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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtbezahlung von Militärpflichtersatz bestraften Emil Barth, Junkerngasse 14, Bern.

(Vom 8. Dezember 1906.)

Tit.

Barth wurde im Jahre 1905 vom Kreiskommando Bern belangt für Zahlung rückständiger Militärsteuern aus den Jahren 1897--1904 im Gesamtbetrage von Fr. 24 plus Fr. 1. 30 Kosten.-- Anfangs Oktober 1905 erfolgte nach vergeblichen Mahnungen die Überweisung an den Polizeirichter, der, nachdem es endlich im August 1906 der Polizei gelungen war, den Aufenthalt des Barth ausfindig zu machen, denselben auf 4. September vorlud und ihn, da er den Tatbestand der Anzeige im allgemeinen als richtig zugab, zu 2 Tagen Gefängnis und 6 Monaten Wirtshausverbot verurteilte. Am 8. September bezahlte Barth dem Kreiskommando Fr. 12 als Taxe für die Jahre 1901--1904 und Fr. l Kosten.

Auf die Forderung der Steuern pro 1897/1900 wurde von den Militärbehörden nachträglich wegen Verjährung verzichtet.

Nunmehr sucht Bart darum nach, dass ihm das Wirtshausverbot erlassen werde, indem er geltend macht* er sei durch unverschuldete Arbeitslosigkeit ausser stände gewesen, die Militärtaxe rechtzeitig zu bezahlen und habe zudem geglaubt, diese Schuld sei erloschen infolge der Erstehung von Strafen, die ihm wegen Versäumnis von Sehiessübungen auferlegt wurden. Er sei kein

206 Trinker und deshalb das Wirtshausverbot eine allzuharte Schande und Strafe für ihn.

Der Polizeirichter des Amtsbezirkes Bern erachtet die von Barth vorgebrachten Entschuldigungen als ungenügend, der letztere habe wissen müssen, dass zwischen den Strafen wegen Versäumnisder Schiesspflicht und der Einforderung der Ersatzsteuer kein Zusammenhang bestehe und seine Behauptungen über Arbeits- und Verdienstlosigkeit seien so allgemein gehalten, dass darauf keine Rücksicht genommen werden könne. Die Verhängung von Wirtshausverbot entspreche der Praxis in Fällen solcher Art.

Da der Verurteilte gegen die ihm auferlegte Gefängnisstrafe keine Einwendung erhebt, so ist bloss zu untersuchen, ob Grund vorhanden sei, die Nebenstrafe des Wirtshausverbotes aufzuheben.

In dieser Beziehung ist zu sagen, dass diese Massregel nicht die.

gewöhnliche Folge der schuldhaften Nichtbezahlung der Militärsteuer sein, sondern ihrer Natur nach nur dann eintreten soll,, wenn der zu Bestrafende Anlass zu der Annahme gegeben hat, dass der Besuch der Wirtschaften ihn ökonomisch zurückgebracht und zu seiner Insolvenz beigetragen habe. In den Akten finden sich aber keine Anhaltspunkte für derartige Vorwürfe gegen den Potenten, und es kann seinem Gesuche um so eher entsprochen werden, als die Militärbehörde ihn zum Teil mit einer bereit» verjährten Schuld belastete und als seine Behauptung, dass er zeitweise arbeitslos gewesen, der Wahrscheinlichkeit nicht völlig entbehrt.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den A n t r a g:

Es sei dem Gesuch des Emil Barth um Erlass des Wirtshausverbotes zu entsprechen.

B e r n , den 8. Dezember

1906.

im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtbezahlung von Militärpflichtersatz bestraften Emil Barth, Junkerngasse 14, Bern.

(Vom 8. Dezember 1906.)

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1906

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12.12.1906

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205-206

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