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Bekanntmachungen von

DepartementeunandernäVerwaltungsstelldeseBundeses Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1905 und 1906.

1906.

1905.

Monate.

fr.

1906.

Kr.

Januar . . .

Februar . .

3,117,303. 04 3,762,637. 03 4,303,850. 87 3,681,428. 06

März April Mai .

Juni .

4,930,564. 63 4,747,341. 83 4,977,498. 46

. . .

. . .

. . .

. . .

Juli . .

August .

September Oktober November Dezember

.

.

.

.

.

.

Mehreinnahme,

Mindereinnahme,

Fr.

Fr.

645,333. 99 --

--

622.422. 81

4,504,138. 76 . 4,714,727. 97 . 4,735,679. 76 . 5,108,843. 77 . 5,604,017. 57 . 5,770,588. 61 . 11,031,159. 94

Total 63,545,715. 21 Auf Ende Febr. 7,421,153.91 7,444,065. 09

22,911. 18

--

Bife

674

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

1906.

1905.

Januar Februar

Monat.

141 286

217 248

Zu- oder Abnahme.

-- 76 4-38

Januar bis Ende Februar .

427

465

-

38

Bern, den 12. März 1906.

(B.-ßl. 1906, I, 322.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Lausanner Tramwaygesellschaft in Lausaune.

stellt das Gesuch um Bewilligung zur Verpfändung ihres Straßenbahnnetzes zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 500,000, das zum Bau der neuen Strecke von Lausanne (Place du Tunnel) über Cugy nach Montherond verwendet werden soll.

Das Pfandrecht soll umfassen : a. im l. Rang die Linien Chauderon - Renens, Gare C. F. F.Ouchy, Epinettes-Montoie und die im Bau befindliche Linie Tunnel-Montherond mit einer Baulänge von insgesamt zirka 16,844 km., samt Zubehörden und einem gemäß Artikel 25 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, zu bestimmenden Teile des Betriebsmaterials; b. im II. Rang die Linien Place St. François-Gare C. F. F., Place St. François-Riponne-Ecole de Médecine-Place St. François, Bel Air-Gare d'Echallens, Monthétan-Prilly, Riponne-Pontaise, Ecole de Médecine-Chailly-Rosiaz, Georgette-Lutry und Ecole de Médecine - Hôpital mit einer Baulänge von insgesamt 14,278 km., samt Zubehörden und einem gemäß Artikel 25 des zitierten Gesetzes zu bestimmenden Teil des Betriebsmaterials, sowie die Immobilien und die Depotanlage Préla/.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Straßen angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau mit den elektrischen Leitungen, aber nicht den Straßengrund.

.

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Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird das Verpfandungsgesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 27. März 1906 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 13. März 1906.

Im Auftrag des Bundesrates: Bundeskanzlei.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft Locarno-Pontebrolla-Bignasco stellt das Gesuch um Bewilligung, die zirka 27,3i4 km. lange, im Bau befindliche elektrische Schmalspurbahn von Locamo nach Bignasco samt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Artikels 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im I. Rang zu verpfänden zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 600,000, welches zum Bau der genannten Bahn verwendet werden soll.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird das Verpfändungsgesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 27. März 1906 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 9. März 1906.

Im Auftrag des Bundesrates : Bundeskanzlei.

Formulare für Zolldeklarationen.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Formulare für die Zolldeklarationen seit dem 1. Januar 1906 in bezug auf die Nummern, daa Länderverzeichnis und den übrigen Text der Instruktion abgeändert worden sind.

Es betrifft dies die nachstehend verzeichneten, in drei Sprachen erstellten Zolldeklarationen:

676 alt Nr. 2, neu Nr. 2 ,, ,, 5, ,, ,, 7 ,, ,, 10, ,, ,, 12 ,, ,, 12, ,, ,, 13 ,, ,,16, ,, ,, 1 9 ,, ,,17, ,, ,, 20 ,, ,, 19, ,, ,, 22 ,, ,, 21, ,, ,, 24 ,, ,, 22, ,, ,, 25

Einfuhr (weißes Papier); Geleitscheinabfertigung (gelbes Papier); Durchfuhr (blaues Papier); Einlagerung (graues Papier); Ausfuhr (rosarotes Papier); Ausfuhr im Postverkehr (rosarotes Papier); Provisorische Ausfuhrdeklaration (rotes Papier); Freipassabfertigung (orangefarbenes Papier); Freipassabfertigung fUr den Stickereiverkehr (oraugefarbenes Papier); ,, ,, 28, ,, ,, 30 Freipasslifschung (grünes Papier).

Der Preis beträgt für sämtliche Formulargattungen l/i Rappen per Stück (Minimum der Abgabe 10 Stlick).

Bestellungen nehmen entgegen: 1. die Zollgebietsdirektionen Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne, Genf (Quantitäten von mindestens 100 Stück); 2. sämtliche Zollämter.

Die Formulare Nr. 20 für die Ausfuhr im Postverkehr liefern wie bisanhin die Postbureaux.

Die bisher gültigen Formulare können kostenlos gegen neue Formulare umgetauscht werden 'und es sind die alten Formulare bis spätestens 30. April nächsthin an die Gebietsdirektionen (Quantitäten von mindestens 100 Stück) abzuliefern.

Vom 1. Mai 1906 an haben nur noch die neuen, im Jahre 1906 erstellten Formulare Gültigkeit.

B e r n , den 5. März 1906.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Handelsvertrag mit Österreich-Ungarn; provisorische Inkraftsetzung.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 9. dies ist der mit Österreich-Ungarn vereinbarte neue Handelsvertrag, durch welchen die Zollansätze für eine grössere Anzahl von Positionen des gegenwärtig gültigen schweizerischen Gebrauchstarifs abgeändert werden, auf d e n 12. d i e s und vorläufig bis Ende Juni nächsthin p r o v i s o r i s c h in Kraft zu setzen. Die Besitzer von Exemplaren jener Gebrauchstarifausgabe können bei derjenigen Zollstelle, bei welcher sie letztere bezogen haben, unentgeltlich eine Zusammenstellung erheben, welche die durch den Vertrag bedingten A b ä n d e r u n g e n am Gebrauchstarif enthält und welche nur einseitig bedruckt ist, damit sie in Tekturen zerschnitten und in die Tarifexemplare eingeklebt werden kann.

677 Die neuen mit Österreich-Ungarn vereinbarten Zollansätze für die Einfuhr in die Schweiz haben kraft der Meistbegünstigung bis auf weiteres dem ganzen Ausland gegenüber zur Anwendung zu kommen.

Mit bezug auf die Interimsabfertigungen (provisorische Verzollungen, Niederlags-, Geleitschein- und Freipassverkehr) ist ein analoges Verfahren zu beobachten, wie es kürzlich bei Inkrafttreten des neuen Zolltarifgesetzes vorgeschrieben war. Es ergibt sich demnach folgendes: 1. Bei p r o v i s o r i s c h e n V e r z o l l u n g e n , welche nach Gebrauchstarif fmit den durch das provisorische Abkommen mit Österreich-Ungarn bedingten Änderungen) stattgefunden haben, bleiben für die definitive Abfertigung die bis 11..März geltenden Ansätze massgebend.

2. N i e d e r l a g s v e r k e h r . Für die vor 12. März eingelagerten Waren, welche von diesem Zeitpunkt ab zur Einfuhrverzollung gelangen, sind die neuen, vertragsmässigen Zölle zu erheben.

3. G e l e i t s c h e i n v e r k e h r . Vordem 12. März ausgestellte e i n - und z w e i m o n a t l i c h e Geleitscheine haften für den zur Zeit ihrer Ausstellung zu Kraft bestandenen Ansatz.

Dagegen haben Inhaber von z w ö l f m o n a t l i c h e n , seit 1. Januar 1906 ausgestellten Geleitscheinen für: Z u c k e r in Hüten, Platten, Blöcken etc.; Abfall von raffiniertem Zucker ; -- geschnitten oder fein gepulvert, bei welchem Artikel der neue Vertrag eine Reduktion des bisherigen Zolles vorsieht, Anspruch auf den ermässigten Zoll für diejenigen Quantitäten, über welche bi& zum 12. März nicht disponiert wurde. Diese Geleitscheine müssen bis z u m 24. M ä r z dem Zollamt, welches dieselben ausgestellt hat, vorgewiesen werden, und zwar in Begleit eines auf 11. März abgeschlossenen, notarialisch oder behördlich beglaubigten Buchauszuges, aus welchem ersehen werden kann, wieviel von der im Geleitschein vorgemerkten Ware auf jenen Zeitpunkt noch unverkauft auf Lager war (Angabe des Ortes, wo die Ware gelagert ist, ferner der Art der Verpackung, der Zeichen, Nummern und des Bruttogewichts).

Die Zollämter sind befugt, in Fällen, wo sie es angezeigt erachten, die noch auf Lager befindlichen WarenBundesblatt. 58. Jahrg. Bd. I.

48

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Quantitäten sich vorweisen zu lassen, eventuell unter Inanspruchnahme des nächstgelegenen Zollamtes.

Gestützt auf den erwähnten Auszug und den eventuellen Befund hat das Zollamt neue Geleitscheine mit Berechnung des ermässigten Zolles für das nach Abschreibung der wiederausgeführten und der bis 11. März in den innern Konsum gebrachten Quantitäten restierende Betreffnis auszustellen mit Endefrist wie im alten Geleitschein.

Wer den hiervor erwähnten Ausweis mit dem Geleitschein einzureichen unterlägst, bezahlt den Zoll für das bis 11. März nicht ausgeführte und zur Abschreibung angemeldete Quantum nach den alten (höheren) Tarifansätzen.

4. F r e i p a s s v e r k e h r . Die Hinterlagen erleiden keine Veränderung. Mit Freipass abgefertigte, in die Schweiz eingeführte Gegenstände, welche nicht mehr aus der Schweiz ausgeführt werden sollten, haften für den hinterlegten Zoll.

B e r n , den 10. März 1906.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schliessung von Zollämtern für die Weineinfuhr.

Das Finanz- und Zolldepartement hat unterm 6. dies in Anwendung von Art. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1905 betreffend die Weineinfuhr im Bahnverkehr auf 1. April näehsthin die Schliessung des Zollamtes Courjiemaiche für die Einfuhr von Wein in ganzen Wagenladungen verfügt.

B e r n , den 10. März 1906.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1906

Année Anno Band

1

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11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.03.1906

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673-678

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