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Kreisschreiben dei

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierngen, betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Samstagsarbeit in den Fabriken.

(Vom 28. Dezember 1906.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Im Anschlüsse an unser Kreisschreiben vom 20. Dezember 1905, betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Samstagsarbeit in den Fabriken (Bundesbl. 1905, VI, 572), beehren wir uns, Ihnen folgende Mitteilungen zukommen zu lassen.

1. Der Verband schweizerischer Hut F a b r i k a n t e n wünscht in Zuschriften vom 19. Februar, 10. März und 27. April 1906, es möchte die Strohhutindustrie in Ziffer III, lit. a (aargauische Strohindustrie) oder ö (Anfertigung von Kleidern), unseres Kreisschreibens vom 20. Dezember 1905 eingereiht, beziehungsweise der in Art. 5, Absatz 2, des Gesetzes zugelassenen Erlaubnis teilhaftig erklärt werden. Entgegen dem damaligen Antrag der eidgenössischen Fabrikinspektoren (Bericht vom 15. Dezember 1905. Ziffer III. 8), ist der Verband der Meinung, dass die Fabrikation von Strohhüten eine Saisonindustric sei. indem des raschen Modewechsels wegen nicht zum voraus auf Lager gearbeitet werden könne, ohne eine grosse Entwertung nicht mehr moderner Ware herbeizuführen ; es könne wohl nach erhaltenen festen Aufträgen, nicht aber ein allen Anforderungen entsprechender Vorrat fabriziert werden; mangels an Arbeitskräften sei eine Vermehrung des Personals in der strengen Saison antunlich auch der Arbeiter sei auf einen Mehrverdienst in den

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wenigen (etwa 3) Saisonmonaten angewiesen, um über die stille .Zeit hinwegzukommen. Das Begehren wird für 9 Verbandsfirmen .gestellt. Von den beteiligten Kantonsregierungen unterstützen es 4, während eine andere Ablehnung empfiehlt, indem die dortigen Strohhutfabriken kein weitgehendes Bedürfnis nach Überzeitarbeit bekundet und nur wenige, beschränkte Bewilligungen für solche erhalten haben. Die Fabrikinspektoren halten in ihrem Bericht vom 30. Juli den frühern Antrag aufrecht, indem, laut eingezogenen Erkundigungen, tatsächlich die Artikel zum voraus erstellt und die Modelle lange vor Eintritt der Verkaufssaison mit.geteilt werden. Wir finden, der Nachweis, dass die Verkürzung der Arbeitszeit um eine Wochenstunde der Industrie einen nennenswerten Nachteil bringe, sei nicht erbracht. In Art. 11, Absatz 4, des Fabrikgesetzes und in Art. 5, Absatz l, des Samstagsarbeitsgesetzes ist dafür gesorgt, dass besondern Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann ; das weitergehende Begehren des erwähnten Verbandes wird vom Bundesrat abgelehnt.

2. Von 24 Betrieben der S c h o k o l a d e f a b r i k a t i o n haben seinerzeit 9 die Bewilligung zur Nachtarbeit, und zwar behufs Herstellung von Milch- oder Fondantschokolade erhalten. Einem derselben war auch Sonntagsarbeit für die eigentliche Fabrikation -- die Sonntagsarbeit für das Kondensieren der Milch kommt hier nicht in Betracht -- gestattet; diese Ausnahme wurde von unserm Industriedepartement nach Erlass unseres Kreisschreibens vom 20. Dezember 1905 aufgehoben, weil sie nach den gemachten Erfahrungen auf keiner technischen Notwendigkeit beruhte. Gegen ·die Verfügung des Departements protestiert die betreffende Firma, ohne jedoch diese technische Notwendigkeit nachzuweisen.

Bei den Erhebungen der Fabrikinspektion stellte es sich allerdings heraus, dass auch andere Fabriken über den Sonntag ini G-ange waren, ohne hierfür eine Bewilligung nachgesucht zu haben, unter dem Vorgeben, dass die betreffenden Maschinen (Kollergänge, Conches) automatisch laufen und keiner Wartung bedürfen. Die Fabrikanten bezeichnen aber selbst 72 Stunden als die längste Dauer, um den Prozess zu Ende zu führen ; es ist also technisch nicht nötig, den Sonntag zu Hülfe zu nehmen, und das Fabrikgesetz gestattet auf ändern Gründen beruhende Sonntagsarbeit nicht. Wir müssen, in
Übereinstimmung mit den Fabrikinspektoren (Gutachten vom 1. August 1906), diese somit in der Schokoladefabrikation als unzulässig bezeichnen.

In Vollziehung des Samstagsarbeitsgesetzes haben wir in unserm erwähnten Kreisschreiben für die Schokoladefabriken den

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Schluss des Betriebes au den Vorabenden von Sonn- und Festtagen ausdrücklich auf 5 Uhr verfügt. Wir stellen fest, dass uns von keinem Fabrikanten ein Gesuch um Abänderung dieser Verfügung zugekommen ist. Das Sekretariat der ,,Union libre des fabricants suisses de chocolat* reicht deren Wünsche in bezugauf die Gestaltung des neuen Fabrikgesetzes ein, und spricht sich, aufmerksam gemacht durch die genannten Erhebungen der Fabrikinspektoren, in Eingaben vom 15. Juli und 14. September über die Angelegenheit in allgemeiner Weise aus, hauptsächlich betonend, dass der einmal im Gang befindliche Prozess bei den oben bezeichneten Maschinen, der bis 60 bis 72 Stunden; dauern könne, in gewissen Fabriken nicht unterbrochen werden dürfe. Dass die in Art. 3 des Samstagsarbeitsgesetzes vorausgesetzte ,,Notwendigkeit der Nachtarbeit an den Vorabenden vor» Sonn- und Festtagena bestehe, wird aber von keiner Seite nachgewiesen, und wir sehen uns um so weniger zu einer Abänderung der erwähnten Verfügung veranlasst, als eine Reihe ron Betrieben, wie die Fabrikinspektoren konstatieren, sich an dieselben gewissenhaft zu halten vermochten. In der Tat schreiben diese im erwähnten Gutachten: ,,Die Praxis beweist also, dass man den kompleten Arbeitsschluss auf Samstag abend 5 Uhr · herbeiführen kann, wenn man will, und wir haben die Überzeugung, dass die Arbeit der Couches vom Samstag abend bis Montag morgen nicht auf einer Notwendigkeit, sondern auf geschäftlicher Konvenienz beruht, und geübt wird, um mit der Anlage noch mehr herauszubringen und die kleine Unbequemlichkeit des Vorwärmens der Maschinen beim Beginn der Woche zu> umgehen. Sollten sich aber wirklich Betriebe finden mit Maschinen, die zum Vorwärmen nicht eingerichtet sind, wie E ...

Ton sich behauptet, so -darf man von diesen blühenden Fabriken., die glänzende Geschäfte machen, gewiss verlangen, dass sie sicli entsprechend einrichten.'·' 3. Der Verband schweizerischer S t e a r i n k e r z e n f a b r i k a n t e n richtet am 30. Januar an den Bundesrat das Gesuches möchte dieser Industrie im Sinne von Art. 5, Absatz 2, er möglicht werden, an den Vorabenden von Sonn- und Festtagen in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März jeweilen eine zehut« Stunde zu arbeiten. Die Begründung lautet: In den Wintermonaten werde gewöhnlich zweimal im Tag die Verarbeitung der
Rohstearinmasse und das Giessen von Kerzen vorgenommen ; bleiben am Samstag nachmittag nur 3'/a--4 Stunden, so lohne es sich nicht, eine zweite Prozedur vorzunehmen, da zum Giessea

6b9 der Kerzen zu wenig Zeit übrig bleibe, und der halbe Arbeitstag gehe für den Fabrikanten eigentlich verloren, was in den Wintermonaten von grossem Nachteil für einen prompten Geschäftsgang sei. Gemäss Mitteilung des Vorstandes vom 3. Februar geht das Gesuch von 10 Firmen aus, wovon jedoch 2 nicht unter dem Fabrikgesetz stehen. Von den 5 beteiligten Kantonsregierungen sprechen sich nur 2 zu gunsten des Gesuches aus. Den Mitteilungen der übrigen entnehmen wir u. a., dass von den dem Verbände angehörenden Geschäften eines schon vor Brlass des Bundesgesetzes an den Samstagen nur 9 Stunden arbeitete, ein anderes täglich nur eine Prozedur vornimmt, so dass hier der verkürzte Samstagnachmittag voll ausgenützt werden kann. Die Fabrikinspektoren beantragen in ihrem Bericht vom 30. Juli, dem Begehren nicht zu entsprechen; aus dessen Wortlaut selbst gehe hervor, dass die zweite Prozedur keineswegs regelmässig vorgenommen werde, und es dürfte zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Produktion genügen, wenn die Fabrikanten an den übrigen Werktagen zweimal giessen, am Samstag vormittag aber das Quantum verstärken. Es kann auch in der stillen Saison (Sommer), laut Eingabe der Gesuchsteller, auf Vorrat gearbeitet werden. In besonderen Fällen mag von der Bestimmung des Art. 5, Absatz Ì, Gebrauch gemacht werden.

Der Bundesrat hält das Begehren als nicht ausreichend begründet, und beschliesst dessen Ablehnung.

4. Der Verein schweizerischer M a s c h i n en i n d u s t r i e 11 er (von 4 Firmen liegen noch Einzelgesuche vor) reicht am am 22. Januar das Gesuch ein, es möchte denjenigen Betriebeu dieser Industrie, denen Nachtarbeit bewilligt ist, gestattet sein, an den Vorabenden von Sonn- und Festtagen länger als bis 5 Uhr und auch in der Nacht zu arbeiten. Die Eingabe geschah erst nachträglich, weil man der Ansicht war, .,,dass nach den gefallenen Voten im Ständerate solche Fälle, wie die unsrigen, ohne weiteres unter die Ausnahmen fallen würden tt . Dem gegenüber ist daran zu erinnern, dass wir in unserm Kreisschreiben vom 14. Juli 1905 (Bundesbl. IV, 748) die Kantonsregierungen einluden, diejenigen Betriebsinhaber, die auf Gewährung von Ausnahmen Anspruch erheben, zur entsprechenden Gesuchstellung aufzufordern, und dass wir das Inkrafttreten des Gesetzes erst auf 1. Januar 1906 festsetzten, um für die Regelung
der Ausnahmen und für' den Übergang zur neuen Arbeitsweise die nötige Xeit zu gewähren. Die Masehinenindustriellen führen aus, dass die Nichtbewilligung ihres Gesuches schwere technische Nachteile

«90 hervorrufen und die Leistungsfähigkeit der Industrie i» weitgehendem Masse schädigen würde, und dass die Wiederaufnahmeder Arbeit Sonntag nachts 12 Uhr wegen der Beeinträchtigung der Sonntagsruhe, der Erhöhung der Unfallgefahr u. s. w. untunlich sei. Da es sich nur um wenige, allerdings grosse Geschäfte der Branche handelt, liegen nur die Berichte von 4 .Kantonsregierungen vor 5 3 befürworten das Begehren, eine enthält sich der Antragstellung. Die Fabrikinspektoren empfehlen in ihrem Bericht vom 1. August die Bewilligung, indem sie unter anderm bemerken : .flüie Gründe, welche die Kollektiveingabe für die Notwendigkeit der Nachtarbeit überhaupt an den grossen Werkzeugmaschinen anführt, lassen wir gelten, und wir geben auch zu, dass dieselben wenigstens teilweise auch für die Samstagnacht ihre Beweiskraft behalten. Es gibt Arbeitsstücke, die mehrere Tage und Nächte ohne Unterbruch auf der nämlichen Maschine der gleichen Prozedur unterzogen werden; es gibt solche, bei denen der letzte Span unbedingt in e i n e m Zug, ohne Unterbrechung, genommen werden muss. Nicht von der Zahl der Maschinen, sondern von der Art der in Arbeit befindlichen Stücke hängt die Möglichkeit des Samstag Fünfuhrschlusses ab. Um diesen unbedingt und unter allen Umständen herbeizuführen, müsste man die Fabriken zwingen, gewissse Stücke schon am Freitag nicht mehr aufzuspannen und die zu ihrer Bearbeitung vorhandenen Maschinen unter Umständen leer stehen zu lassen.

Das ginge offenbar zu weit. Da wir zugeben müssen, dass wenigstens ein Teil der Samstagnacht oft zur Vollendung gewisser Arbeiten nötig ist; da es unmöglich ist, die Beanspruchung der Nacht auf eine gewisse Dauer zu beschränken, ziehen wir vor, die bestehenden Bewilligungen unangefochten zu lassen.

Einer Anzahl G i e s s e r e i e n ist aus technischen und gesundheitlichen Gründen teilweise Nachtarbeit bewilligt worden.

Grosse, namentlich gemauerte Gussformen müssen bald nach dem GUSS wieder zerstört werden, weil sonst das flüssige Eisea seine Hitze an die Umhüllung abgibt, die dann so heiss wird, dass man kaum mehr daran arbeiten kann. Je nach Umständen ist auch die Gefahr vorhanden, dass das Gussstück Risse bekommt, wenn es nicht aus der Umhüllung befreit wird. Andrerseits ist das Ausgraben grosser Gussformen mit einer so starken Staubentwicklung verbunden,
dass man nur wünschen muss, diese Arbeit möchte in eine Zeit verlegt werden, wo möglichst wenig Leute in der Giesserei anwesend sind. Wollte man nach dem Giessen am Samstag diese Arbeiten verschieben, wären die Leute

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den Übelständen am Montag ausgesetzt. Wir empfehlen daher., auch diese Bewilligungen für die Samstagnacht fortbestehen au lassen." Es kann noch beigefügt werden, dass die fraglichen Bewilligungen jeweilen nur sehr kleine Arbeitergruppen berühren.

Wir haben beschlossen: Ziffer I, l, unseres Kreisschreibens vom 20. Dezember 1905erhält folgenden Zusatz: i. M a s c h i n e n f a b r i k e n für die Arbeit an den grossen W e r k z e u g m a s c h i n e n und in der Giesserei, 5. In einer am 12. März eingelangten Eingabe stellt der Verein schweizerischer Z e m e n t - , K a l k - und G i p s f a b r i k a n t e n (von 11 Firmen liegen noch Einzelgesuche vor, die teilweise weiter gehen) das Gesuch, es möge die Nachtarbeit nicht nur für das Brennen, sondern für die gesamte Aufbereitung der Rohmaterialien an den Vorabenden von Sonn- und Festtagen gestattet werden. Den meisten Vertretern dieses Industriezweiges scheint, trotz der in unserm oben erwähnten Kreisschreiben vom 14. Juli 1905 enthaltenen Erklärungen, die Tragweite von Art. 3, 1. Satz, des.

Bundesgesetzes vom 1. April 1905 entgangen zu sein, so dass ihre Aktion sehr verspätet einsetzt. Die Begründung der letztern lautet im.

wesentlichen : Die Leistungsfähigkeit der Maschinen und der dazu gehörenden Anlagen richte sich nach derjenigen des Ofenbetriebes.

Wenn durch ein Verbot der Samstagnachtarbeit die Vorbereitungsmaschinen stillstehen müssen, so könne nicht nur der zum kontinuierlichen Ofenbetriebe notwendige Vorrat nicht ergänzt werden, sondern er werde schon jn der nächstfolgenden Schicht gänzlich aufgebraucht sein, während der ordentliche Fabrikbetrieb erst wieder am Montag aufgenommen werden dürfe. Die Wirkung äussere sich im gestörten Brennbetrieb ; die Folgen beschränken sich nicht allein auf den Betriebsausfall während zwei Arbeitsschichten, sondern sie bedingen sehr oft recht empfindliche Schädigungen der Öfen. Um die Möglichkeit zur Anlegung genügender Vorräte während der Tagesschicht zu erreichen, wäre für die Aufbereitung der Rohmaterialien für jede Maschine eine Reservemaschine, also doppelte Einrichtung erforderlich ; mit vorübergehend forciertem Tagesbetrieb könne nicht geholfen werden, denn nicht die quantitative Produktion, sondern die Qualität der aufbereiteten Rohmaterialien sei für die Erzielung eines einwandfreien Endproduktes
massgebend. Der Beginn der Montagsarbeit um Mitternacht sei untunlich, besonders auch wegen der erhöhten Unfallgefahr. Für die Arbeiter sei der Lohnausfall für die sechste Nachtschicht eine schwere Schädigung.

692 Von dea beteiligten Kantonsregierungen unterstützen das Begehren 6, eine empfiehlt Ablehnung und eine andere enthält sich der Ansichtsäusserung. Im Gutachten vom 1. August beantragten die Fabrikinspektoren, dem Begehren im Sinne einer abgekürzten Nachtschicht zu entsprechen, worauf das Industriedepartement die Leitung des genannten Verbandes zu nochmaliger Aussprache veranlasste. Der Vorstand beharrte in seiner Antwort vom 1. September auf dem Gesuche in seinem vollen Umfang, indem er u. a. erklärte, eine derartige Bewilligung könne nicht genügen, um für den Ofenbetrieb während der nachfolgenden beiden Sonntagsschichten einen hinlänglichen Vorrat zu beschaffen.

Im Oktober langten sodann von 24 Firmen der Branche gleichlautende Petitionen ein, die, allerdings unter wesentlicher Hervorhebung ökonomischer, für uns nicht ausschlaggebender Gründe, das früher gestellte Begehren bestätigten, und, was vorher weniger der Fall war, ausdrücklich auch die Kalkfabrikation einbezogen. Bei einer mündlichen Verhandlung hatten inzwischen die Fabrikanten von künstlichem Portlandzement geltend gemacht, es sei unmöglich, in einer um 4 Stunden kürzeren Betriebszeit (bis Sonntag früh 2 Uhr), für einen um 4 Stunden länger dauernden Unterbruch (28 Stunden), einen genügenden Vorrat an aufgearbeitetem Rohmaterial für die Brennöfen zu beschaffen; schon unter dem frühern Regime sei es schwierig gewesen, Vorrat für 24 Stunden bereit zu stellen, weil der Betrieb häufige Störungen und Unterbrechungen erleide, und die Maschinen viele Reparaturen erfordern. In ihrem zweiten Gutachten, vom 30. Oktober, geben die Fabrikinspektoren zu, dass hieran etwas Wahres sei, und sie äussern sich weiterhin : ,,Die Fabrikanten von Kalk und natürlichem Zement haben für ihr Begehren nur einen Grund vorgebracht, der akzeptiert werden kann. Da nur ein Sachkundiger entscheiden kann, ob in einer Maschine gebranntes oder rohes Material gemahlen wird, hätte die Versagung der Samstagnachtarbeit für die Kalkfabriken die Folge, dass die Fabriken von künstlichem Zement unbehindert auch gebranntes Material, auch Kalk mahlen könnten, während die erstem, die kein Rohmaterial zu mahlen haben, Samstags um 5 Uhr abstellen müssten. Es entstünde daraus eine Ungerechtigkeit, der man schwer beikommen könnte. Wir haben dies schon am Schluss unseres frühem Gutachtens
gesagt und bemerkt: ,,,,Aus praktischen Gründen wäre es daher vielleicht angezeigt, die Bewilligung für den ganzen Mühlenbetrieb, ohne Unterschied des Mahlgutes, zu erteilen.act Die von den Fabrikanten gemachte Konzession, den Betrieb am Sonntag Morgen

693 eine Stunde früher, also um 5 Uhr, einzustellen, wird von den Fabrikinspektoren angenommen, und deren endgültiger Antrag geht dahin, dem Gesuche mit dieser Einschränkung zu entsprechen. Das Brennen braucht nicht erwähnt zu werden, weil dafür durchgehende Nacht- und Sonntagsarbeit bewilligt ist.

Die Gipsfabrikanten reichen am 13. September ein gesondertes Begehren ein. Sie teilen mit, sie hätten den Fünfuhrschluss nach Inkrafttreten des Gesetzes sofort eingeführt, es habe sich aber herausgestellt, dass die Gipskochkessel zufolge der Eigenschaften ihres Materials (Gusseisen) wesentlich Schaden leiden, wenn sie schon abends 5 Uhr geleert sein und über den Feiertag vollständig abkühlen müssten; das Gesuch geht dahin, wenigstens den Betrieb dieser Kessel wie früher bis Samstag nachts 12 Uhr zu gestatten. Die Fabrikinspektoren empfehlen dasselbe in ihren Berichten vom 28. November/l. Dezember.

Wir haben beschlossen : Ziffer I, l, unseres Kreisschreibens vom 20. Dezember 1905*) erhält folgende Zusätze : Je. Z e m e n t - u n d K a l k f a b r i k e n f ü r d i e g e s a m t e A u f b e r e i t u n g d e r R o h m a t e r i a l i e n u n d d a s Mahlen bis fünf Uhr morgens; l. G i p s f a b r i k e n für die Bedienung der Kochkessel bis Mitternacht.

In Ziffer I, 2, werden lit. e und f gestrichen.

Den beteiligten Industrieverbänderi haben wir von diesen Verfügungen Kenntnis gegeben.

Wir benützen diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 28. Dezember 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Def B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier. ' *) Siehe Bundesblatt von 1905, Bd. VI, Seite 572.

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Bnndesblatt. 58. Jahrg. Bd. VI.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Samstagsarbeit in den Fabriken. (Vom 28. Dezember 1906.)

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29.12.1906

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