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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Übernahme des Betriebes der Strecke Crassier-Divonne durch die schweizerischen Bundesbahnen.

(Vom 19. März 1906.)

Tit.

Mit Vollmacht des Verwaltungsrates hat die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen am 26. Oktober/30. Dezember 1905 mit der Direktion der Paris-LyonMittelmeerbahn einen Vertrag abgeschlossen über den Betrieb der Linie von Divonneles-Bains bis zur Grenze, die Erstellung der erforderlichen Anlagen im Bahnhof Divonne-les-Bains und die Mitbenützung dieses Bahnhofes.

Die normalspurige Bahnlinie von Divonne-les-Bains bis zur schweizerisch-französischen Grenze bei Grassier gehört der ParisLyon-Mittelmeerbahn und schliesst auf schweizerischem Gebiet an die ebenfalls normalspurige Bahnlinie Nyon-Crassier an. In den Verhandlungen, welche am 9. August 1904 in Genf über den technischen Anschluss der beiden Bahnnetze bei Crassier stattfanden (vgl. Geschäftsbericht pro 1904, Bundesbl. 1905, III, 3/4), wurde vereinbart, dass der internationale Bahnhof in Divenne erstellt und der Betrieb der Bahnlinie zwischen demselben und der Grenze von der schweizerischen Verwaltung besorgt werden solle, welche die Linie Nyon-Crassier betreibe.

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Der zwischen der Schweiz und Frankreich abzuschliessende Staats vertrag, welchem das Protokoll vom 9. August 1904 zur Grundlage dienen soll, ist allerdings heute noch nicht perfekt.

Es unterliegt jedoch keinem Zweifel, dass jene Bestimmung sanktioniert werde, und da die schweizerischen Bundesbahnen die Linie Nyon-Crassier betreiben, wozu sie von Ihnen durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1904 (E. A. S. XX, 291) ermächtigt wurden, so fand auch der eingangs erwähnte Vertragsabschluss statt.

Wäre die schweizerische Vertragspartei eine Privatbahnverwaltung, so würde der Vertrag, weil es sich um eine ausländische Bahnstrecke handelt, die Bundesbehörden nicht berühren.

Da aber die Bundesbahnverwaltung als Betriebsübernehmerin auftritt, so ist für diesen Teil des Vertrages gemäss Artikel 13, lit. A, 2, des Eisenbahnrückkaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897 die Genehmigung der Bundesversammlung erforderlich.

Der Betrieb der Strecke Crassier-Divonne wird durch die Bundesbahnen vollständig besorgt, mit Ausnahme des Bahnunterhaltes und der Bahnaufsicht, welche der Bahneigentümerin verbleiben. Diese übernimmt auch alle Steuern und Abgaben mit Ausnahme der die Transporte betreffenden.

Die Tariferstellung ist Sache der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn, die Aufstellung der Fahrpläne Sache der Bundesbahnen. Der Wagenaustausch richtet sich nach den für die ändern schweizerisch-französischen Übergangspunkte massgebenden Vorschriiten.

Die Haftpflicht ist in der Weise geteilt, dass die Bundesbahnen für denjenigen Schaden haften, welcher durch Personal oder Material der Züge verursacht wurde, die Paris-Lyon-Mittelmeerbahn für denjenigen, welcher durch Personal oder Material des Bahnaufsichts- und Unterhaltungsdienstes herbeigeführt wurde.

Ist die Schadensursache nicht zu ermitteln oder fällt sie keiner der beiden Verwaltungen zur Last, so tritt hälftige Teilung des Schadens ein. Fälle höherer Gewalt belasten die Eigentümerin der Linie. Jede Verwaltung haftet ausschliesslich für Unfälle, die ihr eigenes Personal treffen.

Als Entschädigung für die Besorgung des Betriebsdienstes erhalten die Bundesbahnen zwei Drittel der Bruttoeinnahmen, abzüglich der im Artikel l, Absatz 3, genannten Steuer. Diese Art der Entschädigung (anstatt einer Berechnung auf Grund der Zugs- und Lokomotivkilometer) ist analog einer Bestimmung der Übereinkunft zwischen dem Kanton Genf und der Paris-LyonMittelmeerbahn über den Betrieb der Linie Genf-Annemasse.

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Die Vertragsdauer (31. Dezember 1908) und die Kundigungsbedingungen sind die gleichen, wie im Vertrag über den Betrieb der Strecke Nyon-Crassier. Andere Bestimmungen hätten die Bundesbahnen natürlich nicht annehmen können, weil für den Betrieb die ganze Strecke Nyon-Divonne ein einziges Objekt bilden muss.

Der übrige Inhalt des Vertrages betrifft die Bundesbehörden nicht.

Wir empfehlen Ihnen den nachfolgenden Beschlussesentwurf zur Annahme und benützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 19. März 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ein gier.

Bundesblatt. 58. Jahrg. Bd. II.

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(Entwurf.)

Bundesfoeschluß betreffend die

Übernahme des Betriebes der Strecke Grassier-Divonne durch die schweizerischen Bundesbahnen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. des zwischen der Gesellschaft der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn und der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen am 26. Oktober/30. Dezember 1905 abgeschlossenen Vertrages ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 19. März 1906, beschließt: 1. Dem zwischen der Gesellschaft der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn und der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen am 26. Oktober/30. Dezember 1905 abgeschlossenen Vertrage betreffend den Betrieb der Linie von Divonne-les-Bains bis zur Grenze, die Erstellung der zugehörigen erforderlichen Anlagen im Bahnhof Divonne-les-Bains und die Mitbenützung dieses Bahnhofes wird, soweit es sich um den Betrieb der Strecke DivonneCrassier (Grenze) handelt, die Genehmigung im Sinne des Artikels 13, lit. A, 2, des Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen, vom 15. Oktober 1897, erteilt.

2. Der ßundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Übernahme des Betriebes der Strecke Crassier-Divonne durch die schweizerischen Bundesbahnen. (Vom 19. März 1906.)

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1906

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28.03.1906

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303-306

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