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Kreisschreiben des

Bundesrates au sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Konsular-Inspektoren der Vereinigten Staaten von Amerika.

(Vom 26. Oktober 1906.)

Getreue, Hebe Eidgenossen !

Die Gesandtschaft der Vereinigten Staaten von Amerika in Bern hat mit Schreiben vom 22. September 1906 die Mitteilunggemacht, es seien durch Kongressakte vom 5. April 1906 betreffend Reorganisation des Konsulardienstes fünf Konsular-Inspektoren unter dem Titel von ,,Consuls generai at Large" gewählt worden, nämlich: Herr B a r t l e m a n , Richard M.

,, C h e s h i r e , Fleming D., ,, D i c k i n s o n , Charles M., ,, M u r p h y , George H., ,, W a s h i n g t o n , Horace Lee.

Diesen Beamten liegt die Inspektion der ihnen durch den Staatssekretär bezeichneten Konsulate ob. Sobald der Präsident wahrnimmt, dass die Verwaltung irgend eines Konsulats zu wünschen übrig lässt, kann er einen, solchen Consul generai at Large bevollmächtigen, den betreffenden Konsularbeamten bis auf die Dauer von nicht über neunzig Tagen in seinen Funktionen einzustellen und während dieser Zeit die Verwaltung des Konsulats zu besorgen. In einem solchen Falle steht dem Konsular-Inspektor das Recht zu, auch jeden dem Konsulate unterstellten Vize- oder Deputy-Konsul oder Kanzler für die genannte Frist in seinem Amte einzustellen. Im übrigen soll jedes Konsulat wenigstens einmal in zwei Jahren inspiziert werden.

941 Die Konsulat-Inspektoren sind kautionspflichtige Beamte, und es stehen ihnen die nämlichen Rechte und Befugnisse wie den übrigen Konsularbeamten zu.

Da der einem Konsular-Inspektor.zugeteilte Amtskreis mehrere politische Gebiete umfasst, so erscheint es als untunlich, für den provisorisch amtenden Konsular-Inspektor jeweilen das übliche Exequatur nachzusuchen. Die Regierung der Vereinigten Staaten hat daher das Gesuch gestellt, der Bundesrat möge in diesen Fällen auf eine einfache Mitteilung ihrer Gesandtschaft hin dem betreffenden Inspektor gestatten, die Befugnisse eines Generalkonsuls oder Konsuls während der Dauer von 90 Tagen auszuüben. Der Consul generai at Large würde daraufhin die Lokalbehörden von seinem Amtsantritt benachrichtigen.

Wir sind damit einverstanden, dass für die Generalkonsuln at Large, welche die Verwaltung eines Konsulats der Vereinigten Staaten zeitweise übernehmen, kein Exequatur verlangt wird.

Solchen Konsular-Inspektoren werden wir die Ausübung ihrer Funktionen auf eine einfache Mitteilung der Gesandtschaft hin gestatten und die in Betracht fallenden Kantonsregierungen jeweilen davon benachrichtigen.

Indem wir uns beehren, Ihnen von obstehendem Kenntnis zu geben, benutzen wir den Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, mit uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 26. Oktober 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Konsular-Inspektoren der Vereinigten Staaten von Amerika. (Vom 26. Oktober 1906.)

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Jahr

1906

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44

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31.10.1906

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940-941

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