# S T #

Schweizerisches Bundesblatt

58. Jahrgang. I.

Nr. 9.

# S T #

28. Februar 1906.

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über

seine Geschäftsführung im Jahre

1905.

II. Departemente, Justiz- und Polizeidepartement.

A. Gesetzgebung und Rechtspflege.

L Bundesgesetzgebung.

Die eidgenössischen Räte sind auf die Beratung des Entwurfes des S c h w e i z e r i s c h e n Z i v i l g e s e t z b u c h e s eingetreten ; der Nationalrat hat das Personen-, das Familien- und die erste Abteilung des Erbrechtes erledigt; der Ständerat ist bis zum Vormundschaftsrecht gelangt.

Wir haben Ihnen im Berichtsjahre mit Botschaft vom 3. März den im September 1904 durch eine Expertenkommission geprüften Gesetzesentwurf betreffend Anfügung des 0 b l i g a t i o n e n r e c h t s und der E i n f ü h r u n g s b e s t i m m u n g e n an das Zivilgesetzbuch, unterbreitet.

Der bundesrätliche Entwurf des Zivilgesetzbuches und die Botschaft zu diesem Entwurf und zum Entwurf über das revidierte Bundesblatt. 58. Jahrg. Bd. I.

30

410

Obligationenrecht und die Einführungsbestimmungen sind i n s.

I t a l i e n i s c h e ü b e r s e t z t worden; der Entwurf zum Zivilgesetzbuch durch Herrn Dr. Brenno Bertoni, Advokat in Lugano, unter Mitwirkung der Herren Curti, Vizepräsident des Appellhofesin Lugano, und Stefano Gabuzzi, Advokat in Bellinzona; die Botschaften durch Herrn Gabuzzi.

Das revidierte Gesetz betreffend die H a f t p f l i c h t d e r E i s e n b a h n - u n d D a m p f s c h i f f a h r t s u n t e r n e h mungen und der P o s t , vom 28. März 1905 (A. S. XXI, 378), ist mit dem 1. August in Kraft getreten.

Die Bundesversammlung hat durch Postulat vom 28. März den Bundesrat eingeladen, über die H a f t p f l i c h t der A u t o m o b i l e , die wir vorgeschlagen hatten im Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen zu ordnen, einen besonderen Gesetzesentwurf vorzulegen; wir werden Ihnen diesen Entwurf voraussichtlich im Laufe dieses Jahre» unterbreiten können.

Wir haben Ihnen am 19. Juni den Entwurf eines Gesetzes betreffend d i e E r h ö h u n g d e r B e s o l d u n g d e r M i t g l i e d e r des B u n d e s g e r i c h t e s vorgelegt (Bundesbl. 1905, IV, 469), der seine Erledigung noch nicht gefunden hat.

Die Vorarbeiten zur Einführung der e i d g e n ö s s i s c h e n V e r w a l t u n g s g e r i c h t s b a r k e i t konnten so weit gefördert, werden, daß wir Ihnen vor Ablauf dieses Jahres Vorschläge über die Revision der Bundesverfassung werden machen können. Bei der Ausarbeitung des Gesetzes wird auch Ihr Postulat vom 21. Oktober 1905 betreffend Schutz der Bundesbeamten in ihren verfassungs- und bundesgesetzmäßigen Rechten zu berücksichtigen sein.

Zwei Kantone, Zürich und Neuenburg, regten die Ausarbeitung, eines Bundesgesetzes zur B e k ä m p f u n g des L o t t e r i e w e s e n s an; wir glaubten dieser Anregung im Hinblick auf die bevorstehende Vereinheitlichung des Strafrechtes keine Folge geben zu sollen. Auch auf die Anregung des Kantons Neuenburg, es möchte die Pflicht der Kantone zur U n t e r s t ü t z u n g - v o n D o p p e l b ü r g e r n gesetzlich geregelt werden, traten wir wegen Inkompetenz des Bundes nicht ein.

II. Internationales Recht.

Dem durch die internationale Übereinkunft über Zivilprozeß veranlaßten K o n k o r d a t betreffend B e fr e MI n g v o n d e r V e rpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozeßk o s t e n vom 5./20. November 1903 sind während des Berichtsjahres noch die Kantone Bern, Thurgau und Baselland beigetreten

411 (A. S. XXI, 315, 705 und 729), so daß ihm jetzt nur noch die Kantone Uri, Ob- und Nidwaiden, Freiburg, Solothurn, Appenzell I.-Rh. und Wallis fern geblieben sind.

Die von der Bundesversammlung am 16. Juni genehmigten H a a g e r Ü b e r e i n k ü n f t e vom 12. Juni 1902 betreffend die E h e s c h l i e ß u n g , die E h e s c h e i d u n g und die T r e n n u n g v o n Tisch u n d B e t t u n d d i e V o r m u n d s c h a f t ü b e r M i n d e r j ä h r i g e sind ab 15. September in Kraft getreten. Die Durchführung der neuen Grundsätze über die Eheschließung und die Vormundschaft über Minderjährige hat etwelche Unsicherheit und Schwierigkeit verursacht; die letzterwähnte Übereinkunft bedarf noch in einigen Punkten der Ergänzung durch besondere Verständigungen zwischen den einzelnen Vertragsstaaten, z. B. über die Art der Zustellung der im Vertrag vorgesehenen Benachrichtigungen und über die in jedem Staat zuständigen Vormundschaftsbehörden. Wir haben es gegenüber Frankreich und neuerdings auch Belgien abgelehnt, diplomatische oder konsularische Vertreter von Vertragsstaaten vormundschaftliche Funktionen ausüben zu lassen, wie es Art. 2 der Übereinkunft unter der Voraussetzung der Zustimmung des Aufenthaltsstaates vorsieht.

Der seit längerer Zeit vorbereitete Vertrag mit dem Deutschen Reiche betreffend B e g l a u b i g u n g g e r i c h t l i c h e r U r k u n d e n ist dem Abschlüsse nahe.

Anläßlich eines Legates an das Jenner-Kinderspital in Bern wurde durch unsere Vermittlung zwischen der R e g i e r u n g des K a n t o n s B e r n und des Grossherzogtums S a c h s e n - W e i m a r - E is e n a c h die gegenseitige Erklärung abgegeben, daß jeder der beiden Staaten die wohltätigen und gemeinnützigen Anstalten des ändern in bezug auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer gleich behandeln werde, wie die eigenen. Der Versuch, von allen Kantonen zu Händen des Großherzogtums eine ähnliche Erklärung zu erlangen, scheiterte an der zu großen Verschiedenheit der kantonalen Steuergesetzgebung.

Von b e s o n d e r e n F ä l l e n seien nur folgende erwähnt: Die französische Botschaft erhob Beschwerde wegen V e r e n g e r u n g des F l u ß b e t t e s des D o u b s durch Schuttablagerung in der bernischen Gemeinde Les Bois; die von der Regierung des Kantons Bern und vom eidg. Oberbauinspektorate
angestellte Untersuchung zeigte, daß die Veränderung des Flußbettes eine ganz geringfügige war und daß die behauptete Gefährdung einer flußabwärtsliegenden Besitzung von einer ändern Ursache herrührte; die Gemeinde Les Bois wurde übrigens verhalten, den frühem Zustand durch Wegräumung des Schuttes wieder herzustellen.

412 Die österreichisch-ungarisch e Gesandtschaft beschwerte sich über ein Urteil des Audienzrichters des Bezirksgerichtes Zürich, durch welches auf Begehren des Österreichers Schillhawy das ö s t e r r e i c h i s c h - u n g a r i s c h e G e n e r a l k o n s u l a t in Zürich durch r i c h t e r l i c h e n B e f e h l a u f g e f o r d e r t w u r d e , d a s wegen Nichtbezahlung der Militärtaxe zurückbehaltene Arbeitsbuch herauszugeben. Die Beschwerde mußte als begründet anerkannt werden, und der Audienzrichter hob die übrigens noch nicht vollzogene Verfügung wieder förmlich auf.

In einem in Zürich ergangenen Zivilurteile waren dem Beklagten die Gerichtskosten, im Betrage von Fr. 751 auferlegt worden; da der Beklagte mittlerweile seinen Wohnsitz nach Wien verlegt hatte, belangte, ihn dort das zürcherische Obergericht auf Bezahlung dieser Summe. Um der Klage Folge zu geben, verlangte das österreichische Bezirksgericht eine authentische Gegenrechtserklärung. Der Regierungsrat des Kantons Zürich erklärte darauf in Anpassung an den vorliegenden Pali : 1. daß bei den zürcherischen Gerichten auf dem Wege des Zivilprozesses Gerichtskosten bezw, Taxforderungen eingeklagt werden können, die durch eine rechtskräftige Entscheidung eines österreichischen Gerichtes festgesetzt sind, sofern dieses Gericht speziell mit Bezug arnf seine örtliche Gerichtsbarkeit zur Sache kompetent war und dessen Zuständigkeit auch durch die zürcherische Gesetzgebung nicht ausgeschlossen ist; 2. daß unter diesen Voraussetzungen die Einklagung solcher Forderungen auch dann stattfinden kann, wenn der zur Zahlung verpflichtete Beklagte gegen die Klage nur die Unzuständigkeit eingewoii'iet hat, ohne sich in die Verhandlung der Hauptsache einzulassen, und trotzdem in der Hauptsache verurteilt wurde.

III. Gewährleistung von KantonsTerfassungen.

1. Die Verfassung des Kantons L u z e r n wurde abgeändert durch ein Gesetz vom 1. Dezember 1904 in betreff der Wahlart des Regierungsrates und der Mitglieder des Ständerates. Dieses Verfassungsgesetz erhielt die eidgenössische Garantie durch Bundesbeschluß vom 31. März (A. S. XXI, 297).

2. T e s s i n revidierte durch Verfassungsgesetz vom 18. Juli 1904 die Artikel 3 und 15 der Kantonsverfassung, die sich auf die Wahl des Großen Rates und des Staatsrates beziehen. Die Bundesversammlung erteilte den revidierten Verfassungsbestimmuugen am 31. März die eidgenössische Gewährleistung (A. S.

XXI, 299).

413 3. Die Verfassung des Kantons G e n f erfuhr im Laufe des Berichtsjahres drei Abänderungen : Eine erste Abänderung, die Volkswahl aller richterlichen Beamten betreffend, wurde in der Abstimmung vom 27. November 1904 angenommen; der neue Artikel 99 der Genfer Verfassung wurde durch Bundesbeschluß vom 31. März gewährleistet (A. S.

XXI, 301).

Die zweite Abänderung, in der Volksabstimmung vom 19. März beschlossen, setzte die Zahl der zum Referendum erforderlichen Unterschriften von 3500 auf 2500 herab (Art. l und 4 des Verfassungsgesetzes vorn 25. Mai 1879); die Garantie wurde ihm durch Bundesbesehluß vom 28. Juni erteilt (A. S. XXI, 370).

Die dritte endlich wurde durch drei Verfassungsgesetze vom 17. Juni 1905 betreffend die Einbürgerung von Fremden und Schweizerbürgern, die Initiative und das Verfahren zur Feststellung der Wahl- und Abstimmungsresultate vollzogen ; sie wurde genehmigt durch Bundesbeschluß vom 6. Oktober (A. S. XXI, 654).

4. Artikel 25 der A a r g a u i s c h e n Staatsverfassung wurde in der Volksabstimmung vom 24. September abgeändert, indem Beratung der Stimmfähigen bei Volksabstimmungen abgeschafit wurde. Die Bundesversammlung erteilte dieser Änderung durch Beschluß vom 21. Dezember die Gewährleistung (A. 8. XXIII, 4).

ÎY. Genehmigung von kantonalen Einführungsgesetzen über Schuldbetreibung und Konkurs.

1. Der Kanton St. G a l l e n suchte am 12. Mai 1905 nachträglich, gemäß Art. 27 und 29 des eidgenössischen Betreibungsgesetzes, die Genehmigung nach für den Art. 77 des Gesetzes betreffend die Zivilrechtspflege vom 31. Mai 1900, welcher die berufsmäßige Vertretung von Parteien nur noch den patentierten Rechtsagenten und Rechtsanwälten gestattet. Die Genehmigung wurde vom Bundesrate am 18. August erteilt.

2. Mehrere Bestimmungen des W a a d t l ä n d i s c h e n Einführungsgesetzes vom 16. Mai 1891 wurden am 24. November revidiert; der bundesrätlichen Genehmigung bedurften die neuen Bestimmungen über die Zuständigkeit der verschiedenen Gerichtsbehörden zu betreibungsrechtlichen Handlungen und über das beschleunigte Verfahren. Da diese Änderungen dem Bundesgesetze nicht widersprachen, ihm zum Teil sogar besser entsprechen als die bisherigen Bestimmungen des Einführungsgesetzes, so erteilte ihnen der Bundesrat am 26. Dezember die Genehmigung.

414

Y. Zivilstand und Ehe.

1. Von den, nach Art. 12 des Zivilstaudsgesetzes von 1874 durch die Kantone zu erstattenden B e r i c h t e ü b e r die Ergebnisse der Inspektionen ihrer Zivilstandsämter im J a h r e 1904 sind bis zur Abfassung dieses Berichtes 24 eingegangen. Derjenige von Uri steht dermalen noch aus.

Es gereicht uns zur Genugtuung, feststellen zu können, daß fast sämtliche Berichte die Amtsführung der inspizierten Zivilstandsämter im genannten Jahre im allgemeinen als gut bezeichnen.

Selbstverständlich sind auch diesmal wieder Unterlassungen, Verstöße und Fehler einzelner Zivilstandsbeamter festgestellt, jedoch infolge der Inspektionen jeweilen sofort gehoben worden. Es ist dies ein Beweis, wie auch bei guter Qualität der Beamten eine sachverständige, regelmäßige Inspektion unumgänglich nötig ist.

Der Kanton Wallis hatte bis jetzt nur einen dreijährigen Turnus der Inspektion, in dem Sinne, daß jedes Jahr ]/a seiner Zivilstandsämter durch seine 2 Inspektoren ad hoo nachgesehen werden sollen. Die gründlichen und detaillierten Berichte dieser Inspektoren haben festgestellt, daß eine Anzahl Zivilstandsbeamte des Kantons ihrer Aulgabe nicht gewachsen sind, so daß eine Reihe von Vervollständigungen und nachträglichen Berichtigungen arger Verstöße in ihren Registern nötig wurden.

Wir sahen uns daher veranlaßt, beim Departemente des Innern des Kantons Wallis darauf zu dringen, daß die Inspektion der sämtlichen Zivilstaüdsämter des Kantons durch die besonders dazu bestimmten Inspektoren nicht auf 3 Jahre verteilt, sondern jedes Jahr durchgeführt werde.

Im übrigen ist betreffs der kantonalen Berichte zu sagen, daß den Bemerkungen der frühern Geschäftsberichte sichtlich Rechnung getragen worden ist, indem nur noch wenige Kantone sich damit begnügen, statt eines Berichtes, das in Nr. 51 des Handbuches für die schweizerischen Zivilstandsbeamten aufgestellte Schema mit Ja und Nein zu beantworten.

2. Die nationalrätliche Prüfungskommission des Geschäftsberichtes des Bundesrates pro 1904 hat den W u n s c h ausgesprochen, 1. daß, im Interesse der Haltbarkeit der Zivilstandsregister, auch der Qualität von Tinte und Papier besondere Aufmerksamkeit geschenkt werde, und ist der Ansicht, daß öftere Inspektionen stattfinden sollten;

415 2. daß auf eine baldige Erstellung einer Neuauflage des Handbuches für die schweizerischen Zivilstandsbeamten Bedacht genommen werde.

Das erste Desideratum ist einzelnen Kantonen schon bei Anlaß der Empfangsanzeige ihrer Inspektionsberichte zu Händen ihrer Inspektoren mitgeteilt worden, an die übrigen wird es durch Kreisischreiben des Justiz- und Polizeidepartements geschehen.

Eidgenössische Inspektionen sind für das Jahr 1906 in Aussicht genommen.

Betreffs des zweiten Wunsches glauben wir im Hinblick auf die Einführung eines schweizerischen Zivilgesetzes, das auch eine Neuordnung des Zivilstandswesens mit sich bringen wird, und mit Rücksicht auf die großen Kosten von einer Neuauflage absehen und uns mit einem Nachtrage zum Handbuche begnügen zu sollen. Ein solcher ist in Ausführung begriffen ; Abschnitte A, B und C (Allgemeines, Geburt und Tod) sind bereits bearbeitet, Abschnitt D (Ehe) war vorbereitet, als die Schweiz ihren Beitritt zur Haager Übereinkunft vom 12. Juni 1902 über Eheschließung erklärte.

Diese Übereinkunft hat aber die zivilstandsamtliche Praxis iü so mancher Beziehung geändert, daß mit der Fertigstellung dieses Teiles des Nachtrages gewartet werden muß, bis sich die neugeschaffenen Verhältnisse etwas abgeklärt und darüber den Zivilstandsbeamten bestimmte Weisungen erteilt werden können.

Wir hoffen bestimmt, daß der Nachtrag, welcher ein wirkliches Bedürfnis ist, im Laufe des Jahres 1906 zur Ausgabe gelangen wird.

3. Durch Beschluß des Bundesrates vom 24. Januar 1905 -wurde der Zivilstandsaktenaustausch zwischen der Schweiz und ·dem Auslande, der bis dahin durch die Bundeskanzlei besorgt worden war, dem Zivilstandssekretariate des Justiz- uud Polizeidepartements übertragen, welches denselben auf 1. Mai übernahm.

Zum Austausch gelangten im Berichtsjahre: 1. Von den Kantonen eingelieferte und für das Ausland bestimmte Zivilstandsakten 20,118 2. Vom Auslande eingegangene und für die schweizerischen Heimatbehörden bestimmte Akten . . . .

1,298 Total

21,416

416

Bei 113 Akten (57 aus dem Auslande [4,4 °/o] und 56 aus der Schweiz [0,27 %]) ergab deren Unterbringung Anstände, von welchen Fällen indessen im Berichtsjahre 72 noch erledigt wurden.

Die große Mehrzahl der sub 1. genannten Zivilstandsakten betraf naturgemäß den Verkehr mit unsern Nachbarstaaten, nämlich : Geburten

Tod

Ehe

Legitimationen

Total

Deutsches Reich . . 3717 1683 2139 180 7719 Österreich . . . . 836 384 454 72 1764 Frankreich . . . . 390 393 286 31 1100 Italien 4755 2000 2101 201 9057 Im fernem wurde 50 Gesuchen auswärtiger Staaten um Beschaffung bestimmter Zivilstandsakten zu amtlichen Zwecken stattgegeben.

Zur Vormerkung in fremde Register wurden 32 Akten in» Ausland übermittelt (hauptsächlich Ehescheidungen), während 28 fremde Urkunden (Ehescheidungen und Legitimationen) durch unsere Vermittlung zur Vormerkuog am Rande schweizerischer Register gelangten.

V e r t r ä g e betreffend amtliche Übermittlung von Zivilstandsakten besitzt die Schweiz gegenwärtig mit B a d e n (G. T.)1), B a i e r n (G. T.), Ö s t e r r e i c h (G. T. E.), I t a l i e n (G., T., E., Legitimation und Anerkennung) und B e l g i e n (G., T., E. und Legitimation). Daneben haben die der H a a g e r K o n v e n t i o n v o n ! 9 0 2 ü b e r E h e s c h l i e ß u n g b e i g e t r e t e n e Q Staaten einander die Eheurkunden ihrer Angehörigen zu übermitteln.

Näheres darüber ist im Kreisschreiben des Bundesrates vom 29. September 1905 (Bundesbl. 1905, V, 271) enthalten.

Während die Schweiz (mit wenigen Ausnahmen) nahezu sämtliche in ihrem Lande verurkundeten, Ausländer betreffende Zivilstandsvorfälle den fremden Heimatstaaten mitteilt, beweist die verhältnismäßig kleine Zahl (1298) der aus dem Auslande eingegangenen Zivilstandsakten dort wohnhafter Schweizer, daß das Ausland uns bis dahin nur in geringem Maße Gegenrecht hält.

Ja selbst aus denjenigen Staaten, mit denen wir diesbezügliche Verträge besitzen (namentlich Italien und Österreich) sind Zivilstandsakten von Schweizern oft nur auf Reklamation hin erhältlich.

Im Interesse der Vollständigkeit unserer B. Register wäre es wünschenswert, daß auch mit ändern Staaten, als den obge*) G. = Geburtsscheine: T. = Todesscbeinc; E. = Ehescheine.

417 nannten, Verträge betreffend Mitteilung von Zivilstandsvorfällen der gegenseitigen Angehörigen abgeschlossen werden könnten,, hauptsächlich mit Deutschland und mit Frankreich.

Es wurde beim D e u t s c h e n R e i c h e schon im Jahre 1904 ein solcher Vertrag angeregt. Er stieß jedoch auf Hindernisse, die ihren Grund in der innern Gesetzgebung des Deutschen Reiche» haben, namentlich im Mangel einer Bestimmung über Angabe der Heimat in einzelnen Kategorien von Zivilstaudsakten. Da diesesHindernis ohne Abänderung des deutschen Personenstandsgesetzes nicht hätte gehoben werden können, haben wir der Anregung keine weitere Folge gegeben.

Seither ist das Deutsche Reich der Haager Übereinkunft von 1902 über Eheschließung beigetreten und hat damit wenigstens die Pflicht der Übermittlung der im Deutschen Reiche errichteten Eheurkunden schweizerischer Angehöriger übernommen.

Sobald die Verhältnisse Aussicht auf Erfolg versprechen, werden wir die Frage eines, sämtliche Zivilstandsakten umfassenden Austauschvertrages mit dem Deutschen Reiche neuerdings aufgreifen.

Was F r a n k r e i c h anbelangt, so wurde bekanntlich ein Austauschvertrag mit diesem Lande seinerzeit von der Bundesversammlung abgelehnt (vgl. Geschäftsbericht des Departements des Innern pro 1883, Bundesbl. 1884, II, 17).

Sollte indessen der Beitritt Frankreichs zur Haager Übereinkunft und die damit verbundene Pflicht zur Übermittlung der Ehescheine die französischen Behörden zu Weisungen an ihre Zivilstandsämter veranlassen, in Zukunft die Nationalität, beziehungsweise die Heimat der Interessenten in ihren Registern vorzumerken, so wäre vielleicht der Anlaß gegeben, auch bei Frankreich die Unterhandlungen über einen Austauschvertrag betreffend sämtliche Zivilstandsakten wieder aufzunehmen.

Wir waren im Berichtsjahre öfters im Falle, nach dem Auslande bestimmte Geburtsscheine unehelicher, nicht anerkannter Kinder den kantonalen Versandstellen zur Vervollständigung zurückzustellen, weil sie die Staatsangehörigkeit des Kindes nicht in der vom auswärtigen Staate anerkannten Weise feststellten.

Es betraf dies Kinder von Müttern die Ländern angehören, deren Gesetzgebung den Grundsätzen des Code Napoléon folgend, für die Feststellung der rechtlichen Abstammung eines unehelichen Kindes von seiner Mutter die ausdrückliche Anerkennung seitens

418

< der letztern verlangt. Ist diese im Geburtsscheine nicht enthalten, so wird das außereheliche Kiod von den betreffenden Heimatstaaten nicht als Sprosse seiner Mutter angesehen und erwirbt infolgedessen auch nicht das Heimatrecht und die Nationalität der letztern.

Um das Entstehen von Heimatlosenfällen zu verhindern, sind ·daher die im Kreisschreiben des Bundesrates vom 26. April 1901 {Buadesbl. 1901, II, 1015_) enthaltenen Weisungen nicht nur zu beobachten, wenn es sich um außereheliche Geburten von Französinnen handelt, sondern auch, wenn solche von Müttern in Frage kommen, welche B e l g i e n , I t a l i e n , L u x e m b u r g , d e n N i e d e r l a n d e n , P o r t u g a l , S p a n i e n , A r g e n t i n i e n , Bras i l i e n , C h i l e , P a r a g u a y u n d U r u g u a y angehören.

4. Das wichtigste Ereignis auf dem Gebiete des Zivilstandswesens bildete im Berichtsjahre der B e i t r i t t der S c h w e i z au d e r Haager Ü b e r e i n k u n f t v o n 1902 ü b e r E h e schließung.

Die Änderungen, welche die Übereinkunft für die Schweiz mit sich bringt, sind den Kantonen durch Kreisschreiben des Bundesrates vom 7. September 1905 zur Kenntnis gebracht worden.

Im Anschlüsse daran notifizierte der Bundesrat den Konventionsstaaten daß, gemäß Art. 54 der Bundesverfassung der Schweizer, der in einem Konventionsstaate eine Ehe eingehen will, von der Beibringung des in Art. 4 der Übereinkunft vorgesehenen Nachweises der Ehefähigkeit im allgemeinen von vorneherein befreit werden könne.

Sollte indessen, bei der Verschiedenheit der Gesetzgebungen in bezug auf Ehefähigkeitsalter, Erfordernis der elterlichen oder vormundschaftlichen Einwilligung u. a. w. der Schweizer sich auf die ihm günstigeren Bestimmungen seines Heimatrechtes berufen und daher den Nachweis zu erbringen haben, daß er den Bedingungen der schweizerischen Gesetzgebung genüge, so sind die schweizerischen Zivilstandsbeamten zuständig, diesen Nachweis auf Grund einer vorgängigen und ohne Einsprache durchgeführten Verkündung "o auszustellen.

Zuständig, die Verkünduug vorzunehmen, sind: a. wenn der Schweizer in der Schweiz seinen Wohnsitz hat, der Zivilstandsbeamte des Wohnsitzes ; b. beim Abgange eines Wohnsitzes in der Schweiz, der Zivilstandsbeamte des Heimatortes.

(Bundesbl. 1905, V. 228.)

O

3

419 Betreffs derjenigen ausländischen Behörden, welche zuständig sind, das in Art. 4 der Haager Konvention vorgesehene Zeugnis auszustellen, sind uns bis dahin nur von den N i e d e r l a n d e n und dem D e u t s c h e n R e i c h e amtliche Mitteilungen zugekommen, welche mittelst Kreisschreiben vom 8. Januar 1906 den Kantonen zur Kenntnis gebracht wurden.

Die Beschaffung der Ehefähigkeitszeugnisse macht für Angehörige der übrigen Konventionsstaaten gegenwärtig noch Schwierigkeiten, so namentlich für italienische und französische Staatsangehörige, da die Vorlage dieses Zeugnisses vor der Verkündung in der Schweiz zu erfolgen hat.

Nach Art. 31, l, ist der schweizerische Zivilstandsbeamte gehalten, bevor er zur Verkündung schreitet, die Ehefähigkeit der Verlobten (nach schweizerischem Recht) zu prüfen. Nach der Konvention wird die Ehefähigkeit der Verlobten nach ihrem Heimatrechte beurteilt. Dem schweizerischen Zivilstandsbeamten, der nicht censiert ist, fremdes Recht zu kennen, muß der Inhalt desselben, im vorliegenden Falle die Ehefähigkeit des einem Konventionsstaate angehörigen Verlobten ausdrücklich nachgewiesen werden, bevor die Verkündung erfolgen kann. Übrigens verlangte Art. 31, 4, des Zivilstandsgesetzes vom Ausländer ein Anerkennungszeugnis seines Heimatstaates oder Befreiung davon, bevor er verkündet werden konnte. Wenn auch dieses Erfordernis durch den Inhalt der Konvention selber ersetzt worden ist, so folgt doch daraus, daß der einem Konventionsstaate angehörige Verlobte den Nachweis, daß er die für seine gültige Verehelichung vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt und demnach die Anerkennung der Ehe seitens seines Heimatstaates sicher ist, dem .Zivilstandsbeamten v o r der Eheverkündung zu erbringen hat.

5. Kreisschreiben wurden im Berichtsjahre erlassen : 1. 16. Februar, Justiz- und Polizeidepartement an Kantone, betreffend Übertragung des Zivilstandsaktenaustausehes an das Justiz- und Polizeidepartement.

2. 7. September, Bundesrat an Kantone, betreffend Haager Übereinkunft von 1902 über Eheschließung (Bundesblatt 1905, V, 153).

3. 29. September, Bundesrat an Kantone, betreffend Zivilstandsaktenaustausch mit dem Auslande (Buadesbl. 1905, V, 271).

4. 1. November, Bundesrat an Kantone, betreffend Wiederherstellung der Zivilstandsregister von Neirivue (Freiburg) (Bundèsbl. 1905, V, 558).

5. 22. November, Bundesrat an Kautone, betreffend Trau-Ermächtigung (Bundesbl. 1905, VI, 152).

420

6. Die im letzten Geschäftsberichte erwähnten E r h e b u n g e n ü b e r d i e i n d e n J a h r e n 1899 -- 1 9 0 3 i n d e r S c h w e i z a b g e s c h l o s s e n e n E h e n i m A ü s l a n d e w o h n h a f t e r Pers on en, fanden ihren Abschluß im Kreisschreibeo des Bundesrates vom 22. November 1905, in der Weise, daß in Fällen, wo der im Auslande wohnhafte Bräutigam die Tvau-Ermächtigung des ausländischen Standesbeamten nicht erhalten kann, die kantonalen Aufsichtsbehörden angewiesen wurden, den zur Trauung zuständigen schweizerischen Zivilstandsbeamten zu bezeichnen.

Die bisher bestandenen Schwierigkeiten sind damit in einer für die ganze Schweiz einheitlichen Weise gehoben worden, und die Lösung, welche die Frage gefunden, wird nicht nur verhindern, daß in Zukunft Trauungen durch nicht zuständige Zivilstandsbeamte vorgenommen werden, sondern wird auch eine wirksame Kontrolle der in Betracht fallenden Ehen durch die kantonalen Aufsichtsbehörden veranlassen, eine Kontrolle, die bis dahin vielerorts gefehlt hat.

7. In der E i n t e i l u n g der Z i v i l s t a n d s k r e i s e sinri im Berichtsjahre folgende Veränderungen eingetreten: 1. Im K a n t o n A a r g a u : Infolge Vereinigung der politischen Gemeinden B ü b l i k o n mit Wohlenschwil wurde der bisherige Zivilstandskreis Büblikon aufgehoben, d. h. mit W o h l e n s c h w i l verschmolzen.

2. Im K a n t o n W a a d t : Der Zivilstandskreis E t i v a z wurde mit demjenigen von C h a t e a u - d ' O e x vereinigt.

3. Im K a n t o n W a l l i s : Die Kirchgemeinde Ried-Mörel wurde von dem Zivilstandskreise Mörel abgetrennt und zu einem eigenen Zivilstandskreise erhoben.

8. Im letzten Geschäftsbericht haben wir (unter Nr. 21) der U n t e r s u c h u n g Erwähnung getan, welche durch den Staatsanwalt des Kantons Genf g e g e n den Z i v i l s t a n d s b e a m t e n von Plainpalais wegen E r h e b u n g u n b e r e c h t i g t e r G e b ü h r e n eingeleitet worden war. Der angeklagte Zivilstaudsbeamte wurde in der Folge durch das Geschwornengericht freigesprochen.

Die Akten ergaben jedoch, daß der Bezug von Gebühren für zivilstandsamtliche Verrichtungen im Kanton Genf bis dahin zum Teil gar nicht, zum Teil nicht im Sinne des schweizerischen Zivilstandsgesetzes geregelt war. Wir veranlaßten daher die Genfer Regierung, eine für sämtliche Zivilstandsämter des Kantons verbindliche Gebührenordnung aufzustellen, die am 20. September

421 1905 vom Bundesrate genehmigt und seither durch Anschlag in den genferischen Zivilstandsämtern veröffentlicht wurde.

9. Der Zivilstandsbeamte von P. (Genf) hatte die vom r u s s i s c h e n K o n s u l a t e in Genf a n g e f e r t i g t e Übers e t z u n g e i n e s r u s s i s c h e n A k t e s aus dem Grunde beanstandet, weil nach einer Weisung des Genfer Staatsrates Übersetzungen amtlicher Aktenstücke nur dann als zur Eintragung in schweizerische Zivilstandsregister geeignet angesehen werden sollen, wenn sie vom staatlich bestellten Übersetzer herrühren.

Auf die Beschwerde des russischen Konsuls in Genf teilten wir dem Staatsrate des Kantons Genf mit, die von ihm erlassene Weisung sei zwar mit den Vorschriften des Zivilstandsgesetzes wohl vereinbar, unter Vorbehalt jedoch der diesbezüglichen Bestimmungen der Verträge, welche die Schweiz mit ändern Staaten abgeschlossen hat.

Die Konsularverträge der Schweiz mit Rumänien (1880) und mit Portugal (1883/1887) bestimmen nun in Art. VII in fine: ,,Die beiderseitigen Konsulatsbeamten können die von den ,,Behörden oder Beamten ihres Landes ausgehenden Dokumente ,,aller Art übersetzen und beglaubigen, und es haben die Über,,setzungen in dem Lande, wo sie residieren, die gleiche Kraft ,,und Gültigkeit, wie wenn sie von beeidigten Dolmetschern be,,sorgt worden wären.tt Infolge der Meistbegünstigungsklausel im schweizerisch-russischen Niederlassungsvertrag vom 26./14. Dezember 1872 kommen diese Begünstigungen auch den russischen Konsuln in der Schweiz zu gute, so daß die Beschwerde des russischen Konsuls als berechtigt betrachtet werden muß.

10. Von einzelnen Zivilstands.ämtern sind A u s z ü g e aus d e u t s c h g e f ü h r t e n R e g i s t e r n , welche nach Französisch oder Italienisch sprechenden Gegenden bestimmt waren, aus Zweckmäßigkeitsgründen jeweilen in der Sprache des Bestimmungslandes erstellt worden, ohne daß sie als Übersetzungen kenntlich gemacht waren, so daß der Anschein erweckt wurde, als wären sie Auszüge eines gleicbsprachigen Originalregistereintrages.

» Der Folgen halber haben wir die Zivilstandsämter angewiesen, alle Auszüge in derjenigen Sprache abzufassen, in welcher ihre Zivilstandsregister geführt sind. Will das Zivilstandsamt seinem Originalauszug eine Übersetzung beigeben, so ist sie als Über Setzung zu bezeichnen und vom Übersetzer zu beglaubigen.

422 11, Pfarrer H. F. von H. (Appenzell) hatte sieh im brasilianischen Staate Rio Grande do Sul mit einer aus M. (Thurgau) stammenden Schweizerin nur k i r c h l i c h t r a u e n lassen, obschon in Brasilien einzig die bürgerliche Trauung e i n e g ü l t i g e E h e b e g r ü n d e t und die Brautleute vom schweizerischen Konsulate auf diesen umstand noch besonders aufmerksam gemacht worden waren. Sie sandten den -- vorn schweizerischen Konsulate daraufhin nicht beglaubigten -- kirchlichen Trauschein an das Zivilstandsamt des frühern Heimatortes der Braut, woselbst die angebliche Ehe, mit Vorwissen der kantonalen Aufsichtsbehörde, im Register B vorgemerkt wurde. Das Zivilstandsamt M. machte demjenigen des Heimatortes des Bräutigams von dem in Rio Grande erfolgten Eheabschlusse amtliche Mitteilung und stellte dem F. als Ausweis für die erfolgte Eintragung einen Eheschein auf Formular 9 aus. Diesen wies nun F. auf déni schweizerischen Konsulate von Rio Grande do Sul vor und erlangte dessen Eintragung in die konsularische Matrikel.

Der Konsul unterbreitete uns den Fall. Die Untersuchung bestätigte die vorstehende Darstellung der Tatsachen und damit das Vorhandensein von Verstößen gegen Gesetz, Reglement und amtliche Weisungen, so daß wir die Kassierung des Eintrages in dem Zivilstandsregister von M., den Rückruf der Mitteilung an H.

und die Löschung des Eintrages in dem konsularischen Ehematrikel veranlaßten.

Der fehlbare Beamte erhielt wegen Mißachtung reglementarischer Vorschriften eine Rüge.

Dem bei dieser Gelegenheit eingereichten Berichte der thurgauischen Aufsichtsbehörde ist zu entnehmen, daß aus Gefälligkeitsrücksichten auch anderswo das Verbot des Art. 8 des Réglementes und die Weisung Nr. 24 des Handbuches mißachtet wird.

12. In einem Geburtseintrage des ehemaligen schweizerischen Konsulates von Buenos-Ayres war das Geburtsdatum eines im Konsularbezii'ke gebornen Schweizers irrtümlich angegeben.

Der Irrtum war, wie aus der Depesche unserer Gesandtschaft in Buenos-Ayres vom 7. Januar 1905 hervorgeht, ein bloßer Verschreibfehler, somit ein offenbarer im Sinne des Art. 9 des Zivilstandsgesetzes, der im Verwaltungswege berichtigt werden kann.

D i e Frage, w e l c h e B e h ö r d e n u n a l s A u f s i c h t s b e h ö r d e des (/damals) mit zivilstandsamtlichen Funktionen ausgestatteten
K o n s u l a t e s von Buenos-Ayres zu b e t r a c h t e n sei, wurde dahin entschieden, daß nur der Bundesrat, von dem das Konsulat seine zivilstandsamtlichen Funktionen herleitet und dem

423

es einzig für seine Amtstätigkeit verantwortlich ist, als diejenige Behörde angesehen werden muß, welche die Berichtigung anordnen kann.

13. Die Einfrage einer kantonalen Aufsichtsbehörde, ob einem im Auslande wohnhaften Schweizerbürger die als B e l e g e za erfolgten Eintragungen in schweizerische Zivilstandsregister v o r gelegten ausländischen O r i g i n a l u r k u n d e n wieder a u s g e f o l g t u n d d a f ü r b e g l a u b i g t e A b s c h r i f t e n aa d e r e n S t e l l e a r c h i v i e r t w e r d e n k ö n n e n , haben wir verneint.

Obschon das Gesetz die Eigenschaft der ,,Belege" nicht definiert, geht doch aus dem System desselben unzweideutig hervor,, daß damit in der Regel nur Originalien gemeint sind. Nur diese setzen den Zivilstandsbeamten und dessen Aufsichtsbehörden in den Stand, aus der äußern Beschaffenheit des zur Eintragung vorgelegten Aktes einen Schluß auf dessen formelle Rechtmäßigkeit zu ziehen. Würde man sich mit Abschriften begnügen, soginge dieses Moment verloren und würde eine etwa später notwendig werdende Nachprüfung der die Grundlage einer Eintragung bildenden Aktenstücke verunmöglicht.

Wie aus dem Inspektionsberichte von Genf hei vorgeht, hat man sich in einem ähnlichen Falle derart beholfen, daß von dem.

archivierten Aktenstücke eine Photographie erstellt und diese, gehörig beglaubigt, dem Gesuchsteller aushingegeben wurde.

14:. Einem Ehekandidaten, welcher eine vom Zivilstandsamteseines schweizerischen Heimatortes angefertigte und b e g l a u b i g t e Abschrift seines dort a r c h i v i e r t e n a u s l ä n d i s c h e n G e b u r t s c h e i n e s für die Verkündung vorwies, war die Annahme desselben verweigert worden und das Ansuchen an ihn gestellt, eine neue Originalurkunde zu beschaffen.

Auf die Anfrage des betreffenden Bräutigams, ob er dazu, verpflichtet sei, antworteten wir in verneinendem Sinne, vorausgesetzt, daß der Abschrift selber keine formellen Bedenken entgegenstehen.

Gemäß dem in Art. 11 des Zivilstandsgesetzes niedergelegten Grundsatze, daß die zivilstandsaintliche Legalisierung eines Auszuges die Übereinstimmung desselben mit, dem Originale beweist, ist die von einem schweizerischen Zivilstandsamte erfolgte Beglaubigung der Abschrift eines bei ihm archivierten Beleges voa jedem ändern Zivilstandsbeamten der Schweiz anzuerkennen und demnach die beglaubigte Abschrift dem deponierten Originale^ gleichzuachten.

424

15. Ein Italiener wollte seinem Knaben die V o r n a m e n ^Ideale, Giustizia, Libertà, Egualianzatt beilegen. Auf die Einfrage der kantonalen Aufsichtsbehörde antworteten wir, die genannten Ausdrücke eignen sich kaum zu Vornamen, beziehungsweise seien als solche nicht gebräuchlich.

Da gesetzliche Bestimmungen über die Erfordernisse fehleo, die bei uns den Vornamen zukommen sollen, so muß in erster Linie auf Sitte und Gewohnheit unseres Landes bezw. desjenigen der Eltern abgestellt werden. Für die Eintragung ungewöhnlicher Vornamen ist daher der Nachweis zu fordern, daß sie wirklich als Vornamen gebräuchlich sind.

16. E h e n in f r a u d e m l e g i s sind im Berichtsjahre uns wieder verschiedene zur Kenntnis gekommen.

G. in B. (Kanton Bern) ließ sich in Dänemark mit seiner Nichte kirchlich trauen. Da in Dänemark die kirchliche Trauung noch zu Recht besteht und der Verwandtschaftsgrad von Onkel und Nichte dort kein Ehehindernis bildet, so konnte die Eintragung dieser Ehe, deren Abschluß offenbar nur deshalb ins Ausland verlegt worden war, um das schweizerische Gesetz zu umgehen, in die schweizerischen Register, mit Rücksicht auf Art. 54 der Bundesverfassung und namentlich Art. 54 des Zivilstandsgesetzes, nicht verweigert werden.

Ebensowenig diejenige zweier in England abgeschlossenen Ehen eines Ferggers aus dem Kanton St. Gallen und eines Bürgers von Schleitheim, die sich lange vor Ablauf der ihnen durch die schweizerischen Gerichte auferlegten Wartefrist in England hatten trauen lassen. Diese Ehen mußten um so mehr anerkannt werden, als auch nach schweizerischem Recht die Nichtbeachtung der Wartefrist keinen Nichtigkeitsgrund bildet.

Als flagrantesten Fall erwähnen wir die 1904 in England abgeschlossene Ehe des St. Galler Bürgers S. mit seiner Stiefmutter.

Die Einfrage der St. Gallischen Aufsichtsbehörden, ob diese Ehe, auf Grund eines englischen Certificate of Marriage, in welchem die Braut nicht unter ihrem Witwennamen, sondern unter ihrem Mädchennamen aufgeführt war, gemäß Art. 54 der Bundesverfassung anzuerkennen sei oder nicht, wurde von uns verneinend beantwortet.

425 Abgesehen davon, daß die Identität der Braut, ihres im Eheseheine unrichtig angegebenen Zivilstandes wegen, nicht feststand, war die Ehe nach englischem Rechte ungültig, da dieses das nämliche absolute Ehehindernis der Verwandtschaft zwischen Stiefmutter und Stiefsohn enthält, wie das Schweizerrecht. Die Voraussetzungen des Art. 54 der Bundesverfassung waren daher nicht vorhanden.

Du, die Trauung in England nur auf widerrechtlichem Wege AU stände gekommen sein konnte, so suchten wir die englische Regierung zu veranlassen, sie von Amtes wegen als ungültig zu erklären. Auf einen Bericht ihres Generalstaatsanwaltes, welcher zwar zugab, daß der Eheabschluß nur infolge unrichtiger, beschworner Angaben des Bräutigams erfolgt sei und daher auf dem Strafwege annulliert werden könnte, aber die Befürchtung aussprach, daß bei der Tendenz der englischen Geschwornengerichte, in ähnlichen Fällen zu Freisprechung zu gelangen, der Strafweg zu keinem Erfolge führen dürfte, wollte die englische Regierung sich zu keinen amtlichen Schritten auf diesem Wege verstehen.

Wir unterbreiteten ihr jedoch den Fall neuerdings und ersuchten um Prüfung der Frage, ob nicht auf eine andere Weise ·die Ehe ungültig erklärt oder wenigstens die Ausstellung von Ehescheinen verhindert werden könnte, für deren Ungültigkeit nach englischem Recht der Beweis durch schweizerische Zivilstandsakten liquid geleistet werde. Bis jetzt sind wir darüber ohne Rückäußerung geblieben.

Sollte auch dieser Versuch erfolglos bleiben, so müßten wir uns die Frage vorlegen, ob in Zukunft diese englischen Certificates of Marriage überhaupt als Beweis einer in England gemäß den dortigen Gesetzen gültig abgeschlossenen Ehe angesehen werden können, oder ob für nicht in England wohnhafte Personen für ihre dort eingegangene Ehe nicht ein vollständigerer Beweis der Gültigkeit gefordert werden müsse, bevor sie in der Schweiz, gestützt auf Art. 54 der Bundesverfassung, anerkannt und in die hiesigen Zivilstandsregister eingetragen werden können.

17. Ein S c h w e i z e r , Protestant, ließ sich in S p a n i e n vom deutschen Konsul seines Wohnortes mit einer Deutschen konsularisch trauen.

Der am gleichen Orte residierende Schweizerkonsul warf nun die Frage auf, ob diese Ehe nach Schweizerrecht als gültig anzusehen sei, da Spanien für Nichtkatholiken die Zivilehe vorschreibe.

Bundesblatt. 58. Jahrg. Bd. I.

31

426 Wir beantworteten die Frage dahin, daß, wenn der Nachweis geleistet werde, daß Spanien eine von einem fremden Konsul auf seinem Territorium abgeschlossene Ehe zwischen einer Angehörigen des Landes, welches der Konsul vertritt und einem Angehörigen eines dritten Staates als gültig anerkennt, diese Ehe gemäß Art. 54 der Bundesverfassung auch in der Schweiz anerkannt werden müsse.

18. Behufs seiner Verkündung in Z. legte der türkische Untertan B. anstatt des gesetzlich geforderten Geburtscheines ein Zeugnis des türkischen Generalkonsulates in Genf vor, welches bescheinigte, daß der am so und sovielten in X. geborene türkische Staatsbürger B. seinen Geburtschein verloren habe und daß diese» Zeugnis bestimmt sei, den verlorenen Akt zu ersetzen.

Auf Anfrage der kantonalen Aufsichtsbehörde wurde dieses Zeugnis nicht als geeignet erklärt, den Geburtschein zu ersetzen.

Wenn auch der fehlende Geburtschein nötigenfalls durch N o t o r i e t ä t s a k t e n ersetzt werden kann (vgl. Handbuch Nr. 144 und Bundesblatt 1876, III, 678j, so müssen diese in sicherer Weise alle diejenigen Tatsachen feststellen, welche den Inhalt eines Geburt- oder Taufscheines ausmachen.

In einem ändern Falle wurde das Zeugnis der (polnischen) Geburtsortsbehörden über Zeit und Ort der Geburt der Braut eines türkischen Untertanen israelitischer Konfession als hinreichend erklärt, ihren fehlenden Geburtschein zu ersetzen. Die Ehe kam jedoch in der Schweiz nicht zu stände, weil der Bräutigam die Auflösung einer frühern Ehe nicht nachzuweisen vermochte. Auf sein Gesuch, dieserhalb bei seinen Heimatbehörden zu seinen Gunsten zu intervenieren, konnte nicht eingetreten werden, da keines der Brautleute Schweizerbürger war.

19. Ein in Frankreich geborner Sohn schweizerischer Eltern,, der unterlassen hatte, durch Option das ihm infolge seiner Geburt in Frankreich zukommende französische Staatsbürgerrecht rechtzeitig abzulehnen, wollte sich im Kanton Schaffhausen verkünden lassen. Der dortige Zivilstandsbeamte machte aber die V e r k ü n d u n g vom Nachweise abhängig, daß Frankreich den Gesuchsteller nicht mehr als seinen Bürger betrachte.

Wir erklärten diese Bedingung als unzulässig, da Sp. als Sohn schweizerischer Eltern selbst unzweifelhaft Schweizerbürgeisei. Für die Verkündung dürfen ihm keine ändern Bedingungen

427

gestellt werden, als jedem ändern Schweizer, wenn er auch neben dem schweizerischen noch ein anderes Bürgerrecht besitze.

20. Anläßlich der Übermittlung einer Legitimationsanzeige nach Ungarn teilte uns die k. und k. österreichisch-ungarische Gesandtschaft mit, daß die Vormerkung der Legitimation vorehelicher Kinder in den ungarischen Matrikeln nur dann verzeichnet werden könne, wenn die Anerkennung des Vaters bereits eingetragen erscheine^ Es ist daher den Legitimationsmitteilungen vorehelicher Kinder eines ungarischen Vaters a u ß e r dem E h e schein der E l t e r n noch eine legalisierte A b s c h r i f t der Légitimations U r k u n d e beizulegen.

21. Verschiedene Einfragen darüber, ob ein von d e u t s c h e n G e r i c h t e n a u s g e s p r o c h e n e s S c h e i d u n g s u r t e i l über Ehen zweier schweizerischen Eheleute anerkannt und in d e n h i e s i g e n R e g i s t e r n v e r u r k u n d e t werden müsse, wurden dahin beantwortet, daß in jedem Falle für die Eintragbarkeit des betreffenden Urteiles ein Exequaturerkenntnis der zuständigen kantonalen Gerichtsbehörden vorliegen müsse, weil zwischen der Schweiz und Deutschland kein Vertrag über gegenseitigen Vollzug von Zivilurteilen besteht.

Für die Frage der Kompetenz der deutschen Gerichte zur Ehescheidung von Schweizern verweisen wir auf die bundesrätliche Botschaft zur Haager Übereinkunft vom 12. Juni 1902 über Ehescheidung (Bundesblatt 1904, V, 885/6).

22. Den Gesuchen um Ü b e r m i t t l u n g s c h w e i z e r i s c h e r S c h e i d u n g s u r t e i l e an die e n g l i s c h e n B e h ö r d e n behufs Vormerkung in den dortigen Eheregistern konnte nicht entsprochen werden, weil uns in einem früheren Falle schon zur Kenntnis gebracht worden war, daß in England weder gesetzliche noch reglementarische Bestimmungen bestehen, welche den englischen Standesbeamten gestatten, ein von einem ausländischen Gerichte ausgesprochenes Ehescheidungsurteil in seinem Register vorzumerken.

Die Vormerkung eines schweizerischen Ehescheidungsurteils in a r g e n t i n i s c h e n Standesregistern kann ebenfalls nicht auf dem Wege eines Rogatoriums geschehen. Es muß die Partei, welche die Eintragung verlangt, ein Urteil der zuständigen argentinischen Gerichte auswirken.

23. Im Mai 1905 wurde in Einsiedeln, auf Delegation des Pfarrers von M. (Luzern) hin, ein schweizerisches B r a u t p a a r k i r c h lich eingesegnet, bevor die b ü r g e r l i c h e T r a u u n g

428 s t a t t g e f u n d e n hatte. In der darüber angehobenen Untersuchung entschuldigte sich der Pfarrer von M. damit, daß er aus reinem Versehen den an den Zivilstandsbeamten von M. gerichteten Verkündschein, den die Brautleute ihm abends vor der Trauung vorgewiesen hatten, als · den vom Gesetze vorgeschriebenen Eheschein angesehen und daraufhin die Delegation an den Pfarrer von Einsiedeln ausgestellt habe.

Der Pfarrer von Einsiedeln machte geltend, daß er auf die Delegation von M. hin angenommen habe, daß die Erfordernisse, welche das Zivilstandsgesetz für eine kirchliche Einsegnung vorschreibt, erfüllt gewesen seien.

Da wir keine Gründe hatten, am guten Glauben der beiden Pfarrer zu zweifeln, so schlössen wir uns dem Antrage der Regierungen von Luzern und Schwyz an, uns mit den Entschuldigungen der beiden Pfarrer zu begnügen und die Untersuchung fallen zu lassen.

24. H e i m a t l o s e n f ä l l e . Von den alten Heimatlosenfällen (vgl. Geschäftsbericht pro 1903) wurde im Berichtsjahre derjenige der Familie S c h m i d t durch Bundesratsbeschluß vom 10. November 1905, in Rechtskraft erwachsen aio 24. Dezember gleichen Jahres, erledigt. 52 Mitglieder dieser Familie wurden in den Kantonen Graubünden und Tessin eingebürgert.

Ein 1878 durch Abweisung erledigter Heimatlosenfall mußte infolge neu eingetretener Verumständungen wieder aufgenommen werden. Durch Bundesratsbeschluß vom 7. Juli, in Rechtskraft erwachsen am 17. August 1905, wurde der Heimatlose Johann G o l d s c h m i d , geboren 1840, und dessen Ehefrau Anna, geborne Rieh, als Kantonsbürger dem Kanton Zürich zugesprochen.

Ein Fall, der wegen Verweigerung von Ausweisschriften zur Kenntnis der eidgenössischen Behörden gekommen war, erwies sich als eigentlicher Heimatlosenfall. Durch Beschluß des Bundesrates vom 15. Juni 1905, in Rechtskraft erwachsen am 21. Juli gì. J. wurde Joseph-Pierre L ü t o l f dem Kanton Wallis zur Einbürgerung zugewiesen.

Vier Gesuche um Einbürgerung auf Grund des Heimatlosengesetzes von 1850 wurden abgewiesen, weil die Untersuchung ergab, daß die Gesuchsteller nicht heimatlos im Sinne dieses Gesetzes waren.

Ein fünfter Fall fand damit seine Erledigung, daß, nachdem die eheliche Abstammung des Petenten von einem Bürger einer Walliser Gemeinde hergestellt war, diese freiwillig Heimatscheine für die betreffende Familie ausstellte.

429

VI. Handelsregister.

A. Statistik.

Im Jahre 1905 wurden e i n g e t r a g e n : a. Im, Hauptregister (A): 3067 Einzelfirmen (1904: 2961); 1003 Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (1904: 967); 659 Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften (1904: 517); 203 Vereine (1904: 184); 167 Zweigniederlassungen (1904: 118); 1819 Bevollmächtigungen.

b. Im besonderen Register (B) : 6 Personen (1904: 3).

G e l ö s c h t wurden : 2558 825 127 34 102 1196

a. Im Hauptregister: Einzelfirmen (1904: 2509), wovon 304 (1904: 271) infolge Konkurses; Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (1904: 823), wovon 39 (1904: 44) infolge Konkurses; Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften (1904: 115), wovon 23 (1904: 17) infolge Konkurses ; Vereine (1904: 20), wovon l (J904: -- *) infolge Konkurses; Zweigniederlassungen (1904: 77); Bevollmächtigungen (1904: 1082).

b. Im besonderen 'Register: 57 Personen (1904: 24).

Ä n d e r u n g e n gelangten zur Eintragung : 582 betreffend Einzelfirmen (1904: 526); '350 ,, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (1904: 363); *) Der letztjährige Bericht enthält hierüber eine Unrichtigkeit, es Sollte heißen: 0 (1903: 4).

430

443 (organisatorische Änderungen) bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften (1904: 423); 255 bei Vereinen.(1904: 273); 35 bei Zweigniederlassungen (1904: 20); 546 betreffend das Personal der Vorstände von Genossenschaften (1904: 572).

Im g a n z e n wurden 13,983 Eintragungen vorgenommen (1904: 13,178); 367 Löschungen erfolgten wegen Konkurses (1904: 333).

Auf 31. D e z e ^ m b e r 1905 b l i e b e n e i n g e t r a g e n : a. Im Hauptregister: 34,437 Einzelfirmen (1904: 33,928; 1883: 24,023); 6,883 Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (1904: 6616; 1883: 3666); 7,837 Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften (1904: 7305; 1883: 1417); 2,334 Vereine (1904: 2165; 1883: 134); 1,032 Zweigniederlassungen (1904: 968; 1883: 368).

b. Im besonderen Eegister: 592 Personen (1904: 644; 1883: 2052).

Die für die Eintragungen bezogenen G e b ü h r e n belaufen sich im ganzen auf Fr. 83,266 (1904: Fr. 74,109. 50), wovon der Eidgenossenschaft als Vergütung für die Veröffentlichung durch das Handelsamtsblatt ein Fünftel, d. h. Fr. 16,653. 20 zukommen (1904: Fr. 14,821.90).

Die Verteilung obiger Ziffern auf die einzelnen Kantone ergibt sich aus den beigefügten zwei Tabellen A und B.

68 Eintragungen wurden gemäß Art. 2 des Ergänzungsgesetzes zum Obligationenrecht vom 11. Dezember 1888 zwangsweise vorgenommen, nämlich 65 Neueintragungen (63 Einzelfirmen und zwei Kollektivgesellschaften), eine Änderung ('Kollektivgesellschaft) und zwei Löschungen (Einzelfirmen).

40 dieser Eintragungen erfolgten durch Verfügung der Registerführer, 24 gemäß Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörden und 4 infolge Rekursentscheides des Bundesrates.

Sie verteilen sich auf folgende Kantone: Z ü r i c h (5; Registerführer 2, Aufsichtsbehörde 3), B e r n (12; Registerführer 9, Auf-

Handelsregister-Eintragungen im Jahre 1905.

Beilage A.

i

.2

4

8

1

j

0

8

°~ n

10

l i

i

Zürich . . . .

Bern Luzern . . . .

Uri Schwyz . . . .

Nid walden G-larus . . .

Zug Freiburg . . .

Solothurn Baselstadt . .

Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Rli.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . .

Graubilnden .

Aargau . . .

Thurgau . . .

Tessin . . .

Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg Genf . .

.

.

500 625 65 4 33 g 14 16 9 127 114

.

.

.

.

.

.

.

.

257 ( 53) 276 ( 46) 49 ( 12) g (ii 13 C 1) 1 f\ x11j 6 fv °J 31 18 (. -) 2 -) 54 30) 14 3) 62 36) 6 ( D 24 ( 2 ) 39 C --) V

*/

2

2961 1470 1461 1339 1399 128S 1373 1140 995 2352 1302

2849 2551 2585 2484 2789 2735 2193 2887 2675

188 83 20

147 153 31 1

6 1 2 4 1 10

10 2

**

8 ^4 ^4 6 3 86 16 66 7 6

131 13 28 76 7 .} 2 · 6 : 254 87 29) 106 47 27 ( 6) 29 91 50 ( 6) 24 48 ( 7) 115 29 132 56 ( 1) 47 386 211 ( 20) 86 1 ( 3) ·6 4 108 85 ( 11) 41 161 143 C 32) 77

Total 1905 3067 1536 (304) Total 1904 Total 1903 Total 1902 Total 1901 Total 1900 Total 1899 Total 1898 Total 1897 Total 1896 Total 1895

131 183 50

1022

(271) 1039

4

25 3 8 7 1 24 11 13 24 13 72 1 11 50

40 26 48 87

3 64 106

582 1003

526 538 686 474 547 614 480 263) 728 637 229) 1795 2631 262) 1130 507

(286) 948 (247) 93(5 (340) lili 368) 955 323) 1049 281) 817

9 ù

9 1 20 33 69 13 6 19 2 80 31

967 893 878 849 847 872 854 844 874 827

45 ( 7) 57 V.( 71 *}

80

9 ( D

7 ( 7 ( 16 C 1( 3 2 -- 16 C 9 13 5 ( 16 ( 35 ( 1 26 ( 19 C

20

2i

16'

*

8 3 1

12 2 1

16 1

5 1

1

1

9 £i

4

4 -- 1

1) 1)

44 13

D 1)

14 18

2)

33 --

6) 6)

25 64

20

299 (39) 297 (44) 331 (35) 248 (42) 290 (53) 255 (39) 277 (37) 252 (33) 219 (22) 294 Ì (25) 215| (21)

l ''·

3l 85

3 11 12 40 9 3 10 --

1) 1) 3) 1)

i!

o

104 41

59 -"*

6 1 1 3 1

·A

-4-

475

\

6 31 2 3 4 -- 24 4

16 3 12 16 3 21 37 350

2

\ ~ 1 25 36 12 48 1 4 2 41 9 26 15 17 65 8 10 53

509

2 2 1 5 3 11 -- -- -- 2 6 2 3 o 17 2 il Hi

129 i i

389 111] 93: 442 72 338 343 fio256 7fi 303 77 32S 81' 298 1 77 :

436 366

296 I 275

275

l \

12 23 3

ii9

54'

14

+ 19

7 4

2 -- -- -- 1 --

_ -- -- 1

3 -- --

-- 1.

i -i!

-ì 1 1 --| 1 7j

-- 1 3 l

-- -- 1 2 -- -- --

2 -- 1 --

l 1.2 -- 1 3j

2l!

i|

64 1

1 -- -- 1

20

J7ÌI

61

18

IfJ :

(il

I4; I« -i 16 : ·_'!·: I9,!

(il 45 ì (il 50 46

18 14 23 25 15 12

12

36 i

7

13 ! 51 !

21

13 j|

36 1

9

-A.iimerlïvi.ïig; : Die Zahlen in Klammern beziehen sich auf die bei den gebührenfreien Löschungen inbegrilVonen Konkurse.

2

17

+

19

18

(1) 1

1

--

(i^ *·*} 3-1 ^4 V(11 A A y 1 .

_ -- C -- -- 1 -- -- --

--

--i -- ( i) i --

lì -- 1 -- --

2

1 1 -- 1 3

-- C 1)

31

1

-- --

--

--

-- --

2 6

30 10 7

3 1 1

2

-- -- --

5 4 --

5 -- --

-- -- --

--

3

3

--.

-- -- --

16 3 12 6 2 26 -- 7

10 6 5 4 24 3

--

--

--

--

-- --

7 (19) 31 (4)4

1 3 (11) 22 (6) 9!

8 (10) 28 (4) 6 11 (12) 29 (8) 9 1 ( 9) 22 (4) 9 7 ( 4) 17 (3)12 -ile 1)11 (2) 4 ·2 ( 2) 13 (1) 3 6 ( 2)16 Cl) 3 1

1

--

51

4

8 29

's S H* 22

21

-- -- --

(1) 1

+

19 ,5 1

--

--

2 --

2 -- 2 (13) 13 Cl) 1

3 ( 5) 22 1 ( 2) 15

st 20

40 11 1

_ 1) l

<; o

3 3 4 3 -- 3 --

A ·$ ' ì

8 51

9i 1 2 i 1!

-1

13 2l!

4

2

:

H^

i-K '·a

25

24

23

20

2

3

-- 1

2 4 -- -- --

1 -- 3 --

14 2 7 1

-- -- 5 --

--5 2 2

3 24 2 8 24

50

9

1 --

13

461 186 65

·

--

-- 1 -- -- -- -- --

1 -- -- -- -- -- 1 1 -- -- 4 1 4 (1) 1

--1 2 2 7 11 10 3 2 4

10 3 20 17 32 36 !

180 !

19j 27 12

19 108 38 4 16 67 3 41 1 47 30 143 -- 12 12 70 56 218

155

60

203

27 (1) 7 255 1819

2

238 1.99 181 156 168 140 119 108 182 130

138 119 123 96 123 110 108 76 91 72

47 60 43

184 202 165 159!

4 16 25 (4)11 22 15 14 (1) 4 12 (1) 4 21 14 7 7

(1) 1 -- --

1 --

52 54 44 57

31 43 42

154 139 135

129 121 ì

88 i

149 35 26 1 1 1

·7

228

-- 2

lements de imiti

tnoisenselMIi

Ï3

| 37

1 --

n

J

Ils s-ss ^.° .2

S 'h ïS

^ .3 'a

i | S* 53 29

,,

| 3,

273 266 208 172 168 121 133 9 111 10 17 341 28 li 1) 1 115

1

1.59 83 20

107 127 40

7 1 15 10 15 16 73

11 5 g SS

·«S

;ta

.-.-,

13

9

25

61

29

7 30

26

2 48

.9

4 3

5 4 1.6 -- 1 8 1.3 j

--

--

19 6 10 75 5

39 145

'·^ *"·

1 · '

-- -- ; i -- j j ì

-- -- --

7 1

S* ne

"S

T.i

1

3

2 --

10 1 80 -- 7 18

-- 4 5 9 1 4 2

-- 1 --

11 2 3 7 11 15 2

3 1 --

3 --

2

2

-- i 6|

-- 4

13

4 i

2

1.5

4

i

'

55

:

Ì7J

43J(l.):ì4 (i4|(l.)28

47 (1)32: 42 17:

âo :;4

42 j(l) IS!

47^1)20!

46 27| 4l!

15 61.1(4)30 38 34

22 23 25 25 39 25,

368 828 546 167 t I !

i

15 6 5 1

572 494 526 442 432 592 406 :i08 862 304

118 1 25 92 1)6 106 109 97 94 124!

97

4 -- 2 1

1!

-- 1 -- 4 -iJ l I ìl 1 1

1

c.

* --

1 §

fco "2s o | c: £ c

°/5 « « »

-- 1 -- 10

-- -- -- -- -- 1 --

3 -- 2

«

1 ( 61) 2,581 29 ( 57) 2,271 21 ( 13) 497 33 ' 1) -- C ') 101 L (L 11 20 £i\J J k

" J

3)

: 3l)i)

-- 1( 3( -- ( -- ( 2 ( -- ( f*.

( ( C

4)i 39) 3) 2)| -- )!

-- i) 30): 7) 7)

C S)

2 1 2

( 2)1 (. 22) ( 3) ( 18)

--

2 2

-S 12 ïl è§ <£ £

Ccintoiis

·" -- .

·= S

0 1

·5J|

'

19

29 2

13 12 1

2

2 26 11 7 11 5

3 5

37 15 11

QJ

ta

&. CD

Total || l| des ins| | S -3 criptions ·s S

ì

O Z

4 1

6

··< %

*"ï

II 5& '-PH3

Total Eintraguiigeii

Registre spécial

Succursales

=· Su

i**

Register B

Filialen

bührcnfreie iischungcn tions gratuites

!

m

1

j

526 363 410 349 492 333 446 278 46«; 289 429 306 441 291 390 301

514

,,

1

tiührcnfroio u Eichungen liions gratuites

7

0

|l If

Taxi orto 3sclimigen '.ations taxées

6

«i m

O"

"p,rn"

ndemngen édifications

5

11 H 1

ai II-a

Pouvoirs

bfihrenfreie Sschnngen liions gratuites

*aj

ü§·§ «

Taxierte aeohungcn ations taxées

£·?

-5g -- o '~.3?

100,000 fr.

'·< *

31 II-s

1.

Capital 1.000,000 fr.

|3 «

à1

h ili

ÌÌ c 2

ïa S« § Mf

S .

al

ls ^ "f

Bevollmächtigungen

Vereine Sociétés

Änderungen Modifications

Capital

!§ ?!

s^ § Bs

o

Capital O» 1,000,000fr.

·SS IS

s sii

Gebührenfreie Txischangen Radiations gratuites

Capital 1,000,000 fr.

z

Taxierte Löschungen Radiations taxées Capital 0 à 1,000,000 fr.

'S a

Capital 0 :ï 1 ,000.000 f r.

s

Eintragungen Inscriptions

|i!3!

=

s3

Sociétés en nom collectif et en commandite

individuelles

·'1 OOO'OOO'I

s » g1 tï> .g«

Aktiengesellschaften, Kommandit-Aktiengesellschaften und Genossenschaften Sociétés par actions, sociétés en commandite par actions et associations

mleriingcn Jdißcations

Kantone

Taxierte ïschnngen ations taxées

Raisons

Kollektiv- und KommanditGesellschaften

nclcruugcn édifications

Einzelfirmen

a Confédération^

Inscriptions au registre du commerce en 1905.

QO oo

111

61 458 369 816 156 155 219 13 980 287 519 374 541 1,484 57 591 1,341

Fr.

C,

38

39

2,892 30 2 575 70 '.563 70 45 80 99 80 28 20 48 to 90 £-\J 155 40

4"

Zurich Berne Lucerne Uri i Schwvz ', Unter^valden- lé-Bas Glaris

87 -- Zoug 503 -- Fribourg 566 80 Soleure 886 90 Baie-ville 305 80 Baie-campagne '· 147 10 Schafl'house 21.2 20 Appenzell Rh.-Ext. .

19 80 Appenzell Rh.-lnt. '.

.

1.019 40 St. Gali '369 60 Grisous : 618 90 Argovie : 563 60 Thurgûvie 589 40 Tessili 1,828 60 Vaud 130 40 Valais 736 -- Neuchàtel

1!

-- ( 53)

35

6

57 (.367.113,983 16.653 20 Total 1905

20

a

48

4 5 2 ·> 4 2 6 14 71

24 (333) 13.178 10 (340)12.006 20 9 1.4 47 5 2-9 210 72

(3 10) 11. '966 (407) 11,445 (417) 11,107 (3641 11,516 (318) 10.548 (288) 9.455 (260) 16^621 (28IÌ1 10,518

1,769

60

Genève

14,821 90 Total 1904 14.652 I3.'l7û 12.301 12J4H5 12.6S-8 12,':m 10.747 14Ì972

50 -- 40 40 90

10J963

50

80 90 _...

Total Total Total Total Total Total Total Total Total

Remarque: Les chiffrer (,'iilre parantlièses se rapportent .-nix îailliios comprises dans les radiations nun taxées.

190:; 1902 1901 1900 l&yf' 169.V 1897 189H 1R9.Î

'· : | :

Beilage B.

Bestand der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirmen, Handelsgesellschaften, Vereine nnd nicht handeltreibenden Personen anf 81. Dezember 1904 nnd 1905.

Etat des raisons individuelles, sociétés commerciales, autres sociétés et non-commerçants inscrits an registre du commerce à la date du 31 décembre 1904 et 1905.

Eiiuelfirmen

Kantone

Zürich . · Bern Luzern Uri Schwyz Nidwalderi Obwalden . . .

Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadl; Wallis Neuonburg Genf

Baisons individuelles

. .

KollektivAktiengesellschaften, und Kommandit- Kommandit-Aktiengeilschaften und Genossenschaften Gesellschaften Sociétés en nom Sociétés anonymes, sociétés en commandite par collectif et en commandite actions et associations

1904

1905

1904

1905

4,142 5,057 1,413 98 520 117 157 483 183 1,749 679 1,068 248 453 777 71 2,400 1,125 1,256 1,026 1,538 4,850 316 1,700 2,502

4,254 5,223 1,379 95 532 118 161 475 187 1,736 763 1,071 248 451 807 75 2,461 1,116 1,273 1,064 1,567 4,939 317 1,682 2,443

985 916 244 32 59 21 29 107 39 147 115 421 58 76 79 2 427 303 322 120 327 689 75 417 606

1007 953 258 30 62 22 29 109 36 149 129 434 61 76 86 4 447 312 329 165 341 708 77 430 629

Totalam 31. Dezember 1904/05 33,928 34,437 6616 Total am 31. Dezember 1883

24,023

6883

3666

Vereine

Zweigniederlassungen

Sociétés

Succursales

1905

1904

1905 1904

851 1403 317 9 60 .

15 16 42 42 411 199 139 112 48 56 11 375 167 322 162 97 1308 100 294 749

881 1475 336 11 61 17 18 46 43 440 236 156 160 49 60 13 414 181 344 178 118 1374 110 311 805

81 456 74 3 9 2 3 8 30 120 93 55 38 20 9 1 86 44 100 17 19 380 13 117 387

87 502 82 4 11 2 3 9 30 132 112 55 40 24 10 1 99 46 102 18 22 402 15 120 406

7305

7837

1904

1417

104

135 45 6 4 2 1 5 3 24 11 89 10 6 4 1 87 69 19 61 26 101 12 68 75

2165 2334 968

134

Besonderes Register Eegislre spécial

(905 1904 1905 113 64 64 132 299 273 50 86 65 5 4 2 2 2 1 .

5 2 2 3 25 26 · 26 16 68 65 90 10 1 1 1 -- 8 2 2 5 1 94 6 6 67 3 3 3 3 22 64 37 29 29 106 14 14 J2 2 2 74 30 30 85 6 6

Total

1904 6,227 8,266 2,179 148 652 159 206 645 299 2,477 1,165 1,772 467 604 927 86 3,381 1,711 2,022 1,386 2,036 7,342 518 2,626 4,325

1905 6,406 8,558 2,170 145 670 163 212 644 301 2,508 1,321 1,806 520 608 970 94 3,521 1,725 2,073 1,489 2,114 7,543 533 2,647 4,374

Cantons

Zurich Berne Lucerne Uri Schwyz Unterwalden-le-bas Unterwalden-le-haut Glaris Zoug Fribourg Soleure Bàie- ville Baie-campagne Schaffhouse Appenzell Rh.-ext.

Appenzell Rh.-int.

St-Gall Grisons Argo vie Thurgovie Tessin Vaud Valais Neuchâtel Genève

1032 644 592 51,626 53,115 Totalle 31 déc. 1904/05

368

2052

31,740

Total le 31. déc. 1883

431 Sichtsbehörde 3), B a s e l (8; Aufsichtsbehörde 4, Bundesrat 4), S t. G a 11 e n (36 ; Registerführer 26, Aufsichtsbehörde 10), A a r g a u (2, Aufsichtsbehörde), T essin (l, Aufsichtsbehörde), W a a d t (l, Aufsichtsbehörde) und G e n f (3, Registerführer).

B. Massnahmen allgemeiner Art.

I.

Durch K r e i s s c h r e i b e n an sämtliche Kantonsregierungen verfügten wir am 2. Juni 1905: 1. Prokuren und Bevollmächtigungen sind im Handelsregister künftig in der Weise zu löschen, daß in allen Fällen einfach gesagt wird: ,,Die Prokura . . . . ist erloschen."· Der Grund der Löschung ist unter keinen Umständen anzugeben.

2. Das schweizerische Handelsregisterbureau wird angewiesen, die Publikationen im Handelsamtsblatt nach diesem Grund-, satz zu redigieren, falls in Zukunft Eintragungen ins Handelsregister erfolgen sollten, bei welchen der Ausdruck ,,Widerruf"1 gewählt oder der Grund der Löschung genannt worden wäre.

Die Begründung dieser Maßnahme ergibt sich aus dem Texte des Kreisschreibens, das im Bundesblatt (1905, Bd. IV, S. 270) und im Handelsamtsblatt (Nr. 271 vom 29. Juni 1905, S. 1083) veröffentlicht worden ist.

In der Folge wurde seitens eines Prokuristen das Gesuch gestellt, es sei auf diese Verfügung zurückzukommen und zu gestatten, daß in den Fällen, wo der Prokurist aus dem Geschäfte freiwillig austritt, bei der Löschung der Prokura der Grund veröffentlicht werde. Der Bundesrat wies das Gesuch ab.

II.

Arn 26. Dezember 1905 hat der Bundesrat die Kantonsregierungen durch Kreisschreiben eingeladea, die Handelsregisterbureaux anzuweisen, von nun an bei jeder gelöschten Firma anzugeben, was für ein Geschäft sie betrieben hat, sofern sich dies nicht aus der Firma selbst oder aus ändern umständen ergibt.

Die Gründe dieser Neuerung sind im Kreisschreiben angeführt, welches ebenfalls sowohl im Bundesblatt (Bd. I von 1906, S. 43) als im Handelsamtsblatt (Nr. 10 vom 9. Januar 1906, S. 40) publiziert worden ist.

432 C. Spezielle Entscheide.

Es wurden dem Bundesrate im Berichtsjahre 25 Gesuchezum Entscheid unterbreitet (1904: 11); eines wurde aus dem Jahr 1904 herübergenommen. Erledigt wurden 20 (1904: 13 j; 6 waren Ende des Jahres noch hängig.

Einer dieser 20 erledigten Rekurse mußte abgewiesen werden, weil die kantonale Aufsichtsbehörde noch nicht entschieden hatte.

Die übrigen 19 R e k u r s e richteten sich gegen Beschlüsse der Aufsichtsbehörden folgender Kantone: Zürich (4); Solothurn (1); Basel-Stadt (6); Basel-Landschaft (l); St. Gallen (2); Aargau (l); Waadt(l); Neuenburg (2); Genf (1).

Ein Rekurs konnte durch das Departement erledigt und 2 mußten als gegenstandslos erklärt werden. Auf 2 wurde wegen Inkompetenz und ebenfalls auf 2 wegen Verspätung nicht eingetreten. Zwei Rekurse wurden begründet erklärt 5 die übrigen '11 wurden als unbegründet abgewiesen.

Vier Entscheide wurden veröffentlicht: a. Entscheid vom 7. März 1905 in Sachen der V e r e i n i g u n g der zürcherischen K o n t r o l l b u c h i n h a b e r . Er betraf das Verfahren bei Beschwerden gegen Verfügungen des schweizerischen Handelsregisterbureaus (Bundesbl. 1905, I, 956, Handelsamtsblatt Nr. 117 vom 20. März 1905, S. 466}.

b. Entscheid vom 11. April 1905 i n S a c h e n E r d m u n d a Z u l l i ger, geb. Müller, zum Hirschen in Solothurn, Eintragspflicht, bezw. Kontinuität des Geschäftsbetriebes betreffend (Bundesbl.

1905, III, 279).

c. Entscheid vom 15. August 1905, wieder in Sachen der Vereinigung der zürcherischen Kontrollbuchinhaber.

Er hatte 1. das Recht des schweizerischen Handelsregisterbureaus zur Beanstandung gesetzwidriger Eintragungen, 2. den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Registereintragungen und 3. die Unterscheidung zwischen V e r e i n (Titel 28, 0. R.) und Gen o s s e n s c h a f t (Titel 27, 0. R.) zum Gegenstand (Bundesbl. 1905, IV, 965; Handelsamtsblatt Nr. 372 vom 18. September 1905, S. 1488, hier nur teilweise).

d. Entscheid vom 1. Dezember 1905 in Sachen Paul Sandoz
433

TU. Rechtspflege.

Statistik.

Mit Einschluß der aus dem Jahre 1904 pendent gebliebenen Fälle (26) waren im Berichtsjahre 187 Beschwerden (1904: 202; 1903: 195) zu behandeln, von denen 173 erledigt und 14 auf das Jahr 1906 übertragen worden sind.

Dem Gegenstande nach betrafen die erledigten Beschwerden : 49 Beeinträchtigung der Handels- und Gewerbef'reiheit ; 15 Niederlassungsrecht und andere vertragsmäßige Rechte der Fremden ; l Begräbniswesen und Konfessionelles; 14 politische Stimmberechtigung, Wahlen und Abstimmungen; 22 Verfügungen und Entscheidungen in Anwendung von Bundesgesetzen ; 72 Verschiedenes.

Von diesen Beschwerden wurden 3 vor Stellung unseres Antrages zurückgezogen, l wegen Fristversäumnis abgewiesen und 6 als gegenstandslos geworden am Protokoll des Bundesrates abgeschrieben. 11 Beschwerden (1904: 6; 1903: 10) wurden begründet erklärt, 51 (1904: 22; 1903: 50j als unbegründet abgewiesen, und auf 101 (1904: 133; 1903: 115) konnte deswegen nicht eingetreten werden, weil sie entweder ausschließlich in die Kompetenz der kantonalen Behörden oder des Bundesgerichtes fielen, oder weil da, wo unsere Kompetenz materiell begründet gewesen wäre, die kantonalen Instanzen noch nicht erschöpft waren.

Die Bundesversammlung hatte sich im Jahre 1905 mit 9 Beschwerden (1904: 10; 1903: 12) gegen Entscheide aus .dem Geschäftskreise des Justiz- und Polizeidepartements zu befassen.

In einem Falle hat sie unsern Entscheid bestätigt, eine Beschwerde wurde vor Beschlußfassung als gegenstandslos geworden zurückgezogen und 7 waren am Ende des Jahres noch pendent.

Nicht berücksichtigt sind in dieser Statistik 8 Beschwerden (1904: 13; 1903: 9), die das Departement als die dem eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu entscheiden hatte und wovon eine an den Bundesrat weitergezogen wurde; ferner 5 Mitberichte (1904: 19; 1903: 28) des Departements bezüglich solcher vom Bundesrate entschiedenen Beschwerden, die in den Geschäftskreis anderer Departemente fielen.

Zu erwähnen sind außerdem 30 Gutachten (1904: 37; 1903: 40), die das Departement im Laufe des Berichtsjahres über ver-

2

2

1 6

1

l

28

Pendent,

Begründet, j

2

Zurückgezogen 1 oder jejenstanäslo« 1 geworden.

!

Unbegründet. |

Gegenstand.

Nicht 1 eingetreten, j

434

M

E
1. Handels-undGewerfoefreiheit: 1. Wirtschaftswesen . .

2. Besteuerung des Gewerbebetriebes 3 . Gewerbepolizei . . . .

4. Tragweite der Handelsund Gewerbefreiheit .

II. Niederlassungsrecht und andere vertragsmässige Rechte der Fremden . .

III. Begräbniswesen und Konfessionelles IV. Politische Stimmberechtigung, Wahlen und Abstimmungen V. Verfügungen und Entscheidungen in Anwendung von Bundesgesetzen . . .

VI. Verfahren gemäss 4 dem Organisationsgesetz ) . .

VII. Verschiedenes (Fälle der Inkompetenz des Bundesrates)

4

1

4

37

1

4

4 15

--

1

--

1

2

8 35

4

2

9

58

3

1

2

4

19

--

--

1

--

--

9

1 --

4

2

15

4

--

--

72

Total 102

51

ii

4

4

2

1 --

1

15 22

--

--

--

--

--

--

--

72

11

9

14

187

*) Da diese Rubrik keinen Beschwerdegrund enthält, so sind alle unter dieser hiernach besprochenen Fälle schon unter den ändern Rubriken angeführt.

435 schiedene Rechtsfragen an die übrigen Departemente erstattet hat; 57 Verlassenschaftsfälle (1904: 60 ; 1903: 53), in denen die Vermittlung des Departements in Anspruch genommen wurde; 30 Vormundschaftsaogelegenheiten (1904: 34; 1903: 19), die, soweit es sich nicht um Fälle im Auslande handelte, wegen Inkompetenz des Bundesrates an die zuständigen kantonalen Behörden gewiesen wurden, und 39 Beschwerden und Rechtsfälle (1904: 48; 1903: 66), die von Schweizern im Auslande oder von Ausländern in der Schweiz auf diplomatischem Wege anhängig gemacht worden waren und mit denen sich das Departement, zu befassen hatte.

I. Handels- und Gewerbefreiheit.

1.

Wiriscliaftsioesen.

Von den Entscheidungen über Rekurse betreffend die Verweigerung von Wirtschaftsbewilligungen haben wir im Bundesblatt folgende veröffentlicht: 14. Dezember in Sachen Burkhard gegen Bern, Bundesbl. VI, 518; 15. September in Sachen Delacombae gegen Bern, Bundesbl. V, 169 ; 4. Juli in Sachen Huber gegen Zürich, Bundesbl. IV, 559; 31. Januar in Sachen Kreienbühl gegen Luzern, Bundesbl. I, 468; 28. Juli in Sachen Lottenbach gegen Luzern, Bundesbl. IV, 869; 17. Januar in Sachen Steiner gegen Luzernj Bundesbl. I, 69; 28. Juni in Sachen Konsumgenossenschaft Bern gegen Bern, Bundesbl. IV, 551 ; 10. März in Sachen Müller gegen Baselland, Bundesbl. I, 944; 25. März in Sachen Rabbiosi gegen Obwalden, Bundesbl. II, 834.

Von allen Wirtschaftsbeschwerden haben wir bloß zwei gutgeheißen, beide nicht veröffentlicht, diejenige des Droux gegen die Regierung des Kantons Freiburg, wo die Regierung dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Wirtschaftsbewilligung wegen mangelnden Bedürfnisses verweigerte, trotzdem sie vorher unter gleichen Umständen einem ändern Bewerber ein Patent für dieselbe Wirtschaft erteilt hatte (Beschluß vom 17. Oktober), und diejenige des Christen gegen Nidwaiden, wo wir in den von der Regierung vorgebrachten Tatsachen den Beweis mangelnden guten Leumundes eines Hausgenossen des Rekurrenten nicht erblicken konnten (Beschluß vom 1. Dezember). Von den in unsern Entscheiden zur Anwendung gekommenen Grundsätzen erwähnen wir hinsichtlich der A nf ord er un gen an die P e r s o n d e r W i r t s c h a f t s b e w e r b e r , daß die Kantone die Ausbeutung des nachgesuchten Wirtschaftspatentes durch den Bewerber persönlich verlangen können (Entscheid Steiner, siebe oben), daß der Mangel der Schreib- und Lesekunde, der an der Erfüllung der Vorschriftea

436

betreffend die Wirtschaftspolizei hindert, einen zulässigen Abweisungsgrund bildet (Beschluß vom 10. November in Sachen Schläpfer gegen St. Gallen), daß die Behörden bei der Prüfung des Leumundes der Wirtschaftsbewerber mehr verlangen dürfen, als das sogenannte ,,Leumundszeugnis"1, welches bloß aussagt, daß der Bewerber in bürgerlichen Ehren und Rechten steht (Beschluß vom 20. Oktober in S. Frank gegen St. Gallen); hinsichtlich der A n f o r d e r u n g e n an die W i r t s c h a f t s r ä u m l i c h k e i t e n : daß die Festsetzung einer Minimalhöhe von 2.10 m. zulässig ist (Beschluß vom 19. September in Sachen Graf gegen Appenzell a. Rh.); h i n s i c h t l i c h der B e d ü r f n i s f r a g e : daß Art. 31, lit. c, der Bundesverfassung, die gesetzliche Form bloß für die Regelung der Bedürfnisfrage, nicht aber für die anderweitige Regelung des Wirtschaftsgewerbes (Entscheid Lottenbach siehe oben), oder andere Gewerbe (Beschluß vom 17. Januar in Sachen R. Bürki und Genossen, Metzgermeister, gegen Bern, Bundesbl. IV, 101) vorschreibt; daß die Bedürfnisfrage auch bei Umwandlung von alkoholfreien in Alkoholwirtschaften gestellt werden darf (Entscheid Huber siehe oben) ; daß da, wo kein Bedürfnis für eine Verkaufsstelle alkoholischer Getränke besteht, auch einer Genossenschaft kein Patent cum Verkauf solcher Getränke an ihre Mitglieder erteilt werden darf (Entscheid in "Sachen Konsumgenossenschaft Bern siehe oben); daß die Behörden die Bedürf'nisfrage für die eine Art von Wirtschaften in einer Gemeinde bejahen, für die andere verneinen, können (Entscheid Rabbiosi siehe oben) ; daß die Kantone von sich aus bestimmen könneu, welche Arten Wirtschaften sie dem Bedürfnisartikel unterstellen wollen und welche nicht (Beschluß vom 17. März in Sachen Schweighauser gegen Baselland, welcher Kanton Kostgebereien mit mehr als 10 Pensionären dem Bedürfnisartikel unterstellt), daß auch die bloß teilweise Verhängung der Wirtschaftssperre über eine Gemeinde wie die bloß teilweise Aufhebung derselben sich rechtfertigen können (Beschluß vom 5. Mai in Sachen Rutsche gegen St. Gallen) ; endlich hinsichtlich des K o n z e s s i o n s v e r f a h r e n s : daß die sogenannte Patentzusicherung in einem Kanton, wo sie keine gesetzliche Grundlage hat, rechtlich bedeutungslos ist (Entscheide in Sachen Burkhard und in Sachen
Müller, beide wie oben angageben, im Bundesblatt veröffentlicht).

In f o r m e l l e r H i n s i c h t bemerken wir, daß wir den abgewiesenen Patentbewerber nicht als legitimiert erachteten, gegen die Erteilung des Patentes an einen anderen Beschwerde zu führen, weil er durch diese Patenterteilung in seinen Rechten nicht verletzt wird

437

(Entscheid Burkhard, siehe oben) ; ferner, daß die vorschriftsmäßigen Voraussetzungen für die Patenterteilung in jedem Augenblick, also auch im Stadium des Entscheides des Bundesrates erfüllt sein müssen ; aus dem letzten Grundsatz folgt, daß die Einreden, die erst vor Bundesrat gegen die persönliche Eignung eines Patentbewerbers erhoben werden, von der Rekursinstanz zu berücksichtigen sind (Entscheid Steiner siehe oben; vergi, auch den Bundosratsbeschluß in Sachen Christen gegen Bern, Bundesbl. 1902, IV, 169). Über die Anwendung des Organisationsgesetzes überhaupt siehe Ziffer VI hiernach.

Von den Wirtschaftsbeschwerden sind 6 an Ihre Behörde weiter gezogen worden; wir haben die Eingaben jeweilen mit unserm Bericht an Sie geleitet. Die Berichte sind im Bundesblatt veröffentlicht: Bericht vom 4. Dezember über die Beschwerde der Konsumgenossenschaft Bern im Bundesbl. VI, 334, Bericht vom 22. Juli über die Beschwerde Müller im Bundesbl. IV, 515, Bericht vom 26. Juni über die Beschwerde Rabbiosi im Bundesbl. IV, 528, und Bericht vom 22. Juni über die Beschwerde Ganna im Bundesbl. IV, 519; die Berichte über die Beschwerde Schläpfer gegen St. Gallen, und die Beschwerde Hayoz gegen Freiburg werden Ihnen im Jahre 1906 zugehen. Ihr Beschluß liegt noch in keiner
2. Besteuerung des Gewerbebetriebes.

a. Erhebung von Hausierpatenttaxen.

Wir können unsern Beschluß vom 31. Januar in Sachen Worni gegen Schwyz (Bundesbl. I, 459) in den Satz zusammenfassen, daß, wo eine Handelsniederlassung mit festem Handelszentrum existiert, die Auferlegung der Hausiertaxe auf die Herbeischaffung der Waren zur Speisung des Warenlagers Art. 31 der Bundesverfassung verletzt.

b. Stempelsteuer.

Wir verweisen auf unsérn Beschluß vom 23. Mai über die Beschwerde der Mannheimer Lagerhausgesellschaft gegen Tessin betreffend Rückforderung einer Stempelgebühr (Bundesbl. IV, 118).

Unter dem Gesichtspunkt verfassungswidriger Besteuerung des Gewerbebetriebes sind auch eingereicht worden die Beschwerden der A. G. Elektrizitätswerk Altdorf gegen Uri, die unter Ziffer 4, und die Beschwerde von R. Bürki und Genossen, die unter Ziffer 3 d ·erwähnt werden.

438

3. Gewerbepolizei.

a. Mit Beschluß vom 3. März haben wir die Verfügung der thurgauischen Regierung geschützt, die dem Beschwerdeführer Liebert die Bewilligung zum Betriebe einer P r i v a t k r a n k e n a n s t a l t aus dem Grunde verweigert hatte, weil der Rekurrent seiner intellektuellen Bildung nach zur Leitung einer solchen Anstalt tatsächlich als nicht geeignet erschien (Bundesbl. I, 761).

b. Wir haben aus Gründen des öffentlichen Interesses die Berechtigung des Kantons Uri anerkannt, für die Ausübung des Bergführerberufes auf seinem Gebiete ein F ü h r e r p a t e n t zu verlangen, welches nach einer Prüfung der Fähigkeit zur Berufsausübung erteilt wird (Beschluß vom 7 November über die Beschwerde Steiner und Dolder, in Brunnen, gegen ihre Bestrafung wegen unbefugter Ausübung des Bergführerberufes im Kanton Uri).

c. Mit Beschluß vom 17. Oktober haben wir die Beschwerde eines Velohändlers gegen die Anordnung des S o n n t a g s l a d e n s c h l u s s e s abgewiesen (Beschwerde Zsehaler gegen Graubunden).

d. Unsern Beschluß vom 17. Januar betreffend die Unterstellung der Metzgermeister von Madretsch unter das S c h l a c h t h a u s r è g l e m e n t von Biel (Bundesbl. IV, 101) haben die Beschwerdeführer R. Bürki und Genossen, Metzgermeister in Madretsch, an Ihre Behörde weiter gezogen ; unser Bericht, vom 19. Mai, ist im Bundesbl. IV, 95, veröffentlicht. Sie haben die Beschwerde am 12. Dezember dieses Jahres abgewiesen.

e. Gegenüber einem von Egger gegen Genf erhobenen Re. kurs haben wir mit Beschluß vom 7. November entschieden, daß Art. 31 der Bundesverfassung nicht verletzt ist, wenn eine Metzgerei schon wegen einmaliger Übertretung der Vorschriften über die F l e i s c h k o n t r o l l e polizeilich geschlossen wird.

f. Kantonale Verfügungen, die sich als sanitätspolizeiliche Maßnahmen gegen Epidemien und Viehseuchen darstellen, stehen gemäß, dem Vorbehalt der lit. d im Art. 31 der Bundesverfassung mit dem Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht in Widerspruch (Beschluß vom 21. Juli in Sachen Wiedmer gegen Bern, betreffend Errichtung eines A b s o n d e r u n g s h a u s e s ; Bundesblatt IV, 794, und Beschluß vom 7. April über die Beschwerde des Vereines stadtbernischer Schweinemetzger gegen Bern, betreffend I m p o r t von S c h l a c h t s c h w e i n e n ; Bundesbl. III,
250).

4. Tragweite der Handels- wnä G-ewerbefreiheit.

a. Beschluß vom 28. November über die Beschwerde des.

Stadtrates von Luzern betreffend die Erteilung von Konzessionen

439 zur Erstellung von elektrischen Hausinstallationen im Anschluß an das städtische Elektrizitätswerk. Der Rekurs der Stadt Luzern, welche sich durch v e r t r a g l i c h e A b m a c h u n g mit ihren Abonnenten das Recht wahren wollte, die Hausinstallationen allein auszuführen, wurde geschützt.

b. Die A. G. Elektrizitätswerk- Altdorf hatte gegen die Regierung des Kantons Uri Beschwerde bei uns eingelegt, weil ihr für die außerhalb des Kantons abgegebene elektrische Energie eine höhere Taxe abverlangt wurde als für die im Kanton selbst abgegebene. Wir haben diese Beschwerde mit Beschluß vom 17. Oktober abgewiesen, weil der Kanton Uri seinen Anspruch auf Taxerhebung und Festlegung der Tuxhöhe nicht aus der Steuerhoheit,, sondern aus einer W a s s e r r e c h t s k o n z e s s i o n ableitete, die er kraft seines Regals an den öffentlichen Gewässern erteilt hatte, und somit das Rechtsverhältnis einem Gebiet angehörte, welches der Herrschaft des Art. 31 der Bundesverfassung entzogen ist, Die Frage, ob die Taxforderung konzessionsgemäß sei oder nicht,, hatten wir nicht zu untersuchen.

II. Niederlassungsrecht und andere vertragsmassige Beehte der Fremden.

a. Von den Rekursen, welche gegen die V e r w e i g e r u n g der N i e d e r l a s s u n g durch kantonale Regierungen an uns gelangt sind, haben wir einen gutgeheißen (Beschluß vom 11. Septetnber in Sachen Pardonneau gegen Genf). Die anderen Entscheidungen geben zu Bemerkungen nicht Anlaß.

b. Eine Kantonsregierung hat neuerdings auf die Tatsache verwiesen, daß im Deutschen Reich schweizerischen Hausierern oft in Anwendung des Bedürfnisartikels der deutschen Gewerbegesetzgebung (Bundesratsbeschluß vom 27. November 1896, im deutschen Reichsgesetzblatt 1896, Seite 745 ff.) das Patent verweigert wird, und die Frage gestellt, ob die Kantone kraft Art. l des schweizerisch-deutschen Niederlassungsvertrages vom 31. Mai 1890 deutschen Untertanen gegenüber, die in der Schweiz H a u s i e r h a n d e l treiben wollen, die absolut gleiche Behandlung wie schweizerischen Kantonsbürgern schuldig seien. Unser Justizdepartement hat mit Schreiben vom 23. Dezember geantwortet, daß Art. l des Niederlassungsvertrages durch Art. 9, Schlußsatz, des Zusatzvertrages vom 29. März 1905 zum schweizerisch-deutschen Handels- und Zollvertrag vom Jahre 1891 eingeschränkt werde,
der für die kantonale Hausiergesetzgebung die Möglichkeit geschaffen habe, deutschen Reichsangehörigen, selbst wenn sie in der Schweiz niedergelassen sind, Hausierpatente zu verweigern.

440

Wir haben im letztjährigen Geschäftsbericht unsern Beschluß in Sachen Jaffe und Feldmann vom 6. September 1904 (Bundesbl. 1905, I, 706) betreffend die Interpretation des Art. l des schweizerisch-russischen Niederlassungsvertrages vom 24./16.Dezember 1872 erwähnt. IQ Antwort auf diesen Beschluß hat die kaiserlich russische Gesandtschaft in Bern die Erklärung abgegeben, daß in Rußland ,,den Schweizern gegenüber in Beziehung auf Hausierhandel und Hausierpatente keine schwereren Bedingungen aufgestellt werden, als gegenüber den russischen Staatsangehörigen'1. Wir konnten aber trotz dieser Erklärung nicht annehmen, daß Rußland den dort lebenden Schweizerbürgern ein Äquivalent für die geforderte Meistbegünstigung russischer Untertanen in der Schweiz gebe, da in Rußland die Israeliten nicht überall Handel treiben oder sich frei niederlassen können. Wir haben daher die Beschwerde von 17 russischen Hausierhändlern jüdischer Konfession, die unter Berufung auf Art. l des Niederlassungsvertrages im Kanton Luzern Hausierpatente verlangten, abgewiesen, da die Rekurrenten in der Schweiz mehr Rechte beanspruchten, als schweizerischen Hausierern jüdischer Konfession in Rußland gewährt würde (Beschluß vom 11. April in S. Hersch und Genossen, Bundesbl. III, 285).

ni. Begrätaniswesen und Konfessionelles.

1. Wir verweisen auf unsern Beschluß vom 11. September über die Beschwerde Meier, betreffend das Recht zum Betreten des jüdischen F r i ed h o f es an bestimmten jüdischen Festtagen.

Der Beschluß ist im ßuodesbl. V, 147, in extenso veröffentlicht.

2. K o n g r e g a t i o n e n . Von den im letzten Geschäftsberichte aufgeführten Fällen wurden e r l e d i g t : F i d è l e s c o m p a g n e s d e J é s u s i n C o r b i è r e s (14), später à la Chassotte bei Freiburg, die schon vor 1874 in der Schweiz niedergelassen waren; F r è r e s de la d o c t r i n e chrét i e n n e in Landeron (22), die auf die Niederlassung verzichteten; S oe u r s d u S a i n t C oe u r d e M a r i e d e B a c c a r a t (33) i m Kanton Waadt; A b b é M ä d e r in Düdingen (32); K a p u z i n e r (recte F r a n z i s k a n e r ) im Bezirk Lugano (28); F r è r e s des é c o l e s c h r é t i e n n e s in Rolle (26). Den F r a n z i s k a n e r m i s s i o n ä r i n n e n M a r i e n s (suore b i a n c h e ) in Soldino und Cresperà, später
in Gerso (28) und den F r a n z i s k a n e r - T e r t i a r i e r - B r ü d e r n aus W a l d b r e i t b a c h ( K r a n k e n b r ü d e r ) in Lugano (28) entzog der Bundesrat durch Beschluß vorn 11. April die Niederlassung (Bundesbl. 1905, 111,271), ebenso den S oe u r s de n o t r e d a m e a u x i l i a t r i c e in Crans (Waadt) (24) durch Beschluß vom 5. Juni (Bundesbl. 1905, IV, 390).

441 Noch u n e r l e d i g t sind die Fälle: Filles de Marie in Sursee (8), Frères des écoles chrétiennes in Freiburg (9) und katholische Schule in Neuenburg (23); Pères marianites in Freiburg ("10); Josephinenheim in Schlieren (25); Soeurs de charité in Moncucco {28) ; Soeurs de la Providence de Troyes in Colombier (29) ; Kongregation des h. Joseph in Ilanz (30); Kongregationsniederlassung in Truns (31). Eine Anzahl von Kongregationsangelegeniieiten im Kanton Freiburg konnten nicht erledigt werden, weil uns die Regierung dieses Kantons ihre Mitwirkung, wenn nicht ausdrücklich, so doch tatsächlich beinahe vollständig verweigerte; wir sind trotz mehreren Erinnerungsschreiben ohne irgend welche Antwort geblieben auf Anfragen z. B. über den Ordre des Carmélites in Riaz und den Ordre de St. Joseph in Gex. Über andere Angelegenheiten konnten wir nur ungenügende und späte Auskunft ·erhalten, z. B. über die Niederlassung der Frères des écoles chrétiennes de St-Jean-Baptiste de la Salle.

N e u h i n z u g e k o m m e n sind im Berichtsjahre: 34. Dames trinitaires de Valence, in Hermance (Genf).

35. Pensionnat Châtelain in Bourdigny (Gent).

Die Vollziehung der Bundesbeschlüsse vom 5. Juni 1905 betreffend die Soeurs de la charité de Besançon in Vallorbe (Pensionnat Monnot) und vom 19. August 1902 betreffend die Religieuses de Jesus-Marie in Montreux (Pensionnat Odin) veranlaßte zwei weitere Bundesratsbeschlüsse vom 28. November und 1. Dezember. Es handelte sich in beiden Fällen um Verschleierung des Kongregationscharakters durch Vorschiebung weltlicher Personen. Die Anstalt in Vallorbe entließ auf unsero Beschluß hin alle 11 als Lehrerinnen tätigen Kongreganistianen ; diejenige in Montreux erhielt eine letzte Frist bis zum 15. April um der Verfügung des Bundesrates nachzukommen.

IV. Politische Stimmberechtigung.

Wir haben folgende Entscheidungen im Bundesblatt veröffentlicht: Beschluß vom 21. Juli über die Beschwerde Bender und Genossen gegen Wallis, betreffend die Gemeinderatswahlen von Fully, Bundesbl. IV, 808; Beschluß vom 7. Juli über die Beschwerde Germanier und Genossen gegen Wallis wegen Nichteintreten auf eine Wahlbeschwerde, Bundesbl. IV, 589; Beschluß vom 27. Oktober über die Beschwerde Wüthrich und Genossen gegen Wallis wegen Verweigerung der Eintragung Stimmberechtigter auf die Stimmregister
von Sitten, Bundesbl. V, 489; Beschluß vom 24. November über die Beschwerde Zufferey und Genossen gegen Wallis betreffend die Gemeinderatswahlen von Bundesblatt. 58. Jahrg. Bd. I.

32

442

Siders, Bundesbl. VI, 121, und endlich Beschluß vom 15. August über die Beschwerde Groß und Genossen gegen Wallis, betreffend die Gemeinderatswahlen von St-Maurice, Bundesbl. V, 17.

Bei Anlaß der diesjährigen Nationalratswahlen haben wir auf das Begehren von Eisenbahnangestellten in Erstfeld, die·wegen dienstlicher Verpflichtungen während der ordentlichen Abstimmungszeit, Sonntag den 19. März, von 10--2 Uhr, von Erstfeld abberufen waren, die Regierung von Uri verhalten, für die betreffenden Bürger entweder Samstagsurnen aufzustellen, oder ihnen die Stimmabgabe sonstwie zu ermöglichen (Beschluß vom 16. März i. S. Fortschritts verein Erstfeld).

Hinsichtlich der m a t e r i e l l - r e c h t l i c h e n Grundsätze, dia wir in diesen Beschlüssen zur Anwendung gebracht, verweisen wir im übrigen auf unsere frühern Geschäftsberichte, und erwähnen einzig den Satz, daß eine Wahl nicht aus dem Grunde aufgehoben werden kann, weil nach der Wahl das Fehlen der Namen von stimmfähigen Bürgern auf den Wählerlisten entdeckt wird (Entscheidung Groß und Genossen).

Hinsichtlich des R e k u r s r echtes und - V e r f a h r e n s haben wir unser Schreiben vom 10. Oktober an das Bundesgericht in Sachen Motta zu erwähnen. Auf Einleitung eines Meinungsaustausche» durch das Bundesgericht über die Frage der Kompetenzausscheidung bei Referendums- und Initiativbegehren, haben wir unsereAnsicht dahin geäußert, daß der B u n d e s r a t zu entscheiden habe, ob ein Bürger zur Beteiligung an einem solchen Begehren berechtigt, und ob ein solches Begehren zu stände gekommen, sei; daß dagegen das B u n d e s g e r i c h t zu prüfen habe, ob eia Beschluß der gesetzgebenden Behörde dem Volke unterbreitet oder wenigstens mit der Keferendumsklausel versehen werden müsse, ob in einer bestimmten Materie eine Verordnung der vollziehende» Behörde genüge, oder ein Gesetz erforderlich sei, und ob einem Initiativ- oder Referendumsbegehren, dessen Gültigkeit nicht in Frage steht, die richtige Folge gegeben worden sei.

Ferner erwähnen wir hier den bekennten Satz, daß der Bundesrat zum Erlaß provisorischer Verfügungen zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes befugt ist; wir haben diesen Satz mit Verfügung vom 28. April in Sachen der Beschwerde Zufferey und Genossen (siehe oben) entgegen dem wiederholten Proteste von Wallis so angewendet,
daß wir während des Rekursverfahrens vor der Bundesinstanz den alten Gemeinderat, von Siders zur Führung der Gemeindegeschäfte ermächtigten und die Anordnung von Neuwahlen pendente lile verboten (vgl. unsern Beschluß vorn 20. März 1897 i. S. Simoni gegen Tessin, BundesbL

443

1897, II, 699). Vrgl. die Anwendung des Organisationsgesetzes im übrigen unter Zif. VI hiernach.

V. Verfügungen und Entscheidungen in Anwendung von Bundesgesetzen.

1. B u n d e s g e s e t z vom 23. M ä r z 1877 b e t r e f f e n d die A r b e i t in den Fabriken.

Wir haben im Beschluß vom 10. Februar i. 8. A. G. Elektrizitätswerk Altdorf gegen Schwyz erkannt, daß Bußen auf Grund des Fabrikgesetzes nur durch die Gerichte ausgesprochen werden können, oder daß wenigstens die letzte kantonale Instanz eine gerichtliche sein muß (Bundesbl. I, 515).

Da sich im Verlauf des Verfahrens herausgestellt hftte, daß diese Gesetzesvorschrift in mehreren Kantonen nicht beobachtet worden ist, haben wir am 2. Juni ein Kreisschreiben erlassen, io welchem wir die Kantone zur Ausführung des Art. 19 des Fabrikgesetzes einluden (Bundesbl. IV, 273).

2. B u n d e s g e s e t z vom 26. A p r i l 1887 b e t r e f f e n d die Ausdehnung der Haftpflicht und die Ergänzung d e s B u n d e s g e s e t z e s v o m 2 5 . J u n i 1881.

Nach Art. 6, Ziffer l, des Bundesgesetzes betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht muß das Armenrecht erteilt werden, wenn der Haftpflichtanspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet werden kann und nicht zugleich Einwände erhoben werden, welche den Anspruch, trotz der Richtigkeit jener Tatsachen, entkräften. Beschluß vom 21. Juli i. S. Puricelli gegen Luzern (Bundesbl. IV, 828).

3. B u n d e s g e s e t z vom 2. J u l i 1886 betreffend M a ß n a h m e n gegen gemeingefährliche Epidemien.

Wir verweisen auf unsern Beschluß vom 21. Juli über die Beschwerde Wiedmer, Tabakfabrikanten in Sumiswald, gegen die Erstellung eines Absonderungshauses der Bezirkskrankenanstalt ° Trachselwald (Bundesbl. IV, 794).

4. B u n d e s g e s e t z vom 8. F e b r u a r 1872 ü b e r p o l i zeiliche M a ß n a h m e n gegen Viehseuchen.

Wir haben entschieden, die von der Regierung des Kantons Bern an eine Einzelfirma erteilte ausschließliche Berechtigung zum Import von Schlachtvieh widerspreche weder der dem Kanton Bern vom eidgenössischen Landwirtschäftsdepartement erteilten

444

Einfuhrbewilligung noch dem eidgenössischen Viehseuchengesetz.

Beschluß vom 7. April über die Beschwerde des Vereins stadtbernischer Sehweinemetzger, Bundesbl. III, 250.

5. B u n d e s g e s e t z vom 11. O k t o b e r 1902 b e t r e f fend die Oberaufsich t des B u n d e s über die Forstpolizei.

Mit Beschluß vom 17. Januar über die Beschwerde der Kistlergenoßsame in Reichenburg, Kanton Schwyz, wegen Ablösung einer schädlichen Waldservitut, haben wir dem Bundesrate die Kompetenz zur endgültigen Entscheidung über das Expropriationsrecht auf Grund des Art. 21 des Forstgesetzes vindiziert.

Die materielle Prüfung der auf alter deutsch rechtlicher Auffassung beruhenden Eigentumsverhältnisse ergab die Richtigkeit der von der Genoßsame angefochtenen Entscheidung der schwyzerischen Regierung (Bundesbl. I, 135).

6 . B u n d e s g e s e t z v o m 2 2 . M ä r z 1893 ü b e r d i e Organisation der Bundesrechtspflege.

Der Bundesrat ist in Vollziehung bundesgerichtlicher Urteile gemäß Art. 45 des Organisationsgesetzes nicht an die Vollziehungsbegehren der Parteien gebunden, sondern trifft überhaupt die Verfügungen, welche der Vollzug erfordert.

Im gleichen Falle haben wir erkannt, daß Feststellungsurteile der Vollziehung (Zwangsvollstreckung) nicht fähig sind (Beschluß vom 23. Mai über die Beschwerde Benninger, Bundesbl. IV, 125).

Eine zweite Beschwerde wegen angeblich mangelnder Vollziehung eines bundesgerichtlichen Urteiles haben wir abgewiesen, weil das Rechtsbegehren über den Inhalt des Urteilsdispositives hinausging (Beschluß vom 29. September über die Beschwerde Fritschin).

VI. Das Beschwerd.everfah.ren gemäss dem Bundesgesetze vom. 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege.

a. Einzelne Spezialfälle der Anwendung des Organisations-' gesetzes auf dem Gebiete der Wirts'chaftsrekurse sind in Ziffer I, l, auf dem Gebiete der Beschwerden wegen Verletzung der politischen Stimmberechtigung in Ziffer IV hiervor erwähnt.

b. Die Anordnung einer Regierung kann der Überprüfung durch die Bundesbehörden nicht deshalb entzogen werden, weil sie in einem bloßen Schreiben an die Interessenten enthalten ist, denn der Ausdruck in Art. 178, Ziffer l, des Organisationsgesetzes

445 ^Verfügungen und Erlasse" ist absichtlich so weit gefaßt worden, um möglichst alle Arten von Verordnungen, Beschlüssen und Anordnungen kantonaler Behörden zu treffen. Beschluß vom 23. Mai in Sachen Mannheimer Lagerhausgesellschaft gegen Tessin betreffend Stempelgebühr, Bundesbl. IV, 118.

c. Die Anordnung einer provisorischen Verfügung durch den Bundesrat ist, wie die Beschwerdeerhebung, von der Voraussetzung eines begründeten Gesuches abhängig. Schreiben des Justizdepartements vom 25. Februar in Sachen Buchegger gegen Zürich.

Auch ist für den Erlaß einer solchen Verfügung nur Raum, wenn bereits eine Entscheidung der obersten zuständigen kantonalen Behörde vorliegt. Beschluß vom 30. September in Sachen Guldenmann gegen Zürich.

d. Die Kompetenzfrage hatten wir in einer Beschwerde betreffend die politische Stimmberechtigung zu entscheiden, wo die Regierung einen Entscheid verweigert hatte, weil seitens der Rekurrenten keine Kaution geleistet worden war. Wir haben uns hier, der bisherigen Praxis folgend, auf Grund des Art. 189, Absatz 3, des Organisationsgesetzes zur Beurteilung der Frage der Rechtsverweigerung zuständig erklärt; dagegen mußten wir die Beschwerde materiell abweisen, weil das Bundesrecht das Verlangen der Kautionsleistung bei Einreichung von Wahlbeschwerden bei den kantonalen Behörden nicht verbietet. Beschluß vom 7. Juli in Sachen Germanier und Genossen gegen Wallis, Bundesblatt IV, 589.

Eine Beschränkung in der Kompetenz der Bundesrekursinstanz tritt aus formellen Gründen da ein, wo die letzte kantonale Instanz, gegen deren Entscheid der Rekurs sich richtet, auf die Prüfung der Frage beschränkt war, ob eine Verletzung unzweideutig klaren Rechtes vorliege, und der Rekurs gegen die Entscheidung der unteren kantonalen Instanz verspätet ist. Beschluß vom 28. Juli über die Beschwerde Lottenbach gegen Luzern betreffend die Bestrafung des Rekurrenten wegen Übertretung des Wirtschaftsgesetzes, Bundesbl. IV, 869.

B. Polizeiwesen.

1. Yerträge und Konventionen, 1. Der Austausch der Ratifikationsurkunden betreffend die Übereinkunft über eine E r w e i t e r u n g von A r t i k e l X V I I I des A u s l i e f e r u n g s v e r t r a g e s vom 26. November 1880 z wi-

446

s e h e n der S c h w e i z und G r o ß b r i t a n n i e n (vgl. den letztjährigen Geschäftsbericht p. 39) hat am 29. März 1905 in London stattgefunden, womit die Übereinkunft in Kraft getreten ist. Ihre Publikation erfolgte in der Amtlichen Sammlung, neue Folge, XXI, 181.

2. Im Laufe dieses Jahres haben nach langer Unterbrechung die Verhandlungen über den Abschluß eines A u s l i e f e r u n g s vertrages zwischen der Schweiz und Argentinien einen Fortgang erhalten, indem die argentinische Regierung auf unsere Abänderungsvorschläge vom Jahre 1895 (siehe unsern Geschäftsbericht pro 1895, p. 46) eingetreten ist und deren Annahme erklärt hat. Es ist nun von der genannten Regierung die Vorlage eines definitiven Vertragsentwurfes, wie sie in Aussicht gestellt hat, zu gewärtigen.

3. Von der Regierung der R e p u b l i k P a r a g u a y ist ebenfalls eine Rückäußerung mit Bezug auf das ihr im Jahre 1903 vorgelegte Projekt zu einem A u s l i e f e r u n g s v e r t r a g e eingelangt (siehe unsern Geschäftsbericht pro 1903, p. 33). Sie erklärte sich mit demselben im allgemeinen einverstanden und brachte nur einige Zusatzbestimmungen in Vorschlag. Wir konnten die Mehrzahl der letzteren ohne Bedenken annehmen; zwei der Vorschläge mußten wir dagegen mit Rücksicht auf die Vorschriften unseres Auslieferungsgesetzes von 1892 ablehnen. Wir ließen der Regierung von Paraguay unsere bezüglichen Bemerkungen mit einem neuen Vertragsentwurfe zugehen und hoffen nun, es werde der Abschluß des Übereinkommens bald zu stände kommen.

4. Die italienische Regierung hat im Hinblick auf die Bestimmungen in dem Übereinkommen betreffend den Anschluß des schweizerischen Eisenbahnnetzes an das italienische durch den Simplon vom 2. Dezember 1899 zur Regelung des allgemeinen Polizeidienstes auf dem i n t e r n a t i o n a l e n Bahnhof in D o m o d o s s o l a und der Simplonlinie von der schweizerischen Grenze bis nach Domodossola einen bezüglichen Vertragsentwurf vorgelegt. Nach kurzen Verhandlungen war man über den Wortlaut des Vertrages einig, der im wesentlichen der Übereinkunft über den Polizeidienst in den internationalen Stationen der Gotthardbahn vom 16. Februar 1881 nachgebildet ist. Es wird Ihnen derselbe gleichzeitig mit den übrigen auf die Eröffnung des Bahnbetriebes durch den Simplon in Aussicht genommenen Konventionen betreffend den Post-, Zoll- und Telegraphendienst, sowie die Gesundheitspolizei zur Ratifikation unterbreitet werden.

447

II. Auslieferungen und Strafverfolgungen.

5. Die Gesamtzahl der A u s l i e f e r u n g s f ä l l e , die unser Justiz- und Polizeidepartement im Berichtsjahre beschäftigt hat, beträgt 693 gegen 667 im Vorjahre und 702 im Jahr 1903. Es wurden 165 Begehren von der Schweiz beim Auslande (1904 :143") und 528 von auswärtigen Staaten bei der Schweiz (1904: 524) ·anhängig gemacht. Außerdem gingen 13 Gesuche um D u r c h t r a n s p o r t e von Delinquenten durch die Schweiz von auswärtigen Staaten ein.

Die Auslieferungsbegehren des Auslandes bei der Schweiz verteilen sich folgendermaßen auf die einzelnen Staaten: Argentinien l Belgien 2 Brasilien .

l Deutschland (die drei süddeutschen Staaten 235) 317 N Frankreich .

. . . 41 Italien ,,.119 Österreich-Ungarn 45 Spanien . ·· l Türkei l Von diesen Begehren sind 449 (6 durch das Bundesgericht) bewilligt worden ; io 56 Fällen blieben die Nachforschungen nach den Verfolgten resultatlos, in 19 wurde das Begehren zurückgezogen, und in 4 wurde dasselbe verweigert.

Von den Auslieferungsbegehren, welche die Schweiz bei auswärtigen Staaten gestellt hat, gingen an Belgien 7 Deutschland (die drei süddeutschen Staaten 50) . 84 Frankreich 46 Großbritannien 3 Italien 6 Monaco l Montenegro l Niederlande l Österreich-Ungarn 10 Spanien l Vereinigte Staaten von Amerika l Verschiedene Staaten gleichzeitig 4 Von diesen Gesuchen der Schweiz wurde 114 entsprochen, während 7 verweigert worden sind. In 27 Fällen blieben die Verfolgten unentdeckt und in 14 wurde das Begehren zurückgezogen. 3 Fälle waren am Schlüsse des Jahres noch pendent.

448

Die Kosten, welche nach Maßgabe von Art. 31 des Auslieferungsgesetzes von 1892 vom Bund an die K a n t o n e zu vergüten sind, betrugen im Jahre 1905 Fr. 12,526.50 (1904 Fr. 10,670. 91).

6. Die i t a l i e n i s c h e Gesandtschaft hat im Auftrage ihrer Regierung unter Z u s i c h e r u n g der R e z i p r o z i t ä t wegea folgender Straftaten, die in dem schweizerisch-italienischen Auslieferungsvertrag von 1868 nicht vorgesehen sind, um die Auslieferung verfolgter Italiener nachgesucht: wegen H a u s f r i e d e n s b r u c h e s unter erschwerenden Umständen (Fall Valle} 5 wegen A n d r o h u n g g e w a l t s a m e r H a n d l u n g e n (Fall Valle); wegen fortgesetzter M i ß h a n d l u n g des e i g e n e n K i n d e s (Fall Vitoli und Martini).

Wir haben den betreffenden Begehren unter Vorbehalt des.

Gegenrechts Folge gegeben. Es kann daher auch unsererseits bei Italien -die Auslieferung wegen der fraglichen Delikte beantragt werden.

7. Auf unsere Verwendung hin ist durch die österreichische Regierung veranlaßt worden, daß von der kaiserlich-königlichen Bezirkshauptmannschaft in B r e g e n z die ihr aus der Schweiz zugeführten verfolgten Individuuen in Zukunft jederzeit ungesäumt, auch wenn die Zuführung nicht während der Amtsstunden stattfindet, an dem von uns der österreichisch-ungarischen Gesandtschaft in Bern vorher mitgeteilten Tage der Auslieferung .übernommen werden. Immerhin wird es sich empfehlen, daß die genannnte Amtsstelle in Bregenz noch telegraphisch von der Ankunft eines bezüglichen Transportes durch die kantonalen Behörden direkt benachrichtigt werde (Kreisschreibea an die kantonalea Polizeidirektionen vom 28. Juli 1905).

8. Die österreichische Regierung hatte beantragt, es möch'teschweizerischerseits auch R h e i n eck als Ort aufgestellt werden, an welchem regelmäßig von den kaiserlich-königlichen Behörden Arrestanten an die Schweiz übergeben werden können. Auf Grund der gemachten Erhebungen war es uns indes nicht möglich, auf dieses Ansuchen einzutreten, und wir mußten erwidern, daß als solche Übernahmeorte bis auf weiteres nur Rorschach und Buchs in Betracht kommen können, wie dies in der Übereinkunft vom 4. November 1898 betreffend die Regelung des Verfahrens bei der Übergabe und der Übernahme von Verbrechern an der österreichisch-schweizerischen Grenze festgesetzt sei.

44»

9. Von der D e u t s c h e n R e i c h s r e g i e r u n g war der Wunsch geäußert worden, es möchte unsererseits bei der jeweilen drei bisvier Tage vorher erfolgenden Anzeige von der Auslieferung eine» Verfolgten nicht nur der Tag, sondern auch die S t u n d e der Ü b e r g a b e an der G r e n z e angegeben werden. Diesem Wunsche der Reichsregierung konnten wir nicht entsprechen. Es ergab sich aus den darüber eingeholten Ansichtsäußerungen der kantonalen Behörden, daß die große Anzahl der Auslieferungen, welche die Schweiz ans Ausland zu vollziehen hat, nicht gestattet, die kantonalen Polizeiorgane an eine bestimmte Zeit der Übergabe der Auszuliefernden an der Grenze stets schon drei bis vier Tage vorher zu binden. Auch hätte das beantragte Verfahren Weiterungen und Mehrkosten für die Schweiz zur Folge gehabt.

10. Eine deutsche Amtsstelle hatte das Begehren einer kantonalen Polizeidirektion um vorläufige Verhaftung eines Verfolgtem zum Zwecke seiner nachherigen Auslieferung auf dem diplomatischen Weg abgelehnt, weil jene deutsche Behörde der Ansieht war, daß zur Beantragung der vorläufigen Festnahme eines Auszuliefernden nur diejenigen schweizerischen Behörden zuständig seien, die an die deutschen Gerichtsbehörden auf Grund des Übereinkommens betreffend den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen den schweizerischen und deutschen Gerichtsbehörden vom 1./13. Dezember 1878 sich direkt wenden können. Um ähnlichen Weiterungen in Zukunft vorzubeugen, wurde zu Händen der Deutschen Reichsregierung eine Z u s a m m e n s t e l l u n g d e r s c h w e i z e r i s c h e n B e h ö r d e n gemacht, w e l c h e b e f u g t s i n d , d i e v o r l ä u f i g e Festnahme flüchtiger Verbrecher im Auslande zu b e a n t r a g e n , und im weitern wurde auch ein Verzeichnis derjenigen Behörden der Schweiz angefertigt, an welche unmittelbare Begehren um Verhaftung solcher Verfolgten von ausländische» Amtsstellen gerichtet werden können.

Bei demselben Anlaß stellten wir noch diejenigen kantonalenBehörden fest, welche kompetent sind zur A u s s t e l l u n g von H a f t b e f e h l e n , auf Grund deren beim Ausland die Auslieferung einer Person verlangt werden kann.

11. Im November 1904 wurde der italienische Staatsangehörige G. T., der sich ohne Ausweisschriften befand und dessen Benehmen Verdacht erregt hatte,
von den Polizeibehörden in Bellinzona festgenommen. Man fand auf ihm eine Geldsumme von zirka Fr. 77,000, über deren rechtmäßigen Besitz er sich nicht ausweisen konnte. Es wurde daher das Geld von den tessinischen Behörden beschlagnahmt und bei einer Bank hinterlegt.

T. wurde dagegen wieder freigelassen und soll sich in der Folge

450 nach Italien begeben haben. Einige Zeit darauf traf von der · a r g e n t i n i s c h e n Gesandtschaft in Rom beim Bundesrat ein A u s l i e f e r u n g s b e g e h r e n gegen T. ein wegen betrügerischen Bankerotts, dessen er sich in der Provinz Mondezza schuldig gemacht hat, wobei auch die Herausgabe des im Kanton Tessin liegenden Geldes zur Konkursmasse verlangt wurde. Der von T.

als Vertreter für seine Interessen bestellte Anwalt erhob Einsprache gegen die Aushingabe des fraglichen Geldes an die argentinischen Behörden, indem er die Anwendbarkeit des Auslieferungsgesetzes von 1892 bestritt. Wir wurden hierdurch veranlaßt, nach Maßgabe von Art. 23 dieses Gesetzes die Angelegenheit dem Bundesgericht zur Entscheidung vorzulegen. Dieses Gericht wies mit Entscheid vom 4. Juli 1905 die vom Vertreter des T.

geltend gemachten Einreden ab und erkannte, daß das im Kanton Tessin beschlagnahmte Geld im Sinne von Art. 27 des Auslieferungsgesetzes den argentinischen Behörden ausgehändigt werden könne, wenn in formeller Beziehung und nach Maßgabe von Art. 3 des zitierten Gesetzes das Auslieferungsbegehren gegen T.

begründet erscheine, worüber der Bundesrat zu entscheiden habe.

Die Prüfung der Akten ergab in fraglicher Beziehung die BegrUndetheit des Auslieferungsantrages, denn durch die von der argentinischen Gesandtschaft vorgelegten Akten war den Vorschriften des Art. 15 des Auslieferungsgesetzes Genüge geleistet; ·es kam auch ein in Art. 3 dieses Gesetzes vorgesehenes Delikt in Betracht und bestand kein Zweifel, daß das in Bellinzona beschlagnahmte Geld im Zusammenhang stehe mit dem dem T. zur Last gelegten Delikte, so daß, wenn der Beklagte sich in der Schweiz befände, seiner Auslieferung an Argentinien samt den beschlagnahmten Wertsachen nichts entgegenstehen würde. Im Hinblick hierauf beschlossen wir die Aushändigung der abgenommenen Geldsumme nach Maßgabe von Art. 27 des Ausliel'erungsgesetzes an die argentinischen Behörden und stellten sie dem Gesandten von Argentinien nach Abzug der hierseitigen Kosten zu.

12. Von der O t t o m a n i s c h e n G e s a n d t s c h a f t in Bern wurde unter Mitteilung; von Haftbefehlen des Untersuchungsrichters bei dem erstinstanzlichen Gerichte in Koostantinopel und von Auszügen aus den Untersuchungsakten um die Auslieferung von 16 Personen nachgesucht,
die der Teilnahme an dem am 21. Juli 1905 in Konstantinopel verübten B o m b e n a t t e n t a t g e g e n den S u l t a n verdächtig erscheinen, für den Fall, daß dieselben in der Schweiz ermittelt werden sollten.

Aus den vorgelegten Akten ergab sich, daß die Verfolgung der fraglichen Beschuldigten auf Grund von Art. 55, Satz l, des

451 türkischen Strafgesetzbuches stattfindet, welcher einzig die Bestrafung des vollendeten oder versuchten tätlichen Angriffs gegen S. M. den Sultan zum Gegenstand hat. Mit Rücksicht hierauf machten wir die Ottomanisuhe Gesandtschaft darauf aufmerksam, daß das Bundesgesetz betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande, vom 22. Januar 1892, dessen Vorschriften maßgebend sein würden, wenn eine der verfolgten Personen in der Schweiz ausfindig gemacht werden sollte, ein solches Spezialdelikt nicht kenne. Der Bundesrat sei daher nicht in der Lage, auf das gestellte Auslieferungsbegehren einzutreten. Es gestatte ihm dies übrigens auch der Umstand nicht, daß nach dem angeführten Bundesgesetze wegen politischer Verbrechen und Vergehen die Auslieferung nicht bewilligt werden könne. Angesichts der Berufung auf Art. 55 des türkischen Strafgesetzes werde aber offenbar jene Tat vom 21. Juli seitens der türkischen Behörden als ein politisches Delikt angesehen und behandelt.

13. Gesuche um s t r a f r e c h t l i c h e V e r f o l g u n g von S c h w e i z e r n , die im Ausland delinquiert und sich in die Schweiz geflüchtet hatten, sind uns im Berichtsjahre 38 (1904: 38) zugegegangen, nämlich 32 von Deutschland, 5 von Frankreich und l von Österreich-Ungarn.

Von den gestellten Strafverfolgungsbegehren hatten 7 am Ende des Jahres noch nicht ihre Erledigung durch die kantonalen Gerichte gefunden.

Bei a u s w ä r t i g e n Staaten haben wir im Berichtsjahre 74 Anträge (1904: 100) um strafrechtliche Verfolgung von Angehörigen derselben, die nach Begehung strafbarer Handlungen in der Schweiz in ihre Heimat geflohen waren, gestellt, nämlich bei Deutschland 57, bei Frankreich 6, bei Italien 7 und bei ·Österreich-Ungarn 4.

Am Schlüsse des Jahres waren bezüglich 27 dieser Fälle die Berichte über ihre Erledigung noch ausstehend.

III. Rogatorien.

14. Unser Justiz- und Polizeidepartement hatte sich während des Berichtsjahres mit der Übermittlung von 378 (1904: 296; 1903: 376) g e r i c h t l i c h e n R e q u i s i t o r i e n zum Zwecke der Erwirkung ihrer Vollziehung zu befassen. 237 derselben bezogen sich auf Zivilangelegenheiten und 141 auf Strafsachen. Außerdem vermittelte das Departement in 395 Fällen die Notifikation von ·Gerichtsakten.

452 Vom Auslande sind hiervon 104 Requisitorien und 327 Gerichtsakte zur Vollziehung beziehungsweise Zustellung eingelangt; von der Schweiz gingen Ì74 Requisitorien und 68 Gerichtsakte ans Ausland.

15. Von dem preußischen Amtsgerichte in Wetzlar wurde die V o l l z i e h u n g eines R e q u i s i t o r i a l s des U n t e r s u c h u n g s r i c h t e r s von G e n f in einer Strafsache abgelehnt, da dasselbe in f r a n z ö s i s c h e r S p r a c h e und nicht in deutscher, der Sprache des ersuchten Gerichtes, abgefaßt war. Einem Antrage des Staatsrates von Genf gemäß brachten wir die Angelegenheit zur Kenntnis der deutschen Reichsregierung und ersuchten diese, die Vollziehung des Requisitorials veranlassen zu wollen.

Wir machten dabei darauf aufmerksam, daß im Geschäftsverkehr zwischen den schweizerischen und deutschen Behörden die Gleichberechtigung der deutschen und französischen Sprache anerkannt sei und daß von den deutschen Behörden die Ersuchschreiben an diejenigen der französischen Schweiz regelmäßig in deutscher Sprache gerichtet werden. Zudem enthalte der Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche, vom 24. Januar 1874, der in Betracht -komme, keinerlei Vorschriften über die Sprache, in der die übermittelten Aktenstücke und speziell die Requisitorien abgefaßt sein sollen. Daher dürfe füglich angenommen werden, daß jede Gerichtsbehörde der beiden Staaten sich ihrer eigenen Sprache bedienen dürfe und die Aktenstücke in der betreffenden Sprache von den Gerichtsbehörden des ändern Landes entgegengenommen werden müssen. Es finde dies seine Bestätigung durch die Erklärung betreffend den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen den schweizerischen und deutschen Gerichtsbehörden vom l?. Dezember 1878, in der keine Bestimmung oder Vorbehalt hinsichtlich der Sprache enthalten sei, in der der Verkehr stattfinden soll.

Die Reichsregierung hat unsere Ansicht in allen Teilen gebilligt und erklärt, daß das von dem Amtsgerichte Wetzlar gestellte Verlangen, es soll das fragliche Requisitoiial in deutscher Sprache abgefaßt sein, auf eiuer unzutreffenden Annahme beruht habe. Es wurde daher diese Amtsstelle veranlaßt, dem Requisitorial ohne weiteres Folge zu geben.

16. Ein kantonales Konkursamt erließ ein Requisitorial an das Handelsgericht der Seine in Paris behufs Aufnahme
einesInventars über das daselbst befindliche Vermögen e i n e s s c h w e i z e r i s c h e n K o n k u r s i t e n , wodurch dieser verhindert werden sollte, Verfugungen über dasselbe zum Schaden, der Konkursmasse zu treffen. Das betreffende Ersuchschreibea

453 konnte nicht an die französischen Behörden geleitet werden, da es sich in concreto nicht bloß um Rechtshülfe, sondern um die Durchführung eines schweizerischen Konkursurteils in Frankreich handelte und demnach das Verfahren eintreten mußte, welches in den Art. 6 und 15--17 des schweizerisch-französischen Vertrages über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in Zivilsachen »vom 15. Juni 1869 festgesetzt ist. In diesem Sinne wurde das Rogatorium an die kantonale Behörde zurückgesandt.

17. In einer Strafsache wurde A. H. in Zürich von den deutschen Behörden zu einer in B r e m e n stattfindenden Hauptverhandlung als Z e u g e vorgeladen. Er leistete der Ladung Folge und erhielt sodann in Bremen als Entschädigung für die Reise und fünftägige Abwesenheit von zu Hause Fr. 158. Damit erklärte sich aber H. nicht befriedigt und verlangte im Hinblick auf Art. 13 des schweizerisch-deutschen Auslieferungs Vertrages vom 24. Januar 1874, wonach er den Ersatz der Auslagen entweder nach den deutschen oder nach den einheimischen Tarifsätzen fordern konnte, die Berechnung seiner Entschädigung auf Grund deszürcherischen Rechtspflegegesetzes vom 2. Dezember 1874.

Hiernach sind für jede Wegstunde der Hin- und Herreise 50 Cts.

Reisekosten und außerdem eine Entschädigung für Zeitverlust und Nachtlager von täglich Fr. 9 zu vergüten. Unser Justiz- und Polizeidepartement verwendete sich in diesem Sinne bei den deutschen Behörden auf dem diplomatischen Wege, worauf die letzteren die Berechtigung der Forderung des H. anerkannten und dessen Entschädigungssumme auf Fr. 231 erhöhten.

IV. Heimschaffungen.

18. Die Zahl der Fälle von Heimschaffungen v e r l a s s e n e r K i n d e r , G e i s t e s k r a n k e r u n d d e r ö f f e n t l i c h e n Wohlt ä t i g k e i t a n b e i m g e fa I l e n e r P e r s o n e n belief sich im Berichtsjahre auf 220(1904: 236, 1903: 233) und betraf 372 Personen.

Die S c h w e i z wurde seitens des A u s l a n d e s um die Heimschaffung von 67 Personen (56 Gesuche umfassend) angegangen, nämlich von 26 verlassenen Kindern, 27 Geisteskranken und 14 Hülfsbedürftigen. Aus Frankreich liefen 38 Gesuche ein, aus Deutschland 6, aus Österreich-Ungarn 5, aus Italien 4, aus Argentinien 2 und aus England 1. Von den 67 Personen wurden 33 als schweizerische Angehörige ermittelt und übernommen, 4 dagegen wurden nicht anerkannt; die Begehren bezüglich 6 Per-

454 sonen wurden zurückgezogen, während 4 Gesuche (umfassend 5 Personen) infolge Todesfall, Genesung oder Heimreise gegenstandslos geworden sind; 13 Fälle, umfassend 19 Personen, sind noch pendent.

Die S c h w e i z stellte an das A u s l a n d auf diplomatischem Wege 164 Heimschaffungsbegehren betreffend 265 Personen. Davon entfielen auf Italien 82 Begehren, auf Frankreich 64, auf Österreich-Ungarn 8, auf Deutschland 4, auf England 2, und auf Liechtenstein, Mexiko, Türkei und Rußland je 1. Von den 265 Personen wurden 122 vom Auslande als Angehörige anerkannt und heimgeschafft, die Übernahme von 8 Personen wurde abgelehnt; in 21 Fällen (umfassend 46 Personen) wurden die Begehren zurückgezogen, und bei 25 Fällen (umfassend 26 Personen) sind die bezüglichen Ansuchen gegenstandlos geworden ; 38 Fälle, umfassend 63 Personen, sind noch pendent.

Außerdem sind 52 Gesuche um Bewilligung des D u r c h t r a n s p o r t e s von 77 Hülfsbedürftigeri, Geisteskranken oder polizeilich ausgewiesenen Personen über schweizerisches Gebiet eingegangen, und zwar 50 von Deutschland und 2 von Italien.

19. Um im Verkehr zwischen der Schweiz und Frankreich die " Ü b e r g a b e und Ü b e r n a h m e der heimzuschaffenden Personen auf dem B a h n h o f G e n f zu erleichtern, ist auf Anregung der französischen Regierung festgesetzt worden, daß die mit der Zuführung und Abholung der Heimzuschaffenden Beauftragten jeweilen sich bei der Ankunft an den im Bahnhof Genf stationierten Gendarmen wenden, welcher sie untereinander in Verbindung setzen soll. Es wird daher das Polizeidepartement Genf von allen dort zur Ausführung kommenden Heimschaffungen vorher benachrichtigt (Kreisschreiben an die Kantonsregierungen vom.

27. März 1905).

20. Nachdem es wiederholt vorgekommen ist, daß die Ü b e r n a h m e v o n f r a n z ö s i s c h e n S t a a t s a n g e h ö r i g e n , deren Heimschaffung durch die französische Regierung bewilligt worden war, seitens der Grenzbehörde in Pontarlier verweigert wurde,, .

weil dieselbe die bezügliche Benachrichtigung auf dem Dienstwege noch nicht erhalten hatte, sahen wir uns veranlaßt, mit dem französischen Ministerium Maßnahmen zur Verhütung derartiger Vorkommnisse festzustellen. Es wurde vereinbart, daß inskünftig den kantonalen Behörden, welche eine Heimschaffung nach Frankreich zu vollziehen
haben, durch die Vermittlung unseres Justizund Polizeidepartements eine Abschrift der Note zugestellt werden soll, mit welcher das französische Ministerium des Auswärtigen unserer Gesandtschaft in Paris von der Bewilligung der betref-

453= fenden Übernahme Kenntnis gibt, und es soll dieses Aktenstück alsdann den Begleitern des Heimschaffungstransportes bei der französischen Grenzbehövde als Ausweis dienen. Überdies wird unsere Gesandtschaft in jedem einzelnen Falle den Polizeikommissär des bezüglichen französischen Grenzbahnhofes noch besonders vom Zeitpunkte des Eintreffens eines Heimschaffungstransportes benachrichtigen.

21. Bei Prüfung des letztjährigen Geschäftsberichtes hat der Nationalrat den Wunsch ausgesprochen, es möchten Maßnahmen getroffen werden, welche eine raschere A b s c h i e b u n g k r a n k e r und s u b s i s t e n z l o s e r I t a l i e n e r garantieren. Es unterliegt, keinem Zweifel, daß durch die italienischen Behörden die Heimschaffungsangelegenheiten in höchst langsamer Weise behandelt werden, indem ihre Erledigung oft 6 und mehr Monate auf sich warten läßt. Wir haben daher schon mehrfach durch unsere Gesandtschaft in Rom wegen dieser Verschleppungen bei der italienischen Regierung Vorstellungen erheben lassen, und die Gesandtschaft hat daraufhin im Laufe des Berichtjahres die wiederholte Antwort erhalten, daß das königl. Ministerium die hierseitigen Reklamationen als begründet anerkenne und sein Möglichstes tun werde,, um einen rascheren Gang in der Behandlung unserer Heimschaffungsbegehren herbeizuführen. Wir geben uns gerne der Hoffnung hin, daß diese Zusage ihre Erfüllung finde, und werden?

der Sache unsere fernere volle Aufmerksamkeit schenken.

22. Die italienische Gesandtschaft hat sich bei uns wiederholt darüber beschwert, daß h ü l fs b e d ü r f t i g e i t a l i e n i s c h e S t a a t s a n g e h ö r i g e von den Kantonen in formloser Weise abgeschoben werden, während für derartige Heimschaffungen einevorherige Bewilligung der italienischen Behörden eingeholt werden sollte. Wir haben daraufhin Veranlassung genommen, den Kan-- tonsregierungen durch Kreisschreiben vom 8. Juni 1905 in Erinnerung zu rufen, daß gemäß internationaler Übung die Übernahme von Personen, welche der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen und deren Versorgung besondere Vorkehren erfordert (also namentlich von Kranken und Gebrechlichen, sowie von ganzen Familien oder alleinstehenden Kindern), bei den Behörden des.

Heimatstaates nachgesucht werden muß, und zwar auf dem diplomatischen Weg, sofern nicht hierfür
durch besonderes Abkommen, der direkte Verkehr der Unterbehörden gestattet ist, wie mit.

Deutschland, Tirol und Vorarlberg.

23. Die 1873 in der Schweiz geborene M. K. F., Tochter des badischen Staatsangehörigen F., und deren außerehelichesKind A. M. F., geb. 1899, waren vom Bezirksamt Säckingen mit

456

Heirnatscheinen versehen worden, und zwar die erstere im Jahre 1891, nachdem ihr Vater 1885 verstorben war, und das Kind im Jahre 1904. Als aber der Wohnsitzkanton im Läufe des Jahres 1905 die Heimschaffung des Mädchens A. M. F. beantragte, welches daselbst der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fiel, lehnte -das Bezirksamt Säckiogen die Übernahme ab mit der Begründung, ·der Großvater F. sei vor seinem Tode der badischen Staatsangehörigkeit, durch Ablauf der Verjä'hruagsfrist von 10 Jahren verlustig gegangen, und dieser Verlust habe seine damals noch minderjährige Tochter M. K. F. mitbetroffen, so daß deren nachher geborenes Kind die badische Angehörigkeit nicht erworben habe; dasselbe könne daher von Baden nicht anerkannt werden.

Auf Veranlassung der kantonalen Behörde erhoben wir hiergegen Einsprache auf dem diplomatischen Wege und machten geltend, daß die schweizerischen Behörden die Heimatscheine der Mutter und des Kindes F. in gutem Glauben als gültige Aiisweispapiere angenommen hätten und daß, nachdem die erstere im Jahre 1891 ein Niederlassungszeugnis der deutschen Gesandtschaft in Bern hinterlegt habe, der betreffende Kanton auf Grund des Niederlassungsvertrages zu ihrer Duldung verpflichtet war; aus «inem bei Ausfertigung der Legitimationsschriften seitens der deutschen Behörden etwa begangenen Fehler dürfe der Schweiz kein Schaden oder ökonomischer Nachteil erwachsen. Die badische Regierung gab sodann mit Rücksicht auf die besonderen Umstände ·des Falles, insbesondere im Hinblick auf die sowohl für die Mutter als für das Kiud in Säckingen ausgestellten Heimatscheine, ihre Zustimmung zur Heimschaffung des Kindes.

24. Gemäß Art. 8, Alinea 3, des schweizerisch-deutschen Niederlassungsvertrages vom 31. Mai 1890 darf eine direkte polizeiliche Zurückschiebung von Angehörigen des aodern Vertragsstaates nur dann stattfinden, wenn das Heimatrecht des Zuzuweisenden durch eine noch gültige, unverdächtige Heimaturkunde dargetan ist. Unter Berufung hierauf hat sich die bayerische Gesandtschaft über die A b s c h i e b u n g m e h r e r e r d e u t s c h e r S t a a t s a n g e h ö r i g e r durch die st. gallischen und thurgauischen Behörden n a c h L i n d a u beschwert. Auf Grund der gemachten Erhebungen konnten wir der Gesandtschaft erwidern, es habe sich in den betreffenden Fällen um die
Abschiebung von deutschen Staatsangehörigen gehandelt, welche sich ohne ordentliche Aufenthaltsbewilligung auf schweizerischem Gebiete befunden haben.

Dieselben seien im Besitze von deutschen A r b e i t s b ü c h e r n und M i l i t ä r p ä s s e n gewesen, somit von Papieren, mit denen -deutsche Handwerksburschen ungehindert überall im Deutschen

457 Reiche reisen können und die daher auch genügen dürften, ihre Inhaber wenn nötig ohne weiteres vom Ausland nach Deutschland zurückweisen zu können. Das von den hierseitigen Behörden beobachtete Verfahren erscheine demgemäß nicht im Widerspruch mit der angerufenen Vertragsbestimmung zu stehen.

25. Der Knabe M., geb. 1889 in Genf als unehelicher Sohn einer französischen Staatsangehörigen, welche sich in der Folge (1891) mit dem Schweizerbürger K. verehelicht hatte, fiel in Genf der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last. Wir suchten bei Frankreich um dessen Heimaahme nach, nachdem die Mutter den Knaben unterm 28. Januar 1905 im Sinne des Art. 334 des Code civil français anerkannt hatte. Die französische Regierung wendete indessen ein, daß die französische Staatsangehörigkeit des Knaben nicht feststehe, denn derselbe sei von seiner Mutter erst anerkannt worden, als diese bereits das französische Bürgerrecht verloren gehabt habe. Hiergegen wiesen wir nun darauf hin, daß laut dem französischen Gesetze ,,sur la nationalité" vom 26. Juni 1889 die Anerkennung eines unehelichen Kindes seitens seiner Mutter während der ganzen Dauer seiner Minderjährigkeit erfolgen könne und jede derartige Anerkennung die gleiche Wirkung haben müsse, wie wenn sie durch die Mutter unmittelbar nach der Geburt des Kindes erfolgt wäre. Dazu brachten wir eine Erklärung des Ehemannes K. bei, daß er nicht der Vater des betreffenden Knaben sei. Die französische Regierung trat unserer Auffassung bei und beanstandete nicht länger die Übernahme des Knaben M.

26. Auf Antrag einer kantonalen Behörde hatten wir bei der französischen Regierung um die Bewilligung zur Heimschaffung d e r m i t t e l l o s e n F r a n z ö s i n M. L., welche wegen geis t i g e r V e r b l ö d u n g (dementia senilis) der Versorgung in einer Irrenanstalt bedurfte, nachgesucht. Die Regierung lehnte jedoch die Übernahme der Kranken ab, da sich keine französische Gemeinde finden ließ, welche zum Unterhalt der L. verpflichtet, gewesen wäre, und bemerkte, der 'französische Staat als solcher besitze zurzeit nicht die Kompetenzen und Mittel, um die L. versorgen .zu können. Wir konnten uns mit diesem Bescheide nicht befriedigen und erwiderten, die Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend unentgeltliche Verpflegung der Geisteskranken und verlassenen
Kinder vom 27. September 1882 sehe ohne Ausnahme die Heimschaffung aller armen Geisteskranken vor, sobald dieselben transportfähig seien, und die Pflicht zur Übernahme solcher Kranker hänge in keiner Weise von dem Bestehen eines Unterstütungswohnsitzes oder von der Bereitwilligkeit einer Gemeinde des Heimatstaates ab. Auf diese VorstelBundesblatt. 58. Jahrg. Bd. I.

33

458

lungen hin bewilligte das französische Ministerium die Heimschaffung der Geisteskranken mit der Erklärung, daß es sich der hierseitigen Auffassung anschließe.

V. Verschiedenes.

27. Im Laufe des Berichtsjahres ist in Budapest der VII. intern a t i o n a l e K o n g r e ß für G e f ä n g n i s w e s e n , und in L U11 i eh der I V . i n t e r n a t i o n a l e K o n g r e ß f ü r d a s S c h u t z a u f s i c h t s w e s e n abgehalten worden. Wir haben uns auf dem erstem durch die Herren Dr. Guillaume, Direktor des eidgenössischen statistischen Bureaus, und J. V. Hürbin, Direktor der aargauischen Strafanstalt, und auf dem letzteren durch HerrnDr. Paul Ladame in Genf vertreten lassen.

28. Zwei in der T ü r k e i niedergelassene schweizerische Angehörige hatten wegen Beleidigung und Mißhandluug gegen dortige Offiziere Strafklage erhoben und wurden vor Gericht durch Beamte der deutschen Konsulate, unter deren Schutz sie sich gestellt hatten, verbeis fändet, wie dies den deutschen Staatsangehörigen gegenüber zu geschehen pflegt. Die durch unsere Gesandtschaft in Berlin eingezogenen Erkundigungen ergaben, daß.

eine derartige offizielle Assistierung deutscher Staatsangehöriger vor den türkischen Gerichten zur Garantierung einer geordneten Rechtsprechung im öffentlichen Interesse als unerläßlich betrachtet wird und daher die daraus entstehenden Kosten jeweilen aus Staatsmitteln bestritten werden, ohne die Parteien dafür zu belasten. Dementsprechend haben auch die beiden Heimatkantoneder fraglichen schweizerischen Kläger die für jene Verbeistäudung, von den deutschen Konsulaten gestellten Rechnungen bezahlt (vgl. analogen Fall im Geschäftsbericht pro 1903, Bundesbl.

1904 I, 488). Die zwei Prozesse haben mit der Bestrafung der fehl baren türkischen Offiziere geendigt.

29. Im KantonTessin wurd zwei f r a n z ö s i s c h e D e s e r t e u r e-aufgegriffen, welche durch die italienische Polizei heimlicherweise bei Chiasso über die Grenze gestellt worden waren. Ein derartiges Verfahren der italienischen Behörden steht sowohl mit den Vorschriften der Erklärung zwischen der Schweiz und Italien,, betreffend den Polizeidienst in den Gotthardbahnstationen zu Chiasso und Luino, vom 11. November 1884 und 12. Januar 1885, als auch mit einer früheren mit dem Königreich Sardinien abgeschlossenen Spezialkonvention vom Jahre 1858 im Widerspruch, wonach fremde Deserteure von dem einen Staate dem ändern nur

459

nach vorgängiger Einholung der ausdrucklichen Ermächtigung zugeschoben werden dürfen.

Wir haben daher gegen das Vorgehen der italienischen Polizeiorgane bei der königlichen Regierung protestiert, und die beiden Deserteure wurden über die italienische Grenze zurückgeschoben.

30. Die Regierung des Fürstentums L i e c h t e n s t e i n hat sich darüber beschwert, daß einzelne kantonale Behörden von den liechtensteinischen Angehörigen, die sich in der Schweiz aufzuhalten beabsichtigen, außer dem Heimatschein und einem Zeugnis über Leumund und Existenzmittel noch die Beibringung eines Reisepasses verlangten, was den Vorschriften des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und Liechtenstein vom 6. Juli 1874 widerspreche. Unser Justiz- und Polizeidepartement brachte daher den kantonalen Behörden durch Kreissehreiben vom 1. Februar die Bestimmungen des erwähnten Niederlassungsvertrages in Erinnerung und machte dabei darauf aufmerksam, daß die liechtensteinischen Angehörigen nicht gleich den österreichischen Staatsangehörigen zu behandeln seien, welche zum Zwecke des Aufenthaltes Zivilpässe oder Arbeitsbücher zu hinterlegen haben.

31. Der von einer Bernerin zu Basel außerehelich geborne 0. H. wurde, nachdem sich seine Mutter mit einem Franzosen verehelicht hatte, durch diese Beiden vor dem französischen Konsulat in Basel als ihr voreheliches Kind anerkannt. Dadurch erhielt derselbe nach der französischen Gesetzgebung den Namen und die Staatsangehörigkeit seines angeblichen Vaters, während er nach schweizerischem Rechte die ursprüngliche Heimathörigkeit seiner Mutter und deren Namen behielt. 0. H. betrachtete sich immerhin als Franzosen und stellte sich zur Rekrutierung in Frankreich. Während des Militärdienstes daselbst erfuhr er jedoch, daß der Ehemann seiner Mutter nicht sein Vater sei, daß jener ihn daher nicht habe anerkennen können und er Schweizerbürger geblieben sei. H. desertierte aus der französischen Armee, ließ sich wieder in Basel nieder und leistete in der Schweiz seinen Militärdienst. Als er aber im Frühjahr 1905 sich zu Geschäftszwecken vorübergehend in Delle aufhielt, wurde er verhaftet und wegen seiner Desertion kriegsgerichtlich zu halbjähriger Gefängnisstrafe verurteilt. Unsere Gesandtschaft in Paris verwendete sich bei den französischen Behörden für seine Freilassung, mit dem
Hinweis darauf, daß 0. H. nach schweizerischem Rechte die französische Staatsangehörigkeit niemals erworben habe, da seine Anerkennung vor dem französischen Konsulate hierseits ohne jede rechtliche Wirkung sei. Die französische Regierung machte jedoch geltend, daß nach ihrer Gesetzgebung die fragliche vor dem Kon-

460

sulate abgegebene Anerkennungserklärung rechtsgültig sei und nur auf gerichtlichem Wege angefochten werden könnte. H. mußte seine Strafe erstehen, jedoch zur Nachholung des Militärdienstes in Frankreich wurde er nicht angehalten.

32. Unser Justiz- und Polizeidepartement beschäftigt sich zurzeit mit der Frage der Reorganisation und Vereinheitlichung des p o l i z e i l i c h e n T r a n s p o r t w e s e n s in der Schweiz und hat zu diesem Zwecke bei den Polizeibehörden der Kantone statistische Erhebungen über die im Jahre 1904 ausgeführten Transporte gemacht. Eine am 16. November 1905 in Luzern abgehaltene Konferenz der k a n t o n a l e n P o l i z e i d i r e k t o r e n , auf welcher das Transportwesen den Gegenstand der Verhandlungen bildete, hat beschlossen, uns ihre bezüglichen Wünsche in besonderer Eingabe zu unterbreiten. Die Zuschrift ist jedoch bis zum Jahresschluß noch nicht eingegangen, und es wird somit die Weiterfuhrung der Angelegenheit in das nächste Jahr fallen.

VI. Zentralpolizeibureau.

33. Das auf den 1. April 1904 in Betrieb gesetzte Z e n t r a l p o l i z e i b u r e a u , welches seine Tätigkeit mit der Einrichtung und Führung deranthropometrischen Zentralregistratur begann, hatte während des nämlichen Jahres die nötigen Vorbereitungen für die auf den Anfang des Berichtsjahres in Aussicht genommene Einführung des Z e n t r a l s t r a f e n r e g i s t e r s und die Herausgabe des S c h w e i z e r i s c h e n P o l i z e i a n z e i g e r s getroffen.

Über die drei Geschäftsabteilungen des Bureaus ist folgendes zu bemerken : Die deranthropometrischen Zentralregistratur und der damit im Zusammenhang stehende N a c h r i c h t e n d i e n s t entwickeln sich in normaler Weise und leisten den Kautonen, die den anthropometrischen Erkennungsdienst eingeführt haben, gute Dienste. Auf Ende 1904 enthielt die Registratur 4100, auf Ende 1905 anthropometrischeische Signalemente.

Während diese Dienstabteilung zu keinen Aussetzungen Anlaß gab, wurden dagegen in bezug auf das Zentralstrafen r e g i s t e r bald nach dessen Einführung verschiedene Wünsche geltend gemacht.

Mit Kreisschreiben vom 19. Dezember 1904 (Bundesbl. 1904, VI, 664) waren die Kautone eingeladen worden, dem Zentralpolizeibureau von allen rechtskräftigen Strafurteilen und Strafver

461 fügungen, durch welche auf Grund eidgenössischer oder kantonaler Gesetze Freiheitsstrafen von mindestens fünf Tagen oder Bußen von mindestens Fr. 20 ausgefällt worden, Auszüge einzusenden.

Von verschiedenen Seiten wurde die Aufnahme von nur auf Geldbuße lautenden Urteilen in das Zentralstrafenregister gerügt, und auch in der Bundesversammlung wurde die Ausschaltung der Strafen in Bagatellsachen im Interesse der Sache und der Kostenersparnis als wünschenswert bezeichnet. An der am l O.Oktober 1905 in Bellinzona zusammengetretenen VI. K o n f e r e n z der k a n t o nalen P o l i z e i k o m m a n d a u t e u bildete das Zentralstrafenregieter ebenfalls einen Gegenstand der Verhandlungen. Bei diesem Anlaß machte man geltend, die Aufnahme von Urteilen wegen, Ü b e r t r e t u n g e n polizeilicher und fiskalischer Gesetze in dasselbe entspreche seinem Zwecke nicht. Dieser besteht in erster Linie darin, die zuständigen Behörden über den g e r i c h t l i c h e n L e u m u n d einer bestimmten Person aufzuklären; es sei daher wichtiger, zu wissen, ob dieselbe Ü b e r h a u p t schon wegen gemeiner Delikte, z. B. wegen Diebstahls, eine Strafe erlitten habe, als zu vernehmen, sie sei wegen einer Übertretung polizeilicher oder fiskalischer Natur zu einer noch so hohen Geldbuße verurteilt worden.

< Die Konferenz empfahl daher zur Eintragung a l l e Strafen, und- zwar ohne Rücksicht auf deren Höhe, die ausgesprochen worden sind wegen V e r b r e c h e n und V e r g e h e n , wie sie in Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande, vom 22. Januar 1892, unter Ziffer I bis VIII näher bezeichnet sind.

Mit Kreisschreiben vom 21. November 1905 (Bundesbl. 1905, VI, 21) gaben wir den Kantonen von diesem Vorschlage Kenntnis.

Mit einer einzigen Ausnahme erklärten sich alle mit demselben einverstanden.

Die Kantone wurden hierauf eingeladen, die für das Zentralstrafenregister bestimmten Urteilsmitteilungen in Zukunft in dieser Weise ausführen zu lassen (Kreisschreiben vom 27. Dezember 1905, Bundesbl. 1906, I, 45).

Im Berichtsjahr sind dem Zentralpolizeibureau an Strafurteilsauszügen eingesandt worden von den Kantonen 12,084 Stück vom Ausland 1,793 ,, Total

13,87.7 Stück.

462

Abschriften von Urteilsauszügen betreffend in der Schweiz bestrafte ,,kantonsfremde Schweizerbürger" und im Ausland bestrafte Sehweizerbürger wurden zu Händen der betreffenden Heimatkantone angefertigt 3667 Stück.

Abschriften von Urteilsauszügen betreffend in der Schweiz bestrafte Ausländer wurden zu Händen ihrer Heimatbehörden angefertigt 1609 ,, Total 5276 Stück.

Anläßlich der Einführung des ,,Schweizerischen Polizeia n z e i g e r s " hielt es das Zentralpolizeibureau nicht für angezeigt, den Kantonen Vorschriften über die Benutzung des neuen Blattes zu machen. Es glaubte vielmehr vorläufig allen von den kantonalen Behörden gestellten Publikationsgesuchen entsprechen zu sollen. Einige Kantone ließen ihre Polizeiblätter eingehen und benutzten nunmehr auch fUr die geringfügigsten Veröffentlichungen den ,,SchweizerischenPolizeianzeiger"* ; aber auch von den übrigen wurde dieser mitunter za Publikationen benutzt, die für diePolizei-verwaltungen der ändern Kantone ohne Interesse waren.

Die vorerwähnte Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten war daher der Ansicht, es sei der Inhalt des Blattes durch Weglassung aller Ausschreibungen geringfügigen oder solchen Inhaltes, der für die übrigen Kantone ohne Belang ist, zu reduzieren.

Die daherigen Anregungen der Konferenz wurden von uns den kantonalen Regierungen mitgeteilt und von diesen in der Hauptsache gutgeheißen. Wir haben hierauf nicht ermangelt, für die Benutzung des Polizeianzeigers bestimmte Vorschriften aufzustellen (vgl. unsere bereits erwähnten Kreisschreiben vom 21. November und 27. Dezember 1905).

C. Bundesanwaltschaft.

Im Jahre 1905 kamen folgende Geschäfte zur Behandlung:

I. Bundesstrafrecht a. Bundesgesetz Qber das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853.

1. G e f ä h r d u n g e n des E i s e n b a h n - , T r a m w a y - , P o s t - und D a m p f s c h i f f b e t r i e b e s (Art. 67, revidiert durch Bundesbeschluß vom 5.Juni 1902):

403

124 Gefährdungen 31 ,, 7 ,, 3 ,, 165, zerfallend in:

des ,, ,, ,,

Eisenbahnbetriebes, Tramwaybetriebes, Postbetriebes, Dampfschiffbetriebes,

27 absichtliche G e f ä h r d u n g e n , wie: Legen von Gegenständen auf das Geleise (8), Steinwürfe (13), böswillige Bahnbeschädigungen (2), Schießen gegen Züge (2), Umlegen einer Weiche (1) und Mißhandlung eines Bahnbediensteten (1), 138 fahrlässige Gefährdungen, wie: Zusammenstoß (52) Entgleisung (25), Kollision mit Fuhrwerken (44), Gegenstände auf dem Bahnkörper (6), Entlaufen von Wagen (6), Vieh auf dem Bahnkörper (2), Brandausbruch (2), Verletzung eines Passagiers (1).

Die Art und Weise der Behandlung und die gerichtliche Erledigung dieser Fälle und anderer Übertretungen des oben zitierten Bundesstrafrechtes ist aus nachstehender Tabelle ersichtlich:

464

13 absichtliche G e f ä h r d u n g e n , im Vorjahr 27 ,, ., im Jahr 1905 . 20 fahrlässige ,, im Vorjahre 138 ,, ,, im Jahr 1905 2. T ä t l i c h e R a c h e an einem Beamt e n (Art. 47) aus dem Vorjahr unerledigt . .

3. G r e w a l t s a m e B e f r e i u n g e i n e s V e r h a f t e t e n (Art. 50) 4. A m t s p f l i c h t v e r l e t z u n g , begangen d u r c h e i d g e n ö s s i s c h e B e a m t e (Art. 53/') 5. A m t s d e l i k t e , b e g a n g e n d u r c h P o s t a n g e s t e l l t e (Art. 54, resp. 61): Aus dem Vorjahr gerichtlich unerledigt geblieben · . .

Im Berichtsjahr eingelangt 6. V e r l e t z u n g des T e l e g r a p h e n g e h e i m n i s s e s (Art. 55) : aus dem Vorjahr gerichtlich unerledigt 7. F ä l s c h u n g von B u n d e s a k t e n (Art. 61, in Verbindung mit der Verordnung über das militärische Kontrollwesen): Aus dem Vorjahr gerichtlich unerledigt geblieben Im Berichtsjahr eingelangt 8. Ü b e r t r e t u n g der L a n d e s v e r w e i s u n g (Art. 63«)

unerledigt eingelangt unerledigt eingelangt l Fall l Fall 6 Fälle

7 Fälle l2 fl

l Fall

3 Fälle 10 ,, 2 Fälle

465

Ï M

11 Ä*

m 'S S £ CB
SS a 'S »jao t/3

1 1 --

13 --

-- .

-- 53 --

--

--

--

·--

--

--

--

--

--

--

--

--

--

--

--

-- -- --

«26 -- 72

-- ..

--

5 10 36

2 5 15

-r-

1

--

12 14 --

Unerledigt

v

1

Einstellung des Verfahrers

Täter unbekannt oder flüchtig

V

Resultat Freisprechung

&>e ·fl

Js ·* co ,,.£ 'I sT gi =» 'E .1«

Verurteilung

'S

in kantonale Kompetenz fallend

mangels strafbaren Verschuldens

keine erhebliche Gefahr

In bundesstrafrechtl. Beziehung keine Folge gegeben, weil

2

5 -- - 16

--

--

--

5 3

--

1

--'

--

--

--

1

--

6

5

--

--

--

1

--

12

5 7

--

2 1

--

4

--

--

--

--

1

--·

-- '.

,2. -- 7

--

--

10

1 3

--

--

--

--

2

2

--

--

466

b. Bundesgesetz betreffend Schwach- und Starkstromanlagen, d.d. 24. Juni 1902.

9. B e s c h ä d i g u n g oder S t ö r u n g elektrischer Anlagen: Aus dem Vorjahr unerledigt geblieben . . .

3 Fälle Im Berichtsjahr eingelangt.

20 ,,

II. Bnndesstrafpolizei.

10. Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend F a b r i k a t i o n u n d V e r t r i e b v o n Z ü n d h ö l z c h e n , d. d. 2. November 1898 .

8 Fälle

11. Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend B e a u f s i c h t i g u n g v o n P r i v a t u n t e r n e h m u n g e n im Gebiete des Vers i c h e r u n g s w e s e n s vom 25. Juni 1885 « .

2 Fälle

12. Übertretung des Bundesgesetees über die A r b e i t s z e i t in den F a b r i k e n . . ,

2 Fälle

EU. Widerhandlung gegen eidgenössische Fiskalgesetze.

18. Das Z o l l g e s e t z betreffend: Aus dem Vorjahr gerichtlich unerledigt .

Neu eingelangt 14. Das A l k o h o l g e s e t z betreffend: Neu eingelangt

.

l Fall 7 Fälle 3 Fälle

1 Die Mitteilung über die gerichtliche Erledigung geht gemäß GesetzesYOrschrift an die Fabrikinspektoren.

3 Nachträgliche Unterziehung.

467

(B

sl

Unerledigt

Einstellung des Verfahrens

mangels Schuldbeweis Täter unbekannt oder fluchtig

3 *~

P

Resultat Freisprechung

'i 1

j| Verurteilung

a
in kantonale Kompetenz fallend

mangels strafbaren Verschuldens

keine erhebliche Gefahr

In bundesstrafrechtl. Beziehung keine Folge gegeben, weil

3 1

2

--

--

--

·-

--

--

--

--

--

--

--

--

--

--

--

17

--

-- --

-- --

8*

2

9

--

1

1

--

2

--

--

--

--

--

5

--

1

2

2

--

--

--

7

1 6

--

--

--

1

3

--

--

1

--

*

--

468

15. In einem Spezialfall wurde durch Entscheid eines kantonalen Gerichtes und durch ein Gutachten der Generaldirektion der Bundesbahnen über die Anwendung des Bundesstrafrechtes ,auf Beamte und Angestellte der Bundesbahnen folgendes festgestellt : Die Personen, welche im Dienste der Bundesbahnen arbeiten, zerfallen in Beamte und Angestellte einerseits und in Arbeiter anderseits. Unter den Angestellten wird unterschieden zwischen ständigen und provisorischen, bei den Arbeitern zwischen solchen, die im Taglohn und solchen, die im Monatslohn beschäftigt sind.

Als Beamte und Angestellte der Bundesbahnen im Sinne des Art. 12 des Bundesgesetzes betreffend Erwerbung und Betrieb der Eisenbahnen auf Rechnung des Bundes sind nur anzusehen die für eine im Gesetz bestimmte Amtsdauer gewählten Personen, deren Anstellungsverhältnis nicht durch Vertrag, sondern gesetzlich geregelt ist, demnach nur die Beamten und die ständigen Angestellten, vorbehaltlich die noch nicht erfolgte Regelung der Verhältnisse der provisorischen Angestellten. Dagegen fallen nicht unter das Bundesstrafrecht die im Taglohn und die im ,Monatslohn angestellten Arbeiter der Bundesbahnen.

IV. Auslieferung.

16. Zu Händen des Bundesgerichtes hat die Bundesanwaltschaft im Berichtsjahre 8 Auslieferungsbegehren begutachtet.

V. Begnadigung.

17. An B e g n a d i g u n g s g e s u c h e n lagen 30 vor, dieselben bezogen sich auf Bestrafungen, die ausgesprochen waren wegen : a. Eisenbahngefährdung 4 b. Übertretung des Bundesgesetzes über Fabrikation und Vertrieb von Zündhölzchen l c. ÜbertretungdesBundesgesetzes betreffend diePatenttaxen 2 A. Übertretung des Fischereigesetzes 7 e. Übertretung des Jagd- und Vogelschutzgesetzes . . 2 f. Schuldhafte Nichtbezahlung der Militärsteuer . . . 11 g. Fälschung von Bundesakten 2 Ä. Beschädigung von Schwach- und Starkstromanlagen .

l

·469 Von diesen Gesuchen wurden dem Bundesrate zu Händen der Bundesversammlung 17 in empfehlendem, 13 in abweisendem Sinne begutachtet.

Bezüglich der weitern Behandlung dieser Begnadigungsgesuche durch Bundesrat und Bundesversammlung wird auf die im Bundesblatt enthaltenen betreffenden Berichte und Verzeichnisse der Verhandlungsgegenstände der Bundesversammlung verwiesen. Vergleiche Bundesblatt 1905 : I, 924, 926, 928, 930, 932. II, 465, 467, 469, 828, 832. IV, 90, 91, 93, 266, 268. V, 66, 69, 71, 85, 88, 90, 92, 205, 208, 264. VI, 113, 115, 117, 119, 338.

VI. Politische Polizei.

Bezüglich der im Jahre 1905 nötig gewordenen besonderen Maßnahmen verweisen wir auf die im Bundesblatt veröffentlichten Ausweisungsbeschlüsse. Vgl. Bundesbl. 1905, Bd. IV, 977, und Bd. V, 216.

D. Versicherungsamt.

Das Berichtsjahr ist das zwanzigste Jahr der Tätigkeit des eidgenössischen Versicherungsamtes.

Nach Vorschrift des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens vom 25. Juni 1885 ist über den Stand der unter Bundesaufsicht stehenden privaten Versicherungsunternehmungen alljährlich einlässlicb. und öffentlich zu berichten. Dieser jährr liehe Sonderbericht, der die geforderten ausführlichen Angaben enthält, wurde im Berichtsjahre, als Bericht des eidgenössischen Versicherungsamtes, auf unsern Beschluss vom 26. Mai 1905 hin, veröffentlicht.

Im Laufe des Berichtsjahres langten vier neue Konzessionsgesuche ein. Es lagen demnach, mit den zwei im Vorjahre nicht mehr erledigten, im ganzen sechs Gesuche um Erteilung der Bewilligung zum Geschäftsbetriebe in der Schweiz vor.

Von diesen kamen drei zur definitiven Erledigung. Es wurde nämlich einer Gesellschaft die Konzession erteilt, eine andere zog, nach längern Verhandlungen, ihr Gesuch zurück und eine dritte Gesellschaft wurde endgültig abgewiesen. Die am Schlüsse des Berichtsjahres noch pendenten drei Gesuche sind sämtlich im Laufe des Jahres eingereicht worden. Wir machen es uns jeweilen zur Pflicht, neu sich anmeldenden Gesellschaften nur

470

dann die Konzession zu erteilen, wenn eine strenge Prüfung,, namentlich der technischen und finanziellen Grundlagen, unsere Anforderungen in jeder Beziehung befriedigt.

Was die früher konzessionierten Gesellschaften betrifft, so lagen, bis zum Schlüsse des Berichtsjahres, bei keiner derselben genügende Gründe vor, um die Suspension oder den Entzug der Konzession, nach Massgabe von Art. 9, Absatz 2, des Aufsichtsgesetzes zu rechtfertigen. Bussen dagegen, sämtliche wegen Verletzung der Voiiagepflicht, mussten wieder eine grössere Anzahl, im ganzen acht, ausgesprochen werden.

Die Rheinisch-Westfälische Rückversicherungs-Aktien-Gesellschaft in M.-Gladbach, die im Vorjahre auf die schweizerische Konzesssion Verzicht leistete, jedoch unserer Aufsicht, nach Art. 9, Absatz 3, des Aufsichtsgesetzes noch weiter untersteht, kam bei uns, nach Abwicklung ihres schweizerischen Geschäftes, um Herausgabe der hinterlegten Kaution von Fr. 30,000 ein. Wir ordneten die vorgeschriebene Publikation im Bundesblatte und im schweizerischen Handelsamtsblatte an und werden die Kaution erst zurückerstatten, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine Einsprachen einlangen.

Die höchste Kaution, die eine Gesellschaft bis zum Berichtsjahre für den Betrieb einer. Versicherungsbranche zu hinteis legen hatte, betrug Fr. 100,000. Bei den Lebensversicherungsgesellschaften belauft sich dagegen das Deckungskapital für die schweizerischen Verpflichtungen in der Regel auf viele Millionen Franken. Schon mit Rücksicht auf dieses Missverhältnis zwischen Kaution und Deckungskapital, sowie im Hinblicke auf den Umstand, dass die Kontrolle vieler Gesellschaften, deren Sitz und Hauptgeschäft nicht in der Schweiz, sondern im Auslande und gar in ändern Weltteilen liegt, eine sehr schwierige ist, und endlich mit Rücksicht auf die neuere ausländische Versicherungsgesetzgebung, die, öfters in weilgehender Weise, über das Deckungskapital Verfügungen trifft und dasselbe vinkuliert, haben wir im Vorjahre, bei den Konzessionserneuerungen, dieKaution der Lebensversicherungsgesellschaften entweder neu Festgesetzt oder nur bis auf weiteres auf der bisherigen Höhe von Fr. 100,000 belassen. So wurde z. B. bestimmt, dass jededer beiden amerikanischen, bei uns konzessionierten Gesellschaften (,,New York" und ,,Newyorker Germaniaa) als Kaution, ausser
einem festen Betrage von Fr. 50,000, eine Summe zu hinterlegen habe, welche dem von der Gesellschaft für die schweizerischen Versicherungen zu reservierenden Deckungskapitale gleichkomme. Bis Ende des Berichtsjahres hatte die

47 î

Lebensversicherungsgesellschaft ,,New York" die genannte Hinterlage zu bewerkstelligen. Das zu hinterlegende Deckungskapitel betrug in runder Summe 5 Millionen Franken. Die.Gesellschaft ist ihrer Verpflichtung nachgekommen.

Das Deckungskapital ändert sich von Jahr zu Jahr, sowohl für die einzelne Police als auch für die Gesamtheit der schweizerischen Policen einer Gesellschaft. Der Kautionsbetrag muss demnach, bei dem besprochenen Systeme, jährlich, nach Massgabe der bei einer Gesellschaft tatsächlich vorkommenden Verhältnisse, überprüft und die Hinterlage unter Umständen ergänzt werden.

Sofern der soeben bezeichnete Weg bezüglich der Kautionen weiter verfolgt wird, erwächst dem Versicherungsamte, durch die vorzunehmende Kontrolle über die Höhe des Kautionsbetrages, eine nicht unerhebliche Mehrarbeit und der Bundesverwaltung überhaupt eine gesteigerte Verantwortlichkeit für die grösser werdende Hinterlage.

Auch im Berichtsjahre hatte das Versicherungsamt auf Anfragen der mannigfaltigsten Art seitens des Publikums Auskunft zu erteilen. Diese Anfragen, die noch zahlreicher als in frühern Jahren einliefen, betrafen namentlich Erkundigungen über die Solidität von Gesellschaften, begründete und unbegründete Beschwerden über das Verhalten von Gesellschaften und Agenten gegenüber den Versicherten, Fragen rechtlicher und technischer Natur u. a. m. Das Amt erteilte bereitwillig Auskunft, soweit dies mit seiner Stellung als unparteiischer Behörde und mit der Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses vereinbar war. In vielen Fällen sah sich das Amt veranlasst, den Fragesteller auf den eingangs erwähnten Spezialbericht zu verweisen.

Weniger oft als in den Vorjahren hatte sich das Amt im Berichtsjahre mit Klagen von Versicherungsagenten wegen unlauteren Wettbewerbes von Konkurrenten zu befassen. Es wäre zu begrüssen, wenn diese Verminderung der Klagen nicht nur eine vorübergehende Erscheinung, sondern der Anfang einer wirklichen Besserung dieser unliebsamen Verhältnisse des Anwerbebetriebes wäre.

Das Amt war genötigt, zweimal im Sinne von Art. 11 des Aufsichtsgesetzes gegen ausländische Unternehmungen einzxischreiten, die in der Schweiz unbefugterweise das Versicherungsgeschäft betrieben. Der eine Fall betraf eine italienische Versicherungsgesellschaft, deren Vertreter vom tessinischen Gericht in Busse und Kosten verfällt wurde. Die andere Straf-

472

klage, die zur Stunde noch nicht erledigt ist, richtet sich gegen eine französische Gesellschaft.

Der G e s e t z e s e n t w u r f über den V e r s i c h e r u n g s v e r t r a g ist im Berichtsjahre vom Ständerat durchberaten worden.

In Ausführung des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1888 sind dem Versicherungsamte von den Gerichten zwanzig Urteile in privaten Versicherungsstreitsachen mitgeteilt worden.

Dieselben verteilen sich folgendermassen auf die verschiedenen Branchen : Unfall- und Haftpflichtversicherung 10, Feuerversicherung 3, Lebensversicherung 3, Viehversicherung 2, Versicherung von Wasserleitungsschäden l, Transportversicherung 1.

Bei drei Lebensversicherungsgesellschaften wurden Inspektionen am Sitze der Gesellschaft durch unsere Mathematiker vorgenommen.

Alle in der Schweiz konzessionierten privaten Versicherungsunternehmungen haben eine Staatsgebühr zu entrichten, die auf l vom Tausend der von ihnen in der Schweiz eingenommenen Prämien bestimmt ist. Die jährliche Gebühr, die eine Gesellschaft zu leisten hat, darf jedoch nicht geringer sein als Fr. 20. Die gesamte Staatsgebühr belief sich im Berichtsjahre auf die Summe von Fr. 66,315. 90.

Der Verkauf der deutschen und französischen Berichte brachte im ganzen Fr. 3264. 50 ein.

E. Amt für geistiges Eigentum.

Allgemeines.

Am 12. April notifizierte Großbritannien den Beitritt, der Kolonie Ceylon zu der internationalen Konvention zum Schütze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in der durch das Zusatzabkommen vom 14. Dezember 1900 abgeänderten Fassung. Gleichzeitig bestätigte Großbritannien den Beitritt der Kolonie Neuseeland zu dem Zusatzabkommen vom 14. Dezember 1900 betreffend die Abänderung der hiervor angeführten Konvention.

Mangels einer bezüglichen Angabe in der Notifikation ist der Beitritt der Kolonie Ceylon zur revidierten Konvention gemäß Art. 16 der letztern am 10. Juni 1905 in Wirksamkeit getreten.

473

Ende des Jahres, 1905 gehörten an: la. D e r U n i o n zum S c h ü t z e des g e w e r b l i c h e n Eigentums, gemäß der K o n v e n t i o n vom 20. März 1883: Belgien, Brasilien,'Dänemark mit den Ferör-Inseln, Deutschland, die Dominikanische Republik, Frankreich mit Algier und Kolonien, Großbritannien, einschließlich Ceylon, Neuseeland und Queensland, Italien, Japan, Kuba, Mexiko, Niederlande mit niederländisch Indien, Surinam und Curaçao, Norwegen. Portugal mit Açoren und Madeira, Schweden, Schweiz, Serbien, Spanien, Tunis und Vereinigte Staaten von Amerika.

16. D e m d i e K o n v e n t i o n a b ä n d e r n d e n Z u s a t z a b k o m m e n v o m 14. D e z e m b e r 1900: Belgien, Brasilien, Dänemark mit den Ferör-Inseln, Deutschland, Frankreich mit Algier und Kolonien, Großbritannien, einschließlich Ceylon und Neuseeland, Italien, Japan, Kuba, Mexiko, Niederlande mit niederländisch Indien, Surinam und Curaçao, Norwegen, Portugal mit Açoren und Madeira, Schweden, Schweiz, Spanien, Tunis und Vereinigte Staaten von Amerika.

:2. D e r Ü b e r e i n k u n f t , b e t r e f f e n d d i e i n t e r n a t i o n a l e E i n t r a g u n g der F a b r i k - oder Handelsm a r k e n , v o m 1 4 . A p r i l 1891, a b g e ä n d e r t d u r c h Z u s a t z a b k o m m e n v o m 1 4 . D e z e m b e r 1900: Belgien, Brasilien, Frankreich, Italien, Kuba, Niederlande, Portugal, Schweiz, Spanien und Tunis.

·3. Der Ü b e r e i n k u n f t b e t r e f f e n d das V e r b o t f a l scher H e r k u n f t s b e z e i c h n u n g e n auf Waren, vom 14. A p r i l 1891: Brasilien, Frankreich. Großbritannien, Kuba, Portugal, Schweiz, Spanien und Tunis.

4. Dem V e r b a n d zum S c h ü t z e des U r h e b e r r e c h t s an Werken der Literatur und Kunst: Belgien, Dänemark mit den Ferör-Inseln, Deutschland, Frankreich mit Algier und Kolonien, Großbritannien mit Kolonien und Besitzungen, Haïti, Italien, Japan, Luxemburg, Monaco, Norwegen. Schweden, Schweiz, Spanien mit Kolonien und Tunis.

Sundesblatt.

58. Jahrg. Bd. I.

34

474

Personal.

Auf den 1. März wurde Herr Paolo Signorini von Caslan» (Tessin) vom Kanzlisten I. Klasse zum Kontrolleur und Herr Ernst Hofer von Hasle bei Burgdorf vom Kanzlisten II. Klasse zum Kanzlisten I. Klasse befördert.

Sodann traten in den Dienst des Amtes ein: Am 13. Februar Herr Riccardo Bonzanigo von Bellinzona als Kan/list II. Klasse, am 20. Februar Herr Paul Tüscher, Li/enziat der Rechte, von Limpach (Bern), als Kanzlist I. Klasse, und am 16. März Herr Frank Mellier von Bevaix (Neuenburg) als Kanzlist II. Klasse.

1. Erfindungsschutz.

Die mit Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1904 vorgelegte Revision des Artikels 64 der Bundesverfassung (siehe Geschäftsbericht für das Jahr 1904) wurde in der Abstimmung vom 19. März 1905 durch die Mehrheit der stimmenden Bürger, als auch der Kantone angenommen. Die auf Grund dieser Verfassungsänderung vorzunehmende Revision der Gesetzgebung über den Erfindungsschutz befindet sich zur Zeit in Vorbereitung.

Auf einen noch im Vorjahr dem Departement eingereichten Rekurs gegen eine Verfügung des Amtes trat das Departement nicht ein. Von 6 im Berichtsjahr eingereichten Rekursen hieß das Departement einen gut, 3 wurden abgewiesen, auf einen trat das Departement nicht ein und ein Rekurs fiel, weil gegenstandslos geworden, dahin.

Ein noch im Vorjahr dem Bundesrat gegen einen Entscheid des Departementes eingereichter Rekurs wurde abgewiesen, ebenso ein im Berichtsjahr eingegangener Rekurs.

Dem Departement wurden sodann 2 Gesuche und 2 Beschwerden eingereicht, welche auf Handlungen des Amtes Bezug hatten. Alle 4 Eingaben wurden seitens des Departementes im Berichtsjahr erledigt, und zwar 3 in entsprechendem Sinne.

Statistik.

A. Allgemeine Informationen.

Hinterlegte Gesuche wovon : für provisorische Patente ,, definitive Patente

1905

1904

3211

3037

2513 611

2273671

475 für Zusatzpatente ,, Ausstellungsschutz Zurückgezogene Gesuche Zurückgewiesene Gesuche Rekurse gegen Gesuchszurückweisung u. s. w.

Beanstandungen betreffend pendente Gesuche .

wovon : I. Beanstandungen E.

III.

,, ,,

weitere ,, Fristverlängerungen Konfidentielle Anzeigen Hauptpatente, eingetragene Zusatzpatente, eingetragene.

Ausstellungsschutz, eingetragener Umwandlungsmahnungen Modellausweise dem Amte zugestellt

.

.

wovon : Zur Vergleichung auf dem Amte Zur Vergleichung außerhalb des Amtes . .

Bleibend hinterlegte Modelle Bleibend hinterlegte Photographien . . .

Modellausweise v o m Amte verneint . . .

Modellausweise dem Departement zugestellt Jahresgebühven-Mahnungen Stundungen für die 3 ersten Jahresgebühren Bezahlte Jahresgebühren

.

.

.

.

.

.

1905

1904

87 -- 118 161 6 5433

92 l 182 192 12 5512

3040

3375

1723 612

1604 502

58 168 42 3034 64 -- 834 1682

31 213 40319563 · l 767 1715

1174 116 ; 123 269 141 23 3461 16 9488

1239 134 120 222 167 42 3461 12 8892

2869 2085 1349 816 572 413 366 284 217 139 103 90 71 79 35

2589 2075 1254 721 527 449 348 257 168 132 106 91 92 51 32

wovon :

1. Jahresgebühren 2.

,, 3.

,, 4.

,, 5.

,, 6.

., 7.

,, 8.

,, 9.

,, 10.

,, 11.

,, 12.

,, 13.

,, 14.

,, 15.

,,

476 1905

1904

Übertragungen, eingetragene 325 Lizenzen, eingetragene 40 Verpfandungen, eingetragene 3 Firma- u n d Namen-Änderungen . . . . . .

l Nachträgliche Eintragungen 15 Löschungen 2245 Nichtigkeitserklärungen 2 Vertreter-Änderungen 414

256 26 2 3 8 2268 l 522

B. Verteilung der im Jahre 1905 eingetragenen Patentgesuche nach Ländern.

Schweiz Ausland

. . . .

. . . .

1199 = 37% 2012 = 63% 3211

Yerteilnng für das Anstand.

Europa.

Belgien Bulgarien Dänemark und Kolonien Deutschland Frankreich und Kolonien 'Großbritannien und Kolonien Italien Luxemburg Niederlande und Kolonien Norwegen Österreich Ungarn Rußland Schweden Serbien Spanien Türkei

·. .

.

.

Übertrag

31 l 22 992 345 .166 65 l 14 7 109 32 10 13 2 5 1 1816

477

Übertrag

1816

A n d e r e Erdteile.

Afrika Amerika : Kanada Südamerika .

Vereinigte Staaten von Amerika Asien Australien

9

,,.

4 4 174 -- 5 2012

C. Verteilung der in den Jahren 1904 und 1905 erteilten ·Hauptpatente nach Ländern.

1905

Schweiz Ausland

°

1066 = 35% 1968 = 65 % 3034

1904

1149 = 36% 2046 = 64 % 3195

Verteilung für das Angland.

E u r o p a.

Belgien Bulgarien Dänemark und Kolonien Deutschland'. ' Frankreich und Kolonien Großbritannien und Koloniea Italien Luxemburg Niederlande und Kolonien Norwegen Österreich Ungarn Rumänien Rußland Schweden Serbien Spanien Türkei Übertrag

1905

1904

35 -- 12 1007 323 150 52 l 11 12 99 25 2 14 17 l 7 l 1769

28 l 15 988 315 181 56 -- 10 7 108 23 2 24 19 -- 12 l 1790

478

1905 Übertrag 1769

1904

1790

Andere Brdteile.

Afrika Amerika: Kanada . . . . .

Südamerika .

.

Vereinigte Staaten von Asien Australien .

. . .

.

5

2

. . . .

. . .

. . . .

2 3 182

4 2 231

7

17

1968

2046

.

. . .

. . .

Amerika . . .

.

.

.

. . .

?.. Muster und Modelle.

Die Eigentümer von 1024 Hinterlegungen wurden vom Ablaufe der Schutzfrist benachrichtigt.

11 Hinterlegungsgesuche mit 855 Gegenständen wurden abgewiesen und 5 Gesuche mit 11 Gegenständen zurückgezogen.

Statistik.

A. Tabelle für die drei Schutzperioden.

Hinterlegungen

Gegenstände

Perioden 1905

1904

1905

1904

2 I. Periode 1175 1 1232 242,241 254,196 012 205,572 212,041 (wovon versiegelt) 497 II. Periode 112 425 95 5094 III. Periode . . . . . .

39 33 169 205

Übertragungen Lizenzen Verpfändungen Firma-Änderungen . . . .

Löschungen (ganzer Depotinhalt) .

Löschungen (teilweiser Depotinhalt) 1 2

51 5 2 992 23

51 7 2 910 19

Wovon 330 mit 235,781 Stickereimustern.

,, 400 ,, 245,818 »

7704

72 2 46,939

979

425 32 3 32,053 111

479

B. Verteilung nach Ländern für die 1. Periode.

Hinterlegungen

Gegenstände

Länder .

Schweiz

1905

1904

1096

1171 241,541 253,976

79

Ausland Total

1175

61

1905

1904

700

220

1232 242,241 254,196

Verteilung für das Ausland.

Belgien Deutschland Frankreich und Kolonien .

Großbritannien . . . .

Italien Österreich Ungarn Ver. Staaten von Amerika

3 37 16 4 1 6 1 11

1 37 13 2 -- 4

Total

79

6 131 59 3 -- 13

4

3 395 24 7 3 251 1 16

61

700

220

8

3. Fabrik- und Handelsmarken.

Von zwei dem Departement eingereichten Rekursen wurde der eine gutgeheißen, der andere erwies sich als gegenstandslos.

Statistik.

A. Allgemeine Informationen.

1905

1904

Marken, welche zur Eintragung angemeldet wurden 1745 1504 Marken mit unregelmäßigen oder unvollständigen Gesuchen 640 446 Eingetragene Marken (auf dem eidgenössischen Amte) 1691 1449 Eingetragene Marken (auf dem internationalen Bureau) 691 547 Internationale Marken, denen der Schutz verweigert wurde 3 6

480

Zurückgezogene oder zurückgewiesene Marken .

Rekurse Marken, welche zu einer vertraulichen Mitteilung Anlaß gegeben haben Firmen- oder Domiziländerungen etc Übertragene Marken Gelöschte Marken (auf Ansuchen der Hinterleger oder infolge Urteils) Gelöschte Marken (wegen Nichterneuerung) . .

Marken, deren Hinterlegung erneuert wurde . .

Erneuerungsmahnungen (Art. 8 des Gesetzes) . .

1905

1904-

56 2

40 2:

159 9 238

102 3& 201

50 158 27 188

52 141 21 164

S. Verteilung der auf dem eidgenössischen Amte und auf dem internationalen; Bureau eingetragenen Marken nach Wwenklassen.

Nationale Eintragung

Warenklassen 1905

Internationale Eintragung

1904 1866/05 1905

1904 1893/05

242 72 84 158 137 70 41

2,892 1,163 1,580 2,023 1,994 1,860 463

177 83 55 114 86 34 16

106 83 28 87 63 42 19

974 666 270 926.

729 442 121

75 486 22 224 31 244 90 1,198 421 5,689 55 6

22 8 16 38 36 6

31 13 14 26 32 3

237 87 86 206 233 33

1691 1449 19,871

691

452 1. Nahrungsmittel etc.

53 2. Getränke etc. .

106 3. Tabak etc. . . .

171 4. Heilmittel etc.

5. Farben, Seifen etc.

156 72 6. Textilprodukte etc.

7. Papierwaren etc. .

47 8. Heizung, Beleuchtung 32 etc 20 9. Baumaterialien etc. .

10. Möbel etc 27 11. Metalle,Maschinenefcc. 112 12. Uhren etc 435 13. Diverses . . . .

8

547 5010

481 C. Verteilung der auf dem eidgenössischen Amte und auf dem internationalen Bureau eingetragenen Marken nach Ländern.

Länder

Schweiz Ägypten Belgien Dänemark . .

Deutschland . .

Frankreich . .

Großbritannien .

Italien Kuba .

Niederlande . .

Österreich Ungarn . . .

Portugal Queenslarid . .

Rumänien . .

Rußland . . .

Schweden . .

Spanien Tunis Vereinigte Staaten Brasilien . .

Vereinigte Staaten Amerika . .

Vereinigte Staaten Mexiko . .

. .

. .

. .

.

.

. .

. .

. .

. .

von . .

von . .

von . .

Nationale Eintragung 1905 1904 1865/05

Internationale Eintragung 1905 1904 1893/05

1347 1088114,527 -- 22 29 2 1 88 -- -- 3 185 195 2,103 22 17 1,447 39 984 75 1 1 26 1 3 25 6 31 30 292 17 -- 11 -- --· -- 1 -- --r-- 1 -- 1 6 1 67 18 18 9 -- --

175 90 1086 -- -- -- 28 39 284 -- -- -- -- -- -- 352 319 2678 -- -- -- 102 15 13 96 -- --

71 -- --

750 -- --

5 -- -- -»-- 20 --

5 -- -- -- -- 8 1

18 -- -- -- -- 84 7

1 17

18

231

2

--

2

1691 144919,871

^

_

1

--.

--

691 547

5010

4. Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst.

Es wurden 335 obligatorische tragungen vorgenommen.

und 64 fakultative

Ein-

482

Entgegen der im letztjährigen Geschäftsbericht ausgesprochenen Annahme gelangte das Amt nicht dazu, seine Vorarbeiten für die Revision der Gesetzgebung über den Urheberrechtsschutz in einer Weise abzuschließen, daß dem Departement noch eine Vorlage hätte unterbreitet werden können. Die fraglichen Revisionsarbeiten mußten für einmal zurücktreten vor den Vorbereitungen für die Revision der Patentgeset/gebung, mit welchen das Amt beschäftigt ist, und deren Förderung zunächst als dringend er.scheint.

--S:-<«S~

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1905.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1906

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.02.1906

Date Data Seite

409-482

Page Pagina Ref. No

10 021 822

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.