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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Eisenbahn von Siders nach Zermatt über Zinal und einer Drahtseilbahn von Vissoye nach St. Luc.

(Vom 8. Dezember 1906.)

Tit.

Mittelst Eingaben vom 20. und 26. Dezember 1905 unterbreitete die Elektrizitätsgesellschaft des ,,Einfischtales" (Wallis) dem Eisenbahndepartement zu Händen der Bundesbehörden ein Gesuch um Abänderung und zugleich um Verlängerung der Fristen .zur Einreichung der vorschriftsmässigen Vorlagen der am 1. Januar 1906 erlöschenden Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Siders nach Zinal und einer Drahtseilbahn von Vissoye nach St. Luc (Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1903, E. A. S. XIX, 263). Unterm 10. Januar 1906 stellte die genannte Elektrizitätsgesellschaft ein weiteres Gesuch um Erneuerung der seit ·dem 22. Juni 1905 erloschenen Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Zinal nach Zermatt (E. A. S. XXI, 388).

Der Staatsrat des Kantons Wallis, welchem diese Gesuche .zur Vernehmlassung mitgeteilt worden waren, erklärte mittelst Vernehmlassungen vom 23. Dezember 1905 und 12. Februar 1906, dass er gegen die Änderung der Konzession Siders-Zinal und gegen die Erneuerung der Konzession Zinal-Zermatt nichts einzuwenden habe. Er wiederholte jedoch in der letzteren Vernehmlassung den im Beschlüsse des Grossen Rates des Kan-

145 tons Wallis, vom 27. November 1900, betreffend die Erteilung ·der Konzession Zinal-Zermatt enthaltenen Vorbehalt, dass die 'Gesellschaft ihren Sitz im Kanton Wallis zu nehmen und dem Staatsrat das Recht einzuräumen habe, ein Mitglied in den Verwaltungsrat zu wählen, sowie, dass die Bewohner des Einfisch-und des Vispertales nur 40% der im Konzessionsgesuche vorgesehenen Tarifansätze zu bezahlen haben.

Nach näherer Prüfung der obenerwähnten Gesuche der Elektrizitätsgesellschaft des Einfischtales, hat das Eisenbahndepartement für angezeigt erachtet, es seien die beiden Konzessionen -einer Eisenbahn Siders-Zinal und einer Drahtseilbahn VissoyeSt. Luc, sowie einer Eisenbahn Zinal-Zermatt in eine einzige Konzession zu verschmelzen.

Mit dieser Ansicht erklärten sich die Konzessionäre einverstanden.

Unterm 20. Juli 1906 setzte das Eisenbahndepartement den Staatsrat des Kantons Wallis hievon in Kenntnis, und ordnete zugleich die üblichen konferenziellen Verhandlungen auf den 27. August 1906 an. Diese führten nach Vornahme einer Änderung untergeordneter Natur zur einstimmigen Annahme des vom Eisenbahndepartement aufgestellten Konzessionsentwurfes.

Der Vertreter des Staatsrates des Kantons Wallis wiederholte den Vorbehalt des Grossen Rates vom 27. November 1900 betreffend ermässigte Taxen für die Einheimischen nicht, so dass er als erledigt zu betrachten ist.

Gemäss dem Verlangen der Bahngesellschaft wird dieselbe ·ermächtigt, die Bahn in vier Sektionen zu erstellen, nämlich : I. Siders-Vissoje ; II. Vissoye-Zinal 5 III. Zinal-Zermatt; IV. Vissoye-St. Luc.

Die ganze Linie wird eingeleisig, mit einem Meter Spurweite erstellt und elektrisch betrieben.

Die Sektion Vissoye-St. Luc wird als Drahtseilbahn gebaut.

Vorgesehen sei auf allen Sektionen nur eine Wagenklasse.

Mit der Zustimmung des Bundesrates wird aber die Gesellschaft ermächtigt, Wagen beider Klassen auf der ganzen Strecke oder auf Teilen derselben einzuführen.

Entsprechend den frühern Konzessionen, und da von den Konzessionsbewerbern nichts anders verlangt wurde, wird die Bundesblatt. 58. Jahrg. Bd. VI.

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Verpflichtung zum Winterbetrieb nur ausgeschlossen für die Strecke Zinal-Zermatt, auf welcher die Gesellschaft den Betrieb auf die Zeit vom 1. Juni bis 30. September besehranken kann.

Hiemit erklärten sich die Vertreter der Konzessionärin bei den konferenziellen Verhandlungen ausdrücklich einverstanden.

In der neuen Konzession ist die Beförderung lebender Tiere auf der Linie Siders-Zinal eingeführt worden. Auf den Sektionen Zinal-Zermatt und Vissoye-St. Luc ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, lebende Tiere zu befördern.

Was die ändern Angaben anbelangt, verweisen wir auf die frühern Botschaften vom 7. September 1899 (Bundesbl. IV, 1899, S. 600), betreffend Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Siders nach Zinal und einer Drahtseilbahn von Vissoye nach St. Luc, sowie vom 3. Mai 1901 (Bundesbl. III, 1901, 284), betreffend Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Zinal nach Zermatt.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie, Tit..

unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 8. Dezember 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Konzession einer Eisenbahn von Siders nach Zermatt über Zinal und einer Drahtseilbahn von Vissoye nach St. Luc.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben der Elektrizitätsgesellschaft des .,Einfischtales" Waliis, vom 26. Dezember 1905 und 10. Januar 1906; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 8. Dezember 1906, beschliesst: Der El ektrizitätsgsesell chaft des Einfischtales in Siders wird zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und den Beirieb einer elektrischen Schmalspurbahn von S i d e r s nach Z e r m a t t über Zi n al und einer elektrischen Drahtseilbahn von V i s s o y e nach St. Luc unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt.

Gleichzeitig wird die durch Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1899 (E. A. S. XV, 696) erteilte, durch Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1903 (E. A. S. XIX, 263) erneuerte und durch Bundesbeschluss vom 15. April 1904 (E. A. S. XX, 95) auf die Elektrizitätgesellschaft des Einfischtales übertragene Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Schmalspurbahn von Siders nach Zinal und einer Drahtseilbahn von Vissoye nach St. Luc aufgehoben.

Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Be-

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trieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetees vom 21. Dezember 1899 erklärt.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vorn Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, erteilt.

Art. 3.

Der Sitz der Gesellschaft ist in Siders.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrates oder weiteren Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Es wird der Gesellschaft gestattet, die Bahn in .mehreren Sektionen auszuführen, nämlich: I. Siders-Vissoye; II. Vissoye-Zinal ; ìli. Zinal-Zermatt; IV. Vissoye-St. Luc.

Art. 6. Binnen einer Frist von 24 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschril'tsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen für die Sektion Siders-Vissoye nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Binnen der nämlichen Frist soll die Gesellschaft ein Gesuch um Fristverlängerung betreffend die Sektionen, für welche sie elio erwähnten technischen und finanziellen Vorlagen nicht einreichen könnte, vorlegen. Sollte das Gesuch nicht vorgelegt oder die Fristverlängerung nicht gewährt werden, so würde die Konzession fUr die betreffende oder betreffenden Sektionen hinfällig.

Innert 6 Monaten nach der Plangenehmigung ist mit den Erdnrbeiten für die Erstellung der Sektion Siders-Vissoye zu beginnen.

Binnen 2 Jahren, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die Sektion zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Die Frist, binnen welcher jede der ändern Sektionen /u vollenden ist, wird vom Bundesrat festgesetzt.

Art. 7. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen,

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auf Grund von Ausfuhrungsplänen, welche vorher dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird mit Spurweite von l Meter und eingeleisig erstellt und mittelst Elektrizität betrieben.

Die Sektion Vissoye-St. Luc wird als Drahtseilbahn erstellt.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigentum des Kantons Wallis und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den eidgenössischen Beamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlass geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden.

Ebenso hat .er das Recht, zu verlangen, dass Mitglieder der Verwaltung, welchen vorübergehend oder dauernd Funktionen eines Beamten oder Angestellten übertragen sind und die in der Ausübung derselben Anlass zu begründeten Klagen geben, dieser Funktionen enthoben werden.

Art. 12. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, können solche erst eingeführt werden, nachdem sie vom Bundesrat genehmigt worden sind.

Art. 13. Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens fünfmal irn Sommer und dreimal im Winter nach beiden Richtungen, von einem Endpunkt der Bahn zum ändern und mit Anhalten auf allen Stationen, erfolgen.

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Die Gesellschaft wird ermächtigt, den Betrieb der Sektion Zinal-Zermatt auf die Zeit vom 1. Juni bis 30. September zu beschränken.

Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrat festgesetzt.

Art. 14. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit nur einer Klasse aufstellen.

Mit der Zustimmung des Bundesrates kann eine zweite Wagenklasse auf der ganzen Linie oder auf einer Teilstrecke derselben eingeführt werden.

Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, dass alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden, wenn immer möglich, durch denselben, und zwar auf Sitzplätzen, befördert werden können.

Art. 15. Für die Beförderung von Personen können Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden : I. Linie Siders-Zinal per Kilometer der Bahnlänge: Talstrecke 10 Rappen; Bergstrecke 20 Rappen.

H. Linie Zinal-Zerrnatt Fr. l per Kilometer der Bahnlänge.

III. Linie Vissoye-St. Luc auf der ganzen Strecke: für die Bergfahrt Fr. 1.50, für die Talfahrt Fr. 1.

Im Falle der Erstellung einer zweiten Wagenklasse, wird der Bundesrat die Taxen festsetzen.

Für Hin- und Rückfahrten sind die Personentaxen mindestens 20 °/o niedriger anzusetzen als für doppelte einmalige Fahrten.

Kinder unter vier Jahren sind gratis zu befördern, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre ist die Hälfte der Taxe zu zahlen. Der Bundesrat ist berechtigt, diese Altersgrenze von zehn Jahren zu erweitern.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu reduzierter Taxe auszugeben.

Art. 16. Für die Beförderung von Armen, welche sich als solche durch Zeugnis der zuständigen Behörden ausweisen, ist auf den Strecken Siders-Zinal und Vissoye-St. Luc die halbe Persouentaxe zu berechnen.

Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Behörden sind auch Arrestanten zu transportieren.

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Der Bundesrat wird hierüber die nähern Bestimmungen aufstellen.

Art. 17. Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck kann per 100 Kilogramm und per Kilometer eine Taxe bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden : I. Linie Siders-Zinal per 100 Kilogramm und per Kilometer: auf der Talstrecke 10 Rappen, H u f de.r Bergstrecke 20 K a p p e n ; II. Linie Zinal-Zermatt, per 100 Kilogramm und per Kilometer : 70 Rappen; III. Linie Vissoye-St. Luc, 40 Rappen per Colis auf der ganzen Strecke.

Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisendengepäck ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Bundesrat die Taxe fest.

Art. 18. Bei der Erstellung der Gütertarife ist im allgemeinen vom Gewicht und Umfang der Warensendungen auszugehen, aber, soweit es die Bedürfnisse von Industrie, Gewerbe, Handel und Landwirtschaft rechtfertigen, auch auf den Wert und -die wirtschaftliche Bedeutung der Waren Rücksicht zu nehmen.

Es sind Klassen aufzustellen, für deren höchste und niedrigste «lie folgenden Maximaltaxen per 100 Kilogramm festgesetzt sind : I. Linie Siders-Zinal : Höchste Klasse Niedrigste Klasse Talstrecke.

5 Rappen 3 Kuppen per Km. der Bahnlänge Bergstrecke 10 Rappen 6 Rappen ,, ,, ,, ,, II. Linie Vissoye-St. Luc: Höchste Klasse Niedrigste Klasse 20 Rappen 10 Rappen auf der ganzen Strecke.

Eine ganze Wagenladung (d. h. mindestens 5000 Kilogramm oder 5 Tonnen) hat auf der Strecke Siders-Zinal gegenüber den Stücksendungen Anspruch auf Rabatt.

Bei Beförderung von Waren in Eilfracht kann auf der Strecke Siders-Zinal die Taxe um 100 % des gewöhnlichen Ansatzes erhöht werden.

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Die für Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft erforderlichen Rohstoffe sollen am niedrigsten taxiert werden.

Auf der Strecke Zinal-Zermatt wird nur Expressgut befördert.

Art. 19. Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für dea persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besonderen Wagen, mit den Personenzügea transportiert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind auf den Strecken Siders Zia al und VissoyeSt. Luc, soweit sie das Gewicht von 15 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waren in gewöhnlicher Fracht zu erheben.

Auf der Strecke Zinal-Zerrnatt werden diese Traglasten nicht befördert.

Art. 20. Beim Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, siud für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln, Futtermitteln u. s. w. zeitweise niedrigere Taxen einzuführen, welche vom Bundesrate nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesetzt werden.

Art. 21. Für den Transport lebender Tiere mit Güterzügen können Taxen erhoben werden, welche nach Klassen und Transportmengen (^Stückzahl, Wagenladungen) abzustufen sind. Diese Taxen dürfen für die höchste und für die niedrigste Klasse die nachfolgenden Ansätze nicht übersteigen : Linie Siders-Zinal : Höchste Klasse Niedrigste Klasse Talstrecke. 20 Kappen 7 Happen per Km. der Bahnlänge Bergstrecke 40 Rappen 14 Rappen per Km. der Bahnlänge.

Bei Beförderung in Eilfracht kann ein Taxzuschlag bis auf 40 °/o erhoben werden.

Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, lebende Tiere auf dea Strecken Zinal-Zermatt und Vissoye-St. Luc zu-befördern.

Art. 22. Die Minimaltransporttaxe für Gepäck, für Gütersendungen und für Tiersendungen beträgt höchstens 40 Rappen.

Art. 23. Die vorstehenden Taxbestimmungen beschlagen bloss den Transport von Station zu Station. Die Waren sind von,

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den Aufgebern an die Stationsverladplätze aufzuliefern und vom Adressai en auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft,, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung, des Bundesrates zulässig für einzelne Klussen von Wagenladungsgütern, für lebende Tiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.

Art. 24. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

Das Gewicht wird bei Gütersendungen bis auf 20 kg. für volle 20 kg. gerechnet und bei Gepäeksendungen bis auf 10 kg., für volle lü kg. ; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg. berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg. für eine ganze Einheit gilt.

Wenn die genaue Ziffer der so berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird sie auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, sofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt.

Art. 25. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sindRéglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 26. Sämtliche Réglemente und Tarife sind mindestenszwei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergehen wird, dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 27. Wenn die Bahnunternehmnng drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, soist das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen verhältnismässig herabzusetzen. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht.

erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschliesslich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 28. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Äuf'nung genügender Erneuer u ngs- und Reservefonds zu sorgen und für dasPersonal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder

-154 ·dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung · des Bundesrates.

Ferner sind die Reisenden und das Personal bei einer Anstalt bezüglich derjenigen Verpflichtungen zu versichern, welche aus dem Haftpflichtgesetz vom 28. März 1905 mit besug auf Unfälle beim Bau, beim Betrieb und bei Hülfsgeschaften sich ergeben.

Art. 29. Für die Ausübung des Rückkaufsrechtes des Bundes ·oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Wallis, gelten folgende Bestimmungen : a. Der Rückkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je auf I.Januar eines Jahres erfolgen.

Vom Entsehluss des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören.

Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt, Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge getan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungsund Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein Verhältnismassiger Betrag;O von der Rückkaufsumme in Abzug zu O O bringen.

-c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Januar 1940 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittliehen Reinertrages derjenigen zehn Kalenderjahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar vorangehen; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1940 und I.Januar 1955 erfolgt, den 22 1 /sfachen Wert; -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1955 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben beschriebenen Reinertrages; -- unter Abzug der Erneuerungsund Reservefonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzessionierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluss aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

·d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem genannten Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch

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letztem auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreihungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

·e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 30. Hat der Kanton Wallis den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein Rückkaufsrecht, wie es im Art. 29 definiert worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 31. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1907 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Eisenbahn von Siders nach Zermatt über Zinal und einer Drahtseilbahn von Vissoye nach St. Luc. (Vom 8. Dezember 1906.)

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12.12.1906

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10 022 194

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