Sammelfrist bis 16. November 2018

Eidgenössische Volksinitiative «Atomkraftwerke abschalten ­ Verantwortung für die Umwelt übernehmen» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 21. April 2017 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Atomkraftwerke abschalten ­ Verantwortung für die Umwelt übernehmen», nachdem das Initiativkomitee sich am 21. April 2017 mit der deutschen, französischen und italienischen Sprachfassung des Initiativtextes abschliessend einverstanden erklärt hat, nachdem eine rätoromanische Übersetzung des Initiativtextes zur Verfügung steht, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

1 2 3

Die am 21. April 2017 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Atomkraftwerke abschalten ­ Verantwortung für die Umwelt übernehmen» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urhe-

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

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berinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Huber Beat, Schulstrasse 10, 8225 Siblingen 2. Aschwanden Daniel, Römergasse 9, 8001 Zürich 3. Kunz Priska, Rodelstrasse 32, 8266 Steckborn 4. Fehr Thomas, Steinberg 1, 8752 Näfels 5. Okle Jaeggi Doris, Beizistrasse 3, 8636 Wald 6. Jaeggi Urs, Beizistrasse 3, 8636 Wald 7. Kellenberger Urs, Friesenberghalde 19, 8055 Zürich

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Atomkraftwerke abschalten ­ Verantwortung für die Umwelt übernehmen» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Verein Atomkraftwerke Abschalten Schweiz, Postfach, 8222 Beringen und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 16. Mai 2017.

2. Mai 2017

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Eidgenössische Volksinitiative «Atomkraftwerke abschalten ­ Verantwortung für die Umwelt übernehmen» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 90

Kernenergie

Der Betrieb von Atomkraftwerken zur Erzeugung von Strom oder Wärme ist verboten. Der Bau oder die finanzielle Beteiligung am Bau von Atomkraftwerken im Ausland zur Belieferung des Schweizer Energiemarktes ist für schweizerische juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts verboten.

1

Die Ausführungsgesetzgebung orientiert sich an Artikel 89 Absätze 2 und 3; sie legt den Schwerpunkt auf die effiziente und sparsame Nutzung von Energie und besonders auf die Nutzung der erneuerbaren Energien.

2

Art. 197 Ziff. 125 12. Übergangsbestimmung zu Art. 90 (Kernenergie) Die vorhandenen Atomkraftwerke werden wie folgt endgültig ausser Betrieb genommen: 1

a.

AKW Gösgen 2024, AKW Leibstadt 2029;

b.

AKW Beznau 1, AKW Beznau 2, AKW Mühleberg: ein Jahr nach Annahme der Änderung von Artikel 90 durch Volk und Stände.

Werden die Ausserbetriebnahmen nach Absatz 1 nicht bis zu den festgelegten Zeitpunkten durchgeführt, so erlässt der Bundesrat die entsprechenden Ausführungsbestimmungen jeweils innerhalb eines Jahres auf dem Verordnungsweg.

2

Die endgültige Ausserbetriebnahme eines Atomreaktors aus Sicherheitsgründen bleibt vorbehalten.

3

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SR 101 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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