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Bekanntmachungen von

DepartemenundrandernVerwaltungsstellenellen des Bite, Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Drahtseilbahn Interlaken-Heimwehfluh, A.-G., wünscht ihre Bahn mit einer Baulänge von 170 Meter samt, Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Artikels 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im I. Rang zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anlehens im Betrage von Fr. 80,000, das zur Vollendung des Bahnbaues verwendet werden soll.

Gemäss gesetzlicher Vorschrift wird dieses Gesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 1. August 1906 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

Bern, den 17. Juli 1906.

Im Auftrage des Bundesrates: Bundeskanzlei.

Interimsabfertigungen von Waren spanischer Herkunft.

a. Niederlagsverkehr.

Für die vom 1. Juli 1906 an zur Einfuhr Verzollung gelangenden Niederlagsgüter hat der Zollbezug nach den Ansätzen des Generaltarifs bezw. für Mandeln, Fische, Wein und Weinmost in Fässern und für Korkholz (TarifPositionen 38, 89, 117 und 228) nach denjenigen des Differenzialtarifes stattzufinden.

295 6. GeleüscheinverkeJtr.

Vor dem 1. Juli 1906 ausgestellte o i n m o n a t l i c h e Geleitscheine erleiden hinsichtlich der Zollhinterlage keine Änderung.

Verbleite Güter mit z w e i m o n a t l i c h e m Geleitschein unterliegen nach dem 1. Juli 1906 bei Verzollung zur Einfuhr den neuen Tarifansätzen.

Die Inhaber von / w ö l f m o n a t l i c h e n Geleitschemen für Partiegüter, welche vom 1. Juli 1906 an höhern Zöllen unterworfen sind, haben diese Geleitscheine bis zum 15. Juli 1906 dem Zollamte, welches sie ausgestellt hat, zu übermitteln und gleichzeitig zu erklären, ob und für welches Quantum der noch restierenden Ware Sicherstellung des höhern Ansatzes geleistet und für welches Quantum die Eingangsverzollung zum bisherigen Satze verlangt wird.

Das betreffende Zollamt wird sodann für den zur Einfuhr angemeldeten Teil, sowie für bereits erfolgte Abschreibungen infolge Wiederausfuhr, den Geleitschein löschen und für den Rest einen neuen Geleitschein mit Sicherstellung nach den höhern Ansätzen ausstellen, mit der im alten Geleitschein vorgesehenen Endefrist.

Für Geleitscheine, welche am 16. Juli den betreßenden Zollämtern noch nicht eingeliefert worden sind, findet ohne anders die Verbuchung der darauf haftenden Zollbeträge statt.

c. Freipassverkehr.

Im Freipassverkehr bleiben die vor dem 1. Juli 1906 geleisteten Hinterlagen unverändert.

Zur Abfertigung nach eidgenössischen Niederlagshäusern oder mit zwölfmonatlichem Geleitschein werden vom 1. Juli 1906 an nur solche, der difierenziellen Behandlung unterliegende Waren spanischer Herkunft zugelassen, bei welchen eine Warensubstitution durch Anbringen von Zollbleien oder Zollsiegeln verunmöglicht werden kann. Alle spanischen Waren, bei welchen diese Massregel nicht durchführbar ist, sind vom Lagerverkehr ausgeschlossen.

B e r n , den 2. Juli 1906.

Eidgenössisches Zolldepartement.

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Jahr

1906

Année Anno Band

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29

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.07.1906

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294-295

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10 022 035

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