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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erteilung einer neuen Konzession für die Strassenbahn von Bern nach Worb.

(Vom 10. Dezember 1906.)

Tit.

Die gegenwärtige Konzession der Strassenbahngesellschaft BernWorb beruht auf den Bundesbeschlüssen vom 23. Dezember 1896 (E. A. S. XIV, 263), 15. Oktober 1897 (E. A. S. XIV, 524) und 19. Juni 1903 (E. A. S. XIX, 123), durch welche die Konzession erteilt, übertragen und abgeändert wurde.

Mittelst Eingaben vom 22. September und 29. Oktober 1906 hat die Bahngesellschaft das Gesuch gestellt, es möchte ihr der Klarheit halber und in Anbetracht der veränderten Verhältnisse eine neue Konzession erteilt werden, die zugleich die Wiederaufnahme des Gütertransportes gestatten würde.

Zur Begründung des Gesuches macht die Bahngesellschaft folgendes geltend : Der Selbstbetrieb der Bahn habe ihr die Sanierung der finanziellen Verhältnisse gebracht; er habe zudem aber auch zu der Überzeugung geführt, dass sich die Einnahmen durch Einführung des Wagenladungs- und Stückgüterverkehrs noch vermehren lassen und dass die Bern-Worb-Bahn erst dann den an sie gestellten Anforderungen entspreche.

Der Transport von Wagenladungsgütern sei mittelst Rollschemel ab Station Gümligen S. B. B. gedacht. Dieser Transport habe sich auf verschiedenen schweizerischen Bahnen bewährt und der Bahnkörper der Bern-Worb-Bahn sei für ihn als genügend

180 stark erkannt worden. Es gäbe allen Grund, dieses Transportsystem einzuführen, einmal weil die Rentabilitätsberechnung über die Verzinsung des betreffenden Kapitalaufwandes einen Nettoüberschuss gebe, und ferner, weil den von der Linie bedienten Ortschaften erst damit das gegeben werde, was sie mit dem Bau der Bahn erstrebt haben : eine vollwertige Eisenbahn.

Anlässlich dieser materiellen Änderung an der bestehenden Konzession seien auch etwelche Nebenpunkte, über welche die Eingaben Aufschluss geben, neu zu regeln.

Nachdem die Regierung des Kantons Bern unterm 8. Oktober 1906 das Gesuch der Bahngesellschal't unterstützt hatte, erstellte unser Eisenbahndepartement den neuen Konzessionsentwurf' und stellte ihn der Kantonsregierung und der Bahngesellschaft zu.

Dieser Entwurf, welchen wir nachstehend folgen lassen, fand von keiner Seite Beanstandung. Er veranlasst uns zu der alleinigen Bemerkung, dass die Beschränkung des Gütertransportes im Art. 10 auf der Strecke Worb-Murifeld anstatt Worb-Bern auf ein Verlangen des Kantons Bern zurückzuführen ist. ,,Wir sind der Ansicht", schreibt der Regierungsrat unterm 26. November 1906, ,,dass die End-Güterstation vorläufig beim Murifeld zwischen der Einmündung des Elfenanweges und des Wankdorfweges in die Muristrasse auf der Südseite der letztern eingerichtet werden sollte, von wo aus die Güterausgabe und -aufnähme für den Stadtbezirk untenaus, südlich der Muristrasse, sich leicht bewerkstelligen lassen."

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlnss, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 10. Dezember

1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

181 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Konzession einer Strassenbahn von Bern nach Worb.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Bern-Worb-Bahn vom 22. September 1906; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 10. Dezember 1906, bes ch l i e s s t : Der Eisenbahngesellschaft Bern-Worb wird die Konzession für den Bau und den Betrieb einer S t r a s s e n b a h n von B e r n nach W o r b unter den iß den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt.

Es werden gleichzeitig aufgehoben die Bundesbeschlüsse vom 23. Dezember 1896 (E. A. S. XIV, 263) 15. Oktober 1897 (E. A. S.

XIV, 524) und 19. Juni 1903 (E. A. S. XIX, 123) betreffend Konzessionierung der Bahn, Übertragung und Änderung der Konzession.

Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.

Art. 2.

Die Konzession erlischt am 12. Februar 1969.

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Art. 3.

Der Sitz der Gesellschaft ist in Worb.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrates oder. weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen., welche vorher dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 6. Die Bahn wird mit Spurweite von l Meter und eingeleisig erstellt und mittelst Dampf oder Elektrizität betrieben.

In bezug auf die Benützung der öffentlichen Strassen für die Anlage und den Betrieb der Bahn gelten die Vorschriften der Übereinkunft und des Pflichtenheftes über Benützung des öffentlichen Strassenbodens, sowie Bau und Betrieb von Tramways (Strassenbahnen) in der Gemeinde Bern vom 13. Dezember 1888, mit Nachträgen vom 12. September 1893 und Dezember 1895, des Beschlusses des Regierungsrates von Bern d. d. 5. Juni 1896, sowie des Beschlusses der Dorfgemeinde Muri und Kräyigen vom 9. November 1895, soweit diese Vorschriften nicht mit der gegenwärtigen Konzession utìd der Bundesgesetzgebung im Widerspruch stehen.

Art. 7. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigentum des Kantons Bern und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 8. Den eidgenössischen Beamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 9. Der Bundesrat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu't begründeten Klagen Anlass geben und gegen welche

183 die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden.

Ebenso hat er das Recht, zu verlangen, dass Mitglieder der Verwaltung, welchen vorübergehend oder dauernd Funktionen eines Beamten oder Angestellten übertragen sind und die in der Ausübung derselben Anlass zu begründeten Klagen geben, dieser Funktionen enthoben werden.

Art. 10. Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen, Gepäck und Expressgut und auf der Strecke WorbMurifeld auch von Gütern. Zum Transport von Gütern auf der übrigen Strecke und zum Transport lebender Tiere ist die Gesellschaft nicht verpflichtet.

Art. 11. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, können solche erst eingeführt werden, nachdem sie vom Bundesrat genehmigt worden sind.

Art. 12. Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens sechsmal nach beiden Richtungen, von einem Endpunkt der Bahn zum ändern und mit Anhalten auf allen Stationen, erfolgen.

Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrat festgesetzt.

Art. 13. Die Gesellschaft wird zur PersonenbeförderungWagen nach dem Durchgangssystem mit nur einer Klasse aufstellen.

Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, dass alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden, wenn immer möglich, durch denselben, und zwar auf Sitzplätzen, befördert werden können. Auf Verlangen des Bundesrates sind auch mit Warenzügen Personen zu befördern.

Art. 14 Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen eine Taxe von 7 Rappen per Kilometer der Bahnlänge zu beziehen.

Für Hin- und Rückfahrten sind die 'Personentaxen mindestens 20 % niedriger anzusetzen als für doppelte einmalige Fahrten.

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Kinder unter vier Jahren sind gratis zu befördern, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegtenzehnten Altersjahre ist die Hälfte der Taxe zu zahlen. Der Bundesrat ist berechtigt, diese Altersgrenze von 10 Jahren zu erweitern.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu reduzierter Taxe auszugeben.

"51Art. 15. Für die Beförderung von Armen, welche sich als solche durch Zeugnis der zuständigen Behörden ausweisen, ist die halbe Personentaxe zu berechnen.

Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Behörden sind auch Arrestanten zu transportieren.

Der Bundesrat wird hierüber die näheren Bestimmungen aufstellen.

Art. 16. Jeder Reisende ist berechtigt, 10 kg. Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der. Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens 7,5 Rappen per 100 kg. und per Kilometer bezogen werden, sofern die Gewiehtsermittlung auf den beiden Endstationen Bern und Worb möglich ist. Für Gepäck- und Expressgutsendungen ab denZwischenhaltstellen kann pro Stück eine Taxe von 20 Rappen bis 5 km.

und von 40 Rappen für Distanzen über 5 km. erhoben werden.

Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisendengepäck ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Bundesrat die Taxe fest.

Art. 17. Bei der Erstellung der Gütertarife ist im allgemeinen vom Gewicht und Umfang der Warensendungen auszugehen, aber, soweit es die Bedürfnisse von Industrie, Gewerbe, Handel und Landwirtschaft rechtfertigen, auch auf den Wert und die wirtschaftliche Bedeutung der Waren Rücksicht zu nehmen.

Es sind Klassen aufzustellen, deren höchste nicht über 3 Rappen und deren niedrigste nicht über 2 Rp. per 100 kg. und per Kilometer betragen soll..

Eine ganze Wagenladung (d. h. mindestens 5000 kg. oder 5 T.) hat gegenüber den Stücksendungen Anspruch auf Rabatt.

185 Bei Beförderung von Waren in Eilfracht kann die Taxe um 100 °/o des gewöhnliehen Ansatzes erhöht werden.

Die für Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft erforderlichen Rohstoffe sollen am niedrigsten taxiert werden.

Art. 18. Traglasten mit landwirtschaftliehen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkzeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besondern Wagen, mit den Personenzügen transportiert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 15 kg. nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waren in gewöhnlicher Fracht zu erheben.

Art. 19. Beim Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, sind für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln, Futtermitteln u. s. w. zeitweise niedrigere Taxen einzuführen, welche vom Bundesrat nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesetzt werden.

Art. 20. Die Minimaltransporttaxe beträgt für Gepäck für Distanzen bis .zu 5 ktn. höchstens 20 und für grössere Distanzen, sowie für Gütersendungen höchstens 40 Rp.

Art. 21. Die vorstehenden Taxbestimmungen beschlagen bloss den Transport von Station zu Station. Die Waren sind von den Aufgebern an die Stationsverladplätze aufzuliefern und vorn Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des Bundesrates zulässig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern und für andere Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.

Art. 22. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

Das Gewicht wird bei Gütersendungen bis auf 20 kg. für volle 20 kg. gerechnet und bei Gepäcksendungen bis auf 10 kg.

für volle 10 kg. ; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg. berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg. für eine ganze Einheit gilt.

186 Wenn die genaue Ziffer der so berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird sie auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, sofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt.

Art. 23. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind 1 Réglemente und Tarife aufzustellen.

··o Art. 24. Sämtliche Réglemente und Tarife sind mindestens zwei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 25. Wenn die Bahnunteruehmung drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen verh'ältnismässig herabzusetzen. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesvat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschliesslich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 26. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Äufnung genügender Emeuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Ferner sind die Reisenden und das Personal bei einer Anstalt bezüglich derjenigen Verpflichtungen zu versichern, welche aus dem Haftpfliehtgesetz vom 28. März 1905 mit bezug auf Unfälle beim Bau, beim Betrieb und bei Hülfsgeschäften sich ergeben.

Art. 27. Für die Ausübung des Rückkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Bern, gelten folgende Bestimmungen : a. Der Rückkauf kann frühestens auf 1. Januar 1929 und von da an je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen. Vom Entschluss des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

187 b. Durch den Rückkauf wird der Ritckkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören. Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge getan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismässiger Betrag von der Riickkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Januar 1930 rechtskräftig wird, den 25facheu Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Kalenderjahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar vorangehen ; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1930 und 1. Januar 1945 erfolgt, den 22*/2fachen Wert; -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1945 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben beschriebenen Reinertrages; -- unter Abzug der Erneuerungs- und Reservefonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzessionierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluss aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

e. Im Falle 'des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen, unterliegen der Entscheidung des Buudesgerichtes.

Art. 28. Hat der Kanton Bern den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein

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Rückkaufsrecht, wie es im Art. 27 definiert worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 29. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1907 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erteilung einer neuen Konzession für die Strassenbahn von Bern nach Worb. (Vom 10. Dezember 1906.)

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12.12.1906

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