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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Uebertragung und Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn in Neuenburg zwischen l'Ecluse und Le. Plan.

(Vom 1. Dezember 1906.)

Tit.

Mittelst gemeinsamer Eingabe vom 30. Mai 1906 stellten die Gesellschaft der Seilbahn Ecluse-Plan und die TramwayGesellschaft Neuenburg das Gesuch um Genehmigung eines am 4. Mai gleichen Jahres zwischen ihnen abgeschlossenen und in den Generalversammlungen vom 7. und 12. Mai 1906 bestätigten Vertrages, wonach die Gesellschaft Ecluse-Plan die ihr durch Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1887 (E. A. S. IX, 394) erteilte und unterm 22. Dezember 1904 abgeänderte Konzession (E. A. S. XX, 260) mit ihrem gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögen an die Tramwaygesellschaft Neuenburg zu Eigentum abtritt. Die letztere übernimmt diese Konzession und dieses Vermögen mit allen Rechten und Lasten und mit der Verpflichtung, sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft EclusePlan zu erfüllen. Sie verpflichtet sich ferner, die an sie abgetretene Linie für den elektrischen Betrieb umzubauen.

In der obenerwähnten Eingabe vom 30. Mai 1906 stellte die Tramwaygesellschaft Neuenburg zugleich das Gesuch, es möchte die Konzession Ecluse-Plan auf sie übertragen werden.

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Der Staatsrat des Kantons Neuenburg erhebt, laut seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 1906 weder gegen die Übertragung, noch gegen die Änderung der Konzession Einwendung.

Auch unserseits bestehen keine Bedenken, dem Gesuche der genannten Bahngesellschaften zu entsprechen.

Wir empfehlen Ihnen daher die Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfes und benützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 1. Dezember 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundenrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesfoesehluss betreffend

Uebertragung und Aenderung der Konzession einer 'Drahtseilbahn in Neuenburg, zwischen l'Ecluse und Le Plan. .

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer gemeinsamen Eingabe der Gesellschaft der Drahtseilbahn Ecluse-Plan und der Tramwaygesellschaft Neuenburg, vom 30. Mai 1906; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom i.. Dezember 1906, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss rom 21. Dezember 1887 (E. A. S. IX, 394) erteilte und durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1904 abgeänderte Konzession (E. A. S. XX, 260) einer Drahtseilbahn in Neuenburg, zwischen l'Ecluse und Le Plan wird an die Tramwaygesellschaft Neuenburg übertragen und folgendermassen abgeändert: Art. 5 erhält folgende Fassung: ,,Binnen einer Frist von 6 Monaten, vom Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die revidierten Statuten der Gesellschaft nebst den vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen für den Umbau der Linie Ecluse-Plan für den elektrischen Betrieb einzureichen.

Innert 2 Monaten nach stattgefundener Plangenehmigung ist mit dem Umbau der Linie zu beginnen.

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Art. 6 erhält folgende Fassung: ,,Binnen 4 Monaten ist der Umbau der Linie Ecluse-Plan vom Beginn des Umbaus an gerechnet, zu vollenden."

Art. 8 erhält folgende Fassung: ,,Die Linie wird mit Spurweite von einem Meter, eingeleisig und als Drahtseilbahn erstellt und mittelst Elektrizität betrieben." · II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge des gegenwärtigen.

Beschlusses, welcher am 1. Januar 1907 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Uebertragung und Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn in Neuenburg zwischen l'Ecluse und Le.

Plan. (Vom 1. Dezember 1906.)

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Jahr

1906

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49

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05.12.1906

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789-792

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