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Bundesratsbeschluss über

den Rekurs der Aktiengesellschaft ,,Merkur", Schokoladenund Kolonialhaus in Ölten, gegen die Verfügung der Justizkommission des Kantons Baselstadt vom 24. Januar 1906, betreffend Eintragung in das Handelsregister.

(Vom 18. April 1906.)

Der schweizerische B u n d e srat hat über den Rekurs der A k t i e n g e s e l l s c h a f t ,,Merkur", Schokoladen- und Kolonialhaus in Ölten, gegen die Verfügung der Justizkommission des Kantons Baselstadt vom 24. Januar 1906, betreffend Eintragung in das Handelsregister; auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluss gefasst:

A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt: I.

Der Handelsregisterführer von Baselstadt erliess am 29. November 1905 an die Aktiengesellschaft ,,Merkur", Schweizerisches Schokoladen- und Kolonialhaus, mit Sitz in Ölten, die Aufforderung, ihre Zweigniederlassung in Basel in das Handelsregister einzutragen.

39 Die A.-G. ,,Merkur"1 weigerte sich, diese Eintragung vornehmen .zu lassen, und besehwerte sich bei der Justizkomtnission des Kantons Baselstadt als kantonaler Aufsichtsbehörde, indem sie ausführte: Dass die A.-G. ,,Merkur" im Handelsregister von Ölten, wo sie ihren Sitz hat, eingetragen sei; dass bei der grossen Zahl von Verkaufsstellen, die die Gesellschaft besitze oder noch jzu errichten gedenke, die Eintragung aller dieser Verkaufsstellen äusserst umständlich und kostspielig wäre, ohne dass daraus für das Publikum ein Vorteil erwachsen würde, da die Gesellschaft schon jetzt zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet, der Betreibung auf Konkurs unterworfen und bereit sei, in Basel ein Domizil zu verzeigen; dass aber tatsächlich die rechtlichen Voraussetzungen der Eintragspflicht nicht vorhanden seien. Einerseits seien diese Verkaufsstellen keine Zweigniederlassungen, da ihnen jede Unabhängigkeit und Selbständigkeit in der Geschäftsführung fehle; der Einkauf der Waren, die Buchführung, die Inventaraufnahmen etc. werden durch die Niederlassung in Ölten besorgt; die Verkäuferinnen, die die Verkaufsstellen leiten, besorgen einzig den Handverkauf gegen bar und halten die Magazine in Stand; das ganze System gleiche dem Verkauf durch Warenautomaten.

Anderseits würden diese Verkaufsstellen auch für den Fall, dass sie als Zweigniederlassungen betrachtet würden, doch nicht eintragspfliehtig sein, da das durchschnittliche Warenlager derselben einen Wert von Fr. 2000 nicht übersteige, ein blosser Umsatz von über Fr. 10,000 im Jahr aber genüge nicht, um die Eintragspflicht zu begründen. Insbesondere werde die Eintragspflicht der in Basel errichteten Verkaufsstelle nicht dadurch begründet, dass dieselbe sich äusserlich als Fortsetzung eines bereits bestehenden und eingetragenen Geschäftes darstelle ; massgebend sei, dass dieses von der A.-G. ,,Merkur" angekaufte Geschäft gegenwärtig als einfache Verkaufsstelle organisiert sei.

11.

Die Justizkommission des Kantons Baselstadt erklärte hierauf mit Entscheid vom 24. Januar 1906 die A.-G. ,,Merkur" für verpflichtet, ihre Verkaufsstelle in Basel als Zweigniederlassung in das Handelsregister eintragen zu lassen, mit folgender Begründung : In -den von der A.-G. ,,Merkur1'" betriebenen Verkaufsstellen wird zweifellos ein Handelsgewerbe betrieben, nämlich der gewerbsmässige Bin- und Verkauf von Waren, wobei der Einkauf direkt von der Hauptniederlassung, der Verkauf an das Publikum durch die

40 Verkaufsstellen besorgt wird ; es ist somit unrichtig, wenn die A.-G. ~,Merkura den Verkaufsstellen jede selbständige Geschäftsführung abspricht. Dass die Leiter dieser Verkaufsstellen ausser dem Verkauf von Waren keine ändern Rechtsgeschäfte abzuschliessen haben, fällt nicht in Betracht, da die den Verkaufsstellen übertragenen Verkaufsgeschäfte genügen, um sie als selbständige, eintragspflichtige Zweigniederlassungen des Hauptgeschäftes zu charakterisieren.

In diesem Sinne darf auch die Fortführung eines bisher eingetragenen Geschäftes als Verkaufsstelle, wenn auch nicht als einBeweis, so doch als ein Indiz dafür angesehen werden, dass die Verkaufsstelle eine eintragspflichtige Zweigniederlassung bildet..

Die von der A.-G. ,,Merkur11 angebotene Domizilverzeigung kann die Eintragung nicht ersetzen, da eine solche nicht allgemein für alle hier abgeschlossenen Geschäfte erklärt werden kann, sondern nur vertraglich für den einzelnen Fall.

Endlich ist die A.-G. ,,Merkur11 im Irrtum, wenn sie annimmt, dass auch für den Fall, dass eine Zweigniederlassung angenommen werde, die Eintragspflicht mangels eines genügendenWarenlagers nicht gegeben sei; denn die Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt fordert für die Begründung der Eintragspflicht nicht kumulativ ein Warenlager von Fr. 2000 durchschnittlichem Wert und einen Jahresumsatz von über Fr.

10,000, sondern alternativ ein solches Warenlager oder einen solchen Umsatz. Es ist übrigens nicht nötig, auf diese Erfordernisse abzustellen, da die Zweigniederlassung schlechthin eintragspflichtig ist, wenn die Hauptniederlassung eintragspflichtig ist.

Die A.-G. ,,Merkur'1 wird deshalb gemäss Art. 865, Abs. 4,.

0. R., und Art. 22 und 13 der Verordnung über das Handelsregister vom ö. Mai 1890 für pflichtig erklärt, ihre Verkaufsstelle in Basel in das Handelsregister einzutragen.

III.

Gegen diesen Entscheid der Justizkommission rekurriert dieA.-G. ,,Merkur11 mit Eingabe vom 3. Februar 1906 rechtzeitigan den Bundesrat, mit dem Antrag, es sei der erwähnte Entscheid aufzuheben. Zur Begründung führt sie in ihrer Rekursschrift und in ihren nachträglich eingereichten Bemerkungen im wesentlichen folgendes aus :

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Der statutarische Sitz der Gesellschaft ist Ölten, und die Gesellschaft ist auch in Ölten im Handelsregister eingetragen.

Zurzeit wird das Geschäft zum grossen Teil von Bern aus geleitet. Die Eintragspflicht dieser Zentralstelle in Bern wird /«gegeben.

Was die Verkaufsstellen der Gesellschaft betrifft, so ist festzuhalten, dass zum Begriff einer Filiale das Vorhandensein eines irgendwie selbständigen Geschäftskreises gehört ; hierzu ist wiederum erforderlich, dass der Geschäftsführer der Filiale zu irgend einer selbständigen, auf den Betrieb des Geschäftes gerichteten Willenstätigkeit befugt ist. Dies trifft aber bei den von der Gesellschaft angestellten Verkäuferinnen in keiner Weise zu. Die wichtigeren Rechtsgeschäfte, wie der Einkauf der Waren, das Mieten des Verkaufsmagazins etc. werden direkt von der Zentralstelle vorgenommen ; ebenso wird in einer für alle Verkaufsstellen gleichförmigen Weise die Ladeneinrichtung bis zur geringsten Kleinigkeit von der Zentralstelle den Verkaufsstellen geliefert und angeordnet; selbst für die Ausstellung der Waren in den Schaufenstern und auf dem Ladentisch hat die Verkäuferin nicht freie Hand; sie besorgt einzig den Handverkauf, hält das Mobiliar in Stand und sorgt für richtige Lagerung der Warenvorräte ; aber auch hier ist jede Selbständigkeit ausgeschlossen : Die Verkäuferin hat keinen Einfluss auf die Wahl der zu verkaufenden Waren.

auf die Bestimmung des Verkaufspreises, auf die Feststellung der Zahlungsbedingungen, oder auf die Art der Übermittlung der Einnahmen an die Zentrale. Ja selbst in den untergeordnetsten Teilen ihrer Geschäftsführung handelt sie nach Anweisung der Zentralstelle ; diese schreibt ihr vor, wie sie sich zu kleiden, wie sie sich gegenüber dem Publikum zu verhalten, wie sie die Waren aufzubewahren, wie sie den Laden zu reinigen hat. Da dergestalt diese Ablagen jeder Selbständigkeit entbehren, so können sie auch nicht als Zweigniederlassungen betrachtet werden und sind demnach nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet.

Für den Fall, dass den Verkaufsstellen doch der Charakter von Zweigniederlassungen zugeschrieben werden sollte, verweist die A.-G. ,,Merkur"1 auf ihre frühern Ausführungen ; ausserdem beruft sie sich auf die Frage, ob die in der Verordnung über das Handelsregister aufgestellten Erfordernisse eines
bestimmten Warenlagers und eines bestimmten Jahresumsatzes kumulativ oder alternativ vorhanden sein müssen, um die Eintragspflicht zu begründen, auf die bisherige Interpretation der Verordnung durch

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den Bundesrat und auf die Ausführungen von Bundesrichter Reichel in der Zeitschrift des bernischen Juristenvereins 1905, S. 187--190. Auch folgt nach ihrer Auffassung die Eintragspflicht einer Filiale nicht ohne weiteres aus der Eintragspflicht der Hauptniederlassung, da nach dem Wortlaut des Art. 23 der ·zitierten Verordnung für eine Zweigniederlassung die gleichen Vorschriften gelten, wie für eine Hauptniederlassung, da mit ändern Worten eine Zweigniederlassung nur dann eintragspflichtig ist, wenn die Voraussetzungen, die die Eintragspflicht der Hauptniederlassung begründen, auch bei ihr zutreffen.

Endlich muss die Frage der Möglichkeit der Domizilverzeigung unabhängig von der Frage der Eintragspflicht behandelt werden; wenn es richtig wäre, dass die A.-G. ,,Merkur" nur durch Eintragung in das Handelsregister allgemein gültig Domizil verzeigen könnte, so würden nur diejenigen baslerischen Gewerbetreibenden ein Domizil haben können, die zugleich eintragspflichtig sind.

IV.

In seiner Vernehmlassung bemerkt das Justizdepartement des Kantons Baselstadt: Es ist selbstverständlich, dass man in Basel domiziliert sein kann, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein ; aber es gibt keine Möglichkeit, bei Fehlen eines Domizils in Basel durch Abgabe irgend einer Erklärung die gleiche Wirkung zu erzielen, wie durch Eintragung in das Handelsregister; wenn aber die Aktiengesellschaft ,,Merkur" auf irgend eine Art in Basel Domizil erwählt, so ist ihre Eintragspflicht in Basel ohne weiteres gegeben, weil eine Aktiengesellschaft am Ort ihres Domizils in das Handelsregister eingetragen sein muss.

Im weitern ist ein Geschäft auch dann eintragspflichtig, wenn nur eines der gesetzlichen Erfordernisse, Umsatz oder Warenlager vorhanden ist; hierfür verweist das Departement auf die Praxis des Bundesrates. Eine Zweigniederlassung ist nach Art. 865, Abs. 4, 0. R., immer eintragspflichtig. wenn es die Hauptniederlage ist. Art. 22 der Verordnung regelt nur das Verfahren der Eintragung.

Der Umstand schliesslich, dass die Geschäftsleitung der A.-G. ,,Merkur"1 den Verkaufsstellen Waren liefert, dass diese ihre Einnahme der Zentralstelle abliefern und dass die Zentralstelle an die Verkäuferinnen genaue Instruktionen erlässt, ist

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bloss eine selbstverständliche Konsequenz der Verzweigung des Geschäftsbetriebes auf eine grössere Zahl von Ortschaften und ändert nichts an der Tatsache, dass die A.-G. ,,Merkur" in Basel ein Beitragspflichtiges Geschäft betreibt.

B.

In rechtlicher Hinsicht fällt in Betracht:

I.

Die Entscheidung der Frage, ob die Rekurrentin zur Eintragung der von ihr in Basel errrichteten Verkaufsstelle verpflichtet ist, hängt vorerst davon ab, ob diese Verkaufsstelle eine Zweigniederlassung im Sinne des Art. 865, resp. 624 0. R. und des Art. 22 der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890 ist oder nicht. Im letztern Falle muss die Eintragungspflicht ohne weiteres verneint werden; im erstem Falle ist weiter zu entscheiden, ob bei einer Zweigniederlassung in gleicher Weise wie bei einer Hauptniederlassung bestimmte Erfordernisse erfüllt sein müssen, um ihre Eintragspflicht zu begründen, und ob diese Erfordernisse im vorliegenden Falle vorhanden sind, oder ob die Eintragspflicht der Hauptniederlassung schlechthin die Eintragspflicht der Zweigniederlassung begründet.

II.

Die Art. 865 und 624 des schweizerischen Obligationenrechts und Art. 22 der Verordnung über das Handelsregister, die von der Eintragspflicht der Zweigniederlassungen im allgemeinen und besonders der Aktiengesellschaft handeln, sprechen sich nicht darüber aus, was unter einer Zweigniederlassung im Sinne des Gesetzes und der Veordnung zu verstehen ist.

Die Doktrin hat immer entscheidendes Gewicht darauf gelegt, dass eine Zweigniederlassung dem Hauptgeschäft gegenüber eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Selbständigkeit besitzen muss, wenn sie auch als Zweigniederlassung naturgemäss das Bestehen einer Hauptniederlassung voraussetzt und derselben untergeordnet ist. Es genügt nicht, dass der Leiter des Zweiggeschäftes gegenüber Dritten zum Abschluss von Geschäften als Vertreter des Inhabers ermächtigt sei ; er muss auch im Verhältnis zum Inhaber eine gewisse Unabhängigkeit besitzen, der-

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art, dass er die Geschäfte nicht bloss nach strenger Anweisung: des Hauptgeschäftes, oder nach einein bis ins einzelne vorgeschriebenen Vertragsschema schliessen, sondern nach eigenem Ermessen gestalten darf. Eigenes Geschäftsvermögen und gesonderte Buchführung können, wenn sie vorhanden sind, das Bestehen einer Zweigniederlassung wahrscheinlich machen. Wo die Selbständigkeit des Leiters des Zweiggeschäftes fehlt, besteht auch keine Zweigniederlassung, sondern ein blosses Hülfsetablissement. (Endemanns Handbuch, I, 185 --186.)

Die Rechtsprechung stimmt mit diesen Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschungen vollständig überein; insbesondere nimmt das Bundesgericht in einer grossen Anzahl von Entscheidungen den gleichen Standpunkt ein (namentlich A. S. XXV, I, 415; vgl. Entscheidungen des Reichs-Oberhandelsgerichtes, XIV, 401 ff., und Seufferts Archiv, 55, 40 f.) und ebenso der Bundesrat (Bericht des eidg. Justiz- und Polizeidepartements über seine Geschäftsführung im Jahre 1888, Bundesblatt 1889, II, 742; Entscheid in Sachen Ofenfabrik Sursee vom 14. März 1899, Bundesblatt 1899, I, 809 ; in Sachen Lüscher-Staufer vom 8. Juni 1899, Bundesblatt 1899, IH, 1041 ; in Sachen Japy frères
»om 23. Februar 1900, Bundesblatt 1900, I, 613).

Diese Begriffsbestimmung der Zweigniederlassung entspricht durchaus dem Zwecke der Einrichtung des Handelsregisters.

Die Eintragung der Filialen ins Handelsregister dient vor allem dem Zweck, dem Publikum bekannt zu machen, wer zur Leitung der Filiale ermächtigt ist. Wenn aber der Leiter der Filiale keinerlei Entscheidungsfreiheit hat, sondern auch im kleinsten nach den Vorschriften des Hauptgeschäftes handelt, so hat das Publikum kein Interesse, zu wissen, wer der Filiale vorsteht. Es können zwar Dritte dennoch ein Interesse daran haben, dass das Zweiggeschäft als Filiale eingetragen sei, weil die Eintragung in der Regel einen Spezialgerichtsstand am Orte der Zweigniederlassung begründet; allein die Begründung eines Gerichtsstandes ist nicht der Zweck der Eintragung, da es ja nicht in der Kompetenz des Bundesgesetzgebers liegt, darüber Vorschriften aufzustellen.

Weder begründet die Eintragung ins Handelsregister einen Gerichtsstand, noch ist die Begründung eines solchen durch die Eintragung notwendig bedingt. Wenn es sich um die Pflicht zur Eintragung ins
Handelsregister handelt, darf die Zweigniederlassung daher nicht nach denjenigen Merkmalen bestimmt werden, welche für die Begründung eines besonderen Gerichtsstandes jwassgebend sind oder massgebend sein sollten.

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m.

Im vorliegenden Falle kann nach der Lage der Akten (oben lit. A, Ziffer II) von irgend einer wirtschaftlichen und geschäftlichen Selbständigkeit der Verkaufsstellen der Rekurrentin gegenüber der Hauptniederlassung nicht gesprochen werden.

Es ist weder von der Justizkommission noch vom Justiadepartement des Kantons Baselstadt bestritten, dass insbesondere die von der Rekurrentin in Basel betriebene Verkaufsstelle lediglich da/u bestimmt ist, die von der Zentralstelle erhaltenen und ausschliesslich von derselben eingekauften Waren weiter zu verkaufen.

Die Unselbständigkeit der Verkaufsstelle geht aber insbesondere aus der Art hervor, wie die Geschäfte von ihr abgeschlossen werden. In der Tat sind die von der Rekurrentiii angestellten Verkäuferinnen, wenn sie auch die Rechtsgeschäfte abschliessen, dabei doch vollständig an die von der Zentralstelle erhaltenen Weisungen gebunden, ohne alle eigene Willensentu schliessung.

bEbenso fehlen im vorliegenden Fall die übrigen Merkmale, deren Vorhandensein es wahrscheinlich machen würde, dass di« Verkaufsstelle den Charakter einer Zweigniederlassung hat.

Das Warenlager, das die Verkaufsstelle in Basel besitzt, kann nicht als Handlungsfonds dieser Verkaufsstelle angesehen werden, da von einem Handlungsfonds nur dann gesprochen werden kann, wenn der Zweigniederlassung ein Teil des Gesamtvermögens in bestimmtem Betrage als ihr Betriebskapital zugewiesen worden ist, mit dem sie ihre Geschäfte zu betreiben und über dessen Verwendung sie Rechnung abzulegen hat.

Ebenso seheint bei dem von der Rekurrentin durchgeführten System der Geschäftsführung und der einfachen, gleichförmigen Organisation ihrer Verkaufsstellen eine unabhängige Buchführung im gewöhnlichen kaufmännischen Sinne für jede Verkaufsstelle weder möglich noch notwendig; die Bücher können, wie es tatsächlich der Fall ist, durch die Zentralstelle für das ganz Geschäft geführt werden.

Die Verkaufsstelle der Rekurrentin in Basel ist daher keine .Zweigniederlassung und unterliegt der Eintragspflicht nicht.

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Demnach wird e r k a n n t : Der Rekurs wird als begründet erklärt.

B e r n , den 18. April 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates., Der Bundespräsident: L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bundesratsbeschluss über den Rekurs der Aktiengesellschaft ,,Merkur", Schokoladen- und Kolonialhaus in Olten, gegen die Verfügung der Justizkommission des Kantons Baselstadt vom 24. Januar 1906, betreffend Eintragung in das Handelsregister. (Vom 18. A...

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25.04.1906

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