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von

betreffend

Feingehaltsprobe der nach Österreich-Ungarn bestimmten goldenen Uhrgehäuse im Feingehalte von H k.-0.58.

(Vom 25. Oktober 1906.)

Das eidg. F i n a n z - u n d Z o l l d e p a r t e m e n t , in Vollziehung des Bundesratsbeschlusses vom 23. Oktober 1906 betreffend Kontrollierung der nach ÖsterreichUngarn bestimmten goldenen Uhrgehäuse im Feingehalte von 14k. -0.58; auf den Vorschlag seines Bureaus für Gold- and Silberwaren, beschliesst: Art. 1. Die mit der Feingehaltsbezeichnung ,,14 k.

- 0.58" oder ,,14 k. - 0,580" versehenen goldenen Uhrgehäuse, welche in bezug auf die zu ihrer Erstellung verwendete Goldlegierung in den verschiedenen Grossen- und Gewichtskategorien einen geringeren Feingehalt ergeben sollten, als in den beigefügten Tabellen vorgesehen ist und bei deren Fabrikation Lot verwendet wurde, welches

9 4 5

946 der Einwirkung der Salpetersäure zu 22° Baume (goldhaltige Legierung von wenigstens 0,290) nicht widersteht, unterliegen Feingehaltsproben, welche an jedem mit Einschluss des Lotes eingeschmolzenen Teil der Ware vorzunehmen sind.

Jeder in eingeschmolzenem Zustande probierte Teil der Ware soll einen Feingehalt von wenigstens 0,573 aufweisen.

Wenn er unter diesem Feingehalte befunden wird, so sollen alle gleichartigen Teile zerschnitten werden, welches auch der Feingehalt der verwendeten Goldlegierung sein möge.

Art. 2. Der Uhrgchäusefabrikant hat keinen Anspruch auf irgend welche Entschädigung für die in eingeschmolzenem Zustande probierten und den richtigen Feingehalt aufweisenden Gehäuseteilc, wenn das Lot oder die verwendete Goldlegierung in bezug auf deren Feingehalt den in Art. l festgesetzten Bedingungen nicht entsprechend befunden wurde.

Art. 3. Die bestehenden Vorschriften für die Probe der Gehäuseknöpfe (pendants) unterliegen keiner Änderung.

Art. 4. Der Fabrikant, welcher zur Ausfuhr nach Österreich-Ungarn bestimmte Uhrgehäuse zur Stempelung vorweist, hat dies auf dem den Uhrgehäusen beigegebenen Bordereau ausdrücklich zu vermerken.

Auf diesem Bordereau soll, ausser den gewöhnlichen Angaben noch verzeichnet sein : a. die Grosse des Gehäuses, nach Riassgabe des innern Durchmessers des Schalenrandes; &. das Gewicht des Gehäuses, und c. der Feingehalt der verwendeten Goldlegierung.

Art. 5. Die gegenwärtigen Instruktionen treten am 1. Dezember 1906 in Kraft.

Eidg. Finams- und Zolldepartement:

Comtesse.

94?

Tabellen zu den

Instruktionen vom 25. Oktober 1906 betreffend Feingehaltsprobe der nach Österreich-Ungarn bestimmten goldenen Uhrgehäuse im Feingehalte von 14 k, - 0.58.

Gold m 0,580, welches für die Uhrgehäuse in den verschiedenen Grössenkategorien von nachstehenden Gewichtsgrenzen an zu verwenden ist: Durchmesser.

10 Linien 11

Gewicht.

von gr. 6.21 an

18

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37

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NB. Die Aufstellungen vorstehender Tabelle gelten nicht für die geprägten Phantasie- und facettierten Uhrgehäuse.

948

Gold zu 0,585, welches für die Uhrgehäuse zu verwenden ist, deren Gewicht in den verschiedenen Grössenkategorien sich innert der nachbezeichneten Grenzen befindet: Durchmessar.

10 Linien .

11 ·n ·

12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22

Gewicht.

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bis gr.

V) 11 11 11 11

V

·n 11 11

·n 11 11

6,20

·n 11 11 11 11 11 11 11

8,27 ,

10,34 12,41 14,49 16,56 18,03

20,70 22,77

V)

24,84

11 11 11

28,93 33,13

37,a,

NB. Die Aufstellungen vorstehender Tabelle gelten nicht für die geprägten Phantasie- und facettierten Uhrgehäuse.

949

Gold zu 0,600, welches für die Uhrgehäuse zu verwenden ist, deren Gewicht in den verschiedenen Grössenkategorien unter den nachbezeichneten Grenzen steht: Durchmesser.

Gewicht.

10 Linien 11 ·» 12

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3,68 4,9i 6

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Diese Aufstellungen gelten auch für die geprägten Phantasie- und facettierten Uhrgehäuse jeden Gewichts.

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Gemäss Art. 4, Ziff. 4, des Bundesnvtsbeschlusses betreffend die Weineinfuhr vom 18. Dezember 1905 sind alle Weine, welche mehr als l Gewichtsprozent unvergorenen Zucker enthalten, sofern und insoweit sie nicht als susse oder in alkoholischer Gärung befindliche Weinmoste unter Nr. 117 des Gebrauchstarifes fallen, als Kunstweino (Nr. 118 und Nr. 120 des Tarifes) zu betrachten.

Torbehalten bleiben gemäss Art. 5 des gleichen Beschlusses die besondern handelsvertraglichen Abmachungen.

Als Naturweine, ohne Rücksicht auf den Gehalt an unvergorenem Zucker, müssen nach Massgabe dieser let/tern Bestimmung infolge vertraglicher oder provisorischer Vereinbarungen behandelt werden : a. gemäss Vertrag: die italienischen Weinspezialitäten Marsala, Malvasia, Moscato, Vernaccia ; b. gemäss provisorischem Abkommen : die spanischen Woinspezialifc'Ueu Malvasia, Malaga und Xeres, und die portugiesischen Weine.

Unterm 28. September abbin hat sodann der Thmdesrat beschlossen, dass die oben zitierte Bestimmung des Bundesratsbeschlusses vom 18. Dezember 1905 nicht Anwendung zu finden habe auf Muskat- oder Malvasierweinc, die aus Portugal, Frankreich oder Samos, sowie auf Muskatweine, die aus Spanien eingeführt werden, insoweit deren Herkunft durch Ursprungszeugnisse nachgewiesen wird.

Dio Verzollung der hiervor erwähnten Weine hat wie folgt zu geschehen : I. Zu Fr. 8 per q. nach Nr. 117 (Weine in Fässern), bezw.

Fr. 25 nach Nr. 119 (Weine in Flaschen etc.) werden zugelassen: 1. die italienischen Weinspezialitäten Marsala, Malvasia, Moscato, Vernaccia, sowie die Muskat- und Malvasicrwoine aus Samos bis und mit 18 Volumgraden Alkoholgehalt; 2. bis auf weiteres : die spanischen Weinspezialitäten Malvasia, Malaga und Xeres, sowie die Muskat- und Malvasierweine aus Frankreich, bis und mit 18 Volumgraden Alkoholgehalt ; 3. die Muskatweine aus Spanien und die portugiesischen Weine (einschliesslich Porto und Madeira), bis und mit 15 Volumgradeu Alkoholgehalt.

951 II. Die unter I und 2 erwähnten Weine mit mehr als 18 und die unter I 3 erwähnten Weine mit mehr als 15 Volumgraden Alkoholgehalt unterliegen für jeden obige Gehaltsgrenzen überschreitenden Alkoholgrad einer Monopolgebühr von 80 Rappen und einem Zollzuschlag von 20 Rappen per q.

Als Ausweis über ihre Herkunft müssen die unter I Î und 2 hiervor erwähnten Weine über 15 ° Alkoholgehalt von einem Ursprungszeugnisse der Ortsbehörde oder einer Handelskammer des Produktionsortes oder eines schweizerischen Konsulates des betreffenden Konsularbezirkes begleitet sein, durch welche bescheinigt wird, dass die betreffende Sendung aus einer der hiervor genannten Weinspezialitäten bestehe und aus frischen Weintrauben erzeugt sei. Für die unter I 3 fallenden Weinspezialitäten bedarf es keiner Ursprungszeugnisse.

Diese Bekanntmachung tritt an Stelle derjenigen vom 1. Oktober betreffend die Zollbehandlung der Muskat- und Malvasierweine, sowie derjenigen vom 8. Oktober betreffend die Weineinfuhr, welche hierdurch aufgehoben werden.

B e r n , den 12. Oktober 1906.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Versteigerung von Artillerie-Bundespferde Die Versteigerung einer grössern Anzahl Artillerie-Bundespferde des diesjährigen Depotbestaades findet statt wie folgt: in Frauenfeld, Montag den 5. November, vormittags 10 Uhr, bei den Kasernenstallungen.

in Zürich, Dienstag den 6. November, vormittags 10 Uhr, bei den Kasernenstallungen.

T h un, 18. Oktober 1906.

Direktion der eidg. Pferderegieanstalt.

952

Versicherungen der sidg. Beamten und Angestellten.

Mit Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesrates vom 17. November 1882, wonach unter Umständen auch Beamte und Bedienstete der eidgenössischen Verwaltungszweige, welche bei einer ändern Lebensversicherung als beim Schweizerischen Lebensversicherungsverein versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Franken Versicherungssumme au der dem genannten Vereine zur Prümienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Anteil haben sollen, und unter Hinweisung auf unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 (Bundesbl.

Nr. 51 vom 20. Oktober 1888, Seite 602/603) werden die betreifenden Beamten und Angestellten hiermit aufgefordert, zur Geltendmachung ihrer Ansprüche für das Jahr 1906 die b e t r e f f e n d e n P r ä m i e n q u i t t u n g e n für das ganze laufende Jahr mit B e g l e i t s c h r e i b e n bis längstens den 15. November nächsthin an das Z e n t r a l k o m i t e e des obgenannten Vereins (zurzeit in Basel) einzusenden. Spätere Einsendungen könnten für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Um zeitraubende Reklamationen zu verhüten, ist es dringend nötig, s ä m t l i c h e P r ä m i e n q u i t t u n g e n für die in Frage kommenden Versicherungen, die auf das Jahr 1906 Bezug haben, vorzulegen, worauf noch speziell aufmerksam gemacht wird.

Versicherungen, die von eidgenössischen Beamten und Angestellten mit ändern Gesellschaften abgeschlossen worden sind, sei es infolge allfälliger Abweisung durch den Versicherungsverein selbst, sei es überhaupt vor erfolgtem Eintritt in den eidgenössischen Dienst -- also auch seit 1. Januar 1876 -- sollen hierbei ebenfalls Berücksichtigung finden, worauf hier ebenfalls noch besonders aufmerksam gemacht wird mit dem Beifügen, dass für neue bezügliche Anmeldungen ausser den Prämienquittungen auch die P o l i c e n eingesandt werden müssen. Das Datum des Eintritts in den eidgenössischen Dienst ist im Begleitschreiben anzugeben.

Das nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche Mitglieder des Versicherungsvereins, jedoch nicht bis zum Maximalbetrage von 5000 Franken, daneben aber noch bei einer ändern Lebensversicherungsgesellschaft beteiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nur um die Differenz der Prämie bis zum Höchstbetrage von 5000 Franken Totalversicherung handeln, da der Versicherungs-

953 verein statutengemäss auf eigenes Risiko keine höhern Versicherungen als bis 5000 Franken aufnimmt.

Im Begleitschreiben muss die A d r e s s e (Name und Vorname), sowie die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g genau angegeben werden.

Das Zentralkomitee des Schweizerischen Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Prämienanteile an der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wiinschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 10. Oktober 1906.

Schweiz. Departement des Innern.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforderungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bundesblatt.

58. Jahrg.

Bd. IV.

67

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1906

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.10.1906

Date Data Seite

945-953

Page Pagina Ref. No

10 022 137

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