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Handelsvertrag zwischen

der Schweiz und Österreich-Ungarn.

(Vom 9. März 1906.)

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits, und

Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen u. s. w.

und Apostolischer König von Ungarn anderseits, von dem Wunsche beseelt, die zwischen ihren beiderseitigen Gebieten bestehenden Handelsbeziehungen wechselseitig zu erleichtern und auszudehnen, haben beschlossen, einen Vertrag zu diesem Zwecke einzugehen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich : Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft : den Herrn Fernand H. du M a r t h e r a y , ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät; den Herrn Arnold K ü n z l i , Mitglied des schweizerischen National. rates ; den Herrn Alfred F r e y , Mitglied des schweizerischen Nationalrates ; den Herrn Dr. Ernst L a u r , Sekretär des schweizerischen Bauernverbandes ; Bundesblatt. 58. Jahrg. Bd. I.

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926 Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen u. s. w.

und Apostolischer König von Ungarn: den Herrn Agenor Grafen G o l u c h o w s k y v. G o l u e h o w o , Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat und Kämmerer, Ritter des Ordens vom goldenen Vliese etc. etc., Minister des k. u. k. Hauses und des Äußern, welche, nachdem sie ihre Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden haben, die nachstehenden Artikel vereinbart und abgeschlossen haben : Artikel 1.

Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der vertragschliessenderi Teile dritte Staaten günstiger als der andere vertragschliessende Teil behandelt werden. Jede, dritten Staaten in dieser Beziehung später eingeräumte Begünstigung oder Befreiung ist daher ohne Gegenleistung dem ändern vertragschliessenden Teile gleichzeitig einzuräumen.

Die vorstehenden Bestimmungen lassen jedoch unberührt: Ì. solche Begünstigungen, welche zur Erleichterung des Grenzverkehrs ändern Nachbarstaaten gegenwänig zugestanden sind oder künftig zugestanden werden könnten, sowie jene Zollermässigungen oder Zollbefreiungen, welche nur für gewisse Grenzen oder für die Bewohner einzelner Gebietsteile Geltung haben ; 2. diejenigen Verpflichtungen, welche einem der vertragschliessenden Teile durch eine schon bestehende oder etwa künftig eintretende Zolleinigung auferlegt sind.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich ferner, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Gebieten durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.

Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden: a. bei den gegenwärtig bestehenden oder künftig etwa einzuführenden Staatsmonopolen ; b. aus sicherheits-, gesundheits- und veterinärpolizeilichen Rücksichten, insbesondere irn Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege und in Übereinstimmung; mit den diesbezüglich geltenden internationalen Grundsätzen ; c. unter ausserordentlichen Umständen in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse.

927

Der im vorstehenden Alinea b ausgesprochene Vorbehalt erstreckt sich auch auf jene Vorsichtsmassregeln, welche zum Schütze der Landwirtschaft gegen die Verbreitung schädlicher Insekten und Organismen ergriffen werden.

Die vertragschliessenden Teile werden sich alle aus Rücksichten der Gesundheits- oder Veterinärpolizei erlassenen Verkehrsbeschränkungen gegenseitig mitteilen.

Artikel 2.

Die in der Anlage A bezeichneten Gegenstände österreichischen und ungarischen Ursprungs oder österreichischer und ungarischer Fabrikation werden bei ihrer Einfuhr in die Schweiz zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen.

Die in der Anlage B bezeichneten Gegenstände schweizerischen Ursprungs oder schweizerischer Fabrikation werden bei ihrer Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen.

Von der Behandlung als Gewerbserzeugnis des einen der vertragschliessenden Teile sind die in dessen Gebieten durch Verarbeitung ausländischer Stoffe im Veredlungsverkehr erzeugten Gegenstände nicht ausgeschlossen.

Damit eine Ware der vertragsmässigen Behandlung teilhaftig werde, muss in der Warenerklärung die Angabe des Ursprungs enthalten sein.

Die Importeure schweizerischer, sowie österreichischer oder ungarischer Waren sollen in der Regel von der Verpflichtung, Ursprungszeugnisse vorzuweisen, gegenseitig enthoben sein.

Sofern jedoch bei der Einfuhr nach Österreich-Ungarn oder nach der Schweiz ein Unterschied in der Höhe der Zollsätze nach dem Ursprung der Ware gemacht würde, kann ausnahmsweise die Vorweisung von Ursprungszeugnissen verlangt werden.

Diese Zeugnisse können von der Ortsbehörde des Ortes der Versendung, von der zuständigen Handels- und Gewerbekammer oder vom Zollamte der Absendung, sei es im Innern des Landes oder an der Grenze gelegen, oder von einem Konsularamte ausgestellt sein und können erforderlichenfalls auch durch die Faktura ersetzt werden, wenn die betreffenden Regierungen es für angezeigt erachten.

928 Die von den Ortsbehörden, Handels- und Gewerbekammern oder Zollämtern ausgestellten Ursprungszeugnisse bedürfen keines Konsularvisums. Die Ausstellung und das allfällig doch erteilte Visum der Ursprungszeugnisse erfolgt gebührenfrei.

Es herrscht darüber Einverständnis, dass in Bezug auf die Zuckergesetzgebung keiner der vertragschliessenden Teile durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages an der Erfüllung der ihm aus der Brüsseler Konvention vom 5. März 1902 erwachsenden Verpflichtungen behindert werden kann.

Artikel 3.

Von Waren aller Art, welche aus den Gebieten eines der vertragschliessenden Teile kommen oder nach den Gebieten des ändern Teiles gehen, dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden, gleichviel ob diese Waren unmittelbar transitieren oder während des Transites abgeladen, niedergelegt und wieder verladen werden, Artikel 4.

I. Zur Erleichterung des besondern Verkehres, welcher sich zwischen den benachbarten Gebieten entwickelt ha,t, wird gegen Verpflichtung der Wiederausfuhr und unter Beobachtung der Zollvorschriften, welche die vertragschliessenden Teile im gemeinsamen Einverständnisse festzustellen für gut finden werden, die zeitweilig zollfreie Ein- und Ausfuhr zugestanden : a. Für alle Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Verkehr in den Gebieten des einen der vertragschliessenden Teile in die Gebiete des ändern auf Messen oder Märkte gebracht werden, oder welche unabhängig vom Mess- und Marktverkehr auf ungewissen Verkauf in die Gebiete des ändern Teiles versendet werden, sowie für Muster, welche von Handelsreisenden österreichischer, ungarischer, beziehungsweise schweizerischer Häuser eingebracht werden, alle diese Waren und Muster, wenn sie binnen einer im voraus zu bestimmenden Frist unverkauft wieder ausgeführt werden; für leere gebrauchte signierte Säcke jeder Art, sowie für leere signierte Fässer, welche aus den Gebieten des ändern Teiles eingehen, um gefüllt wieder auszutreten «oder wieder eintreten, nachdem sie vorher gefüllt ausgetreten waren, wenn die Rückfuhr solcher Umschliessungen binnen 12 Monaten stattfindet;

929 &. für Arbeitsvieh; sowie für Vieh, welches auf Märkte, zur Überwinterung, Fütterung, Mästung oder auf Weiden in die Gebiete des ändern Teiles getrieben wird; · c. für Gegenstände zur Reparatur.

In diesen Fällen muss die Identität der aus- und wiedereingeführten Gegenstände nachgewiesen sein, und zu diesem Zwecke werden die zuständigen Behörden das Recht haben, dieselben auf Rechnung dessen, den es angeht, mit gewissen Kennzeichen zu versehen.

II. Der bisher für Vorarlberg und das Fürstentum Liechtenstein gewährleistete Stickerei-Veredlungsverkehr wird für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages im bisherigen Umfange gültig bleiben.

Er wird für die Kettenstichstickerei ausgedehnt auf Tirol. Unter diesen Stickerei-Veredlungsverkehr fällt lediglich die in Tirol, Vorarlberg und dem Fürstentum Liechtenstein selbst veredelte Ware.

Zu diesem Stickerei-Veredlungsverkehre sind die in der Schweiz, in Tirol, Vorarlberg und dem Fürstentum Liechtenstein etablierten oder ansässigen Geschäftshäuser und Personen unter den gleichen Bedingungen zugelassen, und es begründet insbesondere auch hinsichtlich der Zulassung zu den zollamtlichen Deklarationen der Umstand keinen Unterschied, ob die betreffenden Personen Angehörige des einen oder des ändern vertragschliessenden Teiles seien, und ob dieselben als Vollmachtträger von Auftraggebern in der Schweiz, in Tirol, Vorarlberg und dem Fürstentum Liechtenstein handeln.

Unverwendet zurückkehrendes, aus der Schweiz im StickereiVeredlungsverkehre zum Versticken ausgeführtes Garn wird von den schweizerischen Zollämtern zollfrei wieder eingelassen werden.

Separate Nachbezüge von Garn zum Sticken sind im Bedürfnisfalle beiderseits zollfrei gestattet.

Ganze oder halbe Sticketen (Coupons), welche wegen fehlerhafter Ausführung nochmals nach Tirol, Vorarlberg oder nach dem Fürstentum Liechtenstein zum Nachsticken versendet werden, sollen vom Stickerei-Veredlungsverkehre nicht ausgeschlossen sein.

Die im Stickerei-Veredlungsverkehre ein- und wieder ausgeführten, zu den Stickstücken gehörenden Stickmusterblätter (Kartons) werden beiderseits zollfrei abgefertigt werden.

Artikel 5.

Hinsichtlieh der zollamtlichen Behandlung von Waren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen, wird eine Verkehrsei'-

930 leichterung dadurch gegenseitig gewährt werden, dass beim unmittelbaren Übergange solcher Waren aus den Gebieten des einen der vertragschliessenden Teile in die Gebiete des ändern die Verschlussabnahme, die Anlage eines anderweitigen Verschlusses und die Auspackung der Waren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Regeln genügt ist.

Überhaupt soll jede Behinderung durch Förmlichkeiten des Zolldienstes möglichst hintangehalten und die Abfertigung beschleunigt werden.

Die vorbezeichneten Erleichterungen sind an nachstehende Bedingungen geknüpft : a. Die Waren müssen beim Eingangsamte zur Weitersendung mit Begleitschein angemeldet werden und von einer amtlichen Bezettelung begleitet sein, welche ergibt, dass und wie sie am Versendungsorte unter amtlichen Verschluss gelegt worden sind.

b. Dieser Verschluss muss bei der Prüfung als unverletzt und sichernd befunden werden.

c. Die Deklaration muss vorschriftsmässig erfolgen, und es muss jede Unregelmässigkeit oder Mangelhaftigkeit vermieden sein, damit die spezielle Revision nicht erforderlich werde, und zum Verdachte eines beabsichtigten Unterschleifes überhaupt keine Veranlassung vorliege.

Lässt sieh ohne Abladung der Waren die vollständige Überzeugung gewinnen, dass der im ändern Staate angelegte Verschluss unverletzt und sichernd sei, so kann auch die Abladung und Verwiegung der Waren unterbleiben.

Artikel 6.

Innere Abgaben, welche in den Gebieten eines der vertragschliessenden Teile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kantonen, Ländern, Kommunen oder Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen oder künftig ruhen möchten, dürfen Erzeugnisse des ändern Teiles unter keinem Verwände höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichartigen Erzeugnisse der eigenen Gebiete.

Keiner der vertragschliessenden Teile wird Gegenstände, welche in den eigenen Gebieten nicht erzeugt werden und welche

931 in den Tarifen zum gegenwärtigen Vertrage begriffen sind, unter dem Verwände der innern Besteuerung mit neuen oder erhöhten Abgaben bei der Einfuhr belegen.

Wenn einer der vertragschliessenden Teile es nötig findet, auf einen in den Tarifen zum gegenwärtigen Vertrage begriffenen Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder Akzisegebühr oder einen Gebührenzuschlag zu legen, so soll der gleichartige ausländische Gegenstand sofort mit einem gleichen Zolle oder Zollzuschlage bei der Einfuhr belegt werden können.

Erzeugnisse, welche Staatsmonopole eines der vertragschliessenden Teile bilden, sowie Gegenstände, welche zur Erzeugung von solchen monopolisierten Waren dienen, können bei ihrer Einfuhr einer zur Sicherung des Monopols bestimmten Zuschlagsabgabe auch in dem Falle unterworfen werden, wenn die gleichartigen Erzeugnisse oder Gegenstände des Inlandes dieser Abgabe nicht unterliegen.

Die vertragschliessenden Teile behalten sich das Recht vor, diejenigen Produkte, zu deren Herstellung Alkohol verwendet wird, unter Wahrung des im Absätze l dieses Artikels enthaltenen Grundsatzes, bei der Einfuhr ausser mit dem tarifmässig etwa entfallenden Zolle noch mit einer Gebühr zu belegen, deren Betrag der auf den verwendeten Alkohol entfallenden innern fiskalischen Belastung gleichkommt.

Artikel 7.

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch eine von den Behörden des Heimatlandes ausgefertigte Gewerbelegitimationskarte darüber ausweisen, dass sie in den ·Gebieten des einen der vertragschliessenden Teile, wo sie ihren Wohnsitz haben, zum Gewerbebetriebe berechtigt sind und die gesetzlichen Steuern und Abgaben hierfür entrichten, sollen befugt sein, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende in den Gebieten des ändern vertragschliessenden Teiles bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei solchen Personen, welche die Waren produzieren, Warenankäufe zu machen, oder bei Kaufleuten oder Personen, in deren Gewerbebetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen auch unter Mitführung von Mustern zu suchen, ohne hierfür eine weitere Abgabe entrichten zu müssen.

932 Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen wohl Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen.

Die Ausfertigung der Gewerbelegitimationskarte soll nach dem unter Anlage C anliegenden Muster erfolgen.

Die vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig Mitteilung darüber machen, welche Behörden zur Erteilung von Gewerbelegitimationskarten befugt sein sollen und welche Vorschriften von den Inhabern dieser Karte bei Ausübung des Gewerbebetriebes zu beachten sind.

Beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absatz eigener Erzeugnisse in den Gebieten eines der vertragschliessenden Teile, sowie in Ansehung der von dem Mess- und Marktverkehre zu entrichtenden Abgaben sollen die Angehörigen des ändern Teiles wie die eigenen behandeltwerden.

Die Angehörigen des einen der vertragschliessenden Teile, welche das Frachtfuhrgewerbe (einschliesslich des Personentransportes auf Landwegen) oder die Schiffahrt zwischen verschiedenen Plätzen der beiderseitigen Gebiete betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in den Gebieten des ändern Teiles irgend einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden.

Hinsichtlich des Gewerbebetriebes im Umherziehen, einschliesslich des Hausierhandels und des Aufsuchens von Bestellungen bei Nichtgewerbetreibenden, behalten sich die vertragschließenden Teile, unbeschadet der Meistbegünstigung, volle Freiheit der Gesetzgebung vor.

Artikel 8.

Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellschaften, einschließlich der Versicherungsgesellschaften, welche in den Gebieten des einen vertragschliessenden Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen rechtlich bestehen, sollen auch in den Gebieten des ändern Teiles gegen Beobachtung der daselbst geltenden einschlägigen Gesetze und Verordnungen befugt sein, alle ihre Rechte geltend zu machen und namentlich vor Gericht als Kläger oder Beklagte Prozesse zu führen. Die Frage, ob und inwieweit solche Gesellschaften in den Gebieten des ändern vertragschliessenden Teiles Grundstücke und sonstiges Vermögen erwerben können, ist nach dem

933 in diesen Gebieten geltenden Gesetzen zu bestimmen. Betreffs der Zulassung zum Betriebe ihrer Geschäfte in den Gebieten des ändern Teiles haben die daselbst geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen Anwendung zu finden. In jedem Falle sollen die gedachten Gesellschaften in den Gebieten des ändern Teiles dieselben Rechte geniessen, welche den als rechtlich bestehend anerkannten gleichartigen Gesellschaften irgend eines dritten Landes zustehen oder künftig zugestanden werden.

Artikel 9.

Die Regelung des gegenseitigen Schutzes der Erfindungen, Handels- und Fabrikmarken, Muster und Modelle, Namen und Firmen dei- Angehörigen der vertragschliessenden Teile bleibt einem besondern Übereinkommen vorbehalten.

Bis zum Zustandekommen eines solchen Übereinkommens haben die bisher für den gegenseitigen Schutz dieser Rechte massgebenden Bestimmungen (Vereinbarung vom 3. April 1886) in Geltung zu bleiben.

Artikel 10.

Stapel- und Umschlagsrechte sind in den Gebieten der vertragschliessenden Teile unzulässig, und es darf, vorbehaltlich schiffahrts- und gesundheitspolizeilicher, sowie der zur Sicherung der Abgaben erforderlichen Vorschriften, kein Warenführer gezwungen werden, an einem bestimmten Orte anzuhalten, ausoder umzuladen.

Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstrassen in den Gebieten der vertragschliessenden Teile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen Landes.

Artikel 11.

Die Benützung der Chausseen und sonstigen Strassen, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lotsenwesens, der Krane und Wageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern u. dgl. m., insoweit die Anlagen oder Anstalten für

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den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des ändern vertragschliessenden Teiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Inländern, gestattet werden.

Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs- und Seelotsenwesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden.

Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf Strassen, welche zur Verbindung der Gebiete der vertragschliessenden Teile unter sich oder mit dem Auslande dienen, nach Verhältnis der Streckenlänge nicht höher sein, als für den auf die eigenen Staatsgebiete beschränkten Verkehr.

Hinsichtlich der Abfertigung und Beförderung der aus den Gebieten des einen Teiles in die des ändern Teiles übergehenden oder die letztern transitierenden Güter, soweit sie in diesen durch Schiffahrtsunternehmungen auf Flüssen oder Kanälen wciterbefördert werden, und bezüglich derjenigen Beförderungspreise dieser Unternehmungen, welche auf staatliche Veranlassung für bestimmte Güter eingeführt werden, verpflichten sich die vertragschliessenden Teile, keine Verfügung zu treffen, durch welche derartige Begünstigungen den Gütern des ändern Teiles vorenthalten werden.

Artikel 12.

Die vertragschliessenden Teile ··werden dort, wo an ihren 'Grenzen unmittelbare Schienen Verbindungen vorhanden sind und ·ein Übergang der Transportmittel stattfindet, Waren, welche in vorschriftsmässig verschliessbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll- oder Steueramt befindet, von der Deklaration, Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom Kolloverschluss frei lassen, insofern jene Waren durch Übergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Eingang angemeldet sind.

Waren, welche in vorschriftsmassig verschliessbaren Eisenbahnwagen durch die Gebiete der vertragschliessenden Toile ausgeführt oder nach den Gebieten des ändern ohne Umladung ·durchgeführt werden, sollen von der Deklaration, Abladung und

935 Revision, sowie vom Kolloverschlusse sowohl im Innern als an den Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch Übergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Durchgang angemeldet sind.

Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, dass die beteiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unver* letztem Verschlüsse am Abfertigungsamte im Innern oder am Ausgangsamte haftbar sind.

Für die Zollabfertigung im gegenseitigen Eisenbahnverkehre gelten die hierüber besonders vereinbarten Bestimmungen.

Insoweit von einem der vertragschliessenden Teile mit dritten Staaten in Betreff der Zollabfertigung weitergehende, als die hier aufgeführten Erleichterungen vereinbart worden sind, finden diese Erleichterungen auch bei dem Verkehr mit dem ändern Teile, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Anwendung.

Artikel 13.

Es steht den vertragschliessenden Teilen frei, Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln oder Konsularagenten mit dem Sitze in den Gebieten des ändern Teiles zu ernennen. Bevor aber ein Konsularbeamter als solcher handeln kann, muss er in üblicher Form von dem Teile, bei welchem er bestellt ist, anerkannt und angenommen sein.

Die Konsularbeamten eines jeden der vertragschliessenden Teile sollen in den Gebieten des ändern Teiles alle Begünstigungen, Freiheiten und Immunitäten geniessen, welche daselbst den Konsuln gleicher Art und gleichen Ranges der meistbegünstigten Nation gewährt sind oder noch gewährt werden sollten.

Man ist darüber einverstanden, dass die etwa in den Gebieten des einen der vertragschliessenden Teile den Berufskonsuln eingeräumte Steuerfreiheit für Honorarkonsuln nicht in Anspruch genommen werden kann.

Jeder der vertragschliessenden Teile ist berechtigt, die Orte zu bezeichnen, an denen er keine Konsularbeamten zulassen will; dieser Vorbehalt soll jedoch keinem der vertragschliessenden Teile gegenüber geltend gemacht werden können, ohne auf alle ändern Staaten gleichmässig Anwendung zu finden.

936

Artikel 14.

Wenn zwischen den vertragschliessenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung der Tarife des gegenwärtigen Vertrages (Anlage A und B) und der Zusatzbestimmungen zu diesen Tarifen oder über die Anwendung der Meistbegünstigungsklausel hinsichtlich der tatsächlichen Handhabung der sonstigen in Kraft bestehenden Vertragstarife eine Meinungsverschiedenheit entsteht,, so soll sie auf Verlangen des einen oder des ändern Teiles durch Schiedsspruch erledigt werden.

Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart gebildet, dass jeder Teil aus seinen Angehörigen zwei geeignete Persönlichkeiten zu Schiedsrichtern bestellt und dass die vertragschliessenden Teile einen Angehörigen eines befreundeten dritten Staates zum Obmann wählen. Die vertragschliessenden Teile behalten sich vor, sich im voraus und für einen bestimmten Zeitraum über die Person des im gegebenen Falle zu ernennenden Obmannes zu verständigen.

Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Verständigung werden die vertragschließenden Teile auch andere als die im Absatz l bezeichneten Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen Vertrages zum schiedsgerichtlichen Austrag bringen.

Artikel 15.

Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich, vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel l, Ziffer 2, auf das Fürstentum Liechtenstein (gemäss Artikel XXVII des am 3. Dezember 1876 zwischen Österreich-Ungarn und Liechtenstein abgeschlossenen Zoll- und Steuervereinsvertrages), sowie überhaupt auf die mit den Gebieten der vertragschliessenden Teile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Landesteile.

Artikel 16.

Der gegenwärtige Vertrag soll am Tage der Auswechslung der Ratifikationen, die spätestens am 1. Juli 1906 zu erfolgen haben wird, in Kraft treten und während der Zeit bis zum 31. Dezember 1917 wirksam bleiben.

Jeddr der vertragschliessenden Teile behält sich jedoch das Recht vor, zwölf Monate vor dem 31. Dezember 1915 den Vertrag mit der Wirkung zu kündigen, dass derselbe zu diesem Termin ausser Kraft tritt.

937 Falls kein Teil von diesem Rechte Gebrauch macht und auch nicht zwölf Monate vor dem 31. Dezember 1917 seine Absicht kundgibt, die Wirkungen des Vertrages mit diesem Tage aufhören zu lassen, soll der Vertrag über den 31. Dezember 1917 hinaus bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab in Geltung bleiben, an welchem der eine oder der andere der vertragschliessenden Teile ihn gekündigt haben wird.

Artikel 17.

Der gegenwärtige Vertrag ·wird ratifiziert, und es werden die Ratifikationsurkunden sobald als möglich ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu W i e n , in doppelter Ausfertigung, am $. März 1906.

(L. S.) (gez.) F. H. du Martheray.

(L.

(L.

(L.

(L.

S.)

S.)

S.)

8.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

A. Künzli.

Alfred Frey.

Ernst Laur.

Goluchowsky.

Erldärung.

Bei der Unterzeichnung des Handelsvertrages am heutigen Tage zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Österreich-Ungarn sind die Unterzeichneten dahin übereingekommen, dass dieser Handelsvertrag samt seinen Anlagen für die Zeit vom 12. März bis längstens 30. Juni 1906 provisorisch in Kraft gesetzt wird.

W i e n , am 9. März 1906.

(L. S.) (gez.) du Martheray.

(L. S.) (gez.) Goluchowsky.

938

-A-nlage .A..

Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz.

NB. Die Buchstaben und Ziffern nach dem Texte jeder Position (in Klammern) bedeuten :

a: den Ansatz des bis zum 31. Dezember 1905 angewendeten alten Gebrauchstarifes ; g: den Ansatz des seit dem 1. Januar 1906 geltenden neuen Gebraucbstarifes; p: den vom 1. Januar bis und mit dem 11. März 1906 provisorisch angewendeten Zoll.

Halbfette Ziffern: Ermäßigung unter den seit dem 1. Januar 1906 geltenden neuen Gebrauchstarif.

Das Zeichen plus (+) bei den neuen Vertragszöllen bedeutet Erhöhung, das Zeichen minus (--) Ermässigung des alten, bis zum 31. Dezember 1905 angewendeten Gebrauchstarife.

Alle nicht halbfett gedruckten Ansätze sind Bindungen des neuen Gebrauchstarifes.

Nummer des schweizer.

Zolltarife

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Frank en

3

Hafer (a und g -. 30)

--.30

4

Gerste (a und g -. 30)

--.30

Malz (a 1.-, g 1.50,

--.80

15

p 1.-)

Obst und genießbare Beeren, frisch:

23

offen oder in Säcken (a und g frei) .

24

in anderer Packung:

frei

a) Äpfel, Birnen, Aprikosen (afrei, gl. --)

l

b) andere (a und g frei)

frei

+

93!)

Nummer des schweizer.

Zolltarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Franken

Obst und genießbare Beeren, gedörrt oder getrocknet : 25 26 31

nicht ausgesteint (Steinobst) g 3.50, p 3.-)

(a 2. 50,

nicht ausgekernt (Kernobst) (a 2. 50, g 5. --)

3.

5.

Weintrauben, frische, zum Tafelgenuß : a) in frankierten Poststücken bis zu 5 kg.

Bruttogewicht (a 2. 50, g frei) . . .

b) in kleinen Paketen oder Körben von höchstens 5 kg., in diesen Packungen auch in ganzen Wagenladungen eingeführt (a und g 2. 50) c) andere (a 2. 50, g 5. -)

frei

2.50 g

Anmerkung su Nr. 31. Um zur Einfuhr in die Schweiz zugelassen zu werden, müssen die Tafeltrauben von Blättern und Rebholz befreit und in gut verschlossenen, aber dennoch leicht zu untersuchenden Schachteln, Kisten oder Körben verpackt sein. Das Gewicht einer gefüllten Schachtel, Kiste oder eines gefüllten Korbes darf 10 kg. nicht übersteigen ')· 40

Gemüse, frisch (a und g frei)

frei

41

Gemüse, konserviert : getrocknet, offen (a und g 5. -)

5.--

Kartoffeln (a und g frei)

frei

45

') Wie im Vertrag mit Italien.

940 Nnmmer des schweizer.

Zolltarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Franken

53

Hopfen (a 4.-, g 1.-)

1. -- ]

Anmerkung su Nr. 53 )- Hopfen in hermetisch verschlossenen Metallzylindern darf ohne zollamtliche Revision zum Zollsatze von l Franken für 100 kg. eingeführt werden, unter folgenden Bedingungen: 1. die Sendungen müssen von einem zolloder steueramtlichen Atteste begleitet sein, welches bescheinigt, daß der Inhalt der Zylinder wirklich aus Hopfen besteht ; 2. die betreffende Amtsstelle hat die Zylinder unter Verbleiung zu legen oder bei Versendung in ganzen Eisenbahnwagenladungen letztere mit Zollverschluß zu versehen.

Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so kann schweizerischerseits von jeder unter dieser Bezeichnung eingehenden Sendung behufs zollamtlicher Konstatierung des Inhaltes eine Büchse nach freier Wahl geöffnet werden.

Wird die Revision nicht gestattet, so hat die Verzollung zum höchsten Zollsatze zu geschehen.

Bei der Einfuhr von Hopfen in Büchsen, welche mit einer Seitenöffnung von zirka 6 bis 7 cm. Durchmesser versehen sind, ist behufs der Revision die Büchse nicht oben zu öffnen, beziehungsweise nicht der ganze Deckel wegzunehmen, sondern es hat die Revision mittels der seitlichen Öfinung zu geschehen, die mit einer messingenen Kapsel leicht wieder geschlossen werden kann.

') Wie im Vertrag mit Deutschland.

941 Nummer des schweizer.

Zolltarifes

Zollsatz per 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Franken

Im betreffenden Frachtbrief ist die Nummer der zollamtlich geöffneten Hopfenbüchse besonders anzumerken.

Der Wiederverschluß der Büchse hat mit tunlichster Sorgfalt zu geschehen.

Zucker : 68

69

aus 76 aus 77

Roh- und Kristallzucker; Stampf- (Pilé-) Zucker ; Traubenzucker (Stärkezucker) in fester Form (a und g 7. 50) . . . .

7.50

in Hüten, Platten, Blöcken, etc.; Abfall von raffiniertem Zucker (a: Abfallzucker 7.50, anderer 9.-; g 10.-) . . . .

9.--

i)

Fleisch, frisch^geschlachtet (mit Ausnahme von Kalbfleisch) (a 4. 50, g 10. -) . .

10.--

+

a) Schinken (a 6. -, g 14. -)

14.--

+

a) Salami, Salamini, Mortadella, Zamponi und Cotechini (a 12. -, g 15. -) . .

15.

+

b) andere (a 12.-, §25.-)

25.

+

Wurstwaren (Charcuterie) aller Art :

80

81

Wildbret, Wildgeflügel (a und g 10. -) .

.

10.

83

Geflügel, lebend (a und g 4. -)

. . . .

4.

84

Geflügel, getötet (a 6. -, g 4. -)

.

4.

.

. .

') Eine Erhöhung tritt nur für Abfallzucker (gros déchets) ein.

Bundesblatt. 58. Jahrg

Bd. I.

65

942 Nummer des schweizer.

Zoll tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 fcg.

Franken

86 aus 93

114

aus 117

]

Eier (a und g l. -) a) Butter, frisch (a und g 7, -) Bier und Malzextrakt, in Fässern: a) von 2 hl. Inhalt und darunter (a und g 4. -) b) von mehr als 2 hl. Inhalt (a 4. -, g 5. -) Wein und Weinmost, in Fässern: a) Naturwein bis zu 15° Alkohol, und Weinmost (a 3. 50, g 8. -) Anmerkungen zu Nr. 117 *). 1. Für neuen Wein wird ein Abzug von 6 Prozent gestattet, das heißt 100 kg. neuen Weines werden bloß für 94 kg. berechnet, wenn die Einfuhr jeweilen bis und mit dem 31. Dezember des Lesejahres in nicht verspundeten oder mit Luftspunden versehenen Fässern oder Reservoirwagen stattfindet.

2. Naturweine, auch wenn sie einen leichten Alkoholzusatz erhalten haben, und deren gesamter Alkoholgehalt 15 Volumgrade nicht übersteigt, unterliegen nur dem Zollsatze von 8 Franken (in Fässern) oder dem für Flaschenweine aus meistbegünstigten Ländern erhobenen Zoll. Naturweine mit einem 15° übersteigenden Alkoholgehalt unterliegen außer dem Zollsatze von 8 Franken (in Fässern) oder dem Zolle für Wein in Flaschen für jeden obige Gehaltsgrenzen überschreitenden Alkoholgrad einer Monopolgebühr von 80 Rappen und einem Zollzuschlag von 20 Rappen pro Meterzentner.

) Wie im Vertrag mit Italien.

1.--

7.--

+

4-

943 Nummer

des schweizer.

Zolltarif es

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Franken

3. Die schweizerischen Zollämter werden für die österreichischen und ungarischen Naturweine, die zur Einfuhr in die . Schweiz bestimmt sind, die Analysezeugnisse der Anstalten der k. k. österreichischen und der k. ungarischen Regierung, deren Verzeichnis von den Verwaltungen der vertragschließenden Teile aufgestellt werden wird, anerkennen.

Diese Bestimmung beschränkt jedoch in keiner Weise das Recht, daß in der Schweiz eine Verifikation der Analyse der importierten Weine vorgenommen werde.

Wein und Weinmost, in Flaschen, etc. : 119

Naturwein (a und g 25. --)

25.--

132

Pferde und Pullen (Pferde a 3.-, g 10.^-, per Stück Füllen a l. -, g 10. -) 10.--

136

Ochsen (a 15.-, g 32.-)

32.--

b) Stiere zum Schlachten, mit Milchzähnen (a 25. -, g 30. -) :

30.--

138

Kühe (a 18. -, g 30. -)

30.--

139

Rinder, geschaufelt (a 18. -, g 30. --)

30.--

aus 137

Jungvieh : 140

Kälber bis und mit 60 kg. Gewicht (a 5. -, g 10.-)

10.--

944 Nummer des schweizer.

Zolltarifs

Zollsatz

Benennung der Gegenstände

por 100 kg.

Pranken

141 142

Mastkälber über 60 kg. Gewicht (a 10. -, g 15. -) anderes (a 12.-, g 20. -)

per Stück

15.-- 20.--

Schweine : 143 aus 144

über 60 kg. Gewicht (a 5. -, g 10. -)

.

10.--

a) bis und mit 60 kg. Gewicht, zum Schlachten (a 4.-, g 10.-) . . . .

10. -

145

Schafe (a und g -. 50)

147

Bienenstöcke, gefüllt (a -. 20, g 2. -, p -. 40)

-.50

--.40

Anmerkung zu Nr. 147. Gefüllte Bienenstöcke von 5 Kilogramm brutto und darunter, sowie solche in Originalkasten (sogenannter Mobilbau) von 12 Kilogramm brutto und darunter werden noch nach Nr. 147 zugelassen ; ein allfalliges Übergewicht ist als Honig nach Nr. 71 des Tarifes zu verzollen *).

149 aus 155

Blasen, Därme,. Käselab (a -.60, gjh'ei)

.

a) Bettfedern, roh, nicht gereinigt, in hy draulisch gepreßten Ballen oder in andern Ballen im Gewichte von 100 kg.

und mehr (a 7. --, g 1. -)

') Wie im Gebrauchatarif.

frei

per 100 kg.

1. --

945 Nummer des schweizer.

Zolltarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Franken

156

Daunen (Flaum) : a) roh, nicht gereinigt, in hydraulisch gepreßten Ballen oder in andern Ballen im Gewichte von 100 Kilogramm und mehr (a 7. -, g 10. -)

L--

b) gereinigt (a 7. -, g 10. --)

10.--

. . . .

+

Häute und Felle, roh, gesalzen oder ungesalzen, getrocknet:

172

Häute (a -. 60, g -. 30)

--.30

173

Felle (a -. 60, g -. 30)

--.30

zu 184 0

Anmerkung. Hierher gehört auch Schweinsleder (a 8. -, g und p 4.-).

187

Vorgearbeitete Bestandteile von Lederwaren, Schuhwaren ausgenommen (a 35. --, g 45. --) 2

zu 188 )

189

30.--

Anmerkung.

Hierher gehören fertige Lederwaren mit Ausstattungen aller Art, sofern das Leder den Hauptbestandteil des Gegenstandes bildet (a 60. -, g und p 65. -).

Fertige Bestandteile von Lederwaren für die Sattlerei, nicht montiert, nicht zusammen-

') Nr. 184 lautet : Im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte Leder arten2 aller Art.

) Nr. 188 lautet : Lederwaren fertige, ausg. Reiseartikel und solche, die unter JVr. 189 lallen.

+

946 Nummer des schweizer.

Z Olltarifes

Zollsatz per 100 kg,

Benennung der Gegenstände

Franken

gesetzt, wie : Scheuleder, Schweifmetzen, Schlaufen aller Art zu Pferdegeschirren, etc. (a 60. -, g 40. -)

203

Gras- und Kleesaat (a und g frei)

204

Ölsamen, Ölfrüchte, Walnußkerne1)

225

Gerberrinde, Gerberlohe (a -. 02, g frei)

30.-- frei

.

. .

frei frei

Bau- und Nutzholz, roh:

229

Laubholz (a und g --. 15)

--.15

230

Nadelholz (a und g --. 15)

--.15

Bau- und Nutzholz, mit der Axt beschlagen (roh bebauen) :

231

Laubholz (a -. 15, g -. 20)

--.20

232

Nadelholz (a -. 15, g -. 20)

--.20

Bau- und Nutzholz, in der Längenrichtung gesägt oder gespalten, auch fertig bebauen :

233 234

Schwellen : eichene (a -. 40, g -. 60, p -. 45) . .

andere (a -. 70, g 1. -, p -. 80) . .

--.e5 --.80

235

anderes aller Art: eichenes (a -. 40, g -. 60, p -. 50) . .

-.50

') Ölsamen und Ölfrüchte a --. 30, g frei; Walnußkerne a 2. 50, g frei.

947 Nummer des schweizer.

Zolltarifes

Zollsatz per 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Franken

--.80

236

anderes Laubholz (a-.70, g 1.-- , p -,85) .

237

Nadelholz (a-. 70, g 1.- p -.85) .

. . --.80 D +

239

Faßholz, gespalten (a -. 15, g frei) .

frei

Anmerkung zu Nr. 239.

auch gesägtes Faßholz2).

240

+

--

Hierher gehört --

Bau- und Nutzholz, abgebunden (a 1. 20, g 2. 50, p 1. 40)

1.40

+

5. -D

+

. .

8.--

+

Holzschachteln für Zündhölzer, auch mit Papierüberzug und mit Reibfläche versehen (a6. -, g 8. -)

6. --

Naben, Landeribäüme und Felgen, unfertig, nur gesägt oder gespalten (a. 3-, g 1. 50)

1. --

Sitzmöbel aus gebogenem' Buchenholz (a'12.g meist: rohe 15.--, andere 20.--; p: rohe 15. --, andere 20.--)

15.--

+

1.50

+

Fertige Bodenteile aller Art für Parketterie:

242

unverleimt (a 3.-, g 8. -, p 5.-) ,

243

verleimt (a 6. -, g 14. -, p 8. -) .

245

249 aus 259-264

--

Faserstoffe zur Papierfabrikation: 289

auf mechanischem Wege hergeteilt (Holzschliff, Holzmehl), naß oder trocken; Lumpenhalbstoff (a 1. 25, g 1. 50) . . .

?£, 2*) Siehe auch Zusatzartikel 6, Absatz 2, 3 und 4.

) Bisher wie Schnittwaren : eichenes a -- . 40, g -- . 60, p --.50; anderes a -- . 70, g 1. -- , p -- . 85.

948 Nummer des schweizer.

Zolltarifes

Zollsatz per 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Franken

auf chemischem Wege hergestellt (Zellulose, Stroh-, Alfastoff u. dgl.), naß oder trocken :

290

ungebleicht (a 1. 25, g 1. 75) .

.

. .

291

gebleicht (a 1. 25, g 2. 25)

.

. .

292

.

Pappen, graue, sowie Holz-, Stroh- und Lederpappen, etc. (a 3. 50, g 7. --, p 4. 50) .

Anmerkung. Pappen von weniger als 0,5 m2 Flächeninhalt fallen unter die Nr. 330J)-

1.75 2.25 4.--

Note. Nach einer von der schweizerischen Delegation bei der Unterzeichnung des Vertrages abgegebenen Erklärung gehören Pappen von 0,6 m2 und mehr Flächeninhalt auch dann unter Nr. 292, wenn sie an einer oder an zwei Seiten beschnitten sind.

aus 306

Papiere und Kartons : d) einseitig gestrichen, ungemustert; beidseitig gestrichen oder mit gestrichenem Papier überzogenr; plissiert, perforiert ; gummiertes Papier ; nicht lichtempfindliche Papiere (a meist 20. -, g 15. -) e) mit gepreßten und geprägten Dessins (chagriniert, moiriert, gauffriert, etc.) (a 20. --, g 15. -)

325

Photographien, eingerahmt (a 40. -, g 75. -)

327

Andere Bilder, eingerahmt (a 40. -, g 75. -)

377

Buchbinderleinwand : a) glatt (a und g 30. -) b) gemustert (chagriniert, moiriert, geprägt, etc.) (a und g 30. -)

15.-- 10.--

65.-- 65.-- Sa-

IS.--

· ') Bisherige Dimensionsgrenze 0,e m2. -- Unter Nr. 330 fallen die zugeschnittenen Pappen; der Zoll für diese beträgt 25 Fr.

949 Nummer des schweizer.

Zolltarifes

Zollsatz per 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Franken

Gewebe aus Flachs, Hanf, Jute, Ramie etc. : roh, auf 5 mm. im Geviert enthaltend: unter 9 Fäden :

405

aus Jute (a 2. -, g 1. 50)

406

andere (a 2. -, g 6. -)

.

.

. .

1.50 6.--

407

von 9 bis und mit 12 Fäden (a 12. --, g 10)

10.--

408

von 13 bis und mit 20 Fäden (a meist 25. -, g 35. -)

35.--

von 21 bis und mit 35 Fäden (a meist 42. -, g 50. -)

50.--

410

von mehr als 35 Fäden (a 42. -, g 55. -)

55.--

411

a) gekocht, gelaugt (gebaucht), kremiert, gebleicht (a meist 42. -, g Zoll der rohen plus 30%)

409

Zuschlag znm Zoll der rohen Gewebe

30 °/o

1

412 413

b) imprägniert (a , g Zoll der rohen plus 10%) gefärbt, bedruckt (a 42. -, g Zoll der rohen plus 25%) bunt gewebt (a 42.-, g Zoll der rohen plus 25°/o) Anmerkung zu Nrn. 4 09/413. Hierher gehören auch Damast ; Plüsch ; Stören, ohne Näharbeit ; Taschentücher, abgepaßt, ohne Stickereien 2).

10 % 25% 25%

') Nach früherer Zollpraxis wurden imprägnierte Gewebe nur in denjenigen, seltenern Fällen als gefärbt verzollt, wenn sie mit einem farbigen Imprägnierstoff behandelt waren ; andernfalls unterlagen sie der Verzollung als rohe (unter 9 Fäden auf 5 mm. im Geviert 2. --, 9 bis 13 Fäden 12. --, 14 bis 22 Fäden 25. --, über 22 Fäden 42. --).

") Wie im neuen Gebrauchstarif.

950 Nummer des schweizer.

ZolHarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Pranken

Anmerkungen zu Nrn. 405/413 *).

1. Für die Verzollung von Geweben, bei denen undicht gewebte Stellen mit dicht gewebten abwechseln, 'ist die durchschnittliche Fadenzahl maßgebend, welche durch Zählung der Kettenfäden und der Schußfäden zwischen je zwei bei Kette und Schuß im Gewebemuster regelmäßig wiederkehrenden Punkten, durch Umrechnung dieser Fadenzahlen nach dem Verhältnis der Breite des Musters zu 5 mm. und durch Zusammenzählung der Ergebnisse für Kette und Schuß gefunden wird.

Bei Geweben mit Doppelfäden oder Zwirn sind die Einzelfäden zu zählen. Überschießende Bruchteile bleiben bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Umrechnung ^ außer Betracht.

2. Abgepaßte, aber nicht'gesäumte und'nicht bestickte leinene Taschentücher fallen je nach ihrer Beschaffenheit unter die Nrn. 406 bis 413.

Decken (Bett- und Tischdecken, etc.), abgepaßt:

417

ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder mit bloß geknüpften Gewebefransen (a meist 42. -, g 70. --) .

70.

+

85.--

+

Anmerkung. Decken mit bloß angeknüpften oder eingeknüpften Fransen sind nach dieser Nummer zu verzollen ').

418

mit Posamentier- oder Näharbeit (a 70,--, g85.-)

') Wie im Vertrag mit Deutschland.

951 Nummer des schweizer.

Zolltarife«

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Franken

Anmerkung, Decken, an welchen die Näharbeit bloß aus einem genähten Saum oder aus einem lediglich zum Schutze der Ränder dienenden sogenannten Umwurf besteht, sind als Decken ohne Näharbeit zu behandeln 1).

Anmerkung zu Nrn. 417/418.. Leinene Bett-, Tisch- und Küchenwäsche fällt je nach ihrer Bearbeitung unter die Nrn. 417 oder 418 2).

455

Wolle, roh, gewaschen, gefärbt (ai --. 30 und -. 60, g frei)

frei

Filzwaren ohne Näharbeit : 490

Haarfilzstumpen (a 30. -, g 65. -, p 55.-) .

55.--

491

Wollfilzstumpen (a 30.-, g 40.-, p 30.-) .

30.--

508.

Geflechte (Tressen) aus Stroh, Rohr, Bast, Flechtweiden, Holzspänen u. dgl. : a) rohe (a 6. -, g frei)

frei

b) andere (a 6.-, g 2. -)

2.--

Leibwäsche aus Baumwolle, Leinen, Ramie, etc. : 530 531

Hemden (a baumwollene 65. -, leinene 70. - ; g 90. -)

90.--

Hemdenkragen, Hemdeneinsätze, Chemisetten, Manschetten, etc. (a baumwollene 65.-, leinene 70.-; g 50.-) . . . .

50.--

*) Wie im Gebrauchstarif.

) Wie im Vertrag mit Deutschland.

2

952 Nummer dee schweizer.

Zolltarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Franken

andere Leibwäsche, Wirk- und Strickwaren ausgenommen :

532

aus Baumwolle, Leinen, Ramie, etc. (a baumwollene 65. -, leinene 70. -- ; g 90. -) .

90.--

-h

584

Wagendecken (a aus Segeltuch 20. -, aus Kautschukstoffen 40. - ; g 40. -) . . . 40.-- +

587

Pflastersteine, zugerichtet (a frei, g -. 05j .

--.05

602

Mühlsteine (a und g -. 50)

--.50

680

Porzellan aller Art : a) Abdampfschalen, Reibschalen, Mensuren und Standgefäße Ca un d g 16. --).

b) anderes (a und g 16. -)

683

Rohglas (gegossenes Glas), wie Dachglas und Glasziegel, Boden- und Wandplatten von Glas, sogenanntes Diamantglas, naturfarbig, glatt oder gemustert (a 7. -, g 5. -) . .

8.

16.

5.--

Hohlglas und Glaswaren aller Art: aus 694

geschliffen, graviert, gefärbt, vergoldet, etc., auch in Verbindung mit andern Materialien, edle Metalle ausgenommen : c) andere1) (a und g 20.-, p 18.-) .

16.--

Anmerkung su Nr. 694. Hierher gehören Glaswaren mit einzelnen Bestandteilen aus ') Das heißt andere als Trockenplatten und Taechenuhrengläser.



953 Nummer des schweizer.

Zolltarif es

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Franken

unedlen, auch vergoldeten oder versilberten Metallen, wie z. B. Fassungen, Einrahmungen, Gestelle u. dgl., wodurch eine Verzollung solcher Glaswaren als Waren aus unedlen Metallen ausgeschlossen bleibt. Ausgenommen hiervon sind Butzenscheiben mit Metallfassung der Nr. 700 a, sowie Glasbilder in dergleichen Fassungen der Nr. 701 b l).

ZU 728

751

Anmerkung.

Unter diese Nummer fällt auch Gußstahldraht zur Drahtseilfabrikation, unter 2 mm. Dicke und mit mehr als 200 kg.

Festigkeit per Quadratmillimeter, gegen Nachweis der Verwendung 2).

Sensen, Sicheln, Gabeln (a und g 7. -) .

7

Anmerkung zu Nr. 751. Unter diese Nummer fallen auch bronzierte, polierte, vernickelte oder in sonstiger Weise verfeinerte oder verzierte Sensen und Sicheln 3).

779

Pfannen, geschliffenv]|oder^ verzinnt (a 10. -, g 12.-) . . $&. ." . .-7.°^.

12.

Anmerkung. Hierher gehören auch Pfannenschalen J).

') Diese Bestimmung entspricht der jetzigen Zollpraxis.

) Der Zoll für diesen Draht wird dadurch von Fr. 4. 50 auf 60 Cts.

herabgesetzt. Der alte Zoll betrug Fr. 4. --.

3 ) Wie im Vertrag mit Deutschland.

2

+

954 Nummer des schweizer.

Zolltarif es

Benennung der Gegenstände

Zolls atz per 100 kg.

Pranken

Kupfer, rein oder legiert: 817

Stangen, Blech, Hartlot (Stangen und Blech a und g 3.-; Hartlot a 1.-, g 3.--)

3.--

Anmerkung. Hierher gehören auch Kupferund Messingrondellen; Kupferschalen, roh, aiisgeschlagen, zu Pfannen und Kesseln ; Kupfertafeln ; Schalen aus Kupfer oder Messing zu Wagen. *) Waren aus Kupfer und Kupferlegierungen, im allgemeinen Tarif nicht anderweitig genannt : 833

roh, nicht abgedreht (a 10.--, g 15.-) .

15.

Anmerkung su Nr. 833. Hierher gehören auch vorgearbeitete Pfannen, Waschhafenunterteile u. dgl.1).

zu 833/834

«)

Anmerkung. Bei Waren, die zur Verhütung der Oxydation mit einem farblosen Firnis überzogen wurden, bleibt dieser Überzug außer Betracht1).

zu 849

Anmerkung. Hierher gehören auch vernickelte, -vermessingte, verkupferte oder mit einem andern Überzug von unedlen Metallen versehene, sowie lackierte Zinkbleche3).

851

Zinkwaren, roh oder grundiert (a und g 15.-)

15. --

') Diese Bestimmung entspricht der jetzigen Zollpraxis.

Waren aus Kupfer und Kupferlegierungen.

) Unter diese Nummer fallen nach dem Gebrauchstarif Zinkbleche aller Art (a und g 1. --).

2 ) s

+

955 Nummer des schweizer.

Zolltarif es

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 k§.

Franken

Flaschenkapseln aus Blei, mit Zinn plattiert oder aus mit Zinn legiertem Blei, auch mit eingepreßten Firmenbezeichnungen und dergleichen : aus 857

roh (a 10.-, g 15.-)

15.

aus858

poliert, bemalt, gefirnißt, lackiert, etc. (a 40.-, g 45.-, p 40.-)

40.--

Maschinen für den Buchdruck und andere graphische Gewerbe; Buchbindereimaschinen (a und g 4. --)

2.--

890

909

Schlitten, andere >) (a 20. -, g 40. -, p 30. -)

30.

9fifi

Rohstofie, vegetabilische und animalische, zu pharmazeutischem Gebrauche, wie : Beeren, Blätter, Blüten, Früchte, Fruchtschalen, Hölzer, Krauter, Rinden, Samen, Wurzeln, etc., im allgemeinen Tarif nicht anderweitiggenannt und nicht unter die Abteilung B fallend, ganz, in unverarbeitetem Zustande (a 3. -, g -. 50)

--.50

978

Natürliches und künstliches Mineralwasser (a 1.50, g 2.-, p. 1.50)

980

Quell- und Badesalze, Moorextrakte, mit und ohne Bezeichnung ihrer Gebrauchswirkung, für den Detailverkauf hergerichtet oder fertig dosiert (a 1. 50, g 10. -) . . .

') I*. h. andere als Ökonomie- und Lastschlitten.

5.--

956 Nummer dea schweizer.

Zolltarif es

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Franken

1051

1053

1054

1055

1058

1059

1065

Essigsäure, roh und gereinigt, mit brenzliehem Geruch; Milchsäure; Holzgeist, ungereinigt; Azeton, Methyläthylketon, Pyridinbasen (a 1.- und 2. -; g -. 30)

--.30

Formaldehyd, Aldehyd : denaturiert (a 8.-, 2. -)

2. --

Tannin (Gerbsäure), (a und g 1. -)

1.

Gallussäure

u.

Gerbstoffextrakte, flüssig und fest (a -. 30 und 1. -- ; g frei)

frei

Kali : saures weinsteinsaures (gereingter Weinstein, cremor tartari), neutrales weinsaures; Brechweinstein (Antimonoxalat) (a 2. -, g 1. 50)

1. 50

Methylalkohol (chemisch reiner (a 2.-, g 1.-)

1.

Holzgeist)

6) Benzin (a 1. -, g -. 30)

--. 30

Stärke aller Art: roh, gegen Nachweis der Verwendung zu industriellen Zwecken: 1078

Kartoffel-, Sago-, Tapiokamehl; Kartofiel-, Sago-, Tapiokastärke (a1}, g -. 50).

*) Kartoffelmehl und Kartoffelstärke 1. --, andere 1. 26.

-.50

957 Hummer des schweizer.

Zolltarifes

Zollsatz per 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Franken

. .

2.50

+

b) Mais- und Weizenstärke, etc. (a 1. 25, g 3. 50)

3.50

+

a) Reisstärke (a 1. 25, g 2. 50) .

1079

roh, zu andern als industriellen Zwecken:

1080

2

,u!145

a} Kartoffelmehl, Kartoffelstärke, Reisstärke (a J>, g 3. -)

3.

b) andere (a1', g 5.-)

5.

Anmerkungen. 1. Hierher gehören Glaswaren in Verbindung mit unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert, sofern sie nicht nach ihrer Beschaffenheit zu Nr. 694 gehören, ferner Quincaillerie- und Galanteriewaren aller Art, mit Ausnahme der zu Nr. 1144s) gehörigen und der unter Nr.

1146 4) fallenden Falsehbijouterie, auch ganz oder teilweise aus vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen. Ferner gehören hierher Waren aus Glas, Ton, Zelluloid, Galalit u. dgl. gewöhnlichen Materialien, auch wenn sie die in Nr. 1144 genannten Stoffe imitieren 5).

') ID Engrospackung 1. 25, in Detailpackung 2. 50.

*) Nr. 1145 umfaßt die gemeinen Quincaillerie- und Merceriewaren (a und g 30. --).

3 ) Feine Quincaillerie- und Galanteriewaren (a und g 120. --).

4 ) Falsche Bijouterie (a und g 60. --).

5 ) Der Schlußsatz ändert den Gebrauchstarif, wonach Imitationen von Achat, Alabaster, Meerschaum etc. wie echte Waren aus diesen Stoffen nach Nr. 1144 (120.--) zu verzollen sind.

Bundesblatt. 58. Jahrg.

Bd. I.

66

+ +

958 Nummer schweizer.

Zolltarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Franken

2. Kämme und Knöpfe aller Art werden als Merceriewaren dieser Nummer verzollt, auch wenn sie aus Schildpatt oder Perlmutter, echt oder imitiert, bestehen ').

zu 1146 2 )

AnmerJciwg. Hierher gehört auch falsche Bijouterie in Verbindung mit Seide, Spitzen, künstlichen Blumen oder mit Imitationen von Achat, Alabaster, Meerschaum, Bergkristall, Bernstein, Elfenbein, Jett, Lava, Schildpatt und Perlmutter3).

1154

Integrierende Bestandteile von Sattlerarbeiten und Reiseartikeln, wie Bügel, Gebisse, Kofferschlösser ; ferner Wagenbeschläge aus unedlen Metallen, wie Türgriffe, Türschlösser, Leisten, Sperrstangenscharniere, Fensterläufer, Ankerbänder, Briden, Hebelmechaniken, etc. (a 30. -, g 25. -) . .

zu 1159 4 )

20.--

Anmerkung. Hierher gehören auch Tintenzeuge, Tintenlöscher und andere Schreibtischgegenstände aus unedlen, auch vergoldeten oder versilberten Metallen3).

*) Wie im Vertrag mit Deutschland.

*) Falsche Bijouterie (a und g 50. --). · 3 ) Diese Bestimmung entspricht der jetzigen Zollpraxis.

4 ) Nr. 1159 b umfaßt die Bureaubedürfnisse (ausg. flüssigen Leim in Gelassen von l kg. und weniger), Schreib- und Zeichnungsmaterialien, Malergeräte (a und g 25. --).

959

-Ajnlage B.

Zölle bei der Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet.

NB. Die Buchstaben und Ziffern nach dem Texte jeder Position (in Klammern) bedeuten : a: den Ansatz des alten, am 1. März 1906 außer Kraft getretenen Tarifes; G: den Ansatz des neuen Generaltarifes.

Die Zeichen in der Kolonne der Zollansätze bedeuten: + : Erhöhung des bisherigen Zolles ; B: Bindung dee neuen Generalzolles; * : Beibehaltung des bisherigen Zolles.

Halbfette Ziffern: Ermäßigung unter den Ansatz des bisherigen Tarifes.

Nummer des Österreich.angarischen Zoll tarifes

aus 37 a--c

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Äpfel, Birnen und Quitten, unverpackt (a G frei)

frei * B

Kronen

Äpfel, Birnen und Quitten, ledig in Säcken : a) bei mindestens 50 kg. Rohgewicht: vom 1. September bis 30. November (a frei, G 2. -)

frei *

vom 1. Dezember bis 31. August 2.--+B (a frei, G 2.-) ß) bei weniger als 50 kg. Rohgewicht (a frei, 2. --+B G 2. -) Note. Nach einer von der österr.-ungar. Delegation bei der Unterzeichnung des Vertrages abgegebenen Erklärung wird im Grenzverkehr auch das in offenen Kisten und Körben eingeführte Obst zollfrei zugelassen werden.

960 Nummer des Österreich.ungarischen Zolltarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Kronen

Hauszwetschgen : vom 1. September bis 30. November (a frei, frei* G1) vom 1. Dezember bis 31. August (a frei, 2.40 + G') Anmerkung. Äpfel, Birnen und Quitten, frisch, werden als unverpackt, beziehungsweise als ledig in Säcken behandelt, wenn sie lose oder in Säcken von mindestens 50 kg.

Rohgewicht in Wagen eingehen, die mit nicht mehr als 8 Abteilungen versehen sind. Die Wagenabteilungen dürfen mit Stroh belegt oder bedeckt oder mit Papier oder Stroh ausgeschlagen sein und können auch durch Strohlagen hergestellt werden.

per Stück

65

Kühe (a 7.14, G 30. -)

30.- +B

66

Jungvieh (a 5. 95, G 18. -)

18.-t B

Anmerkung. Jungvieh ist jenes Rindvieh, welches die zwei vordersten Milchzähne bereits verloren hat, die bleibenden äußern Mittelzähne (nämlich das dritte Paar der acht Schneidezähne) aber noch nicht besitzt. Rinder, welche augenscheinlich tragend sind oder bereits gekalbert haben, werden ohne Rücksicht auf ihr Alter als Kühe behandelt*").

67

Kälber (a 3. 57, G 5. -)

5.-4B

') Unverpackt oder ledig in Säcken 3. --, in sonstiger Verpackung *) Definition nach dem alten Tarif.

961 Nummer des österreich,ungariechen Zolltarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Kronen

Anmerkung. Unter Kälbern versteht man alles junge Rindvieh, welchem die zwei vordersten, in der Mitte am Unterkiefer stehenden Milchzähne (Milchstangen) noch nicht ausgefallen sind, das somit alle acht Milchzähne noch besitzt. Die Kälber unterscheiden sich vom Jungvieh dadurch, daß bei letzterm schon wenigstens die vordem zwei Milchzähne ausgefallen sind *).

per Stück

aus 68

Ziegen (a 1.19, G 2. 50)

2.50+B

78

Milch und Rahm, frisch (a und G frei) .

frei * B

84

Haare aller Art, roh oder zubereitet (und zwar gehechelt, gesotten, gefärbt oder gebeizt, auch in Lockenform gelegt); Borsten (a und g frei)

frei * B

Gezuckerte Teigwaren (a 83. 33 und 3. 20 Zuschlag für den Zuckergehalt; G 150.-)

per 100 kg.

85.--*

aus 114

119 aus a

Käse : Sbrinz(8palen-, Reib-)käse in mühlsteinförmigen Laiben, das Stuck im Gewichte von 18 bis 25 kg., im Durchmesser von 45 bis 55cm. und in der Höhe bis 11 cm.

(a 23. 81, G 60. -)

') Definition nach dem alten Tarif.

12.

962 Nummer des Österreich.

an garische Zolltarife*

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Kronen

aus b

andere : . Hartkäse in mühlsteinf ormigen Laiben im Stückgewichte : « i bis ausschließlich 50 kg. (a 23.81, G 50. -)

14.-

ß) von 50 kg. und mehr (a 11. 90, G 50. ) 12.--*

aus 127

Schokolade und Milchschokolade, fest oder flüssig; Schokolade- und Milchschokoladefabrikate aller Art fa 107.14*), G 200. -) 125.-4Siehe auch das Schlußprotokoll zu Art. 6, Ziffer I.

aus 127

Flüssige Milchschokolade, auch in luftdicht verschlossenen Gefäßen, mit nicht mehr als 10 Prozent Kakaogehalt (a 107.14 und 8.80 Zuschlag für den Zuckergehalt; G 120.-)

25.--

Siehe auch^das|Schlußprotokoll zu Art. 6, Ziffer I.j

aus 131

Milch und Rahm, sterilisiert, in luftdicht verschlossenen Gefäßen (a 47. 62, G 120. -)

frei

Die Gefäße, in denen sterilisierte Milch und Rahm eingeführt werden, sind ebenfalls zollfrei, unter der Bedingung, daß sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten wieder ausgeführt werden2).

*) Außer dem Zoll wird noch ein Zuschlag für den Zuckergehalt erhoben, der für Schokolade in Form von Bonbons Kr. 13. 60, für solche in Tabletten etc. Kr. 8. 80 per q. beträgt.

3 ) Bisher unterlagen die Flaschen dem gleichen Zoll wie die Milch.

Eine Zollrückvergütung wurde bei deren Wiederausfuhr nicht bewilligt.

963 Nummer des österroich.ungarischen Zolltarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Kronen

aus 131

aus 132

Milch, eingedickt (kondensiert) oder getrocknet, ohne Zuckerzusatz, in luftdicht verschlossenen Gefäßen (a 47. 62, G 120. -) . . .

10.

Milch in Blöcken von mindestens 10 kg.

Gewicht, auch mit Zuckerzusatz (a 83. 33 und 4. 80 Zuschlag für den Zuckergehalt; G 120. -) .

35.--

Anmerkung. Bei der Verzollung wird der zum Schutze der Blöcke dienende Überzug aus Kakaobutter oder andern Substanzen außer acht gelassen.

Siehe auch das Schlußprotokoll zu Art. 6, Ziffer I.

aus 131/132

Kindermehl, mit oder ohne Zusatz von Zucker (a 47.62 und 4.80 Zuschlag für den Zuckergehalt; G 120.-)

48.

Siehe auch das Schlußprotokoll zu Art. 6, Ziffer I.

aus 131/132

aus 131/132

Suppen- und Speisewürze, flüssig, in Gefäßen von mehr als 50 kg. Gewicht (Maggiwürze und ähnliche Fabrikate) (a 35. 71, G120. -) 36.

Suppenfabrikate aller Art, auch Fleischsuppen, in festem Zustande, von Art der Maggifabrikate, (a Fleischextrakt, konsistent, 71. 43, andere 35. 71; G 120. -) . . .

Anmerkung stt.Nrn. 114, 127 und 131/132.

Für die vorstehend unter Nrn. 114, 127 und 131/132 genannten, unter Verwendung von

30.--

964 Kammer des österreich.nngarischen Zolltarifes

Benennung der Gegenstände

Zolleatz per ' 100 kg.

Kronen

Zucker hergestellten Waren wird während der Dauer des Vertrages ein Zollzuschlag zu-den vertragsmäßig festgesetzten Zollsätzen aus dem Titel des Zuckergehaltes nicht erhoben werden1).

aus 162

aus 163

Galläpfel- und Sumachextrakt, rein, nicht mit andern Stoffen gemischt, flüssig (a 3. 57, G 8.-)

3.60"

Farbstoffextrakte, natürliche, nicht besonders genannte, flüssig, auch zum Gebrauch in der Textildruckerei und -färberei hergerichtet (a 3 . 5 7 2 ; G- 8.-, event. 24. -8)

4.25

Anmerkung. Unwesentliche Beimengungen eines Beizmittels bleiben bei der Tarifierung außer Betracht.

Note. Nach einer von der österreichisch-ungarischen Delegation bei der Unterzeichnung des Vertrages abgegebenen Erklärung sollen unwesentliche Beimengungen von Beizmitteln in dem b i s h e r i g e n V e r h ä l t n i s gestattet sein.

169

Asphaltbitumen (a 2. 38, G 5. -) . . . .

aus 183 b

2. 50 +

Baumwollgarne, einfach, roh: über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch (a 19. 05, G 19. -) 19.-*B

*) Der hier erwähnte, durch diese Bestimmung nun aufgehobene Zuschlag betrug : Für Schokoladebonbons Kr. 18.60, für Schokolade in anderer Form Kr. 8.80, für gezuckerte Teigwaren, kondensierte Milch und Kindermehl Kr. 4. 80 per 100 kg.

*) Farbstoffextrakte mit Beimischung von Beizmitteln (Chrombeizen und sdgl.) bisher 23. 81.

) Als nicht besonders genannte Farben, Nr. 626 dee neuen Tarifes.

965 Nummer des österreich.ungarischen Zolltarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Kronen

-

über Nr. 29 bis Nr. 50 englisch (a 33. 33, G 33.-)

33.-* B

über Nr. 50 bis Nr. 70 englisch (a über Nr. 50 bis 60 33.33, über Nr. 60 bis 70 28. 57; G 38.-)

38.-+B

über Nr. 70 bis Nr. 80 englisch (a 28. 57, G 43.-) 43.-+B über Nr. 80 bis Nr. 90 englisch (a 28. 57, G 43.-)

33.- +

über Nr. 90 bis Nr. 110 englisch (a 28. 57, G 43.-)

28. - *

über Nr. 110 englisch (a 28. 57, G 43. -)

frei

Anmerkungen. 1. Baumwollene Schußgarne für die Halbseidenweberei, einfach, roh, in .Pinkopsformat, auf kurzen oder auf durchgehenden Hülsen, die nicht über 13 cm. lang und nicht über 22 mm. dick sind, auf Erlaubnisschein unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen : aus c. über Nr. 29 bis Nr. 50 englisch (a 33. 33, G 33. -l

23.--

aus d. über Nr. 50 bis Nr. 70 englisch (a über Nr. 50 bis 60 33. 33, über Nr. 60 bis 70 28. 57 ; G 38. -)

28.--

2. Einfache, rohe Baumwollgarne zur Tüll-, Vorhang- und Spitzenfabrikation, auf Erlaub-

966 Nummer des österreich.ungarigchcD Zolltarifen

Zollsatz per 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Kronen

nisschein unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen : aus c. über Nr. 29 bis Nr. 50 englisch (a 33.33, G 33.-)

23.--

aus d. über Nr. 50 bis Nr. 60 englisch (a 33.33, G 38. -) . . . . . . .

28.-

aus d. und e. über Nr. 60 bis Nr. 80 englisch (a 28. 57 ; G über Nr. 60 bis 70 38. -, über Nr. 70 bis 80 43. -) . . 33. -- + über Nr. 80 bis Nr. 90 englisch (a 28. 57, G 43. -) , . . .

28. -- *

Die in den Anmerkungen l und 2 erwähnten einfachen Baumwollgarne können auch in gebleichtem Zustande bezogen werden und entrichten dann zu obigen Zollsätzen noch den Zuschlag nach Nr. 187a von 8 Kr. per 100kg.1).

Note. Nach einer yon der österreichisch-ungarischen Delegation bei der Unterzeichnung des Vertrages abgegebenen Erklärung sollen die Vorschriften über die Erlaubnis zur Einfuhr zollbegünstigter Schussgarne für die Halbseidenweberei, wie sie im § 2 der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgesetz vom 13. Februar 1906 enthalten sind, während der Dauer des Vertrages nicht verschärft werden.

*) Zölle für die hier genannten, gebleichten Garne : über Nr. 29 50 60 70 80

bis 50 englisch ,, 60 70

,, 80 englisch

bisbi-r

Generaltarif

42.86 47.62 47.62 47.62 47.62

41.

46.-- 46.-- 51. 51.--

neu

81.36.-- (36.-- \41. -

41.-- 36.--

967 Nommer des österreieh.ungarischen Zolltarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Kronen

aus 184

Baumwollgarne, dubliert, roh: e. über Nr. 70 bis Nr. 110 englisch (a 28. 57, G 40. -) .

über Nr. 110 englisch (a 28. 57, G 40.-)

28. -- '

frei

Anmerkimg. Dublierte, rohe Baumwollgarne für die Halbseidenweberei, dann zur Tüll-, Vorhang- und Spitzenfabrikation, auf Erlaubnisschein unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen : aus c. über Nr. 29 bis Nr. 50 englisch (a 38. 08, G 38. -)

28.

aus d. über Nr. 50 bis Nr. 60 englisch (a 38. 08, G 45. -)

35.

Betreffend Garne für die Halbseidenweberei siehe die Note nach den Anmerkungen zu Nr. 183.

zu 185d

183/186

Anmerkung. Baumwollgarne, drei- oder mehrdrähtig, über Nr. 60 englisch, zum Sticken (Stickfaden), auf Erlaubnisschein unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen (a 42. 86, G 50.-) . . . .

35.--

Anmerkung. Gedämpfte Baumwollgarne werden behandelt wie rohe *)·

*) Bisher wurden gedämpfte Garne als gefärbt verzollt, wenn sie den Charakter als rohe, d. h. ihre natürliche Farbe, ganz oder teilweise verloren hatten, also z. B. alle Garne in dunklern Nuancen.

968 Nummer des Österreich, ungarische Zolltarife!

ZU

188

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Anmerkung. Als für den Detailverkauf adjustierte Garne l~) sind zu verzollen :

a) Garne in den verschiedenen kleinen Aufmachungen, das ist auf Pappbriefen, Scheiben, Ringen, Pappspulen, "Wickelsternen u. dgl.,in Kartons oder Luxuspapier sortierte oder verpackte Garne (einschließlich des Gewichtes dieser Umschließungen), Garne in Docken (kleinen Strähnchen) und in Knäueln ; b) Garnsträhne, welche in einer über die für Webzwecke notwendige Fitzung (mit kreuzweise lose durchlaufenden, die Strähnteile nicht fest umschließenden und durch Knoten abbindenden Faden) hinausgehenden Weise abgebündelt sind, so daß der Strähn durch Zerreißen an den Abknotungsstellen in kleine selbständig verwendbare Docken zerfällt; bei Eisengarnen in Strähnen begründet die"über die für Webzwecke notwendige Fitzuag hinausgehende Abknotung noch nicht die Verzollung nach Nummer 188.

Doch sind die mit hauptzollamtlichen Befugnissen ausgestatteten Zollämter ermächtigt, adjustierte Garne, welche nachgewiesenermaßen nur einer fabriksmäßigen Verwendung (wie zur Posamentenfabrikation, zum Umspinnen von Kabeln, etc.)

zugeführt werden, nach ihrer sonstigen Beschaffenheit dann in Verzollung zu

') Zölle der für den Detailverkauf hergerichteten Garne: bisher 83.33; neu : drei- oder mehrdrähtig, wiederholt gezwirnt 90. ---, andere 83. -- (nach dem deutsch-österreichisch-ungarischen Vertrag einheitlich 88. --).

969 Kummer des österreioh.ungarischen Zolltarit'es

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Kronen

nehmen, wenn sich die Partei auf der Warenerklärung schriftlich bereit erklärt, eine zeitweilige ßnanzamtliche Nachschau in ihrem Fabriksetablissement selbst zum Behufe der Kontrolle der tatsächlichen fabriksmäßigen Verarbeitung des Garnes zuzulassen1).

zu 191 a

Anmerkimg. Feine Baumwollgewebe 2), roh, ungemustert, auch .ausgewaschen, zum Besticken, auf Erlaubnisschein unter den im Vcrordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen (a 83. 33, G 195. -s)

85. - *

zu 192

Anmerkung. Feinste Baumwollgewebe4), roh, ungemustert, auch ausgewaschen, zum Besticken, auf Erlaubnisschein unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen (a 166. 67, G 385. -3) 170.-*

aus 192

Plattstichgewebe aller Art(a 238. 10, G 295. -) 260. --iAnmerkung. Hierher fallen alle Plattstichgewebe (auch gefärbte, bedruckte oder bunt-

') Die Definition lautete im alten Tarif: ,,Adjustierte Garne sind alle einfachen, doublierten oder gezwirnten Baumwollgarne, die in verschiedenen kleinen Aufmachungen, das ist auf Pappbriefen, Scheiben, Ringen, Holzspulen, Wickelsternen und dergleichen, in Knäueln, Docken (kleinen Strähnchen), auch sortiert oder verpackt in Kartons oder Luxuspapier, für den Kleinhandel vorgerichtet, eingehen."

*) Das heißt Gewebe aus Garn über Nr. 50 bis und mit Nr. 100.

3 ) Nach dem neuen Handelsvertrag zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn für rohe Gewebe der Tarif-Nr. 191 a 180.--, für rohe Gewebe der Tarif-Nr. 192 330. -- .

4 ) Das heißt Gewebe aus Garn über Nr. 100.

970 Nummer des österreich.nngarisehen Zolltarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz por 100 kg.

Kronen

gewebte, ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit und Feinheit der zu ihrer Herstellung verwendeten Garne), das sind broschierte Gewebe mit stickereiähnlichen Mustern, bei denen die Figurschußfäden innerhalb der Grenzen der eingewebten Figuren mindestens auf einer Seite vollständig und auf der ändern Seite teilweise flott liegen. Sie unterscheiden sich von Stickereien dadurch, daß bei ihnen der Figurfaden bei der Wiederkehr des Musters stets genau dieselben Fäden des Grundgewebes umfaßt und von diesen webartig gebunden erscheint, was bei den Stickereien nicht deiFall ist. Bei jenen Plattstichgeweben, deren Grundgewebe aus Garn von Nr. 100 englisch und darunter hergestellt sind, kann die Verzollung nach Beschaffenheit des Grundgewebes dann eintreten, wenn die Broschierfaden auf dem zur Erhebung des Gewichtes dieses Grundgewebes erforderlichen Coupon vorher entfernt worden sind.

Note. Nach einer von der österreichisch-ungarischen Delegation bei der Unterzeichnung des Vertrages abgegebenen Erklärung sollen bei doppeltbreit gewobenen Plattstichgeweben, die zur Aufmachung in Stücke der Länge nach halbiert werden, die zur Verhinderung des Auftrennens des Gewebes an diesen Trennungsstellen angebrachten sogenannten Notsäume (durch Uberwindlingsstiche) bei der Zollbehandlung außer Betracht bleiben.

aus 194

Baumwollene Reklamebänder aus zusammengeklebten Baumwollfäden, auch gefärbt oder bedruckt (a 202. 38, G 226. -) . .

Awmerleung. Unter Reklamebändern werden die zum Binden von Paketen u. dgl.

180.

971 Nummer des Österreich.ungarischen Zoll tarif es

Zollsatz per 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Kronen

dienenden, nicht über 5 mm. breiten Streifen aus zusammengeklebten, auch verschieden gefärbten Baumwollfäden verstanden; sie können auch mit Firma, Adresse etc. bedruckt sein.

Anmerkung nach Nr. 194. Im Stück merzerisierte Gewebe oder Gewebe, ganz oder teilweise aus merzerisiertem Garn, sowie dergleichen Samte und Bandwaren unterliegen einem Zuschlage zum Zolle des betreffenden 18. -+B Gewebes von *) zu 195 a l

aus 197

Anmerkung. Glatte Tülle, roh, auch ausgewaschen, zum Besticken, auf Erlaubnisschein unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen (a 83. 33, G 380. -2) Baumwollene Luftstickereien (Ätzware) 535. 72, G 750. -)

85.-'

(a 660. -+

Siehe auch die Anmerkungen zu den Nrn. 198 etc., nach. Nr. 255 weiter hinten, sowie die Anmerkung zu Nr. 274, betreffend die Zollbehandlung der sogenannten Motivstickereien.

198 a l u. 2

Stickereien8) : Besatzstreifen ( bandes, entre-deux) (a 476.19; G: nur am Rande bestickt 730. -, andere, d. h. auch im Fond bestickt 800. -)

480.

*) Diese Bestimmung ist dem neuen Generaltarif entnommen. Nachdem alten Tarif wurde das Merzerisieren bei gebleichten und gefärbten Geweben außer acht gelassen; dagegen wurden rohe merzerisierte Gewebe als gebleichte behandelt.

2 ) Nach dem neuen Handelsvertrag zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn 350. --.

3 ) Auf Baumwollgeweben.

.

972 Nummer des österreich.nngarJBchcn Zolltarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Kronen

Tülle und Spitzen, bestickt (a: Tüllstickereien meist 476.19, bestickte Spitzen 535.72; G 750.-) 660. -+ Anmerkung. Vorhangartikel und Möbeldecken aus glattem Tüll in Kettenstichstickerei, auch mit ändern Zierstichen, welche nach dem Prinzip der Kettenstichstickerei hergestellt sind, auch mit Spachtelstich (Spinnen), Langstich, Schnurstich oder Höhlstich und Applikation von Cambric, Musselin u. dgl.

Geweben, sowie auch mit aufgenähten Effekten, wie Ringen, Rosetten, Bollen, etc. (a1'; G 750. -, mit Näharbeit 40 % Zuschlag) .

350.-

Note. Nach einer von der österreichisch-ungarischen Delegation bei der Unterzeichnung des Vertrages abgegebenen Erklärung sollen unwesentliche Zutaten von Ätzstickereien oder Phautasietüllen bei der Verzollung der nach dieser Anmerkung zu behandelnden Vorhangartikel außer Betracht gelassen werden.

Nicht besonders G 730. -)

benannte

(a 476. 19,

Anmerkung. Artikel der Kettenstichstickerei, auch mit Spachtelstichen (Spinnen), Langstich und Schnurstich (a l ; G 730. -, mit Näharbeit 40% Zuschlag)

480. - *

350.

Siehe auch die Anmerkungen zu den Nrn. 198 etc., nach Nr. 255 weiter hinten.

*) Artikel der Vorhangstickerei (Rideaux, Stores, Vitrages, Möbeldecken) in Kettenstichstickerei, auch appliziert gestickt, auch mit Schnurstich 357. 14, mit Spachtelfäden (Spinnen), Hohlnähten, Hohlstich, von Hand eingetragen, oder mit ändern als in Kettenstich ausgeführten Verzierungen 476. 19, mit Näharbeit 1000. --.

973 Nummer | dee äatorroich..neariBohen Zolltarife«

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Kronen

aus 200

Wirk- und Strickwaren, nicht besonders benannte *) : mit Näharbeit (a 300. -, G 460. - 2) .

300. -*

Siehe auch die Anmerkungen zu den Nr. 200 etc., nach Nr. 258 weiter hinten.

aus 211

Luftstickereien (Ätzware) (a 714.29, G 715.-)

660.--

Siehe auch die Anmerkung zu Nr. 274.

212 a l und 2

Stickereien8) : Besatzstreifen (bandes, entre - deux) (a 476.19; Or: nur am Rande bestickt 730. -, andere, d. h. auch im Fond bestickt . 800. -) 480. --* Tülle und Spitzen, bestickt (a 714.29; G 750.-)

660.--

Anmerkung. Vorhangartikel und Möbeldecken aus glattem Tilll in Kettenstichstickerei, auch mit andern Zierstichen, welche nach dem Prinzip der Kettenstichstickerei hergestellt sind, auch mit Spachtelstich (Spinnen), Langstich, Schnurstich oder Höhlstich und Applikation von Cambric, Musselin u. dgl.

') Aus Baumwolle, andere als Meterware, Strümpfe, Socken und Handschuhe.

2 ) Nach jetziger und neuer Zollpraxis sind alle zugeschnittenen und zugleich genähten Wirk- und Strickwaren, ferner solche mit besonderem Aufputz (also mit mehr als den zum Gebrauch erforderlichen gewöhnlichen Zutaten) als konfektioniert zu verzollen.

s ) Auf .Leinengeweben.

ßundesblatt. 58. Jahrg. Bd. I.

67

974 Nummer des österreich.nngariachen Zolltarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Kronen

Geweben, sowie auch mit aufgenähten Effekten, wie Ringen, Rosetten, Bollen, etc. ') . . .

nicht besonders G 730.-)

benannte

350 --

(a 476.19, 480. --*

Anmerkung. Artikel der Kettenstichstickerei, auch mit Spachtelstichen (Spinnen), Langstich und Schnurstich2)

350.--

Siehe auch die Anmerkungen zu den Nrn. 198 etc., nach Nr. 255 weiter hinten.

aus 216 a l

Käsepreß- und Käsepacktücher aus rohem, ungelaugtem Hanfgarn (a 14. 29, G 15. -)

15.--*

Anmerkung. Der vertragsmäßige Zoll findet auf .diese Tücher auch dann Anwendung, wenn sie in Quadratform abgepaßt sind und in den Kanten oder Bordüren mehr als 40 Fäden auf 2 cm. im Quadrat aufweisen. Schmale, nicht über 5 mm. breite Streifen aus farbigem Garn, die in die Kanten eingewoben sind, bleiben für die Verzollung ebenfalls ohne Einfluß.

aus 225

Kammgarne, nicht besonders benannte : a) roh, einfach : 1. bis Nr. 45 G 12. -)

metrisch

(a 19. 05,

12.-B

') Ohne Näharbeit: a 714. 29, G 715.-; mit Näharbeit: a uod G 1000.2 ) Ohne Näharbeit: a476. 19, G 730. - ; mit Näharbeit : a 1000. -, G 1022. -

975 Nommer des Österreich.ungarischen Zoll tarif es

Zollsatz per '100 kg.

Benennung der Gegenstände

Kronen

2. über Nr. 45 metrisch ( a 23.81, G 21.-)

21.-B

b) roh, dubliert oder mehrdrähtig: 1. bis Nr. 45 metrisch (a G 17.-)

zu 229 c

aus 233 d

28.57, 17.-B

2. über Nr. 45 metrisch (a 33.33, G 29.-)

29.-B

Anmerkung. Ätzgrund (Wollengewebe zur Herstellung von Luftstickereien), auf Erlaubnisschein unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen (a 261. 90, G 262. -)

100.--

Wirk- und Strickwaren, nicht besonders benannte1) : mit Näharbeit (a 333. 20, G 350. -3)

.

250.

S. uuch die Anmerkungen zu den Nrn. 200 etc., nach Nr. 258 weiter hinten.

235

Stickereien aller Art auf Wolle, mit Seide bestickt (a 535. 72, G 600. - ) . . . . 600.-+B

236

Stickereien aller Art auf Wolle, mit andern Materialien bestickt (a 476. 19, G 500. -) 500.-+B S. auch die Anmerkungen zu den Nrn. 198 etc., nach Nr. 255 weiter hinten.

') Aus Wolle, andere als Meterware, Strümpfe, Socke« und Handschuhe.

*) Vgl. die Anmerkung 2 zu Nr. 200 hiervor.

976 Nummer des Österreich-ungarischen Zoll tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Kronen

aus239a

aus 242 b

243

Krollhaare, auch mit andern groben Tierhaaren oder vegetabilischen Faserstoffen gemengt (a frei, G 35.-)

15.- +

Seide (abgehaspelt oder filiert), auch gezwirnt: weiß gemacht (degummiert) (a 83.33, G 120.-) c) gefärbt: 1. schwarz (a 83. 33, G 95. -) . . .

2. in andern Farben (a 83.33, G120.-)

90. -+

Florettseide (Seidenabfalle, gesponnen), auch gezwirnt : roh, oder weiss gemacht; Violettgarne (Violettgarne a 83. 33, G 120. -; andere a und G frei)

frei *

b) gefärbt: 1. schwarz (a 83.33, G 95.-) . . .

2. in andern Farben (a 83.33, G 120. -)

80.-

80.-

80.-- 90.- +

246

Zwirn aus Seide, Florett- oder Kunstseide, auch in Verbindung mit andern Spinnmaterialien, weiß gemacht oder gefärbt, für den Detailverkauf adjustiert (a 83. 33, G 160.-) 110.- +

247

Ganzseidenwaren, 1400.-)

aus 248

bestickt

(a 952. 38, G 1100.-+

Seidene Luftstickereien (Ätzware) (a 952. 38, G 1350.-) 1100. S. auch die Anmerkungen zu den Nrn. 198 etc., nach Nr. 255 weiter hinten, sowie die Anmerkung zu Nr. 274, betr. die Zollbehandlung der sog. Motivstickereien.

977 Nummer des österreich.nngarischen Zolltariffs

Zollsatz

Benennung der Gegenstände

per 100kg.

Kronen

249

Seidenbeuteltuch (a 476.19, G 900. -) . . 400.

250 Ganzseidengewebe, nicht besonders benannte : a l und 2 glatte (nicht façonierte) (a bedruckte 952. 38, andere 476.19; G ungefärbt oder schwarz 1200.-, andere 1300.-) . . . 480.-*

b l und 2

Anmerkung. Atzgrund (glatte Seidengewebe zur Herstellung von Luftstickereien), auf Erlaubnisschein unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen (a 476.19, G 1200.-)

200.-

façonierte (a 952. 38 ; G ungefärbt oder schwarz 1250. -, andere 1350. -)

950. -*

Anmerkung. Als ganzseidene glatte Gewebe und Armüren im Sinne der Nr. 250 a werden jene anerkannt, die, unabhängig davon, ob sie einfarbig, längs- oder quergestreift oder karriert sind, in der Bindung eine einheitlich regelmäßige Oberfläche zeigen, die durch eine Kreuzung der Ketten- und Schußfaden, welche sich nach einer gewissen beschränkten Anzahl von Fäden immer wiederholt, hergestellt ist, und welche Stoffe mittels der gleichzeitigen Verwendung mehrerer Litzen erzeugt werden können, nämlich : Taffetgewebe (Taffete, Louisines, Sarsenets, Marcelines, Lustrines, Failles, Gros-grains, Ottomans, Gros de Londres, Gros de Suez, Gros de Tours u. dgl.); Köpergewebe (Levantines, Surahs, Serges, Tricotines, Cotes satinées, Peau de soie u. dgl.);

978 Kummer ·des Österreich.ungarischen Zoll tarifes

Benennung der Gegenstände

Atlas- und Satingewébe (Satin de Lyon, Satin turc, Satin de Chine, Messaline, Satin grec, Satin merveilleux, Satin Duchesse, Satin soleil, Satin marquise, Satin Rhadamès, Satin double face u. dgl.); Armüren (Armures royales, Armures régences, Armures précieuses, Armures piquées, Kettreps, Schußreps, Gros d'Italie u. dgl.).

Stoffe und Tüchel, bei denen in der Form von Randstreifen (Bordüren) zwei oder mehrere Armüren (Bindungen) getrennt auftreten, gehören zu den glatten Geweben. Als solche sind insbesondere auch die Stoffe zu Regenund Sonnenschirmen anzusehen, welche in der ganzen Breite aus einheitlicher Bindung (z. B. Taffet) bestehen und differierende Bindung (zumeist Atlas oder Cannelé) nur in der Form und Ausdehnung von Randstreifen (Bordüren) aufweisen. Der Charakter von Randstreifen (Bordüren) kann den getrennt auftretenden Bindungen der Stoffe zu Regenund Sonnenschirmen oder Tücheln nur dann zuerkannt werden, wenn jeder Randstreifen schmäler ist, als der achte Teil der Stoff- oder Tüchelseite, auf welcher er senkrecht steht.

Als Breite einer Bordüre ist die ganze Entfernung vom Rande des Spiegels bis zum äußersten Rande des Stoffes oder Tücheis nur dann anzusehen, wenn der äußerste Streifen längs der Tüchel- oder Stoffkante gleichfalls abweichende Bindung gegenüber dem eigentlichen Fond (Spiegel) aufweist.

Die Bindung und Zusammensetzung der Enden (Sahlleisten, lisières), sofern nicht dadurch für die weitere Verwendung der Ge-

Zollsatz per 100 kg.

979 Nummer des österreich.ungarischen Zoll tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Kronen

webe bestimmte Effekte (zum Beispiel Bordüren u. dgl.) erzielt werden, fallt für die Verzollung nicht in Betracht.

Glatte Gewebe, im Stoff bedruckt, gelten als glatt1).

Das Vorhandensein von Ajour- und Schlingfadeneffekten von unechter Gaze macht ein an sich glattes Gewebe nicht zum faconierten1).

Als façoniert sind außer den Jacquardgeweben solche Gewebe zu betrachten, die aus der Verbindung zweier oder mehrerer getrennt auftretender Armüren (Bindungen) bestehen, seien es Ketteneffekte (Pékins), seien es Schußeffekte (Lancés).

Moirierte und gauffrierte Stoffe, ferner in der Kette bedruckte Stoffe (Chinés) werden als faconierte behandelt.

aus 253

Ganzseidene Bänder: andere 2) : 1. nicht faconierte (a 952. 38, G 1.300. -)

c

950.-*

2. faconierte: ce) im Fond auf der Kette bedruckte Bänder (sogenannte Chinebänder) (a 952. 38, G 1400. -) . . . . 575.-- ß) Moirebänder (a 952. 38, G- 1400. -} 1050. -+ y) alle übrigen (a 952. 38 ; G nicht faconierte 1300. -, faconierte 1400. -)

950. -*

*) Bisher wie faconierte.

) D. h. andere als gestickte, solche aus Tüll, Gaze etc., sowie Sammetbänder und solche mit sanametartigen Effekten.

2

980 Nummer des Österreich, angarischen Zolltarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Kronen

aus 255

Halbseidenwaren, bestickt, aller Art (a 952.38, G 1200.-)

1000.

Anmerkungen su Nrn. 198, 212, 235, 236, 247 und 255.

1. Für die Verzollung von Stickereien ist der Grundstoff maßgebend und bleibt das Stickmaterial, soweit im Tarife hierüber nicht besondere Bestimmungen enthalten sind1), außer Betracht. Dies gilt auch für als Stickmaterial verwendete Metallfäden (Draht oder Lahn)2).

Bestickte Samte und samtartige Gewebe sowie bestickte Bänder, letztere insofern sie nicht im Tarife besonders genannt sind, sind als Stickereien zu verzollen3).

Bestickte Wirk- und Strickwaren, Posamentier- und Knopfwaren -- mit Ausnahme der zu Nr. 247 (bestickte Ganzseidenwaren) und 255 (bestickte Halbseidenwaren) gehörigen -- sind nicht als Stickereien, sondern nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zu verzollen. Mit Seide bestickte oder mit Seide durch Näharbeit verzierte baumwollene, leinene und wollene Wirk- und Strickwaren sind wie halbseidene Wirk- und Strickwaren der Nr. 258 zu behandeln; desgleichen sind mit Seide bestickte oder mit Seide durch Näharbeit verzierte baumwollene, leinene und 1 ) 2

Siehe die Nrn. 235 und 236 hiervor.

) Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Zollpraxis. Nach dem neuen Generaltarif würden dagegen die mit Metallfäden bestickten Gewebe einem Zuschlag von 30% zu den Stickereizöllen unterliegen.

') Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Zollpraxis und ist dem neuen Generaltarif entnommen.

981 Nummer des isterreich.ungarischen Zoll tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

·wollene Posamentier- und Knopfwaren wie halbseidene Posamentier- und Knopfwaren der Nr. 260 in Verzollung zu nehmen J).

2. Applikationsstickereien, bei denen der Grundstoff mit Mull oder Tüll durch Aufsticken von Mustern derart verbunden ist, daß die Muster durch Ausschneiden des aufoder darunterliegenden Stoffes sichtbar werden, gehören nicht zu den genähten Gegenständen der Nr. 274, sondern sind als Stickereien zu verzollen a ).

3. Textilwaren, in die nur Buchstaben, wenn auch verschlungene oder in sich selbst verzierte (Monogramme, Zierbuchstaben u. s.

w.) oder Namen, Nummern oder dergleichen eingestickt sind, werden nicht zu den Stickereien gerechnet, sondern nach ihrer Beschaffenheit behandelt3).

4. Für sämtliche als Konfektion zu verzollende Stickereien wird der Zuschlag in der Höhe von 40 Prozent zum vertragsmäßigen Zollsatze zur Einhebung gelangen. *) ') Diese Bestimmung steht im neuen Generaltarif und entspricht mit wenigen Ausnahmen der bisherigen Zollpraxis.

2 ) Appliquierte Stoffe, d. h. solche, deren Grundstoff mit auf- oder eingenähten Stickereien, Applikationsblumen etc. versehen sind, wurden schon bisher als Stickereien und nicht als genähte Gegenstände behandelt. -- Der neue Vertrag zwischen Deutschland und OesterreichUngarn enthält eine ähnliche Bestimmung, jedoch nur für Applikationsstickereien auf ändern als seidenen und halbseidenen Geweben.

3 ) Nach bisheriger Zollpraxis wurden Taschentücher etc. mit einfach gestickten Buchstaben und Nummern (ohne Schnörkel, Kronen u. dgl.) nicht als Stickereien behandelt. Der neue Generaltarif enthält keine nähern Bestimmungen hierüber.

4 ) Bisher unterlagen konfektionierte Stickereien dem Generaltarif mit 40 °/o Zuschlag. -- Infolge dieser Vertragsbestimmung sind z. B. gestickte baumwollene Kleidungsstücke, die bisher mit 1000 Kronen zu verzollen waren, künftig nur einem Zoll von 672 Kronen unterworfen ; der neue Generalzoll würde 1022 Kronen betragen.

982 Nummer des österreicb.nngarischen ZolltarifeB

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Kronen

aus 258 d

Wirk- und Strickwaren: nicht besonders benannte1) (a 535. 72, G 650.-) 600. -+ Anmerkungen su Nrn. 200, 233, 252, 258 *).

Zu den Wirk- und Strickwaren (auch Strumpf-, Trikotwaren) gehören sowohl gewirkte als auch gestrickte, gehäkelte, genetzte (Filetoder Knüpfarbeit), zum Beispiel dergleichen Stoffe im Stück, Bänder, Kapuchons, Gamaschen, Handschuhe, Hauben, Hosen, Joppen, Kragen, Leibchen, Pelerinen, Puls-, Knie- und Taillenwärmer, Babyschuhe, Schürzen, Socken, Strümpfe, Taschen, Geldbörsen, Trikotanzüge, Tucher, Westen u. dgl., sowohl Faconwaren, das ist regulär gearbeitete, als auch aus gewirkten Zeugstoffen zugeschnittene u. genähte.

Bei Wirk- und Strickwaren werden Säume oder Nähte oder zur Verhinderung des Auftrennens angebrachte Einfassungen von schmalem Band, ferner die zum Gebrauche erforderlichen gewöhnlichen Zutaten, als : benähte Knopflöcher, Knöpfe, Schlingen, Hafteln, Schnallen, Lederstreifen, einfache Zugschnüre, Bindbänder, Quasten, Ringe und dgl. außer Betracht gelassen, und zwar ohne Rücksicht auf den Stoff, aus dem die Zutaten bestehen.

Derlei Arbeiten und Zutaten haben weder die Verzollung nach Nr. 274 zur Folge, noch bewirken sie für regulär gearbeitete Wirkwaren die Verzollung als genähte Wirk- und Strickwaren.

1

) Halbseidene : andere als Meterware, Strümpfe, Socken und Handschuhe.

) Wirk- und Strickwaren aus Baumwolle, Leinen, Wolle, Seide und Halbseide. -- Sämtliche Anmerkungen sind auch im neuen Handelsvertrag zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn enthalten ; sie entsprechen im wesentlichen der bisherigen Zollpraxis.

2

983 Nummer des isterreich.ungarischen Zolltarife»

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Aus Wirkstoffen zugeschnittene und genähte Gegenstände mit Ausnahme aufgeputzter Phantasieartikel werden im vertragsmäßigen Verkehr nach den allgemeinen Zollsätzen der Nrn. 200, 233, 252 oder 258 verzollt1).

Gewirkte oder gestrickte Putzwaren, sowohl regulär gearbeitete als auch zugeschnittene und genähte (aufgeputzte Phantasieartikel, wie zum Beispiel mit Bandmaschen, Rüschen, Spitzen, Stickereien u. s. w. ausgestattete), sind nicht nach den obigen Nummern, sondern als Putzwaren nach dem höher belegten Aufputz (Nr. 274) zu verzollen, und zwar ist der vertragsmäßige Zollsatz, wenn ein solcher für den Aufputz besteht, der Berechnung des Aufschlages zu Grundezulegen. Unterliegt der Aufputz keinem höhern Zolle als .die betreffende Wirkware, so hat derselbe demzufolge außer Betracht zu bleiben.

Geradlinige Zwickel (sogenannte Tambouriernähte) aus Seide oder Halbseide bei Handschuhen aus baumwollenen, leinenen oder wollenen Wirkstoffen, welche nach dem allgemeinen Tarife die Verzollung der Handschuhe als Halbseidenwaren (Nr. 258) zur Folge haben würden, bleiben bei der Verzollung im vertragsmäßigen Verkehr außer Betracht.

Zu den Wirk- und Strickwaren gehören auch regulär gearbeitete Mützen.

*) Bisher wurden die aus Wirkstoffen zugeschnittenen und genähten Gegenstände ausnahmslos als Konfektion behandelt ; dieselben unterlagen daher dem Generaltarif mit einem Zuschlag von 40 °/o.

984 Nummer dea Österreich.

ungarischen Zolltarife»

Zollsatz per 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Kronen

Note. Nach einer von der österreichisch-ungarischen Delegation bei der Unterzeichnung des Vertrages abgegebenen Erklärung sollen unwesentliche Zutaten von schmalen Spitzenstreifen oder bestickten Besatzstreifen bei der Verzollung von Wirkwaren außer Betracht bleiben.

Unterkleider (Leibwäsche) aus Gesundheitskrepp :

6X274 1 »

a) baumwollene (a 400. -, O 413. -) . .

180.

b) wollene (a 366. 67, G 366. 80) .

260

. .

c) ganzseidene (a 1666. 67, G 1820. -) .

d) halbseidene (a 833. 33, G 840. -)

.

. .

750.

585.

Anmerkung. Unterkleider (Leibwäsche) aus Gesundheitskrepp werden hinsichtlich ihrer Zutaten wie Wirk- und Strickwaren behandelt^ ZU274 1 )

Aniiierkung. Bei Meterware bleiben Nähstiche, mittels welcher einzelne Stickerei-, Spitzen- oder Luftstickereirapporte, oder Teile (Motive) davon der Fläche oder der Höhe nach zusammengesetzt und zu Meterware aneinandergereiht sind, außer Betracht2).

Hingegen werden Konfektionsartikel, zum Beispiel Kragen, Manschetten und dergleichen aus Stickerei- oder Luftstickereirapporten mittels Näharbeit zusammengesetzte Artikel, als Putzwaren behandelt.

') Konfektionswaren (Kleider, Leibwäsche, Putzwaren etc.) (a und G : Gewebezoll, bezw. Zoll deB höchst belegten Bestandteils nach dem Generaltarif, mit einem Zuschlag von 40%)2 ) Bisher wurden diese sogenannten Motivstickereien wie Konfektionswaren verzollt. Die Ansätze betrugen z. B. für baumwollene 1000 Kr., für seidene 1667 Kr.

985 Nummer dea Österreich. nngariBchen Zolltarife!)

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Allgemeine Anmerkungen zu den Klassen XXII bis XXVI des allgemeinen Tarifes.

1. Garne in geschlichteten oder geleimten Ketten unterliegen einem Zuschlage von 5 Prozent zu dem Zollsatze des verwendeten Garnes1)2. Textilwaren aller Art in Verbindung mit Metallfäden (Draht, rund oder geplättet) unterliegen einem Zuschlage zum Zolle der betreffenden Textilware, der für Seidenwaren

der Nrn. 247, 248, 250, 251 und 253 15 Prozent, für alle übrigen Textilwaren 30 Prozent beträgt2).

3. Seidene und halbseidene Gewebe, die nur mit einfachen Säumen oder mit einzelnen Nähten versehen sind, werden, sofern sie nicht in Gegenständen des Putzwarenhandels bestehen, nicht nach den Zollsätzen für genähte Gegenstände, sondern nur mit einem Zuschlage

') Diese Bestimmung ist dem neuen Generaltarif entnommen. Bisher unterlagen diese Garne keinem Zuschlag.

s ) Im bisherigen Tarif waren für Textilwaren in Verbindung mit Metallfaden eigene Positionen enthalten; die Ansätze betrugen für baumwollene 333.33, für wollene 476.19, für seidene und halbseidene 952.38.

Nach dem neuen Generaltarif unterliegen dieselben einem Zuschlag von 30°/o.

Für Stickereien kommen die vertragsmäßig festgesetzten Zuschläge von 15 % und 30 % nur dann zur Anwendung, wenn die Grundgewebe Metallfäden enthalten. Was die mit Metallfaden bestickten Textilwaren betrifft, so unterliegen dieselben nach dem neuen Vertrag (s. Anmerkung 1 zu den Nrn. 198 etc., nach Nr. 255 weiter vornen), wie schon bisher.

keinem Zuschlag. Nach dem neuen Generaltarif würde für solche Stickereien ebenfalls ein Zuschlag von 30 "ja zu entrichten sein.

986 Nommer des Österreich.ungarischen Zolltarif es

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

von 5 Prozent zu dem Zolle für das betreffende Gewebe belegt1).

4. Taschentücher, Tischzeug, Bettzeug und Handtücherzeug aus Garnen, von Baumwolle oder Spinnstoffen der Klasse XXIII mit Säumen, welche ohne Umbiegen des Geweberandes durch bloßes Benähen desselben oder durch ein- oder mehrfaches Umbiegen des Geweberandes in größerer oder geringerer Breite und Festnähen des umgebogenen Gewebestückes hergestellt und dabei weder mit Durchbrucharbeit (Ajournähten) irgend welcher Art versehen, noch durch Zierstiche oder in anderer Weise verziert sind, werden deshalb weder mit den Zollsätzen für genähte Gegenstände noch mit einem Zollzuschlag belegt2).

Für die vorgenannten Waren wird an Stelle der Zollsätze für genähte Gegenstände der in Ziffer 5, Absatz 2, der allgemeinen Anmerkungen zu den Tarifklassen XXII bis XXVI des allgemeinen Tarifes vorgesehene Zollzuschlag von 10% erhoben, wenn sie entweder nur mit einfachen Ajoursäumen (Halbstäbchensäumen oder Ganzstäbchensäumen) oder nur mit einem einreihigen Durchbruch versehen sind, welcher im Innern des Gewebes mit den

') Nach bisheriger Zollpraxis blieben einzelne Säume oder Nähte, sofern es sich nicht um Putzwaren handelte, außer Betracht. -- Der neue Generaltarif setzt hierfür einen Zuschlag von 10% f est i ebenfalls unter Ausnahme der Putzwaren, die dem Zoll des höchst besteuerten Bestandteils und einem Zuschlag von 40 °/o unterliegen.

a ) Einfache Säume und einzelne Nähte blieben nach bisheriger Zollpraxis außer Betracht ; der neue Generaltarif setzt hierfür einen Zuschlag von 10°/o fest.

987 Nummer des Österreich.ungarischen Zolltarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Geweberändern gleichläuft und in genau derselben Art, wie die einfachen Ajoursäume, jedoch ohne Zusammenhang mit dem Saum durch besondere Nähfäden hergestellt ist1).

Note. Nach einer von der österreichisch-ungarischen Delegation bei der Unterzeichnung des Vertrages abgegebenen Erklärung soll die im Zusatzvertrag zwischen Deutschland und Österreich - Ungarn vom 25. Januar 1905 (Art. 5, Abs. VI 3b) enthaltene Bestimmung über die Art der Berechnung von Zollzuschlägen, für die Dauer des vorliegenden Vertrages fîlten und aufrecht erhalten werden, auch wenn jener usatzvertrag früher außer Kraft treten sollte. -- Die erwähnte Bestimmung lautet: ,,Soweit die Verzollung eines der in deu beigefügten Vertragstarifen A und B aufgeführten Gegenstände nach einem Grundzoll und hinzutretenden Zollzuschlägen oder Ergänzungszöllen vorzunehmen ist, wird bei der hiernach vorzunehmenden Zollberechnung der Grundzoll nach dem niedrigsten von den Erzeugnissen des ändern Teiles zu erhebenden Betrage angesetzt, falls die beiden Vertragstarife nicht besondere Ausnahmen vorsehen. Unter der gleichen Bedingung ist im Falle der Zollverweisung für einen in den beiden Vertragstarifen genannten Gegenstand von dem niedrigsten von den Erzeugnissen des ändern Teiles zu erhebenden Betrage des Zolles, auf den verwiesen ist, auszugehen, sofern der Inhalt der für diesen Zoll etwa in Betracht kommenden verschiedenen vertragsmäßigen Zugeständnisse einem solchen Vorgang entspricht. Die in den Vertragstarifen A und B bei der Anführung von Tarifnummern, -Abschnitten oder -Klassen beigefügten Worte ,,des allgemeinen Tarifs" begründen keine Ausnahme von der vorstehenden Regel."

') Nach dem neuen Geueraltarif würden die in diesem Absatz genannten Konftiktionswaren einem Zollzuschlag von 40% unterliegen.

988 Nommer des öBterreich.u ligarischen Zolltarif es

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Kronen

281 b

Flechtwaren, feine, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien : Strohbänder (bandartige Strohgeflechte aller Art), ohne Verbindung mit andern Materialien (a 4. 76, G 36. -)

4.60*

Spangeflechte zu Siebböden, Hüten, Tischdecken etc., ungefärbt (a 1.19, G 36. -).

1.20*

andere Gegenstände (a 35. 71, G 36. -) . 36.-*B aus 281c Hutgeflechte dieser Nummer, auch in Verbindung mit seidenen, baumwollenen und andern zusammengeklebten Gespinstfäden (Textilsparterie) (a 119. 05, G 120. -)

60.-

Anmerkung. Hierher gehören auch Hutgeflechte aus seidenen, baumwollenen und andern zusammengeklebten Gespinstfäden oder aus Roßhaar; alle diese auch untereinander kombiniert oder in Verbindung mit Metallfaden ; ferner seidene, baumwollene und andere zusammengeklebte Gespinstfäden zu Hutgeflechten *).

*) Geflechte dieser Art unterliegen nach öeterr.-ung. Zollpraxis den Ansätzen für Posamentierwaren ; diese betragen : für baumwollene a 208. 38, G 226. -- (konv. 215. --), mit Metallfäden a 333. 33, G 294. -- (konv.

279.50); für leinene a 190.48, G 200.--, mit Metallfäden a 381.--, G 260.--; für seidene a 714.29, G 1000.-- (konv. 900.--), mit Metallfaden a 952. 38, G 1300.-- (konv. 1170.--); halbseidene a 535.72, G 600.--, mit Metallfaden a 952. 38, G 780. --.

An Stelle dieser Ansätze wird nun aber nach dem neuen Vertrag ein einheitlicher, reduzierter Ansatz von 60 Kr. erhoben.

989 Nummer des österreich.ungarischen Zolltarif es

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Kronen

aus 298

Drucksorten, Ankündigungen und Plakate: a) zwei- oder mehrfarbig oder mit Grold oder Silber bedruckt oder auf pbotomechanischem Wege hergestellt: 1. mehrfarbige, mit Gold oder Silber bedruckt, mit Lichtdrucken oder mit Hülfe der photographischen Schnellkopiermaschine hergestellte Kopien oder mit Drucken der Tiefdruckpresse (a 1 ', G 72.-)

55.-+

1

16.--

2. andere zweifarbige (a ), G 72. -) .

aus 316

Schuhelastikes, wenn die darin verarbeiteten Gespinste bestehen : a) aus Seide, Florett- oder Kunstseide (a 2) , G 200. -)

180.-

ä

b) aus andern Textilstoffen (a > , G 170.-} 165. -+ aus 324

Tekko- und Salubratapeten aus Geweben von Baumwolle oder Flachs, mit einer farbigen, auch bronzierten ölhaltigen Masse imprägniert oder überzogen, mit Tapetenmustern bedruckt oder durch Pressen gemustert (a meist 130. 95, G meist 170. -)

60.--

Anmerkung. Tekko- und Salubratapeten aus Geweben von Baumwolle oder Flachs,

') Bisher: Ankündigungen und Plakate 42.86; Drucksorten 11.90 wenn mit Gold- oder Silberdruck 23. 81.

2 ) Bisher: Schuheinsätze mit eingeklebten Kautschukladen 119.06, andere 166. 67.

Bundeablatt. 58. Jahrg. Bd. I.

68

990 Nommer des österreich.nngarischen Zolltanfes

Zollsatz per 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Kvontn

einfarbig, ungemustert, mit einer farbigen, auch bronzierten ölhaltigen Masse imprägniert oder überzogen, werden nach Beschaffenheit des Gewebes in Verzollung genommen.

Kalbleder, mit Ausnahme des lackierten Leders :

330

. .

40.-+

b) andersfarbiges (a 42. 86, G 60. -) .· .

50. -+

a) naturfarbiges (a 21. 43, G fiO. -)

aus 344 b

aus 359

Technische Artikel: Treibriemen, flache, auch Schlagriemen : 1. aus lohgarem Leder (a 1 ), G 70.-) .

58.

2. aus fett- oder mineralgarem Leder, sowie aus Rohhäuten (a1' , G 80. -)

68.

a) Waren, nicht besonders benannte, aus Holz mit fein durchbrochener oder Bildhauerarbeit; vergoldete, versilberte oder bronzierte Holzwaren (mit Ausnahme der Holzleisten und Rahmen); fein bemalte Holzwaren (a meist 35.7l 2 ), G 50.-) . .

40.-+

') Bisher: Treibriemen, in Streifen, nicht weiter verarbeitet 35.71, genäht, gelocht, gekittet etc. 52.38; Schlagriemen, ungefärbt 21.43, gefärbt 42.86.

2 ) Bisher -wurden kleinere, feiner gearbeitete Schnitzereien öfters als ,,Nippes" zu 119.05 Kr. abgefertigt. Mit Seide gefütterte Kassetten etc.

sind in die«er Vertragsposition nicht inbegriffen; sie fallen unter Nr. 360 des neuen Tarifes (a 178. 57, G 72. ).

991 Nummer (los österreich.ungarischen Zolltarif es

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Kronen

Anmerkung. Hierher gehören unter anderm auch Brotteller, Federhalter (mit Ausschluß von bloßen Souvenirartikeln), Gehäuse für physikalische und andere Instrumente, Kleider-, Schirm- und Stockständer, Konsolen, Likörschränke, Salatbestecke.

Die Verbindung mit eingesetztem Spiegelglas oder mit Scharnieren oder Schlößchen aus nicht vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle bleibt ohne Einfluß auf die Verzollung.

b) Waren, nicht besonders benannte, aus Holz in Verbindung mit feinen Materialien, mit Ausschluß von Leder und von Überzügen aus Textilwaren (a meist 35. 711\ G 50. -) 50.-+B c) Holzschriften für Plakatdruck, etc. (a 35. 71, & 40. -)

10.--

aus 393 c Schieferplatten2) in den Dimensionen von 1, 4o m. Höhe und darüber, beziehungsweise von 50 cm. Breite und darüber (a 7. 14, G 10. -) .

aus 394 b l

Mikanitplatten, nicht zu einem bestimmten Gebrauchszweck vorgerichtet (a, 3.57, G 7. -)

7.-+B

') S. die Fußnote zu 359 a auf der vorherg ehendeu Seite.

) Die Nr. 393 c umfaßt die weiter y erarbeiteten, auch geschliffenen, geschwärzten etc. Schieferwaren.

2

992 Nummer des österreich.ungarischen Zolltarif es

Zollsatz por 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Kronen

aus 409a

aus 457

Ringe u.dgl. Isolationsgegenstände aus Mikanit; Mikanitplatten, zu einem bestimmten Gebrauchszweck vorgerichtet (a 28.57, G 30. -) ; Mikanitpapier und -Leinwand (a 35.71.

G 36.-) · . . !

16.--

Feilen, mit einer Hiebläuge: a) über 250 mm. (a 23. 81, G 30. -) . .

30. -+B

b) von 150 bis 250 mm. (a 35. 71, G 60.-)

45.-+

c) unter 150 mm. (a 35. 71, G 75. -)

45.-+

.

zu 461 d

Anmerkung. Hierher gehören auch Möbelnägel mit glatten oder runden Köpfen, auch poliert.1)

aus 467

Kratzen aller Art; Weberkämme, Weberkammzähne, auch in Bunden oder Ringen ; Webersehäfte; Mailions: alle diese auch vernickelt (a meist 47. 62, G 90. -) . .

65. -+

aus 470

Rachelfedern aus Stahl (a 28. 57, G 36. -) .

10.--

ius479b

Schustermesser, auch grob gepließt2) (a 35. 71, G 55.-)

40. -+

Möbelnägel mit façonierten, auch vernickelten Köpfen aus unedlen Metallen (a 95. 24, G- 120.-)

95. - *

aus 485

') Nummer 461 d Hautet : Nägel, fein bearbeitet, dann alle mit Köpfen aus andern gewöhnlichen Materialien (a 42. 86. G 36. --).'

*) T), h. mit deutlich sichtbaren, gleichlaufenden Schleifatrichen.

993 Kummer des II österreich.llungarisoheu l Zolltarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Kronen

Anmerkung. Hierher gehören auch Möbelnägel mit vergoldeten und versilberten Köpfen.

! aus 515

Waren, nicht besonders benannte, aus Zink und Zinklegierungen, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien : gewöhnlich bearbeitet:

aus 517 aus 11528 c u. d

532

l aus 534

1. gegossene Bauornamente (a 42.86, G 60.-)

45.- +

2. andere (a 42. 86, G 60. -)

55.- +

. . .

Rachelfedern aus unedlen Metallen und Metalllegierungen (a 42. 86, Gr 55. -) . . . .

10.-

Wasserturbinen bei einem Stückgewichte von 50 bis 1000 Meterzentner (a 17. 86, G J)

19.- +

Maschinen für die Vorbereitung und Verarbeitung von Baumwolle, nebst den zur Spinnerei und Zwirnerei derselben gehörigen Maschinen, soweit sie nicht unter die folgende Nummer fallen2) (a. 7. 14, G 15.-)

5.--

Web- und Wirkstühle, dann Hülfsmaschinen für die Weberei und Wirkerei:

') Ueber 50 bis 100 q. 26. --, über 100 bis 1000 q. 22. --.

2 ) Die in diesem Tarif nicht aufgeführte Nr. 533 enthält die Maschinen für Abfall- oder Streichgarnspinnerei aus Baumwolle und Wolle (a 10.12 ; G 15. --, vertragsmäßig 14. --).

994 Nummer des Österreich.ungarischen Zolltanfes

Zollsatz per 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Kronen

aus 538

a) Webstühle und Hülfsmaschinen für die Seidenweberei*), mit Ausnahme von Schlicht- und Zettelmaschinen (alO.12, G15.-)

10. -*

b) Riemen-, Gurten- und Schlauchstühle (a 10. 12, G 15. -) . . . . . .

5.--

c) Wirkstühle, soweit sie nicht unter & fallen; Hülfsmaschinen für die Wirkerei; Schlicht- und Zettelmaschinen (a 10.12, & 15. -)

10. --*

Die eigentliche Papiermaschine mit dem Trockenapparat ; Teigwerkmaschinen (a 11.90, G 24.-). «

12.-*

Kühlmaschinen im Stückgewichte 100 q. (a 17.86, & 24.-)

von über

16.--

Walzenstühle (a 11/90, Gr 24. -)

.

.

.

18.-+

Anmerkungen su Klasse XZ/2) des allgemeinen larifes.

1. Bei der Tariflerung von Maschinen, Apparaten oder deren Bestandteilen bleiben Verbindungen mit andern Materialien außer Betracht3).

1 ) Für die im Vertragstarif nicht aufgeführten Maschinen zur Baumwoll-, Woll- und Leinenweberei sind die Zölle folgende : a 10 12 · G. 15.-- (vertragsmäßig 14.--).

2 ) Maschinen und Apparate, ausgenommen elektrische.

n ) Diese Bestimmung ist dem neuen Generaltarif entnommen und entspricht auch der bisherigen Zollpraxis.

995 Nummer des österreioh.ungariachen Zolltarifes

Zollsatz por 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Kronen

2. Als Teile von Maschinen oder Apparaten sind solche nicht namentlich tarifierle Gegenstände zu verzollen, welche keinen andern Gebrauch als zur Zusammensetzung von Maschinen, beziehungsweise Apparaten zulassen1).

539

Dynamomaschinen und Elektromotoren (mit Ausnahme der Automobilmotoren2), auch in untrennbarer Verbindung mit mechanischen Vorrichtungen oder Apparaten ; Transformatoren (rotierende oder ruhende Umformer), auch mit Ölfüllung ; im Stückgewicht 3> :

aus b

von mehr als 2 q. bis 5 q. (G 50. -)

.

32.- +

c

von mehr als 5 q. bis 30 q. (G 43. -)

.

27.- +

d

von mehr als 30 q. bis 80 q. (G 36. -)

.

25.- +

e

über 80 q. (G 24.-)

543

20. - +

Apparate, elektrische und elektrotechnische Vorrichtungen (Regulatoren, Widerstände, Anlasser u. dgl.), nicht besonders benannte, im Stückgewicht (a 119.05, G 120.-}: a) von 10 kg. oder darunter

. . . . 120.-*B

J ) Biese Bestimmung ist dem ueueu Generaltarif entnommen und entspricht auch der bisherigen Zollpraxis.

2 ) Automobil- und Fahrradmotoren (bisher 17.86) unterliegen nach Nr. 554 des neuen Tarifes folgenden Zöllen : bis 50 kg. 150. --, über 50 kg.

bis 23 q. 120. --, über 2 i[. bis 4 q. 100. --, über 4 q. 60. --.

) Bisherige Zölle : Dynamomaschinen ohne Verbindung mit mechanischen Vorrichtungen oder Apparaten, ferner Transformatoren 11.90, andere 17. 86.

996 Nummer des österreich..ngarischen Zolltarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Kronen

b) von mehr als 10 kg. bis 25 kg.

80.--

c) von mehr als 25 kg. bis 2 q. .

45.-- 30.--

d) von mehr als 2 q Anmerlvuny zu den Klassen XL und XLI1) des allgemeinen Tarifes. Für Maschinen und Apparate dieser Tarifklassen, die zu einem besondere ermäßigten Zollsatze dann abzufertigen sind, wenn sie für einen bestimmten Verwendungszweck eingehen, ist beim Bezüge durch Händler die Differenz zwischen dem allgemeinen Satze und dem vertragsmäßigen Begünstigungszolle sicherzustellen. Die erlegte Sicherstellung wird zurückerstattet, wenn innerhalb Jahresfrist der Nachweis erbracht wird, daß die Maschine, beziehungsweise der Apparat dem bestimmten Verwendungszwecke tatsächlich zugeführt worden ist2).

Maschinen und Apparate, für welche ein solcher Verwendungszweck nicht vorgesehen ist, werden auch dann zu dem vertragsmäßigen Zollsätze abgefertigt, wenn sie für den Handel eingehen2).

aus 562 a Platten, Bleche und Draht aus Gold (a 2. 38, G 5. 50)

per kg.

2.40*

Goldene Ketten aller Art (a 7. 14, G 30. -)

24.-+

aus 567

') Maschinen und Apparate, auch elektrische.

) Nach bisheriger Zollpraxis fanden die ermäßigten Vertragezölle nur auf solche Maschinen Anwendung, die von einem bestimmten Etablissement für den eigenen Geschäftsbetrieb eingeführt wurden.

2

997 Nummer dea Österreich.

ngarischen Zolltarife«

Zollsatz per 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Kronen 574

Instrumente, mathematische und physikalische, per kg.

auch Geschwindigkeitsmesser (a 1.19, G 1.70) 1.50+'l

aus 576

Sprech- und ähnliche Maschinen, wie Phonographen, Grammophone u. dgl. (a 119. 05, perlOOkg.

G 170. -) . 24.--

aus 582

Mechanische Spielwerke, mit oder ohne Gehäuse, ohne Unterschied des Gewichts; Teile von solchen (a 23. 81, G 24. -) .

585

24.-*

Taschenuhren : 1. mit goldenen G 2.40) . .

Gehäusen

(a

2.38, per Stück

2.--

2. mit zum geringern Teil goldenen Gehäusen (a 1. 79, G 2. 40) . . . .

1.60

3. mit silbernen Gehäusen, vergoldet oder mit vergoldeten, beziehungsweise plattierten Rändern, Bügeln oder Knöpfen (a 1.19, G 2. 40)

1.20*

4. mit andern Gehäusen, vergoldet oder mit vergoldeten, beziehungsweise plattierten Rändern, Bügeln oder Knöpfen (a -. 71, G 2. 40) '. .

--.60

1. mit silbernen Gehäusen (a 1.19, G 1. 20) 2. mit versilberten Gehäusen (a --.71, G 1.20)

1. 20*B

mit andern Gehäusen (a -. 71, G -. 70)

--.60

-.60

*) Präzisionsinstrumente für wissenschaftliche Zwecke sind nach Art. XI, Ziffer l des neuen Tarifgesetzes zollfrei (wie bisher).

998 Nummer des Österreich.ungarischen Zolltanfes

Zollsatz por 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Kronen

Anmerkwng. Zu den für diese Nummer vereinbarten Vertragszöllen werden ohne Rücksicht auf ihre Größe alle Taschenuhren zugelassen, auch solche mit Spiel-, Repetieroder Weckervorrichtung1).

Note. Nach eiuer von der österreichisch-ungarischen Delegation bei der Unterzeichnung des Vertrages abgegebenen Erklärung fallen unter Nr. 585, auch Taschenuhren für Wagen, Automobile und dgl.

586

Gehäuse :

per Stück

. . . .

1.60

2. zum geringem Teil aus Gold (a \. 07, G 1.70)

1.--

3. silberne, vergoldet oder mit vergoldeten , beziehungsweise plattierten Rändern, Bügeln oder Knöpfen (a -. 48, G 1. 70)

--.50*

4. andere, vergoldet oder mit vergoldeten, beziehungsweise plattierten Rändern, Bilgein oder-Knöpfen (a -.24, G 1.70)

--.25*

1. silberne (a -. 48, G -. 50)

--. 50*B

1. goldene (a 1. 67, G 1. 70)

.

.

. .

2. versilberte (a --. 24, G -. 50) . . . . --.25* andere (a -. 24, G -. 25)

-, 25«B

') Diese Bestimmung entspricht der gegenwärtigen Zollpraxis, (iebrauchsgegenstände in Verbindung mit Taschenuhren (z. B. Brieibeschwerer etc.) unterliegen, wie schon bisher, dem Zoll des betreffenden Gegenstandes und außerdem dem Stückzoll für die Uhr.

999 Nummer des ÖBterreicli.nngarischen Zolltarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz per 100 kg.

Kronen

Anmerkung. Mittelstücke von Uhrgehäusen (sogenannte Carrures) sind, auch wenn sie ohne Deckel eingehen, wie vollständige Gehäuse zu verzollen1).

587

Uhrwerke zu Taschenuhren, auch Uhrwerkplatinen und Rohwerke (Ebauches) (a : Uhrwerke per Stück -. 71, Platinen und Ebauches wie Uhrfournituren, s. Nr. 588 ; G per Per stück Stück -.70) --.60

588

Uhrfournituren für Taschenuhren: a

weder versilbert noch vergoldet (a 95.24, G 120. -)

b

versilbert oder G 240. -)

aus 589

vergoldet

per 100 kg.

110.

(a 238. 10,

Elektrische Uhren aller Art, ausgenommen die in Nr. 585 gehörenden (a 238.10, G 275. -)

aus 599 o Chlorsaures Kali und Natron (Kalium- und Natriumchlorat) (a: Kali 14.29, Natron 23. 81 ; G 24. -)

240. -»B

240. -*

10.

aus 602 e Zinnsalz (Zinnchlorür) und andere Zinnpräparate (a 7.14, G 14. 50) 12. 50+ aus 614

Kleber (Papp), Schusterpapp (a 7.14, G 18. -)

16. -+

') Diese Bestimmung ist dem neuen Generaltarif entnommen. Nach bisheriger Zollpraxis waren die Carrures wie Uhrfournituren (s. Nr. 588) zu verzollen.

1000 Nummer des Österreich.

ungarischen Zolltarif es

Benennung der Gegenstände

aus 622 Gerbsäuren (Tannin) ; Gallussäure, auch Pyrogallussäure (a 23. 81, G 15% vom Wert) 625

Zollsatz per 100 kg.

24.-*

Teerfarbstoffe (a 3.57, G 15% v. Wert):

frei

Alizarinfarben

vom Werte

Azo- und Schwefelfarben

12% +

andere

120/0 +

vom Werte

Anmerkungen.

1. Ergibt sich bei Anwendung dieser Wertzollsätze eine Zollbelastung, welche bei Azound Schwefelfarben 45 Kr., bei andern Teerfarbstoffen 25 Kr. per 100 kg. übersteigt, so ist der Zoll nach diesem Satze von 45 Kr., beziehungsweise 25 Kr. einzuheben.

2. Wenn der Zollpflichtige sich bereit erklärt, den Zoll von 45 Kr. für Azo- und Schwefelfarben, beziehungsweise von 25 Kr.

per 100 kg. für andere Teerfarbstoffe zu entrichten, so wird von einer Erklärung über den Wert der Ware abgesehen werden.

aus 626 630

Zylindeiiack (a 23. 81, G 24. -) .

. . .

20.-

Arzneiwaren, zubereitet, sowie alle durch ihre Inschriften, Etiketten, Umschläge u. dgl.

sich als Arznei-, auch Tierheilmittel ankündigenden Stoffe; zu Heilzwecken vorgerichtete Watten und Verbandmittel (a 57.14, G 57.-): a) Gipsschienen, auch in Büchsen (Patent Dr. W. Sahli)

6.--

1001 Nummer des Österreich.ungarischen Zolltarifs

Zollsatz per 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Kronen

57. -*B

b) andere aus637a 647

648

Tiirkischrotöl (a 5. 95, G 12. -)

.

.

. .

8.- +

Bücher, Druckschriften, auch Kalender mit literarischen Beigaben, Zeitungen, Karten (wissenschaftliche), Musikalien, Papier, beschriebenes, Akten und Manuskripte (a und G frei)

frei* B

Kupfer- und Stahlstiche, Steindrucke, Holzschnitte, Kunstdrucke in Farben u. dgl. ; alle diese mit Ausnahme der zu Nr. 299') gehörigen Massenerzeugnisse der Bilddruckmanufaktur ; Photographien (a u. G- frei)

frei* B

Anmerkungen nur Klasse L *) des allgemeinen Tarifes*).

1. Bücher, Kalender, Bilder (mit Ausnahme der zu Nr. 299 gehörigen Massenerzeugnisse der Bilddruckmanufaktur), Musiknoten u. s. vv., broschiert oder in Papier, Pappe, Buchbinderleinwand oder Leder gebunden, sind nach Nr. 647, beziehungsweise 648 zollfrei zu behandeln. Hierbei bleiben die etwa vorhandenen Schließen oder Beschläge aus unedlen (auch vergoldeten oder versilberten) Metallen außer Betracht.

') Zölle: a frei; G 100.-- (konv. 40.-- bis 76.--).

2

) Literarische und Kunstgegenstände.

) Diese Anmerkungen entsprechen im allgemeinen der bisherigen Zollpraxis. Dagegen waren Einbände, Mappen, Kartons etc., die kenntlich zu den darin eingelegten oder eingeschobenen Büchern, Bildern etc.

gehörten, bisher zollfrei.

3

1002 Nummer des Österreich.ungarischen Zolltarifes

Benennung der Gegenstände Das Vorhandensein von Gold- und Silberdruck und Gold- und Silberschnitt bleibt bei der Tarißerung gebundener Bücher u. s. w.

der Nr. 647 sowie bei der Tarifierung der zu Nr. 648 gehörigen Bilder außer Betracht.

Bücher, Kalender, Bilder, Musiknoten u. s. w.

in Einbänden, ganz oder teilweise aus ändern gewöhnlichen oder feinen, oder aus feinsten Materialien sind nach den entsprechenden Nummern der Klasse XXIX des allgemeinen Tarifes zu behandeln.

Einbände, Mappen, Kartons u. dgl., in welche Bücher, Bilder u. s. w. eingelegt oder eingeschoben sind, werden auch dann separat nach Beschaffenheit des Materials verzollt, wenn es kenntlich ist, daß sie zu den eingelegten oder eingeschobenen Büchern, Bildern u. s. w. gehören.

Dagegen bleiben handelsübliche, bloß zum Schütze während des Transportes dienende Enveloppen aus "rohem Pappendeckel, auch mit Etiketten, ferner bei Gebet- und Andachtsbüchern dergleichen Enveloppen aus Karton, auch mit gepreßtem oder Buntpapier überzogen, außer Betracht.

2. Kinderbilderbogen und andere Bilder 'der Nr.. 299, auch mit kurzem Text, gebunden, sowie Kinderbilderbücher sind nicht nach Nr. 648, sondern nach den Bestimmungen der Klasse XXIX des allgemeinen Tarifes zu behandeln. Büchern beigebundene Bilder, auch wenn letztere an sich zu Nr. 299 gehören, sowie in den Text von Büchern eingeschaltete Illustrationen bleiben ohne Einfluß auf die Tarifierung ; solche Druckerzeugnisse fallen unter Nr. 647.

Zollsatz por 100 kg.

1003

Anlage C.

Gewerbe-Legitimationskarte für Handlungsreisende.

Für das Jahr 19

Nr. der Karte.

(Wappen.)

Gültig in der Schweiz, in Österreich-Ungarn nnd im Fürstentum Liechtenstein.

Inhaber: (Vor- und Zuname.)

(Ortsname), den (Siegel.)

19 (Behörde.)

Unterschrift.

Es wird hiermit bescheinigt, dass Inhab'er dieser Karte eine (Art der Fabrik oder Handlung) in unter der Firma besitzt.

als Handlungsreisender im Dienste der Firma in steht, welche eine (Bezeichnung der Fabrik oder Handlung) daselbst besitzt.

Ferner wird, da Inhaber für Rechnung dieser Firma und ausserdem nachfolgender -j^--^ (Art der Fabrik oder Handlung) in Warenbestellungen aufzusuchen und Warenankäufe zu machen beabsichtigt, bescheinigt, dass für den Gewerbebetrieb vorgedachter Firmen 'm hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Abgaben zu entrichten sind.

1004

Bezeichnung der Person des Inhabers: Alter: Gestalt: Haare: Besondere Kennzeichen : Unterschrift des -Inhabers: Anmerkung : Von den Doppelzeilen wird in das Formular, welches dafür den entsprechenden Raum zu gewähren hat, die obere oder untere Zeile eingetragen, je nachdem es den Verhältnissen des einzelnen Falles entspricht.

Zur Beachtung.

Inhaber dieser Karte ist ausschliesslich im Umherziehen und ausschliesslich für Rechnung der vorgedachten ^^~ berechtigt, nach Massgabe der in dem Gebiete jedes der vertragschliessenden Teile gültigen Vorschriften Warenbestellungen aufzusuchen und Wareneinkäufe zu machen. Er darf nur Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen.

1005

Zusatzartikel.

Um den Grenzgebieten jene Erleichterungen zu gewähren, welche die Bedürfnisse des täglichen Verkehres erfordern, sind die vertragschliessenden Teile übereingekommen, wie folgt: 1. Im Verkehre über die österreichisch-schweizerische Grenze sind von allen Einfuhrzöllen sowohl, als auch von Ausfuhrzöllen und der Stempelpflicht für Zollquittungen befreit: a. alle Warenmengen, für welche die Gesamtsumme der einzuhebenden Gebühren weniger als 10 Heller oder 10 Rappen beträgt 5 b. Gras, Heu, Stroh, Streu, Moos, Futterkräuter, Binsen und gemeines Rohr, lebende Pflanzen (Setzlinge und Senker von Weinreben), Getreide in Ähren, Hülsenfrüchte im Kraut, ungebrochener Flachs und Hanf, frisches Obst (auch frische Weintrauben zum Tafelgenusse in Kollien von höchstens 10 Kilogramm), frisches Gemüse und Erdäpfel ; c. tierisches Blut ; d. Eier jeder Art; e. Milch, auch geronnene (Topfen) ; f. Roherzeugnisse der Wälder, Holz, Holzkohlen, Steinkohlen, Braunkohlen, Torf und Torfkohlen; g. Bau- und Bruchsteine, Pflaster- und natürliche Mühlsteine, Schlacken, Kiesel, Sand, Kalk und Gips, Mergel, Lehm und überhaupt jede Gattung von gemeiner Erde für Ziegel und Töpfe, Pfeifen und Geschirre; h. gewöhnliche Dach- und Mauerziegel (das ist mit Ausschluss der Dachfalzziegel), jedoch nur für den Bedarf der Grenzgebietsbewohner ; Buudesblatt. 58. Jahrg. Bd. I.

69

1006 ?'. Kleie, Sansa (ausgepresste, völlig trockene Olivenschalen), Ölkuchen und andere Rückstände von ausgepressten und ausgesottenen Früchten und öligen Samen ; k. ausgelaugte vegetabilische und Steinkohlenasche, Dünger (auch Guano und Kunstdünger), Schlempe, Kehricht, Scherben von Stein- und Tonwaren, Gold- und Silberkrätze, Schlamm; l. vorbehaltlich der im Falle eines Missbrauches gegen die Betreffenden anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung: Brot und Mehl in der Menge von höchstens 10 Kilogramm, frisches Fleisch in der Menge von höchstens 4 Kilogramm, Käse in der Menge von höchstens 2 Kilogramm, frische Butter in der Menge von höchstens 2 Kilogramm, insoweit diese Waren für Bewohner des Grenzbezirkes nicht als Postsendungen eingebracht werden.

Die vorstehenden Befreiungen erstrecken sich nicht auf Erzeugnisse, welche Staatsmonopole eines der vertragschliessenden Teile bilden oder zur Erzeugung von monopolisierten Waren bestimmt sind; für dieselben bleiben die einschlägigen Bestimmungen vorbehalten.

2. Ferner wird Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen, sowie freier Verkehr ausser den Zollstrassen zugestanden : für Arbeitsvieh, für Ackerbauwerkzeuge einschliesslich der landwirtschaftlichen Maschinen, dann für Gerätschaften und Effekten, welche von den an der Grenze wohnenden Landleuten zum Behufe der Feldarbeit oder aus Anlass von Übersiedlungen über die Zolllinie ein- oder ausgeführt werden.

Ebenso ist den Staatsangehörigen der vertragschliessenden Teile, welche Grundstücke auf dem österreichischen oder Liechtensteinschen, beziehungsweise auf schweizerischem Gebiete besitzen und sich auf dieselben zum Behufe der Feldarbeit begeben, für sich und für ihre Arbeitsleute gestattet, den Tagesbedarf an Nahrungsmitteln und Getränken in einer pro Person und Tag angemessenen Menge zollfrei über die Grenze zu führen.

Zollfrei bei der Einfuhr in die Schweiz und bei der Rückkehr nach österreichischem Gebiete sind ferner Tiere (Ochsen, Kühe und Jungvieh), welche auf eine bestimmte vom Beteiligten zu .bestimmende Frist, die zwei Jahre nicht überschreiten darf, aus österreichischem Gebiete nach dem Samnauner- und dem Münstertal zur Verwendung als Arbeitsvieh eingeführt werden.

1007 3. Gegen Verpflichtung der Wiederausfuhr und unter Beobachtung der Zollvorschriften, welche die beiderseitigen Regie: rungen im gemeinsamen Einverständnisse festzustellen für gut finden werden, wird die zeitweilig vollständige zollfreie Bin- und Ausfuhr zugestanden für: Holz, Lohe (Rinde), Getreide, ölsamen, Hanf, Lein und andere dergleichen landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche zum Mahlen, Schneiden, Stampfen, Reiben u. s. w.

aus dem einen Zollgebiete in das andere gebracht und gemahlen, geschnitten, gestampft, gerieben u. s. w. in das erstere wieder zurückgeführt werden. Desgleichen für Glocken und Lettern zum Umgiessen, für Stroh zum Flechten, Wachs zum Bleichen, für Seidenabfälle zum Hecheln (Kämmen), ferner für Häute und Felle aus dem Engadin, Samnauner- und Münstertal zum Gerben auf österreichischem Gebiete.

In den Fällen sub 3 wird das Gewicht unter entsprechender Berücksichtigung des Verarbeitungsschwundes festzuhalten sein.

Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, im gegenseitigen Einvernehmen den im Punkte 3 erwähnten Bearbeitungsverkehr innerhalb des Grenzbezirkes nach Maßgabe des sich ergebenden tatsächlichen Bedürfnisses weiter auszugestalten.

4. Auch sind die Naturerzeugnisse jenes Teiles von Besitzungen, welcher durch den Zug der Grenze von den Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden getrennt ist, beim Transporte in diese Wohnund Wirtschaftsgebäude von Eingangs- und Ausgangszöllen befreit.

5. Die unter l, 2, 3 und 4 zugestandenen Begünstigungen sind jedoch auf die Bewohner und Erzeugnisse einer .Zone längs der Grenze beschränkt, welche in Österreich und Liechtenstein den Grenzbezirk umfaßt, in der Schweiz sich bis auf 15 Kilometer von der Grenze erstreckt.

Man ist einverstanden, daß das ganze Münstertal einschließlich der Gemeinde Cierfs als Grenzzone zu betrachten ist.

Die vertragschließenden Teile werden sich über Maßregeln verständigen, gegen deren Beobachtung -- in gewissen Gegenden, wo dies notwendig befunden wird -- solchen Gegenständen, welche in Österreich-Ungarn und in der Schweiz sowohl in der Einais Ausfuhr zollfrei sind, der Grenzübertritt außer den Zollstraßen von Fall zu Fall gestattet werden kann.

6. Grobe Tiroler Strumpfwaren (Strümpfe, Socken, Handschuhe u. dgl.) aus dem Patznauner-, Montafoner- und Stansertal, sowie in Tirol erzeugte Loden werden beim Eingange in

1008 die Schweiz über die Zollämter in 8t. Margaretben, Buchs und Martinsbruck, welche mit Typen dieser Waren versehen werden, in limitierter Jahresmenge gegen Nachweisung ihres Ursprungs durch Zeugnisse der Ortebehörde des Erzeugungsortes aus dem Titel einer Grenzverkehrsbegünstigung zu ermäßigten Zollsätzen, und zwar : die Strumpfwaren zum Zollsatze von 30 Franken per 100 Kilogramm und die Loden zum Zollsatze von 45 Franken pro 100 Kilogramm eingelassen. Die zollbegünstigte Menge beträgt 250 Meterzentner pro Jahr, wovon die Zollämter St. Margarethen und Buchs je 57 Meterzentner Strumpfwaren und je 57 Meterzentner Loden und das Zollamt Martinsbruck 11 Meterzentner Strumpfwaren und 11 Meterzentner Loden abfertigen dürfen. Werden die erwähnten Waren von Händlern oder Hausierern selbst mitgeführt, so wird nicht gefordert, daß eine spezielle Ursprungsbescheinigung für die jedesmal vorgeführte Quantität ausgestellt sei, sondern es wird bei Übereinstimmung der charakteristischen Merkmale der Ware mit den beim Zollamte befindlichen Typen eine Bescheinigung der Ortabehörde über die Gesamtmenge der betreffenden Waren, welche der Händler oder Hausierer aus den Erzeugungsorten mitführte, für ausreichend angesehen werden.

Bei der Einfuhr in die Schweiz aus dem gegenüberliegenden österreichischen Grenzbezirke und aus Liechtenstein werden gegen Nachweis dieses Ursprunges zugelassen: Säge w a r e n aus Nadelholz, der Nr. 237 des schweizerischen Zolltarifes, bis zu einem jährlichen Maximalquantum von 80,000 Meterzentner zum Satze von 70 Rappen pro 100 Kilogramm; fertige B o d e n t e i l e für P a r k e t t e r i e , unverleimt, der Nr. 242 des schweizerischen Zolltarifes, bis zu einem jährlichen Maximalquantum von 2500 Meterzentner zum Satze von 3 Franken pro 100 Kilogramm.

7. Sämtliche Rheinbrücken werden für den Personenverkehr ununterbrochen offen gehalten ; der Personenverkehr auf den Rheinfähren, sowie eine Abfertigung zollpflichtiger Waren findet jedoch nur zu den hierfür festgesetzten Stunden statt.

8. Es wird der Transit von Vieh und Waren aus Österreich durch die Schweiz über das Samnaunertal nach dem Patznaunertal und umgekehrt, sowie der Transit von Vieh und Waren aus der Schweiz durch Österreich nach dem Samnaunertal und umgekehrt, und zwar sowohl über die Zollämter Martinsbruck

1009 und Spissermühl als auch über das Zollamt Sohalkelhof nach Spissormühl gestattet.

Infolge der Gestattung des Transites aus der Schweiz durch Österreich in das Samnaunertal und umgekehrt und der hierin enthaltenen Zusicherung des Bestandes der österreichischen Zollämter Spissermühl und Schalkelhof wird für die Dauer dieses Vertrages die im Artikel IV des schweizerisch-österreichischen Grenzregulierungsvertrages vom 14. Juli 1868 stipulierte Neutralisierung des Weges von der Schweizergrenze bei der ehemaligen Alt-Finstermünzbrücke über den Schalkel- oder Schergenhof nach Spissermühl an der Samnaunergrenze (Artikel II, lit. & des genannten Vertrages) in der Weise beschränkt, daß dieser Weg, soweit er sich auf österreichischem Gebiete befindet, der österreichischen Zollkontrolle, sowie den im österreichisch-ungarischen Zollgebiete geltenden Zollvorschriften unterworfen sein soll. Hiervon ausgenommen sind schweizerische Amtspersonen in amtlichen Verrichtungen, Angestellte der Grenzwache, Polizeiorgane und Militärpersonen in Dienstkleidung, mit oder ohne Bewaffnung.

Im übrigen soll nach den Bestimmungen des Artikels IV des Grenzregulierungsvertrages die Verkehrsfreiheit auf dem genannten Wege bestehen bleiben.

Nach Ablauf des gegenwärtigen Vertrages sollen, falls die Bestimmungen dieses Zusatzartikels nicht im gegenseitigen Einvernehmen erneuert würden, die Bestimmungen des Grenzregulierungsvertrages vom 14. Juli 1868 in ihrem vollen Umfange wieder in Wirksamkeit treten.

Die den schweizerischen Militärpersonen in Dienstkleidung -- mit oder ohne Bewaffnung -- bei Passierung des auf österreichischem Gebiete gelegenen Teiles des Weges von der ehemaligen Alt-Finstermünzbrücke über den Schalkel- oder Schergenhof nach Spissermühl zugesicherte Befreiung von der Revision ist an die Bedingung geknüpft, dass sich die betreffenden Personen bei den österreichischen Zollämtern Spissermühl und Schalkelhof durch ein Zertifikat der hierzu ermächtigten schweizerischen Organe darüber ausweisen, dass sie entweder zur Militärdienstleistung in der Schweiz einberufen sind oder von derselben in ihre Wohnstätte zurückkehren.

Die schweizerische Regierung wird der österreichischen Regierung jene schweizerischen Organe namhaft machen, welche zur Ausstellung der oberwähnten Zertifikate ermächtigt sein sollen.

lOiO 9. Die österreichischen Zollämter Taufers, Martinsbruck, Schalkelhof, Spissermühl und Ischgl werden zur Transitabfertigung für alle Waren sowie für Vieh ermächtigt.

10'. Der Verkehr zwischen dem Münstertale und dem Unterengadin durch das Avignatal, jedoch ohne Berührung von Taufers, wird für Waren und Vieh gestattet. Um die Ortschaft Taufers zu berühren, bedarf es in jedem einzelnen Falle einer besondern Bewilligung des k. k. Zollamtes Taufers.

11. Das mit den Befugnissen eines Hauptzollamtes II. Klasse ausgestattete österreichische Nebenzollamt I. Klasse in Martinsbruck wird für die Dauer des Vertrages eine Einschränkung seiner dermaligen Kompetenzen nicht erfahren.

12. Medikamente, welche von den laut Übereinkunft vom 29. Oktober 1885 zur Ausübung der Praxis in den Grenzzonen berechtigten Medizinalpersonen nach Zulass der bezüglichen, in dem betreffenden Gebiete geltenden Sanitätsvorschriften mitgeführt oder für ihre Patienten aus der Hausapotheke unter Mitgabe der Rezepte ausgefolgt werden, sind vom Eingangszoll befreit.

W i e n , den 9. März 1906.

1011

Schlussprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des Handelsvertrages, welcher am heutigen Tage zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Österreich-Ungarn abgeschlossen wurde, hat man sich über nachstehende Abmachungen geeinigt, welche zu Protokoll gegeben wurden und einen integrierenden Teil des Vertrages selbst bilden sollen : Zu Artikel 1.

Von Eingangs- und Ausgangsabgaben bleiben bei dem Übergange von den Gebieten des einen Teiles nach den Gebieten des ändern Teiles gegenseitig gänzlich befreit : 1. Kunstsachen, welche für öffentliche Kunstinstitute und Sammlungen eingehen.

2. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, jedoch mit Ausschluss der Proben von Nahrungs- und Genussmitteln.

3. Gebrauchte Gegenstände von Anziehenden zur eigenen Benutzung. Die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben soll auch für solche in allen ihren Teilen gebrauchte Maschinen gelten, welche anlässlich der Errichtung oder weitern Ausgestaltung eines Filialetablissements in den Gebieten eines der vertragschliessenden Teile zur eigenen Benutzung aus dem Stammetablissement in den Gebieten des ändern vertragschliessenden Teiles eingeführt werden, falls hiermit auch eine Übersiedlung sei es des Fabriksinhabers oder bei mehreren solchen wenigstens eines derselben oder des Betriebsleiters verbunden ist. Die Bewilligung der Zollfreiheit für solche Maschinen kann jedoch in jedem einzelnen Falle nur durch die Direktivbehörde erfolgen.

1012 Ferner auf besondere Erlaubnis als Ausstattungsgegenstände, Braut- oder Hoehzeitsgeschenke eingehende, auch neue Sachen, sofern sie für Angehörige des einen Teiles bestimmt sind, welche aus Anlass ihrer Verheiratung mit einer in einem der Gebiete des ändern Teiles wohnhaften Person ihren Wohnsitz nach einem der Gebiete des ändern Teiles verlegen.

4. Gebrauchte Sachen, die erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubnis.

Von der Zollfreiheit unter Zahl 3 und 4 sind ausgeschlossen Nahrungs- und Genussmittel, unverarbeitete Gespinste und Gespinstwaren, sowie sonstige zur weitern Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse, Rohstoffe aller Art und Tiere.

5. Gebrauchsgegenstände aller Art, auch neue, welche Reisende, einschliesslich der Fuhrleute, Schiffer und Schiffsmannschaften zum persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufes auf der Reise mit sich führen, oder die ihnen zu diesem Zwecke vorausgeschickt oder nachgesandt werden ; ebenso lebende Tiere, die von reisenden Künstlern bei Ausübung ihres Berufes oder zur Schaustellung benutzt werden.

Ferner aus dem Auslande zurückkommende gebrauchte Koffer, Reisetaschen und sonstiges Reisegerät, wenn darin Gebrauchsgegenstände von Reisenden in das Ausland gebracht worden sind.

Ferner die von Reisenden, einschliesslich der Fuhrleute, zum eigenen Verbrauch während der Reise mitgeführten Verzehrungsgegenstände, ebenso der Bedarf der Schiffer und Schiffsmannschaften, für diese jedoch höchstens in einer auf zwei Tage berechneten Menge.

6. Fahrzeuge aller Art, einschliesslich der zugehörigen Ausrüstungsgegenstände, die bei dem Eingang über die Zollgrenze zur Beförderung von Personen oder Waren dienen und nur aus dieser Veranlassung eingeführt werden, oder die aus dem Auslande zurückkommen, nachdem sie beim Ausgange diesem Zwecke gedient haben ; auch Fahrzeuge, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen oder Waren in das Ausland zu bringen.

Pferde und andere Tiere, einschliesslich der zugehörigen Geschirre und Decken, wenn sie als Reittiere, zur Fortbewegung von Fahrzeugen aller Art oder zum Warentragen dienen und nur aus dieser Veranlassung die Grenze überschreiten, oder wenn sie aus dem Auslande zurückkommen, nachdem sie beim

1013 Ausgang in der angegebenen Weise verwendet worden sind; auch Pferde und andere Tiere, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen, Fahrzeuge oder Waren in das Ausland zu bringen.

Fahrzeuge aller Art, sowie Pferde und andere Tiere von Reisenden auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Beförderungsmittel dienen, sofern sie erweislich sich schon seither im Gebrauch ihrer Besitzer befunden haben und zu deren weiterem Gebrauch bestimmt sind.

Verbleiben in den bezeichneten Fällen Fahrzeuge oder Tiere dauernd im Mande, so tritt die Zollpflicht ein.

Futter, das zum Reiseverbrauch der in Absatz 2 und 3 bezeichneten Tiere mitgeführt wird, in einer der Zahl der Tiere und der voraussichtlichen Reisedauer, höchstens jedoch einem Zeiträume von zwei Tagen entsprechenden Menge.

Zu Artikel 4.

Man ist übereingekommen, dass die Verständigung über die Bedingungen und Förmlichkeiten, unter denen die im Artikel 4 gedachten Verkehrserleichterungen eintreten, durch direkte Korrespondenz zwischen den beteiligten Regierungen hergestellt werde ; es sollen dabei, unbeschadet weitergehender autonomer Erleichterungen, die nachstehenden Grundsätze leitend sein.

§ 1. Die Gegenstände, für welche eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, müssen bei den Zollstellen nach Gattung und Menge angemeldet und zur Revision gestellt werden.

§ 2. Die Abfertigung der ausgeführten und wiedereingeführten, beziehungsweise der eingeführten und wieder ausgeführten Gegenstände soll in der Regel bei denselben Zollstellen erfolgen, mögen diese an der Grenze oder im Innern sich befinden.

§ 3. Es kann die Wiederausfuhr und die Wiedereinfuhr an die Beobachtung angemessener Fristen geknüpft und die Erhebung der gesetzlichen Abgaben dann verfügt werden, wenn diese Fristen unbeachtet bleiben.

§ 4. Es ist gestattet, eine Sicherung der Abgaben durch Hinterlegung des Betrages derselben oder in anderer entsprechender Weise zu verlangen.

1014 § 5. Gewichtsdifferenzen, welche durch Reparaturen oder durch die Bearbeitung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise berücksichtigt werden und geringe Differenzen eine Abgabenentrichtung nicht zur Folge haben.

§ 6. Die vertragschliessenden Teile werden für eine möglichst erleichterte Zollabfertigung Sorge tragen.

§ 7. Jeder der vertragschliessenden Teile bestimmt für seine Gebiete diejenigen Ämter, welche befugt sind, die von Handlungsreisenden als Muster eingebrachten zollpflichtigen Gegenstände bei der Ein- und Ausfuhr abzufertigen.

Das Abfertigungspapier, über welches die nähern Anordwie von gebrauchten Umschliessungen darf auch über ein anderes Amt als dasjenige, über welches die Einfuhr geschah, erfolgen.

Bei der Einfuhr ist der Betrag des auf den Mustern haftenden Eingangszolles zu ermitteln und von dem Handlungsreisenden bei dem abfertigenden Amte entweder bar niederzulegen oder vollständig sicherzustellen. Zum Zwecke der Festhaltung der Identität sind die einzelnen Musterstücke, soweit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder durch angehängte Bleie oder Siegel in der entsprechenden Weise kostenfrei zu bezeichnen.

Das Abfertigungspapier, über welches die nähern Anordnungen von jeder der beteiligten Regierungen ergehen werden, soll enthalten : a. ein Verzeichnis der eingebrachten Musterstücke, in welchem die Gattung der Ware und solche Merkmale sich angegeben finden, die zur Festhaltung der Identität geeignet sind ; b. die Angabe des auf den Mustern haftenden Eingangszolles, sowie die Angabe, ob derselbe bai- erlegt oder sichergestellt worden ist ; c. die Angabe über die Art der Bezeichnung ; d. die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit nicht vorher die Wiederausfuhr der Muster nach dem Auslande oder deren Niederlegung in einem Packhofe nachgewiesen wird, der erlegte Einfuhrzoll verrechnet oder aus der bestellten Sicherheit eingezogen werden soll.

Diese Frist darf den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten.

1015 e. Werden vor Ablauf der gestellten Frist (d) die Muster einem zur. Erteilung der Abfertigung befugten Amte zum Zwecke der Wiederausfuhr oder der Niederlegung in einem Packhofe vorgeführt, so hat sich dieses Amt davon zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt wurden, welche bei der Eingangsabfertigung vorlagen.

Soweit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Ausfuhr oder Niederlegung und erstattet den bei der Einbringung erlegten Eingangszoll zurück oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderliche Einleitung.

§ 8. Um den Verkehr über die beiderseitige Grenze mit Weidevieh, Vieh zur Überwinterung, Fütterung oder Mästung, Arbeitsvieh oder Vieh zum Auftriebe auf Märkte tunlichst zu erleichtern, haben die vertragschliessenden Teile folgende Bestimmungen vereinbart : I. Die veterinärpolizeiliche Grenzbehandlung des Markt-, Weide-, Arbeits-, Winterungs-, Fütterungs- oder Mästungsviehes erfolgt nach den Vorschriften der internen Gesetzgebung desjenigen Staates, nach welchem die Einfuhr mir Weide, Arbeit, Winterung, Fütterung, Mästung oder auf Märkte stattfindet, soweit hierüber nicht ein besonderes Übereinkommen getroffen worden ist.

Unter dieser Voraussetzung und soweit Einschränkungen durch dieselbe nicht bedingt sind, kann der Eintritt des Markt-, Weide-, Arbeits-, Winterungs-, Fütterungs- oder Mästungsviehes längs der Zolllinie über jedes Zollamt erfolgen.

II. Wenn die Vorführung des Weide- und Arbeitsviehes zum Grenzzollamte aus lokalen Ursachen ohne grosse Belästigung der Parteien nicht ausführbar ist, kann gestattet werden, dass nur die vorläufige Eintritts- und Austrittsanmeldung beim Grenzzollamte stattfinde, die Überwachung des Ein- und Austrittes aber durch die Organe der Finanzwache oder Grenzwache auf Grund der vom Grenzzollamte erhaltenen Erklärungen besorgt werde.

Die Erklärungen sind von der Finanzwachabteilung mit der Befundsbestätigung zu versehen und an das Grenzzollamt zurückzustellen.

III. Sollte wegen zu grosser Entfernung des Grenzzollamtes von dem Ein- oder Austrittspunkte des Weide- oder Ar-

1016 beitsviehes oder wegen mangelnder Wegesverbindung auch die unter II bezeichnete Anmeldung schwer ausführbar sein, so kann die Übergabe der Eintritts- und Austrittserklärungen an ein hierzu an die Grenze, zum Übertrittspunkte des Viehes entsendetes Finanzwachorgan erfolgen, welches die Vormerkregister zu führen haben wird.

Die vom österreichischen oder schweizerischen Zollamte zur Übernahme der Eintritts- oder Austrittserklärungen und zur Beschau an einen ausserhalb ihres Amtssitzes gelegenen Ort entsendeten Angestellten haben nur auf die regelmässigen Reisevergütungen oder die durch die Dienstesverordnungen ihres Landes vorgesehenen Entschädigungen .Anspruch und werden für jeden Tag nur einmal, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erklärungen oder des Viehes, bezahlt.

Diese Angestellten haben dem Träger der Erklärung eine Empfangsbescheinigung zu übergeben.

Wenn mehrere Viehbesitzer ihr Vieh vereinigt haben, um es gemeinschaftlich der Beschau unterziehen zu lassen, werden die erwähnten Angestellten diese Empfangsbescheinigung einem derselben übergeben.

IV. Vieh, welches auf nahe Weideplätze oder zu Arbeiten über die Zollgrenze gebracht und noch an demselben Tage zurückgeführt wird, unterliegt dem zollamtlichen Verfahren nicht; doch ist zur Hintanhaltung von Missbräuchen dieser Verkehr in angemessener Weise zu überwachen.

V. Wenn die Tiere wieder über die Zollgrenze zurückgebracht werden, ist deren Identität und Stückzahl zu konstatieren. Ergibt sich eine Abweichung in der Qualität der Tiere, so ist beim Wiederaustritt für das nicht gestellte Tier, beim Wiedereintritt aber für das substituierte Tier der tarifgemässe Eingangszoll zu erheben.

Zeigt sich eine Differenz in der Stückzahl des Viehes, so werden beim Wiederaustritt die Eingangszölle für das fehlende Vieh und beim Wiedereintritt die Eingangszölle für das überzählige Vieh erhoben.

Wird jedoch bei der Wiedervorführung der Tiere der Abgang ordnungsmässig erklärt und mit amtlicher Bestätigung nachgewiesen, dass derselbe durch Unglücksfälle eingetreten ist, so wird für die fehlenden Tiere-kein Zoll eingehoben.

1017 VI. Treten die Tiere erst nach Ablauf der bei der Austritts- oder Eintrittserklärung festgesetzten Frist über die Zolllinie wieder ein oder aus, so wird bezüglich des Einti-ittes nach den Zollgesetzen vorgegangen, wenn die Verspätung nicht durch ausserordentliche Umstände entschuldbar und dies vom zuständigen Gemeindeamte gehörig bescheinigt ist.

VII. Die Bestimmungen unter V und VI finden auch auf das aus den Grenzbezirken auf Märkte getriebene Vieh, sowie auf dasjenige Vieh, welches zur Überwinterung, Fütterung oder Mästung über die Grenze gebracht wird, Anwendung.

VIII. Die für das Weidevieh, Arbeitsvieh, Marktvieh oder Vieh zur Überwinterung, Fütterung oder Mästung beim Grenzübertritte zugestandene Zollfreiheit findet auch auf eine angemessene Menge der von diesem Vieh gewonnenen Produkte Anwendung. Demgemäss werden zollfrei behandelt werden : a. die Kälber, Kitze und Lämmer, sowie die Fohlen der zur Weide, Arbeit, auf Märkte, zur Überwinterung, Fütterung oder Mästung ausgetriebenen Kühe, Ziegen, Schafe und Stuten, und zwar für so viele Stücke, als beim Austriebe trächtige Tiere vorgemerkt wurden, mit Rücksichtnahme auf die Zeit, während welcher die Muttertiere ausserhalb des Zollgebietes verblieben sind ; b. Käse und Butter von den von der Weide, Überwinterung, Fütterung oder Mästung zurückgekehrten Tieren, und zwar pro Tag : K ä s e , v o n jeder Kuh. . . . 0 , 3 Kilogramm von jeder Ziege . . . 0,oe ,, von jedem Schafe . . . 0,os ,, B u t t e r , v o n jeder Kuh. . . . 0 , 2 ,, von jeder Ziege . . . 0,0* ,, Die vom Weide-, Überwinterungs-, Fütterungs- oder Mästungsvieh während der Zeit seines Aufenthaltes im ändern Zollgebiete bis zum Tage seiner Rückkehr gewonnenen Mengen von Käse und Butter können noch innerhalb eines Termins von vier Wochen, vom Tage der Rückkehr gerechnet, zollfrei eingebracht werden.

IX. Es ist Pflicht der Grenzzollbeamten und der Angestellten der Finanzwache, die Parteien, welche den Grenzübertritt des Weide-, Arbeits-, Markt-, Überwinterungs-, Fütterungs-

1018 oder Mastungsviehes nach dem benachbarten Grerizbezirke leiten, auf die Notwendigkeit der sorgfältigen Aufbewahrung des ihnen ausgefolgten Duplikates des Erklärungs- oder Vormerkscheines, dann der über die geleistete Sicherstellung der Zölle ausgefertigten Bolletten behufs der Wiedervorzeigung dieser Dokumente beim Rücktriebe des Viehes, sowie auf die Polgen unredlichen Gebarens aufmerksam zu machen.

X. Die etwa erforderlichen Zeugnisse über den Gesundheitszustand des Viehes oder über den Umstand, dass die Grenzbezirke von jeder ansteckenden Krankheit vollständig frei seien, werden nur in der Ursprache und nicht in Übersetzung gefordert werden.

Zu Artikel 6.

I. Für den Fall einer Ermässigung der Zuckerverbrauchsabgabe wird für die Dauer des Vertrages eine Ermässigung der Zollsätze für die in der Anlage B unter Nrn. 127, 131 und 132 namentlich angeführten Artikel nach Massgabe des prozentuellen Gehaltes an Zucker, der zu ihrer Herstellung verwendet wird, eintreten.

In analoger Weise wird für den Fall einer Ermässigung des Kakaozolles der vertragsmässige Zollsatz für die in der Anlage B angeführten Artikel der Nr. 127 nach Massgabe ihres prozentuellen Kakaogehaltes herabgesetzt werden.

II. Die im vierten Absatz des Artikels 6 zur Sicherung des Monopols vorbehaltene Zuschlagsabgabe wird zurückerstattet, wenn binnen 2 Monaten nach Entrichtung derselben nachgewiesen wird, dass die -Rohstoffe eine die Erzeugung von Monopolsartikeln ausschliessende Verwendung gefunden haben.

III. Man ist ferner darüber einverstanden, dass die Vorschrift im vierten Absatz des Artikels 6 nur auf eingestampfte oder getrocknete Weintrauben, Weintrester, Weinhefe, eingestampftes Obst und Obstabfälle, Wachholderbeeren, Enzianwurzeln, Südfrüchte und ähnliche Stoffe Anwendung findet.

IV. Man ist darüber einverstanden, dass rücksichtlich der ohne Verwendung von Alkohol hergestellten, daher einer Zuschlagsgebühr aus dem Titel von Alkoholabgaben nicht unterliegenden Glyzerinseifen, die die Erzeugungsweise solcher Seifen bescheinigenden Zertifikate der Polytechniken in Wien und Budapest oder der k. k. landwirtschaftlich-chemischen Versuchs-

1019 station in Wien und der königlich ungarischen chemischen Reichsanstalt und Zentral-Versuchsstation in Budapest seitens der schweizerischen Zollstellen, abgesehen von Fällen begründeten Zweifels, in Rücksicht zu nehmen sind. Indessen berührt diese Bestimmung nichli das Recht der schweizerischen Zollämter, die Analyse der eingeführten Seifen ihrerseits zu überprüfen.

Zu Artikel 7.

Unter Frachtfuhrgewerbe im Sinne des letzten Absatzes des Artikels 7 ist die gewerbsmässige Beförderung von Gütern und Personen auf Landwegen, mit Ausschluss der Eisenbahnen, zu verstehen. Unter ,,Gewerbesteuer" soll jede steuerliche Belastung des Gewerbebetriebes, einschliesslich der Besteuerung des Einkommens aus demselben, verstanden werden, gleichviel, ob die Steuer für Rechnung des Staates oder der Kommunen u. s. w. erhoben wird.

Soweit der Gewerbetreibende Transporte zwischen einzelnen, innerhalb der Gebiete des ändern vertragschliessenden Teiles gelegenen Orten vermittelt, unterliegt er der Besteuerung nach den Landesgesetzen. Wenn der Gewerbetreibende in den Gebieten des ändern vertragschliessenden Teiles neben dem Frachtfuhr- oder dem Schiffahrtsgewerbe ein selbständiges, nicht unmittelbar durch die Ausübung dieser Gewerbe bedingtes Nebengewerbe betreibt oder Grundeigentum besitzt, unterliegt er hierfür ebenfalls der Besteuerung nach den Landesgesetzen ohne Einschränkung.

Beim Schiffahrtsgewerbe ist der Betrieb eines selbständigen Nebengewerbes nicht darin zu finden, dass der Gewerbetreibende auf den in den Gebieten des ändern Teiles gelegenen Stationen die aus seinem Heimatlande mit seinen Transportmitteln ankommenden Güter an die am Orte selbst befindlichen Empfänger unmittelbar oder an die ausserhalb befindlichen Empfänger durch Vermittlung der Eisenbahnen u. s. w. weiterbefördert, und umgekehrt, dass er die zur Beförderung mit seinen Transportmitteln bestimmten Güter am Orte selbst in Empfang nehmen und zur Verladung auf seine Transportmittel bringen lässt ; ebensowenig kann ein solcher Betrieb schon darin gefunden werden, dass der Gewerbetreibende mit einem in den Gebieten des ändern Teiles ansässigen selbständigen Spediteur eine dauernde Geschäftsverbindung unterhält.

1020 Zu Artikel 14.

Über das Verfahren in Fällen, in denen auf Grund des Artikels 14 ein schiedsgerichtlicher Austrag stattfindet, wird zwischen den vertragschliessenden Teilen folgendes vereinbart: Beim ersten Streitfalle hat das Schiedsgericht seinen Sitz in den Gebieten des beklagten Teiles, beim zweiten Streitfalle im Gebiete des ändern Teiles und so abwechselnd in dem einen oder dem ändern Gebiete, in einer Stadt, die von dem betreffenden vertragschliessenden Teile bestimmt wird. Dieser hat für die Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und des Dienstpersonals zu sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Tätigkeit bedarf. Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichtes, das nach Stimmenmehrheit entscheidet.

Die vertragschliessenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein- für allemal über das Verfahren des Schiedsgerichtes verständigen. In Ermangelung einer solchen Verständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgerichte selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn keiner der vertragschliessenden Teile Einspruch erhebt ; in diesem Falle kann von der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes abgewichen werden.

Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden jedes der vertragschliessenden Teile auf das vom Schiedsgerichte an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen in derselben Weise Rechtshülfe leisten wie auf die Ersuchen der inländischen Zivilgerichte.

Gegenwärtiges Protokoll, welches ohne besondere Ratifikation, durch die blosse Tatsache der Auswechslung der Ratifikationen des.Vertrages, auf welchen es Bezug hat, als von den vertragschliessenden Teilen genehmigt und bestätigt angesehen werden soll, ist am 9. März 1906 zu Wien in doppelter Ausfertigung unterzeichnet worden.

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S.) (gez.) f. du Martheray.

S.) (gez.) A. Künzli.

S.) (gez.) Alfred Frey.

S.) (gez.) Ernst Laur.

S.) (gez.) Goluchowsky.

1021

zwischen

lier Schweiz und Österreich-Ungarn vom 9. März 1906 über die Zollabfertigung im Eisenbahnverkehr.

Zur Regelung der Zollabfertigung im Eisenbahnverkehr zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn sind die Unterzeichneten auf Grund der ihnen durch ihre Regierungen erteilten Ermächtigung über folgende Bestimmungen übereingekommen :

I. Güterverkehr.

§ 1.

Güterzüge dürfen die Zollgrenze auch zur Nachtzeit, sowie an Sonntagen und Festtagen überschreiten.

Jeder aus dem Auslande einfahrende Güterzug muss dem Grenzzollamte nach Massgabe der beiderseits bestehenden Zollvorschriften angemeldet werden.

Die zur Zollkontrolle erforderlichen Papiere sind dem zu.ständigen Grenzzollamte möglichst bald zuzustellen.

§ 2.

Alle Waren, welche in zollsicher eingerichteten Wagen verladen sind, sollen sowohl beim Eingang als auch beim Ausgang ·der speziellen Deklaration, Abladung, Verwiegung und Revision, sowie dem Ko''overschlusse beim Grenzzollamt nicht unterliegen, wenn sie von diesem an ein anderes Amt zur weitern Zollbehandlung überwiesen werden.

Bundesblatt. 58. Jahrg. Bd. I.

70

1022 In Betreff der zollsichern Einrichtung der Wagen sind die auf der Berner Konferenz vom 15. Mai 1886 vereinbarten Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehre, sowie die etwaigen Abänderungen und Ergänzungen derselben massgebend.

Füllen die Waren einen Wagen nicht aus, so können sie mit dem Ansprüche auf die vorerwähnten Erleichterungen in verschliessbare Abteilungen von zollsicher eingerichteten, gedeckt gebauten Wagen oder in abhebbare Kasten oder Körbe, deren Benutzung zuvor von der Zollverwaltung gestattet worden ist, verladen und unter zollamtlichem Verschlüsse befördert werden.

Von der Abladung und Verwiegung sollen in der Regel auch die bei dem Grenzzollamte zur endgültigen Zollabfertigung gelangenden zollfreien Waren befreit sein, wenn deren zollordnungsmässige Revision ohne Abladung durchführbar ist.

Die im § 2 bezeichneten Erleichterungen sollen auch im Falle einer unter zollamtlicher Überwachung stattfindenden Umladung der Güter (von Wagen zu Wagen), ohne dass damit die zollordnungsmässige Abfertigung verbunden zu werden braucht, zulässig sein : 1. wenn der Übergang der Güterwagen wegen Verschiedenheit der baulichen Einrichtung der anschliessenden Eisenbahn nicht möglich ist, 2. wenn die Umladung des Gutes nach dem Ermessen der Bahnorgarie aus ändern Gründen notwendig ist.

II. Personen- und (»epäckverkeln°.

S 4.

Die im § l für die Güterzüge zugestandene Befugnis, die Zollgrenze während der Nacht und an Sonn- und Festtagen zu überschreiten, findet auch auf die Züge mit Personenbeförderung Anwendung.

§ 5.

Bei Überschreitung der Zollgrenze darf in den Personenwagen nur Handgepäck der Reisenden untergebracht sein.

1023 S 6.

Das Handgepäck der Reisenden und das eisenbahnmässig abgefertigte Reisegepäck werden in der Regel bei dem Grenzzollamte revidiert. Jedoch sollen nach Massgabe des Bedürfnisses des Reiseverkehrs Erleichterungen zugelassen werden. Insbesondere soll nach Tunlichkeit Vorsorge getroffen werden, in einzelnen Relationen die Schlussabfertigung des aufgegebenen Reisegepäckes bei dem Zollamte der Bestimmungsstation zu ermöglichen. Auch wird seitens der Zollverwaltungen Verfügung getroffen werden, dass bei direkt übergehenden Zügen, beziehungsweise Wagen das Handgepäck der Reisenden in der Grenzstation nach Tunlichkeit in den Wagen selbst revidiert wird.

§ 7.

Die Zollabfertigung von Hand- und Reisegepäck soll in der Grenzstation derart beschleunigt werden, dass auch die an ein anderes Zollamt überwiesenen Gepäckstücke, wenn irgendwie tunlich, noch mit dem Anschlusszuge weiterbefördert werden können.

§ 8.

Eil- und Frachtgüter, welche mit personenführendeu Zügen befördert werden, sind denselben Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen, welche für die mit den Güterzügen beförderten derartigen Gegenstände gelten.

Jedoch sollen verderbliche Eilgüter bei Zügen mit Personenbeförderung vom Grenzzollamte ebenso beschleunigt abgefertigt werden wie Gepäck.

III. Allgemeine Bestimmungen.

§ 9.

Die Zollverwaltung jedes der beiderseitigen Zollgebiete wird den Verschluss, welchen die Zollverwaltung des ändern Teiles angelegt hat, für genügend anerkennen, sobald sie sich vergewissert hat, dass derselbe auf die in ihrem Zollgebiete zulässige Art angelegt ist und den verabredeten Bedingungen entspricht.

Dieselbe ist aber befugt, soweit sie es für erforderlich erachtet, eiüje Vervollständigung des Verschlusses vorzunehmen.

102-1 § 10.

Inwieweit die Züge unter Begleitung von Zollbeamten gestellt werden sollen, bleibt dem Ermessen der Zollverwaltung jedes der beiden Zollgebiete überlassen.

Den Begleitungsorganen sind in den zu überwachenden Zügen zweckentsprechende Plätze und, sofern sie von der Begleitung zurückkehren, Plätze in einem Personenwagen der ihnen gebührenden Klasse unentgeltlich einzuräumen.

'"o*-

§ 11.

Die Eisenbahn ist verpflichtet, jede Änderung des Fahrplanes (Fahrordnung) rücksichtlich der die Grenze überschreitenden Züge und deren Anschlusszüge spätestens acht Tage, bevor sie in Wirksamkeit tritt, dem Grenzzollamte und den von der Zollverwaltung etwa noch weiter bezeichneten Zolldienststellen anzuzeigen.

Dagegen sind nicht fahrplanmässige Züge (Sonder- oder Erforderniszüge, Züge in mehreren Teilen, Lokomotivfahrten) von der Grenzstation nur dem zuständigen Grenzzollamte schriftlich, und zwar so frühzeitig anzuzeigen, dass die für die Revision und Abfertigung dieser Züge notwendigen Verfügungen seitens des Zollamtes noch zeitgerecht getroffen werden können.

Die Vorschriften eines jeden Landes in Betreff der wegen Zolldefraudationen oder Kontraventionen verwirkten Strafen und diejenigen, in welchem Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr, der Ausfuhr oder des Durchgangsverkehrs angeordnet sind, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Ebenso ist es in jedem Lande der Zollverwaltung unbenommen, in Fällen, in denen erhebliche Gründe des Verdachtes, dass eine Defraudo versucht werde, obwalten, zur Revision der Waren und zu den ändern Förmlichkeiten bei dem Grenzzollamte sowohl als auch nötigenfalls bei ändern Ämtern schreiten zu lassen.

§ 13.

Die zwischen Österreich-Ungarn und der Schweiz bestehenden Erleichterungen des Eisenbahnverkehrs sollen, sofern sie weiter

1025 gehen als die vorstehenden Bestimmungen, auch ferner aufrecht bleiben.

§ 14.

Das gegenwärtige Übereinkommen soll ohne besondere Ratifikation gleichzeitig mit dem heute unterzeichneten Handelsvertrage zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn in Kraft treten und, unbeschadet der Änderung, die in Berücksichtigung neu hervortretender Bedürfnisse im Einvernehmen der beiderseitigen Regierungen etwa vereinbart werden möchte, während der Dauer dieses Handelsvertrages in Geltung bleiben.

Geschehen in doppelter Ausfertigung zu W i e n , am 9. März 1906.

(L. S.) (gez.) F. du Martheray.

(L. S.) (gez.) Goluchowsky.

1026

Viehseuchenübereinkommen zwischen

der Schweiz und Österreich-Ungarn vom 9. März 1906

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits, und

Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen u. s, w und Apostolischer König von Ungarn anderseits.

von dem Wunsche geleitet, den Verkehr mit Tieren zwischen den beiderseitigen Gebieten durch zweckmässige Vereinbarungen zu regeln, haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft : den Herrn Fernand H. du M a r t h e r a y , ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei Seiner k. und k. Apostolischen Majestät ; Seine Majestät der Kaiser von Osterreich, König von Böhmen u. s. iv wnd Apostolischer König von Ungarn: den Herrn Agenor Grafen G o l u c h o w s k i v. G o l u c h o w o , Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat und Kämmerer, Ritter des Ordens vom goldenen Vliese etc. etc., Minister des k. und k. Hauses und des Äussern; welche, nachdem sie ihre Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Artikel übeieingekommen sind: Artikel 1.

Die Bewohner von nicht mehr als fünf Kilometer von der Grenze entfernt liegenden Ortschaften können die Grenze ia

1027 beiden Richtungen zu jeder Stujide mit ihren eigenen, an den Pflug oder an ein Fuhrwerk gespannten Tieren überschreiten, jedoch nur zum Zwecke landwirtschaftlicher Arbeiten oder in Ausübung ihres Gewerbes unter Beobachtung der Sanitäts- und /Ollvorschriften, aber nicht zum Zwecke des Verkaufes oder des Handels.

Artikel 2.

Wenn die Viehgesundheitsverhältnisse des Nachbargebietes ·des ändern Vertragsteiles dies erfordern, können die Behörden der vertragschliessenden Teile Verfügungen erlassen, welche den im voranstehenden Artikel und im § 8 des Schlussprotokolles .zum Artikel 4 des gleichzeitig unterzeichneten Handelsvertrages vorgesehenen Grenzverkehr beschränken und die zum Zwecke der Sicherung der Gesundheit des einheimischen Viehstandes notwendig sind.

Es kann auch verfügt werden, dass das Vieh, das jenseits der Grenze gewesen ist, bei seiner Rückkehr einer tierärztlichen Untersuchung zu unterstellen sei, die immerhin für den Eigentümer der Tiere kostenfrei ist; ferner dass Tiere, die jenseits der Grenze konstatierterrnassen mit. von einer ansteckenden Tierkrankheit befallenem Vieh in direkte oder indirekte Berührung gekommen sind, am Wohnorte des Eigentümers abgesperrt werden müssen.

Artikel 3.

Die Durchfuhr von Haustieren jeder Art aus den Gebieten des einen durch die Gebiete des ändern vertragschliessenden Teiles unterliegt keiner Beschränkung, sofern die Tiere mit amtlichen Bescheinigungen dei' individuellen Gesundheit und seuchenunbedenklichen Herkunft begleitet, an der Grenze frei von ansteckenden Krankheiten befunden wurden und für die Durchfuhr ohne Ausladung Garantien geboten sind.

Wird an einem der Tiere während der Durchfuhr eine ansteckende Krankheit konstatiert, so ist auf Verlangen der Partei die ganze Sendung in das Ursprungsland zurückzuführen, insofern dagegen nicht schwerwiegende veterinärpolizeiliche Bedenken obwalten.

Artikel 4.

Die Einfuhr von Einhufern über die für die Vieheinfuhr geöffneten Zollämter der vertragschliessenden Teile unterliegt

1028 ebenfalls keiner Beschränkung, sofern jedes Tier durch deir Grenztierarzt untersucht, frei von ansteckenden Krankheiten befunden und mit einer amtlichen Bescheinigung der individuellen Gesundheit und seuchenunbedenklichen Herkunft begleitet ist.

Artikel 5.

Die Schweiz wird der Einfuhr von zum Abschlachten innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestimmten Ochsen, Stieren, Schweinen und Schafen, die aus Österreich-Ungarn in die Schlachthausstallungen von St. Margrethen, sowie auf die Rampe von Buchsgebracht oder mit den vorgeschriebenen Einfuhrbewilligungen in schweizerische Schlachthäuser geführt werden sollen, so langekein Hindernis in den Weg legen, als diese Tiere mit den in dem Ursprungslande gesetzlich geforderten amtlichen Bescheinigungen der individuellen Gesundheit und der seuchenunbedenklichen Herkunft begleitet, an der Grenze frei von Rinderpest, Lungenseuche, Maul- und Klauenseuche, Schweineseuche, Schweinepest, Schafräude oder Schafpocken befunden und bis zum schweizerischen Grenzzollamt ohne Aus- oder Zuladung per Eisenbahn geführt worden sind.

Nach den öffentlichen Schlachthausstalluugen von St. Gallen, Basel und Genf kann unter den im ersten Absatz dieses Artikels genannten Bedingungen die direkte Einfuhr von zum Abschlachten bestimmten Ochsen, Stieren, Schafen und Schweinen ohne besondere Einfuhrbewilligung im einzelnen Falle geschehen, aber nur durch solche Personen, die dazu vorn schweizerischen Bundesrat ermächtigt worden sind. Die österreichischen oder ungarischen Importeure sollen bei der Erteilung dieser Ermächtigung den schweizerischen Importeuren gleichgestellt werden.

Sobald in ändern als den im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Ortschaften der Schweiz öffentliche Schlachthausanstalten mit den zugehörigen genügenden Räumlichkeiten und Einrichtungen erstellt sein werden, werden auch in diesen Schlachthäusern Schlachttiere aus Österreich-Ungarn unter den für die oben genannten Schlachthäuser festgestellten Bedingungen zugelassen werden.

Artikel 6.

Österreich-Ungarn wird unter Vorbehalt der Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes der Einfuhr von schweizerischen Rindern und Ziegen zu Nutz- und Zuchtzwecken kein Hindernis,

1029 in den Weg legen, wenn diese Tiere mit den in der Schweiz gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigungen der individuellen Gesundheit und seuchenunbedenklichen Herkunft versehen sind, und an der Grenze frei von jeder auf die betreffende Tiergattung übertragbaren, anzeigepflichtigen Krankheit befunden werden.

Immerhin behalten sich die vertragschliessenden Teile für den Viehvevkehr zwischen den Grenzgebieten unter den im Artikel l und 5 vorgesehenen Einschränkungen ihre volle Autonomie vor.

Artikel 7.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, die in den Artikeln 3, 5 und 6, erster Absatz, erwähnte Ein- und Durchfuhr von Vieh überhaupt nur dann zu beschränken, wenn innerhalb spätestens fünf Tagen nach der Einfuhr, den Einfuhrtag Inbegriffen, an importierten Tieren die Binderpest, die Lungenseuche oder die Maul- und Klauenseuche, die Schweineseuche oder die Schweinepest -- eine der letztern drei Krankheiten wiederholt -- konstatiert wurde, oder wenn die Rinderpest in den Gebieten eines der vertragschliessenden Staaten auftritt.

Wegen Rinderpest und Lungenseuche verfügte Beschränkungen werden längstens 60 Tage, die wegen Maul- und Klauenseuche getroffenen längstens 21 Tage, die wegen Schweineseuche oder Schweinepest verfügten längstens 30 Tage nach der Erlassung aufgehoben werden.

Wird eine Seuche aus den Gebieten eines der vertragschliessenden Teile eingeschleppt, so werden die Einfuhrbeschränkungen nur gegen die Gebiete des betreffenden vertragschliessenden Teiles erlassen werden.

Artikel 8.

Das gegenwärtige Übereinkommen erstreckt sich auf die mit den Gebieten der vertragschliessenden Teile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Landesteile.

Artikel 9.

Das vorliegende Übereinkommen wird mit dem Zeitpunkte des definitiven Inkrafttretens des gleichzeitig unterzeichneten Handelsvertrages zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn wirksam und hat die gleiche Dauer und Kündigungsfrist wie dieser.

1030 Die Ratifikationen des gegenwärtigen Übereinkommens sollen gleichzeitig mit jenen des am heutigen Tage unterzeichneten Handelsvertrages ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Wien am 9. März 1906.

(L. S.) (gez.) F. du Martheray.

(L. S.) (gez.) Goiuchowsky.

1031

Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des Viehseuchenübereinkommens zwischen der Schweiz und ÖsterreichUngarn haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Erklärungen und Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt: 1. In de)1 bisher geübten Praxis, wonach die Einfuhr von lebendem und totem Geflügel, sowie von totem Wildbret nach der Schweiz ohne weiteres zugelassen wird, wird keine Änderung eintreten.

Für die Einfuhr von Schlachtkälbern in die Schweiz soll die bisherige Praxis beibehalten werden.

2. Beschränkungen des im Artikel 1 vorgesehenen Viehverkehres, sowie des Weideverkehres mit Schafen werden nur insoweit erlassen werden, als es zur Abwendung einer dringenden Gefahr für die heimische Viehzucht unbedingt notwendig ist, und wird hierbei unter Beobachtung jeder mit der Abwehr einer Seuchengefahr vereinbarlichen Schonung der wirtschaftlichen Interessen der beiderseitigen Grenzbevölkerungen vorgegangen werden 3. Es wird Vorsorge getroffen werden, dass die zur Einfuhr nach der Schweiz bestimmten Transporte von Schlachttieren von dem Herkunftsorte bis zum schweizerischen Grenzzollamte unmittelbar ohne jede Zu- oder Ausladung per Bahn befördert werden. Hiervon sind nur Notfälle, sowie die Ausladung der Tiere behufs Fütterung, welche jedoch spätestens in Innsbruck zu erfolgen hat, ausgenommen.

Ochsen, Stiere, Schweine und Schafe zum Abschlachten aus Vorarlberg oder dem Fürstentume Liechtenstein werden zu dea in Artikel 5 genannten Bedingungen zugelassen, wenn sie direkt per Bahn in schweizerische Schlachthäuser gehen.

1032 Österreich-Ungarn verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass diese Vergünstigung nur solchem Schlachtvieh, das in Vorarlbergöder dem Fürstentum Liechtenstein von Landwirten gemästet worden ist, zu gute komme, sowie nötigenfalls alle zur Hintanhaltung jeglichen Missbrauches dieser Vergünstigung geeigneten Massnahmen in Anwendung zu bringen. Sollten diese Massnahmen ohne Erfolg bleiben, so werden die vertragschliessenden Teile sich in das Einvernehmen setzen, und bleibt es nötigenfalls jedem derselben vorbehalten, die Einfuhr von Schlachtvieh ab Stationen zwischen Innsbruck und der Schweizergrenze ganz zu untersagen.

4. Die Bewilligung zur Einfuhr von Schlachtvieh in jene Schlachthäuser, für welche eine solche erforderlich ist, wird gegen Erfüllung der allgemein geltenden Bedingungen dann nicht verweigert werden, wenn die vorhandenen Räumlichkeiten des betreffenden Schlachthauses die Einfuhr zulassen.

Bei Erteilung dieser Bewilligungen wird grundsätzlich ein Unterschied zwischen schweizerischen und österreichischen oder ungarischen Importeuren nicht gemacht werden.

Insofern jedoch die Durchführung dieses Grundsatzes mit Rücksicht auf die etwa obwaltenden lokalen Verhältnisse nicht in allen Fällen möglich sein sollte, werden die österreichischen oder ungarischen Importeure jedenfalls nicht ungünstiger behandelt werden als Importeure dritter Staaten.

5. Die im Artikel 5, zweiten Absatz vorgesehene Ermächtigung wird österreichischen oder ungarischen Importeuren nicht verweigert, wenn diese die bezüglichen allgemeinen Bedingungen erfüllen; sie können aber nicht beanspruchen, besser als die schweizerischen Importeure behandelt zu werden.

6. Die für ' den gegenseitigen Verkehr mit Nutz- und Zuchttieren vorgeschriebenen Bescheinigungen der seuchenunbedenklichen Herkunft werden die amtliche Bestätigung enthalten, dass in den Herkunftsgemeinden und deren Naehbargemeinden seit 40 Tagen kein Fall einer auf die betreffende Tiergattung übertragbaren, der Anzeigepflicht unterliegenden Krankheit konstatiert wurde.

7. In Anwendung des im Artikel 6, Absatz 2 ausgesprochenen Grundsatzes kann bis auf weiteres die Einfuhr von Zucht- und Nutzvieh aus und nach den Grenzbezirken bei dargetanem beiderseitigen wirtschaftlichen Bedürfnisse der betreffenden Parteien "e gegen fallweise Bewilligung unter Beobachtung der zum Schütze

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des heimischen Viehbestandes gegen Einschleppung von Seuchen vorzuschreibenden Vorsichten gestattet werden.

Die vertragschliessenden Teile nehmen in Aussicht, über die Notwendigkeit und die Modalitäten einer weitern Regelung dieses Grenzverkehres Erhebungen zu pflegen und nach Ablauf eines Jahres nach erfolgter Auswechslung der Ratifikationen des Viehseuchenübereinkommens im gegenseitigen Einvernehmen auf Grundlage der bis dahin gewonnenen Erfahrungen die Frage der anderweitigen Regelung des bezeichneten Viehverkehres zu prüfen und erforderlichenfalls einer den beiderseitigen Interessen entsprechenden Lösung zuzuführen.

8. Man ist darüber einverstanden, dass als Gebiete, gogen welche im Falle der Einschleppung einer Seuche Einfuhrbeschränkungen erlassen werden können, in Betracht kommen: einerseits die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder oder die Länder der ungarischen Krone, anderseits die Schweiz Hinsichtlich des im Viehseuchenübereinkommen geregelten Verkehres wird das Gebiet des Fürstentumes Liechtenstein als zu den Gebieten der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder gehörig betrachtet werden.

9. Die vertragschliessenden Teile räumen sieh die Befugnis ein, zur Vertretung der eigenen Interessen in die gegenseitigen Gebiete Delegierte zu entsenden. Die Behörden werden allgemein angewiesen werden, diesen Delegierten, sobald sie sich als solche legitimieren, auf Wunsch Unterstützung zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

10. Die zur Regelung des gegenseitigen Vieh Verkehres vereinbarten Bestimmungen beziehen sich nur auf die Herkünfte der vertragschliessenden Teile.

W i e n , am 9. März 1906.

(L. S.)

(gez.)

(L. S.)

(gez.) Golucüiowslky.

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F. du

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Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn. (Vom 9. März 1906.)

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1906

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12

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21.03.1906

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