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Aussonderungsvertrag zwischen

der schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich andererseits.

(Vom 28. Dezember 1905.)

Unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Organe haben die Delegierten des Bundes, des Kantons und der Stadt Zürich heute folgenden Aussonderungsvertrag abgeschlossen.

I. Abschnitt.

Abtretung von Grund und Soden, von Gebäulichkeiten und Mobilien, Ablösung der Unterhaltungspflicht des Kantons Zurieft.

Art. 1.

Der Kanton Zürich tritt der schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Objekte zu Eigentum ab.

1. An G r u n d und B o d e n : a. Das gesamte Areal, auf dem das Hauptgebäude des Polytechnikums, der Universitätsflügel und das kantonale Chemiegebäude stehen.

268 Das Areal mißt, nach Maßangaben der Regierung des Kantons Zürich, ohne Straßen und Trottoirs zirka 21,490 m2. Es wird begrenzt östlich von der Rämistraße, nördlich von der Tannenstraße, westlich von der Polytechnikumsstraße, südlich von der Künstlergasse. Davon entfallen gemäß der von der Regierung des Kantons Zürich vorgenommenen Abgrenzung auf das Hauptgebäude ohne Universitätsflügel 12,802 m2, auf den Universitätsflügel mit Umschwung 3312 m2, auf das kantonale Chemiegebäude mit Umschwung 5376 m2.

b. Das westlich vom Polytechnikum gelegene Areal.

Es mißt 4670 m 2 und wird begrenzt östlich von der Polytechnikumsstraße, nördlich vom Areale des Bürgerasyles, westlich vom Terrain Meier-Bürkly und des Kantons, südlich vom städtischen Areal.

c. Das Areal der land- und forstwirtschaftlichen Schule des Polytechnikums.

Das Areal mißt zirka 4109 m2 und wird begrenzt östlich vom eidgenössischen Obstgarten, nördlich vom eidgenössischen Chemiegebäude, westlich von der Rämistraße, südlich von der Schmelzbergstraße.

d. Die Liegenschaft ,,ehemalige Bierbrauerei Seiler", zwischen der Sonneggstraße und der Clausiusstraße in Zürich gelegen, Katasternummer 264, mit einem Flächeninhalt von 6673,-to m 2 .

2. An G e b ä u l i c h k e i t e n : a.

b.

c.

d.

Das Hauptgebäude des Polytechnikums; den Universitätsflügel; das kantonale Chemiegebäude; das land- und forstwirtschaftliche Hauptgebäude mit Nebengebäuden ;

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e. die auf der Liegenschaft ,,ehemalige Bierbrauerei Seiler"- stehenden Gebäude, nämlich Wohngebäude, altes Brauereigebäude und Ökonomiegebäude.

Alle diese Gebäulichkeiten nebst Zubehörden im Sinne der §§ 50 fg. des zürcherischen P. G. B.

3. An M o b i l i e n : Die im Hauptgebäude des Polytechnikums und im forst- und landwirtschaftlichen Gebäude vorfindlichen Mobilien, soweit sie dem Kanton Zürich zu Eigentum gehören.

Vorbehalten bleibt die besondere Regelung der Eigentumsverhältnisse an den gemeinsam e,n naturwissenschaftlichen Sammlungen im Sinno des II. Abschnittes dies Vertrages.

Art. 2.

Von den in Art. l aufgeführten Objekten tritt der Kanton Zürich der schweizerischen Eidgenossenschaft ungeltlich ab: 1. Das unter Ziffer l, lit. a, bezeichnete Areal, mit Ausnahme des Areals des Universitätsflügels, haltend 3312 m 2 , und mit Ausnahme eines Viertels des Areals des kantonalen Chemiegebäudes, haltend 1344 m 2 .

2. Das Hauptgebäude des Polytechnikums.

3. Das in Art. l unter Ziffer l, lit. b, beschriebene Areal.

Auf diesem Areal dürfen keine Gebäulichkeiten erstellt werden. Die schweizerische Eidgenossenschaft hat den als öffentliche Anlage bestehenden Teil als solche fortzuführen und zu unterhalten.

Sofern indessen der Kanton oder die Stadt eines Teiles dieses Areals zur Korrektion bestehen-

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der öffentlicher Straßen bedürfte, hat die schweizerische Eidgenossenschaft denselben unentgeltlich abzutreten.

Kanton und Stadt Zürich verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß auf dem westlich an dieses Areal angrenzenden Lande keine Bauten errichtet werden, wodurch das Hauptgebäude die freie Aussicht verlieren würde.

4. Das Areal der land- und forstwirtschaftlichen Schule des Polytechnikums nebst den darauf stehenden Gebäulichkeiten.

5. Die in Art. \ unter Ziffer 3 bezeichneten Mobilien.

Art. 3.

Für die übrigen in Art. l aufgeführten Objekte bezahlt die Eidgenossenschaft dem Kanton Zürich folgende Entschädigungen : 1. Für das Areal des Universitätsflügels Fr. 110 per m2, mithin per 3312 m2 2. Für ein Viertel des Areals des kantonalen Ghemiegebäudes 1344 m 2 à Fr. 85 3. Für den Universitätsflüge] Fr. 22 per m8, mithin per 23,400 m 3 . . . .

4. Für das kantonale Chemiegebäude Fr. 19 per m3, mithin per 14,237 m3 . .

5. Für die Liegenschaft ,,ehemalige Bierbrauerei Seiler" samt Gebäuden zusammen

Fr.

364,320

,,

114,240

,,

514.800

,,

270,503

,,

500,000

Summa Fr. 1,763,863 Von diesem Betrage werden fällig: Fr. 363,863 sechs Wochen nach vollzogener Räumung des kantonalen Chemiegebäudes. Das Gebäude muß

271 spätestens in drei Jahren, vom Tage der Ratifikation dieses Vertrages an gerechnet, geräumt sein.

Der Betrag von Fr. 900,000 wird fällig sechs Wochen nach vollzogener Räumung des Universitätsflügels. Die Räumung hat spätestens in vier Jahren, von der Ratifikation dieses Vertrages an gerechnet, zu erfolgen.

Der Kaufpreis für die Liegenschaft ,,ehemalige Bierhrauerei Seilera im Betrage von Fr. 500,000 wird Ende des Jahres 1906 fällig, auf welchen Zeitpunkt der Übergang der Liegenschaft an die Eidgenossenschaft erfolgt.

Art. 4.

Die Unterhaltungspflicht, die dem Kanton Zürich für das Hauptgebäude des Polytechnikums und für das forstund landwirtschaftliche Gebäude obliegt, wird abgelöst.

Der Kanton Zürich bezahlt dafür der Eidgenossenschaft eine einmalige Abfindungssumme von insgesamt Fr. 570,000. Der Betrag wird sechs Wochen nach vollzogener Ratifikation dieses Vertrages fällig. Mit diesem Tage fällt jegliche weitere Unterhaltungspflicht des Kantons Zürich dahin.

Art. 5.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich räumt der Eidgenossenschaft mit Bezug auf das an der Schmelzbergstraße gelegene Spitalscheuerareal von zirka 7000 m 2 Flächeninhalt ein Vorkaufsrecht ein.

II. Abschnitt.

Ausscheidimg der gemeinsamen naturwissenschaftlichen Sammlutigen ; Ordnung der durch Art. 2 des Vertrages vom l. Märe 1883 begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Art. 6.

Die gemeinsamen naturwissenschaftlichen Sammlungen^ bestehend aus :

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1. den zoologischen, geologischen, paläontologischen und mineralogischen Sammlungen des P o l y t e c h n i k u m s , 2. den zoologischen, paläontologischen, geologischen und mineralogischen Sammlungen des K a n t o n s Z ü r i c h , 3. den zoologischen, geologischen, paläontologischen und mineralogischen Sammlungen der S t a d t Z ü r i c h , 4. den dem P o l y t e c h n i k u m , dem K an ton und der S t a d t Z ü r i c h g e m e i n s a m angehörenden zoologischen, paläontologischen, geologischen und mineralogischen Sammlungen werden o h n e g e g e n s e i t i g e E n t s c h ä d i g u n g in folgender Weise ausgeschieden.

I. Die sämtlichen g e o l o g i s c h e n und mineralogis c h e n S a m m l u n g s g e g e n s t ä n d e , die dem Kanton oder der Stadt gehören oder die gemeinsames Eigentum von Polytechnikum, Kanton und Stadt Zürich sind, gehen mit Schluß des Jahres, in welchem die Ratifikation dieses Vertrages erfolgt, mit der ganzen zugehörigen Einrichtung und Ausrüstung in das Eigentum des Polytechnikums über.

Die schweizerische Eidgenossenschaft ist verpflichtet, diese Sammlungen auf eigene Kosten zweckentsprechend aufzustellen, zu unterhalten, zu verwalten und zu äufnen.

Die schweizerische Eidgenossenschaft übernimmt ferner auf ihre Kosten die Pflicht der Aufstellung, Unterhaltung und Aufbewahrung derjenigen mineralogischen und geologischen aus Legaten herrührenden Sammlungen oder Sammlungsobjekte des Kantons und der Stadt Zürich, über die besondere, unabänderliche Bestimmungen existieren.

II. Die sämtlichen z o o l o g i s c h e n S a m m l u n g s o b j e k t e (mit Ausnahme derjenigen der gemeinsamen Handsammlung), die dem Polytechnikum gehören oder die gemeinsames Eigentum von Polytechnikum, Kanton und Stadt sind, gehen mit Schluß des Jahres, in welchem die

273 Ratifikation dieses Vertrages erfolgt, mit der ganzen zugehörigen Einrichtung und Ausrüsung in das gemeinsame Eigentum des Kantons und der Stadt über.

Gleichzeitig geht die bisher gemeinsame H a n d · s a m m l u n g , eventuell vermehrt durch entbehrliche Doubletten der Hauptsammlung, mit samt ihrer Einrichtung und Ausrüstung in das Eigentum des Polytechnikums über.

Die e n t o m o l o g i s c h e S a m m l u n g d e s e i d g e n ö s s i s c h e n P o l y t e c h n i k u m s bleibt von diesem Vertrage unberührt.

Der Kanton und die Stadt Zürich verpflichten sich, :auf ihre Kosten die ihnen zufallenden zoologischen Sammlungen zweckentsprechend aufzustellen, zu unterhalten, zu verwalten und zu äufnen.

III. Über die Frage, ob die p a l ä o n t o l o g i s c h e n S a m m l u n g s o b j e k t e im Sinne des Art. 10, Ziff. 3, ·des zürcherischen Vertragsentwurfes vom 22. März 1900 -auszuscheiden oder aber ganz oder teilweise der geologiSammlung anzugliedern seien, entscheidet endgültig und für die Vertragsparteien verbindlich ein Schiedsgericht.

Die Eidgenossenschaft einerseits und Kanton und Stadt "Zürich zusammen andererseits bezeichnen je einen unbeteiligten Fachgelehrten als Schiedsrichter. Der Präsident ·des schweizerischen Bundesgerichtes ernennt den Obmann.

Das Schiedsgericht hat sein Urteil auf die wissenschaftliche Zweckbestimmung der Sammlungsobjekte zu gründen.

Der Eigentümer der paläontologischen Sammlungsobjekte verpflichtet sich, die Sammlung auf seine Kosten .zweckentsprechend aufzustellen, zu unterhalten, zu verwalten und zu äufnen.

IV. Mit den Sammlungsobjekten erhält ihr Eigentümer auch die zugehörigen Gegenstände, wie Schränke, ·Gestelle, Schachteln.

Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. II.

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Art. 7.

Die durch Art. 2 des Vertrages vom 1. März 1885 begründeten Rechtsverhältnisse werden endgültig in folgender Weise geordnet: 1. Die Eidgenossenschaft löst die ihr hinsichtlich der naturwissenschaftlichen Sammlungsgebäude obliegende Bau-, Einrichtungs- und UnterhaHungspflicht in der Weise ab, daß sie dem Kanton Zürich für die Erstellung eines zoologischen Sammlungsgebäudes eineAbfindungssumme von Fr. 975,000 bezahlt.

Diese Summe ist in vier gleichen Raten zu bezahlen und zwar: die erste Rate bei der Grundsteinlegung; die zweite Rate, wenn der Rohbau bis zum obern Gurtgesimse des Erdgeschosses vorgerückt ist; die dritte Rate bei Vollendung des Rohbaues; die vierte Rate beim Bezug des Gebäudes.

2. Der Kanton Zürich löst die ihm hinsichtlich der naturwissenschaftlichen Sammlungsgebäude obliegende Pflicht, den erforderlichen Baugrund zu beschaffen, in der Weise ab, daß er der Eidgenossenschaft drei Vierteile des Areals des kantonalen Chemiegebäudes,, haltend 4032 m2, unentgeltlich zu Eigentum abtritt.

3. Über die Frage der Pflicht zur Errichtung eine* Sammlungsgebäudes für Gipsabgüsse entscheidet eiu Schiedsgericht, das aus drei Mitgliedern bestehen soll, für welches der Bundesrat und der Regierungsrat des Kantons Zürich je ein Mitglied und der Präsident des Bundesgerichtes den Obmann zu bezeichnen hat.

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III. Abschnitt.

Gemeinsame naturmssenschaftliche Institute (Laboratorien).

Art. 8.

Alle vorhandenen, im Besitze des Kantons Zürich oder der Stadt Zürich oder im gemeinsamen Besitz des Polytechnikums, des Kantons und der Stadt Zürich befindlichen Gegenstände, die zum Betrieb eines mineralogischen und eines geologischen Laboratoriums gehören, gehen unentgeltlich in den Besitz des Polytechnikums über.

Die Eidgenossenschaft trägt die Kosten für den Bau, die Einrichtung, Verwaltung und Unterhaltung der Laboratorien.

Art. 9.

Das ,,zoologisch - vergleichend anatomische Laboratorium beider Hochschulen11 geht mit seinem gesamten Inventar unentgeltlich in das Eigentum des Kantons Zürich über.

Er trägt die Kosten der Raumbeschaffung, der Einrichtung, Unterhaltung und Verwaltung desselben.

IV. Abschnitt.

Benutzungsrecht der Sammlungen und Institute.

Art. 10.

Der zürcherischen Universität bleibt das Benützungsrecht der geologischen und mineralogischen Sammlungen und Institute des Polytechnikums so lange gewährleistet, als gemeinsame Hauptprofessuren in den Fächern der Geologie und Mineralogie bestehen.

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Art. 11.

Das Recht des Polytechnikums, die dem Kanton Zürich gehörenden zoologischen Sammlungen und Institute zu benutzen, bleibt im Sinne des Art. 40 des Bundesgesetzes betreffend Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule vom 7. Februar 1854 gewahrt.

V. Abschnitt.

Botanischer Garten.

Art. 12.

Das gemäß dem Vertrage vom 14. Oktober 1859 betreffend den botanischen Garten in Zürich bestehende Verhältnis zwischen Kanton Zürich und eidgenössischem Polytechnikum wird gelöst.

Die auf Grund dieses Vertrages im Eigentum des Polytechnikums stehende Sammlung verbleibt dessen Eigentum und wird ihm mit dem zugehörigen Mobiliar aushingegeben. Ihre neue Unterbringung und Besorgung ist Sache der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Jedes besondere Benützungsrecht, wie es bisanhin für den Kanton mit bezug auf die polytechnischen botanischen Sammlungen und für das Polytechnikum mit bezug auf die kantonalen botanischen Sammlungen und die Benützung der Räumlichkeiten im botanischen Garten bestanden hat, fallt dahin. Dagegen bleibt dem Polytechnikum das allgemeine Benützungsrecht im Sinne des Art. 40, Ziffer l, des Bundesgesetzes vom 7. Februar 1854 gewahrt.

Der bisherige Beitrag der schweizerischen Eidgenossenschaft an den botanischen Garten im Betrage von Fr. 4200 fällt mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages weg.

277 VI. Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

Art. 13.

Die Abtretung der Immobilien und das Vorkaufsrecht am Spitalscheuerareal werden nach erfolgter Ratifikation dieses Vertrages notarialisch gefertigt.

Die Fertigungskosten tragen die schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Zürich zu gleichen Teilen.

Von einer Handänderungsgebühr zu Lasten der Eidgenossenschaft nehmen der Kanton und die Stadt Zürich Umgang.

Art. 14.

Über die abgetretenen Grundstücke und das mit dem Vorkaufsrecht des Bundes (Art. 5) belastete Spitalscheuerareal sind besondere Pläne angefertigt worden. Sie bilden einen Bestandteil dieses Vertrages.

Art. 15.

Die naturwissenschaftlichen und künstlerischen Sammlungen, mit Einschluß der polytechnischen botanischen Kollektionen, dürfen in den bisherigen Räumlichkeiten verbleiben, bis die neuen Sammlungsgebäude erstellt sind, längstens jedoch auf die Dauer von vier Jahren, von der Ratifikation dieses Vertrages an gerechnet« Art. 16.

Durch diesen Vertrag werden die entgegenstehenden Bestimmungen früherer Verträge aufgehoben.

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Die Unterzeichneten haben sich heute auf den vorstehenden Vertrag geeinigt und erklären, nach Kräften, dahin wirken zu wollen, daß derselbe von den zuständigen Instanzen genehmigt werde.

Z ü r i c h , den 28. Dezember 1905.

L. Por r e r.

H. E r n s t , Regierungsrat.

R. Gnehm.

Dr. J. S t ö ß e l , Regierungsrat.

H. P e s t a l o z z i , Stadtpräsident.

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Aussonderungsvertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich andererseits. (Vom 28. Dezember 1905.)

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