recht

141 Nummer des schweizer.

Tarifes

Zölle

Benennung der Waren

Franken per 100 kg.

der Schweiz, eine Verifikation der Analyse der importierten Weine vorzunehmen.

130

Essig und Essigsäure, mit einem Säuregehalt von: -- 1 2 % oder weniger (a und g 10. -)

10.--

131

-- über 1 2 % (a und g 30. -)

.

30.--

Traubentrester ; Weinhefe, flüssig (a -. 20, e -. 50) .' . . . .

-- . 50

Korkholz : --- roh oder in Platten (a -. 50, g frei)

frei

-- Stöpsel (a 5. -, g 30. -)

5

aus 218

227 aus 228 455

aus 710

815

aus 841 aus 848 877

. .

Wolle, roh, gewaschen, gefärbt (a : roh oder gewaschen -. 30, gefärbt -. 60 ; g frei)

frei

Roheisen in Masseln; Rohstahl in sogenannten Ingots (a und g -. 10)

--.10

Kupfer, rein oder legiert: -- in Barren, Blöcken, Platten, Scheiben, etc. (a 1. -, g frei) .

frei

Weichblei in Barren, Blöcken, Platten (a -. 30, g frei)

frei

Zink in Barren, Blöcken und Platten . (a -. 30, g frei)

frei

Quecksilber (a 3. -, g frei) .

frei

+

142 Nummer des Schweizer.

Tarifes

Zölle

Benennung der Waren

Franken per 100 kg.

970

Süssholzsaft, auch parfümiert (a und g 7. -)

7. --

Mineralwasser, natürliche (a und g 1.50)

1.50

987

Citronensaft (a -. 20, g frei)

. .

frei

989

Kolophonium (a -. 20, g frei) . .

frei

995

Terpentinöl (a 1. -, g frei) .

frei

aus 978

. .

1043

Eisen- und Zinkvitriol (a und g -. 30)

--.30

1044

Kupfervitriol und sogenannte Fungivore (a -. 30, g -. 20) . . .

--.20

aus 1116 Olivenöl , denaturiert ; ( a l . - , g - . 50)

Mandelöl

aus 1119 Trane (a und g -- . 50) . . . .

--.50 --.50

143

Beilage B.

Zölle bei der Einfuhr in Spanien.

NB. Die Buchstaben und Ziffern nach dem Texte jeder Position (in Klammern) bedeuten:

a : den Ansatz des alten, am 30. Juni 1906 ausser Kraft getretenen Tarifes ; wo derselbe durch die schweizerisch-spanische Handelsübereinkunft vom 13. Juli 1892 festgelegt war, steht nach a der Buchstabe s; n: den Ansatz des seit dem 1. Juli 1906 geltenden zweiten Tarifes.

(Minimaltarifes).

Die Zeichen in der Kolonne der Zölle bedeuten: Fette Ziffern: Ermässigung unter den Ansatz des neuen Tarifes.

+ : Erhöhung des alten Zolles ; -- : Ermässigung des alten Zolles ; Wo nichts bemerkt ist, bleiben die bisherigen Zölle unverändert.

. Der Buchstabe u bei der Tarifnummer bedeutet, dass die betreffenden Warensendungen nach Vorschrift des Tarifgesetzes von einem U r s p r u n g s z e u g n i s begleitet sein müssen (Postpakete bis zu 5 kg. bedürfen keines Ursprungszeugnisses).

Nummer dea spanischen Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Pesetas

Vierte Bestimmung: Verzollung der nicht besonders tarifiejrten Waren.

3 (u). Die zweidrähtigen rohen B a u m w o l l g a r n e zum Weben unterliegen dem Zoll des feinsten

144 Nummer des spanischen Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Pesetas

Fadens und ausserdem einem Zusehlag von 10% dieses Zolles1).

5 (u). Die gebleichten, geglänzten (glacierten, mercerisierten) oder gefärbten B a u m w o l l g a r n e zum Weben unterliegendem Zoll derrohen einfachen Garne, je nach der Nummer, mit einem Zuschlag von 20 °/o2).

18(ìi). Die nach dem Weben durch Handarbeit oder mit der Maschine hergestellten Stickereien unterliegen dem Zoll des betreffenden Gewebes mit einem Zuschlag von 30 °/o8) ; ausgenommen sind die hiernach bezeichneten Stickereien, die bezahlen: ') Der Ausdruck ,,Zoll des feinsten Fadens" ist so zu verstehen, dass, wenn diese Webgarne aus einfachen Garnen von verschiedener Nummer bestehen, der Zoll nach der feinern Garnnummer zu berechnen ist.

Der alte Zoll betrug nach der Handelsübereinkunft mit der Schweiz für ein- und zweidrähtige Garne (roh, gebleicht oder gefärbt) bis Nr. 35 englisch l Peseta, für Garne von Nr. 36 und darüber P. 1. 50 per kg. Der neue Tarif enthält für die rohen Garne Ansätze von 50 Cs. bis zu 3 Pesetas, je nach der Feinheit des Garnes ; der Zwirnznschlag beträgt 20 % und wird durch den vorliegenden Vertragstarif auf 10 % ermässigt.

2 ) Alte Zölle nach der Handelsübereinkunft mit der Schweiz Pes. 1.- und 1. 50, ohne Zuschlag. Der neue Tarif setzt für diese Garne einen Zuschlag von 30% zum Zoll der rohen Garne fest.

3 ) Wie im alten Vertrag (Schlussprotokoll) für alle nicht spezifischen Zöllen unterliegenden Stickereien. -- Nach dem neuen Tarif entrichten die Stickereien den Zoll des Grundgewebes mit einem Zuschlag von 50% tür Kettenstich und 100% für Plattstich (al realce).

145 Nummer des spanischen Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Pesetas per kg. netto

1. Stickereien auf BaumwollgeM weben : a. auf Tüll, auch mit Applikation irgendwelcher anderer Gewebe *)

6.25 +

&. andere, Inbegriffen die sogenannten baumwollenen Ätzoder Luftstickereien, auch mit Applikation von Tüll oder irgendwelchen ändern Geweben 2)

4.50 +

2. Gestickte leinene Taschentücher M (Mouchoirs), auch mit Applikation von Tüll und irgendwelchen ändern Geweben ( ä s 3. - und 5. -, je nach der Fadenzahl des Gewebes; n meist 16.-) 3. Sogenannte Ätz- oder LuftStickereien aus Seide, auch mit Applikation von Tüll oder irgendwelchen ändern Geweben (a 22. 50, n 26. -)

Zoll des betreffenden Gewebes, mit einem Zuschlag von 15V) +

u

per kg. netto

10.--

') In Kettenstich ä s 5.30, n 7.50 (Tüllzoll von 5.- plus 50%); in Plattstich ä s 6.-, n 10.- (doppelter Tüllzoll).

2 ) Bandes und Entredeux (Hauptartikel der Ausfuhr) a s bis zu 60 cm. Breite, ausgenommen solche auf Tüll oder mit Tüllapplikation 3. 30, n meist 7. 50 und 9. 50 ; der neue Tarif enthält übrigens die Bestimmung, dass Stickereien dieser Art, an denen nicht genügend Stoff vorhanden ist, um den Gewebezoll zu bestimmen, wie Spitzen mit 6. 25 zu verzollen seien. -- Andere Plattstichstickereien a s 4. 50, n meist 7. 50 und 9. 50. -- Kettenstichstickereien, nicht auf Tüll, ä s 3. -, n 5. 60 ; solche mit Tüllapplikation a s 3. 20, n 7. 50.

s ) Effektiver künftiger Vertragszoll meist 9. 20.

Bundesblatt.

58. Jahrg. Bd. V.

10

146 Nnmmer des spanischen Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Pesetas

Brochierte Baumwollgewebe, sogenannte Plattstichgewebe (Plumetis), unterliegen dem gleichen Zoll, wie die oben unter Ziffer 1 b genannten ändern Stickereien auf Baumwollgeweben (Pes. 4. 50 per kg. netto) (a 4.-, n 8.50).

Allgemeine Anmerkungen betreffend die Stickereien. 1. Der Stoff, die Qualität und die Farbe des Stickfadens fallen für die Verzollung a'usser Betracht1).

2. Stickereien jeder A.rt, mit Einschluss der Äbs- oder Luftstickereien in Spitzen- oder anderer Form, mit irgendwelcher Näharbeit, unterliegen deswegen keinem Zuschlag, sofern sie nicht zu Kleidern oder zu ändern Gegenständen des unmittelbaren Gebrauches verarbeitet sind 2).

*) Diese Bestimmung entspricht der jetzigen, durch die alte Handelsübereinkunft mit der Schweiz bestimmten Zollpraxis. Im neuen Tarif ist der nämliche Grundsatz beibehalten, mit der einzigen Ausnahme, dass die mit Metallfaden bestickten Gewebe einem Zuschlag von 50% unterliegen.* *) Nach dem alten Tarif unterlagen solche, auch nur teilweise konfektionierte Waren dem Stickereizoll und einem Zuschlag von 75°/o; im neuen Tarif ist der Verzollungsmodus der gleiche.

147 Nummer des spanischen Tarifes

aus 2

aus 10

Benennung der Waren

Zölle Pesetas

Künstliche Schiefer in Fliesen, zu Bedachungen, auch wenn zu deren Fabrikation eine Mischung von Asbest mit Zement verwendet.

wird1' (a 12.-, n 8. -) . . .

Gripsschienen in verlöteten Büchsen, zu Verbänden 2)

per 100 kg.

netto

3. -- 6.-- -

aus 11 Isolationsgegenstände aus Mika oder

aus 15 46

85 u

Mikanit, für die Elektrotechnik (a 15. -, n 70. -1

25. --

Isolationsgegenstände aus Asbest, für die Elektrotechnik (a 15. -, n 45. -)

25.--

Bijouterie und Juwelierwaren aus Gold3), auch mit Perlen und Edelsteinen ; einzelne ungefasste Edelsteine, Perlen und Saatperlen (a s und n 25. --) Röhrenverbindungsstücke (Fittings) aus Eisen oder Stahl, auch galvanisiert (a 24. -, n 25. -) . .

per Hektograram netto

15.-- per 100 kg.

netto

20.--

*) Es handelt sich um sog. Eternit (Asbestzementschiefer), der in Niederurnen hergestellt wird.

2 ) Nr. 10 des spanischen Zolltarifes lautet: ,,Gipswaren aller Art" (a 6. -, n 20. -). Da die Gipsschienen Einlagen von Textilstoffen enthalten, würden sie nach dem autonomen Tarif einem bedeutend höhern Zoll unterliegen.

3 ) Nach einer Bestimmung des neuen autonomen Tarifes, die auch im alten Tarif enthalten war, wird bei der Verzollung ausgekitteter Bijouterien ein angemessener Gewichtsabzug gestattet.

148 Nummer des spanischen Tarifes

Zölle

Benennung der Waren

Pesetas per 100 kg.

netti

105

Nägel, Winkelstifte (clous à crochets), Agraffen (crampons) und Schuhnägel aller Art, mit Binschluss der Über 1 mm dicken Drahtstifte *) : mit poliertem Kopf, oder mit Kopf aus andern Materialien (as20.-und25.- 2 ), n 30.-) 25.-- + Siehe auch ad Nr. 105 in den Anmerkungen zur Beilage B des Vertrages, weiter hinten.

110

Sparküchen, Öfen, Gasheizöfen (calorifères) und andere ähnliche Apparate, mit oder ohne Verzierungen aus andern Materialien (a meist 36. -, n 50. -) . . . 27.

115

Bettstellen, sowie andere Möbel und Hausgeräte, aus Eisen oder Stahl (ausgenommen Küchengeschirr und Hausgeräte aus Blech), mit Teilen aus andern Metallen oder mit Ausrüstungen und Verzierungen (ornements) aus andern Materialien (a meist 36. -, n 50. -) . . . 45.-- + Siehe auch ad Nr. 115 in den Anmerkungen zur Beilage B des Vertrages, weiter hinten.

M

116

Sägen, Raspeln oder Feilen, mit oder ohne Heft (a 55. -, n 50. -) . 40.

*) Aus Eisen.

) Tapezierernägel Selrweiz), andere 25. -.

2

20. - (Handelsübereinkunft

mit der

149 Nummer des ' spanischen Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Pesetas per 100 kg.

netto

125 u

Küchengeschirr und Hausgeräte aus Eisen- und Stahlblech, nicht poliert, nicht verzinnt, nicht galvanisiert, nicht emailliert (a 32. -, n 45. -) 20.

126 u

Küchengeschirr und Hausgeräte aus Eisen oder Stahl : poliert, emailliert oder verzinnt, mit Einschluss solcher aus Weissblech (a s 20. -- bis SO.--1', n 80. -) . . . . 30. -- ± Siehe auch ad Nr. 128 in den Anmerkungen zur Beilage B des Vertrages, weiter hinten.

Aluminium :

161 162

in Masseln oder Ingots (a 25. -, n 15. -) 8.

in Barren, Platten, Röhren und Draht (a 25. -, n 37. 50) . . 20.

166

Zinn in Blättern (Stanniol), Flaschenkapseln und andern Gegenständen (a s 15. - bis 37. 50«, n 80. -«) 22. -- ±

192

Farbstoff extrakte, pflanzliche, flüssig oder fest, Inbegriffen Garanzia (a s und n 5. -T

brutto

5.--

J ) Haushaltungsgegenstände aus Eisen oder Stahl, emailliert 20. - (Handelsiibereiukunft mit der Schweiz), Weissblechwaren 50. -, andere meist 36. -.

*) Flaschenkapseln 15. - (Handelsübereinkunft mit der Schweiz), Stanniol 22. -, andere Zinnwaren 37. 50.

3 ) Für Stanniol gilt noch der in der Handelskonvention mit den Niederlanden festgesetzte Zoll Ton 22 Pes.

150 Nummer

des spanischen

Zölle

Benennung der Waren

Tarifes

Pesetas

196

Mineralfarben, mit Öl, Firnis, Leim oder irgend einem andern Stoff .

zubereitet, flüssig, in Teigform oder fest (a s 25. 60, n 25. -) .

25. --

per 100 kg

199 M 200 u 227

Farben aus Steinkohlenteer und andere künstliehe Farben: in Pulver oder Kristallen (a s Per kg «etto 1.50, n 1.30) . . . . 1.30 -- in Teigform oder flüssig (a s und n -. 50) --.50 ,

per 100 kg.

Gelatine zu industriellen Zwecken (a 12.-, n 52. 50)

netto 25.-- +

aus 236 Tannin (a 10.-, n 15.-) 241

.

.

.

brutto

10.--

Andere pharmazeutische Produkte *) per kg. »etto (a 1. -, n 2. -) 1. -- Siehe auch ad Nr. 241 in den Anmerkungen zur Beilage B des Vertrages, weiter hinten.

260 u 261 u 262 « 1

Baumwollgarne zum Weben, einfach, roh: von Nr. 16 bis und mit Nr. 352) (as 1.-, n -.75) . . . --.75 -- von Nr. 36 bis und mit Nr. 50 2) (as 1.50, n 1.20) . . . 1.20 -- von Nr. 51 bis und mit Nr. 75 2 ) (a s 1. 50, n 1. 60) . . . 1. 60 +

) D. h. andere .als solche, die Zucker, Saccharin und andere Süsstoffe oder Alkohol enthalten. -- Für die unter Nr. 241 fallenden Produkte ist nach dem autonomen Tarif, wie bisher, eine der Zollabfertigung vorausgehende Untersuchung durch die zuständige Behörde vorgeschrieben.

2 ) Englische Garnnummerierung.

151 Nummer dea spanischen Tarifes]

Zölle

Benennung der Waren

Pesetas per kg. netto

aus 298

299

302 u

Gewebe aus Baumwolle oder Leinen zum. Tapezieren von Mauern, mit einer ölhaltigen Masse überzogen, gefärbt oder bedruckt, auch gaufriert 1 )

2.

Gewöhnliche Baumwollgewebe, gesteift (gommés) zur Ausfütterung und Ausrüstung von Hüten (a s -. 75, n 1. -)

--.75

Baumwollene Wirkstoffe am Stück, in Unterleibchen, Unterjacken und Beinkleidern, auch genäht (a 4.90, n 5. 50)

4.90

2

aus 303 Korsettschoner (cache-corsets) \ auch u

368 u

genäht (a 4. 90, n 7. -) .

.

.

Wirk waren aus Wolle oder Haaren, rein oder mit Baumwolle oder ändern pflanzlichen Spinnstoffen gemischt : am Stück, in Unterleibchen, Unterjacken, Beinkleidern, Westen und ändern ähnlichen Kleidungsstücken (a 8. 65, n 8. -)

4.90

8.

Siehe auch ad Nrn. 302, aus 803, aus 368 und 390 in den Anmerkungen zur Beilage B des Vertrages, weiter hinten.

J ) Es handelt sich um sog. Salubra- und Tekko-Tapeten Diese Gewebe unterlagen bisher in Spanien der Verzollung als gefärbte oder bedruckte Gewebe (a 1. 75 bis 4. -, n 2. 80 bis 4. -).

Spanien hat nun die Einreihung derselben in Nr. 298 : ,,Malerund Buchbinderleinwand aus Baumwolle", zum einheitlichen Ansatz von 2 Pes. per kg. netto zugestanden.

2 ) Aus Baumwolle (Wirkware).

152 Nummer des spanischen Tarifes

Zölle

Benennung der Waren

Pesetas per kg. netto

378

Gezwirnte Seide, roh (a s 4. -, n' 3. -)

3.

379

Gezwirnte Seide, abgekocht, weiss oder gefärbt (äs 5.-, n 4. -1)

4.

Siehe auch ad Nrn. 379 und 382 in den Anmerkungen zur Beilage B des Vertrages, weiter hinten.

380

Florettseide 2), gesponnen, und Kunstseide : ungezwirnt, ungefärbt (a -. 25,

--.15 --

n -. 15)

381 382

gezwirnt, zwei- oder mehrdrähtig, ungefärbt (a u. n 2.--) gefärbt (a und n 3. --) .

Siehe auch ad Nrn. 379 und 382 in den Anmerkungen zur Beilage B des Vertrages, weiter hinten.

aus 383 Beuteltuch jeder Art und in allen Farben (a 12. 50, n 9. -)

390 it

.

.

Wirkwaren aus Seide, Florettseide und Kunstseide, am Stück oder verarbeitet (a 30. --, n 25. --) Siehe auch ad Nrn. 302, aus 303, aus 368 und 390 in den Anmerkungen zur Beilage B des Vertrages, weiter hinten.

2. ---

3.--

4.

25.

*) Nach dem alten Tarif (Handelsübereinkunft mit der Schweiz) fiel hierunter auch Näh- und Stickseide. Durch den vorliegenden neuen Vertrag wird dieser Verzollungsmodus beibehalten (siehe die Anmerkung zu den Nrn. 379 und 382, nach dem Tarif B). -- Für Holzspulen, auf welche die Seide gewickelt ist, wird nach einer Bestimmung des neuen autonomen Tarifes ein Gewichtsabzug von 45% gestattet.

3 ) Als Florettseide wird nach dem neuen autonomen, wie schon nach dem bisherigen Tarif, nur solche angesehen, deren Fasern unter 20 cm lang sind.

153 Nummer des spanischen Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Pesetas per kg. netto

394

416

Seidene Posamenterie jeder Art, inbegriffen Chenille, Borten (galons) und die nicht über 5 cm breiten Bänder, mit oder ohne Beimischung von ändern Spinnstoffen (a 8. bis 17.50», n 10.-) . . . .

10.-- +

Bücher und andere Drucksachen, eingebunden oder nicht: in spanischer Sprache (a, s 50. --, n 61.40")

per 100 kg.

netto

50.--

Siehe auch ad Nr. 416 in den Anmerkungen zur Beilage B des Vertrages, weiter hinten.

'*) Alte Zölle: Bänder bis zu 5 cm Breite: seidene 17.50, halbseidene 8. - (Zoll der Gewebe) ; Posamenterie mit mehr als 40 Gewichtsprozenten Seide 12. 50, andere 4. 50. -- Für Posamenterie mit Einlagen aus Holz, Masse oder ähnlichem Stoff wird nach dem neuen autonomen Tarif ein Gewichtsabzug von 10% gestattet.

2 ) Bücher in spanischer Sprache dürfen, wie schon bisher, nur auf Erlaubnis des Ministerio de Fomento, 15 Tage nach erfolgter bibliographischer Anzeige in der Gaceta de Madrid, gegen Entrichtung des Zolles eingeführt werden. Periodische Druckschriften unterliegen dieser Vorschrift nicht.

Die Einbände sind getrennt nach Material und Beschaffenheit zu verzollen; Zölle: für solche aus Halbleinwand a 1.50, n 1. - per kg., für solche ganz oder teilweise aus Leder a 5. -, n 10. - per kg. -- Nach dem alten Tarif wurden die nur gehefteten oder in Schutzkartons gelegten Bücher nicht als eingebundene behandelt ; ferner wurden, nach der Handelsübereinkunft mit der Schweiz, die zum Schutz der Bücher dienenden Etuis aus Karton zollfrei zugelassen. -- Der neue autonome Tarif enthält hierüber keine nähern Bestimmungen.

154 Nnmmer des spanischen Tarifes

Benennung der Waren

Zölle Pesetas per hg. netto

418

Bilder, Karten, Zeichnungen und Photographient (a s und n 1. 25)

1.25

Siehe auch ad Nr. 418 in den Anmerkungen zur Beilage B des Vertrages, weiter hinten.

441

Arbeiten aus gemeinen Hol/arten : gedreht oder geschnitzt, auch angestrichen oder lackiert, mit Ausnahme der Möbel und Leisten (a Drechslerarbeiten 24. -, Schnitzereien 150. -i n 22. 50) . .

per 100 hg.

netto

22. 50 -

Siehe auch ad Klasse IX, Gruppe 3, ad Nr. 441 und a$ Nrn. 071 und 672 in den Anmerkungen zur Beilage B des Vertrages, weiter hinten.

461 u

Pfeilkraut (massetto), Pflanzenhaar, Binsen, Flechtweiden, feines Stroh, Palmfasern und andere ähnliche Stoffe, zu T r e s s e n , G e w e b e n u n d P o s a m e n t e r i e verarbeitet

(a 2 ) n 1.-)

per kg. netto 1. -- .+.

Siehe auch ad Nr. 461 in de» Anmerkungen zur Beilage B des Vertrages, weiter hinten.

') Gedruckte Plakate und Prospekte, auch in zwei oder mehr Farben, sind laut Tarifentscheid vorn 11. Juli 1903 als Drucksachen der Nr. 416 oder, wenn sie Aufschriften in anderer als spanischer Sprache tragen, nach Nr. 417 (a und n 10. - per 100 kg.

netto) zu verzollen. -- Ansichtspostkarten fallen nach dem neuen autonomen Tarif unter Nr. 418.

2 ) Aus Stroh, Hanf, Manilahanf oder Rosshaar -. 20 (Handelsübereinkunft von 1892) ; in Verbindung mit Textilstoffen : wie Posamenterie (siehe die Fussnote ad Nr. 461, in den Anmerkungen zur Beilage B des Vertrages, weiter hinten).

155 Nummer des spanischen Tarifes

Zölle

Benennung der Waren

Pesetas per Stttck

. 35.-- +

472

Milchkühe '-> (a s 25. -, n 80. -)

473

Andere Kühe; Ochsen und Stiere2' 35.

(a 40.-, ii 35.-)

474

Rinder und Kälber 3> (a 25. -, n 11. -) 0

11.

per 100 kg.

bratto

504

Därme (a 19. 50, n 20. -) .

. .

20.--

518

Taschenuhren aus Gold (a s 1. -, n 15.-)

per Stück 1 .

519

Taschenuhren aus Silber u. ändern Metallen, auch vergoldet oder mit Bestandteilen aus Gold (a s -. 50, n 2. -4)

--.50

Dynamomaschinen, Elektromotoren, Induktionsspulen, Widerstände, Transformatoren mit oder ohne Ölfüllung, Regulatoren, Schalttafeln, Stromunterbrecher, sowie Bestandteile, im Gewichte von : J ) Erkennbar tragende Kühe fallen unter diese Nummer.

Portugiesische, auf dem Landweg eingehende Milchkühe sind zollfrei.

2 ) Portugiesische, auf dem Landweg eingeführte Tiere dieser Art sind zollfrei.

8 ) In diese Nummer fällt alles Rindvieh im Alter von weniger als einem Jahr. Portugal geniesst für seine Ausfuhr über die Landgrenze Zollfreiheit.

4 ) Vergoldete Taschenuhren und solche mit einzelnen Teilen aus Gold wurden schon bisher zu 50 Cts. per Stück zugelassen.

Im neuen autonomen Tarif ist über die Zollbehandlung solcher Uhren nichts näheres bestimmt.

156 Nummer des spanischen Tarifes

525 526

Benennung der Waren

Zölle Pesetas

bis und mit 400 kg. (a 17. - «, n 75. -1 von 401 kg. bis u. mit 2500 kg.

(a 17. - «, n 37. 50) . .

von 2501 kg. big und mit 5000 kg. (a 17.- , n 37.50) .

5001kg. und darüber (al?.-1), n 37.50)

per 100 kg.

netto

75.-- + 37. 50 +

30.-- + 20. -- +

Siehe auch ad Nrn. 525 und 526 in den Anmerkungen zur Beilage B des Vertrages, weiter hinten.

527

Akkumulatoren und elektrische Batterien, sowie Bestandteile (a 37. 50, n 25. -) 25.

530

Telegraphen- und Telephonapparate ; Elektrizitätszähler und andere ähnliche Zählapparate, sowie einzelne Teile (a 1. 50 und 2. - 2 >, n 2. 50)

538

Landwirtschaftliche Maschinen 3) (a s 12. 50, n 10. -)

per kg. netto

2. -- per 100 kg.

brutto

10.

') G emäss Tarifentscheid vom 10. Februar 190 4. In der schweiz.-spanischen Handelsübereinkunft von 1892 war für dynamo-elektrische Maschinen ein Zoll von Pes. 18. 50 vereinbart worden. -- Die unter die Nummern 525 und 526 fallenden elektrischen Apparate unterlagen nach dem alten Tarif einem Zoll von 2 Pes. per kg.

2 ) Alte Zölle : Telepbonapparate 1. 50, übrige 2. -- .

s ) Nach einem spanischen Gesetz vom 3. Juni 1868 können landwirtschaftliche Maschinen und Geräte unter gewissen Bedingungen zum ermässigten Zoll von 1 Pes. per 100 kg. eingeführt werden. -- Triebwerke und Göpel fallen nach dem neuen autonomen Tarif unter Nr. 538, sofern der Importeur vorher deren ausschliessliche Verwendung zum landwirtschaftlichen Betrieb nachweist.

157 Nummer des spanischen Tarifes

539

Benennung der Waren

Zölle Pesetas per 100 kg.

brutto

Dampfmaschinen und Gasmotoren, feststehende, ohne Kessel und Schwungräder *), sowie einzelne Teile (äs 17. - 2), n 35.-): bis und mit 10,000 kg. . . 35.-- + von 10,001 bis und mit 25,000 kgö 30. -- + 25,001 kg. und darüber . . 20.-- + Siehe auch ad Nr. 539 in den Anmerkungen zur Beilage B des Vertrages, weiter hinten. ·

540

Dampfgeneratoren, zylindrische, sowie nicht anderweit genannte Dampfkessel (a s 24. --, n 18. --) 15.

541

Multitubularkessel, Gaserzeuger, sowie deren einzelne Teile (a s 24.-, 20.

' n 25. -)

-

543

Schwungräder für Maschinen aller Art (a s 18. 50, n 12. -) . . . 12.

546

Pumpen aller Art und einzelne Teile, mit Ausnahme der Schwungräder (a s 18. 50, n 30. -) . . . . 25. -- +

550

Hydraulische Motoren und einzelne Teile (a s 17.-, n 20.-). . .

17.--

*) Nicht besonders genannte Dampfkessel fallen unter Nr.

540, Schwungräder unter Nr. 543 des Tarifes.

2 ) Übereinkunft mit der Schweiz von 1892 : Motoren jeder Art, mit oder ohne Kessel.

158 Nummer des spanischen Tnrifes

553

aus 554

Benennung der Waren

Zölle Pesetas por 100 lig.

brutto

Wirk- und Strick-(Häkel-) Maschinen bis und mit 70 kg. Gewicht, sowie einzelne Teile Ca s 70. - ] > , n 60. -} 60.

-

Wirk- und Strickmaschinen im Gewichte von mehr als 70 kg., sowie einzelne Teile (asl8. 50 °\ n40.-) 30.-- + Maschinen aus anderm Material als Kupfer, zur Verwendung in der Textilindustrie ; einzelne Teile (a s 18. 50, n 20. -)

18.50

aus 558 Maschinen zur Papierfabrikation ; Eismaschinen; Maschinen für die Müllerei; Maschinen zum Mahlen von Tonmassen, sowie einzelne Teile (a s 18. 50, n 22. -) . .

18.50

555

Siehe auch ad ex Nr. 558 in den Anmerkungen zur Beilage B des Vertrages, weiter hinten.

559

Kardengarnituren aus jedem Material ; Weberkämme und Weberlitzen (a s per 100 kg. 18. 50, n per kg. 1. -)

per feg. netto 1.-- +

') N ach der schweizerisch-spanischen Handelst! >ereinkunft von 1892 galt der Zoll von 70 Pes. nur für Wirkmas chilien zum Handbetri 3b ; ferner war vereinbart, dass dieser Zoll n ur von den mechanisc len Teilen (also z. B. nicht vom Gestell, Tisch etc.)

erhoben w erden durfte. Nach dem neuen autonomen Tarif unterliegt di e ganze Maschine dem Zoll der Nr. 558.

') A Her Vertragszoll für Maschinen dieser Art z uin mechanischen Betrieb. Handmaschinen unterlagen ohne Rii cksicht auf ihr Gewic it dem Zoll von 70 Pes. Vgl. die Fussnote zu Nr. 553.

159 Nummer des spanischen Tarifes

638 u

Benennung der Waren

Zolle Pesetas per 100 kg.

netto

Milch und Rahm im natürlichen Zustande, sterilisiert oder kondensiert, auch in Pulver oder in Blöcken, mit oder ohne Zucker 1) 50.

aus 641 Fleischbrühe und Suppen, zubereitet, u ohne Zucker, in trockenem oder per kg. netto flüssigem Zustande (a und n 1. 50) --.50Siehe auch ad ex Nr. 641 in den Anmerkungen zur Beilage B des Vertrages, weiter hinten.

aus 646 679

Hartkäse in Laiben von 40 kg. und darüber (a s -. 252 >, n -. 60) .

Elastiken für Schuhe, Zugbänder, Strumpfbänder und ähnliche Artikel (a s 2. -»), n 2. 70) . .

aus 686 Musikdosen aller Art und von jeder u Grosse, sowie einzelne Teile (a s 2 50 n 3. -)

')

·

20 ÄJV

2

1.50 --

Bisherige Zölle (per 100 kg.): Milch, fr isch a und n 1. -, sterilisiert a 150. -, n 100. -, kondensiert a s mit oder ohne Zucker 50. -, n ohne Zucker 100. -, mit Zucker 300. -.

Rahm, frisch a und n 1. -, sterilisiert a 150. -, n 100. -.

2 ) Alter Vertragszoll für Käse überhaupt.

3 ) Der alte Vertragszoll galt nur für Schuhelastiken ; andere elastische Gewebe unterlagen dem Zoll von 3 Pes. per kg.

160

Anmerkungen zur Beilage B.

Ad Nr. 105. Tapezierernägel mit façonnierten (ornamentierten) und polierten oder vernickelten Köpfen füllen unter diese Nummer 1 ).

Ad Nr. 115. Unter diese Nummer fällt Sanitätsmobiliar aus Gusseisen, Schmiedeisen oder Stahl, auch in Verbindung mit ändern Materialien oder gepolstert, wie : Untersuchungsund Operationsstühle, Untersuchungs- und Operationstische, Seziertische, Verbandtische, Instrumententische, Schränke und Vitrinen für Instrumente und Verbandstoffe; Krankenbetten, Nachttische und aseptische Stühle ; Waschtische, Bettische ; Krankenwagen ; Tragbahren und andere Transportapparate ; Stützen, Ständer und Gestelle aller Art.

Ad Nr. 126. Reflektoren für elektrische und Gaslampen, sowie Lampenschirme fallen unter diese Nummer.

Ad Nr. 241. Medikamente für subkutane Einspritzungen, auch wenn sie Alkaloïde oder deren Salze enthalten, fallen unter diese Nummer 2 ).

Ad Nrn. 302, aus 303, aus 368 und 390. Zutaten und Verzierungen, wie Einfassungen, Garnituren, Bänder, Spitzen, Stickereien, Zugbänder und Zugschnüre, Quasten, Haften, Knöpfe u. dgl., ohne Rücksicht auf das Material, J

) Nach dem alten Tarif betrug der Zoll für solche feinere Nägel Pes. 1. 25 per kg.

2 ) Diese Bestimmung entspricht der jetzigen Zollpraxis. Der Zoll für Alkaloïde und deren Salze (a 30. -, n 10. - und 15. - per kg.)

findet nur dann Anwendung, wenn diese Produkte in reinem Zustande eingeführt werden.

161

aus dem sie bestehen, fallen für die Verzollung ausser Betracht *)· Ad Nrn, 379 und 382. Gezwirnte Seide und Florettseide in Aufmachung für den Detailverkauf fallt unter diese Nummern 2).

Ad Nrn. 385, 386, 387, 392 und 393. Bänder in der Breite von mehr als 5 Zentimeter fallen, je nach ihrer Art, unter diese Nummern3).

Ad Nr. 416, 1. Die in Pappe oder Leinwand eingebundenen Bücher sind wie nicht eingebundene Bücher zu behandeln *),, 2. Die Etuis aus Karton, auch mit Papier oder Leinwand überzogen, sind zollfrei5).

Ad Nr. 418. \. Artikel mit Verzierungen aus Gespinstfäden, Pulver, Glas oder gemeinen Metallen fallen unter dieser Nummer.

2. Die am untern Ende von religiösen Bildern vorkommenden, offenen Stellen und Linien zum Ausfüllen ') Nach dem neuen, wie auch, nach dem bisherigen autonomen Tarif, unterliegen Wirkwaren dem Konfektionszuschlag (für Leibwäsche 50 °/o, für andere Kleider 75 %) nur dann, wenn sie Schneideroder Modistenarbeit aufweisen.

8 ) Eine ähnliche Bestimmung enthielt auch die Handelsübereinkunft von 1892. -- Im autonomen Tarif sind übrigens für Seide und Florettseide in Detailaufmachung keine besondern Ansätze enthalten.

3 ) Die hier genannten Nummern enthalten die seidenen und halbseidenen Gewebe. Die Bestimmung entspricht der frühern und auch der jetzigen Zollpraxis. Über die Zollbehandlung der Bänder bis 5 cm Breite siehe Nr. 394 des Tarifes B hiervor.

·*) Siehe AI. 2 der Fussnote zu Nr. 416, im Tarif B hiervor.

5 ) Eine ähnliche Bestimmung enthielt auch die Handelsiibereinkunft von 1892.

Bundesblatt.

58. Jahrg. Bd. V.

11

162

durch Handschrift oder Druck haben keinen Einfluss auf die Verzollung dieser Artikel.

Ad Klasse IX, Gruppe 3. Drechslerwaren oder Schnitzereien aus Holz, die nicht unter andere Nummern des Tarifes fallen, und deren Einzelgewicht 2 Kilogramm nicht übersteigt, werden nicht als Möbel behandelt*).

Ad Nr. 441. 1. Schnitzereien aus Linden-, Kirschbaum- und Nussbaumholz, mit Ausnahme der Möbel und Leisten, fallen unter diese Nummer 2 ).

2. Holzabsätze für Schuhwaren, auch mit Zelluloid oder ändern Materialien überzogen, fallen unter diese Nummer (a 50. -, n 52. 50, künftiger Vertragszoll 22. 50).

Ad Nr. 461. Geflechte (tresses, nattes) oder gewobene Bänder (bandes) zur ausschliesslichen Verwendung in der Hutfabrikation, fallen auch dann unter diese Nutnjaer, wenn sie mit ändern pflanzlichen Spinnstoffen oder mit tierischem Haar im Verhältnis von nicht mehr als 30 °/o, oder mit Seide im Verhältnis von nicht mehr als 15% gemischt sind8).

') Klasse IX, Gruppe 3 enthält die Möbel (a 50.'-' und 150. -, n 75- - bis 175. -). Geinäss dieser Bestimmung sind Drechslerwaren und Schnitzereien von 2 kg. und darunter nach Nr. 241 (siehe Tarif B hiervor) auch dann zu verzollen, wenn sie im Sinne des spanischen Tarifes als Möbel (Klein- oder Ziermöbel) zu betrachten wären. -- Siehe auch ad Nrn. 671 und 672 hiernach.

2 ) Schnitzereien aus den hier genannten Holzarten unterliegen also dem vertragsmässigen Zoll von Pes. 22. 50. Nach dem autonomen Tarif würde der Zoll Pes. 52.50 betragen, wenigstens für Schnitzereien' aus Kirschbaum- und Nussbaumholz, da diese Hölzer als feine betrachtet werden.

3 ) Bisher unterlagen diese Geflechte und Gewebe meistens der Verzollung als Posamenterie, je nach dem vorherrschenden Material : baumwollene a 4. 50, n 3. -, aus Hanf oder Ramie a 4. 50, n 3. 50; seidene a 12.50 (über 40% Seide), n 10.-; halbseidene a 4,50, n 10. - per kg.

163

Ad Nrn. 525 und 526. Umschalter, Anlasser, montierte Isolatoren aus Porzellan, Blitzschutzapparate und andere ähnliche Apparate zum Schütze von elektrischen Apparaten fallen unter diese Nummern (a 2. -, n unbestimmt).

Ad Nr. 539.

mer 1).

Dampfturbinen fallen unter diese Num-

Ad Nr. ex 558. 1. Als Maschinen zur Papierfabrikation werden auch solche behandelt, die zur Aufnahme des Papierstoffes und zur Herstellung der Rollen oder Papierblätter dienen1).

2. Als Maschinen für die Müllerei werden solche behandelt, die in den Mühlenwerken zum Reinigen und zum Mahlen der Körner, sowie zum Beuteln und Sortieren der Mahlprodukte verwendet werden 2 ).

3. In keiner der unter dieser Nummer genannten Maschinenarten sind die Motoren oder die Hülfsapparate info egriff en 8).

Ad Nr. ex 641. Maggi-Suppen und -Fleischbrühen, sowie ähnliche Produkte dieser Art, ohne Zuckerzusatz, fallen unter diese Nummer.

Ad Nrn. 671 und 672. 1. Kästchen (boîtes), die nicht ausgefüttert (garnies) und nicht mit Abteilungen und Vorrichtungen zur Aufnahme von Toiletteartikeln, Nähuten1

) Diese Bestimmung entspricht der jetzigen Zollpraxis.

) Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen der jetzigen Zollpraxis.

3 ) Motoren fallen unter Nr. 539 (s. Tarif B hiervor) ; Hülfsapparate sind nach Material und Beschaffenheit zu verzollen.

2

164

silien oder ändern Gegenständen versehen sind, werden nicht als Schmuckkästchen oder Etuis behandelt1).

2. Kästchen aus gedrechseltem oder geschnitztem Linden-, Kirschbaum- oder Nussbaumholz, die einfach ausgepolstert sind, fallen unter Nr. 6721).

*) Nr. 671 des autonomen Tarifes enthält die Etuis aus feinem Holz (a 6. -, n 5. - per kg.), Nr. 672 diejenigen aus gemeinem Holz (a 3. -, n 2. - per kg.). -- Durch die oben genannte Bestimmung werden die unter l genannten ungefütterten Kästchen in die Nr. 441 (s. Tarif B hiervor) oder, sofern sie mehr als 2 kg. wiegen, in die Gruppe der Möbel eingereiht.

Die unter 2 aufgeführten Kästchen aus Kirschbaum- oder Nussbaumholz würden nach dem autonomen Tarif mit 6 Pes. per kg.

(Nr. 671) zu verzollen sein; gemäss dieser Vertragsbestimmung werden sie nun nach Nr. 672 zu 2 Pes. per kg. zugelassen.

165

Beilage C.

(Formular.)

Ursprimg-szeug-mis.

Herr (Name der Behörde, die das Zeugnis ausstellt) bescheinigt, dass nach den vorgelegten Schriftstücken Herr (Fabrikant, Kaufmann etc.) am 19 im Bahnhof von.

(Ortsname) Kolli (Anzahl und Verpackungsart), Zeichen , Ordnungsnummer , im Bruttogewicht von Kilogramm, enthaltend (Angabe der Warengattung) , fakturiert hat; dass diese Waren in hiesigem Lande erzeugt wurden und dazu bestimmt sind, über (Name des Durehfuhrlandes und der Bahnstation, wo die Sendung austritt) nach dem spanischen Zollamt (Name desselben) an den Konsignatär (Name desselben*) versandt und an Herrn (Name des Empfängers) in (Name des Bestimmungsortes) ' weiterspediert zu werden.

(Datum, Unterschrift und Siegel.)

*) Für den Fall, dass die Waren in Konsignation gegeben werden.

16fi

Beilage D.

(Formular.)

Legitimationskarte für Handelsreisende.

Gültig für das Jahr 19

Karte Nr.

(Staatswappen.)

Gültig in der Schweiz und in Spanien.

Inhaber: (Tauf- und Geschlechtsname.)

Ort

, Datum

(Siegel der zuständigen Behörde.)

(Titel und Unterschrift der zuständigen Behörde.)

Hiermit wird bescheinigt, dass der Inhaber dieser Karte eine (Bezeichnung der Fabrik oder der Handlung) in unter der Firma besitzt.

Handelsreisender im Dienste des Hauses in ist, das eine (Bezeichnung der Fabrik oder der Handlung) in unter der Firma besitzt.

167 Da der Inhaber dieser Karte beabsichtigt, für das gedas hiernach bezeichnete Haus nannte Haus, sowie für ------ -- -- -- die hiernach ;bezeichneten Häuser (^Bezeichnung df.x Handels- oder Industriegeschäftes)

. der Schweiz ..

in -- Bestellungen aufzunehmen und Ankaufe zu : Spanien . , . , . .

, das genannte Haus machen, so wird bescheinigt, dass -- -- -- die genannten Häuser seiner . seines ,, , , , . ,.

zum Betriebe -- Industrie (-- Handels) in diesem ihrer ihres ist

^ìpinfì^

Lande berechtigt ----: und für die Ausübung -- Handels sind ihres b ezahlt.

(-- Industrie) die gesetzlichen Abgaben

Signalement des Inhabers: Alter: Gestalt: Haare: Besondere Kennzeichen: Unterschrift des Inhabers.

168

Protokoll.

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schwein und Spanien abgeschlossenen Handelsvertrages haben die Unterzeichneten vereinbart : 1. dass unter den in Nr. 31 c der Beilage A, ,,Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz", aufgeführten f r i s c h e n W e i n t r a u b e n zum T a f e l g e n u s s nur die frischen spanischen T r a u b e n zu verstehen sind, und dass diese Trauben während der Monate September und Oktober nicht eingeführt werden dürfen ; 2. dass unter den in Nr. 34 der gleichen Beilage aufgeführten g e t r o c k n e t e n M a l a g a t r a u b e n nur die T a f e l t r a u b e n verstanden werden.

Geschehen in B e r n , in doppelter Ausfertigung, am ersten September eintausendneunhundertsechs.

(Gez.)

(Gez.)

(Gez.)

(Gez.)

A. Künzli.

Alfred Frey.

Ernst Laur.

A. Eichmann.

->--SS*--

(Gez.) José de la Rica y Calvo.

(Gez.) Juan B. Sitges.

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Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Spanien. (Abgeschlossen am 1 September 1906.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1906

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.11.1906

Date Data Seite

129-168

Page Pagina Ref. No

10 022 143

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