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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn vom Bahnhof Zug nach Schönegg und einer Drahtseilbahn von Schönegg auf den Zugerberg.

(Vom 27. November 1906.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 6. Juli 1906 an das Eisenbahndepartement zu Händen der Bundesbehörden hat die Zuger Berg- und Strassenbahngesellschaft das Gesuch gestellt, es möchte Art. 18 ihrer Konzession dahin abgeändert werden, dass eine Taxe von 40 Rappen die gegenwärtige Taxe von 10 Rappen als Minimaltransporttaxe für Gepäcksendungen ersetze. Diese Taxe würde zur Geltung kommen für die Strassenbahnstrecke, wo gemäss Art. 17, Ziffer l, der Konzession die Gesellschaft nur zur Erhebung einer Taxe von 5 Rappen pro 50 Kilogramm und pro Kilometer der Bahnlänge berechtigt ist.

In der Eingabe wird geltend gemacht, dass die gegenwärtige Minimaltransporttaxe von 10 Rappen offenbar zu niedrig bemessen sei; sie decke knapp die Schreibkosten der Abfertigung, so dass für Manipulationsgebühren und Traktionskosten so gut wie nichts übrig bleibe. Es falle ferner in Betracht, dass von der Zuger Strassenbahn bei nur 3 Kilometer effektiver Länge mehr als 60 °/o in Steigungen von über 50 °/oo bis auf 99 °/oo liegen. Sei nun auch die bewilligte Streckentaxe von 10 Rappen per 100 Kilo-

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gram m und Kilometer eine für Trambahnen im allgemeinen gebräuchliche, so sei sie unter den hier vorliegenden besondern Verhältnissen nicht hoch genug, um der Bahngesellschaft zu ermöglichen, in der Streckentaxe etwelchen Ausgleich für die zu niedrige Minimaltaxe finden zu können.

In seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 1906 nahm der Regierungsrat des Kantons Zug nicht Stellung gegen die Erhöhung der Minimaltransporttaxe, wollte aber mit dem Einwohnergemeinderat von Zug sie nicht befürworten, bis die Bahn eröffnet und die bezüglichen Rechnungsergebnisse bekannt sein werden.

Unser Eisenbahndepartement konnte sich seinerseits mit einer Erhöhung der Minimaltransporttaxe auf 40 Rappen uicht einverstanden erklären. Eine Erhöhung auf 20 Rappen fand es aber unter den obwaltenden Umständen als gerechtfertigt. Nach einem neuen Korrespondenzwechsel gaben sowohl die Gesellschaft unterm 6. November 1906 als auch die Kantonsregierung unterm 14. gleichen Monats ihre Zustimmung zu dieser Erhöhung der Minimaltransporttaxe auf 20 Rappen.

Gegen diese allseitige Einigung haben wir nichts einzuwenden.

Wir empfehlen Ihnen demnach, dem Konzessionsänderungsgesueh zu entsprechen, und ersuchen Sie, dem nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses Ihre Genehmigung zu erteilen.

Gerne benützen wir auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 27. November 190(i.

Im Namen des Schweiz. Buudosrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

753 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn vom Bahnhof Zug nach Schönegg und einer Drahtseilbahn von Schönegg auf den Zugerberg.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. dreier Eingaben der Zuger Berg- und Strassenbahngesellschaft vom 6. Juli, 13. August und 6. November 1906; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 27. November 1906, heschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 23. Juni 1904 (E. A. S.

XX, 154) erteilte Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Schmalspurbahn vom Bahnhof Zug nach Schönegg und einer Drahtseilbahn von Schönegg auf den Zugerberg wird dahin abgeändert, dass die im Artikel 18 vorgesehene Minimaltransporttaxe von höchstens 10 Rappen für eine Gepäcksendung auf 20 Rappen erhöht wird.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1907 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn vom Bahnhof Zug nach Schönegg und einer Drahtseilbahn von Schönegg auf den Zugerberg. (Vom 27. November 1906.)

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Bundesblatt

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Jahr

1906

Année Anno Band

5

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48

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.11.1906

Date Data Seite

751-753

Page Pagina Ref. No

10 022 175

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