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Schweizerisches Bundesblatt.

58. Jahrgang. IV.

Nr. 43.

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24. Oktober 1906.

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch der wegen Übertretung von Vorschriften betreffend die Viehseuchenpolizei bestraften Frau Salome Neuhaus, Frau Ursula Neuhaus, Joseph Wülser, Johannsen, Johann Neuhaus, Robert Hossli, August Hossli, Frau Rosina Neuhaus und Joseph Wülser, Maurer, alle in Zeihen (Aargau).

(Vom 19. Oktober 1906.)

Tit.

Durch gleichlautende Verfügungen des Gerichtspräsidenten von Laufenburg vom 15. Juni 1906 wurden Frau Salome Neuhaus, Frau Ursula Neuhaus, Joseph Wülser, Johannsen, Johann Neuhaus, Robert Hossli, August Hossli, Frau Rosina Neuhaus und Joseph Wülser, Maurer, alle in der Gemeinde Zeihen wohnhaft, zu je Fr. 5 Geldbusse und Fr. 5. 40 Kosten des Staates verurteilt, weil sie an einen Gottfried Richner in Kaiseraugst je ein sogenanntes Schlachtzicklein verkauft hatten, ohne den vorgeschriebenen Gesundheitsschein erhoben zu haben.

Die Bestraften stellen die ihnen zur Last gelegten Handlungen nicht in Abrede und anerkennen auch, dass das Urteil Bundesblatt. 58, Jahrg. Bd. 17.

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914 vom gesetzlichen Standpunkt aus richtig sei. Dagegen ersuchen sie um Aufhebung von Busse und Kostenauflage durch Begnadigung mit der Behauptung, es sei noch niemals in ihrer Gegend bei Verkauf von Kleinvieh dieser Art die Aushinnahme von Gesundheitsscheinen verlangt worden, und der Käufer, welcher die Zicklein bei ihnen in Empfang genommen, habe sie in dem Glauben bestärkt, dass sie keiner solcher Scheine bedürften. Es mangle im übrigen im Gesetz über die Viehseuchenpolizei eine präzise Bestimmung, aus welcher ihr Verfahren als verboten anerkannt werden könnte.

Dem Gesuche ist beigelegt eine Vernchmlassung des Viehinspektors von Zeihen, in welchem Entsprechung empfohlen wird mit dem Bemerken : Der Inspektor habe den Käufer Richner schon mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass die Gesundheitsscheine erhoben werden sollten, allein Richner habe dieses entschieden verweigert mit der Bemerkung, er habe schon seit 30 Jahren Zicklein gekauft, ohne solche Scheine zu erheben.

Auch der Gerichtspräsident von Laufenburg befürwortet die Begnadigung der Petenten. Die Sanitätsdirektion des Kantons Aargau aber berichtet, dass sie die Äusserung des Viehinspektors von Zeihen nicht begreife, da die Aushinnahme von Gesundheitsscheinen durch Art. 10 der Vollziehungsverordnung zum Viehseuchengesetz für den Fall klar vorgeschrieben sei, wenn Tiere aus dem Ziegengeschlecht aus dem Inspektionskreis verkauft werden und da ihres Wissens dieser Vorschrift überall im Kanton nachgelebt werde.

Der Bundesrat hat durch die Vollziehungsverordnung zum Viehseuchengesetz vom 14. Oktober 1887 und in neuerer Zeit durch Beschluss vorn 18. April 1905 (Bundesblatt 1905, Band III, pag. 292) ausdrücklich bestimmt, dass für Tiere aus dem Ziegengeschlecht ohne Unterschied des Alters bei Verkauf ausser dem Inspektionskreis Gesundheitsscheine gelöst werden müssen. Diese Verpflichtung ruht der Natur der Sache nach auf dem Verkäufer, und die Petenten sind daher mit allem Grunde wegen Zuwiderhandlung gegen die zu Recht bestehende Vorschrift bestraft worden. Bei Ausmessung der Busse ist der Richter nicht über das gesetzliche Minimum hinausgegangen und es liegt infolgedessen kein Grund vor, am Entscheide auf dem Wege der Begnadigung eine Änderung zu treffen.

915 Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Es sei das Gesuch der Frau Neuhaus undKonsorten abzuweisen.

B e r n , den 19. Oktober 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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Jahr

1906

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.10.1906

Date Data Seite

913-915

Page Pagina Ref. No

10 022 124

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