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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch der wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz bestraften Ernst Sterchi, Dienstknecht in der Gumpersmühle, Gemeinde Lützelflüh, geb. 1890; Robert Neuhaus, Dienstknecht auf Schaufelbühl zu Lützelflüh, geb. 1890, und Gottfried Grunder, Dienstknecht auf Treutlislehn zu Lützelflüh, geb. 1888.

(Vom 14. September 1906.)

Tit.

Die Vorgenannten drei jungen Burschen wurden mit einem am 3. Oktober 1891 gebornen Jakob Sterchi der Strafbehörde vorzeigt, weil sie an Sonntagen, speziell am 29. April 1906, im Scherlenbachwald, Gemeinde Lützelflüh, mittelst eines Vetterligewehres und scharfer Munition Vögeln nachstellten und durch ihr Schiessen nicht nur den Bestimmungen des Jagd- und Vogelschutzgesetzes zuwiderhandelten, sondern auch den Waldbestand beschädigten und Passanten gefährdeten.

Die Verzeigten anerkannten ohne weiteres die Richtigkeit der erhobenen Anschuldigung. Der Polizeirichter von Trachselwald überwies den Jakob Sterchi, der das Alter der Strafmündigkeit noch nicht erreicht hatte, der Administrativbehörde zur weitern Behandlung und, nachdem er bei den übrigen die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit festgestellt hatte, verurteilte er jeden derselben auf Grund von Art. 7, Alinea 2, und 21, 4 a des eidgenössischen Jagd- und Vogelschutzgesetzes, ferner Art. 14 des bernischen Gesetzes über die Jagd zu Fr. 50 Geldbusse, im Falle der Unerhältlichkeit umgewandelt in 10 Tage Gefängnis.

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Die Bestraften ersuchen um gänzlichen oder wenigstens teilweisen Nachlass der Bussen mit der Begründung, dass sie als junge Leute aus unbemittelten Familien und mit geringem Verdienst nicht im stände seien, die verhältnismässig grossen Beträge zu bezahlen und dass die Erstehung von Gefängnisstrafen sie dauernd in der Achtung der Mitbürger herabsetzen würde. -- Das Regierungsstatthalteramt Trachselwald empfiehlt eine erhebliche Reduktion der verhängten Strafen.

Das Bundesgesetz bedroht Übertretungen des Verbotes der Sonntagsjagd, deren sich die Gesuchsteller zweiffellos schuldig gemacht haben, im Minimum mit Fr. 50 Geldbusse, indessen mit der auch auf diese Fälle anzuwendenden Vorschrift des Art. 23, Ziffer 3, wonach der Richter unter das gesetzliche Mindestmass gehen kann, wenn der Täter das sechzehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatte. Das letztere war im Moment der Tat der Fall bei Ernst Sterchi und Robert Neuhaus, auch Gottfried Grunder hatte damals das 17. Altersjahr erst um wenige Monate überschritten. Es ist daher am Platze, die ausgesprochene Strafe in Rücksicht auf das jugendliche Alter der Fehlbaren einigermassen herabzusetzen, aber wegen der besondern Gefährlichkeit der Handlungsweise derselben nicht weiter als auf die Hälfte des 'gesetzlichen Minimums.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Es sei die Strafe der Petenten auf je Fr. 25 herabzusetzen, im Falle der Unerhältlichkeit umgewandelt in je 5 Tage Gefängnis.

B e r n , den 14. September 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Rillgier.

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19.09.1906

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